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Entscheid

VB.2005.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00124

25. August 2005Deutsch18 min

(URT.2005.8848)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 stimmte die

Gemeindeversammlung X dem privaten Gestaltungsplan L zu. Damit soll die

planungsrechtliche Grundlage für die bauliche Erweiterung des Heims L

geschaffen werden, welches der Unterbringung und Betreuung von 31 Frauen mit

geistiger Behinderung dient. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst das 9303 m2

messende Standortgrundstück Kat.Nr. 01. Aufgrund der Gestaltungsplanvorschriften

kann die durch das 1974/1975 erstellte Haupthaus und das 1984 erstellte Stöckli

konsumierte Geschossfläche vom 1'880 m2 in den vorgesehenen Baubereichen A und

B um 911 m2 auf 2'791 m2 (= 30 % der Grundstückfläche von 9'303 m2) erhöht

werden. Das Gestaltungsplangebiet liegt in der kantonalen Landwirtschaftszone

und gemäss kantonalem Siedlungs- und Landschaftsplan im

Landschafts-Förderungsgebiet; zudem wird es vom Sachplan Fruchtfolgeflächen

erfasst. Das bestehende Heim ist im regionalen Richtplan der öffentlichen Bauten

und Anlagen verzeichnet.

Erwägungen

II.

Gegen den Gemeindebeschluss vom 3. Dezember 2003

erhoben A und B, die auf dem benachbarten Grundstück Kat. Nr. 02 wohnen,

am 5. Januar 2004 Rekurs. Nach Durchführung eines Augenscheins (durch eine

Delegation) und eines weiteren Schriftenwechsels hinsichtlich verschiedener

Unterlagen wies die Baurekurskommission II den Rekurs am 8. Februar 2005

ab. Die Rekurskosten von Fr. 4'890.- auferlegte sie den Rekurrierenden je zur

Hälfte, die sie zudem zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-

an den privaten Rekursgegner (den Verein E) verpflichtete.

III.

Mit Beschwerde vom 14. März 2005 erneuerten die

unterlegenen Rekurrierenden ihren Antrag, den privaten Gestaltungsplan des

Vereins bzw. den diesbezüglichen Zustimmungsbeschluss der Gemeindeversammlung X

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners.

Auf Präsidialverfügung vom 21. März 2005 hin prüfte

die Baudirektion die streitbetroffene Vorlage im Genehmigungsverfahren; mit

Verfügung vom 28. April 2005 erteilte sie die Genehmigung.

Die Baurekurskommission II beantragte am 10. Mai 2005

unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen

Antrag stellte am 24. Juni 2005 der Verein E, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Gemeinde X

beantragte am 4. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und

§ 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Behandlung der vorliegenden eine kommunale Nutzungsplanung betreffenden

Beschwerde zuständig (RB 1998 Nr. 26). Die im Rekursverfahren

unterlegenen Rekurrierenden, deren Rekurslegitimation zu Recht unbestritten

blieb, sind zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres le­gi­timiert (§ 21 VRG).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Als erste

Rechtsmittelinstanz überprüfen die Baurekurskommissionen kommuna­le

Nutzungspläne einschliesslich Gestaltungspläne grundsätzlich mit voller

Kognition nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit

und Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Soweit den Gemeinden bei der

Festsetzung der Bau- und Zonenordnung Planungsautonomie zu­steht, insbesondere

wenn es für die Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt, haben sich

die Rekursbehörden bei der Ermessenskontrolle allerdings Zurückhaltung

aufzuerlegen. Sie dürfen dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale

Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder den

wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht. Im Übrigen

heben sie im Rahmen der Ermessenskontrolle die kommunale Planfestsetzung nur

dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich

ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 20; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und

Baurecht, Zürich 1998, Rz. 1073 f.). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht

bei der Überprüfung von Rekursentscheiden über kommunale Nutzungsplanungen

gemäss § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt.

2.

Die Baurekurskommission erwog, der Eintrag des Heimes im

regionalen Richtplan M stelle eine Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets im

Sinn des kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplans sowie der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (RB 2003 Nr. 71 = BEZ 2004 Nr. 1)

dar. Es müsse daher – akzessorisch – überprüft werden, ob der fragliche

Richtplaneintrag bundesrechtskonform sei. Massgebend dafür sei die bundesgerichtliche

Praxis zur Frage der Zulässigkeit von Kleinbauzonen (BGE 124 II 391 E. 2c,

bestätigt durch Urteil 1A.193/2001 vom 6. Mai 2002, www.bger.ch). Danach

komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das Heim bzw. dessen mittels

Gestaltungsplan vorgesehene Erweiterung standortgebunden im Sinn von Art. 24

lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (Fassung vom 20. März

1998, RPG) sei. Trotz fehlender Standortgebundenheit lasse sich das

streitbetroffene Projekt nicht als unzulässige Umgehung von Art. 24 RPG

würdigen, sofern sich dessen Zulässigkeit aufgrund einer umfassenden

Interessenabwägung im Sinn von Art. 24 lit. b RPG ergebe (E. 5.3-5.5.1).

Unbegründet sei die Rüge der Rekurrierenden, eine bauliche Erweiterung in dem

durch den Gestaltungsplan ermöglichten Rahmen sei für die Erhaltung der 31

Plätze nicht erforderlich. Aufgrund der kantonalen Bedarfsplanung sowie der

zwischen dem Heim und dem Bundesamt für Sozialversicherung geführten

Korrespondenz (insbesondere dessen Schreiben vom 30. Juli 2002 und vom 27. November

2003) sei entgegen der Auffassung der Rekurrierenden davon auszugehen, dass der

Heimbetrieb, um den heutigen Anforderungen gerecht zu werden, zur Aufrechterhaltung

der 31 Plätze auf angemessene bauliche Erweiterungsmassnahmen angewiesen sei (E. 5.5.2).

An den mit dem Gestaltungsplan zur Verfügung gestellten Erweiterungsmöglichkeiten

bestehe sodann ein ausgeprägtes öffentliches Interesse, weil die möglichst

qualitätvolle Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen eine erstrangige

gesellschaftliche Aufgabe darstelle und weil dem Heim bei Verzicht auf eine

Erweiterung Subventionskürzungen drohten. Die diesem Interesse

entgegenstehenden raumplanerischen Anliegen seien von minderem Gewicht. Eine

präjudizielle Wirkung bezüglich Zulassung weiterer Kleinstbauzonen sei hier

kaum zu befürchten; insbesondere lasse sich das streitbetroffene Projekt

diesbezüglich nicht mit Gestaltungsplänen zur Realisierung von der Freizeitgestaltung

dienenden Bauten und Anlagen vergleichen. Mit den vorgesehenen Heimerweiterungen

seien keine oder nur geringfügige negative Auswirkungen auf Umwelt und Raum

verbunden; insbesondere sei bezüglich des Landschaftsbildes keine Verschlechterung

zu erwarten (E. 5.5.3). Die Lage des Heims im Landschafts-Förderungsgebiet

vermöge an der zugunsten des Projekts ausfallenden Interessenabwägung nichts zu

ändern (E. 5.5.4). Verstosse der streitbetroffene Gestaltungsplan aus den

dargelegten Gründen nicht gegen das raumplanerische Verbot von Kleinstbauzonen,

so könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, die vorgesehene Erweiterung des

Heims setze die Zuweisung zu einer Zone für öffentliche Bauten voraus (E. 5.5.5).

Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden genüge der Gestaltungsplan den

Konkretisierungsanforderungen von § 83 PBG, werde doch mit dem Baubereich

B die Lage künftiger Erweiterungsbauten planlich klar umgrenzt und lasse dieser

Bereich kaum mehr als ein oder zwei neue Gebäude zu (E. 5.6).

3.

Das Heim L ist im regionalen Richtplan M als bestehendes

Heim (für weibliche Geistesschwache) festgelegt und im zugehörigen Plan

"Versorgung, Entsorgung öffentliche Bauten und Anlagen" als

bestehendes Pflegeheim bezeichnet. Die Baurekurskommission ist im Rahmen einer

akzessorischen Überprüfung zum Schluss gelangt, diese regionale Festlegung

beinhalte zwar eine so genannte Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets; diese

Durchstossung sei jedoch mit dem kantonalen Richtplan vereinbar. Der Verein E

wendet ein, die Baurekurskommission hätte den regionalen Richtplan nicht

überprüfen dürfen, da die Rekurrierenden eine diesbezügliche Rüge gar nicht

erhoben hätten. Auch die Gemeinde X beanstandet sinngemäss diese Überprüfung.

Die Baurekurskommission ist indessen zu Recht primär von den Rügen der

Rekurrierenden ausgegangen, die im Rekursverfahren unter anderem geltend

machten, mit dem streitbetroffenen Gestaltungsplan würden die Vorschriften von Art. 24 ff.

RPG umgangen. Sie ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine Umgehung dieser

bundesrechtlichen Vorschriften betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen

für nicht zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone nicht schon deswegen

angenommen werden dürfe, weil die streitbetroffene Erweiterung des Heims, würde

sie nicht mittels Gestaltungsplan sondern auf dem Weg einer Ausnahmebewilligung

angestrebt, mangels Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 lit. a

RPG nicht bewilligungsfähig wäre. Was das Bundesgericht unter diesem

Gesichtswinkel (zur Rüge der Umgehung von Art. 24 RPG) bezüglich

Rahmennutzungsplänen entschieden hat (vgl. BGE 124 II 391 E. 2 sowie

BGr, 6. Mai 2002,1A.193/2001, E. 2, beide betreffend Zuweisung zu

einer kommunalen Zone, welche die Erstellung bzw. Erweiterung von Reitsportanlagen

ermöglichen sollte), muss auch bezüglich Gestaltungsplänen gelten.

Projektbezogene Nutzungsplanungen ausserhalb der Bauzonen

müssen jedoch mit den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes vereinbar

sein, was im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen ist (BGE 124

II 391; BGr, 6. Mai 2002,1A.193/2001; vgl. auch Arnold Marti,

Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen – wegleitende

Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 106/2005, S. 353 ff.,

insbesondere S. 359; Gian Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet

ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 80 und 173 f.). Die

Baurekurskommission hat eine solche Interessenabwägung vorgenommen

(Rekursentscheid E. 5.5.2-5.5.5). Davon konnte sie der Eintrag des Heims

im regionalen Richtplan nicht entbinden. Die vorgenommene Interessenabwägung

war insofern zwangsläufig mit einer akzessorischen Überprüfung des regionalen

Richtplaneintrags verbunden. Würde sich nämlich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung

ergeben, dass der Gestaltungsplan mit den Zielen und Grundsätzen des

Raumplanungsgesetzes nicht vereinbar sei, so würde sich damit zugleich der

Eintrag des Heims im regionalen Richtplan als bundesrechtswidrig erweisen

(zumindest insoweit, als dieser Eintrag auch eine planerische Grundlage für die

Erweiterung des Heims darstellen soll). Die erforderliche Interessenabwägung

dient zugleich dazu, den Gestaltungsplan (bzw. akzessorisch den regionalen

Richtplaneintrag) auf dessen Vereinbarkeit mit dem kantonalen Richtplan hin zu

prüfen, wie das die Vorinstanz getan hat. Dabei ist sie zutreffend vom Begriff

der "Durchstossung" gemäss Ziffer 3.2.3 lit. c des

kantonalen Richtplantextes (1995/2001) und der dazu entwickelten Rechtsprechung

(RB 2003 Nr. 71 = BEZ 2004 Nr. 1) ausgegangen. Gemäss Ziffer 3.2.3

lit. c des Richtplantextes kann das Landwirtschaftsgebiet zur Wahrnehmung

der Aufgaben des jeweiligen Planungsträgers durch Ausscheiden von

Erholungsgebieten (richtplanerisch) bzw. durch Festsetzung von Freihaltezonen,

Erholungszonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder von Gestaltungsplänen

(nutzungsplanerisch) "aufgrund einer sachgerechten

Interessenabwägung" durchstossen werden, an welche hohe Anforderungen zu

stellen sind (RB 2003 Nr. 71 E. 5b).

4.

4.1

Gemäss Ziffer 1

der Gestaltungsplanbestimmungen schafft der Gestaltungsplan die

planungsrechtlichen Voraussetzungen "für die Sicherstellung und die

zweckmässige Erweiterung des Heimes L". In der vom Bundesamt für

Sozialversicherung genehmigten kantonalen Heimplanung für die Periode 2004-2006

ist das Heim weiterhin für 31 Pensionärinnen vorgesehen. Durch die mit dem

Gestaltungsplan angestrebten baulichen Erweiterungen soll daher nicht Platz für

mehr Pensionärinnen geschaffen, sondern den erhöhten Raumbedürfnissen für deren

Unterbringung und Betreuung entsprochen werden, wie sie sich namentlich aus dem

vom Bundesamt herausgegebenen Richtraumprogramm für Bauten der

Invalidenversicherung vom 1. Juli 1995/1. Juni 2003 ergeben. Die Baurekurskommission

ist aufgrund einer eingehenden Würdigung zum Schluss gelangt, dass der Verein E

einen Ausbaubedarf zum genannten Zweck hinreichend dokumentiert habe (Rekursentscheid

E. 5.5.2). Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen (Beschwerdeschrift

S. 4 f.), vermag diese Beweiswürdigung nicht zu entkräften.

4.2

Die

Beschwerdeführenden machen erneut geltend, selbst wenn der Erweiterungsbedarf

ausgewiesen wäre (wovon nach dem Gesagten auszugehen ist), sei der

Gestaltungsplan rechtswidrig, weil diesfalls das Heim an einen Standort

innerhalb der Bauzone zu verlegen wäre.

Es trifft zu, dass bei der Prüfung von projektbezogenen

Nutzungsplänen ausserhalb der Bauzone der Wahl des Standortes eine erhebliche

Bedeutung zukommt, auch wenn nach dem Gesagten (E. 3) für eine Platzierung

ausserhalb der Bauzone keine Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 lit. a

RPG erforderlich ist; dies gilt namentlich auch unter dem Gesichtswinkel einer

damit allenfalls verbundenen Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets (d.h. der

Vereinbarkeit mit dem kantonalen Richtplan), welche sich nur dann als zulässig

erweist, wenn sich der gewählte Standort ausserhalb der Bauzone aufgrund der gebotenen

Interessenabwägung rechtfertigen lässt (RB 2003 Nr. 71 E. 4b/dd).

Im vorliegenden Fall fällt bei dieser Interessenabwägung

vorab ins Gewicht, dass der streitbetroffene Gestaltungsplan nicht den Bau

eines neuen Heimes ausserhalb der Bauzone ermöglichen soll, sondern die

angemessene Erweiterung des dort bestehenden Heimes. Insofern besteht eine

grundlegend andere Ausgangslage als in dem vom Verwaltungsgericht in RB 2003

Nr. 71 beurteilten Fall. Wie in der Beschwerdeantwort der Gemeinde (S. 5 f.)

plausibel dargelegt wird, verhält es sich dabei nicht so, dass bereits der

Standort des bestehenden Heimes ausserhalb der Bauzone als Fehlplanung zu

würdigen wäre; vielmehr bietet die ländliche Umgebung den dort betreuten

Behinderten einen geschützten Raum, in dem sie sich angemessen entfalten

können. Auch insofern hält der diesbezügliche Eintrag des Heims im regionalen

Richtplan einer akzessorischen Überprüfung stand.

Wie sodann die Baurekurskommission überzeugend dargelegt hat,

auf deren Ausführungen in E. 5.5.3 vorweg verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), besteht an den mit

dem Gestaltungsplan ermöglichten baulichen Erweiterungen ein ausgeprägtes

öffentliches Interesse, dem aus raumplanerischer Sicht keine gewichtigen

gegenläufigen Anliegen entgegenstehen: Von seinem Zweck und Inhalt her ist das

streitbetroffene Projekt nicht geeignet, die Streubausiedlungsweise zu fördern,

weshalb ihm das allgemeine Gebot, Kleinbausiedlungen zu vermeiden, nicht entgegensteht

(BGE 124 II 391 E. 3; BGr, 6. Mai 2002,1A.193/2001, E. 3.1;

vgl. auch BGE 121 I 245 E. 8). Vor allem aber wird die Umsetzung des

Gestaltungsplans nicht zu ins Gewicht fallenden negativen Auswirkungen auf Raum

und Umwelt führen. Dass solche Befürchtungen sowohl hinsichtlich der

Auswirkungen auf das Landschaftsbild wie auch bezüglich der Immissionen durch

den Fahrzeugverkehr unbegründet sind, hat die Vorinstanz plausibel dargelegt.

Deren Feststellungen werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 6)

nicht entkräftet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden, die als

unmittelbare Nachbarn ebenfalls ausserhalb der Bauzone weit entfernt vom

besiedelten Gemeindegebiet wohnen, keinen Anspruch darauf, von solchen

Immissionen völlig verschont zu werden. Bezüglich der Auswirkungen auf Raum und

Umwelt unterscheidet sich demnach der vorliegende Sachverhalt von dem durch das

Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2001.00371 vom 14. November 2002

(www.vgrzh.ch) beurteilten Fall; das Gericht hat dort die Durchstossung des

kantonalen Landwirtschaftsgebiets durch einen projektbezogenen

Sondernutzungsplan (zur baulichen Anpassung einer bestehenden

Grastrocknungsanlage sowie Erstellung einer Grasfermentierungsanlage) deswegen

als unzulässig gewürdigt, weil es sich um eine eigentliche Industrieanlage mit

erheblichem Schwerverkehr und den damit verbundenen Auswirkungen hinsichtlich

Erschliessung und Lärm handle.

4.3

Bei einer

Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets sind die Anordnungen des Sachplans

Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen. Weil der Gesamtumfang der Fruchtfolgeflächen

dauernd zu erhalten ist, sind flächenverzehrende, den landwirtschaftlichen

Boden irreversibel zerstörende Nutzungen wie Einzonungen und dergleichen

grundsätzlich nur in sehr beschränkten Umfang und in der Regel nur unter

Kompensation zulässig (Ziffer 3.2.3 lit. c in Verbindung mit Ziffer 3.2.2

des kantonalen Richtplantextes). Unter den vorstehend aufgezeigten Umständen

sowie im Hinblick auf das verhältnismässig geringe Flächenmass, dessen zusätzliche

Überbauung der Gestaltungsplan ermöglicht, kann Letzterer nicht schon deswegen

als rechtswidrig gewürdigt werden, weil hier eine diesbezügliche Kompensation

nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Verhältnisse liegen wesentlich anders

als in dem vom Verwaltungsgericht in RB 2003 Nr. 71 beurteilten Fall,

auf den sich die Beschwerdeführenden berufen.

4.4

Der

kantonale Richtplan stellt hinsichtlich Landschafts-Förderungsgebieten keine eindeutigen

materiellen Anforderungen an nachgeordnete Planungsträger und Bewilligungsbehörden;

eine Baute im Landschafts-Förderungsgebiet hat daher nicht von vornherein

erhöhten Anforderungen hinsichtlich Bedürfnisnachweis und Ästhetik zu genügen (RB 2000

Nr. 87). Die Baurekurskommission hat zutreffend dargelegt, dass das

streitbetroffene Projekt mit den diesbezüglichen Festlegungen des kantonalen

Richtplans (auch in dessen revidierter Fassung vom 2. April 2001)

vereinbar ist (E. 5.5.4). Damit setzt sich die Beschwerde nicht

auseinander. Auch nach der revidierten Fassung lässt das Landschafts-Förderungsgebiet

Raum für eine Durchstossung der fraglichen Art, wird doch in Ziffer 3.7.1

des Richtplantextes nach wie vor festgehalten, dass zwar ästhetischen und ökologischen

Aspekten im Rahmen der nachfolgenden Planungen und Bewilligungsverfahren besondere

Beachtung zu schenken ist, jedoch mit dem diesbezüglichen Richtplaneintrag eine

sachgerechte Interessenabwägung nicht vorweggenommen wird.

4.5

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die dem Gestaltungsplan zugrunde liegende bzw. die von der

Baurekurskommission bei dessen Überprüfung vorgenommene Interessenabwägung

vollständig und rechtmässig ist. Der Gestaltungsplan ist mit dem kantonalen

Richtplan sowie mit dem Bundesrecht vereinbar.

5.

Gemäss § 83 Abs. 1 Satz 1 PBG werden mit

Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen,

Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Der Vorwurf, der

streitbetroffene Gestaltungsplan genüge diesen Bestimmtheitsanforderungen

nicht, ist offenkundig unbegründet; er wird denn auch in der Beschwerde (S. 7 f.)

nur noch in summarischer Weise aufrechterhalten. Der Gestaltungsplan belässt

für die Projektierung einen angemessenen Spielraum, wie dies denn auch § 83

Abs. 2 PBG ausdrücklich vorsieht.

6.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde in

der Sache als unbegründet. Für diesen Fall beantragen die Beschwerdeführenden

eine Herabsetzung der im Rekursverfahren festgesetzten Spruchgebühr von Fr. 4'000.-

auf die Hälfte. Dies mit der Begründung, dass dem Entscheid in finanzieller und

rechtlicher Hinsicht eine relativ geringe Tragweite zukomme und der von der

Vorinstanz vorgenommene Augenschein unnötig gewesen sei. – Die Vorinstanz hat

sich dazu nicht vernehmen lassen.

Gemäss § 35 der Verordnung über die Organisation und

den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (Fassung vom

7.

Februar 1993; OV BRK; LS 700.7) beträgt die Spruchgebühr je nach

dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem

Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). In

besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf

das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden (Abs. 2).

Bei der Bemessung der Spruchgebühr kommt der festsetzenden Instanz ein

erhebliches Ermessen zu, dessen Ausübung von der oberen Rechtsmittelbehörde nur

mit Zurückhaltung überprüft wird; allerdings ist das Ermessen pflichtgemäss

auszuüben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und 13).

Der von der Vorinstanz (bzw. einer aus Referent und

Sekretär bestehenden Delegation) durchgeführte Augenschein lag im Rahmen des

weiten Ermessenspielraums, welcher der Rekursbehörde bezüglich der Frage

zusteht, ob für die Beurteilung der Streitsache ein Augenschein erforderlich

oder jedenfalls zweckmässig sei. Es ist daher grundsätzlich nicht zu

beanstanden, wenn sich die Durchführung der Beweismassnahmen erhöhend auf die

streitbetroffene Spruchgebühr ausgewirkt hat. Dem steht auch § 38 OV BRK,

wonach die Kosten der Augenscheine "nach Möglichkeit" aufgrund der

tatsächlichen Barauslagen der Kommission zu berechnen sind, nicht entgegen,

schliesst doch diese Bestimmung – namentlich unter dem Gesichtswinkel des

Zeitaufwandes – eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Festsetzung der

Spruchgebühr nicht aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt

der Streitsache sodann im Hinblick auf die durch den Gestaltungsplan

ermöglichten baulichen Erweiterungen eine erhebliche finanzielle Tragweite zu.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich in nutzungsplanerischen

Streitigkeiten häufig komplexe Rechtsfragen stellen, was auch auf den

vorliegenden Fall zutrifft, weshalb dessen rechtliche Tragweite nicht als

gering eingestuft werden kann. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren liegt

die streitbetroffene Gebühr im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung und

hält einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist,

stand.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung

eines jeden für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich dabei eine Gerichtsgebühr von Fr.

3'000.-. Sie sind zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 binnen dreissig

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteiles eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.

1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Keine solche Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen, gehört

doch die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines

Gemeinwesens, das daher nur bei ausserordentlich hohen Umtrieben eine

Prozesskostenvergütung beanspruchen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

8.

Ob gegen den vorliegenden Entscheid die

verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig sei (vgl. dazu

BGE 123 II 289 E. 1b), muss der Beurteilung der Beschwerdeführenden

überlassen bleiben.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 binnen dreissig

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.

Mitteilung an …