Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00126

2. Juni 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8698)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt B ersuchte die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich

(nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, ihn

mit Bezug auf A für die Geltendmachung seines Rechnungsguthabens auf dem

Rechtsweg vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Eine vorgängige direkte Anfrage um

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis in Sachen A war gemäss Darstellung von Rechtsanwalt

B unbeantwortet geblieben. Der Präsident der Aufsichtskommission setzte

daraufhin A mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 Frist an, um zu erklären,

ob er den Gesuchsteller für die gerichtliche Geltendmachung seiner

Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinden wolle und um sich, sofern er ihn

nicht davon entbinden wolle, zu dessen Gesuch um die (beschränkte) Befreiung

vom Anwaltsgeheimnis (nicht zur Honorarforderung) zu äussern, insbesondere

allfällige der Offenbarung des Geheimnisses entgegenstehende höhere Interessen

geltend zu machen. Das Schreiben wurde trotz zweimaliger Zustellung nicht abgeholt,

weshalb die Aufsichtskommission aufgrund der Akten entschied und mit Beschluss

vom 3. Februar 2005 Rechtsanwalt B ermächtigte, sein Berufsgeheimnis

mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies

erforderlich sei, um seine Honorarforderung einschliesslich der Kosten des

Beschlusses durchzusetzen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Beschwerde beim Obergericht

des Kantons Zürich bzw. bei der Aufsichtskommission. Die Beschwerde wurde dem

Verwaltungsgericht weitergeleitet. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine

einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um eine

verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

5.

April 2005 nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, Rechtsanwalt B könnte

sich in einem Interessenkonflikt befunden haben, zum Beispiel indem er schon

vor der Mandatsübernahme mit verschiedenen Personen und Institutionen

zusammengearbeitet und ihn, den Beschwerdeführer, darüber nicht orientiert

habe. Unter solchen Voraussetzungen hätte er ihn nicht engagiert. Für diesen

Fall beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Ablehnung des Antrages von

Rechtsanwalt B auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, da Letzterer unter solchen

Umständen ohnehin nicht sein Anwalt habe sein können. Andernfalls sei zu

bestimmen, inwieweit Rechtsanwalt B seine Interessen wahrgenommen habe und

"ein Urteil entsprechend abzuwägen".

Mit Eingabe vom 10. Mai 2005 beantragte

Rechtsanwalt B die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 19. April 2005 hatte die Aufsichtskommission

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (Fassung vom 17. November

2003, in Kraft seit 1. Januar 2005) kann gegen Anordnungen der Anwaltsaufsichtskommission

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher im vorliegenden

Fall grundsätzlich gegeben. Zwar beträgt die ursprüngliche Honorarforderung des

Beschwerdegegners 1 Fr. 3'990.45 und liegt somit weit unter Fr. 20'000.-.

Dennoch fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38

Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die

Beurteilung der Honorarforderung, sondern um die Entbindung des

Beschwerdegegners 1 vom Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist

aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht

darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1

VRG, vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5).

1.2

Der Beschwerdeführer vermutet beim Beschwerdegegner 1

einen Interessenkonflikt und beantragt für diesen Fall die Ablehnung der

Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses. Prozesshandlungen sind aber im Allgemeinen

bedingungsfeindlich, weshalb ein Antrag grundsätzlich unbedingt sein muss

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 2 in Verbindung mit § 23 N. 8,

14). Eine bedingte Beschwerde kann dann zulässig sein, wenn die Bedingung

innert der Rechtsmittelfrist eintritt, da nach Fristablauf darüber Klarheit

besteht, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt worden ist.

Statthaft sind auch Bedingungen, deren Eintritt von ausserhalb des Verfahrens

liegenden Umständen abhängt, so wenn ein Rechtsmittel (vorsorglich) für den

Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres

Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf – namentlich ein Wiedererwägungsgesuch –

nicht eintritt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 9). Solche Umstände

liegen vorliegend aber nicht vor, weshalb auf den bedingten Beschwerdeantrag

nicht eingetreten werden kann.

1.3

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen des

Klienten, wonach der Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig

gewahrt oder sogar gegen seine Interessen gehandelt habe und deshalb die

Anwaltsrechnung nicht bezahlt werde, nur vom Zivilrichter im ordentlichen

Verfahren beurteilt werden können (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und

standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich

2000, S. 249). Weder die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht

wären daher zuständig für die Feststellung bzw. Beurteilung des vom

Beschwerdeführer vermuteten und vom Beschwerdegegner 1 bestrittenen

Interessenkonflikts. Aus demselben Grund kann das Verwaltungsgericht auch nicht

darüber befinden, inwieweit der Beschwerdegegner 1 die Interessen des

Beschwerdeführers genügend wahrgenommen hat, wie dies beantragt worden ist.

Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.

Soweit sich der Beschwerdeführer

auf anderweitige überwiegende Interessen beruft, welche der Entbindung vom

Berufsgeheimnis entgegenstehen könnten, ist Folgendes zu beachten:

2.1

Gemäss Art. 13

Abs. 1 des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA)

unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann

dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft

anvertraut worden ist. Diese Regelung wurde auch vom neuen kantonalen Anwaltsgesetz

vom 17. November 2003 (AnwG), welches am 1. Januar 2005 in Kraft

getreten ist und vorliegend zur Anwendung kommt, übernommen (vgl. §§ 14 Abs. 1

und 47 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich,

sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs

[StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der

Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission

vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in

Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen

Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen. Gemäss der bisherigen Praxis der

Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner

Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden (ZR 2005/104

Nr. 20 mit Hinweis auf Testa, S. 157). In der Literatur wird selbst

für die Einleitung der Betreibung oder des Sühnverfahrens die formelle Entbindung

vom Berufsgeheimnis verlangt, wobei die Entbindung nur aufgrund einer umfassenden

Güterabwägung erteilt werden darf (Michael Pfeifer in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 13

N. 66, 69 f.; vgl. auch Testa, S. 248, allerdings noch unter

Hinweis auf die frühere Praxis der Aufsichtskommission; weniger streng die neue

Praxis derselben, wonach die blosse Anhebung der Betreibung und die Einleitung

des Sühnverfahrens durch den Anwalt grundsätzlich auch ohne Einwilligung des

Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission erlaubt ist, vgl. ZR 2005/104

Nr. 20).

2.2

Vorliegend

hatte der Beschwerdegegner 1 bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung seines Honoraranspruchs ersucht. Der Beschwerdeführer

wurde erfolglos zur Stellungnahme aufgefordert. Aufgrund dieses Umstands hätte

vom Beschwerdegegner 1 vor der Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss § 34

Abs. 2 AnwG die gewissenhafte Erklärung verlangt werden müssen, dass

mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden. Diese

Unterlassung stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Dieser kann jedoch als

geheilt betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift

zur Sache Stellung genommen hat und aus der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1

zu entnehmen ist, dass mit der Entbindung keine höher zu wertenden Interessen

verletzt würden.

2.3

Die

Aufsichtskommission hat das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis unter

Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) aufgestellten

Richtlinien bewilligt. Danach darf das Berufsgeheimnis im Falle eines

Honorarstreits zwischen Anwalt und Klienten nur so weit preisgegeben werden,

als es für die gerichtliche Durchsetzung des Honorars als erforderlich

erscheint. Dabei sei allerdings praktisch ausgeschlossen, dass die Aufsichtskommission

konkret entscheiden könnte, in welchem Ausmasse die Preisgabe der Geheimnisse

von Fall zu Fall zu gestatten wäre, sondern es müsse dem Anwalt selber überlassen

bleiben, die diesbezügliche Grenze dort zu ziehen, wo er es für richtig halte.

Daneben bleibe er aber uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, so

weit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren brauche, strikte zu wahren.

Die Aufsichtskommission soll deshalb in ihrem Ermächtigungsbeschluss den Anwalt

stets darauf hinweisen, dass eine Honorarrechnung oft ausreichend damit

begründet werden könne, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden und dass

Hinweise auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit des Anwalts nur dann als

notwendig erscheinen, wenn dieser ein erhöhtes Honorar für besondere

Schwierigkeiten geltend machen wolle.

Die unter diesen Einschränkungen erteilte Entbindung vom

Berufsgeheimnis ist nicht zu beanstanden. Auch handelt es sich nicht nur um

einen Bagatell-Honoraranspruch; bei einem solchen wäre die Einhaltung der

Schweigepflicht für den Beschwerdegegner 1 zumutbar (vgl. Rechenschaftsbericht

des Obergerichts des Kantons Thurgau, RBOG 1993 Nr. 41 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer macht seinerseits denn auch keine überwiegenden Interessen

geltend, welche einer Entbindung entgegenstehen könnten, und auch aus den Akten

ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte (vgl. BGr, 8. Juli 2002,

2P.90/2002, E. 5, www.bger.ch). Vielmehr richten sich die Vorbringen des

Beschwerdeführers gegen die Honorarforderung als solche bzw. die Art und Weise

der Mandatsausübung durch den Beschwerdegegner 1. Diese offenen Fragen,

die letztlich vom Zivilrichter zu beurteilen sind, stellen aber keine

"überwiegenden Interessen" dar, welche gegen eine beschränkte

Entbindung vom Berufsgeheimnis sprechen könnten. Aus diesen Gründen ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit auf sei einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Der Beschwerdegegner 1 beantragt unter Hinweis auf § 17

Abs. 3 VRG eine Parteientschädigung. § 17 Abs. 2 und § 17 Abs. 3

VRG stellen aber keine alternativen Grundlagen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung dar. Vielmehr statuiert allein Absatz 2 die Voraussetzungen,

wann eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Dagegen regelt Absatz

3.

nur den Fall, wer verpflichtet ist, die Parteientschädigung zu

entrichten, wenn private Parteien mit gegensätzlichen Begehren einander

gegenüberstehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46, unter Hinweis

auf VGr, 14. März 1997, VB.1997.00003, E. 2c/d). Die Zusprechung

einer Parteientschädigung gemäss Absatz 2 kann beispielsweise beim

Vorliegen komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen angebracht

sein, welche besonderen Aufwand erforderten, oder wenn ein Rechtsbegehren

offensichtlich unbegründet war.

Vorliegend sind keine Voraussetzungen gegeben, welche die

Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen würden, liegen doch weder

komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zugrunde. Da gegen

Anordnungen der Aufsichtskommission erst seit dem 1. Januar 2005

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden kann, sich mithin noch

keine einschlägige Praxis entwickeln konnte, kann dem Beschwerdeführer auch

nicht vorgeworfen werden, das Rechtsbegehren sei offensichtlich unbegründet

gewesen bzw. er hätte den Verfahrensausgang erkennen müssen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 29).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 950.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …