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Entscheid

VB.2005.00130

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00130

13. Juli 2005Deutsch20 min

(URT.2005.8771)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die an

Stelle des per Ende 2002 aufgelösten Vereins C getretene D AG hat im Wesentlichen

zum Zweck, die Infrastruktur zur Ausübung des Polosportes zur Verfügung zu stellen,

den Sport sowie den Nachwuchs zu fördern und Turniere zu organisieren. Die

Polo-Pferde – im Fachjargon "Ponies" genannt – stammen aus Argentinien.

Sie verbringen das Winter-Halbjahr jeweils auf der Weide in Frankreich oder

Deutschland. Anlässlich des Transports nach Deutschland am 14. Oktober

1999 wurde ein Polo-Pony wegen schlechten Gesundheitszustandes und

Transportunfähigkeit zurückgehalten. In der Folge wurde das kantonale

Veterinäramt (fortan Veterinäramt) auf die Pferde des damaligen C aufmerksam.

Ab der Saison 2000 brachte der Verein seine Pferde bei A in X und bei E in Y

unter. Eine am 9. Oktober 2000 vorgenommene Kontrolle des Veterinäramtes

führte zu keinen Beanstandungen. Allerdings wurde die Boxengrösse im Stall A

bloss kurzfristig – bis zur Erstellung des geplanten Neubaus – toleriert. Eine

am 5. Juni 2002 vorgenommene Nachkontrolle ergab den Weiterbestand des

Provisoriums. Ferner waren einige Tiere mit Maulkorb in der Boxe angebunden.

Anlässlich einer aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung veranlassten

Kontrolle stellte der vom Veterinäramt gerufene Tierarzt am 21. Juni 2002

fest, dass zwei Pferde im Stall E mit Pferdedecken der prallen Sonne ausgesetzt

waren. Im Bericht vom 1. September 2002 hielt das Veterinäramt

verschiedene festgestellte Mängel in der Pferdehaltung fest, wozu sich der C

äussern konnte. Am 3. Februar 2003 erliess das Amt eine Verfügung an den C

mit konkreten Vorschriften zur Pferdehaltung. Im dagegen erhobenen Rekurs liess

dessen Präsident, F, vorbringen, dass der angewiesene C nicht mehr existiere.

Das Veterinäramt hob seine Verfügung vom 3. Februar 2003 auf, und die

Gesundheitsdirektion schrieb das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden

ab.

B. Das

Veterinäramt wandte sich am 7. April 2003 an die D AG und erkundigte sich

unter anderem nach der verantwortlichen Person für den Sport- und Tierhaltungsbetrieb

sowie nach Änderungen in der Tierhaltung. Dem von der D AG als Verantwortlichen

bezeichneten A teilte das Veterinäramt die vorgesehenen Auflagen gemäss der Verfügung

vom 3. Februar 2002 mit und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein. Am 18. Juni

2003 erliess es eine neue, an A gerichtete Verfügung mit konkreten Anordnungen

zur Pferdehaltung.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 18. Juli 2003 bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs erheben und vorab bestreiten,

dass er der richtige Adressat für die angeordneten Auflagen sei. Die

Gesundheitsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung vom 11. Februar 2005

in zwei Punkten gut, wies ihn im Übrigen aber ab.

III.

Dagegen liess A am 16. März 2005 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben mit dem Antrag, es sei die

angefochtene Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Februar 2005

aufzuheben, soweit darin der Rekurs abgewiesen worden sei; ferner sei die

Verfügung des Veterinäramtes Zürich vom 18. Juni 2003 vollumfänglich

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die

Gesundheitsdirektion liess sich am 8. April 2005 vernehmen und beantragte wie

das Veterinäramt in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2005 Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach das

Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von

Verwaltungsbehörden, darunter namentlich Direktionen, beurteilt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Unter

Berücksichtigung der von der Vorinstanz aufgehobenen Dispositiv-Ziffern Ia und

IIb in der Verfügung vom 18. Juni 2003 geht es vorliegend um die folgenden

Anordnungen des Beschwerdegegners, die vom Beschwerdeführer bestritten werden:

"I.

b) Sämtlichen Pferden ist mindestens

13-mal pro Monat mehrstündiges freies Bewegen (Paddock) zu gewähren. Bei

grosser Hitze müssen die Pferde im Auslauf Schatten aufsuchen können.

c) Rauhfutter ist mindestens dreimal

täglich und in einer Menge von mindestens 6 kg pro Pferd und Tag zu

verabreichen.

d) Die Tiere dürfen weder durch Maulkörbe

noch durch andere Mittel am Aufnehmen von Nahrung gehindert werden. Ausnahmen

sind bei veterinärmedizinischer Indikation und gemäss der schriftlich dokumentierten

Anordnung des Tierarztes zulässig.

e) Die Tiere dürfen nicht zur

Gewichtsreduktion (Schwitzen) eingedeckt werden.

II. Ab Saison 2004 und inskünftig gelten

für die Haltung der Pferde in Boxen auf dem Betrieb von A die folgenden

Mindestvorschriften:

a) Sämtliche Pferde sind in Boxen mit

Mindestgrundfläche (2x Widerristhöhe)2 oder in Haltungssystemen,

welche den Mindestanforderungen für neue Haltungen gemäss Richtlinie

"Haltung von Pferden" 800.106.06 (2) des Bundesamtes für

Veterinärwesen vom 23. April 2001 entsprechen, zu halten."

2.

2.1

Das

Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) gilt für Wirbeltiere und

ordnet das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier; es dient dessen Schutz

und Wohlbefinden (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchG). Tiere sind so zu

behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen

wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für

deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchG). Wer ein

Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig

Unterkunft gewähren. Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht

dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen,

Leiden oder Schäden verbunden sind (Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchG).

Tierhalter ist

diejenige Person, welche eine länger als bloss vorübergehende tatsächliche

Verfügungsgewalt über ein Tier innehat. Entscheidend ist das umfassende

Obhutsverhältnis, werde es nun ausgeübt vom Eigentümer, Mieter, Pächter,

Entlehner oder vom Aufbewahrer (Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen

Tierschutzgesetz, Bern/ Stuttgart 1986, Art. 3 N. 2, Art. 24 N. 3;

Antoine F. Goetschel/Gieri Bolliger, Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 74 f.).

2.2

Nach Art. 1

Abs. 1 und 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV,

SR 455.1) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr

Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert

wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand

der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und

Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Tiere sind regelmässig und

ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen.

Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes,

mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können (Art. 2

Abs. 1 und 2 TSchV). Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig

sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut

sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Standplätze, Boxen und

Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Tiere artgemäss abliegen,

ruhen und aufstehen können (Art. 4 Abs. 2, Art. 6 TSchV). Für

gewisse Nutztierarten (namentlich für Pferde) bestehen keine weiteren verbindlichen

Haltungsnormen, sondern allenfalls Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen

(Goetschel/Bolliger, S. 77, 203; Rekursentscheid E. 2.2-2.5).

2.3

Diese

Verordnungslücke überbrückt die vom Bundesamt für Veterinärwesen gestützt auf Art. 70

Abs. 1 TSchV erlassene Richtlinie 800.106.06 (2) vom 23. April 2001 zur

Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln (fortan Richtlinie).

Die Richtlinie will die tiergerechte Haltung von Pferden fördern. Sie zeigt

auf, wie die allgemein gültigen, tierschutzrechtlichen Bestimmungen für

Pferdeartige auszulegen sind, für die derzeit keine verbindlichen Vorschriften

existieren. Sie enthält zahlreiche Vorgaben, die verordnungsvertretender Natur

sind (Tanja Katharina Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzrechts,

Diss. Zürich 1999, S. 164). Solche Richtlinien stellen eine Ergänzung und

Präzisierung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung aus der Sicht der

Bundesbehörden dar und werden in der Regel unter Beizug externer Experten, Kommissionen

und kantonaler Behörden ausgearbeitet. Es kommt ihnen zwar nicht der Charakter

eigentlicher Rechtssätze zu, womit sie für den Bürger weder Rechte noch

Pflichten begründen und auch für die Justizbehörden nicht verbindlich sind. Im

Rahmen der Tierschutzgesetzgebung dienen sie jedoch der allgemeinen Auslegung

und Lückenfüllung. Sie werden rechtlich als Verwaltungsvorschriften

qualifiziert, die von den kantonalen Behörden im Sinne einer Vollzugshilfe zu

beachten sind, um eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung

der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und einen einheitlichen und wirkungsvollen

Vollzug zu gewährleisten (Goetschel/Gieri, S. 203; René A. Rhinow/Beat

Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt

a.M. 1990, Nr. 9 B IIa; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich etc. 2002, Rz. 123 ff., insbesondere Rz. 134;

Gehrig, S. 157). Vor allem technischen Richtlinien kommt insoweit eine

präzisierende, die Auslegung beeinflussende Auswirkung zu, als sich das Gericht

in der Regel wegen des darin verarbeiteten Fachwissens darauf stützt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 65).

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst mit Beginn

der Saison 2003 die Verantwortung für den Stallbetrieb und das Wohlergehen der

Pferde durch Abschluss von Pferdepensionsverträgen mit den einzelnen

Pferdebesitzern übernommen. Die beanstandeten Vorfälle hätten sich aber alle

vor der Zeit seiner Pferdehaltung ereignet. Ferner sei als neue Tatsache

festzuhalten, dass in der kommenden Saison 2005 nur noch grössere Boxen mit dem

Ausmass 3,0 m auf 3,0 m Verwendung fänden. Schliesslich würden die bei ihm

stehenden Pferde täglich mit Training oder Spiel je während zweimal ca. einer

Stunde bewegt. Zusätzlich erhielten sie Auslauf auf der Weide und damit ein

Bewegungsausmass, das weit über dem angeordneten liege. Diese Anordnung könne

allerdings nicht geduldet werden, da sie sich auf die unverbindliche Richtlinie

abstütze.

3.1

Es trifft

zu, dass die erwähnten Beanstandungen in eine Zeit fielen, als der Beschwerdeführer

noch nicht die Verantwortung für die Pferdehaltung trug. Erst mit Vertrag vom 3. Juni

2003.

wurde er zum Stall Manager (auch für den Stall E) ernannt. Indessen geht

es vorliegend darum, die in der Vergangenheit erfolgten Beanstandungen in der

Pferdehaltung für die Zukunft zu vermeiden. Entsprechend hat sich die

angefochtene Verfügung an ihn als für die Pferdehaltung Verantwortlichen zu

richten, unabhängig davon, ob er für die Missstände in der Vergangenheit verantwortlich

war oder nicht.

3.2

Der

Beschwerdeführer leitet aus dem Pensionsvertrag mit den Pferdeeigentümern ab,

dass er als Aufbewahrer nicht darüber zu verfügen habe, wie lange die Pferde

geritten und trainiert würden und wie lange sie auf die Weide gingen. Dies sei

Sache des Eigentümers. Das trifft indessen nicht zu.

3.2.1

Die typische primäre Vertragsleistung des Beschwerdeführers besteht in der

Übernahme der Pferde der Eigentümer in Obhut und Pflege und ist damit

hinterlegungsrechtlicher Art. Gemäss Art. 472 Abs. 1 des

Obligationenrechts (OR) verpflichtet sich der Aufbewahrer durch den

Hinterlegungsvertrag, eine ihm vom Hinterleger anvertraute bewegliche Sache an

einem sicheren Ort aufzubewahren. Dabei beschränkt sich seine Pflicht nicht

bloss auf die Aufbewahrung: Er hat darüber hinaus im Interesse des Deponenten

die zur Erhaltung des anvertrauten Gutes erforderlichen Vorkehren zu treffen.

Zur Pflicht des Depositars gehört damit nicht nur die sichere Aufbewahrung des

Pferdes in einem geeigneten Stall, sondern auch die Wartung und Fütterung des

Pferdes. Der Pensionsgeber ist darüber hinaus gehalten, für die Bewegung des

Pferdes zu sorgen, soweit die Gesundheit des Tieres dies erfordert. Soll das

Tier jedoch eingeritten oder trainiert werden, so ist diese Leistung

auftragsrechtlicher Natur (BJM 1975, S. 195 ff.; ZR 96 Nr. 61;

Goetschel/Bolliger, S. 137 f.; Theo Guhl/Anton K. Schnyder, Das

Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 55 Rz. 2). Es

liegt dann ein gemischter Vertrag vor, in dem jedoch regelmässig das Hinterlegungselement

dominiert. Massgebend dabei ist, dass der Aufbewahrer die tatsächliche und

ausschliessliche Herrschaft über die anvertraute Sache erwirbt (Guhl/Schnyder, § 55

Rz. 5).

3.2.2

Vorliegend sind die Benützung der Weide in der Herde sowie die tiergerechte

Fütterung der Pferde gemäss Pensionsvertrag als Leistung des Stalles im Preis

inbegriffen. Ferner liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die bei ihm

stehenden Pferde täglich mit Training oder Spiel während zweimal ca. je einer

Stunde bewegt würden. Demnach ist davon auszugehen, dass sämtliche Pferde vom

Club-Groom (Club-Pferdepfleger) oder einem anderen Groom betreut werden, weil

sie dann mindestens ein Mal pro Tag bewegt werden. Auch für die Grooms zeichnet

aber der Beschwerdeführer verantwortlich, erliess er doch als Stall Manager 15

Richtlinien für Pferdepfleger (fortan Richtlinien) und kommt ihm

gegenüber den Grooms direkte Weisungsbefugnis mit Bezug auf den Stallbetrieb zu.

Er ist daher dafür zuständig, wie die Pferde bewegt, trainiert, gefüttert und

gehalten werden. Zu Recht richtete sich die angefochtene Verfügung daher an den

Beschwerdeführer.

3.2.3

Im Übrigen kann es aus der Perspektive des öffentlichen Rechts nicht auf

das privatrechtliche Rechtsverhältnis ankommen. Vielmehr muss auf denjenigen

Rückgriff genommen werden können, welcher im Sinne von Art. 3 Abs. 1

TSchG Halter der betroffenen Tiere ist. Als solcher hat im vorliegenden Fall

offenkundig der Beschwerdeführer zu gelten. Als Halter erscheint der

Beschwerdeführer im Übrigen zugleich als Störer im polizeirechtlichen Sinn (zum

Begriff des Störers vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2488 ff.).

3.3

Der

Beschwerdeführer stört sich daran, dass sämtlichen Pferden mindestens 13-mal pro

Monat mehrstündiges freies Bewegen zu gewähren sei. Es handle sich um eine der

Richtlinie entnommene Vorschrift, welcher die Rechtsgrundlage fehle. Der Beschwerdegegner

hält dafür, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderung inzwischen, weshalb

sein Widerstand gegen die Anordnung nicht verständlich sei.

Die

Richtlinie verweist darauf, dass Pferde unter natürlichen Bedingungen während

etwa 16 Stunden am Tag zur Nahrungsaufnahme umherziehen, was für die

Gesunderhaltung ihrer Gelenke, der Verdauungs- und Atmungsorgane erforderlich

sei. Durch die Aufstallung würden Pferde in ihrer Bewegungsfreiheit stark

eingeschränkt, was sich ausser auf ihre Gesundheit auch negativ auf ihre

Kondition und Ausgeglichenheit auswirke. Sie sollten sich deshalb, wann immer

möglich, während vieler Stunden täglich in mässigem Tempo bewegen können. An

mindestens 13 Tagen pro Monat sei freie Bewegung im Freien, wünschenswert in

der Gruppe, zu gewähren.

Die Pferde im Stall des Beschwerdeführers werden gemäss

Vertrag einmal, gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift zweimal pro Tag trainiert

und können in der Herde die Weide benützen (vorn E. 3.2.2). Zudem müssen

sie täglich auf die Weide gelassen werden. Es ist daher nicht einzusehen,

welches Interesse der Beschwerdeführer an der Aufhebung der erwähnten Anordnung

hat, wenn er sie faktisch mehr als erfüllt. Insofern erscheint die Beschwerde

als gegenstandslos. Selbst wenn aber zweifelhaft wäre, ob der Beschwerdeführer

den Pferden im geforderten Ausmass Bewegung zukommen lässt, würde die Anordnung

des Beschwerdegegners nicht dadurch hinfällig, dass sie sich in der konkreten

Form aus der Richtlinie ergibt. Die Richtlinie erläutert, weshalb die

geforderte Bewegungsfreiheit für die Pferde aus fachkundiger Sicht notwendig

ist. Sie dient damit der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Grundlage

dafür liegt in Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchG, wonach Tiere so zu behandeln

sind, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird und

deren Halter für deren Wohlbefinden zu sorgen hat, und in Art. 1 Abs. 1

TSchV, wonach Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr

Verhalten nicht gestört werden. Wenn Pferde unter natürlichen Bedingungen

während etwa 16 Stunden am Tag zur Nahrungsaufnahme herumziehen, erweist sich

die Forderung, zum Ausgleich der Aufstallung den Pferden an mindestens 13 Tagen

pro Monat auf der Weide freien Lauf zu lassen, als jedenfalls angemessen in

Konkretisierung der erwähnten Gesetzesbestimmungen zur Erhaltung der Gesundheit

und des Wohlbefindens der Tiere. Die vom Beschwerdeführer daran geäusserten

Zweifel vermögen daran nichts zu ändern.

3.4

Der

Beschwerdeführer erklärt, ab der Saison 2005 kämen nur noch Boxen mit den

Grundmassen 3,0 m auf 3,0 m (total 9 m2) zur Anwendung. Damit wird

der Raumbedarf in der Boxe mindestens für Pferde mit einer Widerristhöhe von

1,50 m nach der massgebenden Formel (vorn 1.2 II/a) erfüllt (Boxenfläche von 9

m2). In der Beschwerdeantwort erklärte der Beschwerdegegner, da es

sich um mobile Turnierboxen handle, die leichter als feste Einrichtungen

ausgewechselt werden könnten, sehe er bis auf weiteres davon ab, die Anpassung

auf 100 % durchzusetzen. Der Beschwerdegegner anerkennt daher die Boxengrösse

bis auf weiteres als genügend, auch wenn sie für Pferde mit einer Widerristhöhe

von 1,60 m eher knapp bemessen ist (erforderliche Fläche 10,24 m2).

Beträgt die Abweichung von der Norm jedoch weniger als 20 % (vorliegend rund 14

%), wird praxisgemäss nicht eingeschritten. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers werden demnach gerade nicht 100 % vom Flächenmass verlangt;

im Übrigen ist seine Berechnung der notwendigen Boxengrundfläche nicht korrekt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen,

soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Zweifel an der Auflage, grössere Boxen zu verwenden, wären

im Übrigen nicht gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringt,

die Richtlinie könne das Mindestmass der Pferdeboxen nicht auf die

Tierschutzgesetzgebung stützen, weil sogar Anbindehaltung zulässig sei, ist ihm

nicht zu folgen. Die Richtlinie vermag sich bezüglich Boxengrösse durchaus auf

Tierschutzgesetz und -verordnung abzustützen, wonach Fütterung, Pflege und

Unterkunft den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 2

TSchV) und Unterkünfte so geräumig sein müssen, dass die Tiere normal stehen

und liegen können (Art. 4 Abs. 2 TSchV; Goetschel, Art. 3 N. 17).

Bei der Berechnung des notwendigen Platzbedarfs kommt der Richtlinie sodann der

Charakter einer technischen Richtlinie zu, weshalb sie zu beachten ist (vorn E. 2.3).

Auch die Richtlinien des Beschwerdeführers untersagen die Anbindehaltung.

Danach werden die Pferde im Stall "nie angebunden", ausser beim

Misten, Putzen/Satteln oder wenn sie auf die Spiele vorbereitet werden. Der

Beschwerdegegner wies in der Rekursantwort ferner darauf hin, dass die Verhältnisse

der Anbindehaltung mit der Boxenhaltung nicht verglichen werden könnten, wozu

sich die Beschwerde nicht substantiiert äussert.

Den Verantwortlichen (vorerst F, danach dem Beschwerdeführer)

war zudem hinlänglich bekannt, dass die Boxen zu klein waren und nur

kurzfristig vom Beschwerdegegner toleriert würden; dieser wurde denn auch auf

Besserung mit dem geplanten Stallneubau vertröstet. Die vom Beschwerdegegner

korrekt errechnete Boxengrösse entspricht offenkundig den Bedürfnissen der

Pferde, wie der Beschwerdeführer mit Einführung der vergrösserten Boxen

faktisch eingesteht. Demgegenüber verursachte eine Einschränkung in der Regel

eine Störung des Wohlbefindens (Art. 3 Abs. 2 TSchG; Goetschel, Art. 3

N 17). Der Amtsbericht vom 3. Januar 2005 enthielt diesbezüglich nichts

Entscheidwesentliches, weshalb die unterlassene Zustellung an den

Beschwerdeführer – von ihm als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt – nicht

ins Gewicht fällt.

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die weiteren

Massnahmen – Verabreichung von (insgesamt) 6 kg Rauhfutter dreimal täglich;

Verbot, Maulkörbe zu verwenden und die Tiere zur Gewichtsreduktion einzudecken

– als absolut unverhältnismässig und einer Rechtsgrundlage entbehrend, ohne

sich allerdings inhaltlich substantiiert dazu zu äussern. Soweit er sich erneut

in unzutreffender Weise darauf beruft, dass die Verfügungsgewalt über das Pferd

beim Eigentümer verbleibe (dazu vorn E. 3.2.1 in fine) und dieser ihm verbindliche

Weisungen betreffend Fütterung und Haltung seines Pferdes erteilen könne, ist

ihm nicht zu folgen. Zudem unterlässt er es, solche konkreten Weisungen von

Pferdeeigentümern darzutun.

4.1

Nach Ziffer 3

der Richtlinien des Beschwerdeführers erhalten die Tiere dreimal täglich

Futter, mittags und abends Kraftfutter mit genügend Rauhfutter. Es wird darin

zwischen Kraftfutter und Rauhfutter unterschieden, weshalb seine Vorbringen,

dass Kraftfutter zum Teil einen Rauhfutteranteil enthalte und eine Definition

für Rauhfutter fehle, ins Leere gehen. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ging Prof. Dr. G in seinem Bericht bei der gebotenen

Rauhfuttermenge wohl vom Freiberger aus, reduzierte aber den Bedarf im Hinblick

auf ein Polopony im Training auf 6 kg Heu und 2-3 kg Kraftfutter. Die vom

Fachmann angegebene Futtermenge ist nicht zu beanstanden. Dies umso weniger,

als Dr. H, bei dem die Pferde zuvor untergebracht waren, erklärte, mit dem

Futter werde bei den Pferden des damaligen C viel zu stark zurückgehalten. Er

hielt die Pferde für nicht artgerecht gehalten und wunderte sich nicht darüber,

dass sie mager und viel zu schwach bemuskelt seien. Der Richtlinie ist die Fütterung

der Pferde mit dreimal täglich Rauhfutter zu entnehmen, sofern sie nicht während

mindestens 16 Stunden täglich Zugang zu Rauhfutter oder Gras haben, was der

Beschwerdeführer nicht geltend macht. Die Richtlinien konkretisieren

diesbezüglich die gesetzlichen Vorschriften für die Belange der Pferde, weshalb

sie zu berücksichtigen sind (Art. 3 Abs. 1 TSchG; Art. 1 Abs. 2,

Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchV).

4.2

Nach den

Richtlinien für Pferdepfleger ist das Anlegen von Maulkörben nicht erlaubt,

ausser es wird vom Stall Manager oder Tierarzt bei Pferden verordnet, die zur

Kolik neigen (Ziffer 9). Soweit der Beschwerdegegner bezüglich der

Verwendung von Maulkörben darauf besteht, dass allein eine tierärztliche

Indikation deren Verwendung erlaubt, ist auch dies nicht zu beanstanden.

Bereits anlässlich der Kontrolle vom 11. Juni 2002 – als der Beschwerdeführer

noch nicht Stall Manager war, die Pferde aber schon bei ihm untergebracht waren

– begründeten seine Mitarbeiter die Verwendung von Maulkörben in der Boxe mit

Koliken der Pferde. Allerdings wären dabei nicht weniger als 15 Pferde von Koliken

betroffen gewesen. Der damalige Cheftrainer gestand denn auch zu, dass die

Tiere nicht zu dick werden dürften, weil dies die Gelenke zu sehr belaste. Die

Verwendung von Maulkörben, um die Pferde schlank zu halten, ist in der Boxe

nach fachmännischer Ansicht jedoch nicht tiergerecht und zu vermeiden.

4.3

Der

Beschwerdegegner erliess das Verbot, Pferde für die Gewichtsreduktion durch

Schwitzen einzudecken. Der Bericht G hielt die Eindeckung von Pferden zur

Gewichtsreduktion unter den anlässlich der Kontrolle herrschenden

Temperaturbedingungen (strahlender Sonnenschein) für nicht vertretbar. Diesen

Anforderungen entsprechen nunmehr die Richtlinien des Beschwerdeführers, wonach

die Pferdedecken entfernt werden müssen, wenn die Temperatur 20° C übersteigt (Ziffer 10).

Es ist nicht erkennbar, inwiefern die angeordnete Massnahme absolut unverhältnismässig

sein soll.

4.4

Die

übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, vom angefochtenen

Entscheid abzuweichen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht

gegenstandslos geworden ist.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …