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Entscheid

VB.2005.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00132

13. Juli 2005Deutsch15 min

(URT.2005.8775)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 28. Juni 2004 erteilte der Gemeinderat Richterswil

der D AG die baurechtliche Bewilligung für ein Gewerbehaus mit Wohnung auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X.

Zusammen mit dieser Bewilligung wurde am 20. Juli

2004 die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 12. Juli 2004

eröffnet, mit welcher die strassen- und lärmschutzrechtlichen Bewilligungen für

das Bauvorhaben erteilt wurden.

Erwägungen

II.

Gegen beide Anordnungen gelangten A und B am 26. August

2004.

an die Baurekurskommission II, welche am 8. Februar 2005 die

Verfahren vereinigte und die Rekurse abwies, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 15. März 2005 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Der

Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Eventuell:

Der angefochtene Entscheid und die angefochtenen Bewilligungen seien

aufzuheben.

3.

Eventuell:

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

4.

Eventuell:

Es seien von der Gemeinde die Akten zum amtlichen Quartierplan M beizuziehen.

5.

Die

allfälligen Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten

seien den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zuzustellen.

6.

Das

Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Revisionsbedürftigkeit des

amtlichen Quartierplans M entschieden sei.

7.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Baudirektion

am 4. und die Vorinstanz am 14. April 2005 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die private Beschwerdegegnerin liess am 20. April 2005 Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Vom Gemeinderat

Richterswil ging keine Vernehmlassung ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig

erhobene Rechtsmittel einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen in erster Linie, der

angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zum

Neuentscheid an die Baurekurskommission zurückzuweisen. Sie begründen dies mit

dem Vorwurf, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires

Verfahren verletzt worden. Sie hätten im Rekursverfahren die Durchführung eines

Augenscheins und eventuell eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. Diesen

Anträgen habe die Rekurskommission nicht stattgegeben, obwohl die Erschliessungsverhältnisse

nur an Ort und Stelle richtig hätten festgestellt werden können. Nach dem Verzicht

auf einen Augenschein hätte jedenfalls ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet

werden müssen, da die Vorinstanz bezüglich des zu erwartenden Besucherverkehrs

auf die erstmals in der Rekursantwort enthaltenen Angaben der privaten Beschwerdegegnerin

und auf die von dieser als Beweismittel eingereichten Unterlagen abgestellt

habe.

2.1

Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den

Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und

verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel

zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes

Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche

Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den

Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen

oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April

2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211

und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein

beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im

pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende

Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

ermittelt werden können. Ob eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden

muss, hängt einerseits vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen

erhobenen Rügen ab.

Die Vorinstanz hat den beantragten Augenschein abgelehnt,

weil die tatsächlichen Verhältnisse, soweit nicht offenkundig und der

Baurekurskommission bekannt, aus den eingereichten Akten hinreichend

ersichtlich seien. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Der bestehende und der

geplante Ausbau der Zufahrt zum Baugrundstück ergibt sich aus den Baueingabeplänen

und zur Einschätzung des durch das Bauvorhaben ausgelösten Verkehrs sowie zur

Frage der rechtlichen Sicherung der Zufahrt gibt ein Augenschein nichts her.

Auch die weiteren im Rekursverfahren erhobenen Einwände, nämlich bezüglich

Wohnnutzung, Baulinienüberstellung, Fehlen von Containerabstellplatz und

Abluftkanälen sowie fehlender Lärmschutzprognose, lassen sich auf Grund der

Akten beurteilen.

2.2

Gemäss § 26

Abs. 4 VRG ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im

Rekursverfahren fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2

BV muss dagegen ein zweiter Schriftenwechsel zwingend durchgeführt werden, wenn

die Rekursinstanz auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen

abstellen will, die erst in der Rekursantwort vorgebracht wurden (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 35). Zwar hat der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bisweilen beiläufig

ausgeführt, ein fairer Prozess im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bedinge, dass sich die Parteien

grundsätzlich zu jedem Aktenstück müssten äussern können. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann dies aber nicht so verstanden werden, dass ein unbedingter

Anspruch darauf besteht, sich in jedem Fall zu den Vorbringen einer Gegenpartei

äussern zu können. Ein solcher Anspruch hätte nämlich zur Folge, dass ein

Schriftenwechsel gar nicht abgeschlossen werden könnte. Dies stünde im klaren

Widerspruch zu anerkannten Prozessgrundsätzen; so insbesondere dem Recht der

prozessleitenden Behörde, den Schriftenwechsel abzuschliessen, wenn die Sache

liquid ist sowie dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6

Abs. 1 EMRK). Ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu

äussern, kann nur dann bestehen, wenn eine Eingabe nach pflichtgemässer Beurteilung

der verfahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise umstrittene

rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004,

1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).

Wie die Beschwerdeführenden zutreffend gelten machen, enthält

die Rekursantwort vom 1. Oktober 2004 solche neuen Vorbringen und wurden

als Beweismittel neue, den heutigen Beschwerdeführenden unbekannte Dokumente eingereicht.

Das betrifft insbesondere die Darlegungen der Rekursgegnerin zum erwarteten

Anliefer- und Kundenverkehr (Rekursantwort, S. 5 ff.). Auf diese

Darlegungen und Beweismittel hat die Baurekurskommission abgestellt

(Rekursentscheid, E. 6b und c oben), ohne dass die Beschwerdeführenden

dazu hatten Stellung nehmen können. Die Vorinstanz hat ihnen damit das

rechtliche Gehör verweigert, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids

führt.

3.

Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf,

so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG); es kann die Angelegenheit

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der

angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand

ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Hat die untere

Instanz das rechtliche Gehör verweigert, so führt dies nicht zwingend zu einer

Rückweisung; nach der Praxis des Bundesgerichts kann trotz der formellen Natur

des Gehörsanspruchs dessen Verletzung geheilt werden, wenn der Betroffene die

Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien

Prüfung aller Fragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet

werden können (BGE 114 Ia 314; RB 1995 Nr. 23;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 4 f.; vgl. auch Benjamin Schindler,

Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005, S. 169 ff.,

sowie Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs,

SJZ 100/2004, S. 377 ff.).

Die Beschwerdeführenden haben im Rekursverfahren unter

anderem geltend gemacht, dass das Baugrundstück nicht über eine hinreichende,

rechtlich und tatsächlich gesicherte Zufahrt verfüge. Ob eine Zufahrt in

tatsächlicher Hinsicht genügt (§ 237 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]), ist eine Rechtsfrage; der

örtlichen Baubehörde steht nur insofern ein Beurteilungsspielraum offen, als

sie im Einzelfall Erleichterungen von den in den Zugangsnormalien

festgehaltenen technischen Anforderungen gewähren kann (VGr, 18. August

2004, BEZ 2004 Nr. 64; 27. September 1988, VB 88/0078; zu § 11

der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 [LS 700.5] vgl. RB 1988

Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45; VGr, 5. Oktober 1998, VB.1998.00154;

26.

November 1997, VB.1997.00131 und 132). Eine reine Rechtsfrage ist

sodann zu beantworten, wenn es darum geht, ob bei privatrechtlich geordneten

Zugängen die dauernde und jederzeitige bestimmungsgemässe Benutzung gewährleistet

ist (vgl. RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1 E. 3). Da,

wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bereits die Prüfung dieser Rechtsfragen

zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung führt, kann die beantragte

Rückweisung unterbleiben.

4.

4.1

§ 236

Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein

Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich

sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine

der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt

für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrs­sicher sein. Der Regierungsrat

erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese

sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen

örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ

1985.

Nr. 5, mit Hinweisen auf frühere Entscheide).

Das Baugrundstück wird über eine von der L-Strasse abzweigende

Zufahrtsstrasse erschlossen, die vollständig auf dem privaten Grundstück Kat.-Nr. 02

verläuft. Sie ist heute 3 m breit und endet nach 60 m bei der Liegenschaft Kat.-Nr. 03;

auf dieser Länge soll sie gemäss Baubewilligung auf eine Fahrbahnbreite von 4,5

m mit einseitigem Bankett von 0,30 m ausgebaut werden. Ebenfalls durch diese

Zufahrtsstrasse erschlossen wird die Gewerbeliegenschaft Kat.-Nr. 04 der

Beschwerdeführenden, zu deren Gunsten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 ein

Fuss- und Fahrwegrecht ruht, wobei sich dieses gemäss Planeintrag auf die

bestehende Breite von 3 m und die Anstosslänge beschränkt, das heisst auf die

vordersten 20 m ab Einmündung in die L-Strasse. Neben den Grundstücken der

beiden privaten Parteien wird über die Zufahrtsstrasse auch die Bauernhaus-Liegenschaft

Kat. Nr. 03 erschlossen, über deren gewerbliche Nutzung die Parteien

unterschiedliche Angaben machen. Noch unüberbaut sind das Grundstück Kat.-Nr. 02,

auf welchem die Zufahrt verläuft, sowie Kat.-Nr. 05, welches, obwohl nicht

direkt anstossend, möglicherweise ebenfalls über die Zufahrtsstrasse zur L-Strasse

hin erschlossen werden soll.

Mit einer zukünftigen Fahrbahnbreite von 4,5 m und

einseitigem Bankett von 0,3 m entspricht die geplante Zufahrt aufgrund ihrer

Breite einer Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich gemäss dem Anhang "Technische

Anforderungen" der Zugangsnormalien; nicht vorhanden ist jedoch die bei

Stichstrassen erforderliche Kehrmöglichkeit.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügt die

vorgesehene Strassenbreite für die Erschliessung des Baugrundstücks und der

weiteren Betriebe, die über diese Strasse erschlossen werden müssen, ohne

weiteres; das gilt selbst dann, wenn die Vermutungen der Beschwerdeführenden bezüglich

Anlieferungs- und Kundenfrequenz beim Betrieb der privaten Beschwerdegegnerin

zutreffen sollten. Angesichts der Kürze der Erschliessungsstrasse und der zu

erwartenden Verkehrsfrequenz ist nicht zu erwarten, dass es allzu häufig zu Kreuzungsmanövern

zwischen Personen- und Lastwagen kommen wird. Hingegen fehlt es an der rechtlichen

Sicherung dieser Zufahrt sowie an einer Kehrmöglichkeit. Zwar heisst es in den

Erwägungen der Baubewilligung zur Erschliessung: "Das Fuss- und Fahrwegrecht

ist grundbuchamtlich gesichert". Diese Feststellung ist jedoch

aktenwidrig; ein entsprechender Beleg fehlt in den Akten und, wie die private Beschwerdegegnerin

in ihren Rekursantworten eingeräumt hat, soll die Zustimmung erst "im

Falle der Erteilung der Baubewilligung" erteilt werden. Im Dispositiv der

Baubewilligung wird sodann unter den Nebenbestimmungen (Ziff. 1.6)

lediglich verlangt, dass ein entsprechendes Projekt für die Zufahrtsstrasse zur

Genehmigung einzureichen sei und dass die Zufahrtsstrasse vor Baubeginn fertig

erstellt sein müsse; ein Nachweis, dass die dauernde und jederzeitige bestimmungsgemässe

Benutzung gewährleistet ist (RB 1981 Nr. 129

= BEZ 1981 Nr. 1 E. 3), wird aber auch auflageweise nicht

gefordert.

4.2

Können

inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten

behoben werden, so sind laut § 321 Abs. 1 PBG mit der

Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Ob Projektmängel

ohne besondere Schwierigkeiten korrigiert werden können, entscheidet sich nach

qualitativen und nicht nach quantitativen Gesichtspunkten. Dabei muss das

Gewicht eines Mangels am Umfang des Gesamtprojekts gemessen werden (Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 461). Ob die Voraussetzungen

für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage.

Die Behebung des festgestellten Erschliessungsmangels

erfordert neben der bereits in der Baubewilligung angeordneten Verbreiterung

der Zufahrtsstrasse zusätzlich die Schaffung einer Kehrmöglichkeit sowie die

rechtliche Sicherung der Benutzbarkeit dieser Erschliessungsflächen durch alle,

die darauf angewiesen sind, insbesondere auch durch die Fahrzeuge der

öffentlichen Dienste. Dazu genügt es nicht, dass nur der privaten Beschwerdegegnerin

ein Fuss- und Fahrwegrecht auf der gesamten Fläche der Zufahrtsstrasse und der

für Wendemanöver erforderlichen Fläche eingeräumt wird, sondern dieses Recht

muss allen Anstössern zustehen, die zur Erschliessung auf die Zufahrtsstrasse

angewiesen sind, das heisst insbesondere auch den Beschwerdeführenden für ihre

Liegenschaft. Damit der Verkehr zum Baugrundstück ungestört abgewickelt werden

kann, muss auch den übrigen Anstössern und ihren Besuchern für Kreuzungsmanöver

die gesamte notwendige Fahrbahnbreite und, damit die Zufahrt nicht durch

Wendemanöver auf dem Strassengebiet beeinträchtigt wird, auch die am Ende der

Strasse zu schaffende Kehrmöglichkeit zur Verfügung stehen. Mit dem zugunsten

der Beschwerdeführenden bestehenden Fuss- und Fahrwegrecht allein auf dem

vordersten Teil des bestehenden, nur 3 m breiten Wegs ist dies nicht gewährleistet.

Die Sicherung der Benutzbarkeit von Strassen- und

Kehrflächen durch alle, die darauf angewiesen sind, lässt sich, soweit es sich

nicht um öffentliche Strassen oder solche im Mit- oder Gesamteigentum der

Anstösser handelt, auch durch Fuss- und Fahrwegrechte an den dafür benötigten

Flächen regeln. Sodann ist es entgegen der noch in RB 1989 Nr. 84 vertretenen

Auffassung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, mit einer Nebenbestimmung die Heilung

eines Mangels zu verlangen, den der Bauherr nicht aus eigener Kraft, sondern

nur durch Mitwirkung eines Dritten beheben kann, wie beispielsweise durch die

Abtretung von Land oder die Einräumung einer Dienstbarkeit (vgl. VGr, 5. Mai

2004, VB.2003.00050, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Hier liegen jedoch insofern

besondere Verhältnisse vor, als es nicht genügt, dass nur die Bauherrschaft die

benötigten Rechte erwirbt, da damit allein die rechtliche Sicherung der Zufahrt

nicht gewährleistet ist. Wie erwähnt müsste der Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02,

auf dem die Zufahrtsstrasse verläuft, diese Rechte auch den Beschwerdeführenden

einräumen, um die genügende Zufahrt zum Baugrundstück zu gewährleisten. Nachdem

jedoch bereits die Beanspruchung der zugunsten der Liegenschaft der

Beschwerdeführenden bestehenden Wegrechtsdienstbarkeit zu Anständen und einer

gerichtlichen Auseinandersetzung mit diesem Eigentümer geführt hat, kann nicht

davon ausgegangen werden, dass sich der Erschliessungsmangel im Sinn von § 321

Abs. 1 PBG "ohne besondere Schwierigkeiten" beheben lässt.

Vielmehr werden die betroffenen Anstösser der Zufahrtsstrasse über den Ausbau

der Strasse und die Reglung der Benutzungsrechte verhandeln müssen. Falls keine

einvernehmliche Lösung zustande kommt, wird gemäss § 147 PBG ein

Quartierplanverfahren einzuleiten bzw. der bestehende Quartierplan zu

revidieren sein. Diesem Entscheid ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorzugreifen;

es sind weder die Akten des Quartierplans M beizuziehen noch rechtfertigt sich

eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über die

Revisionsbedürftigkeit dieses Quartierplans.

5.

Lässt sich der Erschliessungsmangel auflageweise nicht

heilen, so sind neben dem Rekursentscheid die Baubewilligung der Gemeinde sowie

die damit zusammenhängenden Bewilligungen der Baudirektion vom 12. Juli

2004.

ohne weiteres aufzuheben. Unter diesen Umständen braucht auf die übrigen

von den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen nicht eingegangen zu werden bzw.

kann auf die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerin und der

Gemeinde Richterswil aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die

private Beschwerdegegnerin ist überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG; § 12 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid und die

Baubewilligung des Gemeinderats Richterswil vom 28. Juni 2004 sowie die

Verfügung der Baudirektion vom 12. Juli 2004 aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der privaten

Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Richterswil auferlegt.

4.

Die private

Beschwerdegegnerin wird für das Verfahren vor beiden Instanzen zu einer

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die

Beschwerdeführenden verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Mitteilung an …