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Entscheid

VB.2005.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00134

23. Juni 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8731)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte die Gemeinde X am 11. Oktober 2004 um eine

Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt im Rehabilitationszentrum C

in Y. Das Gesuch wurde von Dr. med. D unterstützt, welche am 14. Oktober

2004 über eine seit 8 Jahren bestehende Essstörung ihrer Patientin berichtete.

Der C selber empfahl am 20. Oktober 2004 eine entsprechende Therapie in

seiner Institution.

Die Fürsorgebehörde X wies das Gesuch am 8. November

2004 ab, da aus dem Antrag nicht ersichtlich sei, ob die Gesuchstellerin andere

geeignete Institutionen, für deren Behandlungskosten die Krankenkasse aufkomme,

in Betracht gezogen habe.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde liess A durch den

Leiter des C am 9. Dezember 2004 Rekurs an den Bezirksrat Z erheben. Sie

beantragte, die Kostengutsprache sei für Aufenthaltskosten von Fr. 220.-

pro Tag sowie Fr. 500.- Nebenkosten pro Monat vorerst für drei Monate seit

ihrem Eintritt am 12. November 2004 zu erteilen.

Der Bezirksrat Z wies den Rekurs am 16. Februar 2005

ohne Kostenfolgen ab, gab der Fürsorgebehörde X jedoch gleichzeitig auf, im

Sinne der Erwägungen eine medizinische Begutachtung von A zu veranlassen, um

abzuklären, welche therapeutische Massnahme im Hinblick auf ihren

gesundheitlichen Zustand geboten sei. Er erwog, dass angesichts des

Gesundheitszustands der Rekurrentin nicht klar sei, ob ein Aufenthalt im C die

geeignete Therapie sei. Die Notwendigkeit der vom C angebotenen Therapie sei

weder belegt noch geprüft, weshalb eine Kostengutsprache zurzeit nicht geboten

sei.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 17. März 2005

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Kosten des C vom

5.

November 2004 bis zum 21. März 2005 im Betrag von insgesamt

Fr. 32'876.05 zuzüglich Zinsen seit dem 5. November 2004 sowie die ab

21.

März 2005 anfallenden weiteren Kosten seien von der Beschwerdegegnerin

zu übernehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Z reichte die Akten am 8. April 2005

ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde X liess

sich am 19. April 2005 vernehmen und schloss ebenfalls auf

Beschwerdeabweisung.

Die Beschwerdeführerin reichte am 26. April 2005

diverse Aktenstücke nach.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss den §§ 41 ff. in Verbindung mit

§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Be­urteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von mindestens

Fr. 32'876.05 ist die Beschwerde in der Kammer zu erledigen (§ 38

Abs. 1 VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin hat nach Ablauf der

Beschwerdeschrift und nach Eingang der Beschwerdeantworten diverse Aktenstücke

nachgereicht. Dieses Nachbringen von Beweismitteln im Beschwerdeverfahren ist

zulässig, soweit der Streitgegenstand nicht erweitert und damit keine

unzulässige neue Behauptung erhoben wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 53 N. 15). Diese Voraussetzungen sind hier

erfüllt. Zudem hat die Beschwerdeführerin die fraglichen Beweismittel bereits

rechtzeitig in ihrer Beschwerdeschrift bezeichnet und deren Nachreichen auch

angekündigt (vgl. § 54 VRG).

Da sich aus diesen nachgereichten Akten keine für den

vorliegenden Fall neuen Erkenntnisse ableiten lassen und zudem der ärztliche

Bericht von Dr. med. E identisch ist mit dem von der Beschwerdegegnerin schon

eingereichten, konnte das Verwaltungsgericht darauf verzichten, diese

Unterlagen der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuzustellen.

3.

Der angefochtene Rekursentscheid enthält einen Widerspruch,

indem Disp.-Ziff. 1 die materielle Erledigung des hängigen Verfahrens

betreffend Kostengutsprache impliziert, Disp.-Ziff. 2 hingegen die

Fortsetzung des Verfahrens durch die Fürsorgebehörde verlangt.

In ihrer Rekursvernehmlassung hatte die Beschwerdegegnerin

bereits vorgebracht, es sei nicht klar, welches psychiatrische Krankheitsbild

bei der Beschwerdeführerin vorliege und ob daher eine Institution ohne

psychiatrische Leitung dem Behandlungsbedürfnis genüge. Die beschriebenen

Symptome wie Zwänge und Angstzustände und der Umstand dass die

Beschwerdeführerin eine sehr intensive Betreuung rund um die Uhr benötige,

könnten Hinweise auf eine ernsthafte psychische Erkrankung sein. Eine solche

müsste in einer medizinischen Klinik oder Institution, die von der kantonalen

Gesundheitsdirektion dazu bestimmt sei, behandelt werden. Im angefochtenen

Entscheid übernahm der Bezirksrat diese Argumentation im Wesentlichen und

schloss daraus, es sei eine medizinische Begutachtung vorzunehmen, welche die

leiblichen und seelischen Aspekte der gesundheitlichen Beeinträchtigung näher

abkläre und Massnahmen aufzeige, welche von der Krankenversicherung übernommen

würden. Zurzeit sei eine Kostengutsprache für den C nicht geboten, weil die

Notwendigkeit der von diesem angebotenen Therapie weder belegt noch geprüft

sei. In seiner Beschwerdevernehmlassung begründete der Bezirksrat den Widerspruch

im Entscheiddispositiv damit, dass es nach seiner Auffassung nicht an der

Vorinstanz, sondern an der Beschwerdeführerin liege darzulegen, dass nur der C

ihr die notwendige Therapie angedeihen lassen könne. Die Gemeinde habe daher

nicht ihre Untersuchungspflicht verletzt, sondern die Beschwerdeführerin habe

ihrer Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Bei gehöriger Erfüllung der

Mitwirkungspflicht sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die Unterbringung im C

von der Beschwerdegegnerin letztlich zu tragen sei.

Damit ist der genannte Widerspruch allerdings nicht

aufgelöst. Untersuchungs- und Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren

(§ 7 Abs. 1 und 2 VRG) dienen gleichermassen der Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts. Indem der Bezirksrat die medizinische

Begutachtung als notwendig erachtet, um die für die Beschwerdeführerin geeignete

Therapieform und Institution zu ermitteln, und es offen lässt, ob die Notwendigkeit

eines Aufenthalts im C – unter der Mitwirkung der Beschwerdeführerin – nachgewiesen

wird, ist über das Schicksal der ersuchten Kostengutsprache noch nicht

entschieden. Davon unabhängig ist die Frage, wie weit vorliegend die

Untersuchungs- und Mitwirkungspflichten der Parteien gehen bzw. wer die Folgen

der allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat. Demgemäss zielt der

Rekursentscheid richtig betrachtet darauf ab, die Sache in Aufhebung des

Beschlusses vom 8. November 2004 zur weiteren Untersuchung an die

Fürsorgebehörde X zurückzuweisen, was indessen im Widerspruch zu Disp.

Ziff. 1 des Rekursentscheids steht.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zusammengefasst wie folgt: Der Entscheid

der Beschwerdegegnerin sei gehörsverletzend und willkürlich gefällt worden. Die

Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die tatsächlichen Verhältnisse zu

ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage komme. Dazu

hätte sie die Beschwerdeführerin befragen, die vorhandenen Unterlagen

sorgfältig prüfen und einen Psychiater zur Klärung der medizinischen Fragen

beiziehen müssen. Wirtschaftliche Erwägungen dürften nicht das alleinige

Kriterium bilden, auch die Motivation der Beschwerdeführerin sei zu beachten.

Das Gesuch sei im Voraus eingereicht worden, die Therapie habe dann aber

notfallmässig einsetzen müssen. Der Bezirksrat habe den erstinstanzlichen Entscheid

geschützt, dabei aber eingestanden, dass die Verhältnisse nicht abgeklärt

seien. Andererseits habe er implizit einem nicht genauer genannten Adressaten

vorgeworfen, die Notwendigkeit der begonnenen Therapie nicht belegt zu haben.

Schliesslich offeriert die Beschwerdeführerin unter anderem die Einholung eines

ärztlichen Gutachtens.

Mit diesem Vorbringen vertritt die Beschwerdeführerin

letztlich nichts anderes, als was der Bezirksrat der Beschwerdegegnerin bereits

im Rekursentscheid auferlegt hat. Mit ihrer Beschwerde thematisiert sie denn

auch in erster Linie den erstinstanzlichen und im Ergebnis aufgehobenen

Entscheid der Beschwerdegegnerin. Da über das Schicksal der Kostengutsprache

erst nach Begutachtung der Beschwerdeführerin zu entscheiden sein wird, ist

nach wie vor offen, welches Gewicht den verschiedenen, im aufgehobenen

Entscheid angeführten Argumenten letztlich zukommen und inwieweit der

Bezirksrat den neuen Entscheid in einem allfälligen Rekursverfahren schützen

wird. Eine materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen beider

Beschwerdeparteien ist daher im jetzigen Verfahrensstadium nicht möglich.

4.2

Nachdem

die Beschwerdeführerin zu Recht und in Übereinstimmung mit dem Rekursentscheid

von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgeht, kommt im jetzigen Zeitpunkt

auch keine Feststellung bzw. Leistungspflicht im Sinne des Beschwerdeantrags

infrage. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu ergänzen bleibt, dass die vom Bezirksrat angeordnete

medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin keineswegs etwa durch den vom C

veranlassten psychiatrischen Bericht vom 31. März 2005 erfolgt ist. Dieser

Bericht bildet ein Parteigutachten und keine tragende Grundlage für den

Entscheid darüber, welche therapeutische Massnahme objektiv geboten ist, zumal

die Fragestellung insbesondere rückblickend für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

interessiert.

5.

Da die Beschwerdeführerin durch den widersprüchlichen

Rekursentscheid zur Beschwerdeerhebung veranlasst worden ist, rechtfertigt es

sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksrat aufzuerlegen

(§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nur

teilweise durchdringt, ist ihr jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Auch für das Rekursverfahren wurde der damals noch durch den C vertretenen

Beschwerdeführerin mangels überwiegenden Obsiegens zu Recht keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In Aufhebung

von Disp.-Ziff. 1 des Rekursentscheids des Bezirksrats Z vom

16.

Februar 2005 wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Z) erhoben.

4.

Der

Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …