Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00135

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00135

16. November 2005Deutsch51 min

(URT.2005.9011)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 4. Juni 2004 eröffnete das Amt

für Hochbauten der Stadt Y die Submission im offenen Verfahren für die Vergabe

des Dienstleistungsauftrags betreffend Einführung eines "CAFM-Systems

(Computer Aided Facility Management; computerunterstützte

Gebäudebewirtschaftung) inklusive Datenerfassung" für die der städtischen

Immobilien-Bewirtschaftung unterstellten Gebäude. Innert der Angebotsfrist

gingen acht gültige Offerten mit Eingabesummen von Fr. 2'765'571.- bis Fr. 7'076'522.-

ein. Mit Beschluss vom 2. März 2005 erteilte der Stadtrat von Y den

Zuschlag an die C AG (D GmbH), für deren Angebot im bereinigten Betrag von Fr. 2'731'408.-

(einschliesslich Mehrwertsteuer). Der Entscheid wurde den Offertstellern mit

Schreiben vom 9. März 2005 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. März 2005 liess die A AG,

deren bereinigtes Angebot sich auf Fr. 5'474'753.- belaufen hatte, dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu

erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Ferner liess die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,

Gewährung der Akteneinsicht sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels

ersuchen. – Die Stadt Y und die C AG beantragten am 12. bzw. 26. April 2005,

die Beschwerde sowie das Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung

seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligte liess überdies ein Akteneinsichtsbegehren

stellen, welchem mit Bezug auf die Beschwerdebeilagen am 6. April 2005

entsprochen wurde.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2005 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und das Akteneinsichtsbegehren der

Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. Der Mitbeteiligten wurde die

entsprechende Akteneinsicht am 9. Juni 2005 gewährt. Gleichzeitig wurde

ein erweitertes Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien an ihren bisherigen Begehren fest.

Weitere Präsidialverfügungen vom 23. Juni, 18. Juli

und 3. August 2005 betrafen die jeweiligen Begehren der Beschwerdeführerin

und der Mitbeteiligten um Einsichtnahmen in die Replik- bzw. Duplik-Beilagen

und entsprechende Stellungnahmen.

Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können

unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999

Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische

Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend hat

die Beschwerdeführerin in der Gesamtbewertung mit einem Punkt Abstand das beste

Gesamtergebnis erzielt. Zur Anfechtung des dennoch zu ihren Ungunsten

ausgefallenen Zuschlagsentscheids ist sie ohne weiteres legitimiert.

Gegenstand der streitigen

Vergabe ist ein Gesamtprojekt, welches die Teilbereiche Informatikprojekt und

Objektdatenerfassung sowie weitere damit verbundene Dienstleistungen umfasst.

Die Evaluation der Angebote ergab ein Schlussergebnis von 350 Punkten für das

Angebot der Mitbeteiligten und von 351 Punkten für dasjenige der Beschwerdeführerin.

Trotz des um einen Punkt besseren Ergebnisses fiel die Wahl der

Beschwerdegegnerin auf die Mitbeteiligte, da diese als Gesamtanbieterin und

Datenerfasserin mit der D GmbH als Software-Lieferantin und dem CAFM-Produkt "T"

das wirtschaftlich günstigere Angebot eingereicht habe. Es biete den höchsten

wirtschaftlichen Nutzen aufgrund eines günstigen Datenerfassungspreises bei

klar definierter Qualität und einer zweckmässigen, den Bedürfnissen der Immobilienbewirtschaftung

der Stadt Y (S) angepassten IT-Lösung. – Die Beschwerdeführerin

bestreitet nicht nur, dass angesichts des festgestellten Resultats überhaupt

eine Wahlmöglichkeit der Vergabebehörde bestanden habe, sondern erhebt auch

zahlreiche Einwände gegen die anhand der Eignungs- wie auch der

Zuschlagskriterien erfolgte Beurteilung der Angebote.

3.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die Mitbeteiligte hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden

müssen, weil sie die Eignungskriterien nicht erfülle. Zum einen habe sie den

verlangten Referenznachweis nicht erbracht und zum andern sei ihr Angebot unvollständig

gewesen, da es keine Angaben über einen von ihrer Subunternehmerin beigezogenen

Sub-Subunternehmer enthalten habe.

3.1

Vorab ist

der Einwand zu prüfen, das Angebot der Mitbeteiligten sei infolge Unvollständigkeit

vom Verfahren auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, zu

den zwingend einzureichenden Unterlagen habe auch der "Fragebogen für

Anbietende im Submissionsverfahren" gehört. Dieses Dokument sei nicht

bloss für die Anbieter selbst, sondern auch für die beigezogenen Subunternehmer

gefordert gewesen, was im Ingress mit Fettdruck hervorgehoben werde. – Es ist

unbestritten, dass der Offerte der Mitbeteiligten kein die in Indien

domizilierte Firma F betreffender "Fragebogen für Anbietende im Submissionsverfahren"

beilag. Umstritten ist dagegen, ob dieser Mangel einen zwingenden Ausschlussgrund

darstellt oder ob er im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingeholten

Erkundigungen und Recherchen geheilt werden konnte.

Gemäss § 28 lit. h der Submissionsverordnung vom

23.

Juli 2003 (SubmV) können Anbietende von der Teilnahme ausgeschlossen

werden wegen Verletzung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere wegen

fehlender Unterschriften oder Unvollständigkeit des Angebots; allerdings dürfen

nur wesentliche Mängel zu einem Ausschluss führen (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999

Nr. 25 E. 6). Nachträgliche Ergänzungen des Angebots sind im engen

Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen nach §§ 29 und 30 SubmV

zulässig. Nach § 29 Abs. 2 SubmV sind in einer Offerte enthaltene

offensichtliche Rechnungs‑ und Schreibfehler zu berichtigen. Ferner

können Unklarheiten mittels schriftlichen oder mündlichen Erläuterungen

behoben werden (§ 30 SubmV); sie dürfen jedoch nicht dazu dienen, den

Inhalt des zu vergebenden Auftrags oder des eingereichten Angebots nachträglich

zu ändern (§ 31 SubmV; RB 2000 Nr. 69 = BEZ 2000 Nr. 25;

VGr, 13. April 2000, VB.1999.00348 E. 5c/bb, auf www.vgrzh.ch).

3.1.1

Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich beizupflichten, dass die

Offenlegung der an der Erfüllung des Auftrags beteiligten Mitbieter und

Subunternehmer als unverzichtbare Forderung formuliert wurde. Wie weit der

Kreis der deklarationspflichtigen Subunternehmer zu ziehen sei, wurde indessen

offen gelassen. Immerhin kann aus Frage 6 der Selbstdeklaration geschlossen

werden, dass die Deklarationspflicht nicht generell für sämtliche

Subunternehmer aller Stufen gelten sollte. Dort heisst es nämlich: "Erklären

Sie sich bereit, auch Ihre Subunternehmen auf die Einhaltung der

Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von

Frau und Mann gemäss den vorangehenden Fragen zu verpflichten?". Diese

Formulierung legt den Schluss nahe, dass Subunternehmer von Subunternehmern

grundsätzlich keiner selbständigen Deklarationspflicht unterliegen. Wie weit

die Deklarationspflicht tatsächlich gehen sollte, kann aber letztlich offen

bleiben. Durch diese offene Umschreibung bedingte Unklarheiten bzw. allfällige

Fehlinterpretationen seitens der Anbieter haben grundsätzlich nicht diese,

sondern hat in erster Linie die Vergabebehörde zu vertreten. Soweit der

konkrete Verzicht auf eine selbständige Deklaration auf einer vertretbaren

Interpretation der betreffenden Anforderungen beruht, ist dieser daher von

vornherein nicht als wesentlicher Mangel zu qualifizieren und besteht somit die

Möglichkeit der nachträglichen Heilung durch entsprechende Erläuterung.

Die Firma F tritt

vorliegend nicht als direkte Subunternehmerin der Mitbeteiligten auf, sondern

als Erbringerin einer Teilleistung (Planvektorierung) innerhalb eines

Teilbereichs des Bereichs "Datenerfassung". Die Verantwortung für den

fraglichen Teilbereich "Datenaufnahme/-aktualisierung" liegt bei den

Subunternehmerinnen G AG und H AG, welche im Übrigen auch für die eigentliche

Datenaufnahme zuständig sind. Die Mitbeteiligte ist offenbar davon ausgegangen,

als solchermassen "mittelbare" Erbringerin einer Teilleistung gehöre

die Firma F nicht zum Kreis der deklarationspflichtigen Subunternehmer. Diese

Auslegung ist nach dem Gesagten ohne weiteres vertretbar und bietet somit keine

Grundlage für den von der Beschwerdeführerin verfochtenen Ausschluss. Entgegen

dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist die Bedeutung der Teilleistung

Planvektorierung auch nicht derart hoch einzustufen, dass die Erbringerin

dieser Leistung zwingend zu den Hauptansprechpartnern der Vergabebehörde

gezählt werden müsste. Dass die indische Firma "umfangreiche Arbeiten zu

niedrigeren Tarifen als in der Schweiz üblich" leistet, bedeutet nicht,

dass ihr auch innerhalb der Projektorganisation eine primäre Rolle zukommen müsste.

3.1.2

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, gestützt auf § 30 SubmV

seien wohl Erkundigungen eingeholt und Recherchen getätigt worden. Eine

vollständige Deklaration anhand des "Fragebogens für Anbietende im

Submissionsverfahren" liege aber bezüglich der Firma F nicht vor, was

letztlich eine gehörige Überprüfung durch die Vergabebehörde verunmöglicht habe

und gemäss § 28 lit. d SubmV zum Ausschluss der Mitbeteiligten führen

müsse. Dieser Einwand steht im Zusammenhang mit den nachfolgend zu prüfenden

Rügen, wonach bezüglich der in Indien domizilierten Firma F ein besonderes

Sicherheitsrisiko hinsichtlich sensibler Daten bestehe und überdies weder die

Arbeitsschutzbestimmungen noch der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und

Mann eingehalten würden.

3.1.2.1

Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei nicht unproblematisch, wenn eine

Firma in Indien an der Aufbereitung von Daten und Plänen für hochsensible

Gebäude wie Gefängnisse, Polizeistationen und dergleichen beteiligt sei.

Jedenfalls müssten in einem solchen Fall Vorkehren getroffen werden, die

verhinderten, dass Daten in falsche Hände geraten. Dies könne aber nur

geschehen, wenn die Beteiligten ihrer Deklarationspflicht rechtzeitig, das

heisst mit der Offerteingabe nachkämen. – Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin

ist nicht ersichtlich, dass die "nachträgliche" Kenntnisnahme vom Einsatz

einer ausländischen Leistungserbringerin mit Blick auf allfällige Vorkehren

nicht mehr rechtzeitig erfolgt wäre. Immerhin fand die Anbieterpräsentation der

Mitbeteiligten, anlässlich welcher die Beteiligung der indischen

Sub-Subunternehmerin offen gelegt wurde, bereits am 9. September 2004

statt, mithin rund 6 Monate vor dem Vergabeentscheid. Wie die Mitbeteiligte ausführt,

wurden denn auch entsprechende Vorkehren getroffen bzw. hat sie sich gegenüber

der Beschwerdegegnerin verpflichtet, Massnahmen zum Schutz sensibler Daten zu

treffen. Gebäude wie beispielsweise Untersuchungsgefängnisse würden

dementsprechend nur in der Schweiz bearbeitet.

3.1.2.2

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass im "Fragebogen für

Anbietende im Submissionsverfahren" nach der Einhaltung der geltenden

Arbeitsschutzbestimmungen, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen und den am Ort

branchenüblichen Vorschriften sowie nach der Beachtung des Grundsatzes der

Gleichbehandlung von Mann und Frau gefragt werde. Gemäss Art. 11 IVöB

seien bezüglich dieser wichtigen Anforderungen die allgemeinen Grundsätze

einzuhalten. Es werde bestritten, dass in Indien in dieser Hinsicht die

gleichen Standards wie in der Schweiz gelten und von der genannten Subunternehmerin

eingehalten würden.

Gemäss Art. 11 lit. e

und f IVöB gilt es bei der Vergabe von Aufträgen unter anderem die Einhaltung

der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung

von Frau und Mann zu beachten. Dementsprechend bestimmt § 8 Abs. 1

SubmV, die Vergabestelle habe vertraglich sicherzustellen, dass die Anbietenden

die betreffenden Bestimmungen einhalten (lit. a) und dass Dritte, denen

Aufträge weitergeleitet werden, ebenfalls vertraglich zur Einhaltung dieser

Vorschriften verpflichtet werden (lit. b). Mit Bezug auf die Frage, welche

Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen beachtet werden sollen, wurde

im zwischenzeitlich revidierten § 26 Abs. 2 aSubmV noch auf die

Vorschriften verwiesen, die "an den Orten gelten, wo die Arbeiten

ausgeführt werden". Dies entsprach auch der für Vergaben des Bundes

geltenden Regelung in Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen. Mit dem

nunmehr geltenden § 8 SubmV wurde dieses sogenannte Leistungsortsprinzip

auf das gesamte Gebiet der Schweiz ausgeweitet, indem nunmehr "alle in der

Schweiz geltenden Bestimmungen […] als gleichwertig betrachtet" werden (Abs. 2).

Dass die Anwendung dieser Vorschriften von vornherein auf jenen Teil der

beschafften Leistung beschränkt ist, der in der Schweiz erbracht wird, wird in § 8

SubmV indessen nicht mehr ausdrücklich festgehalten. Entgegen dem Dafürhalten

der Beschwerdeführerin bedeutet dies nicht, dass der Geltungsbereich dieser

Bestimmung damit (stillschweigend) auch auf im Ausland tätige Hersteller und

Zulieferer ausgeweitet worden wäre. Eine dahingehende Gesetzesänderung würde

nicht nur gegen internationales Recht bzw. den dort statuierten Vorrang der

Ursprungsregeln und das Diskriminierungsverbot verstossen (Art IV, Art. III

Abs. 1 und Art. VIII lit. b GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April

1994.

über das öffentliche Beschaffungswesen [Government Procurement Agreement];

vgl. auch RB 1998 Nr. 70), sondern wäre auch schlicht nicht praktikabel.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, bezüglich der in

der Schweiz zu erbringenden Arbeitsleistungen würden die hier geltenden

Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen oder der Grundsatz der Gleichbehandlung

von Frau und Mann nicht beachtet. Sie verlangt vielmehr, dass auch die in

Indien ansässige Firma F gegenüber ihren

in Indien zur Planvektorierung eingesetzten Arbeitnehmern die Schweizerischen

Arbeitsbedingungen einzuhalten habe. Hierfür besteht indessen, wie gesagt,

keine rechtliche Grundlage. Mithin bestand auch keine Veranlassung für eine

entsprechende "Selbstdeklaration" durch die ausländische

Sub-Subunternehmerin und liegt somit auch kein Ausschlussgrund im Sinn von § 28

lit. d SubmV vor.

Zu fragen ist allenfalls, ob die Beachtung des Grundsatzes

der Gleichbehandlung von Frau und Mann als gleichsam übergeordneter, allgemein

gültiger Rechtsgrundsatz auch für im Ausland beschaffte Leistungen verlangt

werden kann. Die Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, da eine

entsprechende Absichtserklärung der Firma F vorliegt ("equal opportunity

compliance statement“ vom 5. Januar 2005), wonach die Beachtung dieses

Grundsatzes hier ohnehin gewährleistet wird. Nachdem kein Anlass besteht, an

der Verbindlichkeit dieser Zusicherung zu zweifeln, ist die Beschwerde daher

auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.2

In den

Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin unter anderem folgende

Eignungskriterien festgelegt:

"1. Vollständiges Angebot

2.

überprüfbares Referenzprojekt mit vergleichbarer Gesamtfläche

bei der Datenerfassung

3.

überprüfbares Referenzprojekt mit vergleichbarer Installation

der CAFM-Software

4.

Bei Arbeitsgemeinschaften müssen die Eignungskriterien von den

Beteiligten insgesamt erfüllt und die entsprechenden Nachweise beigebracht werden

5.

[…]

6.

[…]"

Der vergebenden Behörde steht beim Festlegen der

Anforderungen, die an eine bestimmte Beschaffung gestellt werden, ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung (RB 2001 Nr. 47 E. 2c;

RB 1999 Nr. 69 = BEZ 1999 Nr. 15 E. 4b). Dasselbe gilt

auch bei der Beurteilung der Angebote im Hinblick auf diese Anforderungen.

3.2.1

Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Auswahl der

massgeblichen Eignungskriterien, sondern lediglich gegen die konkrete

Beurteilung der Angebote. So wendet sie vorab ein, die Beschwerdegegnerin habe

den Zuschlag mit der angeblich "besten Erfüllung der Eignungs- und

Zuschlagskriterien" durch die Mitbeteiligte begründet. Aus dieser

Formulierung müsse geschlossen werden, die Mitbeteiligte habe nicht nur die

Zuschlags-, sondern auch die Eignungskriterien besser als die anderen Anbieter

erfüllt. Wäre dem so, hätte die Beschwerdegegnerin die Funktion der

Eignungskriterien verkannt, handle es sich dabei doch nicht um relative,

sondern eben um absolute Kriterien. Dies käme dann einem Verstoss gegen §§ 22

und 28 lit. a SubmV gleich. – Der Beschwerdeführerin ist wohl

beizupflichten, dass die Formulierung missverständlich ist. Aus der

Offertauswertung geht indessen unmissverständlich hervor, dass die

Beschwerdegegnerin die Eignungskriterien als Ausschlusskriterien verstanden

hat. Ein Verstoss gegen §§ 22 und 28 lit. a SubmV liegt insofern

nicht vor.

Mit Bezug auf die Eignungsbeurteilung macht die

Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen geltend, die Referenzobjekte der

Mitbeteiligten seien weder bezüglich des erfassten Datenvolumens noch

hinsichtlich der verwendeten Software mit dem ausgeschriebenen Auftrag

vergleichbar. Die Beschwerdeführerin bezieht sich damit auf die beiden Eignungskriterien

"überprüfbares Referenzprojekt mit vergleichbarer Gesamtfläche bei der Datenerfassung"

und "überprüfbares Referenzprojekt mit vergleichbarer Installation der

CAFM-Software". Wie sich aus dieser Formulierung zweier separater

Eignungskriterien ergibt, war nicht verlangt, dass

die Datenerfassungsreferenz und die IT-Referenz in einem Projekt nachzuweisen

seien. Diese Aufteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert in

Frage gestellt und ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Für den Referenznachweis

genügt sodann nach dem Wortlaut jeweils ein Referenzprojekt pro Aufgabenbereich.

Beim berücksichtigten Angebot werden die beiden in Frage stehenden Bereiche

IT-Lösung und Datenerfassung von zwei verschiedenen Unternehmen abgedeckt. Der

von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der mangelnden Erfahrung richtet

sich gegen beide Anbieterinnen, das heisst einerseits gegen die Firma D GmbH als

IT-Lieferantin und anderseits an die Mitbeteiligte als Datenerfasserin.

3.2.2

Mit dem Eignungskriterium 15.2 wurde ein "überprüfbares

Referenzprojekt mit vergleichbarer Gesamtfläche bei der Datenerfassung"

gefordert. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat die Mitbeteiligte

diesbezüglich mit der Pensionskasse der I AG (PK I AG) ein vergleichbares

Referenzprojekt genannt, welches hinreichend dokumentiert und auch überprüft

worden sei. Weitere Grossprojekte seien in der Offerte und anlässlich der Präsentation

der Offerte genannt worden. Wie sich aus der Notiz zur Referenzüberprüfung

ergibt, ging es beim Projekt PK I AG um die Erfassung einer Gesamtgeschossfläche

von 800'000 m2 in 140 Liegenschaften.

Die Kritik der Beschwerdeführerin bezieht sich infolge

eines Irrtums weitgehend auf das vorliegend gar nicht zur Diskussion stehende I

AG-Projekt J und ist insoweit von vornherein unbeachtlich. Mit Bezug auf die

Referenz der PK I AG macht die Beschwerdeführerin geltend, dieses

Referenzobjekt habe zu 60 % Wohnungen und nur zu 40 % Geschäftsimmobilien

betroffen. Das sei insofern relevant, als bei der Aufnahme von Wohnungen, anders

als bei Geschäftsnutzungen, die Anzahl der Räume, nicht aber das Flächenmass im

Vordergrund stehe. Von den total 800'000 m2 könnten somit nur rund 320'000 m2 als echte Referenz betrachtet werden.

Mithin stelle sich die Frage nach der Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen

Projekt, bei dem es vornehmlich um Geschäfts- bzw. Verwaltungsflächen von mehr

als 2 Mio. m2 gehe. Die

Referenz sei aber auch aus einem anderen Grund nicht vergleichbar. Offenbar

habe die Mitbeteiligte bei der PK I AG überhaupt keine Messungen durchgeführt ("C

AG hat nicht nachgemessen"). Vielmehr seien lediglich Pläne abgezeichnet

worden. Das sei eine völlig andere Aufgabenstellung als hier, wo es bei der

Teilleistung "Datenerfassung" primär um nachgemessene, das heisst

verifizierte CAD-Aufnahmen gehe.

Zum letztgenannten Einwand ist vorweg zu bemerken, dass

die Datenerfassung gemäss der zitierten Notiz zur Referenzüberprüfung nicht nur

aufgrund von Papierplänen und Scans, sondern ausdrücklich auch auf der

Grundlage von CADs erfolgte. Wie aus dieser Notiz auch hervor geht, trifft es

dagegen zu, dass nicht die Mitbeteiligte, sondern die jeweiligen

Liegenschaftenverwalter für die Messungen und Kontrollen vor Ort zuständig

waren. Wer diese Verifikation vor Ort tatsächlich durchführte, dürfte aber

unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit des Auftrags erheblich weniger ins

Gewicht fallen als der Umstand, dass eine solche überhaupt erfolgte und vom

Datenerfasser im System entsprechend abzugleichen war. Was sodann die weiteren

Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, so mag es zutreffen, dass bei der

Aufnahme von Wohnungen die Anzahl der Räume im Vordergrund steht. Letztlich

geht es aber auch dabei um die Erfassung der Flächen pro Raum und Wohnung. Auch

wenn hierbei die Schwerpunkte etwas anders liegen mögen als bei der Aufnahme

von Geschäftsräumen, ist doch nicht ersichtlich, dass die konkreten Anforderungen

deshalb weniger hoch gesetzt wären. Es erscheint daher zumindest als vertretbar,

wenn die Beschwerdegegnerin die Vergleichbarkeit des Referenzprojekts PK I AG

mit dem streitigen Auftrag grundsätzlich bejaht hat.

Soweit die Beschwerdeführerin die angeblich zu geringe

Gesamtfläche des Referenzprojekts bemängelt, verkennt sie, dass dieser Einwand

auch gegen sie gerichtet werden kann. Sie behauptet zwar, nur sie könne mit dem

zu vergebenden Auftrag vergleichbare Grossprojekte belegen und verweist auf ihr

Referenzobjekt "K". Wie aus dem diese Referenz betreffenden "Projektbericht

Systemabnahme" hervorgeht, war dort indessen nicht die Beschwerdeführerin

selbst für die Datenaufnahme zuständig, sondern die Firma L AG, welche im

vorliegenden Vergabeverfahren als CAD-Beraterin der Vergabebehörde auftritt.

Dies dürfte wohl der Grund dafür sein, dass sie diese Referenz in ihrem Angebot

gar nicht unter dem hier interessierenden Titel Datenerfassung, sondern

vielmehr als Referenz für den Teilbereich CAFM-Lösung genannt hat. Unter den

Titel Datenerfassung fällt dagegen ihre Referenz des "Bundesamtes für Bauten und Logistik (M)", wo es jedoch

nur um die Erfassung von 635'000 m2

und damit sogar um eine kleinere Gesamtfläche als beim Referenzprojekt der

Mitbeteiligten ging. Wenn sie nun geltend macht, ihr Referenzprojekt (M) liege

in einer mit dem streitigen Auftrag vergleichbaren Grössenordnung, muss dies dementsprechend

auch für die Referenz der Mitbeteiligten gelten. Dass die Beschwerdegegnerin

die Vergleichbarkeit in beiden Fällen bejahte, ist nicht zu beanstanden.

3.2.3

Beim Eignungskriterium 15.3 wurde ein "überprüfbares Referenzprojekt

mit vergleichbarer Installation der CAFM-Software" verlangt. Zuständig für

den Bereich der IT-Installation ist nicht die Mitbeteiligte selbst, sondern die

Firma D GmbH, deren Offerte auf dem Software-Produkt T beruht. Das von der

Firma D GmbH angeführte Referenzprojekt betrifft die "Immobilien Post"

mit einer Geschossfläche von rund 3,3 Mio. m2 in rund 3'300

Liegenschaften.

Die Beschwerdeführerin

bestreitet die Vergleichbarkeit dieser Referenz mit der Begründung, die

eingesetzte Software (T) werde in keiner schweizerischen Verwaltung verwendet.

Auch sei bei der Post nie eine Ausschreibung für die angeschaffte Software

erfolgt. Es sei fraglich, ob und inwieweit ein Auftrag, der mittels

Direktvergabe erteilt worden sei, überhaupt als Referenz in einem "konkurrenziell"

durchgeführten Beschaffungsverfahren dienen könne. Zudem sei ausgeschlossen,

dass die Mitbeteiligte die bei der Post vorhandenen riesigen Flächen allein

aufgenommen habe. Es sei fraglich, ob die dortige Leistung der Mitbeteiligten

mit der vorliegenden vergleichbar sei.

Wie bereits ausgeführt,

handelt es sich hierbei um eine Referenz der Firma D GmbH, mithin nicht um eine

"Leistung der Mitbeteiligten". Auch beschlägt die Referenz nicht den

Bereich Datenerfassung, sondern die IT-Installation. Es steht daher gar nicht

zur Diskussion, ob die Mitbeteiligte in der Lage wäre, die bei der Post

vorhandenen Geschossflächen allein zu erfassen. Im Weiteren ist auch nicht

nachvollziehbar, worin der angebliche Zusammenhang zwischen der Art der

Auftragsvergabe und der Qualität der Auftragserfüllung bestehen soll.

Nachzuweisen waren nicht Erfahrungen in der Durchführung von Submissionsverfahren,

sondern Erfahrungen mit der Installation von CAFM-Software. Was sodann den

Einwand betrifft, wonach die eingesetzte Software T in keiner schweizerischen

Verwaltung eingesetzt sei, ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass

ein solcher Nachweis gar nicht verlangt war. Wenn die Beschwerdegegnerin damit

den Bezugspunkt für die Vergleichbarkeit der Projekte primär bei der Grösse des

zu bewirtschaftenden Immobilienbestandes und nicht bei der Organisationsform

der jeweiligen Auftraggeberin ansetzt, ist dies ohne weiteres vertretbar. Im

Übrigen ist ihr auch beizupflichten, dass die Post sowohl mit ihrer heutigen

Funktion und Struktur (als selbständige öffentlichrechtliche Anstalt gemäss

Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997, SR 783.1) wie auch als

ehemaliger Betrieb der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Verwaltung zumindest

sehr nahe kommt.

Nach dem Gesagten ist es

somit jedenfalls vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin die Referenzangaben

der Mitbeteiligten unter dem Aspekt des Eignungsnachweises als ausreichend

erachtete. Auf die konkrete Bewertung der Referenzen und die in diesem Zusammenhang

erhobenen Rügen ist nachfolgend beim Zuschlagskriterium "Qualität der Referenzen"

(E. 9) näher einzugehen.

4.

Sodann führt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik aus,

sie habe eben erst durch Zufall Kenntnis von Vorgängen erhalten, welche den

Verdacht nährten, dass die Mitbeteiligte auf unzulässige Weise bevorteilt

worden sei. Der Inhaber der von der Vergabebehörde mit der Datenverifikation

beauftragen Firma L AG, N, habe mündlich bestätigt, dass O, CEO der

Mitbeteiligten, die Büroräume der Beschwerdegegnerin im Zeitraum zwischen

Ausschreibung und Eingabetermin mehrfach besucht habe. Das stelle eine

schwerwiegende Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung, des Fairnessgebots

und der Transparenzpflicht dar. Es müsse angenommen werden, dass anlässlich

solcher Treffen über das laufende Verfahren gesprochen worden sei, wodurch sich

die Mitbeteiligte einen Wissensvorsprung habe verschaffen können und die Gefahr

von unzulässigen Beeinflussungen der Vergabebehörde geschaffen worden sei. Die

Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang sodann die

Zeugeneinvernahme von N sowie von mehreren Repräsentanten der Beschwerdegegnerin

und der Mitbeteiligten. – Dass O im fraglichen Zeitpunkt im Amtshaus anzutreffen

war, wird von der Gegenseite grundsätzlich nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin

weiss zwar nichts von den angeblichen "Besuchen", kann aber auch

nicht ausschliessen, dass O die Amtsräume aus anderen Gründen aufgesucht hat.

Und die Mitbeteiligte erklärt, es sei richtig, dass O am 1. Juli 2004 nach

vorgängiger Vereinbarung mit den Hauswarten die Begehung und Vermessung der für

das Angebot zu bearbeitenden Testliegenschaften/-etagen durchgeführt habe. Eine

der Testliegenschaften sei die 5. und 6. Etage des Amtshauses, in dem auch

die Immobilienbewirtschaftung der Stadt Y Büros habe. Der von der

Beschwerdeführerin angerufene Zeuge N habe O bei dieser Gelegenheit gesehen.

Entgegen seiner Aussage indessen nicht in den eigentlichen Büros der

Beschwerdegegnerin.

Ob O bei dieser oder anderer Gelegenheit auch die

Amtsräume der Beschwerdegegnerin betreten hat, kann letztlich offen bleiben.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, kann die Anwesenheit in den

Amtsräumen verschiedene Gründe gehabt haben bzw. kann daraus nicht ohne

weiteres auf eine unzulässige Kontaktnahme geschlossen werden. Laut der

Beschwerdeführerin könnte der von ihr angerufene Zeuge N aber lediglich

bezeugen, dass der CEO der Mitbeteiligten im Zeitraum zwischen Ausschreibung

und Offerteingabe in den Amtsräumen der Beschwerdegegnerin anzutreffen war. Sie

behauptet selbst nicht, der Zeuge könnte auch Angaben dazu machen, dass bzw.

mit wem bei diesen Gelegenheiten Gespräche geführt wurden, geschweige denn

worum es dabei gegangen sei. Mithin vermöchte seine Aussage nichts zur Klärung

des relevanten Sachverhalts beizutragen, so dass sich eine formelle

Zeugeneinvernahme erübrigt.

Sowohl die Mitbeteiligte

als auch die Beschwerdegegnerin bestreiten sodann entschieden, dass

irgendwelche Gespräche über das Vergabeverfahren geführt worden seien. Konkrete

Anhaltspunkte, welche die gegenteilige Unterstellung der Beschwerdeführerin zu

stützen vermöchten, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. So

deutet beispielsweise nichts darauf hin, dass persönliche Verbindungen

bestünden, welche als Grundlage für eine unzulässige Beeinflussung der

Vergabebehörde oder als Quelle für den angeblich vermittelten Wissensvorsprung

gedient haben könnten. Auch erscheint es mehr als fraglich, ob der behauptete

Zeitraum zwischen Ausschreibung und Offerteingabe überhaupt ausreichen würde,

um einen erst so kurzfristig vermittelten Wissensvorsprung Erfolg versprechend

umzusetzen. Ohne entsprechende Anhaltspunkte besteht aber jedenfalls keine

Veranlassung an den Aussagen der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten zu

zweifeln, weshalb sich auch die weiteren in diesem Zusammenhang beantragten

Beweiserhebungen erübrigen.

5.

Ferner macht die

Beschwerdeführerin geltend, das Angebot der Mitbeteiligten liege rund 37 %

unter dem Durchschnittswert aller Angebote. Bezüglich der für die Datenerfassung

offerierten Kosten liege das Angebot der Mitbeteiligten sogar rund 50 %

unter dem dafür durchschnittlich offerierten Betrag. Es handle sich daher um

ein krasses Unterangebot. Angesichts des ungewöhnlich tiefen Preises wäre die

Beschwerdegegnerin gemäss § 32 SubmV verpflichtet gewesen, sich zu

vergewissern, dass die Auftragsbedingungen eingehalten werden. Die

Beschwerdegegnerin sei dieser Pflicht nicht nachgekommen bzw. habe einen

dahingehenden Hinweis der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Subunternehmerin sogar

abgelehnt. Ein Grund für das tiefe Angebot liege darin, dass es der

Mitbeteiligten im Rahmen der Teststellung nicht gelungen sei, die geforderte

Genauigkeit der Erfassung der Flächen von +/- 3 % zu erreichen. Die

Erfassungsmethoden der Mitbeteiligten hätten versagt. Daraus folge aber auch,

dass mit dem der Offerte zugrunde gelegten geschätzten Arbeitsaufwand die

geforderte Datengenauigkeit gar nicht zu liefern sei. Soweit der ungewöhnlich

tiefe Preis nur deshalb erreicht werde, weil z.B. die Bedingungen des Auftrags

in Bezug auf Qualität und Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht

eingehalten werden, handle es sich auch um ein Unterangebot, das gemäss § 28

lit. j SubmV vom Verfahren auszuschliessen sei. Die öffentliche Hand habe

sicherzustellen, dass die Spiesse für alle Arbeitnehmer gleich lang seien und

sie nicht durch Berücksichtigung von Tiefstpreisangeboten zur Gehilfin

ausbeuterischer Unternehmen werde.

Nach § 32 SubmV kann die Vergabestelle, wenn sie ein

Angebot erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte

Angebote, beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu

vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen

erfüllen kann. Die Behörde hat beim Anbieter demnach nur dann ergänzende

Erkundigungen einzuholen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, dass dieser die Teilnahme-

und Auftragsbedingungen nicht einhalten kann oder ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht

vorliegt (RB 2003 Nr. 50 = BEZ 2003 Nr. 48). Wird

festgestellt, dass ein Anbieter diese Anforderungen nicht erfüllt, so wird er

mangels Eignung (nicht wegen des tiefen Angebots an sich) vom Verfahren

ausgeschlossen.

Soweit die Beschwerdeführerin den Vorwurf des

Unterangebots mit dem Unterschied zum durchschnittlichen Preis der acht

gültigen Angebote begründet, ist vorab festzustellen, dass immerhin vier dieser

Angebote von der Beschwerdeführerin oder ihrer zur Datenerfassung beigezogenen

Subunternehmerin P AG stammen, was sich entsprechend auf den Durchschnittswert

auswirkte. Ferner trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend

keine Erkundigungen eingezogen hätte. Wie sie ausführt, hat sich das Evaluationsteam detailliert mit der Fragestellung

auseinandergesetzt, warum die Mitbeteiligte so preiswert anbieten könne. Mündliche

Rückfragen hätten dann bestätigt, dass Teilleistungen in Indien erbracht

würden. Schliesslich sei dieser Punkt an der Präsentation explizit erörtert und

in Präsentationsfolien dokumentiert worden. Dass schweizerische

Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen auf Produktionsstätten im

Ausland keine Anwendung finden und daher insofern kein Ausschlussgrund

vorliegt, wurde bereits festgestellt und kann der Mitbeteiligten folglich auch

nicht angelastet werden. Anzumerken bleibt, dass ein bekanntlich in vielen

Staaten generell tieferes Lohnniveau für sich allein nicht darauf schliessen

lässt, die einzelnen Unternehmen handelten "ausbeuterisch". Auch

fällt die zur Diskussion stehende Teilleistung der Planvektorierung nicht in

den primär von Ausbeutung betroffenen Bereich der unqualifizierten Arbeitsleistung.

Was schliesslich den

Einwand betrifft, die Mitbeteiligte sei nicht in der Lage, die verlangte

Datengenauigkeit bei der Flächenerfassung einzuhalten, und biete daher in

qualitativer Hinsicht keine Gewähr für die Einhaltung der Auftragsbedingungen,

ist ebenfalls kein Verstoss gegen § 32 SubmV ersichtlich. Mit der

erfolgten Eignungsprüfung und der qualitativen Prüfung der Angebote, inklusive

Referenzauswertung und Bewertung des CAD-Teils der Offerten anhand der

Testpläne, wird das gemäss § 32 SubmV gebotene Ausmass der Abklärungen

jedenfalls erfüllt. Ob die entsprechenden Abklärungen korrekt durchgeführt und

bewertet wurden, ist nicht unter dem Titel von § 32 SubmV abzuhandeln,

sondern beschlägt die Beurteilung der Angebote anhand der jeweiligen Kriterien.

6.

Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag

– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten

Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das

wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das

Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die

folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,

Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit,

Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine

bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der

Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.

Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wie auch beim Urteil

darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999

Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,

dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2

IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen

eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1

lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

Die Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen

folgende Zuschlagskriterien bekannt gegeben:

"1. Überzeugungskraft der angebotenen Leistung

2.

Qualität der Referenzen im deutschsprachigen Raum mit Nachweis

der Einhaltung von schweizerischen Standards

3.

Kosten

4.

Erfüllungsgrad der Anforderungen gemäss Software Pflichtenheft

5.

Qualität der Teststellung, sofern diese verlangt wird."

Die Beschwerdeführerin

macht im Wesentlichen geltend, zum einen sei dem Aspekt der Datenerfassung

insgesamt zu wenig Gewicht beigemessen worden und überdies sei das

Zuschlagskriterium 2 ("Qualität der Referenzen …") rechtsfehlerhaft

bewertet worden. Der in der Beschwerde noch erhobene Vorwurf der willkürlichen

Gewichtung des Vergabekriteriums "Kosten" wurde in der Replik

ausdrücklich fallengelassen. – Die Mitbeteiligte wendet bezüglich der Bewertung

der Zuschlagskriterien ein, eine eigentliche Teststellung habe nicht

stattgefunden. Dennoch sei unter dem betreffenden Zuschlagskriterium eine

Benotung aufgrund von Testplänen vorgenommen worden, die mit einer eigentlichen

Teststellung nichts zu tun habe. Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität

der Teststellung, sofern diese verlangt wird" erweise sich vor diesem

Hintergrund als unzulässig. Die bei diesem Kriterium anfallende Differenz von

30.

Punkten zugunsten der Beschwerdeführerin und zuungusten der Mitbeteiligten

sei unbegründet.

7.

7.1

Vorab ist

der Einwand der Mitbeteiligten aufzugreifen, wonach eine Bewertung der Angebote

unter dem Zuschlagskriterium 20.5 unzulässig sei. Gemäss den Submissionsunterlagen

bildet die "Qualität der Teststellung, sofern diese verlangt wird"

das fünfte und letztgenannte Zuschlagskriterium. Im Dokument "Submission –

Allgemeines" wird zur Testinstallation Folgendes festgehalten:

"Sofern von der S nach Einreichung der Angebote

gefordert, müssen die Anbietenden eine Testinstallation des angebotenen

CAFM-Systems, vollständig konfiguriert (gemäss den Angaben der S) und mit den

vom Anbietenden erhobenen Testdaten versehen, für vier Wochen kostenlos

vorhalten. Die Testinstallation muss drei Rechner umfassen. Ein Gerät stellt

den oder die Server, ein Gerät den Client und ein Gerät den Browser Client dar.

Zur Testinstallation gehört auch die komplette, lokale Vernetzung der drei

Geräte. Das Netzwerk der Stadt Y darf nicht verwendet werden. Von der S werden

lediglich die Räumlichkeiten inklusive Mobiliar zur Verfügung gestellt."

Wie die Beschwerdegegnerin

ausführt, hat sie auf die vorbehaltene Teststellung verzichtet. Dieser Verzicht

sei den Anbietenden in Ziff. 1.1 des Drehbuchs zu den Angebotspräsentationen

vom 25. August 2004 mitgeteilt worden. Sie hat indessen in der Folge

dieses Zuschlagskriterium nicht einfach fallen lassen, sondern unter diesem

Titel – und unter Beibehaltung der Gewichtung von 15 % – die "Qualität

der Testpläne" bewertet. Wie die Mitbeteiligte zutreffend bemerkt,

bildeten diese Pläne einen zwingend verlangten Bestandteil des eingereichten

Angebots, wogegen die Teststellung des CAFM-Systems eine zusätzliche Leistung

bedeutet hätte. Dass die Teststellung des Systems auf der Grundlage der Testdaten

bzw. Testpläne hätte erfolgen sollen, ändert nichts daran, dass mit der

Teststellung in erster Linie die Software und nicht die Datenerfassung getestet

werden sollte. Der Mitbeteiligten ist daher beizupflichten, dass mit der

Bewertung des Zuschlagskriteriums 20.5 in unzulässiger Weise von den bekannt

gegebenen Zuschlagskriterien abgewichen wurde. Die unter diesem Titel erfolgte

Punktvergabe fällt demzufolge ausser Betracht, was zu einer entsprechenden

Korrektur der Gesamtpunktzahl führt. Die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin

reduziert sich folglich um 75 Punkte auf 276 Punkte und diejenige der

Mitbeteiligten um 45 Punkte auf 305 Punkte. Dies ergibt einen Vorsprung von 29

Punkten zu Gunsten der Mitbeteiligten.

7.2

Nachdem

die Erfassung der Testdaten wie gesagt einen zwingenden Bestandteil des

Angebots bildete, fragt es sich, unter welchem Titel deren Qualität

richtigerweise zu berücksichtigen war und ob die festgestellten Unterschiede

dort angemessen berücksichtigt wurden. Unter den zur Auswahl stehenden

Zuschlagskriterien kommt dafür einzig das Zuschlagskriterium 20.1 "Überzeugungskraft

der angebotenen Lösung" bzw. das dortige Unterkriterium 20.1.6 "Datenerfassung:

Eignung, Vorgehen, Ressourcen, Dienstleistungen" in Betracht. Die

Beschwerdeführerin hat bei diesem Unterkriterium den maximalen Wert 5 bzw. die

maximale Punktzahl von 17,9 Punkten erzielt. Die Mitbeteiligte erzielte den

Wert 3 (vgl. dazu auch die Bewertung CAD) bzw. 10,7 Punkte.

7.2.1

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die Aufgabenstellung für die

Erhebung der Testdaten werde im Dokument "Unterlagen Testobjekte"

detailliert umschrieben. Für die Aufnahme der Testobjekte Q und R-Strasse sei

eine Genauigkeit von +/- 3 % gefordert worden. Diese unmissverständliche

Vorgabe lasse keine Ermessensausübung zu. Es handle sich um ein "Killer-Kriterium".

Solche seien von den relativen Kriterien zu unterscheiden, welche in mehr oder

weniger hohem Mass erfüllt sein könnten. Wer dagegen ein Killer-Kriterium nicht

erfülle, sei zwingend vom Verfahren auszuschliessen. Die Mitbeteiligte habe

dieses Kriterium nicht erfüllt. Der Projektleiter der Beschwerdegegnerin habe

anlässlich der Präsentation vor Zeugen ausgeführt, dass nur das Testergebnis

der Beschwerdeführerin innerhalb der Toleranz von +/- 3 % liege. Von dem

von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Experten N habe die Beschwerdeführerin

sodann erfahren, dass in den von der Mitbeteiligten verfassten Plänen Massabweichungen

bis zu einem halben Meter aufgetreten seien und die Grundrisse nicht der SIA

Norm 400 entsprächen. Beim Testobjekt R-Strasse soll die Mitbeteiligte

beispielsweise eine Planabweichung von ca. 8 % nicht gefunden haben.

Insgesamt sei die verlangte Genauigkeit von +/- 3 % bei weitem verfehlt

worden. Abschliessend beantragt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

die Edition weiterer Akten durch die Vergabebehörde und die Befragung diverser

Zeugen.

Die Beschwerdegegnerin

bestreitet, dass ihr Projektleiter der Beschwerdeführerin anlässlich der

Präsentation erklärt habe, sie habe als einzige die erforderliche

Datengenauigkeit erreicht. Dies leuchtet ohne weiteres ein, geht doch aus den

Unterlagen zur Überprüfung der Testpläne hervor, dass diese zum Zeitpunkt der

Anbieterpräsentation im September 2004 noch gar nicht ausgewertet waren. Die

Beschwerdegegnerin hat sodann bereits im Rahmen der bei den Akten liegenden

Fragenbeantwortung zum Thema "Killerkriterium" Stellung genommen. Sie

zitiert hierzu aus dem Handbuch für Vergabestellen: "Von den

Eignungskriterien zu unterscheiden sind Produktanforderungen. Sie betreffen den

zwingenden Inhalt des Angebots (Leistungsfähigkeit einer Maschine,

einzuhaltende Sicherheitsstandards usw.). Solche Mindestanforderungen an die zu

erbringende Leistung sind absolute Voraussetzungen. Ihre Nichterfüllung führt

zum zwingenden Ausschluss des Angebots (zum Teil auch 'Killerkriterium'

genannt)." Diesen zutreffenden Ausführungen ist grundsätzlich nichts

hinzuzufügen. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend die massgeblichen

Produktanforderungen in Ziffer 16 des Angebots aufgeführt. Die von der

Beschwerdeführerin angerufene Aufnahmegenauigkeit gehört nicht dazu. Mithin

zählt die Beschwerdegegnerin diesen Aspekt zu den funktionalen Anforderungen,

welche im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden. Damit bewegt sich die

Beschwerdegegnerin jedenfalls im Rahmen des ihr in dieser Hinsicht zustehenden

Ermessensspielraums.

Nachfolgend bleibt zu

prüfen, ob die mit Bezug auf die Aufnahmegenauigkeit der Mitbeteiligen

erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin begründet sind bzw. ob sich die von

der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bewertung der Testerfassung auf dieser Grundlage

vertreten lässt.

7.2.2

Gemäss dem Dokument "Unterlagen Testobjekte" handelt es sich bei

den für die Testerfassung vorgesehenen Objekten um das Amtshaus an der R-Strasse

sowie um die Schulanlage Q. Die Anforderungen an das für die jeweilige Test­erfassung

verlangte Resultat wurden in "Stufen" und "Kombinationen"

ausgedrückt. Die Bedeutung dieser Begriffe ergibt sich aus den

Ausschreibungsunterlagen bzw. aus dem Dokument "Leistungsverzeichnis

Datenerfassung".

Beim Standort Q betraf die

Testerfassung zwei Gebäude, für welche jeweils unterschiedliche Resultate

erwartet wurden. Beim Gebäude 01 wurde lediglich ein Resultat gemäss Erfassungskombination

II verlangt. Dies beinhaltet die Module Basis 2 sowie die Arbeitspakete A

und B. Beim Modul Basis 2 ergibt sich die "Genauigkeit aus den Massangaben

auf der [abgegebenen] Plangrundlage" (a.a.O. Ziff. 2.3.3). Die hier

interessierende Frage nach der Einhaltung einer Aufnahmegenauigkeit von +- 3 %

stellte sich somit bei diesem Testobjekt nicht. Beim zweiten Testobjekt am

Standort Q (Gebäude 02, Schulhaus 1 und 2) wurde verlangt, es seien mit Bezug

auf das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss "Resultate gemäss Erfassungskombination

VI" zu liefern. Und es wurde ausdrücklich festgehalten: "Das

bedeutet, dass hier eine Aufnahme vor Ort zu planen ist". Dieser Zusatz

findet sich nur bei diesem Testobjekt. Insbesondere findet er sich nicht auch

beim Testobjekt R. Dort waren zwei Geschosse zu erfassen, wobei "Resultate

gemäss Erfassungskombination V erwartet" wurden. Beide

Erfassungskombinationen V und VI beinhalten das Modul Basis 3. Dazu

heisst es im Leistungsbeschrieb Datenerfassung: " […] Die aufgrund der

vorhandenen Plangrundlagen erstellten Grundrisse sind am Objekt zu überprüfen

und anschliessend zu korrigieren und wo notwendig zu ergänzen. […] Die

Grundrisse müssen schlussendlich aktuell sein und einem Architektenplan 1:100

gemäss SIA Norm 400 entsprechen, sowie eine Genauigkeit von +- 3 % (in

Bezug auf Flächen) aufweisen [….]". Dieses Ergebnis war demnach bei beiden

Testobjekten gleichermassen zu erreichen; beim Testobjekt R-Strasse auf der

Grundlage von Plänen der Stufe A (CAD) und ohne Aufnahme vor Ort bzw. beim

Testobjekt 02 (Q, Schulhaus 1 und 2) auf der Grundlage von Plänen der Stufe B

(Massstab 1:50) und einer Aufnahme vor Ort.

Die Bewertung des CAD-Teils

der Offerten bzw. der Testpläne erfolgte sodann in drei Prüfphasen (Bewertung

des CAD-Teils der Offerten): Technische Prüfung, Überprüfung der Genauigkeit,

Inhaltliche Prüfung. Anstelle von Noten erfolgte die Bewertung mit Punkten: 1

Punkt = Anforderungen nicht oder ungenügend erfüllt; 3 Punkte = Anforderungen

in den wesentlichen Teilen erfüllt; 5 Punkte = Anforderungen überdurchschnittlich

bis sehr gut erfüllt (Zusatznutzen für die Immo).

Die technische

Überprüfung der Testpläne wurde von der Firma L AG ausgeführt. Schwerpunkt

der Überprüfung bildete die Einhaltung der Richtlinie für den

CAD-Datenaustausch (CAD-Richtlinie), der CAD-Vorgaben für den

Bewirtschaftungsplan und der CAFM-Richtlinie. Im Rahmen der Überprüfung füllte

die Beraterfirma offenbar Checklisten aus, welche sie der Beschwerdegegnerin

zusammen mit einem "Fazit" vorlegte. Diese Unterlagen sind als

Anlagen im Prüfungsbericht erwähnt, finden sich jedoch nicht in den Akten. Es

wird lediglich zusammenfassend festgehalten, bei der Mitbeteiligten seien "geringe

Qualitätsprobleme bei der Einhaltung der CAD-Richtlinien festgestellt"

worden. Diese liessen sich jedoch "in bilateralen Verhandlungen beheben",

da es dabei um "Wiederholungsfehler" gehe. Nachdem zu diesem Punkt

keinerlei Unterlagen vorliegen, lässt sich diese Beurteilung ebenso wenig

nachvollziehen, wie die damit begründete Bewertung der Kontrahentinnen

(Beschwerdeführerin 5 Punkte/Mitbeteiligte 3 Punkte). Insbesondere ist auch

nicht ersichtlich, ob überhaupt eine Überprüfung der Flächenabweichung stattgefunden,

und was diese allenfalls ergeben hat.

Bei der Überprüfung der

Genauigkeit ging es um die geforderte Einhaltung der Flächenabweichung von

+- 3 %. Diese Prüfung betraf gemäss der Darstellung in den Akten offenbar

die Datenaufnahme der Anbieter vor Ort und beschränkte sich dementsprechend auf

das Testobjekt Schulhaus Q. Wie die beiliegenden Auswertungen belegen, hat die

Mitbeteiligte die geforderte Genauigkeit durchwegs eingehalten. Indessen wurde

festgehalten, die Pläne der Beschwerdeführerin würden sich vor allem im Bereich

Fenster und Brüstungen durch einen höheren Detaillierungsgrad und eine bessere

Lesbarkeit als diejenigen der Mitbeteiligten auszeichnen. Bei der

Mitbeteiligten seien die Fenster zu rudimentär aufgenommen. Eine korrekte

Ermittlung der HNF sei nicht möglich, da wohl Fensterrahmen und Brüstungskanal

eingezeichnet seien, die massgebende Brüstung aber fehle. Die Beschwerdeführerin

erzielt bei dieser Prüfung die maximale Bewertung mit 5 Punkten. Die Mitbeteiligte

erhielt 3 Punkte, was vor dem Hintergrund der zitierten Bemängelung jedenfalls

als vertretbar erscheint.

Zur inhaltlichen Prüfung

der Testpläne liegt wiederum nur die zusammenfassende Bewertung vor. Die dieser

zugrunde liegenden Dokumente fehlen. Die Begründetheit der Bewertung

(Beschwerdeführerin 5 Punkte/Mitbeteiligte 3 Punkte) lässt sich auf dieser

Grundlage denn auch nicht überprüfen. Dies gilt folglich auch für die aus allen

drei Teilbewertungen zusammengesetzte Gesamtbewertung der Testpläne.

Diese Feststellung bleibt

indessen vorliegend ohne Konsequenzen. Insbesondere erübrigen sich auch die in

diesem Zusammenhang beantragten Aktenergänzungen und Beweiserhebungen. Denn

selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, die Mitbeteiligte

habe diesbezüglich die Anforderungen nicht oder nur ungenügend erfüllt, vermöchte

dies am Ergebnis nichts zu ändern. Gemäss den Bewertungsvorgaben hätte die

Mitbeteiligte dann zwar lediglich den Wert 1 bzw. 3,57 Punkte und demzufolge

eine um 7,13 Punkte tiefere Gesamtpunktzahl erzielt. In Anbetracht des nach dem

Wegfall des Zuschlagskriteriums 20.5 resultierenden Vorsprungs der

Mitbeteiligten von 29 Punkten, würde eine Änderung beim Unterkriterium 20.1.6

indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen (vgl. E. 9).

Diese Feststellung führt zur

Frage, ob dem Aspekt der Datenerfassung bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien ein angemessenes Gewicht beigemessen wurde.

8.

Die Beschwerdeführerin hat

bereits in ihrer Beschwerdeschrift gerügt, der Teilleistung Datenerfassung sei

bei der Angebotsbewertung kein angemessenes Gewicht beigemessen worden. Die

Datenerfassung stelle wertmässig die bedeutendste Teilleistung dar. Dies zeige

sich namentlich daran, dass sie bei der Mitbeteiligten 63 % und bei der

Beschwerdeführerin 72 % des angebotenen Gesamtpreises ausmache. In der

Replik führt sie sodann ergänzend aus, während die Software mit insgesamt 38,75

(recte: 33,57) von 100 Punkten gewichtet werde (20 für "Erfüllungsgrad der

Anforderungen gemäss Software Pflichtenheft", 3,57 für "SW-Lieferant:

Eignung, Vorgehen, Ressourcen, Dienstleistungen", 5 [recte: 10] für "Referenzprojekte

CAFM-Lösung: CH-Standard, Zufriedenheit, Zusatzprogrammierung vs.

Standardlösung, Zus.arbeit, Kompromisse"), falle die Datenerfassung

dagegen nur gerade mit 8,57 (recte: 13,57) von 100 Punkten ins Gewicht (3,57

für "Datenerfassung: Eignung, Vorgehen, Ressourcen, Dienstleistungen",

5.

[recte: 10] für "Referenzprojekte Datenerfassung: CH-Standard,

Zufriedenheit, Menge/Zeit-Relation, Zus.arbeit"). Dies sei ein klares

Missverhältnis. Die Gewichtung sei willkürlich und entspreche in keiner Weise

dem Ausschreibungsinhalt. Selbst wenn man die Teststellung noch zur Datenerfassung

addieren würde, wäre die Software mit 38,75 (recte: 33,57) zu 23,57 (recte:

28,57) Punkten deutlich überbewertet.

8.1

Die

Beschwerdegegnerin hält dem vorab entgegen, die erstmals in der Replik vorgebrachten

Einwände gegen die konkrete Gewichtung der Teilleistung Datenerfassung seien

verspätet. Der Beschwerdeführerin sei nämlich die genaue Gewichtung der

Kriterien bereits mit Schreiben vom 16. März 2005, mithin vor der

Beschwerdeerhebung, mitgeteilt worden.

Die besagte Bekanntgabe der Gewichtung bezieht sich auf

das Dokument "Zusammenfassung Ergebnisse der Nutzwertanalyse", welche

nicht nur die fünf Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung 25/20/20/20/15

wiedergibt, sondern auch die massgeblichen Unterkriterien nennt. Die auf die

einzelnen Unterkriterien entfallende Gewichtung geht aus dem fraglichen

Dokument indessen nicht hervor. Die Gewichtung der Unterkriterien und damit auch

die konkrete Gewichtung der Teilleistung Datenerfassung konnte die Beschwerdeführerin

erstmals aus Beilage 17 zur Beschwerdeantwort ersehen. Es ist daher zugunsten

der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihre an der konkreten Gewichtung

der Teilleistung Datenerfassung anknüpfenden Einwände erst durch die Beilage

zur Beschwerdeantwort provoziert wurden und damit als rechtzeitig erhoben gelten

können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10; Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, Rz. 672; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss,

Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 847,

1345; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich

1991, S. 396).

8.2

Mit dem

Wegfall des Zuschlagskriteriums 20.5 (Qualität der Teststellung) samt seinen 15

Gewichtungspunkten präsentiert sich das Gewichtsverhältnis der streitigen

Haupt- und Unterkriterien folgendermassen: von den verbleibenden insgesamt 85

Gewichtungspunkten beziehen sich 13,57 Punkte (Ziff. 20.1.6 und 20.2.1)

auf die Datenerfassung und 33,57 Punkte (Ziff. 20.1.7, 20.2.2, 20.4) auf

die eingesetzte Software. In Prozenten ausgedrückt bedeutet das, rund 16 %

des Gewichts liegen im Bereich Datenerfassung, rund 40 % im Bereich Software

und (zum Vergleich) rund 24 % entfallen auf das Kostenkriterium. Der

Software wird damit 2,5-mal soviel Gewicht beigemessen wie der Datenerfassung.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin trägt nun diese

Gewichtung dem Umstand zu wenig Rechnung, dass der weitaus grösste Anteil an

den Gesamtkosten auf den Teilbereich Datenerfassung entfalle. Die

Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Ausschreibung habe keine Korrelation

der Teilkosten mit der Rangfolge der Zuschlagskriterien vorgesehen. Die

Argumentation der Beschwerdeführerin entbehre daher einer Grundlage.

Der Beschwerdegegnerin ist

beizupflichten, dass der Anteil einer Teilleistung an den Gesamtkosten nicht

zwingend ihrem Anteil am Nutzwert der Gesamtleistung gleichzusetzen ist. So

erscheint es denn auch vorliegend durchaus nachvollziehbar, dass der Datenerfassung

zwar anfangs eine wesentliche Bedeutung zukommt, welche aber mittel- und längerfristig

gegenüber der Bedeutung bzw. dem Nutzwert der Software-Lösung in den Hintergrund

rückt. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin erscheint es daher jedenfalls

als vertretbar, wenn die Vergabebehörde dem Software-Aspekt ein deutlich

höheres Gewicht beimisst als der Teilleistung Datenerfassung. Mit einem Gesamtgewicht

von 16 % bewegt sie sich zweifellos eher am unteren Rand des der

Teilleistung Datenerfassung angemessen Gewichtsbereichs. Es ist indessen weder

substanziiert dargetan noch ersichtlich, dass sie damit die Grenze des

Vertretbaren überschritten hätte.

9.

Das Zuschlagskriterium 20.2

"Qualität der Referenzen im deutschsprachigen Raum mit Nachweis der

Einhaltung von schweizerischen Standards" gliedert sich in die Unterkriterien

"Referenzprojekte Datenerfassung: CH-Standard, Zufriedenheit,

Menge/Zeit-Relation, Zus.arbeit" und "Referenzprojekte CAFM-Lösung:

CH-Standard, Zufriedenheit, Zusatzprogrammierung vs. Standardlösung,

Zus.arbeit, Kompromisse".

9.1

Beim

Unterkriterium "Referenzprojekte Datenerfassung ..." erhielten beide

Kontrahentinnen 30 Punkte (Bewertung 3, Gewicht 10) von möglichen 50 Punkten.

Zum Vergleich standen hier die Referenzauskunft "PK I AG" für die

Mitbeteiligte und die Referenz des "Bundesamtes für Bauten und Logistik (M)"

für die Beschwerdeführerin.

9.1.1

Gemäss dem Protokoll der telefonischen Referenzüberprüfung wird der

Mitbeteiligten attestiert, dass sie es gut gemacht habe und der Auftraggeber

mit der Erledigung des Auftrags zufrieden, ja sogar "happy" sei.

Einschränkend wird festgehalten, dass bei diesem Auftrag nicht nur die

vorhandenen Grundlagen von den jeweiligen Verwaltungen geliefert worden seien,

sondern dass die Verwalter auch für die Nachmessungen und Korrekturen zuständig

gewesen seien. Dies habe zu gewissen Qualitätsproblemen geführt. Insbesondere

seien die Pläne letztlich auch nicht als Baupläne verwendbar. Dieser Umstand

ergab sich zwar nach dem Gesagten als Folge der Auftragsumschreibung und kann

daher nicht der Mitbeteiligten angelastet werden. Der Wert der Referenz wird

aber dennoch geschmälert, da damit keine umfassende Datenerhebung durch die

Mitbeteiligte belegt wird. Es erscheint daher als nachvollziehbar, wenn die

Beschwerdegegnerin bei dieser Referenzbewertung einen Abzug vornahm und

lediglich 3 Punkte verteilte.

9.1.2

Bezüglich der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Subunternehmerin P AG geht aus

dem Protokoll der telefonischen Referenzüberprüfung hervor, dass Letztere im Vergleich

mit den drei anderen Beauftragten das beste Ergebnis geliefert habe. Es habe

keine Nachbearbeitung durch die Auftraggeberin stattgefunden, P habe alle Daten

erfasst. Sodann wird festgehalten, mit P habe es keine Probleme gegeben; es

handle sich um eine Firma mit grösster Erfahrung. – Der Beschwerdeführerin ist

beizupflichten, dass ihrer Subunternehmerin damit eine makellose Referenz

erteilt wurde. Umstände, welche diesen Eindruck relativieren könnten, sind

aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdegegnerin auch

nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin

diesbezüglich nur 3 von 5 Punkten erzielte.

Würde dieses Ergebnis

zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Bestnote 5 korrigiert, ergäbe dies

folglich eine um 20 Punkte (Wert 2, Gewicht 10) höhere Bewertung, worauf

nachfolgend (E. 10) zurückzukommen ist.

9.2

Beim

Unterkriterium "Referenzprojekte CAFM-Lösung …" erzielte die Mitbeteiligte

40.

Punkte (Wert 4, Gewicht 10), die Beschwerdeführerin dagegen lediglich 30

Punkte (Wert 3, Gewicht 10). Im Streit liegt diesbezüglich die Beurteilung der

Referenzprojekte Post Immobilien (Mitbeteiligte bzw. ihre Subunternehmerin D

GmbH) und "Kanton Zürich" (Beschwerdeführerin).

9.2.1

Die Beschwerdeführerin bemängelt vorab die diesbezügliche

Sachverhaltsermittlung der Vergabebehörde. Während der Referenzbesuch bei der

Post 2 ¾ Stunden gedauert habe und insgesamt sieben Vertreter der

Beschwerdegegnerin daran teilgenommen hätten, habe der Referenzbesuch beim

Hochbauamt nur 1 ½ Stunden gedauert und habe die Delegation nur aus drei

Personen bestanden. Hätte die Beschwerdegegnerin beim Referenzobjekt der

Beschwerdeführerin den gleichen Sorgfaltsmassstab angelegt wie bei demjenigen

der Mitbeteiligten, wäre ihr aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin auch

unter diesem Gesichtspunkt das bessere Angebot abgegeben habe. Sodann gehe es

nicht an, dass die Besucherdelegation bei der Post viel grösser gewesen sei.

Auch wenn nicht alle teilnehmenden Personen stimmberechtigt gewesen seien, sei

davon auszugehen, dass die nicht stimmberechtigten ihre Eindrücke in die

Beurteilung hätten einfliessen lassen. Auch dadurch resultiere eine Benachteiligung

der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die

Referenzüberprüfung beim Hochbauamt des Kantons Zürich nur 1 ½ Stunden gedauert

habe. Die Referenzüberprüfung habe am 15. Oktober stattgefunden und rund 2

½ Stunden gedauert (von 13:00 bis 15.30 Uhr). Welche Zeitangabe den Tatsachen

entspricht, kann offen bleiben. Es ist weder ersichtlich noch substanziiert

dargetan, dass eine angemessene Referenzüberprüfung nicht auch in 1 ½ Stunden

erfolgen konnte. Dies gilt erst recht, wenn dem Einwand der Beschwerdegegnerin

gefolgt wird, wonach die sie interessierende Hauptfunktion "Flächenmanagement"

beim fraglichen Referenzprojekt nicht eingeführt gewesen sei (vgl. hierzu E. 9.2.3).

Zur Zusammensetzung der jeweiligen Delegation führt die Beschwerdegegnerin

sodann aus, am Referenzbesuch bei der Post teilgenommen habe das

Evaluationsteam bestehend aus dem Projektleiter, seiner Stellvertreterin und

dem Stellvertreter des beigezogenen externen Beraters. Letzterer habe kein

Stimmrecht gehabt, indessen eine fachliche Expertise geliefert. Ergänzt worden

sei die Delegation durch ein Mitglied des Projektausschusses und den

Abteilungsleiter Reinigung der S. Diese Personen hätten keinen Einfluss auf die

Bewertung genommen und seien aus Gründen der Professionalisierung der

Immobilienbewirtschaftung an Informationen zur gezeigten Lösung interessiert.

Am Referenzbesuch beim kantonalen Hochbauamt teilgenommen hätten der Projektleiter

und der externe, nicht stimmberechtigte Berater als Experte. Die Stellvertreterin

des Projektleiters hätte krankheitsbedingt kurzfristig absagen müssen. Ergänzt

worden sei die Delegation durch ein Mitglied des Projektausschusses, welches

keinen Einfluss auf die Bewertung und kein Stimmrecht gehabt habe.

Wie die Beschwerdegegnerin glaubhaft ausführt, waren

demnach bei der Überprüfung der Referenzen – bis auf eine krankheitsbedingte

Abwesenheit – jeweils dieselben Entscheidungsträger beteiligt und erfolgten die

Prüfungen anhand einer einheitlichen Systematik. Damit hat sie sich einer

durchaus sachgemässen Vorgehensweise bedient. Was die Beschwerdeführerin

dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere spricht nichts

dagegen, dass das Evaluationsteam durch weitere interessierte Mitarbeiter der

Vergabebehörde begleitet wurde. Diese waren unbestrittenermassen weder

stimmberechtigt noch waren sie an der Referenzauswertung bzw. dem –vergleich

beteiligt. Wenn ihre Eindrücke allenfalls von den Mitgliedern des

Evaluationsteams aufgegriffen wurden und so in die Beurteilung einflossen, ist

dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Immerhin handelte es sich nicht um

parteiische Dritte, sondern um Mitarbeiter der Vergabebehörde, auf deren

Fachwissen und Beratung diese jederzeit zurückgreifen kann. Es ist denn auch

nicht ersichtlich, worin die von der Beschwerdeführerin behauptete, rechtlich

relevante Benachteiligung liegen könnte.

9.2.2

Zur inhaltlichen Würdigung der von der Mitbeteiligten genannten Referenz

führt die Beschwerdegegnerin aus, gezeigt worden sei eine funktionierende

CAFM-Lösung basierend auf der Software T im Bereich Flächen- und

Reinigungsmanagement. Aufgenommen gewesen seien rund 3,3 Mio. m2

Geschossfläche (im Vergleich: S 2,1 Mio. m2) in rund 3'300

Gebäuden. Zusätzlich dokumentiert gewesen seien diese in tausenden von digitalen

Gebäudefotos. Selbstverständlich seien auch effektiv Beispiele der Applikation

gezeigt worden. Die Navigation innerhalb der Applikation und die

Datenauswertung seien durchaus vergleichbar mit den Anforderungen der S. Diese

Ausführungen wurden durch folgende Feststellungen der Post ergänzt: Die Firma D

GmbH sei stark gefordert gewesen bei der Umsetzung des Auftrags und sei durch

Post-interne Ressourcen verstärkt worden. Aufgrund der Grösse des Datenbestands

sei weltweit erstmals ein WEB-Portal mit dem neuesten Software-Release

installiert worden; entsprechend der Pionierlösung seien anfänglich

Schwierigkeiten aufgetreten, die schliesslich hätten gelöst werden können. Generell

sei die Zusammenarbeit mit der D GmbH zufrieden stellend gewesen und die Projektziele

seien erreicht worden. Die Lösung stehe in produktivem Betrieb.

Diese Würdigung wird von der Beschwerdeführerin nicht

substanziiert in Frage gestellt. Sie wendet lediglich ein, diese Referenz sei

nicht mit der gestellten Aufgabe vergleichbar, da die Post nicht über Spezialbauten

wie Gefängnisse, Spitäler und Kläranlagen verfüge. Sie unterlässt es indessen

darzutun, dass bzw. inwiefern diesbezüglich besondere Anforderungen an eine

CAFM-Lösung gestellt würden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass diesem

Aspekt unter dem Titel Vergleichbarkeit überhaupt eine relevante Bedeutung

beizumessen wäre. Aufgrund der vorstehenden Würdigung erscheint die Bewertung

des Referenzprojekts CAFM-Lösung der Mitbeteiligten als nachvollziehbar,

sachgerecht und damit jedenfalls als vertretbar.

9.2.3

Ansonsten beschlagen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschliesslich

die Bewertung ihrer eigenen vom Hochbauamt des Kantons Zürich erteilten

Referenz. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu ausgeführt, am Referenzbesuch vom

15.

Oktober 2004 sei eine CAFM-Lösung in einem frühen Projektstadium

gezeigt worden. Die interessierende Hauptfunktion "Flächenmanagement"

sei nicht eingeführt gewesen. Stattdessen sei ein Auftragsmanagement als erstes

individuell entwickeltes Modul seit kurzem in Betrieb gewesen. Zum Zeitpunkt

des Referenzbesuchs seien 120 Gebäude aufgenommen gewesen. Seitens der

Auftraggeberin sei festgestellt worden, dass die heutige Beschwerdeführerin und

das Systemhaus in Deutschland bei der Umsetzung stark gefordert gewesen seien

und dass bei der Realisierung des Auftragsmanagements Verzögerungen von rund

einem Jahr resultiert hätten. Trotz grossem Einsatz einer engagierten

Projektleiterin seitens der heutigen Beschwerdeführerin seien grössere

Schwierigkeiten in der Abwicklung aufgetreten; vor allem bei der Programmierung

in Deutschland. Infolgedessen sei auch die Systemabnahme zwei Mal gescheitert.

Die Beschwerdegegnerin werde als hilfsbereiter, engagierter Partner

beschrieben, der zudem erstaunlich kulant gewesen sei bei der Abrechnung des zu

tief kalkulierten Aufwands. Abschliessend hält die Beschwerdegegnerin fest,

hätte ihr Projektleiter nicht aus seiner Erfahrung Kenntnis von

funktionierenden SpeedikonFM-Lösungen gehabt, hätte aufgrund des zwiespältigen

Eindrucks eine weitere Referenz überprüft werden müssen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdeführerin den Standpunkt, der Stand des Referenzprojekts beim Kanton

Zürich habe im Zeitraum des Referenzbesuchs den Vorgaben entsprochen, was sich

namentlich aus dem Projektbericht Systemabnahme ergebe, habe doch der

Erfüllungsgrad der bis dato abgenommenen Systemteile durchwegs 100 %

entsprochen (vgl. Tabelle 1). Das Flächenmanagement sei eingeführt gewesen, hätten

doch sonst die erwähnten 120 Gebäude nicht aufgenommen und in das System

eingelesen werden können. Offen seien nur noch Arbeiten gewesen, die später

abgenommen werden sollten. Auch habe die Verzögerung in der Abnahme des Moduls

Auftragsmanagement nicht ein Jahr, sondern lediglich 2 Monate betragen. Alles

in allem sei es daher nicht nachvollziehbar, wieso die Referenz CAFM-Lösung der

Beschwerdeführerin lediglich mit 30, diejenigen der Mitbeteiligten dagegen mit

40.

Punkten bewertet worden seien.

Der von der

Beschwerdeführerin angerufene Projektbericht Systemabnahme datiert vom 26. November

2004.

und sagt nichts über den Stand zum Zeitpunkt des Referenzbesuchs am 15. Oktober

aus. Sodann heisst es darin nur, dass das fragliche Modul Flächenmanagement

abgenommen sei und "für den produktiven Betrieb im Hochbauamt und in der

Staatskanzlei bereit stehe". Wie sodann aus der Tabelle 3 hervorgeht, war

der "Projektabschluss Einführung CAFM" erst auf Dezember 2004

vorgesehen. Dies bestätigt letztlich die Feststellung der Beschwerdegegnerin,

wonach das System und insbesondere das interessierende Modul "Flächenmanagement"

noch nicht vollständig eingeführt war. Anders als beim Referenzprojekt der

Mitbeteiligten wurde hier demnach keine in der laufenden Anwendung geprüfte und

bewährte CAFM-Lösung gezeigt. Die von der Beschwerdegegnerin überdies zitierten

Feststellungen betreffend "grössere Schwierigkeiten in der Abwicklung"

und das zweimalige Scheitern der Systemabnahme wurden von der Beschwerdeführerin

im Übrigen nicht substanziiert bestritten. Wenn die Beschwerdeführerin für ihr

Referenzprojekt dennoch das Prädikat 3 (Anforderung in den wesentlichen Teilen

erfüllt) erhielt, handelte es sich dabei um eine eher entgegenkommende und

damit ohne weiteres vertretbare Bewertung. Dies gilt unabhängig davon, ob die

Verzögerung bei der Abnahme des Moduls "Auftragsmanagement" nun 2

Monate oder ein Jahr betragen hat. Entgegen dem beschwerdeführerischen

Dafürhalten war eine bessere Bewertung auch nicht deshalb angezeigt, weil das

Projekt des Kantons zusätzlich Module umfasse, die in der Stadt erst in den

nächsten Jahren eingeführt werden sollen und angeblich einen Leistungsvergleich

über das reine Flächenmanagement hinaus sowie ein Abschätzen der

Herstellerkompetenz in einem mindestens ebenso anspruchsvollen Projekt wie dem

ausgeschriebenen erlaube. Abgesehen davon, dass es im pflichtgemässen Ermessen

der Vergabebehörde lag, wenn sie ihr Hauptaugenmerk auf das reine

Flächenmanagement richtete, gilt auch in diesem Zusammenhang, dass sich die

gezeigte Lösung noch in der Einführungsphase befand. Dies relativiert die

angebliche Möglichkeit eines Leistungsvergleichs und das Abschätzen von

Herstellerkompetenzen erheblich.

Wie die Beschwerdeführerin

weiter ausführt, hat sie bewusst zwei Referenzen mit unterschiedlichem

Projektstand angegeben: das besagte Projekt des Kantons Zürich und zudem "in

Bezug auf die Datenerfassung" die Referenz des M. Das M arbeite im

Flächenmanagement seit Jahren mit der Software der Beschwerdeführerin

(SpeedikonFM). Leider habe die Beschwerdegegnerin diese Referenz nicht

überprüft. – Die Beschwerdeführerin räumt jedoch selber ein, dass sie das

Projekt des M als Referenz im Bereich Datenerfassung genannt hat und nicht mit

Bezug auf die hier zur Diskussion stehende CAFM-Lösung. Der Vorwurf, die

Beschwerdegegnerin habe die Referenz M gar nicht auf den Aspekt CAFM-Lösung hin

überprüft, ist aber ohnehin verfehlt, wie das Protokoll der betreffenden telefonischen

"Referenzüberprüfung Datenerfasser" bzw. dessen Anhang belegt. Entgegen

dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin bestand für die Beschwerdegegnerin sodann

keine Veranlassung, diese Abklärungen weiter zu vertiefen. Auch wenn die eingehend

überprüfte Referenz des Kantons nur (aber immerhin) eine gute und keine sehr

gute Bewertung rechtfertigte, bedeutet dies nicht, dass die vorgenommene

Beurteilung nicht auf einer gehörigen Grundlage erfolgte. Wie die

Beschwerdegegnerin ausführt, konnte sie sich nach dem Referenzbesuch und –

nicht zuletzt aufgrund eigener Kenntnisse betreffend funktionierende SpeedikonFM-Lösungen

– ein hinreichendes Bild über die Qualität der von der Beschwerdeführerin

angebotenen CAFM-Lösung machen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie es

im Wesentlichen bei der Überprüfung des von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen

Referenzprojekts bewenden liess und nicht deren gesamte Referenzliste auf noch

vorteilhaftere Ergebnisse hin überprüfte.

Nach dem Gesagten erweisen

sich die Bewertungen der Kontrahentinnen bei diesem Unterkriterium sowohl absolut

als auch im Verhältnis zueinander als jedenfalls vertretbar und damit als

rechtens.

10.

Gemäss der dem

angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden "Zusammenfassung Ergebnisse der

Nutzwertanalyse", erzielte die Beschwerdeführerin gesamthaft 351 Punkte

und die Mitbeteiligte 350 Punkte. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den

Standpunkt, damit seien die Angebote gemäss der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung als gleichwertig zu betrachten und die Vergabestelle könne

demzufolge in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zwischen den Offerten

wählen. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, dass angesichts der

Differenz von 1 Punkt von der Gleichwertigkeit der Angebote ausgegangen werden

könne.

Diese Schlussbewertung und

die daran anknüpfenden Parteivorbringen basieren auf der als unzulässig

erkannten Berücksichtigung des Zuschlagskriteriums 20.5 (Qualität der Teststellung,

sofern diese verlangt wird) (E. 7.1). Nach dem Wegfall dieser

Bewertungsposition erzielt die Beschwerdeführerin noch 276 Punkte und die

Mitbeteiligte 305 Punkte. Diese Differenz von 29 Punkten zu Gunsten der Mitbeteiligten

wird auch nicht wettgemacht, wenn die Bewertung der Beschwerdeführerin beim

Unterkriterium 20.2.1 "Referenzprojekte Datenerfassung" um 20 Punkte

(vgl. E. 9.1.2) angehoben und diejenige der Mitbeteiligten beim

Unterkriterium 20.1.6 "Datenerfassung: Eignung, Vorgehen Ressourcen, Dienstleistungen"

um 7,13 Punkte reduziert (vgl. E. 7.2.2) wird. Auch dann bleibt eine Differenz

von knapp 2 Punkten, diesmal zu Gunsten der Mitbeteiligten. Nachdem der

Entscheid demnach nunmehr auf das Angebot mit der höheren Gesamtpunktzahl

fällt, ist die Frage nach der Gleichwertigkeit der Angebote nicht mehr

entscheidrelevant und kann daher offen bleiben. Den diesbezüglichen

Parteivorbringen ist nicht weiter nachzugehen.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht rechtsverletzend entschieden

hat, als sie die ausgeschriebenen Arbeiten der Mitbeteiligten vergab. Die Beschwerde

ist mithin abzuweisen.

11.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht

zu. Dagegen ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin und an die

Mitbeteiligte zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu

berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort weit

gehend nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat.

Angemessen sind Fr. 1'500.- für die Beschwerdegegnerin und Fr. 3'000.-

für die Mitbeteiligte (Mehrwertsteuer inbegriffen; § 12 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 390.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'390.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- und der Mitbeteiligten eine solche von Fr. 3'000.-

(Mehrwertsteuer jeweils inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …