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Entscheid

VB.2005.00136

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00136

22. Juli 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8782)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit einer Publikation vom 14. Januar

2005 eröffnete die Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt, eine Submission im

offenen Verfahren für Belagsarbeiten an der L-Strasse und der M-Strasse in X.

Innert Frist gingen 16 Angebote mit Offertbeträgen zwischen Fr. 370'370.30

und Fr. 593'108.10 ein. Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 erteilte

die Baudirektion den Zuschlag der E AG. Der Entscheid wurde den nicht berücksichtigten

Anbietern am 7. März 2005 schriftlich eröffnet und am 11. März 2005

im kantonalen Amtsblatt publiziert.

Erwägungen

II.

Die A AG und die B AG, die als Arbeitsgemeinschaft ein

gemeinsames Angebot eingereicht hatten, erhoben gegen den Vergabeentscheid der

Baudirektion am 18. März 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie

beantragten zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag

sei ihrer Arbeitsgemeinschaft zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Ferner ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Der Beschwerdegegner stellte in seiner Beschwerdeantwort

vom 14. April 2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Verweigerung

der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerinnen. Mit Replik vom 17. Mai und Duplik vom 7. Juni

2005.

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligte verzichtete

mit Scheiben vom 12. April 2005 auf eine Stellungnahme.

Mit Präsidialverfügung vom 26. April

2005.

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführerinnen

Akteneinsicht (mit Einschränkungen) gewährt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13

= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001 sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003

über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

2.

Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass der

angefochtene Entscheid nicht begründet worden sei und ihnen der

Beschwerdegegner auch auf ihre Anfragen hin keine ausreichende Begründung

geliefert habe (Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. und 16. März 2005).

Der Beschwerdegegner hat jedoch mit der Beschwerdeantwort eine ausführliche

Begründung seines Vergabeentscheids vorgelegt, und die Beschwerdeführerinnen

erhielten mit der Replik Gelegenheit, dazu umfassend Stellung zu nehmen. Eine

allfällige Verletzung des Begründungserfordernisses wäre damit auf jeden Fall geheilt.

3.

Der Beschwerdegegner gab in den Ausschreibungsunterlagen

die folgenden Zuschlagskriterien und Gewichtungen bekannt: Preis 80 %, Qualität

15.

%, Termine 5 %. Aufgrund der Auswertung erhielten die Parteien bei

diesen Kriterien die folgenden Bewertungen:

Preis

max. 80 Pkte.

Qualität

max. 15 Pkte.

Termine

max. 5 Pkte.

Total Punkte

Beschwerdeführerinnen

80.

9.

3.

92.

Mitbeteiligte

74.

15.

4.

93.

Die Bewertung des Preises,

bei welchem die Beschwerdeführerinnen gestützt auf ihr günstigeres Angebot um 6

Punkte besser abschnitten als die Mitbeteiligte, ist unbestritten. Strittig

sind dagegen die Bewertungen der beiden Kriterien "Qualität" und "Termine".

4.

4.1

Unter dem

Zuschlagskriterium "Qualität" beurteilte der Beschwerdegegner die beiden

Merkmale "Zertifizierung" (max. 2 Punkte) und "Unternehmerbewertung"

(max. 13 Punkte). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass diese

Unterkriterien im Voraus hätten bekannt gegeben werden müssen.

Das Verwaltungsgericht hat in einem Grundsatzentscheid zur

Bekanntgabe der Zuschlagskriterien (RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13

E. 3) die Frage aufgeworfen, ob allfällige zur Anwendung gelangende

Unterkriterien vorgängig bekannt zu machen seien. Dabei wies es darauf hin,

dass die vergaberechtlichen Normen keine Unterscheidung von Haupt- und

Unterkriterien vorsehen. Entscheidend müsse sein, dass für die Anbietenden

erkennbar werde, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich

seien. Ob dies mittels Festlegung einer ausreichenden Zahl von

"Haupt"-Kriterien oder mit der Hilfe weniger Hauptkriterien und

zusätzlicher Unterkriterien geschehe, sei letztlich ohne Belang, und es müsse

auch erlaubt bleiben, die eigentlichen Kriterien durch (nicht abschliessende)

Hinweise zu erläutern, die keine Unterkriterien mit eigener Gewichtung darstellten

(E. 3g a.E.; vgl. auch VGr, 27. Oktober 2004, VB.2003.00238, E. 4.2.3,

www.vgrzh.ch).

Vorliegend mussten die

Anbieter mit der Offerteingabe deklarieren, ob und allenfalls seit wann sie

über ein Qualitätssicherungs-Zertifikat verfügen, und sie hatten vergleichbare

Referenzobjekte während der letzten drei Jahre zu nennen. Damit war für sie

ersichtlich, dass diese Gesichtspunkte für die Bewertung der Qualität von Bedeutung

sein würden. Die Gewichtung der Unterkriterien musste nicht im Voraus bekannt

gegeben werden (ebenso wenig wie jene der Hauptkriterien; vgl. RB 2002

Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 3f). Die Verwendung der beiden

Unterkriterien war daher ohne ausdrückliche vorgängige Bekanntgabe zulässig.

4.2

Der

Beschwerdegegner benotete das Kriterium "Zertifizierung"

in der Weise, dass er für eine vorhandene Zertifizierung 2 Punkte und für

eine Zertifizierung in Vorbereitung einen Punkt erteilte. Die Mitbeteiligte

erhielt bei dieser Bewertung 2 Punkte, den Beschwerdeführerinnen wurden keine

Punkte zuerkannt. Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, dass eine

Zertifizierung nichts über die fachliche Qualifikation der beteiligten Unternehmen

aussage; überdies seien beide Partnerinnen ihrer Arbeitsgemeinschaft zur Zertifizierung

angemeldet, was wenigstens eine Benotung mit einem Punkt hätte ergeben müssen.

Zertifikate für ein Qualitätsmanagement (QM) nach den

Normen ISO 9001 oder 9002 werden oft für die Beurteilung des Zuschlagskriteriums

"Qualität" herangezogen. Soweit durch den Gegenstand der Vergabe

begründet, gilt dies als zulässig, wobei jedoch ein QM-Zertifikat nicht das

einzige und in der Regel auch nicht das wichtigste Element einer Qualitätsbeurteilung

darstellt (VGr, 30. Juni 2004, VB.2004.00095, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Vorliegend erscheint die Berücksichtigung des QM-Zertifikats mit einer

Gewichtung von lediglich 2 % der gesamten Zuschlagskriterien (bzw. 13 %

des Kriteriums "Qualität") als durchaus sachgerecht und ist nicht zu

beanstanden.

Der Beschwerdegegner hat

gemäss seiner Skala eine Zertifizierung "in Vorbereitung" mit einem

Punkt (der Hälfte des Punktemaximums) benotet. Ob dieses Vorgehen

gerechtfertigt sei, mag fraglich erscheinen, da die Vorbereitung der Zertifizierung

noch nichts darüber aussagt, mit welchem Erfolg sie schliesslich durchgeführt

wird. Allerdings erfordern bereits die Vorbereitungsarbeiten eine Überprüfung

der betrieblichen Abläufe im Hinblick auf die gesetzten Ziele, und dieser

Vorgang macht denn auch einen wesentlichen Teil des Nutzens der Zertifizierung

aus. Damit im Vergabeverfahren schon für die Vorbereitung Punkte vergeben

werden können, müssen jedoch zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

Vorbereitungsarbeiten einen gewissen Stand erreicht haben. Im Einzelnen braucht

dies vorliegend nicht geklärt zu werden.

Die Beschwerdeführerinnen

machen in der Replik nur noch geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 das

Zertifizierungsverfahren eingeleitet habe. Sie belegen dies mit einer Bestätigung

der Zertifizierungsstelle F AG vom 26. Januar 2005, wonach die Beschwerdeführerin

2.

gleichentags mündlich den Auftrag für den Aufbau eines QM-Systems in ihrem

Unternehmen erteilt habe. Der Projektstart war nach demselben Schreiben am 9. Februar

2005.

vorgesehen, also einen Tag nach dem Termin für die Eingabe der Angebote

für die hier beurteilte Submission. Ein derart frühes Stadium der Vorbereitungsarbeiten

reicht nach dem Gesagten nicht für eine positive Beurteilung beim Kriterium Zertifizierung.

Fortschritte des Zertifizierungsverfahrens, die allenfalls seither gemacht

wurden, wären nicht zu berücksichtigen, da die Angebote auch im

Beschwerdeverfahren so zu beurteilen sind, wie sie der Vergabestelle zum

Zeitpunkt ihres Entscheids vorlagen (VGr, 13. April 2000, VB.1999.00348, E. 5c/bb,

www.vgrzh.ch; 21. April 2004, VB.2003.00268, E. 3.2.2, www.vgrzh.ch;

8.

Dezember 2004, VB.2004.00304, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Die vom Beschwerdegegner

vorgenommene Benotung mit 0 Punkten ist daher gerechtfertigt. Offen bleiben

kann, ob der erst nachträglich beigebrachte Beleg der Beschwerdeführerinnen

überhaupt noch berücksichtigt werden dürfte und wie die Bewertung bei einem Mitglied

der Arbeitsgemeinschaft ausfallen müsste,

das nur zu rund 30 % an den ausgeschriebenen Arbeiten beteiligt ist.

4.3

4.3.1

Beim Kriterium "Unternehmerbewertung" berücksichtigte der

Beschwerdegegner vor allem die von seinen eigenen Fachleuten anlässlich

früherer Aufträge vorgenommenen Bewertungen. Es handelt sich dabei um

standardisierte Beurteilungen der ausgeführten Arbeiten, bei denen anhand eines

Formulars mehrere Kriterien und Unterkriterien mit den Noten "sehr

gut", "gut", "genügend" oder "ungenügend"

taxiert werden. Die Bewertungen werden nach den insoweit unbestrittenen Angaben

des Beschwerdegegners jeweils mit den betroffenen Unternehmern besprochen und

von diesen gegengezeichnet. Die Unternehmer haben die Möglichkeit, sich gegen

eine aus ihrer Sicht unzutreffende Beurteilung zu wehren und das Ergebnis

nochmals zu besprechen; die Unterzeichnung erfolgt erst, wenn alle Beteiligten

mit der Bewertung einverstanden sind. Ein zur Zufriedenheit des Auftraggebers

ausgeführter Auftrag wird nach den Ausführungen des Beschwerdegegners in der

Regel mit "gut" bewertet; die Note "sehr gut" werde nur für

besondere, überdurchschnittliche Leistungen erteilt.

Im vorliegenden Fall verfügte die Unterhaltsregion IV des

Strasseninspektorats, welche die Vergabe des Auftrags vorbereitete, über je

eine Unternehmerbewertung der Beschwerdeführerin 1 und der Mitbeteiligten, die

aus früheren Aufträgen für diese Unterhaltsregion stammten. Auf diese Unternehmerbewertungen

stellte sie für die vorliegende Vergabe ab. Die Beschwerdeführerin 1, deren

Gesamtbewertung auf "gut" lautete, erhielt 9 Punkte, die

Mitbeteiligte mit der Gesamtbewertung "sehr gut" 13 Punkte. Über die

Mitbeteiligte lagen dem Beschwerdegegner überdies vier weitere Unternehmerbewertungen

aus andern Unterhaltsregionen vor, die alle das Gesamtresultat "sehr

gut" erzielt hatten. Diese waren jedoch nach seinen Angaben für den

Entscheid nicht massgebend, sondern dienten lediglich dazu, das sehr gute

Resultat aus der Unterhaltsregion IV zu verifizieren.

Die Beschwerdeführerinnen wenden gegen dieses Vorgehen

ein, dass es nicht zulässig sei, nur auf eigene Bewertungen des Beschwerdegegners

abzustellen und Referenzen anderer Auftraggeber ausser Acht zu lassen. Die

Referenzen der Beschwerdeführerin 2 seien auf diese Weise überhaupt nicht

berücksichtigt worden, und aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner über fünf

interne Beurteilungen der Mitbeteiligten, aber nur über eine der

Beschwerdeführerin 1, verfügt habe, ergebe sich ebenfalls eine

Ungleichbehandlung. Ferner sei eine Notenskala, welche für eine Gesamtbewertung

mit "sehr gut" 13 Punkte, für eine solche mit "gut" nur 9 Punkte

vorsehe, nicht begründbar.

4.3.2

Nach der angewandten Notenskala für das Kriterium "Unternehmerbewertung"

ergab eine Bewertung mit "sehr gut" das Maximum von 13 Punkten, und

die Bewertungen "gut", "genügend" und

"ungenügend" ergaben 9, 4 und 0 Punkte. Das entspricht, soweit

möglich, einer linearen Skala und ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden

Fall führt dies dazu, dass eine Bewertung mit "sehr gut" gegenüber

einer solchen mit "gut" einen um 4 % höheren Preis aufwiegt. Das

liegt noch im Rahmen des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens.

4.3.3

Referenzen über bisherige Leistungen eines Anbieters sind ein geeignetes

Mittel, um die Qualität einer künftig zu erbringenden Leistung einzuschätzen,

und sie werden denn auch regelmässig für diesen Zweck herangezogen. Eigene

Erfahrungen der Vergabebehörde dürfen dabei wie Referenzen externer

Auftraggeber berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass sie konkret beschrieben

sind, um eine objektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten

(VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2, www.vgrzh.ch; 25. Januar

2001, VB.2000.00233, E. 2c [nicht publiziert]). Die

Methode, die der Beschwerdegegner zur Bewertung seiner Auftragnehmer entwickelt

hat, dient der geforderten Objektivierung der eigenen Erfahrungen und erscheint

als zweckmässig.

Es ist einer Vergabebehörde

indessen nicht gestattet, gegenüber allen Anbietern von vornherein nur auf ihre

eigenen Bewertungen abzustellen. Dies würde dazu führen, dass Anbieter, die

noch keine Aufträge für die betreffende Auftraggeberin ausgeführt haben, keine

Chance auf den Zuschlag hätten. Denkbar ist allenfalls, dass in einer

Situation, in welcher für alle aussichtsreichen Anbieter genügend interne

Bewertungen vorliegen, ausschliesslich auf diese abgestellt werden darf. Wo dies

nicht zutrifft, müssen jedoch, um die Gleichbehandlung der Anbieter zu

gewährleisten, auch externe Referenzen herangezogen werden. Der Beschwerdegegner

anerkennt dies mit Bezug auf die Eignungskriterien, indem nach seinen

Ausführungen Anbieter, die noch nicht für ihn gearbeitet haben, mit Hilfe

externer Referenzen die Möglichkeit erhalten sollen, als geeignet qualifiziert

zu werden. Die Zulassung als geeignete Anbieter nützt den Betroffenen jedoch

wenig, wenn ihre externen Referenzen nicht auch beim Zuschlagskriterium "Qualität"

berücksichtigt werden, denn mit einer ungenügenden Bewertung der Qualität

besitzen sie keine gleichwertige Chance auf den Zuschlag.

Vorliegend standen für die

Mitbeteiligte insgesamt 5, für die Beschwerdeführerin 1 nur eine und für die Beschwerdeführerin

2.

gar keine interne Bewertung zur Verfügung. Die Grundlage für die Beurteilung

der Beschwerdeführerinnen war damit offensichtlich zu schmal, um auf externe

Referenzen zu verzichten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner

bei der Beurteilung der Mitbeteiligten ebenfalls nur auf eine einzige interne

Bewertung, nämlich diejenige der Unterhaltsregion IV, abgestellt haben will. Würde dies zutreffen, wären

auch die Beurteilungsgrundlagen für die Mitbeteiligte zu schmal. Tatsächlich

hat der Beschwerdegegner aber die zusätzlichen Bewertungen der Mitbeteiligten

durchaus beigezogen, auch wenn sie nach seinen Angaben nur dazu dienten, das

gute Resultat aus der Unterhaltsregion IV zu überprüfen. Eine Beschränkung auf Bewertungen eines einzelnen

Verwaltungsbereichs wäre ohnehin nicht sachgerecht, denn interne Bewertungen,

welche für die betreffende Auftragsart relevant erscheinen, sind soweit praktikabel

umfassend beizuziehen. Die Beschwerdeführerinnen, für die nur eine bzw. im Fall

der Beschwerdeführerin 2 gar keine interne Bewertung vorlag, mussten daher die

Möglichkeit erhalten, diesen Nachteil durch Referenzen anderer Auftraggeber

auszugleichen.

4.3.4

Damit eine Vergabebehörde Referenzauskünfte über einen Anbieter einholen kann,

müssen die Referenzangaben zweckmässigerweise eine genaue Bezeichnung der Auskunftspersonen,

wenn möglich unter Angabe von Telefonnummern, enthalten, damit die Vergabestelle

nicht selber nach den betreffenden Informationen zu forschen braucht. Referenzlisten,

welche lediglich die vom Anbieter realisierten Aufträge aufführen, können zwar

dazu dienen, die Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Unternehmens in seinem

Tätigkeitsgebiet zu belegen; für das Einholen von Referenzauskünften eignen sie

sich nicht. Wenn ein Anbieter derart ungenügende Referenzlisten einreicht,

stellt sich daher die Frage, wieweit er überhaupt erwarten darf, dass diese in

die Qualitätsbewertung einbezogen werden.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin

1.

eine Liste von Referenzen eingereicht, die Dutzende von ausgeführten

Projekten aufführt, aber nur zum Teil eine zuständige Person und nirgends eine

Telefonnummer nennt. Für das Einholen von Referenzauskünften war dies nicht

ausreichend. Der Beschwerdegegner hatte jedoch selber dazu beigetragen, dass er

derart ungeeignete Referenzangaben erhielt, da er in den Offertunterlagen lediglich

die Nennung von Objekt, Ort, Jahr und Auftragssumme der Referenzobjekte

verlangt hatte. Da überdies auch der Zweck der Referenzen nicht ausdrücklich

genannt war, sondern nur aus der Forderung nach Referenzangaben darauf

geschlossen werden konnte, dass diese für die Beurteilung des Zuschlagskriteriums

"Qualität" herangezogen würden (vorn, E. 4.1), kann den Beschwerdeführerinnen

das Fehlen genauerer Angaben nicht zum Vorwurf gemacht werden. Unter diesen

Umständen war es vielmehr Sache des Beschwerdegegners, von der Beschwerdeführerin

1.

die Nennung genauer bezeichneter Auskunftspersonen zu verlangen, sofern er

diese nicht selber ausfindig machen wollte.

Die Beschwerdeführerin 2

hatte im Übrigen schon mit der Offerte eine aussagekräftige Referenzliste mit

Angabe der zuständigen Sachbearbeiter und deren Telefonnummern eingereicht.

Auch diese Referenzangaben wurden, obschon über die Beschwerdeführerin 2 keine

internen Bewertungen des Beschwerdegegners vorlagen, nicht ausgewertet.

Indem der Beschwerdegegner

bei dieser Sachlage keine Referenzauskünfte über die Beschwerdeführerinnen

einholte, hat er den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und die Beschwerdeführerinnen

benachteiligt.

4.3.5

Angesichts der sehr guten internen Bewertungen der Mitbeteiligten und der

Tatsache, dass die einzige interne Bewertung der Beschwerdeführerin 1 lediglich

die Gesamtnote "gut" ergab, stellt sich die Frage, ob zusätzliche

externe Referenzen das Resultat der Vergabe überhaupt noch in Frage zu stellen

vermögen. Das erscheint immerhin nicht von vornherein als ausgeschlossen. Falls

z.B. die Beschwerdeführerin 2 insgesamt mit "sehr gut" bewertet wird,

muss dies angesichts ihres Auftragsanteils von rund 30 % zu einer Höherbewertung

der Arbeitsgemeinschaft um 1 Punkt führen, was in der Gesamtbewertung einen

Gleichstand mit der Mitbeteiligten zur Folge hätte. In dieser Situation obläge

es dem Beschwerdegegner, im Rahmen eines Ermessensentscheids zwischen den

beiden Anbieterinnen zu wählen (RB 2003 Nr. 54). Diesen

Ermessensentscheid hat er noch nicht getroffen, da er bisher auf eine

Rangierung abstellte, bei welcher die Mitbeteiligte allein an der Spitze lag.

Hinzu kommt, dass auch beim Unterkriterium "Termintreue" eine

Höherbewertung der Beschwerdeführerinnen um einen Punkt möglich ist (hinten, E. 5),

sodass ihr Angebot unter Umständen sogar die höhere Gesamtbewertung erzielen

kann.

5.

Unter dem Zuschlagskriterium "Termine" benotete

der Beschwerdegegner die beiden Unterkriterien "Terminprogramm" (max.

2.

Punkte) und "Erfahrung mit Termintreue" (max. 3 Punkte).

Bei der Notenskala für das erste Kriterium wurden die

Terminprogramme als innovativ, realistisch oder nicht realistisch beurteilt und

mit 2, 1 oder 0 Punkten benotet. Die Terminprogramme der Beschwerdeführerinnen

und der Mitbeteiligten wurden beide als realistisch betrachtet, sodass beide

Anbieterinnen je einen Punkt erhielten. Insoweit ist die Bewertung nicht umstritten.

Für die "Erfahrung mit Termintreue" wurden je

nach der Bewertung (sehr gut, gut, genügend oder ungenügend) 3, 2, 1 oder 0

Punkte vergeben. Zur Notengebung wurden hier, ebenso wie beim

Zuschlagskriterium "Qualität", die Unternehmerbewertungen über die

Anbieterinnen herangezogen, welche bei der Unterhaltsregion IV des

Strasseninspektorats vorlagen. Diese Unternehmerbewertungen enthalten die zwei

Unterkriterien "Termine" und "Beweglichkeit", die bei der

Beschwerdeführerin 1 mit "sehr gut"/"gut", bei der Mitbeteiligten

mit "sehr gut"/"sehr gut" bewertet wurden. Die

Unternehmerbewertungen der Mitbeteiligten aus andern Unterhaltsregionen lauteten

zweimal auf "sehr gut"/"sehr gut" und zweimal auf

"sehr gut"/"gut". Gestützt darauf erhielten die

Beschwerdeführerinnen vorliegend 2 Punkte, die Mitbeteiligte 3 Punkte.

Die Beschwerdeführerinnen beanstanden auch hier, dass der

Beschwerdegegner nur auf seine internen Unternehmerbewertungen abgestellt und

die externen Referenzen nicht ausgewertet hat. Der Einwand erweist sich aus

denselben Gründen wie beim Zuschlagskriterium "Qualität" (vorn, E. 4.3.3)

als berechtigt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerinnen

beim Unterkriterium "Erfahrung mit Termintreue" ebenfalls 3 Punkte beanspruchen

können.

6.

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die

Sache zum nochmaligen Entscheid an die Baudirektion zurückzuweisen. Sie wird

die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerinnen mittels externer

Referenzauskünfte ergänzen und daraufhin eine neue Gesamtbewertung vornehmen

müssen. Falls die beiden in Frage stehenden Angebote dannzumal als gleichwertig

erscheinen, wird sie eines davon in einem Ermessensentscheid auswählen müssen.

Soweit mit der Beschwerde mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

insbesondere die Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerinnen, verlangt

wurde, kann sie dagegen nicht gutgeheissen werden.

7.

Infolge des weit gehenden

Obsiegens der Beschwerdeführerinnen sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner

zu auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), und dieser

ist überdies zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für die Bemessung der

Entschädigung sind die vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen eingereichten

Kostennoten nicht allein massgebend, da im Verwaltungsprozess regelmässig keine

kostendeckende Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 36 ff.). Als angemessen erscheint hier ein Betrag von Fr. 2'000.-

(§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997, LS 175.252; Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

angefochtene Verfügung der Baudirektion vom 28. Februar 2005 aufgehoben

und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen je eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-, Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids.

5.

Mitteilung

an …