VB.2005.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00137
2. Juni 2005Deutsch11 min
(URT.2005.8675)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00137
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.06.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verweigerung der Teilnahme am Augenschein.
Die Parteien haben im Rekursverfahren ein Recht zur Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Hält die Rekursinstanz einen Augenschein für notwendig, so ist den Parteien daher Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie aus beweisrechtlicher Sicht zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen wäre (E. 2). Es ist zwar richtig, dass informelle Augenscheine nicht von vornherein unzulässig sind und dass formelle Augenscheine nur angeordnet werden müssen, wenn sie zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind. Doch kann bezogen auf die im vorliegenden Fall erfolgte Verfahrensabwicklung nichts zugunsten des Bezirksrats abgeleitet werden. Dieser hat hier einen Augenschein offenkundig für erforderlich gehalten. Nach seinem eigenen Bekunden hat er sich lediglich "durch Parteivorträge auf dem Platz" (und nicht etwa durch die diesbezügliche Beweiserhebung als solche) "keine weiteren Informationen für den Rechtsschluss" versprochen (E. 2). Damit hat der Bezirksrat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt (E. 2).
Gutheissung und Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung und anschliessendem Neuentscheid an den Bezirksrat.
Kostenverlegung (E. 3): Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt hat, kann als Beteiligter im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG auch eine als Rekursbehörde wirkende Vorinstanz gelten, obwohl ihr keine eigentliche Parteistellung zukommt. Danach können der Rekursbehörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn der Rekursentscheid ausschliesslich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Rekursbehörde aufgehoben wird. Eine solche Kostenfolge rechtfertigt sich hier (E. 3.1). Unter den aufgezeigten Umständen rechtfertigt es sich auch, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (Bezirksrat) zuzusprechen (E. 3.2).
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BEWEISABNAHME
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
KOSTENVERLEGUNG
MITWIRKUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Gemeindeversammlung Stäfa beschloss am 27. Oktober
1997 gestützt auf § 31 Abs. 2 und § 90 ff. des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine Revision des
Verkehrsplans und des Erschliessungsplans. Damit wurde die Ebnetstrasse als nutzungsorientierte
Sammelstrasse klassiert (§ 5 Abs. 1 lit. d der Zugangsnormalien
vom 9. Dezember 1987) und deren Ausbau der 1. Erschliessungsetappe
zugewiesen. Der dazu gehörige Planungsbericht (VB.2005.138) hält fest, dass der
Gemeindeteil Stäfa-Mitte, umfassend die Gebiete Ebnet, Zehntentrotte,
Unterächer, Kreuz, Bänderbühl und Rohrhalden, nicht hinreichend groberschlossen
sei; zur Behebung dieser Mängel fielen verschiedene Varianten in Betracht
("Null", "Direkt", Tunnel" und "Verteilt";
vgl. Anhang B, S. 52 ff.), von denen die Variante "Direkt"
den Vorzug verdiene. Danach werde das Teilstück von ca. 125 m der
Ebnetstrasse zwischen Seestrasse und Bahnlinie verlegt und als nutzungsorientierte
Sammelstrasse mit 5,5 bis 6 m Breite ausgebaut (vgl. VB.2005.00138). In
der Folge wurde das Projekt gestützt auf § 23 des Abtretungsgesetzes vom
30. November 1879 (AbtrG) sowie § 16 des Strassengesetzes vom 27. September
1981 (StrassG) öffentlich ausgeschrieben und den betroffenen Grundeigentümern
persönlich angezeigt. Von diesen erhoben neun Einsprache, darunter auch A und C,
deren Grundstücke Kat. Nr. 01 (A) bzw. 02 (C) im Einmündungsbereich des
neu projektierten Teilstücks in die Seestrasse liegen (vgl. Pläne in
VB.2005.00138). Diese beiden Einsprecher verlangten beide primär den Verzicht
auf das Projekt und damit auf die Verlegung der Ebnetstrasse; ferner stellten
sie (neben diversen die Landabtretung und die Beitragspflicht betreffenden
finanziellen Begehren) verschiedene Projektänderungsbegehren (A: Verschiebung
der Strasse zulasten des gegenüberliegenden Grundstücks Kat.Nr. 03,
Reduktion der Ausbaubreite auf maximal 5 bis 5,5 m, Gewährleistung der
Zufahrt zur Tankstelle an der Seestrasse; C: Gewährleistung der direkten
Zufahrt von der Seestrasse auf die Parzelle Kat.Nr. 02; Erschliessung des
nördlichen Grundstückteils über das Grundstück Kat.Nr. 04 des
Landwirtschaftlichen Vereins). Der Gemeinderat wies die erwähnten Begehren (und
damit die Einsprache von A vollumfänglich sowie jene von C teilweise) ab;
sinngemäss setzte er damit zugleich das Projekt förmlich fest (§ 17 Abs. 4
StrassG).
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A am 23. März 2004 sowie C am 24. März
2004.
Rekurs an den Bezirksrat Meilen. Dieser vereinigte die beiden Verfahren
und holte vom Gemeinderat Stäfa eine Vernehmlassung sowie anschliessend
zusätzliche Planunterlagen ein. Ferner führte der Bezirksrat ohne Mitwirkung
der Parteien an einem nicht aktenkundigen Datum einen Augenschein durch. Mit
Beschluss vom 6. Januar 2005 hielt er förmlich fest, dass "auf einen
Lokalaugenschein mit den Parteien … verzichtet" werde (Disp. Ziff. I).
Er wies die vereinigten Rekurse, soweit er darauf eintrat, ab (Disp. Ziff. III).
Die Rekurskosten von Fr. 1'298.- auferlegte er den Rekurrenten je zur Hälfte
(Disp. Ziff. IV), denen er keine Parteientschädigung zusprach (Disp. Ziff. V).
III.
Mit Beschwerde vom 21. März 2005 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen; eventualiter
verlangte er Verzicht auf den Ausbau und auf die Verlegung der Ebnetstrasse,
subeventualiter ersuchte er um Gutheissung der drei von den Vorinstanzen
abgewiesenen Projektänderungsbegehren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners (VB.2005.00137).
Gleichentags erhob auch C Beschwerde, ebenfalls mit dem
Hauptantrag, den Rekursentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben; eventualiter verlangte er gleichfalls den Verzicht auf den Ausbau
und die Verlegung der Ebnetstrasse; subeventualiter ersuchte er um Gutheissung
seines vom Bezirksrat abgewiesenen Projektänderungsbegehrens, wonach die
östlich der alten Ebnetstrasse gelegenen Liegenschaften mittels einer neu zu
schaffenden Zufahrt über das Grundstück Kat.Nr. 04 in der Verlängerung des
geplanten Kehrplatzes zu erschliessen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners (VB.2005.00138).
Der Bezirksrat Meilen beantragte dem Gericht unter
Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerden. Den nämlichen
Antrag stellte am 2. Mai 2005 der Gemeinderat Stäfa, der zudem eine
Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführer verlangte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. Da sich
in beiden Fällen die nämlichen Sach- und Rechtsfragen stellen, sind die beiden
Verfahren zu vereinigen.
2.
Beide Beschwerdeführer beantragten in ihren Rekursen
ausdrücklich einen Augenschein. Der Bezirksrat führte eine solche
Beweismassnahme durch, um sich – wie er im Rekursentscheid lit. E festhält
– "über die örtlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen". Den Parteien
gab er indessen keine Gelegenheit, am Augenschein mitzuwirken. Dazu führt der
Bezirksrat im Rekursentscheid aus, er habe auf eine
"Lokalaugenscheinverhandlung" verzichtet, weil er sich "durch
Parteivorträge auf dem Platz keine weiteren hilfreichen Informationen für den
Rechtsschluss versprochen" habe. Die Rekurrenten rügen dieses Vorgehen als
Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
Die Parteien haben im Rekursverfahren ein Recht zur
Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Hält die Rekursinstanz einen Augenschein
für notwendig, so ist den Parteien daher Gelegenheit zur Teilnahme und
Mitwirkung zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie aus beweisrechtlicher
Sicht zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen wäre (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 7 N. 46, § 8 N. 36, je mit
Hinweisen). Wenn eine Behörde zu diesem Beweismittel greifen will, hat sie dies
in den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Formen zu tun, wozu nach den zum
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (heute Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) entwickelten Grundsätzen auch der
Anspruch der Parteien auf Teilnahme und Mitwirkung gehört (BGE 112 Ia 5; BGE 113
Ia 81; RB 1981 Nr. 1).
Der Beschwerdegegner wendet unter Berufung auf RB 1981
Nr. 1 ein, den zuständigen Behörden oder einzelnen Behördenmitgliedern sei
es nicht verwehrt, sich informell an Ort und Stelle zu begeben, um über einen
Sachverhalt ein besseres Bild zu erhalten; ferner macht er geltend, alle
entscheidungswesentlichen Tatsachen hätten sich aus den dem Bezirksrat
vorliegenden Akten ergeben, weshalb ein Augenschein nicht erforderlich gewesen
sei. Beide Einwände sind unbehelflich. Es ist richtig, dass informelle
Augenscheine nicht von vornherein unzulässig sind und dass formelle
Augenscheine nur angeordnet werden müssen, wenn sie zur Klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind, weshalb der zuständigen
Behörde beim prozessleitenden Entscheid darüber, ob sie eine solche
Beweiserhebung durchführen will, ein erhebliches Ermessen zukommt (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Aus beiden Grundsätzen kann jedoch
bezogen auf die im vorliegenden Fall erfolgte Verfahrensabwicklung nichts
zugunsten des Bezirksrats abgeleitet werden. Dieser hat hier einen Augenschein
offenkundig für erforderlich gehalten. Nach seinem eigenen Bekunden hat er sich
lediglich "durch Parteivorträge auf dem Platz" (und nicht etwa durch
die diesbezügliche Beweiserhebung als solche) "keine weiteren Informationen
für den Rechtsschluss" versprochen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz zur
Sache ist zwar entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers C nicht
ersichtlich, ob und inwieweit sie sich auf die am Augenschein getroffenen
Feststellungen gestützt hat. Dass sie dies in grösserem oder kleinerem Umfang
getan hat, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sodann kann hier dahin
gestellt bleiben, ob die dem Bezirksrat vorliegenden Akten für eine Beurteilung
der Sache ohne Durchführung eines Augenscheins ausgereicht hätten; es ist nicht
Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die im Rekursentscheid enthaltenen Tatsachenfeststellungen
im Einzelnen unter diesem Gesichtswinkel zu überprüfen. Entscheidend für die
Beurteilung der geltend gemachten Gehörsverweigerung ist wie erwähnt, dass der
Bezirksrat laut seinen eigenen Ausführungen einen Augenschein für erforderlich
hielt. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass er einen solchen Augenschein tatsächlich
durchgeführt hat, sondern auch daraus, dass er den Verzicht auf eine diesbezügliche
Teilnahme und Mitwirkung der Parteien nicht etwa damit begründet hat, der
rechtserhebliche Sachverhalt ergebe sich mit hinreichender Klarheit aus den
vorliegenden Akten. Begründet hat er den Ausschluss der Parteien einzig damit,
dass er sich von "Parteivorträgen auf dem Platz keine weiteren hilfreichen
Informationen" verspreche. Solche Parteivorträge hätten jedoch in erster
Linie dazu gedient (und darauf beschränkt werden können), zum Beweisergebnis –
nämlich zu den am Augenschein getroffenen Feststellungen – Stellung zu nehmen.
Bei dieser Aktenlage geht es entgegen dem Einwand des Beschwerdegegners nicht
an, die Erforderlichkeit der vorgenommenen Sachverhaltsabklärung im Nachhinein
zu verneinen, um damit den gleichwohl durchgeführten Augenschein nachträglich
als zulässige informelle Besichtigung qualifizieren zu können. Insofern ist
auch ein früherer Entscheid des Verwaltungsgerichts (RB 1966 Nr. 1)
zu relativieren. Im Übrigen hat der Bezirksrat selber, dessen
Verfahrensabwicklung hier zur Diskussion steht, einen solchen Einwand nicht erhoben.
Demnach hat der Bezirksrat den Beschwerdeführern mit der
dargelegten Verfahrensabwicklung das rechtliche Gehör verletzt.
Gehörsverletzungen können durch die obere Rechtsmittelinstanz geheilt werden,
wenn dieser bei der Beurteilung der streitigen Fragen die gleiche Kognition wie
der unteren Instanz, welche den Verfahrensfehler begangen hat, zusteht
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48). Diese Voraussetzung ist hier nicht
gegeben, hat sich doch das Verwaltungsgericht bei der materiellen Beurteilung
auf Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 2 VRG), während dem
Bezirksrat als Rekursinstanz auch Ermessenskontrolle zusteht (§ 20 Abs. 1
VRG). Die Sache ist deshalb zur Durchführung eines Augenscheins mit den
Parteien und anschliessender Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.
Über die Nebenfolgen (Verlegung der Rekurskosten und Zusprechen von
Parteientschädigungen für das Rekursverfahren) hat der Bezirksrat in seinem
Neuentscheid zu befinden.
3.
3.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Satz 1). Kosten,
die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch
nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die
er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Satz 2). Die Bestimmung lässt damit
neben dem für den Regelfall geltenden Unterliegerprinzip auch die Berücksichtigung
des Verursacherprinzips zu. Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt
hat, kann als Beteiligter im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG auch eine als
Rekursbehörde wirkende Vorinstanz gelten, obwohl ihr keine eigentliche Parteistellung
zukommt. Danach können der Rekursbehörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auferlegt werden, wenn der Rekursentscheid ausschliesslich wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften durch die Rekursbehörde aufgehoben wird (VGr, 26. November
2001, VB.2001.00295; VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.0400; VGr. 7. Juli
2004, PB.2004.00012; a.A. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26). Eine
solche Kostenfolge rechtfertigt sich hier.
3.2
Gemäss § 17
Abs. 2 VRG kann im Rechtsmittelverfahren vor Rekursbehörde und Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich bei Vorliegen eines
der in lit. a. und b (exemplifikativ) angeführten Tatbestände. Nach
ständiger Praxis zu dieser Bestimmung kann der obsiegenden Partei für Umtriebe,
die durch ein fehlerhaftes Verhalten der Rechtsmittelbehörde verursacht worden
sind, eine Entschädigung zulasten der Staatskasse zugesprochen werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33; RB 1989 Nr. 4). Unter den
aufgezeigten Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Meilen) zuzusprechen.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Die Beschwerden VB.2005.00137 und VB.2005.00138 werden zur
gemeinsamen Behandlung vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Meilen vom
6.
Januar 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden
Untersuchung und anschliessendem Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den
Bezirksrat zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Meilen) erhoben.
4.
Den
Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Meilen) zugesprochen.
5.
Mitteilung an …