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Entscheid

VB.2005.00137

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00137

2. Juni 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8675)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung Stäfa beschloss am 27. Oktober

1997 gestützt auf § 31 Abs. 2 und § 90 ff. des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine Revision des

Verkehrsplans und des Erschliessungsplans. Damit wurde die Ebnetstrasse als nutzungsorientierte

Sammelstrasse klassiert (§ 5 Abs. 1 lit. d der Zugangsnormalien

vom 9. Dezember 1987) und deren Ausbau der 1. Erschliessungsetappe

zugewiesen. Der dazu gehörige Planungsbericht (VB.2005.138) hält fest, dass der

Gemeindeteil Stäfa-Mitte, umfassend die Gebiete Ebnet, Zehntentrotte,

Unterächer, Kreuz, Bänderbühl und Rohrhalden, nicht hinreichend groberschlossen

sei; zur Behebung dieser Mängel fielen verschiedene Varianten in Betracht

("Null", "Direkt", Tunnel" und "Verteilt";

vgl. Anhang B, S. 52 ff.), von denen die Variante "Direkt"

den Vorzug verdiene. Danach werde das Teilstück von ca. 125 m der

Ebnetstrasse zwischen Seestrasse und Bahnlinie verlegt und als nutzungsorientierte

Sammelstrasse mit 5,5 bis 6 m Breite ausgebaut (vgl. VB.2005.00138). In

der Folge wurde das Projekt gestützt auf § 23 des Abtretungsgesetzes vom

30. November 1879 (AbtrG) sowie § 16 des Strassengesetzes vom 27. September

1981 (StrassG) öffentlich ausgeschrieben und den betroffenen Grundeigentümern

persönlich angezeigt. Von diesen erhoben neun Einsprache, darunter auch A und C,

deren Grundstücke Kat. Nr. 01 (A) bzw. 02 (C) im Einmündungsbereich des

neu projektierten Teilstücks in die Seestrasse liegen (vgl. Pläne in

VB.2005.00138). Diese beiden Einsprecher verlangten beide primär den Verzicht

auf das Projekt und damit auf die Verlegung der Ebnetstrasse; ferner stellten

sie (neben diversen die Landabtretung und die Beitragspflicht betreffenden

finanziellen Begehren) verschiedene Projektänderungsbegehren (A: Verschiebung

der Strasse zulasten des gegenüberliegenden Grundstücks Kat.Nr. 03,

Reduktion der Ausbaubreite auf maximal 5 bis 5,5 m, Gewährleistung der

Zufahrt zur Tankstelle an der Seestrasse; C: Gewährleistung der direkten

Zufahrt von der Seestrasse auf die Parzelle Kat.Nr. 02; Erschliessung des

nördlichen Grundstückteils über das Grundstück Kat.Nr. 04 des

Landwirtschaftlichen Vereins). Der Gemeinderat wies die erwähnten Begehren (und

damit die Einsprache von A vollumfänglich sowie jene von C teilweise) ab;

sinngemäss setzte er damit zugleich das Projekt förmlich fest (§ 17 Abs. 4

StrassG).

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A am 23. März 2004 sowie C am 24. März

2004.

Rekurs an den Bezirksrat Meilen. Dieser vereinigte die beiden Verfahren

und holte vom Gemeinderat Stäfa eine Vernehmlassung sowie anschliessend

zusätzliche Planunterlagen ein. Ferner führte der Bezirksrat ohne Mitwirkung

der Parteien an einem nicht aktenkundigen Datum einen Augenschein durch. Mit

Beschluss vom 6. Januar 2005 hielt er förmlich fest, dass "auf einen

Lokalaugenschein mit den Parteien … verzichtet" werde (Disp. Ziff. I).

Er wies die vereinigten Rekurse, soweit er darauf eintrat, ab (Disp. Ziff. III).

Die Rekurskosten von Fr. 1'298.- auferlegte er den Rekurrenten je zur Hälfte

(Disp. Ziff. IV), denen er keine Parteientschädigung zusprach (Disp. Ziff. V).

III.

Mit Beschwerde vom 21. März 2005 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen; eventualiter

verlangte er Verzicht auf den Ausbau und auf die Verlegung der Ebnetstrasse,

subeventualiter ersuchte er um Gutheissung der drei von den Vorinstanzen

abgewiesenen Projektänderungsbegehren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners (VB.2005.00137).

Gleichentags erhob auch C Beschwerde, ebenfalls mit dem

Hauptantrag, den Rekursentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

aufzuheben; eventualiter verlangte er gleichfalls den Verzicht auf den Ausbau

und die Verlegung der Ebnetstrasse; subeventualiter ersuchte er um Gutheissung

seines vom Bezirksrat abgewiesenen Projektänderungsbegehrens, wonach die

östlich der alten Ebnetstrasse gelegenen Liegenschaften mittels einer neu zu

schaffenden Zufahrt über das Grundstück Kat.Nr. 04 in der Verlängerung des

geplanten Kehrplatzes zu erschliessen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners (VB.2005.00138).

Der Bezirksrat Meilen beantragte dem Gericht unter

Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerden. Den nämlichen

Antrag stellte am 2. Mai 2005 der Gemeinderat Stäfa, der zudem eine

Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführer verlangte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. Da sich

in beiden Fällen die nämlichen Sach- und Rechtsfragen stellen, sind die beiden

Verfahren zu vereinigen.

2.

Beide Beschwerdeführer beantragten in ihren Rekursen

ausdrücklich einen Augenschein. Der Bezirksrat führte eine solche

Beweismassnahme durch, um sich – wie er im Rekursentscheid lit. E festhält

– "über die örtlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen". Den Parteien

gab er indessen keine Gelegenheit, am Augenschein mitzuwirken. Dazu führt der

Bezirksrat im Rekursentscheid aus, er habe auf eine

"Lokalaugenscheinverhandlung" verzichtet, weil er sich "durch

Parteivorträge auf dem Platz keine weiteren hilfreichen Informationen für den

Rechtsschluss versprochen" habe. Die Rekurrenten rügen dieses Vorgehen als

Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

Die Parteien haben im Rekursverfahren ein Recht zur

Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Hält die Rekursinstanz einen Augenschein

für notwendig, so ist den Parteien daher Gelegenheit zur Teilnahme und

Mitwirkung zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie aus beweisrechtlicher

Sicht zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen wäre (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 7 N. 46, § 8 N. 36, je mit

Hinweisen). Wenn eine Behörde zu diesem Beweismittel greifen will, hat sie dies

in den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Formen zu tun, wozu nach den zum

verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (heute Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) entwickelten Grundsätzen auch der

Anspruch der Parteien auf Teilnahme und Mitwirkung gehört (BGE 112 Ia 5; BGE 113

Ia 81; RB 1981 Nr. 1).

Der Beschwerdegegner wendet unter Berufung auf RB 1981

Nr. 1 ein, den zuständigen Behörden oder einzelnen Behördenmitgliedern sei

es nicht verwehrt, sich informell an Ort und Stelle zu begeben, um über einen

Sachverhalt ein besseres Bild zu erhalten; ferner macht er geltend, alle

entscheidungswesentlichen Tatsachen hätten sich aus den dem Bezirksrat

vorliegenden Akten ergeben, weshalb ein Augenschein nicht erforderlich gewesen

sei. Beide Einwände sind unbehelflich. Es ist richtig, dass informelle

Augenscheine nicht von vornherein unzulässig sind und dass formelle

Augenscheine nur angeordnet werden müssen, wenn sie zur Klärung des

rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind, weshalb der zuständigen

Behörde beim prozessleitenden Entscheid darüber, ob sie eine solche

Beweiserhebung durchführen will, ein erhebliches Ermessen zukommt (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Aus beiden Grundsätzen kann jedoch

bezogen auf die im vorliegenden Fall erfolgte Verfahrensabwicklung nichts

zugunsten des Bezirksrats abgeleitet werden. Dieser hat hier einen Augenschein

offenkundig für erforderlich gehalten. Nach seinem eigenen Bekunden hat er sich

lediglich "durch Parteivorträge auf dem Platz" (und nicht etwa durch

die diesbezügliche Beweiserhebung als solche) "keine weiteren Informationen

für den Rechtsschluss" versprochen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz zur

Sache ist zwar entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers C nicht

ersichtlich, ob und inwieweit sie sich auf die am Augenschein getroffenen

Feststellungen gestützt hat. Dass sie dies in grösserem oder kleinerem Umfang

getan hat, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sodann kann hier dahin

gestellt bleiben, ob die dem Bezirksrat vorliegenden Akten für eine Beurteilung

der Sache ohne Durchführung eines Augenscheins ausgereicht hätten; es ist nicht

Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die im Rekursentscheid enthaltenen Tatsachenfeststellungen

im Einzelnen unter diesem Gesichtswinkel zu überprüfen. Entscheidend für die

Beurteilung der geltend gemachten Gehörsverweigerung ist wie erwähnt, dass der

Bezirksrat laut seinen eigenen Ausführungen einen Augenschein für erforderlich

hielt. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass er einen solchen Augenschein tatsächlich

durchgeführt hat, sondern auch daraus, dass er den Verzicht auf eine diesbezügliche

Teilnahme und Mitwirkung der Parteien nicht etwa damit begründet hat, der

rechtserhebliche Sachverhalt ergebe sich mit hinreichender Klarheit aus den

vorliegenden Akten. Begründet hat er den Ausschluss der Parteien einzig damit,

dass er sich von "Parteivorträgen auf dem Platz keine weiteren hilfreichen

Informationen" verspreche. Solche Parteivorträge hätten jedoch in erster

Linie dazu gedient (und darauf beschränkt werden können), zum Beweisergebnis –

nämlich zu den am Augenschein getroffenen Feststellungen – Stellung zu nehmen.

Bei dieser Aktenlage geht es entgegen dem Einwand des Beschwerdegegners nicht

an, die Erforderlichkeit der vorgenommenen Sachverhaltsabklärung im Nachhinein

zu verneinen, um damit den gleichwohl durchgeführten Augenschein nachträglich

als zulässige informelle Besichtigung qualifizieren zu können. Insofern ist

auch ein früherer Entscheid des Verwaltungsgerichts (RB 1966 Nr. 1)

zu relativieren. Im Übrigen hat der Bezirksrat selber, dessen

Verfahrensabwicklung hier zur Diskussion steht, einen solchen Einwand nicht erhoben.

Demnach hat der Bezirksrat den Beschwerdeführern mit der

dargelegten Verfahrensabwicklung das rechtliche Gehör verletzt.

Gehörsverletzungen können durch die obere Rechtsmittelinstanz geheilt werden,

wenn dieser bei der Beurteilung der streitigen Fragen die gleiche Kognition wie

der unteren Instanz, welche den Verfahrensfehler begangen hat, zusteht

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48). Diese Voraussetzung ist hier nicht

gegeben, hat sich doch das Verwaltungsgericht bei der materiellen Beurteilung

auf Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 2 VRG), während dem

Bezirksrat als Rekursinstanz auch Ermessenskontrolle zusteht (§ 20 Abs. 1

VRG). Die Sache ist deshalb zur Durchführung eines Augenscheins mit den

Parteien und anschliessender Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

Über die Nebenfolgen (Verlegung der Rekurskosten und Zusprechen von

Parteientschädigungen für das Rekursverfahren) hat der Bezirksrat in seinem

Neuentscheid zu befinden.

3.

3.1

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte

die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Satz 1). Kosten,

die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch

nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die

er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den

Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Satz 2). Die Bestimmung lässt damit

neben dem für den Regelfall geltenden Unterliegerprinzip auch die Berücksichtigung

des Verursacherprinzips zu. Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt

hat, kann als Beteiligter im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG auch eine als

Rekursbehörde wirkende Vorinstanz gelten, obwohl ihr keine eigentliche Parteistellung

zukommt. Danach können der Rekursbehörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens

auferlegt werden, wenn der Rekursentscheid ausschliesslich wegen Verletzung von

Verfahrensvorschriften durch die Rekursbehörde aufgehoben wird (VGr, 26. November

2001, VB.2001.00295; VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.0400; VGr. 7. Juli

2004, PB.2004.00012; a.A. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26). Eine

solche Kostenfolge rechtfertigt sich hier.

3.2

Gemäss § 17

Abs. 2 VRG kann im Rechtsmittelverfahren vor Rekursbehörde und Verwaltungsgericht

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich bei Vorliegen eines

der in lit. a. und b (exemplifikativ) angeführten Tatbestände. Nach

ständiger Praxis zu dieser Bestimmung kann der obsiegenden Partei für Umtriebe,

die durch ein fehlerhaftes Verhalten der Rechtsmittelbehörde verursacht worden

sind, eine Entschädigung zulasten der Staatskasse zugesprochen werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33; RB 1989 Nr. 4). Unter den

aufgezeigten Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern eine

Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Meilen) zuzusprechen.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Die Beschwerden VB.2005.00137 und VB.2005.00138 werden zur

gemeinsamen Behandlung vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerden werden gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Meilen vom

6.

Januar 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden

Untersuchung und anschliessendem Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den

Bezirksrat zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Meilen) erhoben.

4.

Den

Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Meilen) zugesprochen.

5.

Mitteilung an …