VB.2005.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00145
22. Juli 2005Deutsch10 min
(URT.2005.8884)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2005.00145
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.07.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Einordnung einer Plakatwerbestelle an der Zürichstrasse in Wangen-Brüttisellen.
Angesichts der strengen Bewilligungspraxis, welche die örtliche Baubehörde gestützt auf eine Richtlinie zur Verhinderung einer übermässigen Konzentration von Reklameanlagen verfolgt, genügt die knappe Erwägung zur Einordnung am konkreten Ort, um das der Baubehörde zustehende Ermessen wahrzunehmen.
Die Verweigerung der geplanten Plakatwerbestelle erweist sich wegen der bereits bestehenden Eigenwerbung auf der gegenüberliegenden Strassenseite für eine Tankstelle sowie angesichts der optischen Durchbrechung der Trennung, welche durch die Zürichstrasse zwischen der Gewerbezone und dem Wohnquartier gebildet wird, als vertretbar (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
BEWILLIGUNGSPRAXIS
EIGENWERBUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
PLAKATDICHTE
PLAKATWERBESTELLE
RICHTLINIEN
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. September 2004 verweigerte die
Baubehörde Wangen-Brüttisellen der A AG gestützt auf § 238 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die baurechtliche
Bewilligung für eine Plakatwerbestelle (Prismenwender) auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Brüttisellen.
II.
Der von der A AG am 25. Oktober 2004 hiergegen
erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission III nach Durchführung
eines Augenscheins am 10. Januar 2005 mit Entscheid vom 23. Februar
2005 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 29. März 2005 beantragte die A AG,
der Entscheid der Baurekurskommission III sei aufzuheben und die
nachgesuchte Bewilligung zu erteilen bzw. durch die Baubehörde
Wangen-Brüttisellen erteilen zu lassen, unter Zusprechung einer Entschädigung.
Die Baurekurskommission III beantragte am 14. April 2005 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
28. April 2005 liess die Baubehörde der Gemeinde Wangen-Brüttisellen
ebenfalls Abweisung beantragen, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der
Parteien werden, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Im Streit
steht die Frage der Einordnung des geplanten Plakatwerbeträgers (Prismenwender)
im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG. Das Baugrundstück grenzt im Nordwesten
an die viel befahrene Zürichstrasse und im Nordosten an die dem Quartierverkehr
dienende M-Strasse. Die Plakatwerbestelle ist bei der für den Strassenverkehr
geschlossenen Einmündung der M-Strasse in die Zürichstrasse geplant und soll
dort, leicht abgewinkelt, in Sichtrichtung des nach Zürich fliessenden Verkehrs
vor einen Strauch zu stehen kommen. Das zur Wohnzone W3 gehörende Grundstück
ist mit einer dreigeschossigen Wohnbaute überstellt, welche zur Zürichstrasse
mit einem Vorgarten bzw. mit einem aus Sträuchern und Bäumen gebildeten
Streifen abgegrenzt ist. Auf der anderen Seite der Zürichstrasse, in der
dortigen Gewerbezone G6, befindet sich eine Tankstelle mit der für solche
Einrichtungen üblichen Ausstattung an Werbeträgern. Jenseits der M-Strasse
schliesst die Gewerbezone G4 an und wenige Meter weiter in nordöstlicher
Richtung befindet sich das ausgedehnte Verzweigungswerk der Zürichstrasse mit
der A 1 bzw. A 53.
1.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der Bewilligung damit,
dass die Plakatwerbestelle, ein hinterleuchteter Prismenwender mit wechselnder
Fremdwerbung in den Ausmassen von 286 x 154 x 24 cm,
sich nicht befriedigend im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG in die bauliche
Umgebung einzuordnen vermöge. Dabei führte sie primär rechtspolitische
Überlegungen an. So machte sie geltend, dass Baugesuche für Aussenwerbestellen
mit wechselnder Fremdwerbung an stark befahrenen Strassen in beunruhigendem
Mass zunähmen. Das sich abzeichnende Problem sei mit den bisherigen Mitteln
nicht zu bewältigen, die Baupolizeibehörde sehe sich gezwungen an die
Beurteilung in jeder Hinsicht strengste Massstäbe anzulegen und dabei jeden
Ermessensspielraum auszunützen, um die Werbedichte auf dem heutigen Stand bzw.
so klein wie möglich zu halten. Eigenwerbungen hätten Vorrang vor
Fremdwerbungen, welche mehr wegen der attraktiven Lage und weniger in Rücksicht
auf die bauliche und urbane Umgebung aufgestellt würden. Auf den konkreten Fall
bezogen führte sie aus, dass am fraglichen Ort neben den bisherigen
Werbeanlagen Eigenwerbungen berücksichtigt werden müssten, unübersehbar seien
in nächster Nähe die Eigenwerbung der neuen Tankstelle sowie zahlreiche Eigenwerbungen
der Gewerbehäuser M-Strasse, Tankstelle, Restaurant etc. Auffallend sei auch
die neue Fassadenreklame der Firma C AG. Diese hervorragend gestaltete, in
Architektenkreisen sogar als "Kunst am Bau" gepriesene "Reklamearchitektur"
präge das Ortsbild wesentlich und dürfe durch andere Werbeeinrichtungen in
diesem Raum nicht konkurrenziert werden.
In ihrer Rekursvernehmlassung weist die Baubehörde
insbesondere auf ihre seit Jahren geübte strenge Praxis hin, der es zu
verdanken sei, dass die Zürichstrasse nicht einer Strasse "amerikanischen
Musters" oder "südländischer Manier" gleiche. Auf demselben Grundstück
seien bereits einmal zwei Plakatwerbestellen der Grösse B12 unangefochten verweigert
worden. Zudem seien die Reklameanlagen auf der anderen Strassenseite entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin gleichwohl zu berücksichtigen. Nach ständiger
Praxis werde der räumliche Bezug bei der Beurteilung der Einordnung grösser
ausgelegt, was nicht unzulässig sei.
1.3
Demgegenüber befand die Vorinstanz, die Baubehörde rechtfertige im
angefochtenen Beschluss wie in der Vernehmlassung hauptsächlich ihre strenge
Haltung Reklamegesuchen gegenüber. Zwar komme der kommunalen Behörde ein
Ermessensspielraum zu, dies entbinde sie jedoch nicht von einer konkreten
Einzelfallprüfung mit spezifischer Begründung. Ferner stellte die
Baurekurskommission fest, dass ein Zusammenhang der Werbestelle mit der Tankstelle
"eher weniger" zu sehen sei und diese die Fassade der C AG nicht
tangiere. Hingegen habe der Augenschein gezeigt, dass sich die Wohnzone
südöstlich der Zürichstrasse als reines Wohnquartier mit einer Säumung durch
vorgehende Vorgärten mit Büschen und einer Hecke präsentiere. Damit hebe sie
sich optisch von den gegenüberliegenden Gewerbezonen ab. Die schräg zum
Strassenraum platzierte Plakatstelle unterbreche jedoch diese Trennung, indem
sie in den Wohnbereich hineinrage. Eine Verweigerung der baurechtlichen
Bewilligung für diesen konkreten Standort sei deshalb nachvollziehbar und liege
im Ermessen der Baubehörde.
1.4
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den
angefochtenen Entscheid auf der Grundlage einer unzureichenden Beurteilung des
Sachverhalts gefällt. Damit sei § 238 Abs. 1 PBG verletzt worden. Die
für die Beurteilung der Plakatwerbestelle massgebliche Umgebung sei geprägt von
der stark befahrenen Zürichstrasse und einer Vielzahl von gewerblichen
Betrieben. Auch die Baubehörde Wangen-Brüttisellen charakterisiere das Umfeld
als urbanes Ortsbild, also mit städtischer Prägung, was in Zusammenhang mit dem
verkehrsmässig und gewerblich geprägten Erscheinungsbild der Umgebung die Platzierung
der Plakatwerbestelle als umso geeigneter erscheinen lasse. Demgegenüber sei
die von der Baurekurskommission gemachte Feststellung, wonach die Wohnzone
südöstlich der Zürichstrasse als reines Wohnquartier in Erscheinung trete und
die Plakatstelle in den Wohnbereich hineinrage, offensichtlich unzutreffend.
Der Standort der Werbestelle befinde sich an der Grenze des Baugrundstücks und
sei zudem gegen die M-Strasse ausgerichtet und damit auch gegen die jenseitige
Gewerbezone. Nur weil eine Plakatwerbestelle am Rande einer Wohnzone stehe,
könne ihr eine befriedigende Gesamtwirkung nicht abgesprochen werden und sei deshalb
eine Verweigerung entgegen der Baurekurskommission nicht vertretbar.
2.
Die Baurekurskommission hat die zu § 238 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entwickelte Praxis
grundsätzlich zutreffend dargestellt (Rekursentscheid, E. 5a), sodass auf
diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG).
Bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG steht der
kommunalen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender
Kognition (§ 20 VRG) hat sich deshalb die Baurekurskommission bei der
Überprüfung eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde Zurückhaltung
aufzuerlegen. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden
Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht
ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen.
Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung
als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51
VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht
nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis
gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen
Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft
dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine
eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene
Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,
21.
Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch).
3.
3.1
Die Baubehörde hat im Bauabschlag vor allem grundsätzliche Überlegungen angeführt,
die gegen eine Massierung von Werbestellen entlang der Zürichstrasse sprechen,
und auf ihre diesbezügliche strenge Praxis hingewiesen. Die einzelfallbezogenen
Erwägungen zur Einordnung am konkreten Ort sind knapp, was im Rekursentscheid
zu Recht festgehalten wurde (Rekursentscheid, E. 5b a.A.). Sie beschränken
sich auf den Hinweis, dass bereits Eigenwerbungen in der näheren Umgebung der
geplanten Plakatwerbestelle bestünden. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten,
die Beschwerdegegnerin habe damit auf die Wahrnehmung des ihr zustehenden
Ermessens verzichtet. Der vorliegende Fall unterscheidet
sich von jenen Fällen, in denen die Rekursinstanz den kommunalen Entscheidungsspielraum
nicht zu beachten braucht, weil die Gemeinde selber davon keinen in ihren
Erwägungen erkennbaren Gebrauch gemacht hat (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr,
19.
April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).
3.2
In
ihrer Rekursvernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine
Bauverweigerung vom 30. Oktober 1995, mit welcher für das auch vorliegend streitbetroffene
Grundstück Kat.-Nr. 01 bereits einmal zwei zur Zürichstrasse ausgerichtete
Plakatwerbestellen des Formats B12 verweigert worden waren. Sie machte bereits
damals deutlich, dass sie mit ihrer künftigen Bewilligungspraxis einer
unkontrollierten Massierung von Plakatstellen entgegenwirken wolle und sich
deshalb zur rechtsgleichen Behandlung der Baugesuche eine strenge Richtlinie
mit generellen Beurteilungskriterien (Abstand, Anzahl, Maximalgrösse) gegeben
hatte.
Die kommunale Baubehörde will mit der Verweigerung der
Bewilligung einer übermässigen Konzentration von Reklameanlagen vorbeugen. Das
ist zulässig, solange nicht allein auf das Kriterium der Werbedichte abgestellt
wird (RB 1997 Nr. 97, der ebenfalls die Verweigerung einer
Plakatwerbestelle an der Zürichstrasse in Wangen-Brüttisellen betraf; vgl. auch
VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 1.2, www.vgrzh.ch) und
solange sie in ihrer Bauverweigerung nicht unbesehen der
konkreten Verhältnisse des ihr vorliegenden Falls auf ihre Richtlinie bzw.
Praxis verweist. Vielmehr hat sie im Einzelfall zu begründen, weshalb die
geplante Werbeanlage gerade am vorgesehenen Standort störend im Sinn von
§ 238 PBG wirkt. Andernfalls würde sie den ihr zustehenden
Gestaltungsspielraum in einem Ausmass einschränken, dass eine im
Rechtsmittelverfahren zu korrigierende Ermessensunterschreitung vorliegen würde
(VGr, 24. September 2002, VB.2002.00085, E. 2b, www.vgrzh.ch; 28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 2, www.vgrzh.ch;
vgl. auch BRK II, 1. Juli 2003, BEZ 2003 Nr. 39 E. 6).
3.3
Unter
Anwendung ihrer konsequent gehandhabten, restriktiven Bewilligungspraxis ist es
der örtlichen Baubehörde unbenommen, bei der konkreten Prüfung die bauliche und
landschaftliche Umgebung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG etwas weiter zu
fassen, als dies im Fall von Plakatträgern üblich ist, und die auf der anderen Seite
der Zürichstrasse vorhandene Eigenwerbung der Tankstelle in ihre Prüfung mit
einzubeziehen. Wenn die Baubehörde angesichts der bestehenden Werbeträger für
die Tankstelle der zusätzlichen geplanten Plakatwerbestelle auf der gegenüberliegenden
Strassenseite die befriedigende Einordnung abspricht, ist dies im Sinn
rechtsgleicher Behandlung jedenfalls vertretbar. Überdies hat die
Vorinstanz richtig festgestellt, dass die schräg zum Strassenraum platzierte
Plakatstelle die Trennung durchbreche, welche die Zürichstrasse zwischen der
Gewerbezone und dem Wohnquartier bilde, indem sie deutlich in den Wohnbereich
hineinrage. Im Ergebnis hat die Baurekurskommission den erstinstanzlichen
Entscheid somit zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu; die Beschwerdegegnerin
hat keine solche beantragt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung
an …