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Entscheid

VB.2005.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00145

22. Juli 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8884)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. September 2004 verweigerte die

Baubehörde Wangen-Brüttisellen der A AG gestützt auf § 238 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. Sep­tember 1975 (PBG) die baurechtliche

Bewilligung für eine Plakatwerbestelle (Prismenwender) auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Brüttisellen.

II.

Der von der A AG am 25. Oktober 2004 hiergegen

erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission III nach Durchführung

eines Augenscheins am 10. Januar 2005 mit Entscheid vom 23. Februar

2005 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 29. März 2005 beantragte die A AG,

der Entscheid der Baurekurskommission III sei aufzuheben und die

nachgesuchte Bewilligung zu erteilen bzw. durch die Baubehörde

Wangen-Brüttisellen erteilen zu lassen, unter Zusprechung einer Entschädigung.

Die Baurekurskommission III beantragte am 14. April 2005 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

28. April 2005 liess die Baubehörde der Gemeinde Wangen-Brüttisellen

ebenfalls Abweisung beantragen, unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin.

Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der

Parteien werden, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

1.1

Im Streit

steht die Frage der Einordnung des geplanten Plakatwerbeträgers (Prismenwender)

im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG. Das Baugrundstück grenzt im Nordwesten

an die viel befahrene Zürichstrasse und im Nordosten an die dem Quartierverkehr

dienende M-Strasse. Die Plakatwerbestelle ist bei der für den Strassenverkehr

geschlossenen Einmündung der M-Strasse in die Zürichstrasse geplant und soll

dort, leicht abgewinkelt, in Sichtrichtung des nach Zürich fliessenden Verkehrs

vor einen Strauch zu stehen kommen. Das zur Wohnzone W3 gehörende Grundstück

ist mit einer dreigeschossigen Wohnbaute überstellt, welche zur Zürichstrasse

mit einem Vorgarten bzw. mit einem aus Sträuchern und Bäumen gebildeten

Streifen abgegrenzt ist. Auf der anderen Seite der Zürichstrasse, in der

dortigen Gewerbezone G6, befindet sich eine Tankstelle mit der für solche

Einrichtungen üblichen Ausstattung an Werbeträgern. Jenseits der M-Strasse

schliesst die Gewerbezone G4 an und wenige Meter weiter in nordöstlicher

Richtung befindet sich das ausgedehnte Verzweigungswerk der Zürichstrasse mit

der A 1 bzw. A 53.

1.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der Bewilligung damit,

dass die Plakatwerbestelle, ein hinterleuchteter Prismenwender mit wechselnder

Fremdwerbung in den Ausmassen von 286 x 154 x 24 cm,

sich nicht befriedigend im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG in die bauliche

Umgebung einzuordnen vermöge. Dabei führte sie primär rechtspolitische

Überlegungen an. So machte sie geltend, dass Baugesuche für Aussenwerbestellen

mit wechselnder Fremdwerbung an stark befahrenen Strassen in beunruhigendem

Mass zunähmen. Das sich abzeichnende Problem sei mit den bisherigen Mitteln

nicht zu bewältigen, die Baupolizeibehörde sehe sich gezwungen an die

Beurteilung in jeder Hinsicht strengste Massstäbe anzulegen und dabei jeden

Ermessensspielraum auszunützen, um die Werbedichte auf dem heutigen Stand bzw.

so klein wie möglich zu halten. Eigenwerbungen hätten Vorrang vor

Fremdwerbungen, welche mehr wegen der attraktiven Lage und weniger in Rücksicht

auf die bauliche und urbane Umgebung aufgestellt würden. Auf den konkreten Fall

bezogen führte sie aus, dass am fraglichen Ort neben den bisherigen

Werbeanlagen Eigenwerbungen berücksichtigt werden müssten, unübersehbar seien

in nächster Nähe die Eigenwerbung der neuen Tankstelle sowie zahlreiche Eigenwerbungen

der Gewerbehäuser M-Strasse, Tankstelle, Restaurant etc. Auffallend sei auch

die neue Fassadenreklame der Firma C AG. Diese hervorragend gestaltete, in

Architektenkreisen sogar als "Kunst am Bau" gepriesene "Reklamearchitektur"

präge das Ortsbild wesentlich und dürfe durch andere Werbeeinrichtungen in

diesem Raum nicht konkurrenziert werden.

In ihrer Rekursvernehmlassung weist die Baubehörde

insbesondere auf ihre seit Jahren geübte strenge Praxis hin, der es zu

verdanken sei, dass die Zürichstrasse nicht einer Strasse "amerikanischen

Musters" oder "südländischer Manier" gleiche. Auf demselben Grundstück

seien bereits einmal zwei Plakatwerbestellen der Grösse B12 unangefochten verweigert

worden. Zudem seien die Reklameanlagen auf der anderen Strassenseite entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin gleichwohl zu berücksichtigen. Nach ständiger

Praxis werde der räumliche Bezug bei der Beurteilung der Einordnung grösser

ausgelegt, was nicht unzulässig sei.

1.3

Demgegenüber befand die Vorinstanz, die Baubehörde rechtfertige im

angefochtenen Beschluss wie in der Vernehmlassung hauptsächlich ihre strenge

Haltung Reklamegesuchen gegenüber. Zwar komme der kommunalen Behörde ein

Ermessensspielraum zu, dies entbinde sie jedoch nicht von einer konkreten

Einzelfallprüfung mit spezifischer Begründung. Ferner stellte die

Baurekurskommission fest, dass ein Zusammenhang der Werbestelle mit der Tankstelle

"eher weniger" zu sehen sei und diese die Fassade der C AG nicht

tangiere. Hingegen habe der Augenschein gezeigt, dass sich die Wohnzone

südöstlich der Zürichstrasse als reines Wohnquartier mit einer Säumung durch

vorgehende Vorgärten mit Büschen und einer Hecke präsentiere. Damit hebe sie

sich optisch von den gegenüberliegenden Gewerbezonen ab. Die schräg zum

Strassenraum platzierte Plakatstelle unterbreche jedoch diese Trennung, indem

sie in den Wohnbereich hineinrage. Eine Verweigerung der baurechtlichen

Bewilligung für diesen konkreten Standort sei deshalb nachvollziehbar und liege

im Ermessen der Baubehörde.

1.4

Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den

angefochtenen Entscheid auf der Grundlage einer unzureichenden Beurteilung des

Sachverhalts gefällt. Damit sei § 238 Abs. 1 PBG verletzt worden. Die

für die Beurteilung der Plakatwerbestelle massgebliche Umgebung sei geprägt von

der stark befahrenen Zürichstrasse und einer Vielzahl von gewerblichen

Betrieben. Auch die Baubehörde Wangen-Brüttisellen charakterisiere das Umfeld

als urbanes Ortsbild, also mit städtischer Prägung, was in Zusammenhang mit dem

verkehrsmässig und gewerblich geprägten Erscheinungsbild der Umgebung die Platzierung

der Plakatwerbestelle als umso geeigneter erscheinen lasse. Demgegenüber sei

die von der Baurekurskommission gemachte Feststellung, wonach die Wohnzone

südöstlich der Zürichstrasse als reines Wohnquartier in Erscheinung trete und

die Plakatstelle in den Wohnbereich hineinrage, offensichtlich unzutreffend.

Der Standort der Werbestelle befinde sich an der Grenze des Baugrundstücks und

sei zudem gegen die M-Strasse ausgerichtet und damit auch gegen die jenseitige

Gewerbezone. Nur weil eine Plakatwerbestelle am Rande einer Wohnzone stehe,

könne ihr eine befriedigende Gesamtwirkung nicht abgesprochen werden und sei deshalb

eine Verweigerung entgegen der Baurekurskommission nicht vertretbar.

2.

Die Baurekurskommission hat die zu § 238 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entwickelte Praxis

grundsätzlich zutreffend dargestellt (Rekursentscheid, E. 5a), sodass auf

diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG).

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG steht der

kommunalen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender

Kognition (§ 20 VRG) hat sich deshalb die Baurekurskommission bei der

Überprüfung eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde Zurückhaltung

aufzuerlegen. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht

ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen.

Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung

als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51

VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht

nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis

gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen

Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft

dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene

Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,

21.

Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch).

3.

3.1

Die Baubehörde hat im Bauabschlag vor allem grundsätzliche Überlegungen angeführt,

die gegen eine Massierung von Werbestellen entlang der Zürichstrasse sprechen,

und auf ihre diesbezügliche strenge Praxis hingewiesen. Die einzelfallbezogenen

Erwägungen zur Einordnung am konkreten Ort sind knapp, was im Rekursentscheid

zu Recht festgehalten wurde (Rekursentscheid, E. 5b a.A.). Sie beschränken

sich auf den Hinweis, dass bereits Eigenwerbungen in der näheren Umgebung der

geplanten Plakatwerbestelle bestünden. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten,

die Beschwerdegegnerin habe damit auf die Wahrnehmung des ihr zustehenden

Ermessens verzichtet. Der vorliegende Fall unterscheidet

sich von jenen Fällen, in denen die Rekursinstanz den kommunalen Entscheidungs­spielraum

nicht zu beachten braucht, weil die Gemeinde selber davon keinen in ihren

Erwägungen erkennbaren Gebrauch gemacht hat (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr,

19.

April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).

3.2

In

ihrer Rekursvernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine

Bauverweigerung vom 30. Oktober 1995, mit welcher für das auch vorliegend streitbetroffene

Grundstück Kat.-Nr. 01 bereits einmal zwei zur Zürichstrasse ausgerichtete

Plakatwerbestellen des Formats B12 verweigert worden waren. Sie machte bereits

damals deutlich, dass sie mit ihrer künftigen Bewilligungspraxis einer

unkontrollierten Massierung von Plakatstellen entgegenwirken wolle und sich

deshalb zur rechtsgleichen Behandlung der Baugesuche eine strenge Richtlinie

mit generellen Beurteilungskriterien (Abstand, Anzahl, Maximalgrösse) gegeben

hatte.

Die kommunale Baubehörde will mit der Verweigerung der

Bewilligung einer übermässigen Konzentration von Reklameanlagen vorbeugen. Das

ist zulässig, solange nicht allein auf das Kriterium der Werbedichte abgestellt

wird (RB 1997 Nr. 97, der ebenfalls die Verweigerung einer

Plakatwerbestelle an der Zürichstrasse in Wangen-Brüttisellen betraf; vgl. auch

VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 1.2, www.vgrzh.ch) und

solange sie in ihrer Bauverweigerung nicht unbesehen der

konkreten Verhältnisse des ihr vorliegenden Falls auf ihre Richtlinie bzw.

Praxis verweist. Vielmehr hat sie im Einzelfall zu begründen, weshalb die

geplante Werbeanlage gerade am vorgesehenen Standort störend im Sinn von

§ 238 PBG wirkt. Andernfalls würde sie den ihr zustehenden

Gestaltungsspielraum in einem Ausmass einschränken, dass eine im

Rechtsmittelverfahren zu korrigierende Ermessensunterschreitung vorliegen würde

(VGr, 24. September 2002, VB.2002.00085, E. 2b, www.vgrzh.ch; 28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 2, www.vgrzh.ch;

vgl. auch BRK II, 1. Juli 2003, BEZ 2003 Nr. 39 E. 6).

3.3

Unter

Anwendung ihrer konsequent gehandhabten, restriktiven Bewilligungspraxis ist es

der örtlichen Baubehörde unbenommen, bei der konkreten Prüfung die bauliche und

landschaftliche Umgebung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG etwas weiter zu

fassen, als dies im Fall von Plakatträgern üblich ist, und die auf der anderen Seite

der Zürichstrasse vorhandene Eigenwerbung der Tankstelle in ihre Prüfung mit

einzubeziehen. Wenn die Baubehörde angesichts der bestehenden Werbeträger für

die Tankstelle der zusätzlichen geplanten Plakatwerbestelle auf der gegenüberliegenden

Strassenseite die befriedigende Einordnung abspricht, ist dies im Sinn

rechtsgleicher Behandlung jedenfalls vertretbar. Überdies hat die

Vorinstanz richtig festgestellt, dass die schräg zum Strassenraum platzierte

Plakatstelle die Trennung durchbreche, welche die Zürichstrasse zwischen der

Gewerbezone und dem Wohnquartier bilde, indem sie deutlich in den Wohnbereich

hineinrage. Im Ergebnis hat die Baurekurskommission den erstinstanzlichen

Entscheid somit zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu; die Beschwerdegegnerin

hat keine solche beantragt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …