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Entscheid

VB.2005.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00146

6. Juli 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8751)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wiederholte zwischen dem 1. und 10. September

2004 den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Da seine Leistung in

dieser Wiederholungsprüfung ungenügend war, teilte ihm das Dekanat mit Schreiben

vom 27. Oktober 2004 mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, und

schloss ihn von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich aus.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Er beantragte, das Prüfungsresultat

zu annullieren und erneut zur Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Diesen

Rekurs wies die Rekurskommission am 23. Februar 2005 kostenpflichtig ab.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt A die

Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission, die Annullierung des

Prüfungsergebnisses und die Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Die

Rekurskommission beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; die

Rechtswissenschaftliche Fakultät hat ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Seit dem 1. Januar 2004 ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch gegen Anordnungen über Ergebnisse von

Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen

sowie Promotions- und Zulassungsentscheide zulässig; ausgeschlossen bleibt die

Beschwerde nur noch gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an

Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f VRG in Verbindung mit § 46 Abs. 5

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG], beide in der

Fassung vom 1. Juli 2002). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer stellt die Benotung seiner einzelnen

Klausuren (Handels- und Wirtschaftsrecht Note 3.5, Strafrecht II und

Strafprozessrecht Note 2.5, Öffentliches Recht II Note 4) und die Bewertung

seiner schriftlichen Prüfung als ungenügend nicht in Frage.

Er bringt vielmehr vor, die Bibliothek des

Rechtswissenschaftlichen Instituts sei unmittelbar vor seinen Prüfungen während

acht Wochen geschlossen gewesen, dies auch entgegen der Ankündigung im JUR

INFO, wonach die Bibliothek wegen Umzuges vom 7. bis längstens 30. Juli

2004.

geschlossen bleiben werde. Effektiv habe die Schliessung dann aber bis zum

26.

August 2004 gedauert. Die Zentralbibliothek habe den Wegfall der

Arbeitsplätze und der Bibliothek des Institutes nicht ersetzen können. Die

Prüfungsteilnehmenden hätten deshalb für ihre Vorbereitung im Sommer 2004 im

Vergleich zu denjenigen anderer Prüfungstermine erheblich schlechtere

Rahmenbedingungen vorgefunden und seien deshalb rechtsungleich behandelt

worden. Als Repetent sei für ihn der Prüfungstermin Herbst 2004 verbindlich

gewesen. Er habe sich so ab Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Prüfung

bis zum Termin der Wiederholungsprüfung nur während 20 Wochen vorbereiten können.

Üblicherweise sei die Bibliothek im Sommer während maximal zwei Wochen geschlossen.

Wenn nun im Sommer 2004 während acht Wochen die Bibliothek geschlossen gewesen

sei, sei dies eine unüblich lange Schliessung, auch in Relation zur

Vorbereitungszeit von total 20 Wochen. Damit seien die Möglichkeiten zu einer

ordentlichen Prüfungsvorbereitung erheblich eingeschränkt gewesen.

Er habe sich auch gutgläubig auf die sich im Nachhinein

als falsch erweisende Ankündigung des JUR INFO zur Schliessungszeit des

Institutes verlassen und seine Planung der Prüfungsvorbereitungen danach

ausgerichtet. Der Vertrauensgrundsatz gebiete auch den Schutz seiner

Erwartungshaltung, spätestens ab Anfang August 2004 die Institutsbibliothek und

dort einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu haben.

3.

3.1

Bei

ungenügender Prüfungsleistung der Klausuren des zweiten Teiles der Lizentiatsprüfungen

können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Ist die Prüfungsleistung auch nach dieser Wiederholung ungenügend oder wurde

eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt

die endgültige Abweisung (§ 21 Abs. 2 und 3 der Promotionsordnung der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August

1994.

[PromotionsO]).

Eine Prüfung kann verschoben werden, wenn zwingende,

unvorhersehbare und unabwendbare Gründe, insbesondere eine Erkrankung,

vorliegen. Wer deswegen die Prüfung nicht ablegen kann, hat unverzüglich ein

begründetes Verschiebungsgesuch einzureichen. Legt die Kandidatin oder der

Kandidat die Prüfung ab, obwohl für sie oder ihn ein Verschiebungsgrund vor

oder spätestens während der Prüfung erkennbar war, so ist eine nachträgliche

Geltendmachung dieses Verschiebungsgrundes ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2,

3.

und 5 PromotionsO).

3.2

Vorliegend

macht der Beschwerdeführer geltend, wegen der langen Schliessung des Institutes

habe ihm die für eine ordnungsgemässe Prüfungsvorbereitung benötigte Infrastruktur

während eines wesentlichen Teils seiner Vorbereitungszeit gefehlt. Dies heisst

zufolge seiner Argumentation, dass sich seine Vorbereitung um sechs Wochen

(bezogen auf die vorgebrachte übliche zweiwöchige Schliessungsdauer), resp. um

vier Wochen (bezogen auf die gegenüber der Ankündigung um vier Wochen verzögerte

Wiedereröffnung der Bibliothek) verlängert hätte.

Zum Erreichen seiner Lernziele hätte die Prüfung somit um

sechs oder vier Wochen verschoben werden müssen. Wenn er sich wegen dieser

fehlenden Vorbereitung ausserstande fühlte, die Prüfung schon vom 1. bis

10.

September 2005 ordnungsgemäss abzulegen, so hätte er ein

Verschiebungsgesuch stellen können.

Der Beschwerdeführer hat kein solches Verschiebungsgesuch

gestellt. Auch ergibt sich weder aus seinen Vorbringen noch aus den weiteren

Akten, dass er sonst wie vor Bekanntgabe der Prüfungsresultate in irgendeiner

Weise die fehlenden Vorbereitungsmöglichkeiten bemängelt hätte. Vielmehr ist

davon auszugehen, dass er in voller Kenntnis der (nach seiner Darstellung

erheblich erschwerten) Umstände der Vorbereitung vorbehaltlos die Wiederholungsprüfung

abgelegt und seine Rügen erstmals im Rekursverfahren vorgebracht hat.

3.3

3.3.1

Wie erwähnt, schliesst § 3 Abs. 5 PromotionsO aus, nachträglich,

das heisst nach abgelegter Prüfung, einen Verschiebungsgrund geltend zu machen,

wenn dieser vor oder während der Prüfung schon erkennbar war. Der dieser

Bestimmung zugrunde liegende Grundsatz, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat

einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder

beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung

nach Absolvierung der Prüfung oder sogar nach Resultatsbekanntgabe nicht mehr

beachtlich ist, findet sich auch in anderen Prüfungsreglementen wieder und

entspricht gefestigter Rechtsprechung (Rekurskommission der Universität Zürich,

13.

Dezember 2001, 23/01, E. 5b, www.zhentscheide.zh; Eidgenössische

Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002,

VPB 67.30, E. 3b und c; Rat der Eidgenössischen Technischen

Hochschulen, 16. September 1998, VPB 63.48, E. 3) und stellt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keinen überspitzten Formalismus

dar (BGr, 18. Oktober 2002, 2.P.140/2002, E. 5.2, www.bger.ch). Mit

dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines

Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise

natürlich nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullation

der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche, anderen nicht zustehende Prüfungschance

verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Teilnehmenden der

Prüfung klarerweise verletzen und widerspräche somit dem Gebot der

rechtsgleichen Behandlung. Aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben

folgt auch, dass widersprüchliches Verhalten Privater nicht geschützt ist und

es grundsätzlich auch nicht zulässig ist, formelle Rügen, welche in einem

frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang

noch später vorzubringen (BGE 119 Ia 221 E. 5a).

3.3.2

Die von der Vorinstanz angeführte eigene Praxis, dass man sich auf schon

vor der Prüfung bekannte nachteilige Umstände bereits vor der Bekanntgabe der

Prüfungsresultate berufen müsse, entspricht der soeben dargestellten Rechtslage.

Hiezu bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verlange, dass die

Verfügung schon vor ihrem Erlass anzufechten wäre. Da aber erst eine Verfügung

Ausgangspunkt des streitigen Verwaltungsverfahrens sei, würde dies dazu führen,

dass Verfügungen, die an einer schon vor ihrer Eröffnung bekannten

Rechtsverletzungen litten, nicht mehr überprüft werden könnten. Damit würde das

Willkürverbot in der Rechtsanwendung verletzt. Zudem sei die Praxis der Vorinstanz

nicht bekannt und stelle den Rechtsschutz des Privaten einschränkendes und allenfalls

sogar gesetzesderogierendes Richterrecht dar.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird

keineswegs verlangt, die Verfügung betreffend Bestehen respektive Nichtbestehen

der Prüfung schon vor deren Erlass oder Eröffnung anzufechten. Es geht einzig

darum, dass ein bestehender und bekannter oder erkennbarer Verhinderungsgrund zumindest

vor Bekanntgabe des Prüfungsresultates vorzubringen ist. Von dieser Möglichkeit

machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass Beschwerdeführer in vollem Wissen um die wegen der

Schliessung der Institutsbibliothek erschwerte Vorbereitung die Prüfung vorbehaltlos

abgelegt hat. Dadurch ist es ihm aber verwehrt, sich nach Bekanntgabe des negativen

Prüfungsergebnisses auf eben diese Gründe zu berufen.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie

ist abzuweisen.

3.5

Die

Vorinstanz hat die Frage, ob die Rüge des Beschwerdeführers verspätet sei oder

nicht, letztlich offen gelassen und mit eingehender Begründung insbesondere

dargelegt, dass die Schliessung der Bibliothek während zweier Monate keine

Ungleichbehandlung oder erhebliche Beeinträchtigung geschaffen hat und zu

keiner rechtserheblichen Störung geführt hat. Auf diese eingehenden und

zutreffenden Erwägungen kann im Sinne einer Eventualbegründung und gestützt auf

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

verwiesen werden. Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, die

rechtsungleiche Behandlung bestehe darin, dass die Teilnehmenden der Prüfung im

Herbst 2004 in einmaliger und ausserordentlicher Weise gegenüber solchen

früherer und späterer Prüfungstermine benachteiligt gewesen seien, wäre im

Übrigen ohnehin nur dann beachtlich, wenn die Klausuren im Herbst 2004

gesamthaft im Vergleich zu früheren und späteren Klausuren erheblich schlechter

ausgefallen wären. Denn nur so liesse sich wohl der Nachweis erbringen, dass

eine sich gesamthaft negativ auswirkende Störung vorgelegen hätte. Eine solche

Auswirkung wird aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst

nirgends ersichtlich.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung an …