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Entscheid

VB.2005.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00147

12. Mai 2005Deutsch20 min

(URT.2005.8641)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. X und

ihr Ehemann Y hielten in ihrer 4 ½-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse in Q vier

Hunde (2 Foxterrier männlich, 1 Foxterrier weiblich, 1 Mischlingshund weiblich).

In der Nacht vom 5. auf den 6. März 2004 wurde die Polizei aufgeboten, weil ein

offenbar ausgesperrter Hund im Garten ununterbrochen bellte. Die Polizei fand X

in der Wohnung stark betrunken und schlafend vor. In der Folge kam es zu einer

Rauferei der Hunde. Ein Hund verletzte sich, und die Wunde vergrösserte sich,

als X die sich raufenden Hunde auseinander reissen wollte. Dieses Tier musste

später von der Tierambulanz versorgt werden. Als X einem der Hunde einen

Maulkorb anziehen wollte, würgte sie ihn, bis er röchelte. Sie liess erst davon

ab, als die Polizei eingriff. Die Hunde erwiesen sich als hungrig, und X

erklärte dies damit, dass die Tiere an diesem Tag noch nichts zu fressen

bekommen hätten. Die Zustände in der Wohnung und im Garten waren desolat.

Überall lagen Schmutz, Abfall, Essensreste und Ausscheidungen der Hunde. In der

Wohnung befanden sich ausserdem vier Kaninchen in zwei Gehegen

(Sachverhaltsdarstellung gemäss Polizeirapport vom 6. März 2004, – die

Beschwerdeführerin hat eine eigene Darstellung der Ereignisse eingereicht).

Die Hunde wurden vorerst bei einer Tierschutzorganisation

untergebracht. Bei einer tierärztlichen Untersuchung zeigte sich, dass der

Pflegezustand der Hunde sehr mangelhaft war. Nach dem Untersuchungsbericht sei

eine tierärztliche Behandlung der Tiere erforderlich gewesen. Ein Hund sei sehr

mager, was auf eine ungenügende Fütterung hinweise. Alle Tiere hätten teilweise

massive Verletzungen aufgewiesen. Das Veterinäramt verfügte am 11. März 2004

die vorsorgliche Beschlagnahmung der vier Hunde und deren Unterbringung an

einem geeigneten Ort (Disp. Ziff. I). X und ihrem Ehemann wurde Frist angesetzt,

sich zur vorsorglichen Beschlagnahmung und zum in Aussicht gestellten Hundehalteverbot

(beschränkt auf X) zu äussern (Ziff. II). Zudem erfolgte eine Verzeigung wegen

Verstosses gegen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung. Die Strafuntersuchung

wurde am 25. November 2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses

Beschwerdeverfahrens sistiert.

B. Nach

Eingang der Stellungnahme von Anna und Y sowie nach weiteren Abklärungen

beschlagnahmte das Veterinäramt mit Verfügung vom 3. Mai 2004 die vier Hunde

definitiv und ordnete eine geeignete Platzierung an (Disp. Ziff. I). Es sprach

gegenüber X ein Hundehalteverbot auf unbestimmte Zeit aus (Disp. Ziff. II), und

zwar dergestalt, dass in der Wohnung, in der X lebt, kein Hund – auch nicht

von einer Drittperson – gehalten werden dürfe. Dem Lauf der Rekursfrist

und einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung (Disp. Ziff.

VI Abs. 2). Massgeblich für diese Anordnung war im Wesentlichen die lange

andauernde psychische Erkrankung, insbesondere das Suchtverhalten, von X. Sie

sei deswegen nicht in der Lage, eine tierschutzkonforme Hundehaltung zu betreiben,

was sich auch in der angetroffenen desolaten Wohnsituation widerspiegelt habe.

Eine Wiedererwägung könne beantragt werden, wenn X belege, dass sie eine

Therapie gemacht habe und ihr Gesundheitszustand eine tierschutzkonforme

Hundehaltung gewährleiste.

Erwägungen

II.

Am 3. Juni 2004 erhoben X und Y bei der

Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 3. Mai 2004.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 beantragten sie, dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen und die beschlagnahmten Hunde bzw. zumindest zwei Hunde

den Rekurrierenden herauszugeben. Die Gesundheitsdirektion hiess mit Verfügung

vom 20. Juli 2004 diesen Antrag teilweise gut und wies das Veterinäramt an, die

Platzierung der beschlagnahmten Hunde während des Rekursverfahrens nicht zu

vollziehen. Am 21. Februar 2005 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 23. März 2005 erhob X gegen die Rekursabweisung der

Gesundheitsdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der nun getrennt von

der Beschwerdeführerin lebende Ehemann Y beteiligte sich nicht am

Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die vier

beschlagnahmten Hunde freizugeben und es sei das Hundehalteverbot aufzuheben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Ausserdem

stellt sie den Antrag – sinngemäss als Gesuch um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme zu verstehen –, ihr während des Beschwerdeverfahrens

den Aufenthaltsort der Hunde bekannt zu geben und ihr zu gestatten, die Hunde

periodisch zu besuchen.

Mit separaten Eingaben vom 13. April 2005 beantragen

Beschwerdegegner und Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und

– für den Beschwerdegegner – Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführerin. Das Begehren, den Aufenthaltsort der Hunde bekannt zu geben

und ihr eine Besuchserlaubnis einzuräumen, sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung

mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

(Beschlagnahmung)

2.1

Die Gesundheitsdirektion

erachtete die in den Akten dokumentierten Befunde als glaubhafte Hinweise, dass

die Haltung der Hunde mangelhaft sei. Sie belegten eindeutig erhebliche

Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung (E. 2d). Die objektiv unrichtige

Haltung und Vernachlässigung der Tiere rechtfertige die Beschlagnahmung und

Platzierung der Hunde. Es bestehe keine Gewähr für eine dauerhaft

tierschutzkonforme Betreuung der Hunde (E. 3).

Die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass sich der Beschwerdegegner bei seinen Vorhalten

ausschliesslich auf den Polizeirapport vom 6. März 2004 sowie auf den tierärztlichen

Bericht vom 10. März 2003 abgestützt und Formulierungen daraus fast wörtlich

übernommen habe (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre bereits

früher vorgenommenen Richtigstellungen des Sachverhalts, die bislang unberücksichtigt

geblieben seien. Sie habe stets genügend Futter zu Hause gehabt und sich um die

medizinische Versorgung der Hunde gekümmert, was entsprechende Rechnungen

zeigten. Sie betreibe aktiv Hundesport im Rahmen von Kursen von Hundeverbänden

und erweise sich als qualifizierte Hundehalterin (Ziff. 2.2 f.).

Die Vorinstanz und der

Beschwerdegegner halten in ihrer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort die

aktenkundigen Indizien für eine mangelhafte Betreuung der Hunde durch die

Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise als widerlegt. Aus den von

der Beschwerdeführerin eingereichten Kaufquittungen für Tierfutter und aus den

Tierarztrechnungen könne nicht der Schluss abgeleitet werden, dass die Tiere

stets ausreichend gefüttert und ärztlich versorgt gewesen seien. Die sehr

allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben von Freunden und Verwandten

zugunsten der Beschwerdeführerin hätten wenig Aussagekraft.

2.2

Nach Art.

22.

Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) ist das Misshandeln,

starke Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Wer

ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit

nötig Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 TSchG). In der ausführenden

Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV) werden die Anforderungen an die

Tierhaltung konkretisiert (Tanja Gehrig, Struktur und Instrumente des

Tierschutzrechts, Zürich 1999, S. 113 ff.). Die Tiere sind so zu

halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und

ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und

Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den

Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der

Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchV). Sie sind regelmässig und

ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen

(Art. 2 Abs. 1 TSchV). Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und

Verletzungen verhindern (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Wer Tiere hält, muss deren

Befinden genügend oft überprüfen und kranke sowie verletzte Tiere unverzüglich

ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten

(Art. 3 Abs. 2 und 3 TSchV). Hinsichtlich der Hundehaltung bestimmt die

Tierschutzverordnung, dass Hunde, die in Räumen gehalten werden, täglich

entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können. Wenn möglich, sollen sie Auslauf

im Freien haben (Art. 31 Abs. 1). Beim Umgang mit Hunden ist übermässige Härte

verboten (Art. 34 Abs. 1 TSchV).

Das Veterinäramt als

zuständige kantonale Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass

Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die

Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem

geeigneten Ort unterbringen (Art. 25 Abs. 1 TSchG, § 11 des Kantonalen

Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG], § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung

vom 11. März 1992 [KTSchV]).

2.3

2.3.1

Der Zustand der vorgefundenen Hunde ist im tierärztlichen Bericht vom 10.

März 2004 dokumentiert. Zusammengefasst ist festzustellen, dass alle Hunde

Verletzungen aufwiesen. Ein Hund litt an einer Erkrankung in der Maulhöhle, ein

anderer hatte ein Gewächs (Adenom). Ausserdem war bei einem Teil der Hunde ein

ungepflegtes Haarkleid, ein Fell mit stechendem Geruch oder Magerkeit

wahrnehmbar.

Insgesamt kann der Zustand der vier Hunde in keiner Weise als

befriedigend bezeichnet werden. Selbst wenn keiner der Hunde in einer unmittelbar

lebensbedrohlichen Situation aufgefunden wurde, so dürfen die konstatierten

Befunde nicht bagatellisiert werden. Die tierärztlichen Konsultationen, auf

welche die Beschwerdeführerin verweist, fanden nur punktuell statt. Im Jahr

2003.

und im Jahr 2004 bis zur Beschlagnahmung der Hunde umfassten die

Behandlungen Standardimpfungen (namentlich Tollwut, Staupe), vereinzelte

Medikamentenabgaben und eine Warzenbehandlung. Besonders schwer wiegt, dass die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die tägliche Pflege und Versorgung

der Hunde hinreichend wahrzunehmen (ungepflegtes Haarkleid, stechender Geruch,

Magerkeit). Dabei hätte sie, die ihre langjährige Erfahrung im Umgang mit

Hunden hervorstreicht, für die Befindlichkeit ihrer Hunde besonders sensibilisiert

sein müssen. Die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Kaufquittungen

für Tierfutter bilden jedenfalls keinen Nachweis, dass die Tiere tatsächlich

ausreichend gefüttert worden sind, wie die Vorinstanz und der Beschwerdegegner

zu Recht einwenden.

2.3.2

Die mit Fotos dokumentierte Wohnsituation ist von der Vorinstanz zu Recht

als desolat bezeichnet worden. Zum einen führte die mangelhafte Haltung der

Hunde dazu, dass sich diese in der Wohnung versäubern mussten. Zum andern war

die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Wohnung in Ordnung zu halten, für

Sauberkeit zu sorgen und den vier Hunden einen adäquaten Lebensraum zur

Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin thematisiert diese Umstände nicht

näher. Auf jeden Fall ist ihr Hinweis unglaubhaft, es handle sich um eine

momentane Unordnung, weil sie ihre Wohnung neu zu malen beabsichtigt habe.

2.3.3

Die geschilderten Umstände hinsichtlich Zustand der Hunde und

Wohnsituation lassen für sich allein den Schluss zu, dass die Tiere in ihrem

Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt waren und ihnen keine angemessene Pflege

im Sinn von Art. 3 Abs. 1 TSchG zugekommen war. Eine solche völlig unrichtige

Haltung der Hunde rechtfertigte ein Einschreiten des Beschwerdegegners und die

Beschlagnahmung der Hunde (Art. 25 Abs. 1 TSchG; Antoine F. Goetschel,

Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N.

4; BGr, 31. März 2005,2A.532/2004, E. 2.2, www.bger.ch).

Sie erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]), da den unhaltbaren Pflegeverhältnissen nicht anders

zu begegnen war als mit einer Wegnahme der Hunde.

2.3.4

Das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich des Polizeieinsatzes am 5.

März 2004 (gewaltsames Auseinanderreissen sich raufender Hunde; Würgen eines

Hundes bis zum Röcheln) wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt und

gewürdigt. Stellt man tatsächlich auf die im Polizeirapport vom 6. März 2004

geschilderte Vorgehensweise der Beschwerdeführerin ab, so ist ihr in der Tat

eine übertriebene Härte im Umgang mit ihren Hunden vorzuwerfen. Wie es sich

damit verhält, kann letztlich aber offen gelassen werden, und diesbezüglich

bedarf es auch nicht weiterer Abklärungen des Sachverhalts. Für die Frage, ob

die Beschlagnahmung der Hunde rechtmässig war, sind nämlich die Umstände

anlässlich des Polizeieinsatzes im Vergleich zu den eklatanten Mängeln in der

Pflege der Hunde und in den Wohnverhältnissen von weniger grosser Bedeutung.

Sind diese Defizite wie ausgeführt (E. 2.3.1 f.) bereits so schwerwiegend, dass

sie eine Beschlagnahmung rechtfertigen, erübrigt sich eine nähere

Auseinandersetzung mit den Ereignissen am 5. März 2004.

Die Beschlagnahmung knüpft an der Feststellung an, dass

die Tiere völlig unrichtig gehalten werden (Art. 25 Abs. 1 TSchG). Die Ursachen

hiefür, namentlich die persönlichen Umstände bei der Beschwerdeführerin

(gesundheitlich bedingte Unfähigkeit zur Pflege einerseits; grosses Engagement

für die Hunde anderseits), spielen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der

Beschlagnahmung keine Rolle; sie sind aber bei der Prüfung, ob das

Tierhalteverbot rechtens ist, zu würdigen.

3.

(Tierhalteverbot)

3.1

Die

Gesundheitsdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, es könne als belegt

gelten, dass X dazu neige, grössere Mengen Alkohol zu sich zu nehmen. Dies

zeigten auch frühere Vorfälle. Eine tierschutzgerechte Haltung der Hunde sei

nicht mehr gewährleistet gewesen, was sich in der sehr wahrscheinlich

alkoholbedingten Vernachlässigung der Hunde gezeigt habe. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass sich derartige Vorfälle wiederholten. Ein Tierhalteverbot

sei deshalb gerechtfertigt (E. 4b). Angesichts der Alkoholprobleme, die für

sich allein einen hinreichenden Grund für ein Tierhalteverbot darstellten,

erübrige sich eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin im Hinblick

darauf, ob eine andere psychische Krankheit vorliege. Das Ziel eines

Tierhalteverbots sei der absolute Schutz des Tieres. Deshalb sei eine

Güterabwägung mit einer allenfalls durch das Zusammenleben mit Tieren

angestrebten Verbesserung der Gesundheit eines Menschen nicht möglich. Eine

Tierhaltung zu therapeutischen Zwecken setze voraus, dass eine andere Person

für eine tierschutzgerechte Haltung der Tiere die Verantwortung übernehme. Dies

sei bei der Beschwerdeführerin und auch bei ihrem Ehemann, der immer wieder

getrennt von seiner Beschwerdeführerin lebe und selber zeitweise Alkoholprobleme

habe, nicht der Fall (E. 4c). Eine Befristung des Tierhalteverbots komme nicht

in Frage, da nicht ersichtlich sei, wann eine Besserung der Alkoholprobleme

eintreten werde. Allerdings sei eine Wiedererwägung des Verbots möglich, wenn

sich die Verhältnisse geändert hätten (E. 4d).

Die Beschwerdeführerin

wendet ein, die Frage der Alkoholabhängigkeit sei nicht hinreichend abgeklärt

worden. Die ärztlichen Berichte seien nicht eindeutig. Deshalb könne das

Alkoholproblem nicht einfach bejaht und ihr deswegen die Befähigung

abgesprochen werden, Tiere zu halten. Aus den jüngsten ärztlichen Berichten

gehe hervor, dass die Alkoholproblematik überwunden sei. Die Vorinstanz habe

die Berichte einseitig zulasten der Beschwerdeführerin interpretiert und deren

Liebe und Leidenschaft für die Hunde nicht gewürdigt (Ziff. 2.4). Es hätte ein

Gutachten eingeholt werden müssen, ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich

ein Alkoholproblem bestehe, das sie nicht befähige, Hunde zu halten (Ziff. 2.5)

Die Vorinstanz hebt hervor,

dass bei den ärztlichen Berichten nicht klar sei, worauf die Schlussfolgerungen

basierten. Der Beschwerdegegner unterstreicht, dass die Alkoholprobleme der

Beschwerdeführerin bereits von früher bekannt gewesen seien. Im Jahr 2001 sei

attestiert worden, dass der damals festgestellte Zustand der Beschwerdeführerin

sich wiederholen könnte. Es sei nicht glaubhaft, dass die Hunde für eine

Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands erforderlich seien. Es gebe keine

Hinweise, dass das Alkoholproblem bislang mit Erfolg therapiert worden sei.

3.2

Das

Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde kann das Halten von Tieren auf

bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen

Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen unfähig

sind, ein Tier zu halten (Art. 24 lit. b TSchG, § 11 KTSchG, § 1 Abs. 1

KTSchV).

3.3

3.3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Alkoholprobleme hatte.

Dr. C (Allgemeinmediziner) hatte bei telefonischen Kontakten mit der

Beschwerdeführerin den Eindruck, dass sie „etwas mehr über den Durst getrunken“

habe (Bericht vom 4. April 2004). Dr. D (Psychiater) konstatierte eine

periodische Alkoholabhängigkeit; Entziehungskuren seien seit dem Jahr 2000

nicht durchgeführt worden. Sie leide an depressiven Verstimmungen,

Schlafstörungen und Antriebsstörungen (Bericht vom 27. April 2004). Die

Beschwerdeführerin wurde nach dem Bericht beider Ärzte mit Antidepressiva behandelt.

Dem Vorfall vom 5. März 2004 ging der Konsum von alkoholischen Getränken und

die gleichzeitige Einnahme von Medikamenten voraus, worauf die Beschwerdeführerin

selber verweist.

Die gesundheitlichen Probleme kamen dabei nicht erst in

der Zeit vor dem Vorfall vom 5. März 2004 zum Ausdruck. Bereits im Jahr

2001.

nahm die Beschwerdeführerin nach einem Streit mit ihrem Ehemann „in

appellativ suizidaler Absicht“ eine grössere Menge Alkohol und

Beruhigungstabletten ein, weswegen sie notfallmässig ins Spital eingewiesen

werden musste. Schon damals wurde eine ähnlich desolate Wohnsituation wie rund

drei Jahre später vorgefunden, und das Veterinäramt beschlagnahmte die zu jenem

Zeitpunkt angetroffenen drei Hunde und vier Kaninchen vorsorglich. Das Veterinäramt

hob zwar die Beschlagnahmung wieder auf, das Statthalteramt bestrafte jedoch

die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann wegen Übertretung von Art. 3 TSchG und

Art. 1 Abs. 2 TSchV mit einer Busse von je Fr. 250.-. Bei einer Nachkontrolle

durch das Veterinäramt im selben Jahr machte die Beschwerdeführerin auf die

Kontrollperson einen angetrunkenen und aggressiven Eindruck, und die

Wohnsituation war immer noch zweifelhaft.

3.3.2

Für den

Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur

Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Die Berücksichtigung

neu eingetretener Tatsachen kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen

zulässig sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,

2.

A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.). Die Aktenlage lässt allerdings

keine eindeutigen Schlussfolgerungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu. Aus

den weiteren nach dem Vorfall vom 5. März 2004 erstellten medizinischen Berichten

lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin sich inzwischen nachhaltig verbessert hat und dass

namentlich die Alkoholprobleme effektiv überwunden sind. So ist nicht

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Suchtverhalten mit einer

spezifischen Therapie bekämpft hätte. Im Bericht vom 14. Juni 2004 (nicht 2003)

führte Dr. D aus, die Beschwerdeführerin erscheine zu den Konsultationen

absolut nüchtern; sie sei glaubhaft frei von Alkohol. Ein Arztbesuch in

nüchternem Zustand ist allerdings noch kein zweifelsfreier Beleg, dass sich die

gesundheitlichen Probleme entscheidend gebessert haben. Die Feststellungen,

wonach die Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr alkoholabstinent sei

(Bericht Dr. D vom 2. März 2005) und die Alkoholproblematik überwunden sei

(Bericht Dr. C vom 8. März 2005), lassen zudem die Frage ausser Acht, wie die

Rückfallgefahr zu beurteilen ist. Bereits in der Zeitspanne von 2001 bis 2004

durchschritt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterschiedliche

Phasen. Die Ähnlichkeit der Vorfälle im Jahr 2001 und 2004 zeigt aber, dass das

gesundheitliche Gleichgewicht über drei Jahre hinweg äusserst labil blieb und

aufgrund dessen auch keine Verbesserung in der Haltung der Tiere und in der

Wohnsituation eingetreten ist. Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, umfassend abzuklären, wie sich der gesundheitliche Zustand

der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der streitbetroffenen Anordnung (Beschlagnahmung

und Tierhalteverbot) vom 3. Mai 2004 entwickelt hat. Eine weitere medizinische

Begutachtung der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ist

deshalb nicht erforderlich.

Einer effektiven

Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes kann mit einer Wiedererwägung des

Tierhalteverbots Rechnung getragen werden. Der Beschwerdegegner hat dazu seine

Bereitschaft bekundet und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in nüchternem

Zustand und möglicherweise gefestigt durch eine entsprechende Therapie einen normalen

Umgang mit den Hunden haben könnte. Aus diesem Grund könne das Hundehalteverbot

wieder erwogen werden, wenn sie durch ärztliche Berichte belegen könne, dass

entsprechende Behandlungen erfolgt seien und sie wieder in der Lage sei, eine

nachhaltige verantwortliche Betreuung der Hunde zu gewährleisten.

3.3.3

Es ist mit hinreichender Klarheit erstellt, dass die Beschwerdeführerin – jedenfalls

im Zeitpunkt des Erlasses der streitbetroffenen Anordnungen im Mai 2004 – aufgrund

ihres gesundheitlichen Zustandes – namentlich wegen der Alkoholprobleme –

nicht in der Lage war, die Hunde entsprechend den Vorgaben der

Tierschutzgesetzgebung zu halten. Mangels einer spezifischen Therapie musste die

Prognose zu jenem Zeitpunkt ungünstig ausfallen. Es ist sodann nicht erhärtet,

dass die Alkoholprobleme dauerhaft überwunden sind, weshalb die

Wiederholungsgefahr gerade angesichts des gesundheitlichen Verlaufs in der

Zeitspanne von 2001 bis 2004 nicht von der Hand zu weisen ist.

Die Beschwerdeführerin

weist auf ihre vielfältigen Aktivitäten bei Hundeverbänden hin. Vereinskameraden,

Verwandte und Bekannte schildern durchwegs ein positives Bild vom Zustand der

Hunde und vom Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Hunden. Diese

Stellungnahmen zeigen aber deutlich die Zweischneidigkeit des Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin. Einerseits will sie sich liebevoll, interessiert und

mit Engagement um ihre Hunde kümmern, anderseits hindert ihr Suchtverhalten sie

daran, diese beabsichtigte Pflege bei sich zu Hause jederzeit durchzuführen,

was der dokumentierte Zustand der Hunde und der Wohnsituation beweist.

Das Tierhalteverbot hat

unabhängig davon Bestand, ob die Unfähigkeit der Tierhaltung auf eine

Trunksucht oder auf „andere Gründe“ zurückzuführen ist (Art. 24 lit. b TSchG;

Goetschel, Art. 24 N. 10 f.). Deshalb braucht nicht näher abgeklärt zu werden,

ob die Alkoholprobleme der Beschwerdeführerin eine Trunksucht in einem

medizinisch definierten Sinn darstellen. Aus einer Würdigung des psychischen

Gesundheitszustandes folgen hinreichend klare Gründe, der Beschwerdeführerin

die Haltung von Hunden zu untersagen. Das Tierhalteverbot verletzt auch nicht

das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 36 Abs. 3 BV): Die Massnahme dient nämlich dazu, einer nicht der

Tierschutzgesetzgebung entsprechenden Haltung der Hunde Einhalt zu gebieten. In

der momentanen Situation ist angesichts der gravierenden Verhältnisse kein

milderes Mittel denkbar, das ebenso wirksam dem Anliegen des Tierschutzes zum

Durchbruch verhelfen könnte. Das Verbot ist mit Blick auf die verstärkte

Stellung des Tiers in der Gesetzgebung (vgl. Art. 641a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

in der Fassung vom 4. Oktober 2002: „Tiere sind keine Sachen.“) auch unter dem

Gesichtswinkel der einschneidenden Konsequenzen für die Beschwerdeführerin zumutbar.

4.

Die am 3. Mai 2004

getroffenen Anordnungen (Beschlagnahmung und Tierhalteverbot) erweisen sich als

rechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Nicht zu verkennen ist,

dass dieser Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin hart trifft. Wie erwähnt

(E. 3.3.2) hat der Beschwerdegegner die Möglichkeit eingeräumt, das

Tierhalteverbot zu einem späteren Zeitpunkt in Wiedererwägung zu ziehen. Von

Bedeutung ist dabei aber nicht nur eine nachhaltige Verbesserung des

Gesundheitszustandes mit einer günstigen Prognose, sondern auch die Fähigkeit

der Beschwerdeführerin, ihre Wohnsituation stark zu verbessern, so dass den

Hunden tatsächlich ein adäquater Lebensraum zur Verfügung steht.

Weil mit diesem Urteil ein

Endentscheid ergeht, erübrigt es sich, den Antrag der Beschwerdeführerin zu

behandeln, es sei ihr für die Zeit des Beschwerdeverfahrens der Aufenthaltsort

der Hunde bekannt zu geben und ihr zu gestatten, die Hunde zu besuchen.

Entsprechend dem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§

70.

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Bearbeitung von Rechtsmitteln zu dessen

angestammtem Aufgabenkreis gehört und konkret kein überdurchschnittlicher Aufwand

entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an…