VB.2005.00150
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00150
13. Juli 2005Deutsch26 min
(URT.2005.8764)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00150
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.07.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.02.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Verhältnismässigkeit der Ausweisung
Der über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer befindet sich seit 1989 ununterbrochen in der Schweiz und hat Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als vier Jahren erwirkt, unter anderem eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wegen mehrfachen Raubes, versuchter Erpressung und Körperverletzung. Sein Verschulden ist als sehr schwer zu bezeichnen, wobei er bei der Tatbegehung eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt und skrupellos gehandelt hat. Es muss von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Zwar lebt er seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz, davon verbrachte er allerdings rund drei Jahre im Strafvollzug und verfügt ausserhalb der Familie nicht über ein stärkeres soziales Netz. Eine Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren erscheint zumutbar, obschon ihn diese von seinen in der Schweiz wohnhaften Geschwistern und Eltern trennt, zu denen jedoch keine besondere Abhängigkeit besteht. Auch die Trennung von seiner minderjährigen, unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden Tochter aus einer inzwischen geschiedenen Ehe ist hinzunehmen, weshalb insgesamt die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSWEISUNG
FREIHEITSSTRAFE
GEWALTDELIKT
ÖFFENTLICHES INTERESSE
RÜCKFALLGEFAHR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
VERURTEILUNG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I lit. a ANAG
Art. 11 Abs. III ANAG
Art. 16 Abs. III ANAV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Der türkische
Staatsangehörige A, geboren 1973 in der Türkei, wuchs zusammen mit fünf
Geschwistern während knapp 15 Jahren bei seinen Eltern in der Türkei auf.
Nachdem diese unter Zurücklassung von A und zwei Töchtern mit den anderen drei
Kindern am 12. Oktober 1988 als Flüchtlinge in die Schweiz eingereist
waren und hierorts Asyl erhalten hatten, wurde A von einem Onkel betreut. A
reiste alsdann rund ein Jahr später nach Erteilung einer entsprechenden Bewilligung
am 18. November 1989 mit seinen beiden Schwestern ebenfalls in die Schweiz
ein und hält sich seither ununterbrochen hier auf. Er besitzt die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
A war von 1996 bis zum 9. Juli 2002 mit einer im
Kanton Zürich ebenfalls niedergelassenen Landsmännin verheiratet. Dieser
Beziehung entsprang am 24. Februar 2000 eine Tochter, welche ebenfalls
über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich verfügt. Aus einer
ausserehelichen Beziehung hat A einen im Jahr 2001 geborenen Sohn, der bei
dessen Mutter in Deutschland lebt.
A besuchte in seiner Heimat acht Jahre die Primarschule.
In der Schweiz absolvierte er zunächst einen Integrationskurs und anschliessend
eine zweijährige Berufs- und Fortbildungsschule. Daraufhin machte er eine Lehre
als Automonteur und schloss mit einem Diplom als Auto-Service-Fachmann ab. Nach
Aufgabe seines erlernten Berufs führte er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau
einen Lebensmittelladen und einen Imbissstand, welche beide nicht das erhoffte
Einkommen einbrachten. Aus diesem Grund eröffnete A in X einen Musikclub.
Daneben war er Mitglied einer an Hochzeiten und an weiteren Anlässen
aufspielenden Musikgruppe. Am 10. Juni 2001 wurde A verhaftet und in
Untersuchungshaft versetzt, wobei am 21. März 2002 der nahtlose Übertritt
in den vorzeitigen Strafvollzug erfolgte. Am 12. April 2004 wurde er
bedingt entlassen.
A erwirkte folgende rechtskräftige Strafen:
- eine
Busse von Fr. 1'000.- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
(Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 29. November 1996);
- zehn
Tage Gefängnis und eine Busse von Fr. 300.- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
und weiterer Delikte (Urteil des tribunal de police du district du
Val-de-Travers vom 20. November 1998);
- 21
Tage Gefängnis und eine Busse von Fr. 1'500.- wegen mehrfacher grober
Verletzung von Verkehrsregeln (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 28. Juni
1999);
- eine
Busse von Fr. 200.- wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft Y vom 30. Juni 1999);
- vier
Monate Gefängnis und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen Hehlerei sowie
diverser Verkehrsdelikte (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni
2000);
- 45
Tage Gefängnis wegen Drohung sowie diverser Verkehrsdelikte, unter anderem
wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft
Zürich vom 17. Juli 2000);
- drei
Jahre und neun Monate Zuchthaus und eine Busse von Fr. 120.- wegen mehrfachen
Raubes, versuchter Erpressung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung
sowie weiterer Delikte (zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2002).
Am 12. Mai 2004 wurde A im Hinblick auf die Prüfung
von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem
ihm am 28. Januar 2004 das seinerzeit gewährte Asyl widerrufen worden war,
nahm das Bundesamt für Flüchtlinge am 27. September 2004 zur Kenntnis,
dass A auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichte.
B. Mit
Beschluss vom 2. März 2005 wies der Regierungsrat A für die Dauer von zehn
Jahren aus der Schweiz aus.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 31. März 2005 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Regierungsrats sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventualiter sei die Ausweisung
auf zwei Jahre zu beschränken. Zugleich stellte A ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung.
Namens des Regierungsrats beantragte die Direktion für
Soziales und Sicherheit Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegen den
sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG) stützenden Ausweisungsbeschluss ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und damit auch die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e
contrario; § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Zudem
können Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der
nicht weiter gehende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999, die den Schutz des Familienlebens garantieren, Grundlage für eine
Aufenthaltsbewilligung bilden. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe
Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht – Schweizer Bürgerrecht oder
Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz hat. Unter die familiären
Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in
erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d).
Vorliegend verfügt die Tochter des Beschwerdeführers über die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Da sich die Beziehung zwischen
Vater und Tochter als gelebt erweist, ist bei der materiellen Entscheidung auch
Art. 8 EMRK sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Irrelevant unter diesem Titel bleiben dagegen die Beziehungen zu den übrigen
Verwandten des Beschwerdeführers wie Eltern und Geschwistern, da mit dessen
geltend gemachter finanzieller Abhängigkeit von den Verwandten keine den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK berührende Abhängigkeit im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt (vgl. schon BGE 120 Ib 257 E. 1d+e;
BGr, 30. Dezember 2004,2A.742/2004, E. 2.3, www.bger.ch).
1.3
Der
Entscheid über die Zweckmässigkeit einer Ausweisung, falls deren gesetzliche
Voraussetzungen erfüllt sind, fällt in die Kompetenz der kantonalen
Fremdenpolizei bzw. des Regierungsrats als deren vorgesetzter politischer
Behörde (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1
ANAG). Das Verwaltungsgericht ist denn auch nicht zur Angemessenheitsprüfung
befugt (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG); es lässt
deshalb gegebenenfalls einen vorinstanzlichen Entscheid auch dann bestehen,
wenn es selber zu einer andern Lösung gelangt wäre. Aufgabe des
Verwaltungsgerichts ist allerdings die Prüfung, ob der Entscheid der
Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob diese im Rahmen der
Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erheblichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im
Hinblick auf diese institutionell-funktionellen Schranken, an die sich das
Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die
Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die
Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente
enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II
521.
E. 2a).
2.
2.1
Gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Ein Ausländer kann zudem ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im
Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht
gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung
einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Die Ausweisung soll
jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen
erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere
des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz
und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Eine solche
Interessenabwägung gebietet auch das in Art. 8 EMRK verbürgte Grundrecht
auf Schutz des Familienlebens. Ein Eingriff in diese Rechtsgarantie ist nur
insoweit statthaft, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt für einen mit einer Schweizerin
verheirateten Ausländer, welcher erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach
bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, die Grenze, von der
an in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt werden muss, bei einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehepartner die
Ausreise nur schwer zumutbar erscheint (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.1).
Dieser Grenzwert gilt für Aufenthaltsbewilligungen und ist bei Ausweisungen
tendenziell höher anzusetzen, weil mit der Ausweisung in eine gefestigte
Rechtsstellung eingegriffen wird und diese gegenüber der Nichtverlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung zusätzlich mit einer Einreisesperre verbunden ist
(vgl. BGE 120 Ib 139 E. 4a; BGE 122 II 385 E. 3a).
2.3
Je länger
ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind
grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen
ist auch, in welchem Alter dieser in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei
einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben
in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschlossen; sie kommt namentlich dann in
Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder
Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (BGE 125
II 521 E. 2b mit Hinweisen; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190,
auch zum Folgenden). Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst
als Kinder oder Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. Auch hier drängt sich
nach der Praxis allerdings Zurückhaltung auf, wenn es sich beim Betroffenen
zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" handelt, aber
doch um eine Person, die ausgesprochen lange hier gelebt hat. So kann auch hier
nur ausnahmsweise eine einzelne Straftat zu einer Ausweisung führen, wobei eine
solche bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst dann anzuordnen ist, wenn
eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der
Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und
sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 19. Januar
2005,2A.570/2004, E. 3.2, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen). Die
Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit
längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich
mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt,
dessen Sprache er spricht (BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 3a,
www.bger.ch).
2.4
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt seinerseits bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf die Schwere
des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das
Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, auf die
Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre
Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer einer allfälligen ehelichen
Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität
zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die
Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land
gelebt werden könnte, etc.), sowie die Nachteile, welche einem vorhandenen
Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat
nachfolgen. Selbst die Tatsache, dass der Nachzug von Familienangehörigen mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw.
Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (BGr, 22. Oktober 2001,
2A.296/2001, E. 2 f., www.bger.ch; EGMR, 2. August 2001,
Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int).
2.5
Die
Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht
versagt; es ist vielmehr an die Verschuldenswürdigung, die sich aus dem Strafprozess
und -urteil ergibt, gebunden. Sodann ist dem Resozialisierungsgedanken des
Strafrechts zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu
tragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b; BGE 129 II 215 E. 3.2),
indessen ist zu beachten, dass ein allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug
oder auch eine allfällige vorzeitige Entlassung aus der Sicht der
Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde.
Letztgenannte richtet das Augenmerk vorrangig auf eine individuelle
Resozialisierung. Polizeiliche Gesichtspunkte, wie die Garantie der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Gefahrenabwehr, werden bei ihrer Prüfung nicht
in den Vordergrund gestellt. Demzufolge darf das Wohlverhalten im Vollzug aus
fremdenpolizeilicher Sicht geringer gewertet werden (vgl. schon BGE 114 Ib
1.
E. 3b; BGE 125 II 105 E. 2c; BGE 130 II 493 E. 4.2).
3.
3.1
Der
Regierungsrat betrachtete sowohl den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1
lit. a als auch denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG
als erfüllt und legte seinem Ausweisungsbeschluss die Verschuldenswürdigung des
Obergerichts des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 zugrunde,
wonach das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer zu bezeichnen sei.
Dieser habe eine erschreckende und erhebliche kriminelle Energie an den Tag
gelegt. Der auch vom Obergericht angerufenen Verschuldenswürdigung des
Bezirksgerichts Y in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 könne zudem
entnommen werden, der Beschwerdeführer habe skrupel- und verantwortungslos gehandelt,
sei er doch bereit gewesen, seine Opfer ohne zu zögern mit Waffen- oder sonstiger
körperlicher Gewalt gefügig zu machen, ihnen gegenüber mehr oder weniger
grundlos Gewalt anzuwenden und sie zu verletzen. Dazu komme der sorglose Umgang
mit Schusswaffen, zu denen der Beschwerdeführer illegalerweise und wiederholt
Zugang gehabt und die er auch zur Bedrohung und zur Schussabgabe eingesetzt
habe. Durch sein strafbares Verhalten habe der Beschwerdeführer die öffentliche
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in schwer wiegender Weise verletzt.
Zusätzlich erschwerend komme hinzu, dass er bei Begehen seiner schwersten
Straftat kurz vor der Verbüssung der zahlreichen Vorstrafen – unbedingt
ausgesprochene sowie aufgrund des Widerrufs ursprünglich bedingt ausgesprochener
Strafen zu vollziehende – gestanden habe. Dies habe ihn aber wie erwähnt nicht
daran gehindert, erneut und in massiver Art und Weise straffällig zu werden.
Diese zahlreichen und immer schwerer werdenden Straftaten sowie die während des
Delinquierens zunehmende kriminelle Energie zeigten den mangelnden Willen des Beschwerdeführers,
sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten, und belegten eine erhebliche
Rückfallgefahr. Daran ändere auch nichts, dass das Verhalten während des Strafvollzugs
zu keinen grösseren Klagen Anlass gegeben habe.
Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit dem 18. November
1989.
in der Schweiz auf, indessen seien davon über zwei Jahre und zehn Monate
in Unfreiheit verbracht. Daneben seien zahlreiche polizeiliche Feststellungen
aktenkundig. Zwar sei eine gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse
auch wegen seiner Tätigkeit als Musiker nicht abzusprechen, wobei die Kontakte
zum Freundeskreis wegen der Strafverbüssung vom 10. Juni 2001 bis zum 12. April
2004.
zu relativieren seien. Daneben bestehe das Beziehungsnetz aber vorab zu
Eltern und Geschwistern. Dazu komme der nahezu wöchentliche Kontakt zu seiner
Tochter. Was den beruflichen Werdegang betreffe, so weise dieser kaum Stabilität
auf. Nach einigen Jahren Tätigkeit auf dem erlernten Beruf habe sich der 1996
erfolgte Schritt in die Selbständigkeit als wenig erfolgreich erwiesen:
Lebensmittelladen und Imbissstand seien nach kurzer Zeit aufgegeben worden und
aus dem Betrieb eines Musikclubs resultierten hohe Schulden. Eine Rückkehr in
sein Heimatland, welches er erst im Alter von 16 Jahren verlassen habe, sei für
den Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Härten verbunden. Zwar sei er
während seiner Zeit als Flüchtling nie mehr in die Türkei zurückgekehrt. Da er
aber seine gesamte Kindheit und einen Teil der Jugendjahre dort verbracht habe,
sei anzunehmen, dass ihm die örtlichen Verhältnisse sowie die Mentalität dieses
Landes schnell wieder vertraut würden. Diese Annahme rechtfertige sich aufgrund
der vorhandenen Sprachkenntnisse sowie der Tatsache, dass im Heimatland noch
nahe Verwandte wie Grosseltern und Onkel bzw. Tante lebten. Auch wenn er mit
diesen Personen gegenwärtig nur noch beschränkten Kontakt habe, so könnten ihm
diese Verwandten doch zu Beginn behilflich sein, wieder Fuss zu fassen. Zu Gute
kommen werde dem Beschwerdeführer schliesslich seine Ausbildung als
Auto-Service-Fachmann sowie sein musikalisches Talent.
Die Ausweisung berühre zwar die – allseits als gut bezeichnete
und gelebte – Beziehung zu seiner Tochter. Allerdings sei zu relativieren, dass
sich der Beschwerdeführer während mehr als der Hälfte des bisherigen Lebens der
Tochter im Strafvollzug befunden habe, so dass der Kontakt zwischen Vater und
Tochter doch als insgesamt eher lose zu beschreiben sei. Dazu komme, dass sich
der Beschwerdeführer diese Trennung von seiner Tochter selbst zuzuschreiben
habe, zumal nicht einmal ihre Geburt ihn davon abgehalten habe, massiv
straffällig zu werden. Der Kontakt innerhalb der Familie könne durch Besuche,
Telefonate und Briefe aufrechterhalten werden. Angesichts dieser Umstände gehe
das sicherheitspolitisch begründete öffentliche Interesse an der Ausweisung des
Beschwerdeführers dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz
vor.
3.2
Demgegenüber
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, vorab sei fraglich, ob er
neben dem Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a auch
denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt habe. Auch bei
der "Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG"
habe keine schematische Prüfung zu erfolgen. Zwar dürfe das Verwaltungsgericht
"wegen der Gewaltentrennung die Beurteilung durch den Strafrichter nicht
kritisieren oder abändern". Der Übernahme der strafgerichtlichen
Verschuldenswürdigung durch den Regierungsrat sei jedoch entgegenzuhalten, dass
straferhöhend vor allem auch die Vorstrafen gewertet worden seien und dass der
Beschwerdeführer bei seinem Überfall eine leicht verminderte
Zurechnungsfähigkeit aufgewiesen habe. Unzutreffend sei auch die Annahme einer
Rückfallgefahr, müsse doch die gute Führung seit seiner Entlassung ebenso ins
Gewicht fallen wie "seine stetigen Bemühungen, im wirtschaftlichen Leben
Fuss zu fassen". Es bestehe die Absicht, zusammen mit einem Freund ein
Geschäft mit Wasserfiltern zu eröffnen. Zudem sei der Beschwerdeführer Mitglied
des anatolisch-alewitischen Kulturzentrums in Y und helfe Freunden immer wieder
bei Computerfragen. Dies zeige, dass er einige wichtige Schritte unternommen
habe, um fortan ein neues, straffreies Leben zu führen. So sei denn auch das
Amt für Justizvollzug der Ansicht, der Beschwerdeführer habe aus dem länger
dauernden Strafvollzug die notwendigen Lehren gezogen und werde nicht mehr
straffällig werden. Sein Leben in Freiheit in der Schweiz überwiege zudem dasjenige
in Unfreiheit um ein Vielfaches, und auch seine spezifische berufliche Ausbildung
habe er erst in der Schweiz erhalten. Der Vorwurf der Instabilität des
beruflichen Werdegangs sei sodann zurückzuweisen: Der Beschwerdeführer habe
sich nämlich zum einen immer bemüht, "im Wirtschaftsleben Fuss zu
fassen". Zum anderen wiesen auch die beruflichen Werdegänge von Schweizer
Bürgern nicht mehr dieselbe Kontinuität auf wie noch vor 30 Jahren. Ungenügend
berücksichtigt worden sei sodann das Wohlverhalten während und nach dem
Strafvollzug: Seit November 2000 sei der Beschwerdeführer nicht mehr
straffällig geworden und eine deliktische Gefährdung sei nicht mehr gegeben. Er
habe sich während rund viereinhalb Jahren bewährt und stelle "daher nur
eine verhältnismässig begrenzte Gefahr für die öffentliche Ordnung dar".
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz stark verwurzelt;
insbesondere lebe seine ganze Familie hier: Die Eltern mit Bewilligung C, seine
fünf Geschwister, wovon zwei die Schweizer Staatsbürgerschaft und die übrigen
eine Niederlassungsbewilligung besässen, wohnten mit einer Ausnahme auch in Y.
Von diesen sei er auch stark finanziell abhängig. Neben diesem fast täglichen
Kontakt zu seinen Verwandten verbringe er auch nahezu jedes Wochenende mit
seiner Tochter. Zudem gebe er mit seiner Musikgruppe Konzerte und verfüge über
ein "dichtes Beziehungsnetz mit einer Vielzahl schweizerischer und türkischer
Freunde". Eine Rückkehr in die Türkei könne ihm nicht zugemutet werden. Er
sei mit den dortigen wirtschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten nicht
mehr vertraut, woran auch entfernte Verwandte nichts änderten. Eine Ausweisung
"aus der Türkei" wäre aber auch deshalb unverhältnismässig, da dann
der enge Kontakt zu seiner Tochter nicht mehr gepflegt werden könne. Diesem
Kontakt sei auch aus Sicht der Tochter grosses Gewicht beizumessen. Zudem könne
der Beschwerdeführer gestützt auf deren Niederlassungsbewilligung ebenfalls ein
Anwesenheitsrecht geltend machen. Die Interessen des Kindes seien deshalb
ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen, wobei insbesondere Art. 9 Abs. 1-3
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
(UN-Kinderrechtekonvention; KRK) Rechnung zu tragen sei. In einem grösseren
Rahmen zu berücksichtigen seien auch die Interessen des Sohns, zu dem der
Beschwerdeführer ebenfalls enge Beziehungen unterhalte. All dies sowie die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Hälfte seines Lebens in der Schweiz
verbracht habe, zeige die Unzumutbarkeit der Ausweisung.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer musste zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als vier Jahren
und drei Monaten verurteilt werden. Damit hat er eindeutig und unbestritten
einen Ausweisungsgrund im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
gesetzt; ob er daneben gleichzeitig noch denjenigen von Art. 10 Abs. 1
lit. b ANAG erfüllt hat, wie der Regierungsrat angenommen hat, kann
deshalb offen bleiben.
4.2
Ausgangspunkt
für die Verschuldenswürdigung aus fremdenrechtlicher Sicht bildet das vom
Strafgericht festgestellte Verschulden. Neben dem strafrechtlichen Verschulden
ist jedoch insbesondere die Schwere der Straftat und das damit verbundene
Strafmass zu berücksichtigen. Sodann ist dem strafrechtlichen
Sozialisierungsgedanken zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung
zu tragen. Indessen ist – wie erwähnt (vorn E. 2.5) – zu beachten, dass
allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug aus der Sicht der Fremdenpolizei
geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde. Wie sich
nämlich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten,
bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Gründen
für eine fremdenpolizeiliche Ausweisung ergibt, steht bei dieser primär das
Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose
betreffend das künftige Wohlverhalten dürfen deshalb strengere Massstäbe als bei
der auf die Resozialisierungschancen abstellenden strafrechtlichen Landesverweisung
angelegt und einer Bewährung in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung
beigemessen werden (BGr, 4. März 2005,2A.115/2005, E. 2.3.4,
www.bger.ch). Ausländerrechtlich deshalb nicht ausschlaggebend ist,
wenn der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat.
Ein derartiges tadelloses Verhalten fand im Übrigen – entgegen den Behauptungen
in der Beschwerdeschrift – ohnehin nicht statt, musste der Beschwerdeführer
doch sogar noch in der dritten Stufe des Vollzugs in einer so genanten
Vollzugseinrichtung für Halbfreiheit fünf Mal diszipliniert werden, wobei er
einmal überaus aggressiv reagierte und einen Mitarbeiter bedrohte. Ebenso wenig
vermag seine vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wesentlich ins
Gewicht zu fallen, bildet diese in der Schweiz doch die Regel (BGE 124
IV 193 ff.; BGE 130 II 493 E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer
schliesslich im Rahmen der Bewährungshilfe Lernprogramme erfolgreich absolviert
hat und sich seit seiner bedingten Entlassung weiterer deliktischer Tätigkeit
enthält, ist eine Selbstverständlichkeit.
4.3
Der
Beschwerdeführer hat mehrfach und schwer delinquiert. Der Regierungsrat hat
unter Verweis auf die vom Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom
31.
Oktober 2002 sowie die vom Bezirksgericht Y in seinem Urteil vom 20. Februar
2002.
vorgenommene Verschuldenswürdigung zutreffend dargelegt, dass das
Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer zu bezeichnen sei. Dieser
habe eine erschreckende und erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und
skrupel- und verantwortungslos gehandelt. Auf diese sowie die weiteren Ausführungen
in diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl. vorn E. 3.1). Ergänzend
dazu ist aus den beiden erwähnten Strafurteilen noch auf folgende Punkte
hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat kein umfassendes Geständnis abgelegt, und
die vom Bezirksgericht Y ausgefällte Strafe von vier Jahren Zuchthaus wurde als
grundsätzlich angemessen beurteilt und letztlich nur wegen des zwingend
vorzunehmenden Quervergleichs bei mehreren Straftätern um drei Monate
reduziert. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer eine "beinahe schon
gewohnheitsmässige [...] Gewaltbereitschaft" attestiert und festgehalten
wurde, er habe als eigentliche "Drehscheibe der Delikte" funktioniert.
Dieses wenig vorteilhafte Bild des Beschwerdeführers spiegelt sich im Übrigen
auch bereits in der Verschuldenswürdigung der nächst tieferen Strafe. In der am
7.
Juni 2000 durch das Bezirksgericht Zürich erfolgten Verurteilung zu
vier Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Hehlerei
sowie diverser Verkehrsdelikte wird nämlich unter anderem ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei im Verkehrsbereich unbelehrbar, uneinsichtig und zeige
eine äusserst rücksichtslose Haltung gegenüber seinen Mitmenschen, welche er
gefährde. Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen die Folgerung des
Regierungsrats, diese zahlreichen und immer schwerer werdenden Straftaten sowie
die während des Delinquierens zunehmende kriminelle Energie zeigten den
mangelnden Willen des Beschwerdeführers, sich an die hier geltende Rechtsordnung
zu halten, weshalb auch eine erhebliche Rückfallgefahr vorliege. Im
Zusammenhang mit Gewaltdelikten ist im Übrigen nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein blosses Restrisiko nicht hinzunehmen
(BGr, 7. Februar 2005,2A.60/2005, E. 2.3, www.bger.ch, mit weiteren
Hinweisen).
4.4
Zutreffend
ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. November 1989, mittlerweile
also seit mehr als 15 Jahren, in der Schweiz befindet. Davon verbrachte er
allerdings die Zeit zwischen dem 10. Juni 2001 und dem 12. April 2004
im Strafvollzug. Was der Beschwerdeführer angesichts dieser Tatsache zu seinen
Gunsten daraus ableiten will, dass er "seit dem November 2000 [...] nicht
mehr straffällig" geworden sei, bleibt unerfindlich. Der erwähnte in
jüngerer Vergangenheit liegende Strafvollzug relativiert auch die Intensität
der unbestrittenermassen in der Schweiz bestehenden sozialen Kontakte.
Abgesehen davon, dass auch dieses Netz den Beschwerdeführer nicht vom
Delinquieren abgehalten hat, ist das in der Beschwerdeschrift dazu Vorgebrachte
nicht geeignet, ein stärkeres soziales Netz ausserhalb der Familie zu erhärten.
Nicht über das Stadium unsubstanziierter Behauptungen kommen etwa die geplante
Geschäftseröffnung sowie die Freundschaftsdienste bei Computerfragen hinaus. Auch
eine wirtschaftliche Integration hat nicht erfolgreich stattgefunden. Dass
wirtschaftlicher Erfolg dabei auch nicht jedem Schweizer Bürger oder jedem
anderen niederlassungsberechtigten – nicht straffälligen – Ausländer vergönnt
ist, hilft dem straffälligen Beschwerdeführer auch nicht weiter. Demgegenüber
bestehen nach wie vor Beziehungen zu seiner Heimat, in welcher der
Beschwerdeführer seine Kindheit und (einen Teil der) Jugend verbracht hat. In
diesem Licht ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat eine Ausweisung
des Beschwerdeführers in seine Heimat letztlich unter diesem Titel als zumutbar
bezeichnet hat. Auch auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG, vgl. vorn E. 3.1). Ergänzend anzufügen
ist lediglich noch, dass sich der Beschwerdeführer auch hier vorab unter
Landsleuten aufgehalten hat, sei es im anatolisch-alewitischen Kulturzentrum in
Y oder auch bei Planung und Verübung der Delikte.
4.5
Eine
Ausweisung des Beschwerdeführers würde diesen zwar zum einen von seinen hier
lebenden Geschwistern und seinen Eltern trennen. Angesichts des Alters des
Beschwerdeführers und dem Fehlen einer besonderen Abhängigkeit (vgl. vorn E. 1.2)
kommt diesen Beziehungen aber kein zusätzliches Gewicht zu. Dies gilt um so
mehr, als auch die behaupteten engen Familienbande den Beschwerdeführer nicht
von der Straffälligkeit abzuhalten vermochten. Zu beachten sind allerdings –
wie dargelegt (vgl. vorn E. 1.2) – die mit einer allfälligen Ausweisung
für die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers verbundenen Nachteile (Art. 16
Abs. 3 ANAV; Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es muss von einer gelebten
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ausgegangen werden. Die
Ausweisung würde somit zu einer Trennung von der unter elterlicher Sorge der
Mutter stehenden Tochter führen. Diese Trennung ist allerdings hinzunehmen.
Auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Würdigung des Regierungsrats
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl.
vorn E. 3.1). Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift angerufenen
Gerichtsentscheide nichts zu ändern, betrafen sie doch allesamt andere
Konstellationen. Dies gilt insbesondere für den erwähnten Bundesgerichtsentscheid
BGE 120 Ib 1; im Gegensatz zum vorliegenden Fall hatte sich nämlich
jener Beschwerdeführer untadelig verhalten und wurde nie zu einer Strafe verurteilt.
Zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag schliesslich die UN-Kinderrechtekonvention.
Von den vom Beschwerdeführer angerufenen Absätzen von Art. 9 KRK ist
ohnehin nur Abs. 3 einschlägig, geht es doch vorliegend nicht um den
Entzug der elterlichen Sorge (vgl. Sharon Detrick, A Commentary on the United
Nations Convention on the Rights of the Child, Den Haag etc. 1999, 169 ff.),
lebt doch die Tochter unter elterlicher Sorge und zusammen mit ihrer Mutter. Art. 9
Abs. 3 KRK seinerseits verschafft allerdings nicht ein Anwesenheitsrecht
im Ansässigkeitsstaat des Kindes (vgl. auch Art. 10 KRK). Wie dies der
Regierungsrat nämlich zu Recht ausgeführt hat, können regelmässige
persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte auch durch gegenseitige
Besuche, Telefonate und Briefe aufrechterhalten werden. An dieser Stelle ist
mit dem Regierungsrat denn auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer diese Trennung von seiner Tochter letztlich selbst
zuzuschreiben hat. Dies wird im Übrigen ja selbst vom Beschwerdeführer eingestanden.
Was dieser schliesslich aus dem Kontakt zu seinem in Deutschland bei seiner
Mutter lebenden Sohn für ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten will,
bleibt unklar.
4.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland
angesichts sämtlicher Umstände nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.
Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt gegenüber den privaten
Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Was die Dauer der Ausweisung
betrifft, so erweist sich eine solche von zehn Jahren angesichts der dem
Verwaltungsgericht zustehenden Rechtskontrolle (vgl. vorn E. 1.3) nicht
als rechtsverletzend. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung.
5.2
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter
den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Angesichts der langen Anwesenheitsdauer des
Beschwerdeführers, der gelebten Beziehung zu seiner Tochter sowie der
Anwesenheit von Eltern und Geschwistern in der Schweiz, der zumindest bis zu
einem gewissen Grad bestehenden Integration in der Schweiz sowie der fehlenden
fremdenpolizeilichen Verwarnung kann die Beschwerde nicht als zum vornherein
offensichtlich aussichtslos bewertet werden. Da die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers hinreichend dargetan ist, ist dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung stattzugeben.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997);
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …