Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00150

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00150

13. Juli 2005Deutsch26 min

(URT.2005.8764)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der türkische

Staatsangehörige A, geboren 1973 in der Türkei, wuchs zusammen mit fünf

Geschwistern während knapp 15 Jahren bei seinen Eltern in der Türkei auf.

Nachdem diese unter Zurücklassung von A und zwei Töchtern mit den anderen drei

Kindern am 12. Oktober 1988 als Flüchtlinge in die Schweiz eingereist

waren und hierorts Asyl erhalten hatten, wurde A von einem Onkel betreut. A

reiste alsdann rund ein Jahr später nach Erteilung einer entsprechenden Bewilligung

am 18. November 1989 mit seinen beiden Schwestern ebenfalls in die Schweiz

ein und hält sich seither ununterbrochen hier auf. Er besitzt die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

A war von 1996 bis zum 9. Juli 2002 mit einer im

Kanton Zürich ebenfalls niedergelassenen Landsmännin verheiratet. Dieser

Beziehung entsprang am 24. Februar 2000 eine Tochter, welche ebenfalls

über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich verfügt. Aus einer

ausserehelichen Beziehung hat A einen im Jahr 2001 geborenen Sohn, der bei

dessen Mutter in Deutschland lebt.

A besuchte in seiner Heimat acht Jahre die Primarschule.

In der Schweiz absolvierte er zunächst einen Integrationskurs und anschliessend

eine zweijährige Berufs- und Fortbildungsschule. Daraufhin machte er eine Lehre

als Automonteur und schloss mit einem Diplom als Auto-Service-Fachmann ab. Nach

Aufgabe seines erlernten Berufs führte er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau

einen Lebensmittelladen und einen Imbissstand, welche beide nicht das erhoffte

Einkommen einbrachten. Aus diesem Grund eröffnete A in X einen Musikclub.

Daneben war er Mitglied einer an Hochzeiten und an weiteren Anlässen

aufspielenden Musikgruppe. Am 10. Juni 2001 wurde A verhaftet und in

Untersuchungshaft versetzt, wobei am 21. März 2002 der nahtlose Übertritt

in den vorzeitigen Strafvollzug erfolgte. Am 12. April 2004 wurde er

bedingt entlassen.

A erwirkte folgende rechtskräftige Strafen:

- eine

Busse von Fr. 1'000.- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln

(Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 29. November 1996);

- zehn

Tage Gefängnis und eine Busse von Fr. 300.- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln

und weiterer Delikte (Urteil des tribunal de police du district du

Val-de-Travers vom 20. November 1998);

- 21

Tage Gefängnis und eine Busse von Fr. 1'500.- wegen mehrfacher grober

Verletzung von Verkehrsregeln (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 28. Juni

1999);

- eine

Busse von Fr. 200.- wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Strafbefehl

der Bezirksanwaltschaft Y vom 30. Juni 1999);

- vier

Monate Gefängnis und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen Hehlerei sowie

diverser Verkehrsdelikte (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni

2000);

- 45

Tage Gefängnis wegen Drohung sowie diverser Verkehrsdelikte, unter anderem

wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft

Zürich vom 17. Juli 2000);

- drei

Jahre und neun Monate Zuchthaus und eine Busse von Fr. 120.- wegen mehrfachen

Raubes, versuchter Erpressung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung

sowie weiterer Delikte (zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 31. Oktober 2002).

Am 12. Mai 2004 wurde A im Hinblick auf die Prüfung

von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem

ihm am 28. Januar 2004 das seinerzeit gewährte Asyl widerrufen worden war,

nahm das Bundesamt für Flüchtlinge am 27. September 2004 zur Kenntnis,

dass A auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichte.

B. Mit

Beschluss vom 2. März 2005 wies der Regierungsrat A für die Dauer von zehn

Jahren aus der Schweiz aus.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 31. März 2005 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Regierungsrats sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventualiter sei die Ausweisung

auf zwei Jahre zu beschränken. Zugleich stellte A ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung.

Namens des Regierungsrats beantragte die Direktion für

Soziales und Sicherheit Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gegen den

sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (ANAG) stützenden Ausweisungsbeschluss ist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und damit auch die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e

contrario; § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des

Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Zudem

können Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der

nicht weiter gehende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999, die den Schutz des Familienlebens garantieren, Grundlage für eine

Aufenthaltsbewilligung bilden. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe

Verwandte mit gefestigtem Anwesenheits­recht – Schweizer Bürgerrecht oder

Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz hat. Unter die familiären

Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fal­len in

erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen

Kin­dern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d).

Vorliegend verfügt die Tochter des Beschwerdeführers über die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Da sich die Beziehung zwischen

Vater und Tochter als gelebt erweist, ist bei der materiellen Entscheidung auch

Art. 8 EMRK sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Irrelevant unter diesem Titel bleiben dagegen die Beziehungen zu den übrigen

Verwandten des Beschwerdeführers wie Eltern und Geschwistern, da mit dessen

geltend gemachter finanzieller Abhängigkeit von den Verwandten keine den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK berührende Abhängigkeit im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt (vgl. schon BGE 120 Ib 257 E. 1d+e;

BGr, 30. Dezember 2004,2A.742/2004, E. 2.3, www.bger.ch).

1.3

Der

Entscheid über die Zweckmässigkeit einer Ausweisung, falls deren gesetzliche

Voraussetzungen erfüllt sind, fällt in die Kompetenz der kantonalen

Fremdenpolizei bzw. des Regierungsrats als deren vorgesetzter politischer

Behörde (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1

ANAG). Das Verwaltungsgericht ist denn auch nicht zur Angemessenheitsprüfung

befugt (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG); es lässt

deshalb gegebenenfalls einen vorinstanzlichen Entscheid auch dann bestehen,

wenn es selber zu einer andern Lösung gelangt wäre. Aufgabe des

Verwaltungsgerichts ist allerdings die Prüfung, ob der Entscheid der

Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob diese im Rahmen der

Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

erheblichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im

Hinblick auf diese institutionell-funktionellen Schranken, an die sich das

Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die

Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die

Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes not­wendigerweise Elemente

enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II

521.

E. 2a).

2.

2.1

Gemäss Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen

werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft

wurde. Ein Ausländer kann zudem ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im

Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht

gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung

einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Die Ausweisung soll

jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen

erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere

des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz

und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16

Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Eine solche

Interessenabwägung gebietet auch das in Art. 8 EMRK verbürgte Grundrecht

auf Schutz des Familienlebens. Ein Eingriff in diese Rechtsgarantie ist nur

insoweit statthaft, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme

darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des

Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt für einen mit einer Schweizerin

verheirateten Ausländer, welcher erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach

bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, die Grenze, von der

an in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt werden muss, bei einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehepartner die

Ausreise nur schwer zumutbar erscheint (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.1).

Dieser Grenzwert gilt für Aufenthaltsbewilligungen und ist bei Ausweisungen

tendenziell höher anzusetzen, weil mit der Ausweisung in eine gefestigte

Rechtsstellung eingegriffen wird und diese gegenüber der Nichtverlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung zusätzlich mit einer Einreisesperre verbunden ist

(vgl. BGE 120 Ib 139 E. 4a; BGE 122 II 385 E. 3a).

2.3

Je länger

ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind

grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen

ist auch, in welchem Alter dieser in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei

einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben

in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschlossen; sie kommt namentlich dann in

Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder

Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (BGE 125

II 521 E. 2b mit Hinweisen; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190,

auch zum Folgenden). Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst

als Kinder oder Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. Auch hier drängt sich

nach der Praxis allerdings Zurückhaltung auf, wenn es sich beim Betroffenen

zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" handelt, aber

doch um eine Person, die ausgesprochen lange hier gelebt hat. So kann auch hier

nur ausnahmsweise eine einzelne Straftat zu einer Ausweisung führen, wobei eine

solche bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst dann anzuordnen ist, wenn

eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der

Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und

sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 19. Januar

2005,2A.570/2004, E. 3.2, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen). Die

Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit

längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich

mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt,

dessen Sprache er spricht (BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 3a,

www.bger.ch).

2.4

Der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt seinerseits bei der

Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf die Schwere

des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das

Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, auf die

Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre

Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer einer allfälligen ehelichen

Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität

zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die

Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land

gelebt werden könnte, etc.), sowie die Nachteile, welche einem vorhandenen

Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat

nachfolgen. Selbst die Tatsache, dass der Nachzug von Familienangehörigen mit

gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw.

Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (BGr, 22. Oktober 2001,

2A.296/2001, E. 2 f., www.bger.ch; EGMR, 2. August 2001,

Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int).

2.5

Die

Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht

versagt; es ist vielmehr an die Verschuldenswürdigung, die sich aus dem Straf­prozess

und -urteil ergibt, gebunden. Sodann ist dem Resozialisierungsgedanken des

Strafrechts zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu

tragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b; BGE 129 II 215 E. 3.2),

indessen ist zu beachten, dass ein allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug

oder auch eine allfällige vorzeitige Entlassung aus der Sicht der

Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde.

Letztgenannte richtet das Augenmerk vorrangig auf eine individuelle

Resozialisierung. Polizeiliche Gesichtspunkte, wie die Garantie der

öffentlichen Ruhe, Ordnung und Gefahrenabwehr, werden bei ihrer Prüfung nicht

in den Vordergrund gestellt. Demzufolge darf das Wohlverhalten im Vollzug aus

fremdenpolizeilicher Sicht geringer gewertet werden (vgl. schon BGE 114 Ib

1.

E. 3b; BGE 125 II 105 E. 2c; BGE 130 II 493 E. 4.2).

3.

3.1

Der

Regierungsrat betrachtete sowohl den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1

lit. a als auch denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG

als erfüllt und legte seinem Ausweisungsbeschluss die Verschuldenswürdigung des

Obergerichts des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 zu­grun­de,

wonach das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer zu bezeichnen sei.

Dieser habe eine erschreckende und erhebliche kriminelle Energie an den Tag

gelegt. Der auch vom Obergericht angerufenen Verschuldenswürdigung des

Bezirksgerichts Y in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 könne zudem

entnommen werden, der Beschwerdeführer habe skrupel- und verantwortungslos gehandelt,

sei er doch bereit gewesen, seine Opfer ohne zu zögern mit Waffen- oder sonstiger

körperlicher Gewalt gefügig zu machen, ihnen gegenüber mehr oder weniger

grundlos Gewalt anzuwenden und sie zu verletzen. Dazu komme der sorglose Umgang

mit Schusswaffen, zu denen der Beschwerdeführer illegalerweise und wiederholt

Zugang gehabt und die er auch zur Bedrohung und zur Schussabgabe eingesetzt

habe. Durch sein strafbares Verhalten habe der Beschwerdeführer die öffentliche

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in schwer wiegender Weise verletzt.

Zusätzlich erschwerend komme hinzu, dass er bei Begehen seiner schwersten

Straftat kurz vor der Verbüssung der zahlreichen Vorstrafen – unbedingt

ausgesprochene sowie aufgrund des Widerrufs ursprünglich bedingt ausgesprochener

Strafen zu vollziehende – gestanden habe. Dies habe ihn aber wie erwähnt nicht

daran gehindert, erneut und in massiver Art und Weise straffällig zu werden.

Diese zahlreichen und immer schwerer werdenden Straftaten sowie die während des

Delinquierens zunehmende kriminelle Energie zeigten den mangelnden Willen des Beschwerdeführers,

sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten, und belegten eine erhebliche

Rückfallgefahr. Daran ändere auch nichts, dass das Verhalten während des Strafvollzugs

zu keinen grösseren Klagen Anlass gegeben habe.

Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit dem 18. November

1989.

in der Schweiz auf, indessen seien davon über zwei Jahre und zehn Monate

in Unfreiheit verbracht. Daneben seien zahlreiche polizeiliche Feststellungen

aktenkundig. Zwar sei eine gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse

auch wegen seiner Tätigkeit als Musiker nicht abzusprechen, wobei die Kontakte

zum Freundeskreis wegen der Strafverbüssung vom 10. Juni 2001 bis zum 12. April

2004.

zu relativieren seien. Daneben bestehe das Beziehungsnetz aber vorab zu

Eltern und Geschwistern. Dazu komme der nahezu wöchentliche Kontakt zu seiner

Tochter. Was den beruflichen Werdegang betreffe, so weise dieser kaum Stabilität

auf. Nach einigen Jahren Tätigkeit auf dem erlernten Beruf habe sich der 1996

erfolgte Schritt in die Selbständigkeit als wenig erfolgreich erwiesen:

Lebensmittelladen und Imbissstand seien nach kurzer Zeit aufgegeben worden und

aus dem Betrieb eines Musikclubs resultierten hohe Schulden. Eine Rück­kehr in

sein Heimatland, welches er erst im Alter von 16 Jahren verlassen habe, sei für

den Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Härten verbunden. Zwar sei er

während seiner Zeit als Flüchtling nie mehr in die Türkei zurückgekehrt. Da er

aber seine gesamte Kindheit und einen Teil der Jugendjahre dort verbracht habe,

sei anzunehmen, dass ihm die örtlichen Verhältnisse sowie die Mentalität dieses

Landes schnell wieder vertraut würden. Diese Annahme rechtfertige sich aufgrund

der vorhandenen Sprachkenntnisse sowie der Tatsache, dass im Heimatland noch

nahe Verwandte wie Grosseltern und Onkel bzw. Tante lebten. Auch wenn er mit

diesen Personen gegenwärtig nur noch beschränkten Kontakt habe, so könnten ihm

diese Verwandten doch zu Beginn behilflich sein, wieder Fuss zu fassen. Zu Gute

kommen werde dem Beschwerdeführer schliesslich seine Ausbildung als

Auto-Service-Fachmann sowie sein musikalisches Talent.

Die Ausweisung berühre zwar die – allseits als gut bezeichnete

und gelebte – Beziehung zu seiner Tochter. Allerdings sei zu relativieren, dass

sich der Beschwerdeführer während mehr als der Hälfte des bisherigen Lebens der

Tochter im Strafvollzug befunden habe, so dass der Kontakt zwischen Vater und

Tochter doch als insgesamt eher lose zu beschreiben sei. Dazu komme, dass sich

der Beschwerdeführer diese Trennung von seiner Tochter selbst zuzuschreiben

habe, zumal nicht einmal ihre Geburt ihn davon abgehalten habe, massiv

straffällig zu werden. Der Kontakt innerhalb der Familie könne durch Besuche,

Telefonate und Briefe aufrechterhalten werden. Angesichts dieser Umstände gehe

das sicherheitspolitisch begründete öffentliche Interesse an der Ausweisung des

Beschwerdeführers dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz

vor.

3.2

Demgegenüber

bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, vorab sei fraglich, ob er

neben dem Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a auch

denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt habe. Auch bei

der "Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG"

habe keine schematische Prüfung zu erfolgen. Zwar dürfe das Verwaltungsgericht

"wegen der Gewaltentrennung die Beurteilung durch den Strafrichter nicht

kritisieren oder abändern". Der Übernahme der strafgerichtlichen

Verschuldenswürdigung durch den Regierungsrat sei jedoch entgegenzuhalten, dass

straferhöhend vor allem auch die Vorstrafen gewertet worden seien und dass der

Beschwerdeführer bei seinem Überfall eine leicht verminderte

Zurechnungsfähigkeit aufgewiesen habe. Unzutreffend sei auch die Annahme einer

Rückfallgefahr, müsse doch die gute Führung seit seiner Entlassung ebenso ins

Gewicht fallen wie "seine stetigen Bemühungen, im wirtschaftlichen Leben

Fuss zu fassen". Es bestehe die Absicht, zusammen mit einem Freund ein

Geschäft mit Wasserfiltern zu eröffnen. Zudem sei der Beschwerdeführer Mitglied

des anatolisch-alewitischen Kulturzentrums in Y und helfe Freunden immer wieder

bei Computerfragen. Dies zeige, dass er einige wichtige Schritte unternommen

habe, um fortan ein neues, straffreies Leben zu führen. So sei denn auch das

Amt für Justizvollzug der Ansicht, der Beschwerdeführer habe aus dem länger

dauernden Strafvollzug die notwendigen Lehren gezogen und werde nicht mehr

straffällig werden. Sein Leben in Freiheit in der Schweiz überwiege zudem dasjenige

in Unfreiheit um ein Vielfaches, und auch seine spezifische berufliche Ausbildung

habe er erst in der Schweiz erhalten. Der Vorwurf der Instabilität des

beruflichen Werdegangs sei sodann zurückzuweisen: Der Beschwerdeführer habe

sich nämlich zum einen immer bemüht, "im Wirtschaftsleben Fuss zu

fassen". Zum anderen wiesen auch die beruflichen Werdegänge von Schweizer

Bürgern nicht mehr dieselbe Kontinuität auf wie noch vor 30 Jahren. Ungenügend

berücksichtigt worden sei sodann das Wohlverhalten während und nach dem

Strafvollzug: Seit November 2000 sei der Beschwerdeführer nicht mehr

straffällig geworden und eine deliktische Gefährdung sei nicht mehr gegeben. Er

habe sich während rund viereinhalb Jahren bewährt und stelle "daher nur

eine verhältnismässig begrenzte Gefahr für die öffentliche Ordnung dar".

Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz stark verwurzelt;

insbesondere lebe seine ganze Familie hier: Die Eltern mit Bewilligung C, seine

fünf Geschwister, wovon zwei die Schweizer Staatsbürgerschaft und die übrigen

eine Niederlassungsbewilligung besässen, wohnten mit einer Ausnahme auch in Y.

Von diesen sei er auch stark finanziell abhängig. Neben diesem fast täglichen

Kontakt zu seinen Verwandten verbringe er auch nahezu jedes Wochenende mit

seiner Tochter. Zudem gebe er mit seiner Musikgruppe Konzerte und verfüge über

ein "dichtes Beziehungsnetz mit einer Vielzahl schweizerischer und türkischer

Freunde". Eine Rückkehr in die Türkei könne ihm nicht zugemutet werden. Er

sei mit den dortigen wirtschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten nicht

mehr vertraut, woran auch entfernte Verwandte nichts änderten. Eine Ausweisung

"aus der Türkei" wäre aber auch deshalb unverhältnismässig, da dann

der enge Kontakt zu seiner Tochter nicht mehr gepflegt werden könne. Diesem

Kontakt sei auch aus Sicht der Tochter grosses Gewicht beizumessen. Zudem könne

der Beschwerdeführer gestützt auf deren Niederlassungsbewilligung ebenfalls ein

Anwesenheitsrecht geltend machen. Die Interessen des Kindes seien deshalb

ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen, wobei insbesondere Art. 9 Abs. 1-3

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989

(UN-Kinder­rechtekonvention; KRK) Rechnung zu tragen sei. In einem grösseren

Rahmen zu berücksichtigen seien auch die Interessen des Sohns, zu dem der

Beschwerdeführer ebenfalls enge Beziehungen unterhalte. All dies sowie die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Hälfte seines Lebens in der Schweiz

verbracht habe, zeige die Unzumutbarkeit der Ausweisung.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer musste zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als vier Jahren

und drei Monaten verurteilt werden. Damit hat er eindeutig und unbestritten

einen Ausweisungsgrund im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG

gesetzt; ob er daneben gleichzeitig noch denjenigen von Art. 10 Abs. 1

lit. b ANAG erfüllt hat, wie der Regierungsrat angenommen hat, kann

deshalb offen bleiben.

4.2

Ausgangspunkt

für die Verschuldenswürdigung aus fremdenrechtlicher Sicht bildet das vom

Strafgericht festgestellte Verschulden. Neben dem strafrechtlichen Verschulden

ist jedoch insbesondere die Schwere der Straftat und das damit verbundene

Strafmass zu berücksichtigen. Sodann ist dem strafrechtlichen

Sozialisierungsgedanken zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung

zu tragen. Indessen ist – wie erwähnt (vorn E. 2.5) – zu beachten, dass

allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug aus der Sicht der Fremdenpolizei

geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde. Wie sich

nämlich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten,

bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Gründen

für eine fremdenpolizeiliche Ausweisung ergibt, steht bei dieser primär das

Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose

betreffend das künftige Wohlverhalten dürfen deshalb strengere Massstäbe als bei

der auf die Resozialisierungschancen abstellenden strafrechtlichen Landesverweisung

angelegt und einer Bewährung in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung

beigemessen werden (BGr, 4. März 2005,2A.115/2005, E. 2.3.4,

www.bger.ch). Ausländerrechtlich deshalb nicht ausschlaggebend ist,

wenn der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat.

Ein derartiges tadelloses Verhalten fand im Übrigen – entgegen den Behauptungen

in der Beschwerdeschrift – ohnehin nicht statt, musste der Beschwerdeführer

doch sogar noch in der dritten Stufe des Vollzugs in einer so genanten

Vollzugseinrichtung für Halbfreiheit fünf Mal diszipliniert werden, wobei er

einmal überaus aggressiv reagierte und einen Mitarbeiter bedrohte. Ebenso wenig

vermag seine vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wesentlich ins

Gewicht zu fallen, bildet diese in der Schweiz doch die Regel (BGE 124

IV 193 ff.; BGE 130 II 493 E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer

schliesslich im Rahmen der Bewährungshilfe Lernprogramme erfolgreich absolviert

hat und sich seit seiner bedingten Entlassung weiterer deliktischer Tätigkeit

enthält, ist eine Selbstverständlichkeit.

4.3

Der

Beschwerdeführer hat mehrfach und schwer delinquiert. Der Regierungsrat hat

unter Verweis auf die vom Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom

31.

Oktober 2002 sowie die vom Bezirksgericht Y in seinem Urteil vom 20. Februar

2002.

vorgenommene Verschuldenswürdigung zutreffend dargelegt, dass das

Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer zu bezeichnen sei. Dieser

habe eine erschreckende und erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und

skrupel- und verantwortungslos gehandelt. Auf diese sowie die weiteren Ausführungen

in diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 28

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl. vorn E. 3.1). Ergänzend

dazu ist aus den beiden erwähnten Strafurteilen noch auf folgende Punkte

hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat kein umfassendes Geständnis abgelegt, und

die vom Bezirksgericht Y ausgefällte Strafe von vier Jahren Zuchthaus wurde als

grundsätzlich angemessen beurteilt und letztlich nur wegen des zwingend

vorzunehmenden Quervergleichs bei mehreren Straftätern um drei Monate

reduziert. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer eine "beinahe schon

gewohnheitsmässige [...] Gewaltbereitschaft" attestiert und festgehalten

wurde, er habe als eigentliche "Drehscheibe der Delikte" funktioniert.

Dieses wenig vorteilhafte Bild des Beschwerdeführers spiegelt sich im Übrigen

auch bereits in der Verschuldenswürdigung der nächst tieferen Strafe. In der am

7.

Juni 2000 durch das Bezirksgericht Zürich erfolgten Verurteilung zu

vier Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Hehlerei

sowie diverser Verkehrsdelikte wird nämlich unter anderem ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei im Verkehrsbereich unbelehrbar, uneinsichtig und zeige

eine äusserst rücksichtslose Haltung gegenüber seinen Mitmenschen, welche er

gefährde. Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen die Folgerung des

Regierungsrats, diese zahlreichen und immer schwerer werdenden Straftaten sowie

die während des Delinquierens zunehmende kriminelle Energie zeigten den

mangelnden Willen des Beschwerdeführers, sich an die hier geltende Rechtsordnung

zu halten, weshalb auch eine erhebliche Rückfallgefahr vorliege. Im

Zusammenhang mit Gewaltdelikten ist im Übrigen nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein blosses Restrisiko nicht hinzunehmen

(BGr, 7. Februar 2005,2A.60/2005, E. 2.3, www.bger.ch, mit weiteren

Hinweisen).

4.4

Zutreffend

ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. November 1989, mittlerweile

also seit mehr als 15 Jahren, in der Schweiz befindet. Davon verbrachte er

allerdings die Zeit zwischen dem 10. Juni 2001 und dem 12. April 2004

im Strafvollzug. Was der Beschwerdeführer angesichts dieser Tatsache zu seinen

Gunsten daraus ableiten will, dass er "seit dem November 2000 [...] nicht

mehr straffällig" geworden sei, bleibt unerfindlich. Der erwähnte in

jüngerer Vergangenheit liegende Strafvollzug relativiert auch die Intensität

der unbestrittenermassen in der Schweiz bestehenden sozialen Kontakte.

Abgesehen davon, dass auch dieses Netz den Beschwerdeführer nicht vom

Delinquieren abgehalten hat, ist das in der Beschwerdeschrift dazu Vorgebrachte

nicht geeignet, ein stärkeres soziales Netz ausserhalb der Familie zu erhärten.

Nicht über das Stadium unsubstanziierter Behauptungen kommen etwa die geplante

Geschäftseröffnung sowie die Freundschaftsdienste bei Computerfragen hinaus. Auch

eine wirtschaftliche Integration hat nicht erfolgreich stattgefunden. Dass

wirtschaftlicher Erfolg dabei auch nicht jedem Schweizer Bürger oder jedem

anderen niederlassungsberechtigten – nicht straffälligen – Ausländer vergönnt

ist, hilft dem straffälligen Beschwerdeführer auch nicht weiter. Demgegenüber

bestehen nach wie vor Beziehungen zu seiner Heimat, in welcher der

Beschwerdeführer seine Kindheit und (einen Teil der) Jugend verbracht hat. In

diesem Licht ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat eine Ausweisung

des Beschwerdeführers in seine Heimat letztlich unter diesem Titel als zumutbar

bezeichnet hat. Auch auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG, vgl. vorn E. 3.1). Ergänzend anzufügen

ist lediglich noch, dass sich der Beschwerdeführer auch hier vorab unter

Landsleuten aufgehalten hat, sei es im anatolisch-alewitischen Kulturzentrum in

Y oder auch bei Planung und Verübung der Delikte.

4.5

Eine

Ausweisung des Beschwerdeführers würde diesen zwar zum einen von seinen hier

lebenden Geschwistern und seinen Eltern trennen. Angesichts des Alters des

Beschwerdeführers und dem Fehlen einer besonderen Abhängigkeit (vgl. vorn E. 1.2)

kommt diesen Beziehungen aber kein zusätzliches Gewicht zu. Dies gilt um so

mehr, als auch die behaupteten engen Familienbande den Beschwerdeführer nicht

von der Straffälligkeit abzuhalten vermochten. Zu beachten sind allerdings –

wie dargelegt (vgl. vorn E. 1.2) – die mit einer allfälligen Ausweisung

für die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers verbundenen Nachteile (Art. 16

Abs. 3 ANAV; Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es muss von einer gelebten

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter aus­gegangen werden. Die

Ausweisung würde somit zu einer Trennung von der unter elterlicher Sorge der

Mutter stehenden Tochter führen. Diese Trennung ist allerdings hinzunehmen.

Auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Würdigung des Regierungsrats

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl.

vorn E. 3.1). Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift angerufenen

Gerichtsentscheide nichts zu ändern, betrafen sie doch allesamt andere

Konstellationen. Dies gilt insbesondere für den erwähnten Bundesgerichtsentscheid

BGE 120 Ib 1; im Gegensatz zum vor­lie­gen­den Fall hatte sich nämlich

jener Beschwerdeführer untadelig verhalten und wur­de nie zu ei­ner Stra­fe ver­ur­teilt.

Zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag schliesslich die UN-Kinder­rechtekonvention.

Von den vom Beschwerdeführer angerufenen Absätzen von Art. 9 KRK ist

ohnehin nur Abs. 3 einschlägig, geht es doch vorliegend nicht um den

Entzug der elterlichen Sorge (vgl. Sharon Detrick, A Commentary on the United

Nations Convention on the Rights of the Child, Den Haag etc. 1999, 169 ff.),

lebt doch die Tochter unter elterlicher Sorge und zusammen mit ihrer Mutter. Art. 9

Abs. 3 KRK seinerseits verschafft allerdings nicht ein Anwesenheitsrecht

im Ansässigkeitsstaat des Kindes (vgl. auch Art. 10 KRK). Wie dies der

Regierungsrat nämlich zu Recht ausgeführt hat, können regelmässige

persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte auch durch gegenseitige

Besuche, Telefonate und Briefe aufrechterhalten werden. An dieser Stelle ist

mit dem Regierungsrat denn auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich der

Beschwerdeführer diese Trennung von seiner Tochter letztlich selbst

zuzuschreiben hat. Dies wird im Übrigen ja selbst vom Beschwerdeführer eingestanden.

Was dieser schliesslich aus dem Kontakt zu seinem in Deutschland bei seiner

Mutter lebenden Sohn für ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten will,

bleibt unklar.

4.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland

angesichts sämtlicher Umstände nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.

Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt gegenüber den privaten

Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Was die Dauer der Ausweisung

betrifft, so erweist sich eine solche von zehn Jahren angesichts der dem

Verwaltungsgericht zustehenden Rechtskontrolle (vgl. vorn E. 1.3) nicht

als rechtsverletzend. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung.

5.2

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter

den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Angesichts der langen Anwesenheitsdauer des

Beschwerdeführers, der gelebten Beziehung zu seiner Tochter sowie der

Anwesenheit von Eltern und Geschwistern in der Schweiz, der zumindest bis zu

einem gewissen Grad bestehenden Integration in der Schweiz sowie der fehlenden

fremdenpolizeilichen Verwarnung kann die Beschwerde nicht als zum vornherein

offensichtlich aussichtslos bewertet werden. Da die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers hinreichend dargetan ist, ist dem Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung stattzugeben.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997);

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der Gewährung der un­entgeltlichen

Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …