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Entscheid

VB.2005.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00160

24. August 2005Deutsch21 min

(URT.2005.8829)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

serbisch-montenegrinische Staatsangehörige A, geboren 1958 in X (vormals Jugoslawien),

wuchs zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in X auf. Er besuchte

zunächst die örtliche Primarschule, dann das Gymnasium und begann ein Soziologie-Studium

in Y, welches er allerdings nicht abschloss. Im Juli 1985 reiste A erstmals als

Saisonnier in die Schweiz ein und erhielt am 1. März 1989 die

Aufenthaltsbewilligung.

1988 heiratete A seine Landsmännin C, welche im Rahmen

des Familiennachzuges am 19. Februar 1991 in die Schweiz übersiedelte. Aus

dieser Ehe stammen zwei Kinder, D, geboren 1991, und E, geboren 1992. Sämtliche

Mitglieder der Familie besitzen die Niederlassungsbe­willigung.

A arbeitete in der Schweiz zunächst bei der F, nach Erhalt

der Aufenthaltsbewilligung als Rangierarbeiter bei den SBB. 1992 erlitt er

einen schweren Arbeitsunfall, erschien nach Genesung nicht mehr zur Arbeit und

wurde im Februar 1994 fristlos entlassen. 1996 und 1997 arbeitete er als

Geschäftsführer eines albanischen Klubs, hernach war er mehrheitlich

arbeitslos. Am 8. Dezember 2000 wurde A verhaftet und in Untersuchungshaft

versetzt. Am 17. Dezem­ber 2003 trat er nahtlos in den vorzeitigen

Strafvollzug über, am 6. April 2005 wurde er bedingt entlassen.

A musste ein erstes Mal mit Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft Z vom 8. Februar 1996 wegen Fahrens in angetrunkenem

Zustand mit 30 Tagen Gefängnis bedingt (Probezeit zwei Jahre) bestraft werden.

Deswegen wurde er mit Verfügung der Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) vom 12. März

1996 verwarnt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember

2003 wurde A zweitinstanzlich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt und

mit einer Zuchthausstrafe von sechseinhalb Jahren bestraft.

Am 15. Juli 2004 wurde A im Hinblick auf die Prüfung

von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen das rechtliche Gehör gewährt.

B. Mit

Beschluss vom 2. März 2005 wies der Regierungsrat A für die Dauer von zehn

Jahren aus der Schweiz aus.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 4. April 2005 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid des

Regierungsrats sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben,

eventualiter seien "zusätzliche Sachverhaltsabklärungen" vorzunehmen,

subeventualiter sei die Ausweisung auf zwei Jahre zu beschränken. Wegen

gegenüber Zürcher Behörden noch ausstehenden Kosten von Fr. 86'844.10

wurde A mit Präsidialverfügung vom 7. April 2005 die Pflicht zur Leistung

eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.- auferlegt. Nachdem er hierauf am

29.

April 2005 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen liess, wurde

die Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Präsidialverfügung vom 4. Mai

2005.

wieder abgenommen.

Namens des Regierungsrats beantragte die Direktion für

Soziales und Sicherheit Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gegen den

sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (ANAG) stützenden Ausweisungsbeschluss ist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig und damit auch die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario; § 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Zudem

können Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der

nicht weiter gehende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999, die den Schutz des Familienlebens garantieren, Grundlage für eine

Aufenthaltsbewilligung bilden. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe

Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht – Schweizer Bürgerrecht oder

Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz hat. Unter familiären Beziehungen,

die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in erster Linie jene

zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im

gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d). Vorliegend

verfügen die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers über

eine Niederlassungsbewilligung. Da sich die Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie seinen beiden Söhnen als gelebt

erweist, ist bei der materiellen Entscheidung auch Art. 8 EMRK sowie die

dazu ergangene Rechtssprechung zu berücksichtigen.

1.3

Der

Entscheid über die Zweckmässigkeit einer Ausweisung, falls deren gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt sind, fällt in die Kompetenz der kantonalen

Fremdenpolizei bzw. des Regierungsrats als deren vorgesetzte politische Behörde

(vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Das

Verwaltungsgericht ist denn auch nicht zur Angemessenheitsprüfung befugt (§ 50

Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG); es lässt deshalb einen vorinstanzlichen

Entscheid auch bestehen, wenn es selber zu einer anderen Lösung gelangt wäre.

Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist allerdings die Prüfung, ob der Entscheid

der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob diese im Rahmen der

Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

erheblichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im

Hinblick auf diese institutionell-funktionellen Schranken, an die sich das

Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die

Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die

Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente

enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II

521.

E. 2a).

2.

2.1

Gemäss Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen

werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gerichtlich

bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie

nach den gesamten Umstände angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3

ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die

Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer). Eine solche Interessenabwägung gebietet auch

das in Art. 8 EMRK verbürgte Grundrecht auf Schutz des Familienlebens. Ein

Eingriff in diese Rechtsgarantie ist nur insoweit statthaft, als er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,

das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2

EMRK).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt für einen mit einer Schweizerin verheirateten

Ausländer, welcher erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer

Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, die Grenze, von der an in der

Regel keine Bewilligung mehr erteilt werden muss, bei einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer

zumutbar erscheint (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.1). Dieser Grenzwert

gilt für Aufenthaltsbewilligungen und ist bei Ausweisungen tendenziell höher

anzusetzen, weil mit der Ausweisung in eine gefestigte Rechtsstellung

eingegriffen wird und diese gegenüber der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

zusätzlich mit einer Einreisesperre verbunden ist (vgl. BGE 120 Ib 139 E. 4a;

BGE 122 II 385 E. 3a).

2.3

Je

länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen

sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu

berücksichtigen ist auch, in welchem Alter dieser in die Schweiz eingereist

ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes

bisheriges Leben hier verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschlossen; sie kommt

namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-,

Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt

delinquiert hat (BGE 125 II 521 E 2b mit Hinweisen; BGE 130 II 176 E,

4.4.2

S. 190, auch zum Folgenden). Erst recht gilt dies für ausländische

Personen, die erst als Kinder oder Jugendliche oder gar erst als Erwachsene in

die Schweiz gelangt sind. Auch hier drängt sich nach der Praxis allerdings

Zurückhaltung auf, wenn es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer

der "zweiten Generation" handelt, aber doch um eine Person, die

ausgesprochen lange hier gelebt hat. So kann auch hier nur ausnahmsweise eine

einzelne Straftat zu einer Ausweisung führen, wobei eine solche bei sehr langer

Anwesenheit in der Regel erst dann anzuordnen ist, wenn eine sich zusehends

verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer statt sich zu

bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer

schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 19. Januar 2005,

2A.570/2004, E. 3.2, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen). Die Ausweisung

ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit

in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten

zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt, dessen Sprache

er spricht (BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 2a, www.bger.ch).

2.4

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt

seinerseits bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen

Zeitraum, auf das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode,

auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie auf deren familiäre

Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer einer allfälligen ehelichen

Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität

zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die

Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land gelebt

werden könnte; etc.), sowie die Nachteile, welche einem vorhandenen Ehepartner

erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen.

Selbst die Tatsache, dass der Nachzug von Familienangehörigen mit gewissen

Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. eine

Nichterneuerung der Bewilligung nicht aus (BGr, 22. Oktober 2001,

2A.296/2001, E. 2 f., www.bger.ch; EGMR, 2. August

2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int).

2.5

Die Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist

dem Verwaltungsgericht versagt; es ist vielmehr an die Verschuldensabwägung,

die sich aus dem Strafprozess und -urteil ergibt, gebunden. Sodann ist dem

Resozialisierungsgedanken des Strafrechts zwar im Rahmen der umfassenden

Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b; BGE 129

II 215 E 3.2), indessen ist zu beachten, dass ein allfälliges Wohlverhalten im

Strafvollzug oder auch eine allfällige vorzeitige Entlassung aus der Sicht der

Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde.

Letztgenannte richtet das Augenmerk vorrangig auf eine individuelle

Resozialisierung. Polizeiliche Gesichtspunkte wie die Garantie der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Gefahrenabwehr werden bei ihrer Prüfung nicht in den

Vordergrund gestellt. Demzufolge darf das Wohlverhalten im Vollzug aus

fremdenpolizeilicher Sicht geringer gewertet werden (vgl. schon BGE 114 Ib

1.

E. 3b; BGE 125 II 105 E. 2c; BGE 130 II 493 E. 4.2).

3.

3.1

Der Regierungsrat erachtete den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1

lit. a ANAG als erfüllt und legte seinem Ausweisungsbeschluss die

Verschuldenswürdigung des Obergerichts des Kantons Zürich in seinem Urteil vom

17.

Dezember 2003 zugrunde, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers

als schwer gewertet wurde. Er habe als bedeutende Schnittstelle zwischen

verschiedenen Drogenlieferanten und Drogenabnehmern gewirkt, habe Käufer und

Verkäufer von beträchtlichen Mengen Heroin zusammengebracht, womit ihm eine

überaus wichtige Position in der Drogenhandelsorganisation zugekommen sei. Die

Organisation, welcher der Beschwerdeführer angehört habe, sei mit grosser

Intensität und Professionalität vorgegangen. Der Beschwerdeführer habe in einer

Vielzahl von Fällen delinquiert und sei am Handel von insgesamt elf Kilogramm

Heroin beteiligt gewesen. Durch sein strafbares Verhalten habe der

Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in schwer

wiegender Weise verletzt. Dies ergebe sich nicht allein aus der Höhe der

verhängten Freiheitsstrafe, sondern auch aus der Menge der gehandelten Drogen.

Bei schwer wiegenden Drogendelikten sei nur ein geringes Restrisiko vertretbar,

welches beim Beschwerdeführer angesichts seines früheren Verhaltens nicht

hinreichend auszuschliessen sei. Daran ändere auch nichts, dass das Verhalten

während des Strafvollzugs zu keinen grösseren Klagen Anlass gegeben habe.

Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit

dem 1. März 1989 in der Schweiz auf, indessen seien davon über vier Jahre

in Unfreiheit verbracht. Bis zu den mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 17. Dezember

2003.

beurteilten Straftaten sei sein Aufenthalt in der Schweiz unauffällig

verlaufen, bis auf die Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aus

dem Jahre 1993. Nach dem Arbeitsunfall im Jahre 1992 sei er indessen nur noch

während zweier Jahre arbeitstätig gewesen, seit sieben Jahren übe er keine

Berufstätigkeit mehr aus. Ein gewisses Beziehungsnetz über die eigene Familie

und Landsleute hinaus sei zwar erkennbar, habe der Beschwerdeführer doch früher

im FC W Fussball gespielt. Indessen sei mit der Ehefrau des Beschwerdeführers

davon auszugehen, dass sich das Beziehungsnetz heute vor allem auf hier lebende

Familienangehörige und Bekannte beschränke. Eine Rückkehr in sein Heimatland,

welches er dauerhaft erst im Alter von 31 Jahren verlassen habe, sei für den

Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Härten verbunden. Er habe dort seine

gesamten Kinder- und Jugendjahre verbracht sowie einen grossen Teil seines

bisherigen Erwerbslebens, verfüge nach wie vor über familiäre Beziehungen in

sein Heimatland, wo seine Eltern beziehungsweise, sollte der Vater

zwischenzeitlich verstorben sein, seine im Heimatland verbliebene Familie auch

Grundeigentum besitze. Die Ausweisung berühre zwar die – allseits als gut bezeichnete

und gelebte – Beziehung zur Ehefrau und zu den noch minderjährigen Kindern.

Erstere habe sich indessen in keiner Weise in der Schweiz integriert, vielmehr

ausgeführt, sie wolle das Land so oder anders verlassen und würde ihrem Mann in

das gemeinsame Heimatland jedenfalls folgen. Auch für die Kinder sei die

Übersiedelung zumutbar, hätten sie doch 1994/1995 über ein Jahr dort gelebt und

würden das Heimatland der Eltern auch aus jährlichen Ferienaufenthalten bestens

kennen. Eine allfällige Trennung – sollte sich die Ehefrau mit den gemeinsamen

Kindern doch zu einem Verbleib in der Schweiz entscheiden – habe sich der

Beschwerdeführer angesichts der massiven Delinquenz letztlich zudem selbst

zuzuschreiben. Angesichts dieser Umstände gehe das sicherheitspolitisch

begründete Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen privaten

Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vor.

3.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die

Ausweisung sei "klar unangemessen" und zwar nicht nur für ihn,

sondern auch für seine Familie und die hier in der Schweiz geborenen Söhne. Die

Vorinstanz habe vor allem verkannt, dass der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht

hier integriert sei, hier als Saisonnier seit 1985 und seit 1. März 1989

ununterbrochen wohnhaft sei, hier gearbeitet habe, sogar bei einem Staatsbetrieb,

den SBB. Er spreche perfekt Hochdeutsch und verstehe Schweizerdeutsch. Zudem

habe er viele Kollegen auch schweizerischer Nationalität. Sein Vater sei

bereits 2001 verstorben und er besitze selbst kein Haus in seinem Heimatland.

Es sei ihm daher nicht möglich, dort schnell wieder Fuss zu fassen, da er über

die Familie hinaus kein Beziehungsnetz mehr habe. Er sehe ein, einen Fehler

begangen zu haben, indesssen könne ihm eine "beste Prognose hinsichtlich

künftiges Wohlverhalten gestellt werden", so habe er sich im Vollzug

korrekt verhalten.

Auch die Interessen der Ehefrau und der beiden

hier geborenen Kinder seien in unzulässiger Weise und übermässiger Härte

tangiert. Die Kinder würden nur die Schweiz als ihre Heimat kennen, seien hier

in der Schule integriert und würden nicht Albanisch sprechen beziehungsweise

könnten dieses weder lesen noch schreiben. Auf eine Ausweisung sei daher zu

verzichten.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer musste zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb

Jahren Zuchthaus verurteilt werden. Damit hat er eindeutig und unbestritten den

Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt.

4.2

Ausgangspunkt für die Verschuldenswürdigung aus fremdenrechtlicher

Sicht bildet das vom Strafgericht festgestellte Verschulden. Neben dem

strafrechtlichen Verschulden ist jedoch insbesondere die Schwere der Straftat

und das damit verbundene Strafmass zu berücksichtigen. Sodann ist dem

strafrechtlichen Sozialisierungsgedanken zwar im Rahmen der umfassenden

Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Indessen ist – wie erwähnt (vorn E. 2.5)

– zu beachten, dass allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug aus der Sicht der

Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde. Wie

sich nämlich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten,

bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Gründen

für eine fremdenpolizeiliche Ausweisung ergibt, steht bei dieser primär das

Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der

Prognose betreffend das künftige Wohlverhalten dürfen deshalb strengere

Massstäbe als bei der auf die Resozialisierungschancen abstellenden strafrechtlichen

Landesverweisung angelegt und einer Bewährung in Un- oder Halbfreiheit

geringere Bedeutung beigemessen werden (BGr, 4. März 2005,2A.115/2005 E. 2.3.4,

www.bger.ch). Ausländerrechtlich deshalb nicht

ausschlaggebend ist, wenn der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik

Anlass gegeben hat. Ebenso wenig vermag seine vorzeitige bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese in der

Schweiz doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.; BGE 130 II 493 E. 4.2).

4.3

Der Beschwerdeführer hat mehrfach und schwer delinquiert. Der

Regierungsrat hat unter Verweis auf die vom Obergericht des Kantons Zürich in

seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 vorgenommene Verschuldenswürdigung

zutreffend dargelegt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer zu

bezeichnen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese zutreffenden

Ausführungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

VRG, vgl. vorn E. 3.1.). Ergänzend hierzu ist im Licht des genannten

Strafurteils noch auf Folgendes zu verweisen: Erst im Rahmen der obergerichtlichen

Hauptverhandlung hat sich der Beschwerdeführer zu einem umfassenden Geständnis

durchgerungen. Aus diesem hat sich ergeben, dass der Angeklagte einzig aus

finanziellen Motiven heraus mit Drogen handelte. In der erstinstanzlichen Verhandlung

wurde der Beschwerdeführer der Beteiligung am Handel von mindestens viereinhalb

Kilogramm Heroin schuldig gesprochen, in der obergerichtlichen Verhandlung

gestand er sogar seine Beteiligung am Handel mit elf Kilogramm Heroin ein. Der

Beschwerdeführer hatte es also einzig der prozessualen Situation im obergerichtlichen

Verfahren zu verdanken – Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft des

Kantons Zürich –, dass das Strafmass im Bereich des Betäubungsmittelhandels vom

erstinstanzlichen Schuldspruch auszugehen hatte. Nicht zu beanstanden ist unter

diesen Umständen die Schlussfolgerung des Regierungsrats, der Beschwerdeführer

habe mit seinen strafbaren Handlungen eine erhebliche kriminelle Energie und

damit auch sein Gefährdungspotenzial für die hiesige öffentliche Sicherheit und

Ordnung verdeutlicht. Im Zusammenhang mit Drogendelikten ist im Übrigen nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch selbst ein blosses Restrisiko

nicht hinzunehmen (vgl. BGr, 21. Februar 2002,2A.563/2001 E. 2e, www.bger.ch).

4.4

Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Zeit als

Saisonnier seit dem 1. März 1989, mittlerweile also seit mehr als 16

Jahren, in der Schweiz befindet. Davon verbrachte er allerdings die Zeit

zwischen dem 8. Dezember 2000 und dem 6. April 2005 im Strafvollzug.

Dieser in jüngster Vergangenheit liegende Strafvollzug relativiert auch die

Intensität der in der Schweiz (noch) bestehenden sozialen Kontakte. Selbst wenn

der Beschwerdeführer Kontakte mit Schweizern etwa am vormaligen Arbeitsplatz

oder aus seiner Zeit beim FC W gehabt hat, so sind diese auch nach seiner

eigenen Darstellung in der polizeilichen Befragung vom 15. Juli 2004 wenig

aktuell. Die Freizeit will der Beschwerdeführer mit Lesen und Fernsehen

verbracht haben. Seine Ehefrau bestätigt in ihrer Einvernahme vom 13. Juli

2004.

diese Darstellung und weist lediglich auf vormalige schweizerische

Bekannte aus der örtlichen Fussballmannschaft hin, mehr jedoch nicht. Nach

seinem Unfall im Jahre 1992 ist der Beschwerdeführer auch nach seiner Genesung

nicht mehr zur Arbeit bei den SBB erschienen und arbeitete nur mehr eine

beschränkte Zeit von rund zwei Jahren, bis er im Oktober 1999 erstmals

strafbare Handlungen im Zusammenhang mit den bekannten Drogendelikten beging.

Demgegenüber bestehen nach wie vor vielfältige

Beziehungen zu seiner Heimat, in welcher der Beschwerdeführer nicht nur

aufgewachsen ist, sondern sich auch bis zu seinem 27. Altersjahr ganz und bis

zum 31. Altersjahr regelmässig aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat zudem etliche

seiner nächsten Familienmitglieder (einen Bruder, drei Schwestern und seine

Mutter) mit eigenem Grundbesitz dort und verbrachte vor seiner Inhaftierung

jährlich regelmässig ungefähr vier Wochen Ferien in seinem Heimatland, immer im

Haus seines Vaters.

Damit ist der Beschwerdeführer tatsächlich

weder sozial noch wirtschaftlich hier in der Schweiz wirklich integriert; seine

Kenntnisse der deutschen Sprache oder gar des schweizerischen Dialekts sind

dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr ist der Schluss des Regierungsrats

nicht zu beanstanden, eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei

letztlich als zumutbar zu bezeichnen. Auch auf diese Ausführungen kann

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl.

vorn E. 3.1).

4.5

Zu beachten sind allerdings – wie dargelegt (vgl. vorn E. 1.2) –

die mit einer allfälligen Ausweisung für die Ehefrau und die beiden minderjährigen

Söhne des Beschwerdeführers verbundenen Nachteile (Art. 16 Abs. 3

ANAV; Art. 8 Abs. 1 EMRK). Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt

wie der Beschwerdeführer aus X. Sie ist wohl ebenfalls seit 1991 hier in der

Schweiz, verbrachte jedoch gemeinsam mit den Kindern die Zeit von Ende Juni

1994.

bis und mit August 1995 mit Ausnahme des Monats Oktober 1994 in ihrer

Heimat. Sie spricht nur albanisch und verfügt mit Ausnahme von

Familienangehörigen hier in der Schweiz nicht über Bekannte. Dementsprechend

hat sie in ihrer Einvernahme vor der Kantonspolizei Zürich vom 13. Juli

2004.

klar ausgeführt, sie werde ihrem Ehemann folgen, wenn dieser die Schweiz

verlassen müsste. Das Verwaltungsgericht tritt daher dem Schluss des Regierungsrats

bei, dass es ihr ohne weiteres zumutbar ist, ihrem Ehemann in das gemeinsame

Heimatland zu folgen.

Sicherlich stellt eine solche Rückkehr für

die beiden Söhne eine grössere Härte dar. Indessen trifft die Darstellung der

Beschwerdeschrift, wonach diese nicht einmal albanisch sprechen könnten, so

nicht zu. Der Beschwerdeführer hat in seiner persönlichen Einvernahme lediglich

angeführt, sie seien der albanischen Schrift nicht mächtig ("meine Kinder

können kein albanisch lesen oder schreiben"). In Tat und Wahrheit ist –

wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und worauf wiederum zu verweisen ist (§ 28

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) – das Heimatland der Eltern

den Kindern nicht völlig fremd. Neben den regelmässigen Ferienaufenthalten ist

auf den längeren Aufenthalt im Jahr 1994/95 zu verweisen, als die Kinder mit

ihrer Mutter rund ein Jahr in Serbien waren. Auch ihnen ist vor allem

angesichts ihres Alters eine Rückkehr gemeinsam mit den Eltern in das

gemeinsame Heimatland objektiv nicht unzumutbar. Angesichts dieser Umstände

erübrigt sich die Befragung der Lehrer der beiden Kinder.

4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des

Beschwerdeführers in sein Heimatland angesichts sämtlicher Umstände nicht mit

unzumutbaren Härten verbunden wäre. Das öffentliche Interesse an seiner

Ausweisung überwiegt gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in der

Schweiz. Was die Dauer der Ausweisung betrifft, so erweist sich eine solche für

die Dauer von zehn Jahren angesichts der dem Verwaltungsgericht zustehenden

Rechtskontrolle (vgl. vorn E. 1.3) nicht als rechtsverletzend. Ebenso

erübrigen sich zusätzliche Sachverhaltsabklärungen. Demzufolge ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er

stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

Vertretung.

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2

VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Angesichts der vom Obergericht des Kantons

Zürich ausgefällten Strafe und des Umstandes, dass bei Drogendelikten nach

ständiger Praxis der Gerichte auch ein kleines Restrisiko der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht hinzunehmen ist, erweist sich die vorliegende

Beschwerde als von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Dies gilt um so mehr,

als der Beschwerdeführer am 12. März 1996 bereits einmal verwarnt werden

musste und ihm damals auch schwerer wiegende Nachteile angedroht worden waren.

Die gestellten Begehren um Bewilligung des Armenrechts sind daher abzuweisen.

Demgemäss die Kammer:

Die Gesuche um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unengeltlichen

Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …