VB.2005.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00160
24. August 2005Deutsch21 min
(URT.2005.8829)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00160
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Der über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer mit Jahrgang 1958 befindet sich seit 1989 ununterbrochen in der Schweiz und hat eine Verurteilung zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus wegen Betäubungsmittelhandel erwirkt. Sein Verschulden ist als schwer zu bezeichnen, wobei er bei der Tatbegehung eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt und skrupellos gehandelt hat. Es muss von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Zwar lebt er seit 16 Jahren in der Schweiz, davon verbrachte er allerdings die letzten Jahre im Strafvollzug und verfügt ausserhalb der Familie über kein soziales Netz. Eine Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren erscheint zumutbar, um so mehr als die Ehefrau, eine Landsmännin, ihm ins Heimatland folgen würde. Angesichts der gesamten Umstände ist dabei hinzunehmen, dass eine Rückkehr für die beiden minderjährigen Söhne eine gewisse Härte darstellen würde. Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSWEISUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
DROGENHANDEL
INTERESSENABWÄGUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I lit. a ANAG
Art. 16 Abs. III ANAV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I.
A. Der
serbisch-montenegrinische Staatsangehörige A, geboren 1958 in X (vormals Jugoslawien),
wuchs zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in X auf. Er besuchte
zunächst die örtliche Primarschule, dann das Gymnasium und begann ein Soziologie-Studium
in Y, welches er allerdings nicht abschloss. Im Juli 1985 reiste A erstmals als
Saisonnier in die Schweiz ein und erhielt am 1. März 1989 die
Aufenthaltsbewilligung.
1988 heiratete A seine Landsmännin C, welche im Rahmen
des Familiennachzuges am 19. Februar 1991 in die Schweiz übersiedelte. Aus
dieser Ehe stammen zwei Kinder, D, geboren 1991, und E, geboren 1992. Sämtliche
Mitglieder der Familie besitzen die Niederlassungsbewilligung.
A arbeitete in der Schweiz zunächst bei der F, nach Erhalt
der Aufenthaltsbewilligung als Rangierarbeiter bei den SBB. 1992 erlitt er
einen schweren Arbeitsunfall, erschien nach Genesung nicht mehr zur Arbeit und
wurde im Februar 1994 fristlos entlassen. 1996 und 1997 arbeitete er als
Geschäftsführer eines albanischen Klubs, hernach war er mehrheitlich
arbeitslos. Am 8. Dezember 2000 wurde A verhaftet und in Untersuchungshaft
versetzt. Am 17. Dezember 2003 trat er nahtlos in den vorzeitigen
Strafvollzug über, am 6. April 2005 wurde er bedingt entlassen.
A musste ein erstes Mal mit Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Z vom 8. Februar 1996 wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand mit 30 Tagen Gefängnis bedingt (Probezeit zwei Jahre) bestraft werden.
Deswegen wurde er mit Verfügung der Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) vom 12. März
1996 verwarnt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember
2003 wurde A zweitinstanzlich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt und
mit einer Zuchthausstrafe von sechseinhalb Jahren bestraft.
Am 15. Juli 2004 wurde A im Hinblick auf die Prüfung
von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen das rechtliche Gehör gewährt.
B. Mit
Beschluss vom 2. März 2005 wies der Regierungsrat A für die Dauer von zehn
Jahren aus der Schweiz aus.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 4. April 2005 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid des
Regierungsrats sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben,
eventualiter seien "zusätzliche Sachverhaltsabklärungen" vorzunehmen,
subeventualiter sei die Ausweisung auf zwei Jahre zu beschränken. Wegen
gegenüber Zürcher Behörden noch ausstehenden Kosten von Fr. 86'844.10
wurde A mit Präsidialverfügung vom 7. April 2005 die Pflicht zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.- auferlegt. Nachdem er hierauf am
29.
April 2005 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen liess, wurde
die Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Präsidialverfügung vom 4. Mai
2005.
wieder abgenommen.
Namens des Regierungsrats beantragte die Direktion für
Soziales und Sicherheit Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegen den
sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG) stützenden Ausweisungsbeschluss ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig und damit auch die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario; § 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Zudem
können Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der
nicht weiter gehende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999, die den Schutz des Familienlebens garantieren, Grundlage für eine
Aufenthaltsbewilligung bilden. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe
Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht – Schweizer Bürgerrecht oder
Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz hat. Unter familiären Beziehungen,
die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in erster Linie jene
zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im
gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d). Vorliegend
verfügen die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers über
eine Niederlassungsbewilligung. Da sich die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie seinen beiden Söhnen als gelebt
erweist, ist bei der materiellen Entscheidung auch Art. 8 EMRK sowie die
dazu ergangene Rechtssprechung zu berücksichtigen.
1.3
Der
Entscheid über die Zweckmässigkeit einer Ausweisung, falls deren gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, fällt in die Kompetenz der kantonalen
Fremdenpolizei bzw. des Regierungsrats als deren vorgesetzte politische Behörde
(vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Das
Verwaltungsgericht ist denn auch nicht zur Angemessenheitsprüfung befugt (§ 50
Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG); es lässt deshalb einen vorinstanzlichen
Entscheid auch bestehen, wenn es selber zu einer anderen Lösung gelangt wäre.
Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist allerdings die Prüfung, ob der Entscheid
der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob diese im Rahmen der
Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erheblichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im
Hinblick auf diese institutionell-funktionellen Schranken, an die sich das
Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die
Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die
Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente
enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II
521.
E. 2a).
2.
2.1
Gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gerichtlich
bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie
nach den gesamten Umstände angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3
ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die
Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer). Eine solche Interessenabwägung gebietet auch
das in Art. 8 EMRK verbürgte Grundrecht auf Schutz des Familienlebens. Ein
Eingriff in diese Rechtsgarantie ist nur insoweit statthaft, als er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2
EMRK).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt für einen mit einer Schweizerin verheirateten
Ausländer, welcher erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer
Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, die Grenze, von der an in der
Regel keine Bewilligung mehr erteilt werden muss, bei einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer
zumutbar erscheint (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.1). Dieser Grenzwert
gilt für Aufenthaltsbewilligungen und ist bei Ausweisungen tendenziell höher
anzusetzen, weil mit der Ausweisung in eine gefestigte Rechtsstellung
eingegriffen wird und diese gegenüber der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
zusätzlich mit einer Einreisesperre verbunden ist (vgl. BGE 120 Ib 139 E. 4a;
BGE 122 II 385 E. 3a).
2.3
Je
länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen
sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu
berücksichtigen ist auch, in welchem Alter dieser in die Schweiz eingereist
ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben hier verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschlossen; sie kommt
namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-,
Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt
delinquiert hat (BGE 125 II 521 E 2b mit Hinweisen; BGE 130 II 176 E,
4.4.2
S. 190, auch zum Folgenden). Erst recht gilt dies für ausländische
Personen, die erst als Kinder oder Jugendliche oder gar erst als Erwachsene in
die Schweiz gelangt sind. Auch hier drängt sich nach der Praxis allerdings
Zurückhaltung auf, wenn es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer
der "zweiten Generation" handelt, aber doch um eine Person, die
ausgesprochen lange hier gelebt hat. So kann auch hier nur ausnahmsweise eine
einzelne Straftat zu einer Ausweisung führen, wobei eine solche bei sehr langer
Anwesenheit in der Regel erst dann anzuordnen ist, wenn eine sich zusehends
verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer statt sich zu
bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer
schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 19. Januar 2005,
2A.570/2004, E. 3.2, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen). Die Ausweisung
ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit
in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten
zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt, dessen Sprache
er spricht (BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 2a, www.bger.ch).
2.4
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt
seinerseits bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen
Zeitraum, auf das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode,
auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie auf deren familiäre
Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer einer allfälligen ehelichen
Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität
zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die
Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land gelebt
werden könnte; etc.), sowie die Nachteile, welche einem vorhandenen Ehepartner
erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen.
Selbst die Tatsache, dass der Nachzug von Familienangehörigen mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. eine
Nichterneuerung der Bewilligung nicht aus (BGr, 22. Oktober 2001,
2A.296/2001, E. 2 f., www.bger.ch; EGMR, 2. August
2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int).
2.5
Die Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist
dem Verwaltungsgericht versagt; es ist vielmehr an die Verschuldensabwägung,
die sich aus dem Strafprozess und -urteil ergibt, gebunden. Sodann ist dem
Resozialisierungsgedanken des Strafrechts zwar im Rahmen der umfassenden
Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b; BGE 129
II 215 E 3.2), indessen ist zu beachten, dass ein allfälliges Wohlverhalten im
Strafvollzug oder auch eine allfällige vorzeitige Entlassung aus der Sicht der
Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde.
Letztgenannte richtet das Augenmerk vorrangig auf eine individuelle
Resozialisierung. Polizeiliche Gesichtspunkte wie die Garantie der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Gefahrenabwehr werden bei ihrer Prüfung nicht in den
Vordergrund gestellt. Demzufolge darf das Wohlverhalten im Vollzug aus
fremdenpolizeilicher Sicht geringer gewertet werden (vgl. schon BGE 114 Ib
1.
E. 3b; BGE 125 II 105 E. 2c; BGE 130 II 493 E. 4.2).
3.
3.1
Der Regierungsrat erachtete den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG als erfüllt und legte seinem Ausweisungsbeschluss die
Verschuldenswürdigung des Obergerichts des Kantons Zürich in seinem Urteil vom
17.
Dezember 2003 zugrunde, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers
als schwer gewertet wurde. Er habe als bedeutende Schnittstelle zwischen
verschiedenen Drogenlieferanten und Drogenabnehmern gewirkt, habe Käufer und
Verkäufer von beträchtlichen Mengen Heroin zusammengebracht, womit ihm eine
überaus wichtige Position in der Drogenhandelsorganisation zugekommen sei. Die
Organisation, welcher der Beschwerdeführer angehört habe, sei mit grosser
Intensität und Professionalität vorgegangen. Der Beschwerdeführer habe in einer
Vielzahl von Fällen delinquiert und sei am Handel von insgesamt elf Kilogramm
Heroin beteiligt gewesen. Durch sein strafbares Verhalten habe der
Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in schwer
wiegender Weise verletzt. Dies ergebe sich nicht allein aus der Höhe der
verhängten Freiheitsstrafe, sondern auch aus der Menge der gehandelten Drogen.
Bei schwer wiegenden Drogendelikten sei nur ein geringes Restrisiko vertretbar,
welches beim Beschwerdeführer angesichts seines früheren Verhaltens nicht
hinreichend auszuschliessen sei. Daran ändere auch nichts, dass das Verhalten
während des Strafvollzugs zu keinen grösseren Klagen Anlass gegeben habe.
Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit
dem 1. März 1989 in der Schweiz auf, indessen seien davon über vier Jahre
in Unfreiheit verbracht. Bis zu den mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 17. Dezember
2003.
beurteilten Straftaten sei sein Aufenthalt in der Schweiz unauffällig
verlaufen, bis auf die Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aus
dem Jahre 1993. Nach dem Arbeitsunfall im Jahre 1992 sei er indessen nur noch
während zweier Jahre arbeitstätig gewesen, seit sieben Jahren übe er keine
Berufstätigkeit mehr aus. Ein gewisses Beziehungsnetz über die eigene Familie
und Landsleute hinaus sei zwar erkennbar, habe der Beschwerdeführer doch früher
im FC W Fussball gespielt. Indessen sei mit der Ehefrau des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass sich das Beziehungsnetz heute vor allem auf hier lebende
Familienangehörige und Bekannte beschränke. Eine Rückkehr in sein Heimatland,
welches er dauerhaft erst im Alter von 31 Jahren verlassen habe, sei für den
Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Härten verbunden. Er habe dort seine
gesamten Kinder- und Jugendjahre verbracht sowie einen grossen Teil seines
bisherigen Erwerbslebens, verfüge nach wie vor über familiäre Beziehungen in
sein Heimatland, wo seine Eltern beziehungsweise, sollte der Vater
zwischenzeitlich verstorben sein, seine im Heimatland verbliebene Familie auch
Grundeigentum besitze. Die Ausweisung berühre zwar die – allseits als gut bezeichnete
und gelebte – Beziehung zur Ehefrau und zu den noch minderjährigen Kindern.
Erstere habe sich indessen in keiner Weise in der Schweiz integriert, vielmehr
ausgeführt, sie wolle das Land so oder anders verlassen und würde ihrem Mann in
das gemeinsame Heimatland jedenfalls folgen. Auch für die Kinder sei die
Übersiedelung zumutbar, hätten sie doch 1994/1995 über ein Jahr dort gelebt und
würden das Heimatland der Eltern auch aus jährlichen Ferienaufenthalten bestens
kennen. Eine allfällige Trennung – sollte sich die Ehefrau mit den gemeinsamen
Kindern doch zu einem Verbleib in der Schweiz entscheiden – habe sich der
Beschwerdeführer angesichts der massiven Delinquenz letztlich zudem selbst
zuzuschreiben. Angesichts dieser Umstände gehe das sicherheitspolitisch
begründete Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen privaten
Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vor.
3.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
Ausweisung sei "klar unangemessen" und zwar nicht nur für ihn,
sondern auch für seine Familie und die hier in der Schweiz geborenen Söhne. Die
Vorinstanz habe vor allem verkannt, dass der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht
hier integriert sei, hier als Saisonnier seit 1985 und seit 1. März 1989
ununterbrochen wohnhaft sei, hier gearbeitet habe, sogar bei einem Staatsbetrieb,
den SBB. Er spreche perfekt Hochdeutsch und verstehe Schweizerdeutsch. Zudem
habe er viele Kollegen auch schweizerischer Nationalität. Sein Vater sei
bereits 2001 verstorben und er besitze selbst kein Haus in seinem Heimatland.
Es sei ihm daher nicht möglich, dort schnell wieder Fuss zu fassen, da er über
die Familie hinaus kein Beziehungsnetz mehr habe. Er sehe ein, einen Fehler
begangen zu haben, indesssen könne ihm eine "beste Prognose hinsichtlich
künftiges Wohlverhalten gestellt werden", so habe er sich im Vollzug
korrekt verhalten.
Auch die Interessen der Ehefrau und der beiden
hier geborenen Kinder seien in unzulässiger Weise und übermässiger Härte
tangiert. Die Kinder würden nur die Schweiz als ihre Heimat kennen, seien hier
in der Schule integriert und würden nicht Albanisch sprechen beziehungsweise
könnten dieses weder lesen noch schreiben. Auf eine Ausweisung sei daher zu
verzichten.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer musste zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb
Jahren Zuchthaus verurteilt werden. Damit hat er eindeutig und unbestritten den
Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt.
4.2
Ausgangspunkt für die Verschuldenswürdigung aus fremdenrechtlicher
Sicht bildet das vom Strafgericht festgestellte Verschulden. Neben dem
strafrechtlichen Verschulden ist jedoch insbesondere die Schwere der Straftat
und das damit verbundene Strafmass zu berücksichtigen. Sodann ist dem
strafrechtlichen Sozialisierungsgedanken zwar im Rahmen der umfassenden
Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Indessen ist – wie erwähnt (vorn E. 2.5)
– zu beachten, dass allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug aus der Sicht der
Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde. Wie
sich nämlich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten,
bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Gründen
für eine fremdenpolizeiliche Ausweisung ergibt, steht bei dieser primär das
Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der
Prognose betreffend das künftige Wohlverhalten dürfen deshalb strengere
Massstäbe als bei der auf die Resozialisierungschancen abstellenden strafrechtlichen
Landesverweisung angelegt und einer Bewährung in Un- oder Halbfreiheit
geringere Bedeutung beigemessen werden (BGr, 4. März 2005,2A.115/2005 E. 2.3.4,
www.bger.ch). Ausländerrechtlich deshalb nicht
ausschlaggebend ist, wenn der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik
Anlass gegeben hat. Ebenso wenig vermag seine vorzeitige bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese in der
Schweiz doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.; BGE 130 II 493 E. 4.2).
4.3
Der Beschwerdeführer hat mehrfach und schwer delinquiert. Der
Regierungsrat hat unter Verweis auf die vom Obergericht des Kantons Zürich in
seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 vorgenommene Verschuldenswürdigung
zutreffend dargelegt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer zu
bezeichnen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese zutreffenden
Ausführungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG, vgl. vorn E. 3.1.). Ergänzend hierzu ist im Licht des genannten
Strafurteils noch auf Folgendes zu verweisen: Erst im Rahmen der obergerichtlichen
Hauptverhandlung hat sich der Beschwerdeführer zu einem umfassenden Geständnis
durchgerungen. Aus diesem hat sich ergeben, dass der Angeklagte einzig aus
finanziellen Motiven heraus mit Drogen handelte. In der erstinstanzlichen Verhandlung
wurde der Beschwerdeführer der Beteiligung am Handel von mindestens viereinhalb
Kilogramm Heroin schuldig gesprochen, in der obergerichtlichen Verhandlung
gestand er sogar seine Beteiligung am Handel mit elf Kilogramm Heroin ein. Der
Beschwerdeführer hatte es also einzig der prozessualen Situation im obergerichtlichen
Verfahren zu verdanken – Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich –, dass das Strafmass im Bereich des Betäubungsmittelhandels vom
erstinstanzlichen Schuldspruch auszugehen hatte. Nicht zu beanstanden ist unter
diesen Umständen die Schlussfolgerung des Regierungsrats, der Beschwerdeführer
habe mit seinen strafbaren Handlungen eine erhebliche kriminelle Energie und
damit auch sein Gefährdungspotenzial für die hiesige öffentliche Sicherheit und
Ordnung verdeutlicht. Im Zusammenhang mit Drogendelikten ist im Übrigen nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch selbst ein blosses Restrisiko
nicht hinzunehmen (vgl. BGr, 21. Februar 2002,2A.563/2001 E. 2e, www.bger.ch).
4.4
Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Zeit als
Saisonnier seit dem 1. März 1989, mittlerweile also seit mehr als 16
Jahren, in der Schweiz befindet. Davon verbrachte er allerdings die Zeit
zwischen dem 8. Dezember 2000 und dem 6. April 2005 im Strafvollzug.
Dieser in jüngster Vergangenheit liegende Strafvollzug relativiert auch die
Intensität der in der Schweiz (noch) bestehenden sozialen Kontakte. Selbst wenn
der Beschwerdeführer Kontakte mit Schweizern etwa am vormaligen Arbeitsplatz
oder aus seiner Zeit beim FC W gehabt hat, so sind diese auch nach seiner
eigenen Darstellung in der polizeilichen Befragung vom 15. Juli 2004 wenig
aktuell. Die Freizeit will der Beschwerdeführer mit Lesen und Fernsehen
verbracht haben. Seine Ehefrau bestätigt in ihrer Einvernahme vom 13. Juli
2004.
diese Darstellung und weist lediglich auf vormalige schweizerische
Bekannte aus der örtlichen Fussballmannschaft hin, mehr jedoch nicht. Nach
seinem Unfall im Jahre 1992 ist der Beschwerdeführer auch nach seiner Genesung
nicht mehr zur Arbeit bei den SBB erschienen und arbeitete nur mehr eine
beschränkte Zeit von rund zwei Jahren, bis er im Oktober 1999 erstmals
strafbare Handlungen im Zusammenhang mit den bekannten Drogendelikten beging.
Demgegenüber bestehen nach wie vor vielfältige
Beziehungen zu seiner Heimat, in welcher der Beschwerdeführer nicht nur
aufgewachsen ist, sondern sich auch bis zu seinem 27. Altersjahr ganz und bis
zum 31. Altersjahr regelmässig aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat zudem etliche
seiner nächsten Familienmitglieder (einen Bruder, drei Schwestern und seine
Mutter) mit eigenem Grundbesitz dort und verbrachte vor seiner Inhaftierung
jährlich regelmässig ungefähr vier Wochen Ferien in seinem Heimatland, immer im
Haus seines Vaters.
Damit ist der Beschwerdeführer tatsächlich
weder sozial noch wirtschaftlich hier in der Schweiz wirklich integriert; seine
Kenntnisse der deutschen Sprache oder gar des schweizerischen Dialekts sind
dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr ist der Schluss des Regierungsrats
nicht zu beanstanden, eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei
letztlich als zumutbar zu bezeichnen. Auch auf diese Ausführungen kann
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl.
vorn E. 3.1).
4.5
Zu beachten sind allerdings – wie dargelegt (vgl. vorn E. 1.2) –
die mit einer allfälligen Ausweisung für die Ehefrau und die beiden minderjährigen
Söhne des Beschwerdeführers verbundenen Nachteile (Art. 16 Abs. 3
ANAV; Art. 8 Abs. 1 EMRK). Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt
wie der Beschwerdeführer aus X. Sie ist wohl ebenfalls seit 1991 hier in der
Schweiz, verbrachte jedoch gemeinsam mit den Kindern die Zeit von Ende Juni
1994.
bis und mit August 1995 mit Ausnahme des Monats Oktober 1994 in ihrer
Heimat. Sie spricht nur albanisch und verfügt mit Ausnahme von
Familienangehörigen hier in der Schweiz nicht über Bekannte. Dementsprechend
hat sie in ihrer Einvernahme vor der Kantonspolizei Zürich vom 13. Juli
2004.
klar ausgeführt, sie werde ihrem Ehemann folgen, wenn dieser die Schweiz
verlassen müsste. Das Verwaltungsgericht tritt daher dem Schluss des Regierungsrats
bei, dass es ihr ohne weiteres zumutbar ist, ihrem Ehemann in das gemeinsame
Heimatland zu folgen.
Sicherlich stellt eine solche Rückkehr für
die beiden Söhne eine grössere Härte dar. Indessen trifft die Darstellung der
Beschwerdeschrift, wonach diese nicht einmal albanisch sprechen könnten, so
nicht zu. Der Beschwerdeführer hat in seiner persönlichen Einvernahme lediglich
angeführt, sie seien der albanischen Schrift nicht mächtig ("meine Kinder
können kein albanisch lesen oder schreiben"). In Tat und Wahrheit ist –
wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und worauf wiederum zu verweisen ist (§ 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) – das Heimatland der Eltern
den Kindern nicht völlig fremd. Neben den regelmässigen Ferienaufenthalten ist
auf den längeren Aufenthalt im Jahr 1994/95 zu verweisen, als die Kinder mit
ihrer Mutter rund ein Jahr in Serbien waren. Auch ihnen ist vor allem
angesichts ihres Alters eine Rückkehr gemeinsam mit den Eltern in das
gemeinsame Heimatland objektiv nicht unzumutbar. Angesichts dieser Umstände
erübrigt sich die Befragung der Lehrer der beiden Kinder.
4.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland angesichts sämtlicher Umstände nicht mit
unzumutbaren Härten verbunden wäre. Das öffentliche Interesse an seiner
Ausweisung überwiegt gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in der
Schweiz. Was die Dauer der Ausweisung betrifft, so erweist sich eine solche für
die Dauer von zehn Jahren angesichts der dem Verwaltungsgericht zustehenden
Rechtskontrolle (vgl. vorn E. 1.3) nicht als rechtsverletzend. Ebenso
erübrigen sich zusätzliche Sachverhaltsabklärungen. Demzufolge ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er
stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Vertretung.
5.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2
VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Angesichts der vom Obergericht des Kantons
Zürich ausgefällten Strafe und des Umstandes, dass bei Drogendelikten nach
ständiger Praxis der Gerichte auch ein kleines Restrisiko der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht hinzunehmen ist, erweist sich die vorliegende
Beschwerde als von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Dies gilt um so mehr,
als der Beschwerdeführer am 12. März 1996 bereits einmal verwarnt werden
musste und ihm damals auch schwerer wiegende Nachteile angedroht worden waren.
Die gestellten Begehren um Bewilligung des Armenrechts sind daher abzuweisen.
Demgemäss die Kammer:
Die Gesuche um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unengeltlichen
Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …