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Entscheid

VB.2005.00161

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00161

21. September 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8905)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 27. April 2004 erteilte die Baubehörde Meilen der C AG

die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit

Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse bzw. an der

G-Strasse in Meilen. Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte die

strassenpolizeiliche Bewilligung am 7. Mai 2004.

Erwägungen

II.

Den gegen diese beiden Bewilligungen erhobenen Rekurs wies

die Baurekurskommission II am 1. März 2005 ab und bestätigte sowohl den

angefochtenen kommunalen Beschluss als auch die Verfügung der Baudirektion im

überprüften Umfang.

III.

Mit Beschwerde vom 6. April 2005 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sowie der

Beschluss der Baubehörde Meilen vom 27. April 2004 und die Verfügung der

Baudirektion vom 7. Mai 2004 seien aufzuheben und die bau- und

strassenpolizeiliche Bewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.

Die C AG beantragte mit Eingabe vom 18. April

2005, es sei die Beschwerde abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die

Zusprechung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.- und stellte ausserdem

den Antrag, es seien dem Grundstücksbesitzer und Bauherrn E Fr. 30'000.- für

zusätzliche Kosten der Bauteuerung und entgangenen Ertrag (Mietertragsausfall

von mindestens einem Jahr) "zufolge böswilliger Verzögerungstaktik des

Beschwerdeführers" zuzusprechen.

Die Baudirektion stellte am 22. April 2005 den

Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen. Die Baubehörde Meilen beantragte mit

Eingabe vom 6. Mai 2005 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden könne. Schliesslich stellte am 10. Mai 2005 auch die Baurekurskommission

II den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei

die Beschwerde abzuweisen.

Die Parteivorbringen sowie die Entscheidgründe der

Vorinstanzen werden – soweit entscheidrelevant – nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

2.

2.1

Das

Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt nördlich der F-Strasse. Der südliche, direkt an

die F-Strasse stossende Grundstücksteil ist mit dem Gebäude Assek.-Nr. 02

überstellt, bei welchem es sich um ein Bürgerhaus aus der Mitte des 19.

Jahrhunderts handelt, das im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Objekte

aufgeführt ist. Die Bauherrschaft beabsichtigt, auf dem noch unüberbauten

nördlichen Grundstücksteil ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohngeschossen, einem

Untergeschoss sowie einer darunterliegenden Unterniveaugarage für sechs

Fahrzeuge zu erstellen. Die Erschliessung der Unterniveaugarage soll über die F-Strasse

erfolgen. Geplant ist eine der Südfassade vorgelagerte Rampe, von welcher die

Fahrzeuge westlich des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 02 über die

bestehende Ausfahrt in die F-Strasse einmünden sollen. Auf demselben Weg soll

auch die Zufahrt von der F-Strasse her erfolgen. Die Baudirektion erteilte die erforderliche

strassenpolizeiliche Bewilligung für die geplante Erschliessung ab der F-Strasse

(Staatsstrasse). Die Baurekurskommission beurteilte die geplante

Erschliessungslösung nach Durchführung eines Augenscheins als mit den

Anforderungen an die Verkehrssicherheit vereinbar und die entsprechenden Einwände

des Rekurrenten als unbegründet.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die geplante Ausfahrt in die F-Strasse

erfülle die Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni

1983.

(LS 722.15) an Ausfahrten des Typs B nicht. Der erforderliche

Einlenkerradius von 5 m könne unzulässigerweise nur unter Beanspruchung

der Fahrbahn der F-Strasse eingehalten werden. Zudem werde der Radius R2 gemäss

der SNV Norm 640 620 nicht eingehalten. Dieser müsste 2,55 m betragen. Es lägen

keine besonderen Verhältnisse vor, welche ein Abweichen von den Anforderungen

der Verkehrssicherheits­verordnung gestatten würden. Selbst wenn die

Anforderungen der Verkehrssicherheits­verordnung erfüllt wären, bestünde

indessen aufgrund der Bestimmung von § 240 Abs. 3 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) kein Anspruch auf eine Ausfahrt in

die F-Strasse. Es bestehe die Möglichkeit, mittels eines

Teilquartierplanverfahrens eine rückwärtige Erschliessung des Grundstücks zu

schaffen. Die Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten stelle keine, einer

rückwärtigen Ausfahrt gleichwertige Lösung dar. Ausserdem liege entgegen der

Auffassung der Vorinstanz gar keine Zusammenfassung von Ausfahrten vor, da offensichtlich

nur die Zufahrt zu einem einzigen Grundstück in Frage stehe. Es sei jedoch

davon auszugehen, dass Grundstücke und nicht Einzelbauten erschlossen würden.

Es sei schliesslich zu beachten, dass das Bauareal bereits über eine ausreichende

verkehrsmässige Erschliessung verfüge, selbst wenn nicht unmittelbar zum neuen

Gebäude zugefahren werden könne. Die abgewickelte Distanz zwischen dem Zugang

vom G-Weg und von der F-Strasse betrage deutlich weniger als 80 m. In

diesem Fall verbiete sich eine verstärkte Belastung der F-Strasse durch eine

zusätzliche Ausfahrt.

Die Vorinstanzen stellen die Legitimation des

Beschwerdeführers in Frage, nachdem dieser im Beschwerdeverfahren – anders als

im vorgängigen Rekursverfahren – nicht mehr die architektonische Gestaltung des

Bauvorhabens, sondern lediglich noch die Zulässigkeit der geplanten Ausfahrt in

die F-Strasse rüge.

3.

3.1

Von Amts

wegen ist vorab die Legitimation des Beschwerdeführers zu prüfen. Zu Rekurs

oder Beschwerde in baurechtlichen Streitigkeiten ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Abs. 1 PBG). Nach dieser Bestimmung

ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er

anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter

oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (rechtlichen oder

tatsächlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung

diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Das Vorliegen eines

schutzwürdigen Interesses ist nämlich dann zu verneinen, wenn die Gutheissung

der Beschwerde die behauptete Beeinträchtigung gar nicht abzuwenden vermöchte,

wenn etwa ein Projektmangel durch eine für den Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung

geheilt werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35, mit Hinweis auf

RB 1987 Nr. 3).

Die enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück ist in

diesem Fall zweifellos gegeben. Der Beschwerdeführer ist überdies durch die streitige

Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung stärker als andere betroffen und auch in

tatsächlichen Interessen berührt. Näher zu prüfen ist hingegen, ob die gerügten

Mängel der Ein- und Ausfahrt geeignet sind, das Bauvorhaben zu verhindern oder

zumindest eine Redimensionierung herbeizuführen.

3.2

Der

Beschwerdeführer stellt dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht

nur den Antrag, die strassenpolizeiliche Bewilligung für die geplante Ausfahrt sei

aufzuheben bzw. die Bewilligung für die Unterniveaugarage sei mangels

rechtsgenügender Erschliessung zu verweigern, sondern er beantragt die

Aufhebung der gesamten Baubewilligung. Diesen Antrag begründet der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ausschliesslich mit der behaupteten

Unzulässigkeit der Erschliessung der Unterniveaugarage von der F-Strasse her.

§ 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Randtitel

"Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen

Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit

bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der

Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste

und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zudem sollen Zufahrten für

jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG).

Damit ist die Frage der Erschliessung der Unterniveaugarage von

der F-Strasse her bzw. der Zulässigkeit der projektierten Ausfahrt geeignet,

die Baubewilligung als Ganzes in Frage zu stellen. Wenn sich die Ausfahrt in

die F-Strasse als unzulässig erweisen sollte, würde dies nicht nur die

Verweigerung der Unterniveaugarage nach sich ziehen, sondern aufgrund der tief

greifenden Umgestaltung des Bauvorhabens zur Aufhebung der ganzen

Baubewilligung führen, da der entsprechende Projektmangel nicht bloss mittels

Statuierung einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 PBG behoben werden

könnte.

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die geplante Ausfahrt entspreche nicht § 240

Abs. 3 PBG. – Gemäss § 240 Abs. 3 PBG müssen Verkehrserschliessungen

im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder

durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten erfolgen. Es ist unbestritten, dass

die F-Strasse zu den wichtigen öffentlichen Strassen im Sinn dieser Bestimmung

gehört. Wie das Verwaltungsgericht jedoch wiederholt entschieden hat, sind die darin

vorgesehenen Erschliessungsvarianten als gleichrangig anzusehen (VGr,

10.

Mai 2000, VB.2000.00083, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zieht die gesetzliche Regelung

die rückwärtige Erschliessung eines Grundstücks der Zusammenfassung mehrerer

Ausfahrten nicht vor. Dafür, dass lediglich die Zusammenfassung von Ausfahrten

auf verschiedenen Grundstücken als Zusammenfassung im Sinn der zitierten

Bestimmung gelten kann, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die

systematische Stellung der zitierten Norm innerhalb der gesetzlichen

Bestimmungen Anhaltspunkte. Für eine derart enge Auslegung des

Gesetzeswortlautes besteht keine Veranlassung. Die so verstandene Regelung

könnte denn auch jederzeit durch Parzellierung eines Grundstücks umgangen

werden. Die diesbezügliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist daher nicht

rechtsverletzend.

4.2

Sodann

wird geltend gemacht, die projektierte Ausfahrt erfülle hinsichtlich ihrer konkreten

Ausgestaltung die verkehrssicherheitstechnischen Anforderungen nicht. – Diesbezüglich

ist vorab auf die beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts hinzuweisen

(§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Bei der Prüfung der Frage der

Verkehrssicherheit steht der Gemeinde ein von der Rekursinstanz zu beachtender

Ermessensspielraum zu (VGr, 18. Dezember 2001, VB.2001.00205; 18. August

2004, VB.2003.00430, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung

steht dem Verwaltungsgericht nicht zu.

Wie die Baurekurskommission zutreffend ausführte, ergeben

sich die technischen Anforderungen an die projektierte Ausfahrt aus dem Anhang

"Technischen Anforderungen für Ausfahrten" zur

Verkehrssicherheitsverordnung (Rekursentscheid, E. 7c). Nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts stellen diese Anforderungen Normalien dar, von denen

gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG abgewichen werden kann (RB 1999

Nr. 128; VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64, mit weiteren

Hinweisen; zuletzt VGr, 29. Juni 2005, VB.2005.00048, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Während von Bauvorschriften mit Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG

nur beim Vorliegen besonderer Verhältnisse abgewichen werden darf, können bei

Normalien gemäss § 360 Abs. 3 PBG "wichtige Gründe" ein

Abweichen rechtfertigen. Diese geringeren Anforderungen für den Verzicht auf

die Durchsetzung der Normalien erklären sich daraus, dass Normalien lediglich

richtung­gebend sind, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen

örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ

1985.

Nr. 5, mit Hinweisen auf frühere Entscheide).

Es ist vorliegend indessen nicht ersichtlich, inwiefern

die projektierte Ausfahrt die entsprechenden Anforderungen an den

Ausfahrtstypus B (Breite der Ausfahrt, Einlenkerradien, Beobachtungsdistanz in

Richtung Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse, Gefällsbruch an der

Strassengrenze und maximale Neigung innerhalb von 6 m ab Strassengrenze) nicht

einhalten sollte. Insbesondere ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der

Einlenkerradius beanspruche unzulässigerweise die Fahrbahn der F-Strasse,

unbegründet. Beansprucht wird lediglich das Trottoir mit einer Breite von 2,45

m. Da das Trottoir nicht zur Fahrbahn gehört, ist dies nicht zu beanstanden.

Die Verkehrssicherheitsverordnung sieht – abgesehen vom genannten Einlenkerradius

von 5 m – keine weiteren Radien vor, die eingehalten werden müssten.

Allfälligen privaten Normenwerken, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft,

kommt keine rechtsverbindliche Bedeutung zu. Demzufolge ist der Rekursentscheid

auch in diesem Punkte nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich damit in materieller Hinsicht als

unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm damit von vornherein nicht zu.

5.2

Die

private Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 10'000.-. – Vorliegend beschränkte sich der Aufwand der nicht

anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die

Abfassung einer Beschwerdeantwort, welche sich nur zur Frage der Erschliessung

der Unterniveaugarage, das heisst nur zu einem einfachen Sachverhalt und nur zu

einigen wenigen rechtlichen Aspekten, zu äussern hatte. Damit sind die

Voraussetzungen gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG für die Zusprechung einer

Parteientschädigung nicht erfüllt.

5.3

Nicht

einzutreten ist schliesslich auf den Antrag um Entschädigung der aufgrund angeblich

böswilligen Verhaltens des Beschwerdeführers resultierenden Kosten der Bauteuerung

und des entgangenen Gewinns. Die Beurteilung eines angeblich rechtswidrigen Verhaltens

des Beschwerdeführers sowie allfälligen dadurch verursachten Schadens fällt

nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern in diejenige des

Zivilrichters (§ 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…