VB.2005.00161
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00161
21. September 2005Deutsch11 min
(URT.2005.8905)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2005.00161
Entscheid
der 1. Kammer
vom 21. September 2005
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen,
Ersatzrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Josua Raster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG,
2. Baubehörde Meilen, vertreten durch RA D,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend bau-
und strassenpolizeiliche Bewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 27. April 2004 erteilte die Baubehörde Meilen der C AG
die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit
Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse bzw. an der
G-Strasse in Meilen. Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte die
strassenpolizeiliche Bewilligung am 7. Mai 2004.
Erwägungen
II.
Den gegen diese beiden Bewilligungen erhobenen Rekurs wies
die Baurekurskommission II am 1. März 2005 ab und bestätigte sowohl den
angefochtenen kommunalen Beschluss als auch die Verfügung der Baudirektion im
überprüften Umfang.
III.
Mit Beschwerde vom 6. April 2005 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sowie der
Beschluss der Baubehörde Meilen vom 27. April 2004 und die Verfügung der
Baudirektion vom 7. Mai 2004 seien aufzuheben und die bau- und
strassenpolizeiliche Bewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.
Die C AG beantragte mit Eingabe vom 18. April
2005, es sei die Beschwerde abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.- und stellte ausserdem
den Antrag, es seien dem Grundstücksbesitzer und Bauherrn E Fr. 30'000.- für
zusätzliche Kosten der Bauteuerung und entgangenen Ertrag (Mietertragsausfall
von mindestens einem Jahr) "zufolge böswilliger Verzögerungstaktik des
Beschwerdeführers" zuzusprechen.
Die Baudirektion stellte am 22. April 2005 den
Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen. Die Baubehörde Meilen beantragte mit
Eingabe vom 6. Mai 2005 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Schliesslich stellte am 10. Mai 2005 auch die Baurekurskommission
II den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei
die Beschwerde abzuweisen.
Die Parteivorbringen sowie die Entscheidgründe der
Vorinstanzen werden – soweit entscheidrelevant – nachfolgend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.
2.
2.1
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt nördlich der F-Strasse. Der südliche, direkt an
die F-Strasse stossende Grundstücksteil ist mit dem Gebäude Assek.-Nr. 02
überstellt, bei welchem es sich um ein Bürgerhaus aus der Mitte des 19.
Jahrhunderts handelt, das im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Objekte
aufgeführt ist. Die Bauherrschaft beabsichtigt, auf dem noch unüberbauten
nördlichen Grundstücksteil ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohngeschossen, einem
Untergeschoss sowie einer darunterliegenden Unterniveaugarage für sechs
Fahrzeuge zu erstellen. Die Erschliessung der Unterniveaugarage soll über die F-Strasse
erfolgen. Geplant ist eine der Südfassade vorgelagerte Rampe, von welcher die
Fahrzeuge westlich des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 02 über die
bestehende Ausfahrt in die F-Strasse einmünden sollen. Auf demselben Weg soll
auch die Zufahrt von der F-Strasse her erfolgen. Die Baudirektion erteilte die erforderliche
strassenpolizeiliche Bewilligung für die geplante Erschliessung ab der F-Strasse
(Staatsstrasse). Die Baurekurskommission beurteilte die geplante
Erschliessungslösung nach Durchführung eines Augenscheins als mit den
Anforderungen an die Verkehrssicherheit vereinbar und die entsprechenden Einwände
des Rekurrenten als unbegründet.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die geplante Ausfahrt in die F-Strasse
erfülle die Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni
1983.
(LS 722.15) an Ausfahrten des Typs B nicht. Der erforderliche
Einlenkerradius von 5 m könne unzulässigerweise nur unter Beanspruchung
der Fahrbahn der F-Strasse eingehalten werden. Zudem werde der Radius R2 gemäss
der SNV Norm 640 620 nicht eingehalten. Dieser müsste 2,55 m betragen. Es lägen
keine besonderen Verhältnisse vor, welche ein Abweichen von den Anforderungen
der Verkehrssicherheitsverordnung gestatten würden. Selbst wenn die
Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung erfüllt wären, bestünde
indessen aufgrund der Bestimmung von § 240 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) kein Anspruch auf eine Ausfahrt in
die F-Strasse. Es bestehe die Möglichkeit, mittels eines
Teilquartierplanverfahrens eine rückwärtige Erschliessung des Grundstücks zu
schaffen. Die Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten stelle keine, einer
rückwärtigen Ausfahrt gleichwertige Lösung dar. Ausserdem liege entgegen der
Auffassung der Vorinstanz gar keine Zusammenfassung von Ausfahrten vor, da offensichtlich
nur die Zufahrt zu einem einzigen Grundstück in Frage stehe. Es sei jedoch
davon auszugehen, dass Grundstücke und nicht Einzelbauten erschlossen würden.
Es sei schliesslich zu beachten, dass das Bauareal bereits über eine ausreichende
verkehrsmässige Erschliessung verfüge, selbst wenn nicht unmittelbar zum neuen
Gebäude zugefahren werden könne. Die abgewickelte Distanz zwischen dem Zugang
vom G-Weg und von der F-Strasse betrage deutlich weniger als 80 m. In
diesem Fall verbiete sich eine verstärkte Belastung der F-Strasse durch eine
zusätzliche Ausfahrt.
Die Vorinstanzen stellen die Legitimation des
Beschwerdeführers in Frage, nachdem dieser im Beschwerdeverfahren – anders als
im vorgängigen Rekursverfahren – nicht mehr die architektonische Gestaltung des
Bauvorhabens, sondern lediglich noch die Zulässigkeit der geplanten Ausfahrt in
die F-Strasse rüge.
3.
3.1
Von Amts
wegen ist vorab die Legitimation des Beschwerdeführers zu prüfen. Zu Rekurs
oder Beschwerde in baurechtlichen Streitigkeiten ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Abs. 1 PBG). Nach dieser Bestimmung
ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter
oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (rechtlichen oder
tatsächlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung
diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Das Vorliegen eines
schutzwürdigen Interesses ist nämlich dann zu verneinen, wenn die Gutheissung
der Beschwerde die behauptete Beeinträchtigung gar nicht abzuwenden vermöchte,
wenn etwa ein Projektmangel durch eine für den Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung
geheilt werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35, mit Hinweis auf
RB 1987 Nr. 3).
Die enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück ist in
diesem Fall zweifellos gegeben. Der Beschwerdeführer ist überdies durch die streitige
Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung stärker als andere betroffen und auch in
tatsächlichen Interessen berührt. Näher zu prüfen ist hingegen, ob die gerügten
Mängel der Ein- und Ausfahrt geeignet sind, das Bauvorhaben zu verhindern oder
zumindest eine Redimensionierung herbeizuführen.
3.2
Der
Beschwerdeführer stellt dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht
nur den Antrag, die strassenpolizeiliche Bewilligung für die geplante Ausfahrt sei
aufzuheben bzw. die Bewilligung für die Unterniveaugarage sei mangels
rechtsgenügender Erschliessung zu verweigern, sondern er beantragt die
Aufhebung der gesamten Baubewilligung. Diesen Antrag begründet der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ausschliesslich mit der behaupteten
Unzulässigkeit der Erschliessung der Unterniveaugarage von der F-Strasse her.
§ 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Randtitel
"Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen
Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit
bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der
Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zudem sollen Zufahrten für
jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG).
Damit ist die Frage der Erschliessung der Unterniveaugarage von
der F-Strasse her bzw. der Zulässigkeit der projektierten Ausfahrt geeignet,
die Baubewilligung als Ganzes in Frage zu stellen. Wenn sich die Ausfahrt in
die F-Strasse als unzulässig erweisen sollte, würde dies nicht nur die
Verweigerung der Unterniveaugarage nach sich ziehen, sondern aufgrund der tief
greifenden Umgestaltung des Bauvorhabens zur Aufhebung der ganzen
Baubewilligung führen, da der entsprechende Projektmangel nicht bloss mittels
Statuierung einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 PBG behoben werden
könnte.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die geplante Ausfahrt entspreche nicht § 240
Abs. 3 PBG. – Gemäss § 240 Abs. 3 PBG müssen Verkehrserschliessungen
im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder
durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten erfolgen. Es ist unbestritten, dass
die F-Strasse zu den wichtigen öffentlichen Strassen im Sinn dieser Bestimmung
gehört. Wie das Verwaltungsgericht jedoch wiederholt entschieden hat, sind die darin
vorgesehenen Erschliessungsvarianten als gleichrangig anzusehen (VGr,
10.
Mai 2000, VB.2000.00083, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zieht die gesetzliche Regelung
die rückwärtige Erschliessung eines Grundstücks der Zusammenfassung mehrerer
Ausfahrten nicht vor. Dafür, dass lediglich die Zusammenfassung von Ausfahrten
auf verschiedenen Grundstücken als Zusammenfassung im Sinn der zitierten
Bestimmung gelten kann, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die
systematische Stellung der zitierten Norm innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen Anhaltspunkte. Für eine derart enge Auslegung des
Gesetzeswortlautes besteht keine Veranlassung. Die so verstandene Regelung
könnte denn auch jederzeit durch Parzellierung eines Grundstücks umgangen
werden. Die diesbezügliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist daher nicht
rechtsverletzend.
4.2
Sodann
wird geltend gemacht, die projektierte Ausfahrt erfülle hinsichtlich ihrer konkreten
Ausgestaltung die verkehrssicherheitstechnischen Anforderungen nicht. – Diesbezüglich
ist vorab auf die beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts hinzuweisen
(§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Bei der Prüfung der Frage der
Verkehrssicherheit steht der Gemeinde ein von der Rekursinstanz zu beachtender
Ermessensspielraum zu (VGr, 18. Dezember 2001, VB.2001.00205; 18. August
2004, VB.2003.00430, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung
steht dem Verwaltungsgericht nicht zu.
Wie die Baurekurskommission zutreffend ausführte, ergeben
sich die technischen Anforderungen an die projektierte Ausfahrt aus dem Anhang
"Technischen Anforderungen für Ausfahrten" zur
Verkehrssicherheitsverordnung (Rekursentscheid, E. 7c). Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts stellen diese Anforderungen Normalien dar, von denen
gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG abgewichen werden kann (RB 1999
Nr. 128; VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64, mit weiteren
Hinweisen; zuletzt VGr, 29. Juni 2005, VB.2005.00048, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Während von Bauvorschriften mit Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG
nur beim Vorliegen besonderer Verhältnisse abgewichen werden darf, können bei
Normalien gemäss § 360 Abs. 3 PBG "wichtige Gründe" ein
Abweichen rechtfertigen. Diese geringeren Anforderungen für den Verzicht auf
die Durchsetzung der Normalien erklären sich daraus, dass Normalien lediglich
richtunggebend sind, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen
örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ
1985.
Nr. 5, mit Hinweisen auf frühere Entscheide).
Es ist vorliegend indessen nicht ersichtlich, inwiefern
die projektierte Ausfahrt die entsprechenden Anforderungen an den
Ausfahrtstypus B (Breite der Ausfahrt, Einlenkerradien, Beobachtungsdistanz in
Richtung Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse, Gefällsbruch an der
Strassengrenze und maximale Neigung innerhalb von 6 m ab Strassengrenze) nicht
einhalten sollte. Insbesondere ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der
Einlenkerradius beanspruche unzulässigerweise die Fahrbahn der F-Strasse,
unbegründet. Beansprucht wird lediglich das Trottoir mit einer Breite von 2,45
m. Da das Trottoir nicht zur Fahrbahn gehört, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Verkehrssicherheitsverordnung sieht – abgesehen vom genannten Einlenkerradius
von 5 m – keine weiteren Radien vor, die eingehalten werden müssten.
Allfälligen privaten Normenwerken, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft,
kommt keine rechtsverbindliche Bedeutung zu. Demzufolge ist der Rekursentscheid
auch in diesem Punkte nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich damit in materieller Hinsicht als
unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm damit von vornherein nicht zu.
5.2
Die
private Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 10'000.-. – Vorliegend beschränkte sich der Aufwand der nicht
anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die
Abfassung einer Beschwerdeantwort, welche sich nur zur Frage der Erschliessung
der Unterniveaugarage, das heisst nur zu einem einfachen Sachverhalt und nur zu
einigen wenigen rechtlichen Aspekten, zu äussern hatte. Damit sind die
Voraussetzungen gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG für die Zusprechung einer
Parteientschädigung nicht erfüllt.
5.3
Nicht
einzutreten ist schliesslich auf den Antrag um Entschädigung der aufgrund angeblich
böswilligen Verhaltens des Beschwerdeführers resultierenden Kosten der Bauteuerung
und des entgangenen Gewinns. Die Beurteilung eines angeblich rechtswidrigen Verhaltens
des Beschwerdeführers sowie allfälligen dadurch verursachten Schadens fällt
nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern in diejenige des
Zivilrichters (§ 1 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an…