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Entscheid

VB.2005.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00163

9. November 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8963)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1959, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste erstmals 1990 in die

Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde 1994 letztinstanzlich abge­wiesen. Nachdem

ihm eine Ausreisefrist bis 31. Oktober 1994 angesetzt worden war, galt er

als verschwunden. Anfangs 1995 stellte er mit der Schweizer Bürgerin C ein Verkündungsgesuch

betreffend Eheschliessung. Die Ehe wurde jedoch nicht geschlossen, und nach

eigenen (späteren) Angaben kehrte er Ende Mai 1995 in seine Heimat zurück. Am

17. August 1995 reiste er ohne das erforderliche Visum wiederum in die

Schweiz ein und wurde in der Folge wegen mehr­fachen rechtswidrigen

Aufenthaltes sowie der Missachtung einer Ausreisefrist zu einer unbedingten

Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt. Am 20. August 1995 wurde er nach

Bangladesch ausgeschafft. Aus vorsorglich armen­polizeilichen Gründen verfügte

das damalige Bundesamt für Ausländerfragen am 13. September 1995 eine bis

12. September 1998 geltende Einreise­sperre. Am 1. Januar 1996 reiste

er illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 7. April

1997 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Das Gesuch um Aussetzung des Voll­zugs

der Wegweisung wurde am 18. Juni 1997 abgewiesen, und auf ein

Revisionsgesuch wurde am 21. Juli 1997 nicht eingetreten. Wegen Schwierigkeiten

bei der Beschaffung von Reisedoku­menten konnte er jedoch nicht in seine Heimat

ausgeschafft werden.

Im Oktober 1997 heiratete A die 1952

geborene, ursprünglich aus Zimbabwe stammende und im Kanton Zürich wohnhafte

Schweizer Bürgerin D. Hierauf erteilte ihm die Fremdenpolizei (heute

Migrationsamt) des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge

mehrmals verlängert wurde. Am 11. November 1999 gaben die Eheleute A und D

die eheliche Wohngemeinschaft auf. Gegenüber der Fremdenpolizei gaben sie auf

deren Anfragen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils übereinstimmend an,

dass sie keine Scheidungsabsicht hätten bzw. eine Wiedervereinigung nicht

ausschlössen.

Nach mit einem blossen Schreiben

mitgeteilter Ablehnung eines ersten Gesuchs um Niederlassungsbewilligung vom 2. September

2002 erteilte das Migrationsamt A auf dessen erneutes Gesuch vom 9. Januar

2003 hin am 7. März 2003 die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2003 (in Rechtskraft erwachsen am 2. September

2003) wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Am 7. September 2003

heiratete A in Bangladesch die ebenfalls aus Bangladesch stammende E, geboren

1978, und am 29. September 2003 stellte er für die Ehefrau ein Gesuch um

Bewilligung des Familiennachzugs.

B. Mit

Verfügung vom 5. Februar 2004 widerrief die Direktion für Soziales und

Sicherheit (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A. Zudem wurde das

Gesuch um Be­willigung der Einreise von E abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass

A planmässig über Jahre hinweg allein mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst eine

Aufenthaltsbewilligung und dann die Niederlassungsbewilligung zu erhalten.

Seine Ab­sicht, das formale Band der Ehe nach der am 11. November 1999

erfolgten Trennung von D gleichwohl aufrechtzuerhalten, müsse als krass

rechtsmissbräuchlich gewertet werden.

Erwägungen

II.

Der von A am 8. März 2004 hiergegen

erhobene Rekurs wurde vom Regierungsrat am 2. März 2005 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 6./7. April

2005.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid des

Regierungsrats vom 2. März 2005 vollumfänglich aufzuheben und auf den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten, eventuell ihm eine Aufent­haltsbewilligung

zu erteilen.

Mit Vernehmlassung vom 11. Mai

2005.

beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regie­rungsrats die Abweisung

der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete

stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig,

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf

einer Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Insoweit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist im Weiteren gegen Entscheide

über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen gegeben, auf deren Erteilung

die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat.

Einen solchen Anspruch verleihen Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV). Auf diese Bestimmungen könnte sich der

Beschwerdeführer, der in der Schweiz nicht mehr ehelich verbunden ist, nur

berufen, wenn er besonders intensive private Beziehungen und eine besonders

ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz aufwiese (BGE 130 II 286, 120 Ib

16.

f. je mit Verweisungen). Abgesehen von dem Hinweis, dass der

Beschwerdeführer immer beruflich tätig gewesen sei und dass er der

Fürsorgebehörde nie habe zur Last fallen müssen, wird allerdings nichts Konkretes

vorgebracht, was auf ein besonders intensives privates Beziehungsnetz in der

Schweiz hinweisen könnte. Dies selbst dann, wenn die Zeit seines Aufenthaltes

als Asylbewerber noch mitberücksichtigt würde. Auf den Antrag des Beschwerdeführers,

ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.

2.

Nach Art. 7 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers An­spruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungs­gemässen

und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Nie­derlassungsbewilligung.

Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen wor­den ist, um die

Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich

jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2

ANAG). Erfasst wird davon die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe,

bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft

beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist,

heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der

Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob nicht

insofern Missbrauch vorliegt, als die Ehe, auf welche sich der Ausländer im

Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beruft, nur noch for­mell

und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemein­schaft

besteht (BGE 128 II 145 E. 2.1+2 mit Hinweisen).

3.

Als eigenes und

selbständiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung

mit Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann allenfalls widerrufen

werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verfügungen,

sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4

ANAG. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indizien

ergeben, welche die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer

berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen

aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen.

4.

Nach Art. 9 Abs. 4

lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der

Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesent­licher

Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene

wissent­lich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen

hat in der Ab­sicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung

bewilligt zu erhalten (BGE 112 Ib 473 E. 3b). Nach Art. 3 Abs. 2

ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahr­heitsgetreu über alles

Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann.

Hievon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die

fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich

sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich

fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie

für den Bewilligungsentscheid mass­geblich sind. Dazu gehört etwa die Absicht

der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein

Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der Praxis auch darin

liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seiner­zeitigen

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei der späteren

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als

mass­gebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren. Es ist

nicht erforder­lich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen

Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Immerhin ist die kantonale

Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung

"das bisherige Verhalten des Ausländers noch­mals eingehend zu

prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März

1949.

zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]).

Das Vorliegen eines Widerrufs­grundes führt zudem nicht zwingend dazu, dass die

Niederlassungsbewilligung auch tat­sächlich zu widerrufen ist; es muss beim entsprechenden

Entscheid vielmehr jeweils den be­sonderen Umständen des Einzelfalles angemessen

Rechnung getragen werden (zum Ganzen BGE 112 Ib 473 E. 4+5; BGr, 10. Dezember

2004,2A.346/2004, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch = Pra 94/2005 Nr. 100).

5.

Der Beschwerdeführer anerkennt die vorstehend dargelegten

Voraussetzungen von Ertei­lung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Auch

hält er der Feststellung der Vor­instanz, dass sein Vorgehen zur Erlangung der

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung einem bekannten, auf Umgehung der

fremdenpolizeilichen Schranken ausgerichteten Ver­haltensmuster entspreche, das

den Widerruf einer auf dieser Grundlage erschlichenen Nie­derlassungsbewilligung

rechtfertigen könne (BGr, 23. Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.4,

www.bger.ch), nichts entgegen. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass

ein Widerruf ausgeschlossen sei, weil die Behörde trotz hinreichender

Kenntnisse der massgebenden Umstände die Nieder­lassungsbewilligung erteilt

habe, und zwar unabhängig davon, ob gegebenenfalls falsche Angaben gemacht

worden seien. Das Gleiche gelte, wenn die Niederlassungsbewilligung erteilt

worden sei, ohne dass der Ausländer Gelegenheit zur Äusserung erhalten habe. In

seinem Fall habe das Migrationsamt sein Gesuch vom 2. September 2002

zunächst am 29. Oktober 2002 abgewiesen, das am 9. Januar 2003 erneut

gestellte Gesuch dann aber ohne weitere Abklärungen gutgeheissen. Es stelle

sich deshalb nur noch die Frage, ob er bei den früheren Verlängerungen der

Aufenthaltsbewilligung falsche Angaben gemacht habe. Das sei jedoch nicht der

Fall, habe er doch jeweils bei den Verlängerungen der Aufenthalts­bewilligung

darauf hingewiesen, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und eheliche

Schwierigkeiten bestünden, was von der Ehefrau bestätigt worden sei.

Das Urteil des Bundesgerichts

vom 23. Mai 2002 (2A.46/2002, www.bger.ch) auf das der Beschwerde­führer

sich beruft, betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt. In dem diesem Entscheid

zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde

Kenntnis von einer rechtsmissbräuchlichen Ausländerrechtsehe des türkischen

Gesuchstellers, der wenige Tage nach der Scheidung von der 28 Jahre älteren

schweizerischen Ehefrau seine ehemalige Ehefrau und Mutter der drei

gemeinsamen Kinder wieder geheiratet hatte. Sechs Jahre später kam diese seine

erste und erneute Ehefrau mit dem 17-jährigen jüngsten Sohn in die Schweiz zu

ihrem Mann und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Noch während der Hängigkeit

des Asylverfahrens erhielt der Ehemann die Niederlassungsbewilligung und stellte

darauf ein Familiennachzugsgesuch.

Im vorliegenden Fall des

Beschwerdeführers dagegen liegt nicht schon eine im Zeitpunkt der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung erwiesene rechtsmissbräuchliche Auslän­derrechtsehe

vor. Es gab gerade keine greifbaren Fakten, angesichts deren das Migrations­amt

wis­sen musste oder hätte wissen müssen, dass die seit 1999 getrennte Ehe des Beschwerdeführers

mit D bloss noch der Form nach, zum Zweck der Erlangung der Niederlas­sungsbewilligung

aufrecht erhalten wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte auf

die diesem am 29. Oktober 2002 noch nicht mit formeller Verfügung

mitgeteilte Abwei­sung des Gesuchs hin mit Eingabe an das Migrationsamt vom 28. November

2002.

erklärt: "Im vorliegenden Fall leben die Eheleute zwar seit November

1999.

getrennt, pflegen je­doch nach der Darstellung beider Partner nach wie vor

engen Kontakt. Die seinerzeitige Trennung hatte offensichtlich mit dem

Gesundheitszustand der Ehefrau zu tun. Auch in ihrem neuesten Schreiben … hält

die Ehefrau (genauso wie mein Klient) ausdrück­lich an der Ehe fest und rechnet

selber mit einem Zusammenleben im neuen Jahr." Angesichts dieser

Ausführungen eines Rechtsanwalts bestand für das Migrations­amt kein Anlass,

nicht auf diese Angaben abzustellen. Jedenfalls hätte es, da es sich bei dem

behaupteten immer noch bestehenden Ehewillen um einen inneren Vorgang handelt,

im Rahmen seiner Möglichkeiten auch keine Handhabe gehabt, diese Erklärung des Beschwerdeführers

als völlig unglaubwürdig nachzuweisen. Die massgebenden Umstände, welche das

Migrationsamt kannte und nicht anders kennen konnte, waren die, dass die vom Beschwerdeführer

nach Ab­lehnung des Asylgesuchs eingegangene Ehe mit D nach drei Jahren, d.h.

seit 11. November 1999, getrennt war, und dass nach wie vor ein nicht widerlegbarer

Wille beider Parteien zur Rettung der Ehe erklärt wurde.

Erst als nur kurze Zeit

nach der am 7. März 2003 erfolgten Erteilung der Niederlassungsbewilligung

die Ehe geschieden wurde, aufgrund eines am 9. Mai 2003, also nur gerade

zwei Monate später vereinbarten gemeinsamen Scheidungsbegehrens, wobei nach Angaben

des Beschwerdeführers die Scheidungsabsicht "ca. im April 2003"

feststand, der Beschwerdeführer überdies schon am 7. September 2003, d.h.

wenige Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, in Bangladesch eine neue

Ehe mit einer Landsfrau eingegangen war und für diese ein

Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, wurde evident und fassbar, dass die

früheren Bekundungen des weiter bestehenden Ehewillens unglaubwürdig waren. Sobald

der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung war, nahm das zur

Erlangung einer Anwesenheitsberechtigung typische Verhaltensmuster nahtlos

seinen Fortgang. Die Vorinstanz hat zu Recht aus dem an die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung anschliessenden Verhalten des Beschwerdeführers den

Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der seit 1999 getrennten Ehe mit D

einzig und allein der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

anschliessenden Niederlassungsbewilligung diente.

6.

Der Vorwurf, das

Migrationsamt habe bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund des

erneuten Gesuchs vom 9. Januar 2003 keine weiteren Abklärungen vorge­nommen,

geht fehl. Wohl hatte der Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 ein neues

Gesuch gestellt. Dasjenige vom 2. September 2002 war jedoch noch gar nicht

formell abgewiesen. Vielmehr erfolgte die Mitteilung der Verweigerung der

Niederlassungsbe­willigung durch ein blosses Schreiben, worauf der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine formelle Verfügung verlangte. Im

Anschluss daran, also bevor die formelle Verfügung erging, nahm der

Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Eingaben seines

Rechtsvertreters wahr. Offenbar waren es gerade die Ausführungen des Rechtsver­treters

in der Eingabe vom 28. November 2002, welche das Migrationsamt umzustim­men

vermochten. Daraus nun ableiten zu wollen, das Migrationsamt hätte nicht darauf

abstellen dürfen und noch weitere Abklärungen machen müssen – wie der

behauptete Ehewille hätte abgeklärt werden müssen, wird allerdings nicht gesagt

–, ist abwegig. Fehl geht auch die Behauptung, die Verweigerung der

Niederlassungsbewilligung sei erfolgt, ohne dass dem Beschwerdeführer die

Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden sei. Das Gesuch vom 2. September

2002.

war noch nicht formell abgewiesen, und in dem noch offenen Verfahren hatte

der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit der Eingabe vom 28. November

2002.

Stellung nehmen können. Ob das vom Beschwerdeführer am 9. Januar 2003

eingereichte neue Gesuch überhaupt zu einem neuen Verfahren führte, kann offen

bleiben, hatte der Beschwerdeführer in diesem Gesuch doch noch ausdrücklich auf

die Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2002 hingewiesen. Für

eine Einladung zu erneuter Stellungnahme bestand schon aus diesem Grund kein Anlass.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch insoweit rechtens.

7.

Der Widerruf muss verhältnismässig sein, wobei dem

Migrationsamt ein gewisses Ermessen zukommt. Dessen Ausübung prüft das

Verwaltungsgericht laut § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104

OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Bei diesem Entscheid analog Art. 11

Abs. 3 ANAG ist sinngemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV anzuwenden,

wonach es namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer

seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile ankommt (VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 3.1 Abs. 3,

www.vgrzh.ch).

Massgebend für die Dauer

des Aufenthalts in der Schweiz ist nur die Zeit, in welcher der Gesuchsteller

über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügte, was seit November 1997, da der

Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1

ANAG war, also seit neun Jahren der Fall ist. Auch wenn und gerade weil die

Dauer des gesicherten Aufenthalts in der Schweiz nicht starrer Massstab für die

Frage der Verwurzelung des Ausländers in der Schweiz ist, kommt es in erster

Linie auf die konkreten Verhältnisse an.

Der Beschwerdeführer hat

bis zum Alter von 31 Jahren in seinem Heimatland Bangladesch gelebt, auch später

nochmals für kurze Zeit. Die Ehe, die er in Bangladesch mit einer Landsfrau nur

einige Tage nach Rechtskraft der Scheidung seiner Ehe mit D einging, wurde nach

dortigem Brauch, über einen Vermittler und ohne dass die künftigen Eheleute

sich vorher gekannt hätten, geschlossen. Das bestätigt, dass er mit Kultur und

Lebensweise in seinem Heimat­land noch sehr vertraut ist. Dass diese Ehe nur

ein Jahr später, am 7. September 2004, be­reits wieder geschieden wurde,

ändert daran nichts. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, in seine

Heimat zurückzukehren. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

8.

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit unbegründet und

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwal­tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …