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Entscheid

VB.2005.00164

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00164

23. Juni 2005Deutsch18 min

(URT.2005.8741)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Y reichte am

16. Januar 2004 ein Gesuch um Sozialhilfe bei der Sozialabteilung der

Gemeinde X ein. Dieser wurde auch ein Bericht vom Team-Netz, Fach- und

Beratungsstelle für Selbständigerwerbende, vom 14. Januar 2004 zugestellt.

Darin wurde die Ausgangslage der vierköpfigen Familie Y wiedergegeben: Y sei

seit über 20 Jahren als Kunstmaler tätig. Die Ehefrau, nach ihrer Aussage

ausgebildete Fotografin, betreue die Kinder und sei um eine Teilzeitanstellung

bemüht. Sie beziehe von ihrer Arbeitslosenkasse Taggelder in der Höhe von

Fr. 1'100.-. Den Lebensunterhalt habe sich die Familie in den letzten Monaten

bzw. Jahren aus Bilderverkäufen, Darlehen, Beiträgen von Gönnern und Spendern,

Zuwendungen von Stiftungen, Hilfsarbeiten etc. finanziert. Allerdings sei immer

ein Fehlbetrag verblieben. Im zweiten Halbjahr 2003 habe Y aufgrund seiner

Aufzeichnungen in Form einer einfachen Hilfsbuchhaltung aus dem Verkauf von

Bildern Fr. 9'200.- erzielt. Ohne Zweifel sei Y bemüht, wirtschaftlich

tragfähige Kunstaufträge zu erhalten. Umgekehrt werde bei ihm der zurückhaltende

Umgang mit den Kosten vermisst. Gestützt auf diese Situation schlug das

Team-Netz durch Y einzuleitende Sanierungsmassnahmen vor. So solle der

Mietvertrag für das Atelier über einen Mietzins von Fr. 1'000.- sofort aufgelöst

und Bemühungen für die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in Gang gesetzt werden.

An die Fürsorgebehörde wurde die Empfehlung abgegeben, Y zumindest befristet

(vorerst für drei Monate) die Chance für eine Weiterführung seiner Tätigkeit als

freischaffender Kunstmaler zu ermöglichen, sofern er sofort auf das jetzige

Atelier verzichte. Ausserdem wurden weitere Auflagen bzw. Bedingungen

vorgeschlagen, welche mit der Sozialhilfe verknüpft werden sollten.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 forderte

die Sozialabteilung X Y zur schriftlichen Stellungnahme zum Bericht des

Team-Netzes sowie zur Einreichung weiterer Unterlagen und Dokumentierung der

von ihm eingeleiteten Sanierungsmassnahmen auf. Y anerkannte mit Schreiben vom

1. Februar 2004 die vom Team-Netz dargelegte Situation. Das Atelier werde

er aber erst nach dreimonatiger Unterstützung aufgeben. Gelinge ihm bis dann

die Erwirtschaftung einer Grundlage, sei das Problem gelöst. Andernfalls lagere

er die Bilder in der Garage ein und gehe einer geregelten Arbeit nach.

Am 27. Februar 2004 fand ein Gespräch

zwischen Y und dem Sozialvorstand sowie dem Sozialsekretär der Gemeinde X

statt. Mit Beschluss vom 2. März 2004 trat die Sozialbehörde X auf das

Gesuch um Sozialhilfe nicht ein. Begründet wurde dies damit, dass weder eine

aussagekräftige Geschäftsbuchhaltung noch konkrete Unterlagen gemäss den Empfehlungen

im Bericht vom Team-Netz – ausser einer Arbeitsvereinbarung für kurzfristige Einsätze

im Umfang von vier bis sechs Arbeitsstunden zu Fr. 10.- pro Woche – eingereicht

worden seien. Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe könne insbesondere auch

nicht gewährt werden, weil das Verhalten des Ehepaars Y dem Grundprinzip der

Subsidiarität der Sozialhilfe gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) widerspreche. Angesichts des Alters der Kinder (14 und 8

Jahre) sei ein Lohneinkommen und Arbeitsvolumen von 100 bis 150 % als zumutbar

zu erachten. Da die Möglichkeiten und Ressourcen zur finanziellen

Selbständigkeit nicht genutzt würden und keine aussagekräftigen Unterlagen vorhanden

seien, fehle es an den Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch.

B. Der

Bezirksrat Q hiess am 18. August 2004 den Rekurs von Y gegen den

Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde X vom 2. März 2004 in dem Sinne

gut, als Letzterer aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen

wurde. Der Bezirksrat hielt fest, der Nichteintretensentscheid sei rechtlich

unzulässig. Aufgrund der ausreichend geklärten Verhältnisse im Sinn von

§ 31 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)

müsse das Gesuch materiell behandelt werden. Der Vorwurf, wonach Y nicht alles

Zumutbare unternommen habe, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden

oder zu beheben, sei nicht rechtsgenügend belegt. Es sei anzumerken, dass der

Bericht vom Team-Netz lediglich Vorschläge enthalte, Y aber nicht zu verbindlichen

Massnahmen verpflichten könne. Die Sozialbehörde habe Y weder mit Auflagen noch

mit Weisungen schriftlich angehalten bzw. ermahnt, bestimmte Massnahmen umzusetzen

oder einzuleiten.

C. Am

28. August 2004 teilte Y der Sozialbehörde unter anderem mit, dass er ein

neues Atelier für einen monatlichen Mietzins von Fr. 680.- bezogen habe

und ersuchte erneut um wirtschaftliche Sozialhilfe. In der Folge verlangte die

Sozialabteilung weitere Unterlagen. Am 28. September 2004 wies die

Sozialbehörde das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe ab, da die nachgereichten

Belege unvollständig seien und aufgrund der vorhandenen Dokumente die Bedürftigkeit

nicht ausgewiesen sei.

Die Sozialbehörde X hob mit Beschluss vom

29. Oktober 2004 ihren Beschluss vom 28. September 2004 wegen eines

Formfehlers auf.

D. Gleichentags forderte der Präsident der Sozialbehörde

Y zur Einreichung weiterer Unterlagen auf mit der Androhung, bei Säumnis würde

zur Berechnung des Unterstützungsanspruchs ein hypothetisches Einkommen

eingesetzt. Y reichte eine Lohnabrechnung für die genannten kurzfristigen

Einsätze ein und verwies bezüglich seiner Einnahmen aus der künstlerischen

Tätigkeit auf die Buchhaltung seines Mäzens A von der Firma B. Mit Beschluss

vom 30. November 2004 lehnte die Sozialbehörde das Gesuch erneut ab. Nach

wie vor würden aussagekräftige Unterlagen über die selbständige Tätigkeit von Y

fehlen. Trotzdem habe die Sozialbehörde eine Budgetberechnung erstellt.

Gestützt auf diese ergebe sich sogar ein Einnahmeüberschuss.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Q wies mit Beschluss vom 2. März 2005

den Rekurs Ys ab. Dabei wurde festgehalten, Y habe zwar die verlangten

Unterlagen grundsätzlich beigebracht. Unter den Eingaben habe sich aber

lediglich eine einfache Buchhaltung befunden, welche keine Trennung der

privaten von den geschäftlichen Finanzen aufgewiesen habe. In der Folge sei Y

erneut aufgefordert worden, eine vollumfängliche Buchhaltung über die selbständige

Erwerbstätigkeit einzureichen. Er habe daraufhin auf die Buchhaltung seines

Mäzens hingewiesen, obwohl es für Y zumutbar gewesen wäre, die Unterlagen

persönlich beizubringen. Daher habe er die Folgen dieser Säumnis zu tragen.

III.

Mit Beschwerde vom 1. April 2005 liess Y, nunmehr

rechtskundig vertreten, beantragen, es sei die Verfügung des Bezirksrates vom

2.

März 2005 aufzuheben und es sei ihm wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung

zurückzuweisen. Zudem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 15. April 2005 ging ein Schreiben des

Beschwerdeführers beim Gericht ein, mit welchem er zusätzlich zur eingereichten

Beschwerde um Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe ersuchte und darauf

hinwies, Ende April 2005 werde seine Frau ausgesteuert, weshalb die

Arbeitslosenunterstützung ausbleiben werde. Dieses Schreiben wurde der Gemeinde

X zugesandt. Mit verspäteter Eingabe vom 18. Mai 2005 (Poststempel) verwies der

Bezirksrat Q auf seinen Rekursentscheid und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Seitens der Gemeinde X ging keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2

und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert lässt sich

zur Zeit nicht bestimmen, da umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welchem

Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Daher

hat die Kammer über die Sache zu befinden. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

In der Regel ist für den Rechtsmittelentscheid die

Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen

Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht lehnt es daher zwecks Erhaltung des

funktionellen Instanzenzugs im Allgemeinen ab, während des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, Zürich 1999, § 52 N. 16). Ausserdem können nach

Ablauf der Beschwerdefrist Antrag und/oder Begründung grundsätzlich nicht mehr

erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15). Daher ist auf das

nach Ablauf der Beschwerdefrist zusätzlich gestellte Begehren um

wirtschaftliche Hilfe gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 2005

nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird sich – wie noch zu zeigen ist –

mit der Frage der Berechtigung des Beschwerdeführers auf Erhalt wirtschaftlicher

Sozialhilfe ohnehin neu zu befassen haben und damit einhergehend auch die Frage

der Aussteuerung der Ehefrau mitberücksichtigen können. Das Schreiben ist denn

auch der Beschwerdegegnerin bereits zugestellt worden.

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Nach § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 SHV bilden

die SKOS-Richtlinien Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe, wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.

Nach § 3 SHG hat die

Durchführung der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden zu

erfolgen. Dieser hat daher bei der Abklärung der für die Unterstützung massgebenden

Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuwirken und muss gemäss

§ 18 SHG und den §§ 27 f. SHV wahrheitsgemäss Auskunft

geben und Einsicht in seine Unterlagen gewähren (vgl. auch SKOS-Richtlinien,

Kap. A.5.2). Umfang und Art dieser Mitwirkungspflicht richten sich

grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit und entbinden die

Behörde nicht von der eigenen Aufgabe, den Sachverhalt von Amtes wegen

abzuklären, wozu nebst der Befragung der Beteiligten auch die Befragung von Auskunftspersonen,

der Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen gehören können

(§ 7 Abs. 1 VRG). § 27 Abs. 1 Satz 2 SHV sieht denn

auch für die Abklärung der Verhältnisse den Beizug weiterer Personen

ausdrücklich vor, wenn auch davon zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll.

2.2

Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2004, wonach der

Beschwerdeführer eine ordentliche und vollumfängliche Buchhaltung über die

selbständige Erwerbstätigkeit ab Januar 2004 bis Oktober 2004 (unter klarer

Trennung der privaten und geschäftlichen Finanzen) einzureichen habe, verhältnismässig

und zumutbar war.

Vorab ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Gesuch um Sozialhilfe vom

16.

Januar 2004 diverse Unterlagen eingereicht hatte. Der

Beschwerdegegnerin war auch der Bericht vom Team-Netz über seine Situation

zugestellt worden. Im Rückweisungsentscheid vom 18. August 2004 hielt der

Bezirksrat sodann fest, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien

die Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend geklärt und die Voraussetzungen

von § 31 SHV erfüllt. In Dispositiv-Ziffer 1 wurde denn auch auf die

Erwägungen verwiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich daran

gebunden gewesen wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 33 und 35).

Dennoch hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2004 weitere

Unterlagen vom Beschwerdeführer verlangt, was der Bezirksrat in seinem zweiten

Entscheid vom 2. März 2005 geschützt hat. Mithin hat sich die

Rekursinstanz im Entscheid vom 2. März 2005 auf einen etwas anderen Standpunkt

gestellt als noch im ersten Entscheid vom 18. August 2004, was

grundsätzlich möglich und nicht weiter zu beanstanden ist. Dieser Umstand ist

aber für die Beurteilung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und ihm ein Versäumnis angelastet

werden kann, mitzuberücksichtigen. Aufgrund des Rückweisungsentscheids vom

18.

August 2004 konnte er nämlich davon ausgehen, dass zumindest

seine bisher eingereichten und dem Bezirksrat bekannten Unterlagen ausreichend

seien.

Zudem ist der

Beschwerdeführer der Aufforderung gemäss Verfügung vom

29.

Oktober 2004, weitere Unterlagen ins Recht zu reichen, insofern

nachgekommen, als er die verlangte Lohnabrechnung für die kurzfristigen

Einsätze nachgereicht und bezüglich seiner Bilderverkäufe mit Schreiben vom

2.

November 2004 auf A verwiesen hat. Der Beschwerdeführer hielt

gleichzeitig fest, er könne einen Termin mit A vereinbaren, damit dessen

Buchhaltung und die Bilder eingesehen werden können. Damit hat der Beschwerdeführer

die ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 auferlegte Mitwirkungspflicht

zwar nicht vollständig erfüllt. Entscheidend für die Frage, inwieweit ihm dies

zum Vorwurf gemacht werden kann, ist jedoch, wie er die Auflage gemäss

Verfügung vom 29. Oktober 2004, es sei "eine ordentliche und

vollständige Buchhaltung über die selbständige Tätigkeit von Y ab Januar 2004

bis Oktober 2004 (klarer Trennung privater und geschäftlicher Finanzen)"

einzureichen, verstehen durfte. Aufgrund dieser Umschreibung musste nämlich

davon ausgegangen werden, dass eine neue Buchhaltung betreffend die

selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erstellt und nachgereicht

werden sollte und die bisherigen Hilfsbuchhaltungen diesen Anforderungen nicht

genügten, zumal rückwirkend ab Januar 2004 entsprechende Unterlagen verlangt

wurden, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits im Besitz der Hilfsbuchhaltungen

für die Monate Januar und Juni bis August 2004 war. Dass aber der nicht

buchführungspflichtige Beschwerdeführer gar nicht im Besitz einer

aussagekräftigeren Buchhaltung war, geht allein schon aus dem Bericht des

Team-Netzes vom 14. Januar 2004 hervor, wonach der Beschwerdeführer erst

von dieser Fach- und Beratungsstelle dazu angehalten worden war, eine

"einfache Hilfsbuchhaltung" zu erstellen, was er in der Folge auch

gemacht hat. Aus den entsprechenden Aufzeichnungen lassen sich jedoch ohne Mühe

die Einnahmen aus den Bilderverkäufen herauslesen. Es erscheint daher als nicht

verhältnismässig und nicht zumutbar, von ihm im Nachhinein die Einreichung

einer weitergehenden so genannten "ordentlichen und vollständigen"

Buchhaltung zu verlangen. Es ist denn auch nicht klar, was genau die Beschwerdegegnerin

damit gemeint hat; als einzige Präzisierung hatte sie die Trennung der privaten

und geschäftlichen Finanzen aufgeführt, was sich aber, wie ausgeführt, aus den

Hilfsbuchhaltungen ohne weiteres hätte eruieren lassen. Im

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des

Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15/1 SHG/I, S. 1 f. (Fassung

vom Dezember 1995), ist denn auch festgehalten, bei Selbständigerwerbenden

sollten die Buchhaltung, wo eine solche bestehe bzw. gesetzlich

vorgeschrieben sei, und die übrigen Angaben kritisch beurteilt werden. Die

nachträgliche Erstellung und Beibringung einer solchen Buchhaltung von einem

nicht buchführungspflichtigen Selbständigerwerbenden wird aber nicht verlangt.

Vielmehr sind in solchen Fällen die Verhältnisse aufgrund der übrigen Angaben,

Unterlagen und Befragungen, gegebenenfalls auch von Drittpersonen, zu

ermitteln, wozu der Beschwerdeführer auch Hand geboten hat. Er ist beim

Team-Netz vorstellig geworden, welcher Bericht durchaus eine fundierte

Ausgangsgrundlage für die Ermittlung der Verhältnisse bildet, hat eine Hilfsbuchhaltung

erstellt und weitere Unterlagen ins Recht gereicht sowie die Befragung von A

vorgeschlagen. Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden, er

sei seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen. Es ist zwar verständlich,

dass die Beschwerdegegnerin noch weitere Unterlagen wünschte und die Einnahmen

des Beschwerdeführers aus den Bilderverkäufen verifizieren wollte. Insbesondere

liegen bei den Akten einfache Buchhaltungen nur für die Monate Juli 2003 bis

Januar 2004 und Juni 2004 bis Januar 2005 vor. Mithin fehlen, soweit

ersichtlich, solche für die Monate Februar bis und mit Mai 2004. Die

Beschwerdegegnerin hat aber nicht die Nachreichung von einfachen

Buchhaltungsaufzeichnungen für die fehlenden Monate oder einer Aufstellung der

von A gekauften Bilder verlangt – dies hätte sie durchaus tun können – sondern

in allgemeiner Formulierung rückwirkend ab Januar 2004 die Einreichung einer

"ordentlichen und vollständigen" Buchhaltung, was aus den dargelegten

Gründen so nicht angeht.

Im Weiteren hat die

Beschwerdegegnerin für den Säumnisfall die Einsetzung eines hypothetischen

Einkommens (wohl nur auf Seiten des Beschwerdeführers) angedroht, nicht aber

die Erstellung einer provisorischen Budgetberechnung ohne Eruierung des Nettoeinkommens

der Ehefrau, der Berufsauslagen und allfälliger weiterer Ausgaben, wie dies in

der Folge aber gemacht worden ist. Dies genügt den formellen Anforderungen

jedoch nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 69).

Dies alles hat zur Folge,

dass die Beschwerdegegnerin die Verhältnisse nochmals und umfassend abzuklären

hat. Dabei steht es ihr auch zu, weitere konkret zu bezeichnende Unterlagen

einzufordern, sofern davon auszugehen ist, dass solche tatsächlich vorhanden

sind oder der Beschwerdeführer allfällige Aufzeichnungen ohne Mühe erstellen

kann, wie beispielsweise eine Hilfsbuchhaltung für noch fehlende Monate. Auch

sollte die Beschwerdegegnerin genaue Angaben über die tatsächlichen

Nettoeinkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers verlangen. Allein auf die

Pfändungsurkunde vom 3. September 2004, wonach die Ehefrau bei einer

Fotografin in Zürich arbeite und monatlich "ca. Fr. 1'000.00"

verdiene, abzustellen, ohne weitere Erkundigungen über die exakten

Einkommensverhältnisse, Berufsauslagen und allfälliger Verrechnungen mit

Arbeitslosengeldern einzuholen, genügt den Anforderungen an die

Untersuchungspflicht nicht. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Einnahmen des

Beschwerdeführers aus seiner künstlerischen Tätigkeit, welchen zur Zeit auch

Ausgaben, namentlich in Form der Mietzinse für das Atelier, gegenüberstehen.

Sollte betreffend die getätigten Einnahmen weiterhin Unklarheit bestehen, kann

eine Einladung As zwecks Befragung durchaus in Frage kommen, zumal der

Beschwerdeführer selber auf diese Möglichkeit verweist (vgl. § 27

Abs. 1 Satz 2 SHV). Eine Befragung des Mäzens könnte vorliegend auch

für die Prognose hinsichtlich der künstlerischen Aktivitäten des

Beschwerdeführers von Interesse sein. Sollte sich nämlich herausstellen, dass

die Bedürftigkeit der Familie ausgewiesen ist, so wäre weiter zu prüfen,

inwieweit dem Beschwerdeführer förmliche Auflagen und Weisungen zu erteilen

sind, was bisher unterblieben ist. Entsprechende Möglichkeiten sind im Bericht

vom Team-Netz aufgeführt. Danach könnte beispielsweise die Verlagerung des

künstlerischen Schaffens in die Familienwohnung unter gänzlicher Aufgabe des

Ateliers oder auch – je nach Zukunftsaussichten – die Herstellung von

Kunstwerken bzw. deren Veräusserung durch den Beschwerdeführer nur noch im

Rahmen eines Nebenerwerbs in Frage kommen.

2.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6). Im Übrigen ist die Beschwerde,

soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der

Beschwerdeführer zwar nicht mehrheitlich. Dennoch rechtfertigt es sich, die

Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, hat sie doch die Verhältnisse nicht

genügend abgeklärt bzw. vom Beschwerdeführer unter unvollständiger

Säumnisandrohung Unterlagen eingefordert, welche dieser in der verlangten Form

einzureichen nicht oder kaum in der Lage war (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG).

Aus denselben Überlegungen

rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Entrichtung einer angemessenen

Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 lit. b VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 29 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestellt. Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer

angemessenen Prozessentschädigung zu verpflichten ist, stellt sich die Frage,

inwieweit darüber hinausgehend die Voraussetzungen für die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 50). Diese Voraussetzungen sind strenger als jene für die Zusprechung

einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG (vgl. VGr, 12. Mai

2005, VB.2005.00067, E. 4.3, www.vgrzh.ch).

Private, welche in den

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen bzw. Anspruch auf eine solche

hätten, haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selber zu wahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 41). Greift die angefochtene Anordnung nicht besonders stark in die

Rechtsstellung des Betroffenen ein (wovon hier aufgrund der bisherigen Praxis

auszugehen ist), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen der auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen

wäre (BGE 120 Ia 43).

Vorliegend wäre die

Mittellosigkeit auf Seiten des Beschwerdeführers zwar gegeben

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Allerdings bedurfte es angesichts

der dem Gericht zukommenden umfassenden Kognition in den sich stellenden

Rechtsfragen keines Rechtsbeistands. Jedenfalls ist die

"Notwendigkeit" eines solchen Rechtsbeistands im Sinn von § 16

Abs. 2 VRG angesichts der strengen Voraussetzungen, welche nach der Praxis

bei der Anwendung dieser Bestimmung gegeben sein müssen, zu verneinen. Der

Beschwerdeführer wäre durchaus selber in der Lage gewesen, seine Sache vor

Gericht zu vertreten, wie er dies denn auch vor Vorinstanz getan hat. Es ist

daher das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

abzuweisen.

Demgemäss die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und

das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird

abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …