VB.2005.00164
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00164
23. Juni 2005Deutsch18 min
(URT.2005.8741)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00164
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.06.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Mitwirkungspflicht
Auf ein nach Ablauf der Beschwerdefrist direkt beim Verwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe ist nicht einzutreten (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zur Mitwirkungspflicht im Besonderen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat der Sozialbehörde bereits verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Nachdem in einem vorangegangen Rekursverfahren die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend geklärt seien, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die eingereichten Unterlagen ausreichend seien. Die "Hilfsbuchhaltung" des als Künstler tätigen Beschwerdeführers (nicht buchführungspflichtig) genügt. Es ist unverhältnismässig, eine weiter gehende "ordentliche Buchhaltung" zu verlangen. Die Sozialbehörde hat die finanzielle Situation anderweitig zu klären (konkret bezeichnete Unterlagen; Ermittlung des Einkommens der Ehefrau; Befragung des Mäzens; Prüfung, ob künftig Weisungen nötig) (E. 2.2).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung (E. 2.3). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands waren nicht erfüllt, weil er unter den konkreten Umständen für die Wahrung seiner Rechte keines Rechtsbeistands bedurfte (E. 4.2).
Stichworte:
BUCHFÜHRUNGSPFLICHTIG
BUCHHALTUNG
KÜNSTLER/-IN
MITWIRKUNGSPFLICHT
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 3 SHG
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 27 SHV
§ 28 SHV
§ 7 VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Y reichte am
16. Januar 2004 ein Gesuch um Sozialhilfe bei der Sozialabteilung der
Gemeinde X ein. Dieser wurde auch ein Bericht vom Team-Netz, Fach- und
Beratungsstelle für Selbständigerwerbende, vom 14. Januar 2004 zugestellt.
Darin wurde die Ausgangslage der vierköpfigen Familie Y wiedergegeben: Y sei
seit über 20 Jahren als Kunstmaler tätig. Die Ehefrau, nach ihrer Aussage
ausgebildete Fotografin, betreue die Kinder und sei um eine Teilzeitanstellung
bemüht. Sie beziehe von ihrer Arbeitslosenkasse Taggelder in der Höhe von
Fr. 1'100.-. Den Lebensunterhalt habe sich die Familie in den letzten Monaten
bzw. Jahren aus Bilderverkäufen, Darlehen, Beiträgen von Gönnern und Spendern,
Zuwendungen von Stiftungen, Hilfsarbeiten etc. finanziert. Allerdings sei immer
ein Fehlbetrag verblieben. Im zweiten Halbjahr 2003 habe Y aufgrund seiner
Aufzeichnungen in Form einer einfachen Hilfsbuchhaltung aus dem Verkauf von
Bildern Fr. 9'200.- erzielt. Ohne Zweifel sei Y bemüht, wirtschaftlich
tragfähige Kunstaufträge zu erhalten. Umgekehrt werde bei ihm der zurückhaltende
Umgang mit den Kosten vermisst. Gestützt auf diese Situation schlug das
Team-Netz durch Y einzuleitende Sanierungsmassnahmen vor. So solle der
Mietvertrag für das Atelier über einen Mietzins von Fr. 1'000.- sofort aufgelöst
und Bemühungen für die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in Gang gesetzt werden.
An die Fürsorgebehörde wurde die Empfehlung abgegeben, Y zumindest befristet
(vorerst für drei Monate) die Chance für eine Weiterführung seiner Tätigkeit als
freischaffender Kunstmaler zu ermöglichen, sofern er sofort auf das jetzige
Atelier verzichte. Ausserdem wurden weitere Auflagen bzw. Bedingungen
vorgeschlagen, welche mit der Sozialhilfe verknüpft werden sollten.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 forderte
die Sozialabteilung X Y zur schriftlichen Stellungnahme zum Bericht des
Team-Netzes sowie zur Einreichung weiterer Unterlagen und Dokumentierung der
von ihm eingeleiteten Sanierungsmassnahmen auf. Y anerkannte mit Schreiben vom
1. Februar 2004 die vom Team-Netz dargelegte Situation. Das Atelier werde
er aber erst nach dreimonatiger Unterstützung aufgeben. Gelinge ihm bis dann
die Erwirtschaftung einer Grundlage, sei das Problem gelöst. Andernfalls lagere
er die Bilder in der Garage ein und gehe einer geregelten Arbeit nach.
Am 27. Februar 2004 fand ein Gespräch
zwischen Y und dem Sozialvorstand sowie dem Sozialsekretär der Gemeinde X
statt. Mit Beschluss vom 2. März 2004 trat die Sozialbehörde X auf das
Gesuch um Sozialhilfe nicht ein. Begründet wurde dies damit, dass weder eine
aussagekräftige Geschäftsbuchhaltung noch konkrete Unterlagen gemäss den Empfehlungen
im Bericht vom Team-Netz – ausser einer Arbeitsvereinbarung für kurzfristige Einsätze
im Umfang von vier bis sechs Arbeitsstunden zu Fr. 10.- pro Woche – eingereicht
worden seien. Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe könne insbesondere auch
nicht gewährt werden, weil das Verhalten des Ehepaars Y dem Grundprinzip der
Subsidiarität der Sozialhilfe gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) widerspreche. Angesichts des Alters der Kinder (14 und 8
Jahre) sei ein Lohneinkommen und Arbeitsvolumen von 100 bis 150 % als zumutbar
zu erachten. Da die Möglichkeiten und Ressourcen zur finanziellen
Selbständigkeit nicht genutzt würden und keine aussagekräftigen Unterlagen vorhanden
seien, fehle es an den Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch.
B. Der
Bezirksrat Q hiess am 18. August 2004 den Rekurs von Y gegen den
Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde X vom 2. März 2004 in dem Sinne
gut, als Letzterer aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen
wurde. Der Bezirksrat hielt fest, der Nichteintretensentscheid sei rechtlich
unzulässig. Aufgrund der ausreichend geklärten Verhältnisse im Sinn von
§ 31 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
müsse das Gesuch materiell behandelt werden. Der Vorwurf, wonach Y nicht alles
Zumutbare unternommen habe, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden
oder zu beheben, sei nicht rechtsgenügend belegt. Es sei anzumerken, dass der
Bericht vom Team-Netz lediglich Vorschläge enthalte, Y aber nicht zu verbindlichen
Massnahmen verpflichten könne. Die Sozialbehörde habe Y weder mit Auflagen noch
mit Weisungen schriftlich angehalten bzw. ermahnt, bestimmte Massnahmen umzusetzen
oder einzuleiten.
C. Am
28. August 2004 teilte Y der Sozialbehörde unter anderem mit, dass er ein
neues Atelier für einen monatlichen Mietzins von Fr. 680.- bezogen habe
und ersuchte erneut um wirtschaftliche Sozialhilfe. In der Folge verlangte die
Sozialabteilung weitere Unterlagen. Am 28. September 2004 wies die
Sozialbehörde das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe ab, da die nachgereichten
Belege unvollständig seien und aufgrund der vorhandenen Dokumente die Bedürftigkeit
nicht ausgewiesen sei.
Die Sozialbehörde X hob mit Beschluss vom
29. Oktober 2004 ihren Beschluss vom 28. September 2004 wegen eines
Formfehlers auf.
D. Gleichentags forderte der Präsident der Sozialbehörde
Y zur Einreichung weiterer Unterlagen auf mit der Androhung, bei Säumnis würde
zur Berechnung des Unterstützungsanspruchs ein hypothetisches Einkommen
eingesetzt. Y reichte eine Lohnabrechnung für die genannten kurzfristigen
Einsätze ein und verwies bezüglich seiner Einnahmen aus der künstlerischen
Tätigkeit auf die Buchhaltung seines Mäzens A von der Firma B. Mit Beschluss
vom 30. November 2004 lehnte die Sozialbehörde das Gesuch erneut ab. Nach
wie vor würden aussagekräftige Unterlagen über die selbständige Tätigkeit von Y
fehlen. Trotzdem habe die Sozialbehörde eine Budgetberechnung erstellt.
Gestützt auf diese ergebe sich sogar ein Einnahmeüberschuss.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat Q wies mit Beschluss vom 2. März 2005
den Rekurs Ys ab. Dabei wurde festgehalten, Y habe zwar die verlangten
Unterlagen grundsätzlich beigebracht. Unter den Eingaben habe sich aber
lediglich eine einfache Buchhaltung befunden, welche keine Trennung der
privaten von den geschäftlichen Finanzen aufgewiesen habe. In der Folge sei Y
erneut aufgefordert worden, eine vollumfängliche Buchhaltung über die selbständige
Erwerbstätigkeit einzureichen. Er habe daraufhin auf die Buchhaltung seines
Mäzens hingewiesen, obwohl es für Y zumutbar gewesen wäre, die Unterlagen
persönlich beizubringen. Daher habe er die Folgen dieser Säumnis zu tragen.
III.
Mit Beschwerde vom 1. April 2005 liess Y, nunmehr
rechtskundig vertreten, beantragen, es sei die Verfügung des Bezirksrates vom
2.
März 2005 aufzuheben und es sei ihm wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung
zurückzuweisen. Zudem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 15. April 2005 ging ein Schreiben des
Beschwerdeführers beim Gericht ein, mit welchem er zusätzlich zur eingereichten
Beschwerde um Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe ersuchte und darauf
hinwies, Ende April 2005 werde seine Frau ausgesteuert, weshalb die
Arbeitslosenunterstützung ausbleiben werde. Dieses Schreiben wurde der Gemeinde
X zugesandt. Mit verspäteter Eingabe vom 18. Mai 2005 (Poststempel) verwies der
Bezirksrat Q auf seinen Rekursentscheid und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Seitens der Gemeinde X ging keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2
und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert lässt sich
zur Zeit nicht bestimmen, da umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Daher
hat die Kammer über die Sache zu befinden. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
In der Regel ist für den Rechtsmittelentscheid die
Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen
Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht lehnt es daher zwecks Erhaltung des
funktionellen Instanzenzugs im Allgemeinen ab, während des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, Zürich 1999, § 52 N. 16). Ausserdem können nach
Ablauf der Beschwerdefrist Antrag und/oder Begründung grundsätzlich nicht mehr
erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15). Daher ist auf das
nach Ablauf der Beschwerdefrist zusätzlich gestellte Begehren um
wirtschaftliche Hilfe gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 2005
nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird sich – wie noch zu zeigen ist –
mit der Frage der Berechtigung des Beschwerdeführers auf Erhalt wirtschaftlicher
Sozialhilfe ohnehin neu zu befassen haben und damit einhergehend auch die Frage
der Aussteuerung der Ehefrau mitberücksichtigen können. Das Schreiben ist denn
auch der Beschwerdegegnerin bereits zugestellt worden.
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Nach § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 SHV bilden
die SKOS-Richtlinien Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe, wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.
Nach § 3 SHG hat die
Durchführung der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden zu
erfolgen. Dieser hat daher bei der Abklärung der für die Unterstützung massgebenden
Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuwirken und muss gemäss
§ 18 SHG und den §§ 27 f. SHV wahrheitsgemäss Auskunft
geben und Einsicht in seine Unterlagen gewähren (vgl. auch SKOS-Richtlinien,
Kap. A.5.2). Umfang und Art dieser Mitwirkungspflicht richten sich
grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit und entbinden die
Behörde nicht von der eigenen Aufgabe, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären, wozu nebst der Befragung der Beteiligten auch die Befragung von Auskunftspersonen,
der Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen gehören können
(§ 7 Abs. 1 VRG). § 27 Abs. 1 Satz 2 SHV sieht denn
auch für die Abklärung der Verhältnisse den Beizug weiterer Personen
ausdrücklich vor, wenn auch davon zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll.
2.2
Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2004, wonach der
Beschwerdeführer eine ordentliche und vollumfängliche Buchhaltung über die
selbständige Erwerbstätigkeit ab Januar 2004 bis Oktober 2004 (unter klarer
Trennung der privaten und geschäftlichen Finanzen) einzureichen habe, verhältnismässig
und zumutbar war.
Vorab ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Gesuch um Sozialhilfe vom
16.
Januar 2004 diverse Unterlagen eingereicht hatte. Der
Beschwerdegegnerin war auch der Bericht vom Team-Netz über seine Situation
zugestellt worden. Im Rückweisungsentscheid vom 18. August 2004 hielt der
Bezirksrat sodann fest, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien
die Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend geklärt und die Voraussetzungen
von § 31 SHV erfüllt. In Dispositiv-Ziffer 1 wurde denn auch auf die
Erwägungen verwiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich daran
gebunden gewesen wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 33 und 35).
Dennoch hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2004 weitere
Unterlagen vom Beschwerdeführer verlangt, was der Bezirksrat in seinem zweiten
Entscheid vom 2. März 2005 geschützt hat. Mithin hat sich die
Rekursinstanz im Entscheid vom 2. März 2005 auf einen etwas anderen Standpunkt
gestellt als noch im ersten Entscheid vom 18. August 2004, was
grundsätzlich möglich und nicht weiter zu beanstanden ist. Dieser Umstand ist
aber für die Beurteilung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und ihm ein Versäumnis angelastet
werden kann, mitzuberücksichtigen. Aufgrund des Rückweisungsentscheids vom
18.
August 2004 konnte er nämlich davon ausgehen, dass zumindest
seine bisher eingereichten und dem Bezirksrat bekannten Unterlagen ausreichend
seien.
Zudem ist der
Beschwerdeführer der Aufforderung gemäss Verfügung vom
29.
Oktober 2004, weitere Unterlagen ins Recht zu reichen, insofern
nachgekommen, als er die verlangte Lohnabrechnung für die kurzfristigen
Einsätze nachgereicht und bezüglich seiner Bilderverkäufe mit Schreiben vom
2.
November 2004 auf A verwiesen hat. Der Beschwerdeführer hielt
gleichzeitig fest, er könne einen Termin mit A vereinbaren, damit dessen
Buchhaltung und die Bilder eingesehen werden können. Damit hat der Beschwerdeführer
die ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 auferlegte Mitwirkungspflicht
zwar nicht vollständig erfüllt. Entscheidend für die Frage, inwieweit ihm dies
zum Vorwurf gemacht werden kann, ist jedoch, wie er die Auflage gemäss
Verfügung vom 29. Oktober 2004, es sei "eine ordentliche und
vollständige Buchhaltung über die selbständige Tätigkeit von Y ab Januar 2004
bis Oktober 2004 (klarer Trennung privater und geschäftlicher Finanzen)"
einzureichen, verstehen durfte. Aufgrund dieser Umschreibung musste nämlich
davon ausgegangen werden, dass eine neue Buchhaltung betreffend die
selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erstellt und nachgereicht
werden sollte und die bisherigen Hilfsbuchhaltungen diesen Anforderungen nicht
genügten, zumal rückwirkend ab Januar 2004 entsprechende Unterlagen verlangt
wurden, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits im Besitz der Hilfsbuchhaltungen
für die Monate Januar und Juni bis August 2004 war. Dass aber der nicht
buchführungspflichtige Beschwerdeführer gar nicht im Besitz einer
aussagekräftigeren Buchhaltung war, geht allein schon aus dem Bericht des
Team-Netzes vom 14. Januar 2004 hervor, wonach der Beschwerdeführer erst
von dieser Fach- und Beratungsstelle dazu angehalten worden war, eine
"einfache Hilfsbuchhaltung" zu erstellen, was er in der Folge auch
gemacht hat. Aus den entsprechenden Aufzeichnungen lassen sich jedoch ohne Mühe
die Einnahmen aus den Bilderverkäufen herauslesen. Es erscheint daher als nicht
verhältnismässig und nicht zumutbar, von ihm im Nachhinein die Einreichung
einer weitergehenden so genannten "ordentlichen und vollständigen"
Buchhaltung zu verlangen. Es ist denn auch nicht klar, was genau die Beschwerdegegnerin
damit gemeint hat; als einzige Präzisierung hatte sie die Trennung der privaten
und geschäftlichen Finanzen aufgeführt, was sich aber, wie ausgeführt, aus den
Hilfsbuchhaltungen ohne weiteres hätte eruieren lassen. Im
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des
Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15/1 SHG/I, S. 1 f. (Fassung
vom Dezember 1995), ist denn auch festgehalten, bei Selbständigerwerbenden
sollten die Buchhaltung, wo eine solche bestehe bzw. gesetzlich
vorgeschrieben sei, und die übrigen Angaben kritisch beurteilt werden. Die
nachträgliche Erstellung und Beibringung einer solchen Buchhaltung von einem
nicht buchführungspflichtigen Selbständigerwerbenden wird aber nicht verlangt.
Vielmehr sind in solchen Fällen die Verhältnisse aufgrund der übrigen Angaben,
Unterlagen und Befragungen, gegebenenfalls auch von Drittpersonen, zu
ermitteln, wozu der Beschwerdeführer auch Hand geboten hat. Er ist beim
Team-Netz vorstellig geworden, welcher Bericht durchaus eine fundierte
Ausgangsgrundlage für die Ermittlung der Verhältnisse bildet, hat eine Hilfsbuchhaltung
erstellt und weitere Unterlagen ins Recht gereicht sowie die Befragung von A
vorgeschlagen. Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden, er
sei seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen. Es ist zwar verständlich,
dass die Beschwerdegegnerin noch weitere Unterlagen wünschte und die Einnahmen
des Beschwerdeführers aus den Bilderverkäufen verifizieren wollte. Insbesondere
liegen bei den Akten einfache Buchhaltungen nur für die Monate Juli 2003 bis
Januar 2004 und Juni 2004 bis Januar 2005 vor. Mithin fehlen, soweit
ersichtlich, solche für die Monate Februar bis und mit Mai 2004. Die
Beschwerdegegnerin hat aber nicht die Nachreichung von einfachen
Buchhaltungsaufzeichnungen für die fehlenden Monate oder einer Aufstellung der
von A gekauften Bilder verlangt – dies hätte sie durchaus tun können – sondern
in allgemeiner Formulierung rückwirkend ab Januar 2004 die Einreichung einer
"ordentlichen und vollständigen" Buchhaltung, was aus den dargelegten
Gründen so nicht angeht.
Im Weiteren hat die
Beschwerdegegnerin für den Säumnisfall die Einsetzung eines hypothetischen
Einkommens (wohl nur auf Seiten des Beschwerdeführers) angedroht, nicht aber
die Erstellung einer provisorischen Budgetberechnung ohne Eruierung des Nettoeinkommens
der Ehefrau, der Berufsauslagen und allfälliger weiterer Ausgaben, wie dies in
der Folge aber gemacht worden ist. Dies genügt den formellen Anforderungen
jedoch nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 69).
Dies alles hat zur Folge,
dass die Beschwerdegegnerin die Verhältnisse nochmals und umfassend abzuklären
hat. Dabei steht es ihr auch zu, weitere konkret zu bezeichnende Unterlagen
einzufordern, sofern davon auszugehen ist, dass solche tatsächlich vorhanden
sind oder der Beschwerdeführer allfällige Aufzeichnungen ohne Mühe erstellen
kann, wie beispielsweise eine Hilfsbuchhaltung für noch fehlende Monate. Auch
sollte die Beschwerdegegnerin genaue Angaben über die tatsächlichen
Nettoeinkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers verlangen. Allein auf die
Pfändungsurkunde vom 3. September 2004, wonach die Ehefrau bei einer
Fotografin in Zürich arbeite und monatlich "ca. Fr. 1'000.00"
verdiene, abzustellen, ohne weitere Erkundigungen über die exakten
Einkommensverhältnisse, Berufsauslagen und allfälliger Verrechnungen mit
Arbeitslosengeldern einzuholen, genügt den Anforderungen an die
Untersuchungspflicht nicht. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Einnahmen des
Beschwerdeführers aus seiner künstlerischen Tätigkeit, welchen zur Zeit auch
Ausgaben, namentlich in Form der Mietzinse für das Atelier, gegenüberstehen.
Sollte betreffend die getätigten Einnahmen weiterhin Unklarheit bestehen, kann
eine Einladung As zwecks Befragung durchaus in Frage kommen, zumal der
Beschwerdeführer selber auf diese Möglichkeit verweist (vgl. § 27
Abs. 1 Satz 2 SHV). Eine Befragung des Mäzens könnte vorliegend auch
für die Prognose hinsichtlich der künstlerischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers von Interesse sein. Sollte sich nämlich herausstellen, dass
die Bedürftigkeit der Familie ausgewiesen ist, so wäre weiter zu prüfen,
inwieweit dem Beschwerdeführer förmliche Auflagen und Weisungen zu erteilen
sind, was bisher unterblieben ist. Entsprechende Möglichkeiten sind im Bericht
vom Team-Netz aufgeführt. Danach könnte beispielsweise die Verlagerung des
künstlerischen Schaffens in die Familienwohnung unter gänzlicher Aufgabe des
Ateliers oder auch – je nach Zukunftsaussichten – die Herstellung von
Kunstwerken bzw. deren Veräusserung durch den Beschwerdeführer nur noch im
Rahmen eines Nebenerwerbs in Frage kommen.
2.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6). Im Übrigen ist die Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der
Beschwerdeführer zwar nicht mehrheitlich. Dennoch rechtfertigt es sich, die
Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, hat sie doch die Verhältnisse nicht
genügend abgeklärt bzw. vom Beschwerdeführer unter unvollständiger
Säumnisandrohung Unterlagen eingefordert, welche dieser in der verlangten Form
einzureichen nicht oder kaum in der Lage war (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG).
Aus denselben Überlegungen
rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Entrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 lit. b VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 29 mit
Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestellt. Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer
angemessenen Prozessentschädigung zu verpflichten ist, stellt sich die Frage,
inwieweit darüber hinausgehend die Voraussetzungen für die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 50). Diese Voraussetzungen sind strenger als jene für die Zusprechung
einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG (vgl. VGr, 12. Mai
2005, VB.2005.00067, E. 4.3, www.vgrzh.ch).
Private, welche in den
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen bzw. Anspruch auf eine solche
hätten, haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selber zu wahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 41). Greift die angefochtene Anordnung nicht besonders stark in die
Rechtsstellung des Betroffenen ein (wovon hier aufgrund der bisherigen Praxis
auszugehen ist), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen
wäre (BGE 120 Ia 43).
Vorliegend wäre die
Mittellosigkeit auf Seiten des Beschwerdeführers zwar gegeben
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Allerdings bedurfte es angesichts
der dem Gericht zukommenden umfassenden Kognition in den sich stellenden
Rechtsfragen keines Rechtsbeistands. Jedenfalls ist die
"Notwendigkeit" eines solchen Rechtsbeistands im Sinn von § 16
Abs. 2 VRG angesichts der strengen Voraussetzungen, welche nach der Praxis
bei der Anwendung dieser Bestimmung gegeben sein müssen, zu verneinen. Der
Beschwerdeführer wäre durchaus selber in der Lage gewesen, seine Sache vor
Gericht zu vertreten, wie er dies denn auch vor Vorinstanz getan hat. Es ist
daher das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
abzuweisen.
Demgemäss die Kammer:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und
das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird
abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Mitteilung an …