VB.2005.00168
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00168
26. Oktober 2005Deutsch19 min
(URT.2005.8943)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00168
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.10.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Wiedererwägung/fehlender Rechtsanspruch
Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind bereits im Jahr 2000 von der Direktion für Soziales und Sicherheit abgewiesen worden; der entsprechende Entscheid ist im Jahr 2002 in Rechtskraft erwachsen. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde durch einen Nichteintretensentscheid der Direktion vom 18. Dezember 2002 erledigt, wobei die Anordnung anfangs 2004 rechtskräftig geworden ist. Die Wegweisung war am 24. September 2001 auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausgedehnt worden - auch diese Regelung ist längst in Rechtskraft erwachsen. Seither beruht die Bewilligung, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten, lediglich auf einem von den jeweils tätigen Rechtsmittelinstanzen angeordneten Wegweisungsstopp. Die massgebenden Verhältnisse haben sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung nicht wesentlich geändert und sind insbesondere nach wie vor nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt zu begründen. Nichteintreten.
Stichworte:
ANPASSUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
FREIES ERMESSEN
GESUNDHEITSZUSTAND
IV-RENTE
NICHTEINTRETEN
RECHTSANSPRUCH
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE
VOLLZUGSSTOP
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Der
mazedonische Staatsangehörige A, geboren 1960, hielt sich in den Jahren 1986
bis 1990 jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf. Im Jahr 1990 erhielt er die
Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 31. Juli 1992 reisten seine 1959 geborene
Ehefrau B, eine Landsmännin, und der 1988 geborene Sohn C in die Schweiz ein.
Sie erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
beziehungsweise Vater. Am 13. Juli 1993 folgte der 1984 geborene Sohn E
der Familie nach.
A wurde wegen eines
Unfalls im Mai 1993 arbeitsunfähig. Am 30. November 1993 löste seine
bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf, worauf er arbeitslos wurde.
Auf sein Begehren um Umschulung auf eine neue Tätigkeit hin hielt er sich bis
zum 30. Juli 1995 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte L in X auf. Von
August bis Oktober 1995 bezog er wiederum Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. In der Folge versah er vorübergehend eine
Hauswartstelle, war dann erneut arbeitslos und arbeitete während zweier Monate
als Hilfsmaler. Ab 1. Januar 1996 bezog er wiederum Leistungen der
Arbeitslosenversicherung. Am 20. Oktober 1999 wies das
Sozialversicherungsgericht als Beschwerdebehörde ein am 22. Mai 1997
gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Als dritte Instanz
wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur Prüfung an die
IV-Stelle zurück. Gegen deren negativen Entscheid gelangte A erneut an das
kantonale Sozialversicherungsgericht. Dieses befand am 13. Februar 2002,
dass die IV-Stelle aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Augenkrankheit
seine Wiedereingliederung oder Umschulung noch einmal prüfen müsse. Während
dieser Verfahren war A im Rahmen von beruflichen Massnahmen der
Invalidenversicherung in verschiedenen zeitlich befristeten Arbeitseinsätzen
und Anstellungen tätig. Seine Familie wurde von 1998 bis 2001 von der
öffentlichen Fürsorge des Kantons und der Wohngemeinde mit Leistungen von über Fr. 100'000.-
unterstützt.
B. Am 5. Dezember
2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt;
damals: Fremdenpolizei) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für alle
Familienmitglieder. Sie begründete die Verfügung damit, dass A seit geraumer
Zeit keiner die Existenz sichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und
auch keine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Seine Anwesenheit sei während der
Abklärungen der Ansprüche für eine Invalidenrente nicht erforderlich. Die
Familie habe während Jahren erheblich von der öffentlichen Fürsorge unterstützt
werden müssen. Der Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit müsse als erfüllt
betrachtet werden.
Diese Anordnung liess A
erfolglos durch alle Rechtsmittelinstanzen – Regierungsrat, Verwaltungsgericht
und Bundesgericht – überprüfen. Während der Regierungsrat (Beschluss vom 5. September
2001) feststellte, dass ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Aufenthalts
weder gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
noch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
gegeben sei und sich die Aufhebung der Anordnung des Migrationsamts auch im
Rahmen des freien Ermessens nicht aufdränge, traten das kantonale
Verwaltungsgericht (VB.2001.00314; Beschluss vom 13. März 2002) und das
Bundesgericht (2A.188/2002; Urteil vom 2. Mai 2002) auf die Beschwerde
mangels eines gesetzlichen oder staatsvertraglichen Rechtsanspruchs nicht ein.
C. Am 21. Juni
2002 reichten die Eheleute A und B in ihrem und dem Namen ihrer beiden Söhne
bei der Direktion für Soziales und Sicherheit ein "Wiedererwägungsgesuch
betreffend Aufenthaltsverlängerung" ein. Unter Verweis auf ein Zeugnis
eines Augenarztes machten sie geltend, A sei auf seinem rechten Auge erblindet
und befinde sich in ärztlicher Abklärung mit Bezug auf gesundheitliche Leiden
an beiden Augen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit teilte den Gesuchstellenden
am 30. September 2002 formlos mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eintrete, weil kein massgeblich veränderter Sachverhalt ersichtlich sei.
Nachdem die Adressaten am 21. Oktober 2002 um den Erlass eines förmlichen
Entscheids nachgesucht und am 1. November 2002 beim Regierungsrat eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hatten, erliess die Direktion am 18. Dezember
2002 die förmliche Verfügung, dass auf die Gesuche nicht eingetreten werde, und
ordnete an, dass die Gesuchstellenden die Schweiz unverzüglich zu verlassen hätten.
Auf Rekurs hin hiess der
Regierungsrat das Begehren betreffend den – zwischenzeitlich volljährig
gewordenen – Sohn E am 23. Juli 2003 teilweise gut. Er ordnete an, die
Direktion habe über eine selbständige Aufenthaltsbewilligung des Erwachsenen zu
befinden. Mit Bezug auf die Eheleute und den minderjährigen Sohn C wies der
Regierungsrat den Rekurs ab.
Am 1. September
2003 gelangten die Eheleute zum zweiten Mal mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie ersuchten nicht um einen materiellen Entscheid des
Gerichts in der Sache selbst, sondern stellten den Antrag, das Gericht möge die
Vorinstanzen anweisen, die Gesuche materiell zu behandeln. Das Gericht befand,
angesichts eines vorliegenden Bundesgerichtsentscheids sei eine neue
Überprüfung der Sache nur möglich, wenn die Beschwerdeführenden wesentliche
neue Sachverhaltsumstände geltend machten (Anpassung von Anordnungen mit
Dauerwirkung aufgrund veränderter Verhältnisse). Solche für den Entscheid
wesentlichen, veränderten Umstände seien weder in den behaupteten notwendigen
medizinischen Abklärungen in der Schweiz noch in einem ergangenen Urteil des
Sozialversicherungsgerichts zu erblicken: Ein begrenzter Aufenthalt für die
medizinische Betreuung sei im Rahmen der Begrenzungsverordnung (Art. 33 der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
[BVO]) jederzeit möglich. Sodann sei das erwähnte Urteil des
Sozialversicherungsgerichts bereits dem Bundesgericht bekannt gewesen. Die
Direktion für Soziales und Sicherheit sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, auf
das Gesuch einzutreten (VB.2003.00294; Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
16. Dezember 2003).
D. Der
Rechtsvertreter der Eheleute A und B erhielt nach eigener Ausführung den Beschluss
des Verwaltungsgerichts am 28. Januar 2004 zugestellt. Bereits am 26. Februar
2004 reichte er für die Eheleute A und B und den Sohn C ein Wiedererwägungsgesuch
ein. Er teilte mit, dass er den Beschluss des Verwaltungsgerichts anerkenne,
und beantragte dem Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, weil sich folgende neuen, für den
Entscheid wesentlichen Umstände ergeben hätten: Ein medizinisches Gutachten vom
10. Dezember 2003 habe bei A eine Arbeitsunfähigkeit von 50% festgestellt;
das Gutachten empfehle eine fachgerechte psychiatrische Betreuung sowie den
Einsatz von Psychopharmaka. Zudem habe er gestützt auf Vorschriften des
revidierten Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) einen Anspruch auf aktive
Arbeitsvermittlung durch eine IV-Stelle; eine entsprechende Einladung sei
bereits erfolgt. Damit werde der Beschwerdeführer auch in die Lage versetzt,
mit der zu erwartenden IV-Rente, welche auf das Jahr 2000 zurückwirke, zusammen
mit zu erwartenden IV-Ergänzungsleistungen einen grossen Teil seiner bezogenen
Sozialhilfeleistungen der Wohnortgemeinde zurückerstatten zu können. Zudem
verfüge der Sohn C seit kurzem über einen Lehrlingslohn. Insgesamt lasse sich
in Zukunft die Fürsorgeabhängigkeit der Familie vermeiden. Diese Umstände
müssten zwingend zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen. Beim
Sohn C müsse zudem die gewichtige Integration in der Schweiz berücksichtigt
werden, habe er doch sein ganzes Leben seit dem 4. Altersjahr hier verbracht.
Das Migrationsamt trat am
8. Juli 2004 auf das Gesuch ein und lehnte es ab, indem es verneinte, dass
wesentliche neue Umstände vorlägen. Nach wie vor müsse ausgeschlossen werden,
dass A jemals wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne. Die angeführten
medizinischen Behandlungen seien auch in seiner Heimat möglich. Seit dem 30. November
2001, als die Ausdehnung der Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der
Schweiz verfügt worden sei, hätten die Gesuchstellenden kein Aufenthaltsrecht mehr.
Der Wegweisung müsse endlich Nachachtung verschafft werden.
Erwägungen
II.
Den am 11. August
2004.
dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 9. März 2005 ab,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, welcher nur aus Art. 8 EMRK oder, deckungsgleich,
aus Art. 13 Abs. 1 BV – Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens – denkbar wäre, sei allein aufgrund des langjährigen Aufenthalts
der Gesuchstellenden nicht gegeben. Eine Bewilligung im Rahmen seines Ermessens
lehnte der Regierungsrat ab. Weder sei aus ärztlich/medizinischen Gründen eine
dauernde Anwesenheit von A in der Schweiz erforderlich, noch entsprächen die
Verhältnisse denjenigen, die für eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 13 lit. f
BVO vorausgesetzt würden.
III.
Mit Beschwerde vom 14. April
2005.
gelangten A und seine Ehefrau in ihrem und dem Namen des Sohns C – nunmehr
zum dritten Mal – an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass der
angefochtene Beschluss des Regierungsrats aufzuheben sei und das Gericht das
Migrationsamt anweisen möge, ihnen den Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen;
eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Bundesamt für Migration ihre
vorläufige Aufnahme zu beantragen. Für das Beschwerdeverfahren beantragten sie
die Kostenbefreiung sowie eine Entschädigung für die Umtriebe für beide
Instanzen. Gleichzeitig verlangten sie Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Am 26. April 2005
beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Gericht, auf die
Beschwerde nicht einzutreten, während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit
nicht vernehmen liess.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Gesuche der
Beschwerdeführenden um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind bereits im
Jahr 2000 von der Direktion für Soziales und Sicherheit abgewiesen worden; der
entsprechende Entscheid ist im Jahr 2002 in Rechtskraft erwachsen. Ein
Wiedererwägungsgesuch wurde durch einen Nichteintretensentscheid der Direktion vom
18.
Dezember 2002 erledigt, wobei die Anordnung anfangs 2004 rechtskräftig
geworden ist. Die Wegweisung war am 24. September 2001 auf das Gebiet der
ganzen Schweiz ausgedehnt worden – auch diese Regelung ist längst in
Rechtskraft erwachsen. Seither beruht die Bewilligung, sich weiter in der
Schweiz aufzuhalten, lediglich auf einem von den jeweils tätigen
Rechtsmittelinstanzen angeordneten Wegweisungsstopp. Weil keine
Aufenthaltsbewilligung besteht, deren Entzug streitig ist, würde die von den
Beschwerdeführenden beantragte aufschiebende Wirkung gar keine weitere
Aufenthaltsberechtigung bewirken. Weil indessen auch der Abteilungsvorsitzende
des Verwaltungsgerichts einen Vollzugsstopp während der hängigen Beschwerde
angeordnet hat – entgegen den seinerzeitigen Anträgen des Migrationsamts an den
Regierungsrat – und weil heute ein Entscheid in der Sache ergeht, bedarf es
keiner vorsorglichen Massnahme zur Regelung der provisorischen Aufenthaltsberechtigung.
2.
2.1
Streitig
ist die Frage, ob das Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit
das als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Begehren der Beschwerdeführenden vom
26.
Februar 2004 hätte gutheissen müssen. Der Regierungsrat hat
durchblicken lassen, dass auch ein Nichteintretensbeschluss der Direktion
möglich gewesen wäre (Erwägungen Ziff. 2). Die Rekursinstanz hat den
ablehnenden Entscheid bestätigt. Die Beschwerdeführenden beantragen, das
Gericht möge die Rechtswidrigkeit der Entscheide der Vorinstanzen feststellen
und diese zur Korrektur anhalten. Anders als im Verfahren VB.2003.294 – Beschluss
vom 16. Dezember 2003 – ist das Verwaltungsgericht heute nicht aufgerufen,
das Nichteintreten der Anordnung der Direktion zu beurteilen. Weil diese die
Streitsache materiell beurteilt hat und der Regierungsrat diese Anordnung
geschützt hat, erwarten die Beschwerdeführenden vom Gericht eine materielle
Prüfung der Angelegenheit.
2.2
Gestützt
auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft
zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren
Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder
völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
2.3
Bei den im
Rahmen der Eintretensfrage zu prüfenden Rechtsansprüchen ist zusätzlich zu berücksichtigen,
dass in den vorangegangenen Verfahren der Beschwerdeführenden das Bundesgericht
als letzte Instanz festgestellt hat, dass aufgrund der damals zu beurteilenden
Sachlage kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers 1 gegeben sei. Weil die
Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und des minderjährigen Sohns nicht
selbständig sind, sondern von derjenigen des Beschwerdeführers 1 abhängen, gilt
diese Erkenntnis auch für jene. Mangels eines Rechtsanspruchs trat das
Bundesgericht auf ihre Beschwerden nicht ein.
Die Beschwerdeführenden verlangen nicht eine Neubeurteilung
dieses rechtskräftig beurteilten Sachverhalts. Vielmehr stellen sie sich auf
den Standpunkt, seit der Beurteilung in früheren Verfahren habe sich der
Sachverhalt (erneut) verändert. Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich ein
Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs (Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, Rz. 438 und 444). Im Umfang, als sich die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend verändert haben, kann der früheren Beurteilung keine
Rechtskraft zukommen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 86a-86d, N. 5-7, 13 und 14).
2.4
Damit das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten kann, müssen folglich zwei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Anpassung erfordert erstens, dass
sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die für die Beurteilung
massgebenden Sachumstände wesentlich verändert haben und, zweitens, dass
aufgrund der veränderten Umstände aus Gesetz oder Staatsvertragsrecht ein
Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
möglich erscheint. Haben sich, mit anderen Worten, zwar wesentliche Umstände
verändert, sind diese aber nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen,
kann das Gericht ebenso wenig auf die Beschwerde eintreten, wie wenn sich die
Verhältnisse nur in unwesentlichen Punkten oder gar nicht verändert haben.
3.
3.1
Das
Bundesgericht trat mit Entscheid vom 2. Mai 2002 auf eine Beschwerde der
heutigen Beschwerdeführenden nicht ein. Es stellte fest, dass die Anwesenheit
des Beschwerdeführers 1 für die weiteren invalidenrechtlichen Abklärungen nicht
unabdingbar sei. Sofern nötig, könnten diese mittels entsprechenden
Kurzaufenthalten realisiert werden. Die Aufenthaltsdauer der Familie von sieben
bis acht Jahren vermöge allein keinen Rechtsanspruch auf einen dauernden
Aufenthalt zu begründen. Die Härtefallklausel begründe keinen Anspruch auf
dauernden Aufenthalt. Das Gericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach die
ausländische Person, welche die Erwerbstätigkeit, für die ihr die Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden war, nicht mehr ausüben könne, grundsätzlich in Kauf zu nehmen
habe, dass ihr der weitere Aufenthalt verweigert werde.
3.2
Im Rahmen
eines Wiedererwägungsgesuchs trat das Verwaltungsgericht mit bereits erwähntem
Beschluss vom 16. Dezember 2003 auf eine Beschwerde nicht ein. Es führte
aus, dass allein neue, im bisherigen Verfahren nicht beurteilte Umstände
Gegenstand der Wiedererwägung bilden könnten. Die seit der Beurteilung durch
das Bundesgericht zusätzliche Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sei
rechtlich nicht von Bedeutung, zumal die beschwerdeführende Familie weder
besondere Anstrengungen noch Ergebnisse einer Verbundenheit mit den hiesigen
Verhältnissen ausweisen könne. Was die ins Feld geführte Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 seit dem Urteil des Bundesgerichts
angehe, könnten diese Probleme mittels entsprechenden Kurzaufenthalten gelöst
werden, wie dies bereits das Bundesgericht angemerkt habe.
3.3
Die
heutige Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der (erneut
längeren) Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein Rechtsanspruch gemäss Art. 8
EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV entstanden sei. Eine "umfassende
Interessen- und Rechtsgüterabwägung", wie sie von der Rechtsprechung
gefordert werde, sei durch die Vorinstanzen nicht vorgenommen worden und nun
vom Gericht anzuordnen. Sodann sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
1.
erneut geschwächt. Die Fachleute und die Sozialversicherungsanstalt empfählen
dringend weitere Massnahmen und Therapien. Bei einer Rückweisung in die Heimat
wäre der Beschwerdeführer 1 selbstmordgefährdet. Auch das Augenleiden habe sich
verschlechtert und erfordere eine adäquate Massnahme, die nur in der Schweiz möglich
sei. Der Beschwerdeführer 3 sei inzwischen als Lehrling, der seit dem 4.
Altersjahr seine Jugend in der Schweiz verbracht habe, wie ein gut integrierter
Ausländer der zweiten Generation zu behandeln. Neu sei die Tatsache, dass die Familie
zukünftig nicht mehr von der Fürsorge abhängig sei, sondern mit der Invaliden-
und Ergänzungsrente des Beschwerdeführers 1 ihr Existenzminimum selbst decken
könne. Weil Sozialversicherungsansprüche rückwirkend nachbezahlt würden, könne
mit diesem Betrag zudem ein erheblicher Teil der Fürsorgeleistungen an die
Wohngemeinde zurückbezahlt werden.
4.
4.1
Unstreitig
besteht eine Neuerung im heutigen Zeitpunkt gegenüber früher darin, dass feststeht,
dass dem Beschwerdeführer 1 eine Rente und Ergänzungsleistungen der IV zustehen.
Es ist indessen nicht ersichtlich, in wie weit dieser Umstand für die Frage
einer Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz von Bedeutung wäre. Zwar wird
die Familie in Zukunft unabhängig von der öffentlichen Fürsorge leben können,
was sie aber ebenso befähigen würde, die Existenz in der Heimat zu bewältigen.
Dem allfälligen Wegfall von Ergänzungsleistungen entsprächen die gegenüber der
Schweiz tieferen Lebenskosten im heimatlichen Ausland. Die Möglichkeit, die
Fürsorgeleistungen zurückzuerstatten, hat mit dem zukünftigen Aufenthaltsort
der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht direkt zu tun. Die fehlende Aufenthaltsbewilligung
wurde ja nicht mit der Fürsorgeabhängigkeit begründet. Der neue Sachverhalt
führt damit zu keiner neuen Rechtsfolge.
4.2
Die
Notwendigkeit medizinischer und therapeutischer Massnahmen bestand bereits im
Zeitpunkt der früheren gerichtlichen Beurteilungen. Dass medizinische und
psychiatrische Leistungserbringer die Notwendigkeit zukünftiger Massnahmen
betonen, ist weder ein neuer noch ein unerwarteter Umstand. Warum der
Beschwerdeführer 1 bei der Rückkehr in seine Heimat selbstmordgefährdet sein
soll, wird nicht substanziiert. Im Übrigen sind ähnliche Befürchtungen bereits
zu früheren Zeitpunkten geäussert worden. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer 1 während mehrerer Jahre im Ungewissen über seine
wirtschaftliche Zukunft leben musste. Heute ist, mit der zugesicherten Rente,
zumindest diese Ungewissheit beseitigt und ist er nicht mehr von der Fürsorge
abhängig. Auch die unsichere Aufenthaltssituation – ein blosses behördliches
Dulden der Anwesenheit, einzig von der ständigen und ununterbrochenen Führung
von Rechtsmittelverfahren abhängig – mag zu seiner schlechten Verfassung
beigetragen haben. Es verbleibt die gleiche Beurteilung, wie sie die Gerichte
in den früheren Verfahren vorgenommen haben. Dem Beschwerdeführer 1 stehen
zweckgerichtete befristete Kurzaufenthalte für notwendige berufliche und
medizinische Abklärungen und entsprechende Vorkehrungen zur Verfügung. Ein
Anspruch auf eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung erwächst daraus nicht.
4.3
Der
Beschwerdeführer 3 hat als Minderjähriger bis zu seiner und der Wegweisung seiner
Familie ein von seinen Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Selbst wenn er
heute als integriert zu betrachten wäre, vermag dies nichts daran zu ändern,
dass sein Aufenthaltsstatus von demjenigen seiner Eltern abhängt. Dies
schliesst es aus, dass sein Aufenthalt denjenigen seiner Eltern zu begründen vermag,
solange bei jenen die Voraussetzungen nicht gegeben sind.
4.4
Die
Beschwerdeführenden argumentieren, wie schon in den früheren Verfahren, mit dem
langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und berufen sich auf die Rechtsprechung,
wonach ein langjähriger Aufenthalt als Teil des Privat- und Familienlebens zu
betrachten sei und als solcher selbständig einen Rechtsanspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen könne. Abgesehen davon, dass
diese Rechtsprechung sich in den Anfängen befindet und keine genauen Regeln
entwickelt hat, erfüllen die Beschwerdeführenden zentrale Voraussetzungen eines
solchen Anspruchs nicht. Seit Jahren besteht eine rechtskräftige
Wegweisungsverfügung, welcher die Beschwerdeführenden allein durch die Ergreifung
zahlreicher Rechtsmittel und Wiedererwägungsgesuche zu entrinnen vermochten. Es
war ihnen bekannt, dass ihre Anwesenheit allein vom Wohlwollen der jeweiligen
Rechtsmittelbehörde abhing. Weil sie darauf zählen konnten und dafür besorgt
waren, dass immer ein Rechtsmittelverfahren oder, bei dessen rechtskräftiger
Erledigung, ein Wiedererwägungsverfahren anhängig war, konnte die Wegweisung
während mehrerer Jahre nicht vollstreckt werden. Genau auf diesem Umstand
berufen sich die Beschwerdeführenden nun, um einen Rechtsanspruch abzuleiten.
Es versteht sich von selbst, dass die erwähnte Rechtsentwicklung nur für
ausländische Personen gelten kann, welche überhaupt zum Aufenthalt berechtigt
waren. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der durch ein staatliches
Wohlwollen auf Zusehen gewährte Aufenthalt als Umstand verwendet werden könnte,
um die staatlichen Vollzugshandlungen zu vereiteln. Auch führte die
Berücksichtigung dieser Aufenthaltsdauer zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung gegenüber den ausländischen Personen, die sich einem
Wegweisungsentscheid fügen und den Entscheid über ihr Gesuch im Ausland abwarten.
Es ergibt sich daraus, dass die Anwesenheitsdauer, welche
allein auf dem Vollzugsstopp beruht, sich nicht zu Gunsten der
Beschwerdeführenden auswirken kann. Damit ist der Sachverhalt derselbe wie bei
den früheren gerichtlichen Beurteilungen und ist nach wie vor nicht geeignet,
einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführenden zu begründen, weshalb es dem
Verwaltungsgericht verwehrt ist, eine neue rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Dies führt dazu, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht
eintreten kann.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen
werden. Die mit dem Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragte
unentgeltliche Prozessführung kann vorliegend wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
der Begehren nicht bewilligt werden. Das Wiedererwägungsgesuch konnte als
einzige neue Tatsache die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers 1 anführen,
deren Zusammenhang mit dem Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
von vornherein nicht ersichtlich war. Nachdem das Wiedererwägungsgesuch weniger
als 30 Tage nach der Zustellung des Entscheids des Verwaltungsgerichts gestellt
wurde, konnte auch nicht ernsthaft erwartet werden, dass die zwischen
Gerichtsentscheid und neuem Gesuch verflossene Zeit als wesentliche neue
Tatsache gewürdigt werde, und schon gar nicht, dass daraus ein neuer
Rechtsanspruch entstanden wäre. Vielmehr muss angenommen werden, dass das
Wiedererwägungsgesuch in erster Linie bezweckte, den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden einmal mehr aufschieben zu können.
6.
Indem das Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als nicht gegeben erachtet und in der
Folge auf die Beschwerde nicht eintritt, verneint es auch die Möglichkeit einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Gestützt auf BGE 127
II 161 E. 3a ist den Beschwerdeführenden trotzdem die Möglichkeit einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anzuzeigen, sofern sie am
Bestehen eines Rechtsanspruchs festhalten.
Demgemäss die Kammer:
1.
Das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung
an …