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Entscheid

VB.2005.00168

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00168

26. Oktober 2005Deutsch19 min

(URT.2005.8943)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

mazedonische Staatsangehörige A, geboren 1960, hielt sich in den Jahren 1986

bis 1990 jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf. Im Jahr 1990 erhielt er die

Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 31. Juli 1992 reisten seine 1959 geborene

Ehefrau B, eine Landsmännin, und der 1988 geborene Sohn C in die Schweiz ein.

Sie erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann

beziehungsweise Vater. Am 13. Juli 1993 folgte der 1984 geborene Sohn E

der Familie nach.

A wurde wegen eines

Unfalls im Mai 1993 arbeitsunfähig. Am 30. November 1993 löste seine

bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf, worauf er arbeitslos wurde.

Auf sein Begehren um Umschulung auf eine neue Tätigkeit hin hielt er sich bis

zum 30. Juli 1995 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte L in X auf. Von

August bis Oktober 1995 bezog er wiederum Taggelder der

Arbeitslosenversicherung. In der Folge versah er vor­übergehend eine

Hauswartstelle, war dann erneut arbeitslos und arbeitete während zweier Monate

als Hilfsmaler. Ab 1. Januar 1996 bezog er wiederum Leistungen der

Arbeitslosenversicherung. Am 20. Oktober 1999 wies das

Sozialversicherungsgericht als Beschwerdebehörde ein am 22. Mai 1997

gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Als dritte Instanz

wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur Prüfung an die

IV-Stelle zurück. Gegen deren negativen Entscheid gelangte A erneut an das

kantonale Sozialversicherungsgericht. Dieses befand am 13. Februar 2002,

dass die IV-Stelle aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Augenkrankheit

seine Wiedereingliederung oder Umschulung noch einmal prüfen müsse. Während

dieser Verfahren war A im Rahmen von beruflichen Massnahmen der

Invalidenversicherung in verschiedenen zeitlich befristeten Arbeitseinsätzen

und Anstellungen tätig. Seine Familie wurde von 1998 bis 2001 von der

öffentlichen Fürsorge des Kantons und der Wohngemeinde mit Leistungen von über Fr. 100'000.-

unterstützt.

B. Am 5. Dezember

2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt;

damals: Fremdenpolizei) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für alle

Familienmitglieder. Sie begründete die Verfügung damit, dass A seit geraumer

Zeit keiner die Existenz sichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und

auch keine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Seine Anwesenheit sei während der

Abklärungen der Ansprüche für eine Invalidenrente nicht erforderlich. Die

Familie habe während Jahren erheblich von der öffentlichen Fürsorge unterstützt

werden müssen. Der Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit müsse als erfüllt

betrachtet werden.

Diese Anordnung liess A

erfolglos durch alle Rechtsmittelinstanzen – Regierungsrat, Verwaltungsgericht

und Bundesgericht – überprüfen. Während der Regierungsrat (Beschluss vom 5. September

2001) feststellte, dass ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Aufenthalts

weder gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

noch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

gegeben sei und sich die Aufhebung der Anordnung des Migrationsamts auch im

Rahmen des freien Ermessens nicht aufdränge, traten das kantonale

Verwaltungsgericht (VB.2001.00314; Beschluss vom 13. März 2002) und das

Bundesgericht (2A.188/2002; Urteil vom 2. Mai 2002) auf die Beschwerde

mangels eines gesetzlichen oder staatsvertraglichen Rechtsanspruchs nicht ein.

C. Am 21. Juni

2002 reichten die Eheleute A und B in ihrem und dem Namen ihrer beiden Söhne

bei der Direktion für Soziales und Sicherheit ein "Wiedererwägungsgesuch

betreffend Aufenthaltsverlängerung" ein. Unter Verweis auf ein Zeugnis

eines Augenarztes machten sie geltend, A sei auf seinem rechten Auge erblindet

und befinde sich in ärztlicher Abklärung mit Bezug auf gesundheitliche Leiden

an beiden Augen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit teilte den Gesuchstellenden

am 30. September 2002 formlos mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch

nicht eintrete, weil kein massgeblich veränderter Sachverhalt ersichtlich sei.

Nachdem die Adressaten am 21. Oktober 2002 um den Erlass eines förmlichen

Entscheids nachgesucht und am 1. November 2002 beim Regierungsrat eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hatten, erliess die Direktion am 18. Dezember

2002 die förmliche Verfügung, dass auf die Gesuche nicht eingetreten werde, und

ordnete an, dass die Gesuchstellenden die Schweiz unverzüglich zu verlassen hätten.

Auf Rekurs hin hiess der

Regierungsrat das Begehren betreffend den – zwischenzeitlich volljährig

gewordenen – Sohn E am 23. Juli 2003 teilweise gut. Er ordnete an, die

Direktion habe über eine selbständige Aufenthaltsbewilligung des Erwachsenen zu

befinden. Mit Bezug auf die Eheleute und den minderjährigen Sohn C wies der

Regierungsrat den Rekurs ab.

Am 1. September

2003 gelangten die Eheleute zum zweiten Mal mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie ersuchten nicht um einen materiellen Entscheid des

Gerichts in der Sache selbst, sondern stellten den Antrag, das Gericht möge die

Vorinstanzen anweisen, die Gesuche materiell zu behandeln. Das Gericht befand,

angesichts eines vorliegenden Bundesgerichtsentscheids sei eine neue

Überprüfung der Sache nur möglich, wenn die Beschwerdeführenden wesentliche

neue Sachverhaltsumstände geltend machten (Anpassung von Anordnungen mit

Dauerwirkung aufgrund veränderter Verhältnisse). Solche für den Entscheid

wesentlichen, veränderten Umstände seien weder in den behaupteten notwendigen

medizinischen Abklärungen in der Schweiz noch in einem ergangenen Urteil des

Sozialversicherungsgerichts zu erblicken: Ein begrenzter Aufenthalt für die

medizinische Betreuung sei im Rahmen der Begrenzungsverordnung (Art. 33 der

Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

[BVO]) jederzeit möglich. Sodann sei das erwähnte Urteil des

Sozialversicherungsgerichts bereits dem Bundesgericht bekannt gewesen. Die

Direktion für Soziales und Sicherheit sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, auf

das Gesuch einzutreten (VB.2003.00294; Beschluss des Verwaltungsgerichts vom

16. Dezember 2003).

D. Der

Rechtsvertreter der Eheleute A und B erhielt nach eigener Ausführung den Beschluss

des Verwaltungsgerichts am 28. Januar 2004 zugestellt. Bereits am 26. Februar

2004 reichte er für die Eheleute A und B und den Sohn C ein Wiedererwägungsgesuch

ein. Er teilte mit, dass er den Beschluss des Verwaltungsgerichts anerkenne,

und beantragte dem Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit, die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, weil sich folgende neuen, für den

Entscheid wesentlichen Umstände ergeben hätten: Ein medizinisches Gutachten vom

10. Dezember 2003 habe bei A eine Arbeitsunfähigkeit von 50% festgestellt;

das Gutachten empfehle eine fachgerechte psychiatrische Betreuung sowie den

Einsatz von Psychopharmaka. Zudem habe er gestützt auf Vorschriften des

revidierten Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) einen Anspruch auf aktive

Arbeitsvermittlung durch eine IV-Stelle; eine entsprechende Einladung sei

bereits erfolgt. Damit werde der Beschwerdeführer auch in die Lage versetzt,

mit der zu erwartenden IV-Rente, welche auf das Jahr 2000 zurückwirke, zusammen

mit zu erwartenden IV-Ergänzungsleistungen einen grossen Teil seiner bezogenen

Sozialhilfeleistungen der Wohnortgemeinde zurückerstatten zu können. Zudem

verfüge der Sohn C seit kurzem über einen Lehrlingslohn. Insgesamt lasse sich

in Zukunft die Fürsorgeabhängigkeit der Familie vermeiden. Diese Umstände

müssten zwingend zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen. Beim

Sohn C müsse zudem die gewichtige Integration in der Schweiz berücksichtigt

werden, habe er doch sein ganzes Leben seit dem 4. Altersjahr hier verbracht.

Das Migrationsamt trat am

8. Juli 2004 auf das Gesuch ein und lehnte es ab, indem es verneinte, dass

wesentliche neue Umstände vorlägen. Nach wie vor müsse ausgeschlossen werden,

dass A jemals wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne. Die angeführten

medizinischen Behandlungen seien auch in seiner Heimat möglich. Seit dem 30. November

2001, als die Ausdehnung der Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der

Schweiz verfügt worden sei, hätten die Gesuchstellenden kein Aufenthaltsrecht mehr.

Der Wegweisung müsse endlich Nachachtung verschafft werden.

Erwägungen

II.

Den am 11. August

2004.

dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 9. März 2005 ab,

soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, welcher nur aus Art. 8 EMRK oder, deckungsgleich,

aus Art. 13 Abs. 1 BV – Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens – denkbar wäre, sei allein aufgrund des langjährigen Aufenthalts

der Gesuchstellenden nicht gegeben. Eine Bewilligung im Rahmen seines Ermessens

lehnte der Regierungsrat ab. Weder sei aus ärztlich/medizinischen Gründen eine

dauernde Anwesenheit von A in der Schweiz erforderlich, noch entsprächen die

Verhältnisse denjenigen, die für eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 13 lit. f

BVO vorausgesetzt würden.

III.

Mit Beschwerde vom 14. April

2005.

gelangten A und seine Ehefrau in ihrem und dem Namen des Sohns C – nunmehr

zum dritten Mal – an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass der

angefochtene Beschluss des Regierungsrats aufzuheben sei und das Gericht das

Migrationsamt anweisen möge, ihnen den Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen;

eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Bundesamt für Migration ihre

vorläufige Aufnahme zu beantragen. Für das Beschwerdeverfahren beantragten sie

die Kostenbefreiung sowie eine Entschädigung für die Umtriebe für beide

Instanzen. Gleichzeitig verlangten sie Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Am 26. April 2005

beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Gericht, auf die

Beschwerde nicht einzutreten, während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit

nicht vernehmen liess.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Gesuche der

Beschwerdeführenden um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind bereits im

Jahr 2000 von der Direktion für Soziales und Sicherheit abgewiesen worden; der

entsprechende Entscheid ist im Jahr 2002 in Rechtskraft erwachsen. Ein

Wiedererwägungsgesuch wurde durch einen Nichteintretensentscheid der Direktion vom

18.

Dezember 2002 erledigt, wobei die Anordnung anfangs 2004 rechtskräftig

geworden ist. Die Wegweisung war am 24. September 2001 auf das Gebiet der

ganzen Schweiz ausgedehnt worden – auch diese Regelung ist längst in

Rechtskraft erwachsen. Seither beruht die Bewilligung, sich weiter in der

Schweiz aufzuhalten, lediglich auf einem von den jeweils tätigen

Rechtsmittelinstanzen angeordneten Wegweisungsstopp. Weil keine

Aufenthaltsbewilligung besteht, deren Entzug streitig ist, würde die von den

Beschwerdeführenden beantragte aufschiebende Wirkung gar keine weitere

Aufenthaltsberechtigung bewirken. Weil indessen auch der Abteilungsvorsitzende

des Verwaltungsgerichts einen Vollzugsstopp während der hängigen Beschwerde

angeordnet hat – entgegen den seinerzeitigen Anträgen des Migrationsamts an den

Regierungsrat – und weil heute ein Entscheid in der Sache ergeht, bedarf es

keiner vorsorglichen Massnahme zur Regelung der provisorischen Aufenthaltsberechtigung.

2.

2.1

Streitig

ist die Frage, ob das Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit

das als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Begehren der Beschwerdeführenden vom

26.

Februar 2004 hätte gutheissen müssen. Der Regierungsrat hat

durchblicken lassen, dass auch ein Nichteintretensbeschluss der Direktion

möglich gewesen wäre (Erwägungen Ziff. 2). Die Rekursinstanz hat den

ablehnenden Entscheid bestätigt. Die Beschwerdeführenden beantragen, das

Gericht möge die Rechtswidrigkeit der Entscheide der Vorinstanzen feststellen

und diese zur Korrektur anhalten. Anders als im Verfahren VB.2003.294 – Beschluss

vom 16. Dezember 2003 – ist das Verwaltungsgericht heute nicht aufgerufen,

das Nichteintreten der Anordnung der Direktion zu beurteilen. Weil diese die

Streitsache materiell beurteilt hat und der Regierungsrat diese Anordnung

geschützt hat, erwarten die Beschwerdeführenden vom Gericht eine materielle

Prüfung der Angelegenheit.

2.2

Gestützt

auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft

zu für Entscheide über Aufenthalts- und Nieder­lassungsbewilligungen, auf deren

Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder

völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

2.3

Bei den im

Rahmen der Eintretensfrage zu prüfenden Rechtsansprüchen ist zusätzlich zu berücksichtigen,

dass in den vorangegangenen Verfahren der Beschwerdeführenden das Bundesgericht

als letzte Instanz festgestellt hat, dass aufgrund der damals zu beurteilenden

Sachlage kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers 1 gegeben sei. Weil die

Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und des minderjährigen Sohns nicht

selbständig sind, sondern von derjenigen des Beschwerdeführers 1 abhängen, gilt

diese Erkenntnis auch für jene. Mangels eines Rechtsanspruchs trat das

Bundesgericht auf ihre Beschwerden nicht ein.

Die Beschwerdeführenden verlangen nicht eine Neubeurteilung

dieses rechtskräftig beurteilten Sachverhalts. Vielmehr stellen sie sich auf

den Standpunkt, seit der Beurteilung in früheren Verfahren habe sich der

Sachverhalt (erneut) verändert. Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich ein

Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs (Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, Rz. 438 und 444). Im Umfang, als sich die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend verändert haben, kann der früheren Beurteilung keine

Rechtskraft zukommen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 86a-86d, N. 5-7, 13 und 14).

2.4

Damit das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten kann, müssen folglich zwei

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Anpassung erfordert erstens, dass

sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die für die Beurteilung

massgebenden Sachumstände wesentlich verändert haben und, zweitens, dass

aufgrund der veränderten Umstände aus Gesetz oder Staatsvertragsrecht ein

Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

möglich erscheint. Haben sich, mit anderen Worten, zwar wesentliche Umstände

verändert, sind diese aber nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen,

kann das Gericht ebenso wenig auf die Beschwerde eintreten, wie wenn sich die

Verhältnisse nur in unwesentlichen Punkten oder gar nicht verändert haben.

3.

3.1

Das

Bundesgericht trat mit Entscheid vom 2. Mai 2002 auf eine Beschwerde der

heutigen Beschwerdeführenden nicht ein. Es stellte fest, dass die Anwesenheit

des Beschwerdeführers 1 für die weiteren invalidenrechtlichen Abklärungen nicht

unabdingbar sei. Sofern nötig, könnten diese mittels entsprechenden

Kurzaufenthalten realisiert werden. Die Aufenthaltsdauer der Familie von sieben

bis acht Jahren vermöge allein keinen Rechtsanspruch auf einen dauernden

Aufenthalt zu begründen. Die Härtefallklausel begründe keinen Anspruch auf

dauernden Aufenthalt. Das Gericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach die

ausländische Person, welche die Erwerbstätigkeit, für die ihr die Aufenthaltsbewilligung

erteilt worden war, nicht mehr ausüben könne, grundsätzlich in Kauf zu nehmen

habe, dass ihr der weitere Aufenthalt verweigert werde.

3.2

Im Rahmen

eines Wiedererwägungsgesuchs trat das Verwaltungsgericht mit bereits erwähntem

Beschluss vom 16. Dezember 2003 auf eine Beschwerde nicht ein. Es führte

aus, dass allein neue, im bisherigen Verfahren nicht beurteilte Umstände

Gegenstand der Wiedererwägung bilden könnten. Die seit der Beurteilung durch

das Bundesgericht zusätzliche Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sei

rechtlich nicht von Bedeutung, zumal die beschwerdeführende Familie weder

besondere Anstrengungen noch Ergebnisse einer Verbundenheit mit den hiesigen

Verhältnissen ausweisen könne. Was die ins Feld geführte Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 seit dem Urteil des Bundesgerichts

angehe, könnten diese Probleme mittels entsprechenden Kurzaufenthalten gelöst

werden, wie dies bereits das Bundesgericht angemerkt habe.

3.3

Die

heutige Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der (erneut

längeren) Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein Rechtsanspruch gemäss Art. 8

EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV entstanden sei. Eine "umfassende

Interessen- und Rechtsgüterabwägung", wie sie von der Rechtsprechung

gefordert werde, sei durch die Vorinstanzen nicht vorgenommen worden und nun

vom Gericht anzuordnen. Sodann sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

1.

erneut geschwächt. Die Fachleute und die Sozialversicherungsanstalt empfählen

dringend weitere Massnahmen und Therapien. Bei einer Rückweisung in die Heimat

wäre der Beschwerdeführer 1 selbstmordgefährdet. Auch das Augenleiden habe sich

verschlechtert und erfordere eine adäquate Massnahme, die nur in der Schweiz möglich

sei. Der Beschwerdeführer 3 sei inzwischen als Lehrling, der seit dem 4.

Altersjahr seine Jugend in der Schweiz verbracht habe, wie ein gut integrierter

Ausländer der zweiten Generation zu behandeln. Neu sei die Tatsache, dass die Familie

zukünftig nicht mehr von der Fürsorge abhängig sei, sondern mit der Invaliden-

und Ergänzungsrente des Beschwerdeführers 1 ihr Existenzminimum selbst decken

könne. Weil Sozialversicherungsansprüche rückwirkend nachbezahlt würden, könne

mit diesem Betrag zudem ein erheblicher Teil der Fürsorgeleistungen an die

Wohngemeinde zurückbezahlt werden.

4.

4.1

Unstreitig

besteht eine Neuerung im heutigen Zeitpunkt gegenüber früher darin, dass feststeht,

dass dem Beschwerdeführer 1 eine Rente und Ergänzungsleistungen der IV zustehen.

Es ist indessen nicht ersichtlich, in wie weit dieser Umstand für die Frage

einer Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz von Bedeutung wäre. Zwar wird

die Familie in Zukunft unabhängig von der öffentlichen Fürsorge leben können,

was sie aber ebenso befähigen würde, die Existenz in der Heimat zu bewältigen.

Dem allfälligen Wegfall von Ergänzungsleistungen entsprächen die gegenüber der

Schweiz tieferen Lebenskosten im heimatlichen Ausland. Die Möglichkeit, die

Fürsorgeleistungen zurückzuerstatten, hat mit dem zukünftigen Aufenthaltsort

der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht direkt zu tun. Die fehlende Aufenthaltsbewilligung

wurde ja nicht mit der Fürsorgeabhängigkeit begründet. Der neue Sachverhalt

führt damit zu keiner neuen Rechtsfolge.

4.2

Die

Notwendigkeit medizinischer und therapeutischer Massnahmen bestand bereits im

Zeitpunkt der früheren gerichtlichen Beurteilungen. Dass medizinische und

psychiatrische Leistungserbringer die Notwendigkeit zukünftiger Massnahmen

betonen, ist weder ein neuer noch ein unerwarteter Umstand. Warum der

Beschwerdeführer 1 bei der Rückkehr in seine Heimat selbstmordgefährdet sein

soll, wird nicht substanziiert. Im Übrigen sind ähnliche Befürchtungen bereits

zu früheren Zeitpunkten geäussert worden. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer 1 während mehrerer Jahre im Ungewissen über seine

wirtschaftliche Zukunft leben musste. Heute ist, mit der zugesicherten Rente,

zumindest diese Ungewissheit beseitigt und ist er nicht mehr von der Fürsorge

abhängig. Auch die unsichere Aufenthaltssituation – ein blosses behördliches

Dulden der Anwesenheit, einzig von der ständigen und ununterbrochenen Führung

von Rechtsmittelverfahren abhängig – mag zu seiner schlechten Verfassung

beigetragen haben. Es verbleibt die gleiche Beurteilung, wie sie die Gerichte

in den früheren Verfahren vorgenommen haben. Dem Beschwerdeführer 1 stehen

zweckgerichtete befristete Kurzaufenthalte für notwendige berufliche und

medizinische Abklärungen und entsprechende Vorkehrungen zur Verfügung. Ein

Anspruch auf eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung erwächst daraus nicht.

4.3

Der

Beschwerdeführer 3 hat als Minderjähriger bis zu seiner und der Wegweisung seiner

Familie ein von seinen Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Selbst wenn er

heute als integriert zu betrachten wäre, vermag dies nichts daran zu ändern,

dass sein Aufenthaltsstatus von demjenigen seiner Eltern abhängt. Dies

schliesst es aus, dass sein Aufenthalt denjenigen seiner Eltern zu begründen vermag,

solange bei jenen die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

4.4

Die

Beschwerdeführenden argumentieren, wie schon in den früheren Verfahren, mit dem

langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und berufen sich auf die Rechtsprechung,

wonach ein langjähriger Aufenthalt als Teil des Privat- und Familienlebens zu

betrachten sei und als solcher selbständig einen Rechtsanspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen könne. Abgesehen davon, dass

diese Rechtsprechung sich in den Anfängen befindet und keine genauen Regeln

entwickelt hat, erfüllen die Beschwerdeführenden zentrale Voraussetzungen eines

solchen Anspruchs nicht. Seit Jahren besteht eine rechtskräftige

Wegweisungsverfügung, welcher die Beschwerdeführenden allein durch die Ergreifung

zahlreicher Rechtsmittel und Wiedererwägungsgesuche zu entrinnen vermochten. Es

war ihnen bekannt, dass ihre Anwesenheit allein vom Wohlwollen der jeweiligen

Rechtsmittelbehörde abhing. Weil sie darauf zählen konnten und dafür besorgt

waren, dass immer ein Rechtsmittelverfahren oder, bei dessen rechtskräftiger

Erledigung, ein Wiedererwägungsverfahren anhängig war, konnte die Wegweisung

während mehrerer Jahre nicht vollstreckt werden. Genau auf diesem Umstand

berufen sich die Beschwerdeführenden nun, um einen Rechtsanspruch abzuleiten.

Es versteht sich von selbst, dass die erwähnte Rechtsentwicklung nur für

ausländische Personen gelten kann, welche überhaupt zum Aufenthalt berechtigt

waren. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der durch ein staatliches

Wohlwollen auf Zusehen gewährte Aufenthalt als Umstand verwendet werden könnte,

um die staatlichen Vollzugshandlungen zu vereiteln. Auch führte die

Berücksichtigung dieser Aufenthaltsdauer zu einer ungerechtfertigten

Besserstellung gegenüber den ausländischen Personen, die sich einem

Wegweisungsentscheid fügen und den Entscheid über ihr Gesuch im Ausland abwarten.

Es ergibt sich daraus, dass die Anwesenheitsdauer, welche

allein auf dem Vollzugsstopp beruht, sich nicht zu Gunsten der

Beschwerdeführenden auswirken kann. Damit ist der Sachverhalt derselbe wie bei

den früheren gerichtlichen Beurteilungen und ist nach wie vor nicht geeignet,

einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführenden zu begründen, weshalb es dem

Verwaltungsgericht verwehrt ist, eine neue rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Dies führt dazu, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht

eintreten kann.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen

werden. Die mit dem Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragte

unentgeltliche Prozessführung kann vorliegend wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit

der Begehren nicht bewilligt werden. Das Wiedererwägungsgesuch konnte als

einzige neue Tatsache die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers 1 anführen,

deren Zusammenhang mit dem Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

von vornherein nicht ersichtlich war. Nachdem das Wiedererwägungsgesuch weniger

als 30 Tage nach der Zustellung des Entscheids des Verwaltungsgerichts gestellt

wurde, konnte auch nicht ernsthaft erwartet werden, dass die zwischen

Gerichtsentscheid und neuem Gesuch verflossene Zeit als wesentliche neue

Tatsache gewürdigt werde, und schon gar nicht, dass daraus ein neuer

Rechtsanspruch entstanden wäre. Vielmehr muss angenommen werden, dass das

Wiedererwägungsgesuch in erster Linie bezweckte, den Vollzug der Wegweisung der

Beschwerdeführenden einmal mehr aufschieben zu können.

6.

Indem das Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als nicht gegeben erachtet und in der

Folge auf die Beschwerde nicht eintritt, verneint es auch die Möglichkeit einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Gestützt auf BGE 127

II 161 E. 3a ist den Beschwerdeführenden trotzdem die Möglichkeit einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anzuzeigen, sofern sie am

Bestehen eines Rechtsanspruchs festhalten.

Demgemäss die Kammer:

1.

Das Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung

an …