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Entscheid

VB.2005.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00170

23. Juni 2005Deutsch4 min

(URT.2005.8725)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Statthalter des Bezirkes Zürich verfügte am 10. Juni

2004 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des

Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) die definitive Einziehung

der drei vom Bezirksgericht Zürich am 14. November 2003 beschlagnahmten Waffen

(alle drei früher im Besitz von A), dies unter Hinweis darauf, dass der Waffenbesitzer

mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November

2003 wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit

10 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden sei, aus welchem Urteil

sich die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen ergebe.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs an den Regierungsrat. Im

Rekursverfahren wurde der Rekurrent am 6. Januar 2005 gestützt auf § 15

Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- binnen

dreissig Tagen aufgefordert, weil er gemäss einer Mitteilung des Obergerichts

(Zentrales Inkasso) aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor

zürcherischen Gerichtsbehörden noch insgesamt Fr. 10'629.- schulde. Weil

der Rekurrent hierauf nichts von sich hören liess, trat der Regierungsrat mit

Beschluss vom 16. März 2005 androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein und auferlegte

dem Rekurrenten die Rekurskosten von Fr. 558.-.

Mit Beschwerde vom 4. April 2005 (der Post übergeben

am 13. April 2005) beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss

Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses des Regierungsrats vom 16. März

2005.

sowie der Beschlagnahmeverfügung des Statthalters vom 10. Juni 2004.

Eine weitere Eingabe reichte er am 2. Mai 2005 und damit nach Ablauf der

Beschwerdefrist ein. Für den Regierungsrat beantragte die Direktion für

Soziales und Sicherheit Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf weitere

Ausführungen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der

Beschwerdeführer Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses

beantragt; denn wäre diesem Antrag zu entsprechen, so wäre die Sache zur

materiellen Behandlung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Sodann sind die

Ausführungen in der nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten zweiten Eingabe

des Beschwerdeführers nicht zu beachten.

2.

Gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein

Gesuchsteller oder Rekurrent unter der Androhung, dass sonst auf sein Begehren

nicht eingetreten werde, zur Leistung eines Barvorschusses für die

mutmasslichen Kosten des Verfahrens angehalten werden, wenn er aus einem

erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs-

oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Dass dies in seinem Fall zutrifft, bestreitet

der Beschwerdeführer nicht. Er macht einzig geltend, das Obergericht (Zentrales

Inkasso) habe ihm für die Begleichung seiner Schulden Ratenzahlungen bewilligt,

was der Regierungsrat im vorliegenden Verfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt

habe; angesichts der vereinbarten Zahlungserleichterungen hätte eine

Kautionierung unterbleiben müssen.

Der Einwand ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung zu § 15

Abs. 2 lit. b VRG, welche sich an die entsprechende Praxis der

Zivilgerichte zum im Wesentlichen gleich lautenden § 73 Ziffer 4 der

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 anlehnt, haben Zahlungserleichterungen

keinen Einfluss auf die Kautionspflicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 15 N. 26, mit Hinweis auf ZR 83/1984 Nr. 130).

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung

an …