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Entscheid

VB.2005.00171

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00171

11. August 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8791)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht eine volle IV-Rente. Ergänzend

wird sie von der Sozialbehörde der Stadt X unterstützt, weil der Entscheid

betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV noch aussteht.

Am 14. Dezember 2004 beschloss die

Sozialbehörde X, A mit Fr. 1'293.85 monatlich zu unterstützen. Zudem wurde

die obligatorische Krankengrundversicherung im Umfang von Fr. 290.20

übernommen und für den Erwerb des geleasten Personenwagens ein Darlehen von Fr. 6'800.-

gewährt. Dabei setzte die Sozialbehörde fest, dass das Darlehen in monatlichen

Raten von Fr. 200.- zurückzuzahlen sei und die erste Rate mit der

Auszahlung der Zusatzleistungen fällig werde. Die Sozialbehörde beschloss

weiter, dass die Spitalzusatzversicherung von Fr. 186.10 nur auf Zusehen

hin übernommen werden könne, dass ein Umzug in eine preisgünstigere Wohnung

erfolgen müsse, wenn der Mietzins aus den laufenden Einnahmen nicht finanziert

werden könne, und dass die Kosten des Motorfahrzeugs im laufenden

Unterstützungsbudget abgegolten seien. Dieser Beschluss wurde A am 21. Dezember

2004 ausgehändigt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 15. Januar

2005.

ohne Antrag und Begründung Rekurs beim Bezirksrat Y. Die genaue Begründung

stellte sie für später in Aussicht, da sie aufgrund psychischer Probleme

derzeit nicht in der Lage sei, ihren Rekurs zu begründen.

Am 27. Januar 2005 gab der Bezirksrat Y

A bis zum 7. Februar 2005 Gelegenheit, ihre Rekursschrift vom 15. Januar

2005.

zu ergänzen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2005

teilte A dem Bezirksrat mit, dass sie in der Zwischenzeit erkrankt sei und es

ihr deshalb nicht möglich sei, ihren Rekurs innert Frist zu begründen. Als

Beweis legte sie ihrem Schreiben ein Arztzeugnis von Dr. med. B vom 28. Januar

2005.

bei, welches sie vom 24. Januar bis 5. Februar 2005 100 %

krank schrieb. Gleichzeitig nahm sie Bezug auf den Entwurf eines

Darlehensvertrags mit der Sozialbehörde X.

Am 24. Februar 2005 reichte A die

verbesserte Rekursschrift ein. Die Verspätung begründete sie mit starker

Krankheit (Angina und Mittelohrentzündung). Als Beilage reichte sie wiederum

ein Arztzeugnis von Dr. med. B vom 9. Februar 2005 ein, das bestätigte,

dass sie vom 24. Januar bis 14. Februar 2005 100 % arbeitsunfähig

war.

Am 16. März 2005 erkannte der

Bezirksrat Y auf Nichteintreten.

III.

Am 15. April 2005 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des

Bezirksrats Y. Ihrer Beschwerdeschrift legte sie ein Arztzeugnis von Dr. med. B

vom 15. April 2005 bei, in welchem dieser bestätigte, dass A im Januar,

Februar und März 2005 von ihm wegen akuter Pneumonie behandelt worden sei.

Ausserdem sei ihm bekannt, dass A an psychischen Belastungen und chronischen

invalidisierenden Rückenschmerzen leide. Es sei deshalb verständlich, dass sie

ihr auferlegte Termine verpassen könne.

Der Bezirksrat Y reichte am 26. April

2005.

die Akten ein.

Am 22. April und 5. Juli 2005

gingen am Verwaltungsgericht weitere Eingaben von A ein.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert kann vorliegend

zwar nicht genau bestimmt werden, da ein Nichteintretensentscheid angefochten

ist. Doch kann aufgrund der Akten, insbesondere aufgrund der Rekurseingabe vom

24.

Februar 2005, davon ausgegangen werden, dass der Streitwert (als

welcher nach der Praxis streitbetroffene Mehrleistungen, umgerechnet auf ein Jahr

gelten, vgl. RB 1998 Nr. 2) den Schwellenwert von Fr. 20'000.- gemäss

§ 38 Abs. 2 VRG nicht übersteigt. Damit ist der Einzelrichter

entscheidberufen.

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss

des Bezirksrats, so hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die

vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem

Gericht verwehrt.

2.

Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein, da die

Rekursschrift weder einen Antrag noch eine Begründung enthalten habe und die

Rekurrentin der Aufforderung zur Verbesserung ihres mangelhaften Rekurses nicht

innert Frist nachgekommen sei. In der von Dr. med. B bestätigten Krankheit

(Angina und Mittelohrentzündung) und der daraus resultierenden

Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin erblickte der Bezirksrat keinen hinreichenden

Grund für die Fristwiederherstellung. Zumal sie am 3. Februar 2005 im Stande

gewesen sei, ein Schreiben an den Bezirksrat zu verfassen und dieses in Z bei

der Post aufzugeben bzw. aufgeben zu lassen.

3.

3.1

Gemäss § 12

Abs. 1 VRG können gesetzlich vorgeschriebene Fristen nur erstreckt werden,

wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder

handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Fristablauf gestelltes

Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan und

soweit möglich belegt werden. Gesetzliche Fristen sind damit zwingende

Verwirkungsfristen, an welche auch die Behörden gebunden sind. Da sowohl die

Frist zur Einreichung eines Rekurses als auch die Frist zur Nachbesserung einer

mangelhaften Rekursschrift gesetzliche Fristen sind (vgl. §§ 22 Abs. 1

und 23 Abs. 2 VRG), können sie – wie vorliegend zu Recht geschehen – nicht

erstreckt werden.

3.2

Jedoch

kann gemäss § 12 Abs. 2 VRG eine versäumte Frist wiederhergestellt

werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist

verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 12 N. 13). Entscheidend ist, dass es dem

Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar

erschwert ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14; Attilio R. Gadola, Das

verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 102). Als

Hinderungsgrund gilt nach der Rechtsprechung auch die ernsthafte Erkrankung des

Pflichtigen (BGE 112 V 255 mit Hinweisen; AGVE 1983 Nr. 18, S. 151;

EVG 1969, S. 149 f.). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der

Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln

oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das

Vorliegen von Krankheit kann für sich alleine deshalb nicht genügen, um die

Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die

(anzuerkennende) Ursache für die verspätete Einreichung der fristwahrenden

Eingabe liegt. So hat das eidgenössische Versicherungsgericht einem an einer

schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten Versicherten die

Wiederherstellung gewährt (BGE 102 V 140 (unveröffentlichte) E. 1); ebenso

wurde sie einem Versicherten zugebilligt, der wegen schwerer nachoperativer

Blutung massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark

beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig

war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er

jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen, gestattet (ZAK 1981, E. 2b

S. 523). Nicht gewährt hat das Bundesgericht die Wiederherstellung dagegen in

Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe

(unveröffentlichte Urteile van Driesten vom 21. Februar 1984 und Reichlin

vom 29. Juni 1977, zitiert in BGE 112 V 255, 256).

Zwar litt die Beschwerdeführerin erwiesenermassen an einer

Lungenentzündung bzw. an einer Angina und einer Mittelohrentzündung, jedoch

ergeben sich vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie dadurch

ausser Stande gewesen war, ihren Rekurs innert der gesetzten Nachfrist zu

begründen. Zumal es ihr möglich war, am 3. Februar 2005 einen Brief an den

Bezirksrat zu verfassen und diesen eingeschrieben der Post zu übergeben. Auch

kann nicht angenommen werden, dass die Rekursbegründung sie überforderte. So

brachte sie in ihrer nach Ablauf der Nachfrist eingereichten Rekursbegründung

keine schwierig darzustellenden oder zu formulierenden Argumente vor, und vom

Umfang her war die Schreibarbeit auch bei reduziertem Gesundheitszustand zweifellos

zu bewältigen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ihre Erkrankung

nicht derart einschränkend war, dass sie dadurch davon abgehalten worden wäre,

fristgerecht eine verbesserte Rekursschrift einzureichen. Daran ändert auch die

Einschätzung von Dr. med. B nichts, wonach es angesichts des Krankheitsbilds

der Beschwerdeführerin verständlich sei, dass sie ihr auferlegte Termine

verpassen könne, denn die Beurteilung durch einen Arzt ist für das Gericht

nicht verbindlich (vgl. AGVE 1983 Nr. 18, S. 152). Es bestand somit vorliegend

kein hinreichender Grund für die Wiederherstellung der Nachbesserungsfrist, weshalb

der Bezirksrat zu Recht auf den unstrittig mangelhaften Rekurs nicht eingetreten

ist.

4.

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als

rechtsmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in

Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen

Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …