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Entscheid

VB.2005.00172

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00172

23. Juni 2005Deutsch13 min

(URT.2005.8734)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 7. April 2004 beschloss der Stadtrat Winterthur,

dass die Rychenbergstrasse, Abschnitt Stadlerstrasse bis Bäumlistrasse, sowie

die Strasse Im Geissacker, Abschnitt Rychenbergstrasse bis Grabenackerstrasse,

in die bestehende Tempo-30-Zone „Oberi Dorf“ integriert und beide Strassenzüge

als Zone mit Höchstgeschwindigkeit 30 km/h signalisiert werden (Disp.-Ziff. 1a).

Weiter sollten die auf der Rychenbergstrasse und der Strasse Im Geissacker

bestehenden Fussgängerstreifen, die Vortrittsregelungen auf der Rychenbergstrasse

(„kein Vortritt“ bei den Einmündungen Pestalozzistrasse, Im Geissacker,

Kirchweg und Gebhartstrasse) sowie die bestehenden Parkfelder auf der

Rychenbergstrasse und der Strasse Im Geissacker bestehen bleiben (Disp.-Ziff. 1b).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss wandten sich A sowie weitere acht

Anwohner aus dem Quartier mit zwei Rekurseingaben an den Statthalter des

Bezirks Winterthur und beantragten die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit 30

km/h auf der Rychenbergstrasse. Mit Rekursverfügung vom 15. März 2005

vereinigte der Statthalter die Rekurse (Disp.-Ziff. 1), hiess sie gut

(Disp.-Ziff. 2) und hob den angefochtenen Beschluss auf (Disp-Ziff. 3).

Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 4).

III.

Gegen diese Rekursverfügung erhob der Stadtrat Winterthur

am 13. April 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es

seien deren Disp.-Ziffn. 2 bis 4 aufzuheben und der angefochtene Beschluss des

Stadtrates zu bestätigen, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2005 beantragten

die Beschwerdegegner die Beschwerdeabweisung unter den gesetzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Der Statthalter von Winterthur liess sich am 20. Mai

2005.

vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Bei der strittigen Ausdehnung der Tempo-30-Zone handelt es

sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Gegen

letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen ist seit dem 1. Januar

2003.

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich (Art. 3

Abs. 4 Satz 3 SVG), nachdem dagegen früher die Verwaltungsbeschwerde

an den Bundesrat erhoben werden konnte. Seit dem gleichen Zeitpunkt steht damit

gemäss der Grundordnung von § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) auch innerkantonal die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung

(nachdem dieses Rechtsmittel bis Ende 2002 wegen der Weiterzugsmöglichkeit an

den Bundesrat ausgeschlossen war, vgl. Art. 42 VRG).

Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 4 SVG sind die

Gemeinden zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht berechtigt, wenn

Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Da die Kantone die

Beschwerdebefugnis in denjenigen Verfahren, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht zulässig ist, mindestens im gleichen Umfang wie für diese

zu gewährleisten haben (Art. 98a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, OG, SR 173.110),

ist damit auch die innerkantonale Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin

zu anerkennen. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Von den

neun Beschwerdegegnern wohnt nur der Beschwerdegegner 1 selber an dem von der

Signalisationsänderung betroffenen ca. 400 m langen Abschnitt der Rychenbergstrasse,

und zwar an dessen südwestlichem Beginn, dort allerdings in zweiter Bautiefe.

Die Beschwerdegegner 2 und 9 haben ihre Wohnadressen nördlich von der Rychenbergstrasse,

jedoch noch im Nahbereich des fraglichen Strassenabschnittes, während die

übrigen Beschwerdegegner bereits im weiteren Quartier wohnen, am weitesten weg

wohnt der Beschwerdegegner 7, dessen Adresse in einer Luftliniendistanz von

über 800 m vom fraglichen Strassenabschnitt entfernt liegt.

In ihren beiden Rekurseingaben hatten die Rekurrenten

ihren Widerstand gegen die Ausdehnung der Tempo-30-Zone ausschliesslich mit

allgemeinen sachlichen Bedenken begründet und unter anderem darauf hingewiesen,

dass die Rychenbergstrasse in ihrer Funktion als Umfahrung des Dorfzentrums

Oberwinterthur sowie als Busstrecke nicht behindert werden solle. In der

Rekursvernehmlassung hatte sich der Stadtrat Winterthur mit diesen Bedenken

inhaltlich auseinander gesetzt, ohne die Rekurslegitimation der Rekurrenten zu

bezweifeln. In seiner Rekursverfügung stellte der Statthalter zu dieser Frage

fest, dass die Rekurrenten an oder zumindest in der näheren Umgebung der Rychenbergstrasse

wohnen würden und ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung

der Zonensignalisation darin erblickt werden könne, dass sie das betroffene

Gebiet mehr oder weniger regelmässig befahren würden, was auf der Hand liege.

2.2

Zu Rekurs

und Beschwerde gegen eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3

Abs. 4 SVG ist berechtigt, wer durch diese berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a

VRG). Mit dieser Bestimmung gewährt das kantonale Recht die Legitimation in

gleichem Masse wie das Bundesrecht gemäss Art. 103 lit. a OG und

erfüllt damit den nach Art. 98a Abs. 3 OG minimal zu gewährleistenden

Verfahrensstandard.

Nach der Praxis des bis Ende 2002 in diesen

Beschwerdesachen zuständigen Bundesrates, wurde der Kreis der

beschwerdeberechtigten Privaten gegen Verkehrsanordnungen relativ weit gefasst.

Gestützt auf Art. 48 lit. a des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG), der mit Art. 103 lit. a

OG wörtlich übereinstimmt, wurden alle Verkehrsteilnehmer zur Anfechtung

zugelassen, welche die von der Anordnung betroffene Strasse mehr oder weniger

regelmässig befahren. Diese Regelmässigkeit war gegeben, wenn die Fahrten über

eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen

durchgeführt wurden. Ein schutzwürdiges Interesse wurde in der Regel bejaht,

wenn ein Beschwerdeführer die Strasse als Anwohner oder Pendler befuhr, jedoch

verneint, wenn die Strasse nur selten befahren wurde, sei es, um im Winter

einige Male zu einem Winterkurort zu gelangen oder an einem fremden Ort die

Ferien zu verbringen (vgl. VPB 65/2001 Nr. 114 E. 4b mit Hinweisen).

Wesentlich strenger sind demgegenüber die

Legitimationsanforderungen bei der Anfechtung von baulichen Massnahmen, die

etwa beim Strassenbau durchaus der gleichen Zielsetzung wie funktionelle

Verkehrsanordnungen dienen können. Soweit sich die bauliche Massnahme auf das Raumplanungsgesetz

vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) stützt, muss die Legitimation zur

Anfechtung der baulichen Massnahme hier ebenfalls mindestens im Umfang von Art. 103

lit. a OG gewährleisten werden (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG).

Generell gilt nicht jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger

von einem Bauvorhaben befürchtet, als legitimationsbegründend. Bei einer

Beeinträchtigung durch Immissionen etwa verlangt die Praxis ein gewisses

Minimum an zusätzlicher Belastung von den Anfechtenden. So hängt die

Legitimation zur Anfechtung einer Mobilfunkanlage davon ab, ob sich die

betroffene Liegenschaft in einem Umkreis befindet, in welchem die Immissionen

in der Hauptstrahlrichtung theoretisch mindestens 10 % des Anlagegrenzwertes

erreichen (BGE 128 II 168 E. 2.3). Bei Verkehrsimmissionen wird

darauf abgestellt, ob die Mehrimmissionen deutlich wahrnehmbar seien und sich

vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheiden lassen, was bei einer allgemeinen

Verkehrszunahme von 5 - 10 % nicht der Fall ist (RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47).

Gestützt auf diese Rechtsprechung aus dem Bereich des

Dispositiv

Planungs- und Baurechts hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass auch eine

Strassensperrung, welche zusätzliche Verkehrsimmissionen auf einer

Umgehungsstrecke befürchten lässt, nur dann angefochten werden kann, wenn der

Mehrverkehr beim eigenen Grundstück ein wahrnehmbares Mass erreicht. Es hat in

diesem Fall ausdrücklich verworfen, dass die tägliche Benützung einer Strasse,

deren Verkehr durch Geschwindigkeitsbegrenzungen und Staubildungen verlangsamt

wird, eine legitimationsbegründende Beziehungsnähe verschaffe (vgl. VGr, 4. Dezember

2003, VB.2003.00304 [Limmatquai-Sperrung], E. 2.2 und 2.3, www.vgrzh.ch und teilweise in RB 2003 Nr. 13).

In einem Fall von Strassenkorrektionsmassnahmen hat es das Bundesgericht ebenfalls

als zulässig erachtet, wenn nicht allen Strassenbenützern, welche diese mehr

oder weniger regelmässig befahren, das Beschwerderecht eingeräumt wird. Als

schutzwürdiges Interesse dürfe nur eine deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung

in speziellen fassbaren Interessen verstanden werden. Eine blosse Erschwerung

bei der Befahrung des Strassennetzes, wie sie sowohl durch Verkehrsanordnungen

als auch durch bauliche Massnahmen entstehen könne und wie sie jeder

Strassenbenützer im Rahmen des Gemeingebrauchs in Kauf nehmen müsse, genüge

nicht. Obwohl es bei diesem Entscheid um die Anwendung von kantonalem

Verfahrensrecht ging und sich das Bundesgericht daher auf eine Willkürprüfung

beschränken konnte, wies es ausdrücklich darauf hin, dass auch die Beschwerdelegitimation

nach Art. 103 lit. a OG im Ergebnis nicht weiter gehe (BGE 113

Ia 426 E. 3). Zur Abgrenzung gegenüber der verpönten Popularbeschwerde ist

daher ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verkehrsanordnung

generell nur dann zu bejahen, wenn diese dem Rechtsmittelkläger einen Nachteil

zufügt, der ihn in besonderer Weise trifft. Nicht begründet wird ein solches

Interesse bei bloss unbedeutenden Verkehrsverlangsamungen auf einer regelmässig

befahrenen Strecke, wenn etwa eine bisher ungeregelte Kreuzung neu mit einem

Lichtsignal gesteuert werden soll oder eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf

einer kürzeren Strecke herabgesetzt wird (VGr, 8. April 2004,

VB.2003.00480 [Aufhebung eines Weges im Hinblick auf die Realisierung des neuen

Hardturm-Stadions in Zürich], www.vgrzh.ch sowie

BEZ 2004 Nr. 29 und auszugsweise für den RB 2004 vorgesehen).

2.3 Bei einer

Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h fragt es sich vorab, inwiefern die Strassenanstösser

als Bewohner durch diese in erster Linie zu ihrem Schutz angeordnete Massnahme

überhaupt betroffen sein können. Die generelle Geschwindigkeitsreduktion dürfte

die Verkehrsbelastung auf der Strasse reduzieren und umgekehrt die Verkehrssicherheit

erhöhen, sodass die Anwohner dadurch keinen Nachteil erleiden. Soweit damit

allerdings die eigene Zufahrt zu ihren Grundstücken erschwert wird, ist ihre

Situation zu vergleichen mit derjenigen der übrigen Verkehrsteilnehmer, die

diese Strasse mit der gleichen Regelmässigkeit benützen. Ob diese Behinderung

ein relevantes, die Legitimation begründendes Ausmass erreicht, hängt massgebend

von der mutmasslichen zusätzlichen Wegzeit ab, welche durch die Massnahme in

Kauf genommen werden muss.

Im vorliegenden Fall wurde die Temporeduktion über einen

zusätzlichen Abschnitt der Rychenbergstrasse von rund 400 m angeordnet. Diese

Wegstrecke wird bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h in rund 29 Sekunden

zurückgelegt, während dafür mit einem Tempo von nur 30 km/h 48 Sekunden

benötigt werden. Die zusätzliche Fahrzeit von 19 Sekunden bildet angesichts der

gesamthaft täglich verbrachten Wegzeiten von und zum Wohnort eine so

geringfügige Beschränkung oder Behinderung, dass sie keine hinreichende

Betroffenheit zur Anfechtung der Beschränkung zu begründen vermag. Ausserdem

ist überhaupt fraglich, ob dieses Strassenteilstück mit einer Geschwindigkeit

von 50 km/h befahren werden kann. Wie die Fotos zeigen, verläuft der ca. 5 - 6

m breite Strassenabschnitt in einer langgestreckten Kurve. An den nördlich

gelegenen, mit Bepflanzungen versehenen Strassenrand führen Hauseingänge und -einfahrten.

Auf der südlichen Seite befinden sich Parkfelder, die zu einem Teil auch die

Strassenfläche beanspruchen. Die verhältnismässig schmale, nicht sehr

übersichtliche Strassenführung zwingt zu einer vorsichtigen Fahrweise.

Der Statthalter hätte daher auf die Rekurse der

Rekurrenten nicht eintreten dürfen.

2.4 Die

Rekurrenten haben im vorliegenden Fall selber auch gar nicht ausgeführt, dass

sie regelmässig Auto fahren und die Tempo-30-Zone die Zufahrt zu ihren Grundstücken

in relevanter Weise behindern würde. Auch haben sie nicht etwa geltend gemacht,

selber regelmässig den Bus zu benützen und von allfälligen durch die

Signalisation zu erwartenden zusätzlichen Verspätungen betroffen zu sein. Sie

wehrten sich vielmehr mit sehr allgemeinen Einwänden gegen die Anordnung, ohne

dass sie diese Anordnung in Beziehung zu ihren eigenen Interessen gesetzt

hätten. Auch nach der früheren bundesrätlichen Rechtsprechung war die besondere

Beziehungsnähe vom Beschwerdeführer jeweils selber darzulegen, da sich seine

Begründungspflicht auch auf die Frage der Beschwerdebefugnis erstreckte. Dabei

genügte die Behauptung, jemand sei von einer Verkehrsanordnung berührt, allein

noch nicht, um die Beschwerdeberechtigung anzuerkennen. Die Betroffenheit und

somit ein schutzwürdiges Interesse musste aufgrund des konkreten Sachverhalts

glaubhaft erscheinen (VPB 65/2001 Nr.114 E. 4b mit Hinweisen). Dies stimmt

mit der zu § 21 lit. a VRG entwickelten Praxis überein, wonach das

qualifizierte eigene bzw. schutzwürdige Interesse in der Rekursschrift mehr

oder weniger ausführlich darzulegen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 21 N. 29 f. und 41).

Der Statthalter hätte daher auf die Rekurse bereits wegen

der fehlenden Darlegung der für die Rekursberechtigung massgebenden Umstände

nicht eintreten dürfen. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Rekursentscheid im angefochtenen Umfang aufzuheben.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Gerichtskosten den Beschwerdegegnern je anteilig aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Da der Statthalter im Rekursentscheid zufolge der

Übernahme der Kosten auf die Staatskasse keine Kosten festgesetzt hat, ist die

Sache zur nachträglichen Festlegung an ihn zurückzuweisen. Die Kosten des

Rekursverfahrens sind ausgangsgemäss und entsprechend den zwei verschiedenen

Rekurseingaben zur Hälfte dem Beschwerdegegner 1 und je anteilig den

Beschwerdegegnern 2 bis 9 aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin sind jedoch nicht gegeben, da die

Verteidigung einer umstrittenen Verkehrsanordnung zu den üblichen Aufgaben

einer Stadtverwaltung gehört und die Beschwerdeführerin auch nicht zum Beizug

eines externen Rechtsvertreters veranlasst wurde (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden die Disp.-Ziffn. 2 bis 4 des

Rekursentscheids vom 15. März 2005 aufgehoben und der angefochtene

Beschluss des Stadtrates Winterthur vom 7. April 2004 bestätigt.

2. Die Sache

wird an den Statthalter des Bezirks Winterthur zur Festlegung von Rekurskosten

zurückgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner 1

zur Hälfte und den Beschwerdegegnern 2 bis 9 je zu einem Sechzehntel unter

solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1 bis 9 je zu einem Neuntel unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung

an …