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Entscheid

VB.2005.00173

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00173

23. Juni 2005Deutsch5 min

(URT.2005.8724)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Betreibungsamt X meldete der Aufsichtskommission über

die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (im Folgenden Aufsichtskommission) am

7. Oktober 2004, über Rechtsanwalt lic. iur. RA Y seien in den vergangenen

Wochen 44 Verlustscheine im Betrag von Fr. 464'743.45 ausgestellt worden.

Die Aufsichtskommission setzte hierauf am 11. Oktober 2004 Y Frist an, um

zur Frage der Löschung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister Stellung zu

nehmen. Y ersuchte die Aufsichtskommission am 18. November 2004 um einen

Aufschub bis 10. Januar 2005, welchem Begehren die Aufsichtskommission mit

Beschluss vom 2. Dezember 2004 entsprach. Am 10. Januar 2005 ersuchte

Y um eine letzte Fristerstreckung bis 31. Januar 2005, um bis dahin die

Ablösung sämtlicher Verlustscheine nachweisen zu können. Das Betreibungsamt X

teilte der Aufsichtskommission am 28. Januar 2005 mit, gegen Y seien am

13. Januar 2005 erneut vier Verlustscheine im Betrag von

Fr. 24'071.15 ausgestellt worden; wie bei den vorangehenden

Verlustscheinen seien auch in diesen Verfahren während des gesamten

Pfändungsjahres keine Quoteneingänge registriert worden. Y ersuchte die

Aufsichtskommission am 31. Januar 2005 um Gewährung einer Notfrist von

einer Woche. Hierauf setzte der Präsident der Aufsichtskommission ihm am

1. Februar 2005 eine nicht erstreckbare Frist bis 10. Februar 2005,

um zur Eingabe des Betreibungsamtes X vom 28. Januar 2005 Stellung zu

nehmen und die Ablösung der dort angeführten Verlustscheine zu belegen; die

nämliche Frist wurde ihm als Notfrist bezüglich der am 2. Dezember 2004 erfolgten

Fristansetzung gewährt.

Mit Beschluss vom 3. März 2005 ordnete die

Aufsichtskommission gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c des

Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) sowie § 28 Abs. 1 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) in Verbindung mit

Art. 29 BGFA die Löschung des Eintrags von Y im kantonalen Anwaltsregister

an, dies unter Hinweis darauf, dass Y den Nachweis der Löschung sämtlicher

Verlustschein nicht erbracht habe.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte Y mit Beschwerde vom 14. April

2005.

an das Verwaltungsgericht. Darin führte er aus: Es treffe zu, dass gegen

ihn in der Zeit vom September 2004 bis Januar 2005 Verlustscheine ausgestellt

worden seien. Zwischenzeitlich sei "ein erheblicher Teil" davon

gelöscht worden. Sodann habe er festgestellt, dass gewisse Verlustscheine zu Unrecht

ausgestellt worden seien; die noch bestehenden werde er in den nächsten drei

bis vier Wochen ablösen, was der Hauptgrund der vorliegenden Beschwerde sei.

Sofern nämlich alle Verlustscheine vor Eintritt der Rechtskraft des

angefochtenen Beschlusses getilgt würden, werde das vorliegende Verfahren

gegenstandslos, womit vermieden werden könnte, dass der Eintrag im Anwaltsregister

gelöscht und hernach ein neuer Eintrag vorgenommen werden müsse.

Die Aufsichtskommission reichte unter Verzicht auf

Vernehmlassung die Akten ein. Am 31. Mai 2005 überwies sie dem

Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Betreibungsamtes X vom 27. Mai

2005, wonach am 24. Mai 2005 erneut zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 32'979.55 ausgestellt worden seien.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(Fassung vom 17. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 8

Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins

kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen;

insbesondere dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Laut

Art. 9 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen

für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. Die in

Anwendung dieser Bestimmungen ergangene Anordnung der Vorinstanz stützt sich

auf die ihr erstatteten Meldungen des Betreibungsamtes X vom 7. Oktober

2004.

und vom 28. Januar 2005, wonach gegen den Beschwerdeführer seit

6.

September 2004 44 Verlustscheine im Betrag von Fr. 464'743.45 bzw.

am 13. Januar 2005 weitere vier Verlustscheine im Betrag von

Fr. 24'071.15 ausgestellt worden sind. Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, dass im Zeitpunkt, in welchem die angefochtene Anordnung ergangen ist,

die Voraussetzungen für die angeordnete Löschung seines Eintrags im kantonalen

Anwaltsregister erfüllt waren. Er macht in seiner Beschwerde vom 14. April

2004.

einzig geltend, "zwischenzeitlich" sei "ein erheblicher

Teil" der Verlustscheine getilgt worden und "gewisse

Verlustscheine" seien zu Unrecht ausgestellt worden. Er bestreitet

indessen nicht, dass zumindest ein Teil der gemeldeten 48 Verlustscheine

rechtmässig ausgestellt wurden und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch

bestanden haben. Mit seiner Beschwerde verlangt er denn auch in erster Linie

einen Aufschub mit der Begründung, die bestehenden Verlustscheine würden

"in den nächsten 3 - 4 Wochen" abgelöst, was es erlauben werde, sowohl

das Streichungsverfahren vor Aufsichtskommission wie auch das

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Abgesehen davon, dass die von ihm genannte Zeitspanne abgelaufen ist, besteht

schon deswegen kein Anlass, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren,

weil ihm die Aufsichtsbehörde bereits im Streichungsverfahren wiederholt einen

Aufschub zugestanden hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Die Gerichtskosten sind gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung

an …