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Entscheid

VB.2005.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00180

7. Juli 2005Deutsch19 min

(URT.2005.8757)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Dr. A war von 1998 bis 2001 mit seiner

damaligen Ehefrau in einer Gemeinschaftspraxis in X als Arzt tätig gewesen.

Nach entsprechender Anfrage der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich teilte

ihr Dr. A am 13. Juli 2002 schriftlich mit, seine Praxistätigkeit in X aufgegeben

zu haben und eine Neueröffnung in Y vorzusehen. Mit Brief vom 18. Juli

2002 antwortete ihm die Gesundheitsdirektion, wenn er bis zum 15. September

2002 keine Praxisadresse melde, werde die Praxisbewilligung per Ende September

2002 gelöscht. Die Frist wurde mehrfach erstreckt. Am 9. Juni 2003 teilte

Dr. A seine neue Adresse an der L-Strasse in Y mit.

Am … erschien in einer Fachzeitschrift eine

Steigerungsanzeige gegenüber Dr. A betreffend medizinische Anlagen, Apparate

und Instrumente, Büromobiliar sowie ein paar Kunstgegenstände. Daraufhin

forderte ihn die Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 31. August 2004 im

Zusammenhang mit einer bevorstehenden Überprüfung seiner Vertrauenswürdigkeit

in Bezug auf die ärztliche Tätigkeit sowie die Praxisbewilligung zur

Stellungnahme zum betreibungsrechtlichen Verfahren auf. Weiter habe er darüber

Auskunft zu geben, ob er die selbstständige Tätigkeit aufgegeben habe bzw. wie

die weitere Betreuung der Patientinnen und Patienten gewährleistet sei, wie es

mit der Haftpflichtversicherung stehe, inwiefern die Voraussetzungen bezüglich

Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen gegeben seien und wo er die

Krankengeschichten und Medikamente aufbewahre. Das zweimal per

"Einschreiben/Rückschein" zugestellte Schreiben wurde mit dem Vermerk

"nicht abgeholt" der Gesundheitsdirektion retourniert, ebenso die

"zweite Zustellung" vom 21. September 2004.

Das Betreibungsamt Y forderte Dr. A mit

Schreiben vom 1. September 2004 letztmals zur Abholung der

Patientendossiers, welche sich noch im Kellerraum an der L-Strasse in Y

befanden, innert zehn Tagen auf. Dr. A war am 10. Juni 2004 von dort

ausgewiesen worden.

Am 28. September 2004 wandte sich die

Verwalterin der Liegenschaft L-Strasse an die Gesundheitsdirektion mit der

Mitteilung, die Krankendossiers seien zwar am 10. September 2004 entfernt

worden, befänden sich mittlerweile aber wieder im Kellerabteil.

In der Folge wurden die Krankendossiers von

der Gesundheitsdirektion sichergestellt. Zudem erhob sie beim Statthalteramt Strafanzeige

gegen Dr. A wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Am 15. Oktober 2004

erliess die Gesundheitsdirektion eine Verfügung, mit welcher Dr. A per sofort

im Sinn einer superprovisorischen Massnahme die selbstständige ärztliche

Tätigkeit untersagt und die Patientendossiers superprovisorisch beschlagnahmt

wurden. Dr. A wurde Frist zur Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung

und zum geplanten Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen

Tätigkeit angesetzt, unter der Androhung, im Säumnisfall würde aufgrund der

Akten entschieden.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004

teilte Dr. A der Gesundheitsdirektion unter anderem mit, die Praxiseröffnung

sei auf den 1. September 2004 geplant gewesen, dann aber aus finanziellen

Gründen gescheitert. Ein Transportunternehmen hätte daraufhin die deponierten

Sachen räumen sollen. Er habe zwar versprochen, die Rechnung bar zu begleichen,

was ihm dann doch nicht möglich gewesen sei. Er sei kurzfristig ausser Landes

und schlecht erreichbar gewesen. Überrascht und entsetzt habe er schliesslich

feststellen müssen, dass die Sachen vom Unternehmen am 15. September 2004

einfach wieder retourniert worden seien. Während dieser ganzen Zeit habe er

aber keine Patienten betreut, und bei den Krankengeschichten habe es sich um

alte und abgeschlossene Patientenakten gehandelt.

Am 3. November 2004 forderte die

Gesundheitsdirektion Dr. A zu einer detaillierteren Stellungnahme auf. Das

betreffende Schreiben wurde trotz zweimaliger Zustellung nicht abgeholt.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2005

entzog die Gesundheitsdirektion Dr. A die Bewilligung zur selbstständigen

ärztlichen Tätigkeit und beschlagnahmte die Patientendossiers definitiv. Dem

Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen wurde Dr. A die

Verfügung vom 17. Januar 2005 am 22. März 2005 amtlich überbracht.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. April 2005

gelangte Dr. A, nunmehr anwaltlich vertre­ten, an das Verwaltungsgericht mit

dem Begehren um vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar

2005.

Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesundheitsdirektion.

Die aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung

vom 10. Mai 2005 wieder hergestellt.

Die Beschwerdeantwort ging am 31. Mai

2005.

ein mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 teilte

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sie das Mandat per sofort

niedergelegt habe.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17. Januar

2005.

erhobenen Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 Abs. 1

und § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19a

N. 4). Der angefochtene Entscheid unterliegt im Verfahren der Direktbeschwerde

nicht nur der Rechts-, sondern auch der Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 3

VRG).

2.

2.1

Nach § 7 Abs. 1 lit. a des

Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) ist eine

Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erforderlich, um gegen Entgelt

oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche

Störungen festzustellen und zu behandeln oder überhaupt medizinische

Verrichtungen vorzunehmen. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a und d der

Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 (ÄrzteV) bedürfen einer Bewilligung der

Gesundheitsdirektion zur selbstständigen Tätigkeit die Ärztinnen und Ärzte mit

privater Praxis und alle anderen Ärztinnen und Ärzte, die Kranke untersuchen

oder behandeln, ohne dabei im Namen einer praxisberechtigten Person tätig zu

sein. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird bis zum Ablauf

des 70. Altersjahrs erteilt und kann für jeweils drei Jahre erneuert

werden, sofern die Voraussetzungen nach § 8 GesundheitsG fortbestehen (§ 1

Abs. 3 ÄrzteV).

Die Direktion des

Gesundheitswesens erteilt die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller das

eidgenössische Arztdiplom besitzt, die durch dieses Gesetz verlangten

Anforderungen erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder

körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich

unfähig macht (§§ 8 Abs. 1 und 16 Abs. 1 GesundheitsG). Die in § 8

Abs. 1 GesundheitsG erwähnte Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im

Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Dieses

Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner

bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei

der selbstständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden

wird (§ 12 Abs. 1 GesundheitsG). Dabei hat der Arzt grundsätzlich für

jede Pflichtverletzung einzustehen (BGE 120 II 248 E. 2c). Daneben

muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die

Gesundheitsgesetzgebung und an die Weisungen der Aufsichtsbehörde hält (vgl. § 7

Abs. 3 GesundheitsG). Nach § 9 Abs. 1 GesundheitsG kann die

Gesundheitsdirektion die Bewilligung entziehen, wenn deren Voraussetzungen

nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden nachträglich Tatsachen zur

Kenntnis gelangen, auf Grund derer die Bewilligung hätte verweigert werden

müssen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat die Vertrauenswürdigkeit

des Beschwerdeführers verneint. Die Deponierung der unverschlossenen

Krankendossiers an einem für Dritte zugänglichen Ort stelle einen groben

Verstoss gegen die Aufbewahrungspflicht gemäss § 16 ÄrzteV sowie eine

Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB)

dar. Er habe sich nicht die Mühe gemacht, das Transportunternehmen über seinen

Auslandaufenthalt zu informieren, geschweige denn, sich nach dem aktuellen

Aufbewahrungsort der Krankengeschichten zu erkundigen. Anlässlich der

einstweiligen Sicherstellung der Unterlagen vom 4. Oktober 2004 sei ein

Chaos vorgefunden worden; zwischen den Krankengeschichten hätten sich

ungeöffnete Gerichtsurkunden, Bussen usw. befunden. Dies komplettiere das Bild

einer absolut mangelhaften Praxisführung und einer mit der Vertrauensstellung

des Arztes nicht vereinbarten Lebensführung. Es könne nicht davon ausgegangen

werden, dass er inskünftig anders vorgehen werde, was sich bereits in der

erneuten Vereitelung der Zustellung des Schreibens vom 3. November 2004

zeige. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach

der zwangsrechtlichen Verwertung des Praxisinventars und der Ausweisung aus den

Praxisräumlichkeiten nicht mehr über die gemäss § 15 ÄrzteV erforderlichen

Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen verfüge.

Der Beschwerdeführer

gesteht ein, sich in einer vorübergehenden Lebenskrise befunden und sich nur

noch ungenügend um administrative Belange gekümmert zu haben. Die Deponierung

der Patientendossiers durch das Transportunternehmen an einem frei zugänglichen

Ort sei schockierend. Er wisse, dass letztlich er die Verantwortung dafür

trage. Er habe jedoch nicht damit rechnen können und müssen, dass das

Transportunternehmen die Krankengeschichten retourniere, weshalb sein

Verschulden nicht schwer wiege. Seine kurzfristige Auslandabwesenheit vom

11.

/12. September 2004 habe er – da es sich um ein Wochenende gehandelt

habe – dem Unternehmen nicht gemeldet. Auch spreche der Umstand, dass im

abgeschlossenen Kellerabteil der Praxis neben Patientendossiers noch andere Sachen

verstaut gewesen seien, nicht für eine chaotische Praxisführung. Es sei

durchaus üblich, dass ein Kellerabteil vielseitig genutzt werde. Dies alles sei

von der Beschwerdegegnerin nicht beachtet worden. Es könne ihm nicht eine

schwere, die Patienten gefährdende Verletzung der Berufspflichten vorgeworfen

werden. Vielmehr handle es sich um ein einmaliges Fehlverhalten. Nach der

Zwangsversteigerung habe er sich zuerst fassen und neu orientieren müssen und

nicht sofort neue Pläne für eine Praxis aufweisen können. Jetzt beschäftige er

sich aber intensiv damit, Investoren zu finden oder sich einer Praxisgemeinschaft

anzuschliessen. Zudem setze § 15 ÄrzteV nicht voraus, dass der Arzt über

eigene Räumlichkeiten verfüge. Er könne sich auch an einer Praxisgemeinschaft

beteiligen oder sich von einem Spital anstellen lassen.

2.3

Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob dem

Beschwerdeführer die Bewilligung schon aufgrund der Tatsache, dass er über

keine Praxisräumlichkeiten und kein Inventar mehr verfügt, entzogen werden

durfte.

Das Verwaltungsgericht ist

in einem Entscheid vom 10. Juli 2003 (RB 2003 Nr. 61 E. 3b,

4b/bb-cc = VB.2003.00160, www.vgrzh.ch) zum Schluss gelangt,

mangels gesetzlicher Grundlage dürfe einem Arzt die Bewilligung zur

selbstständigen ärztlichen Berufsausübung nicht allein deswegen entzogen

werden, weil er keine Praxis mehr führe. Bei der Bewilligung handle es sich

nämlich nicht um eine eigentliche "Betriebsbewilligung", zumal mit § 1

Abs. 1 lit. d ÄrzteV impliziert werde, dass die Bewilligung auch an

Personen erteilt werden könne, die keine Praxis führen. Auch der Zusammenhang

der Normen in der Ärzteverordnung stehe einer anderen Interpretation entgegen:

Die Verordnung führe nämlich das Bewilligungskonzept gemäss Gesundheitsgesetz

aus. Die Verordnung enthalte einen Abschnitt "I. Zulassung zur ärztlichen

Tätigkeit" (vor § 1) und erwähne darunter die verschiedenen

Bewilligungen: selbstständige Berufsausübung (§ 1), Vertretungsbewilligung

(§ 2), Assistenzbewilligung (§ 7). Auf gleicher Hierarchiestufe folge

der Abschnitt "II. Praxisführung" (vor § 12). Befänden sich

die Abschnitte "I. Zulassung…" und "II. Praxisführung" in

unmittelbarer Nachbarschaft, so spreche dies dafür, dass im Abschnitt

"I. Zulassung…" das fragliche Bewilligungserfordernis (Eröffnung

und Führung einer Praxis) ausdrücklich erwähnt worden wäre, wenn die

Praxiseröffnung Voraussetzung für die selbstständige Tätigkeit bildete. Eine

Minderheit des Gerichts vertrat die Auffassung, selbst wenn das kantonale Recht

eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür enthielte, die Bewilligung zur

selbstständigen ärztlichen Tätigkeit von der Eröffnung und Führung einer Praxis

abhängig zu machen, wäre die Beschwerde gutzuheissen gewesen. Ohne gesetzliche

Grundlage dürfe eine einmal erteilte Bewilligung nur dann entzogen werden, wenn

die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien, was hinsichtlich der

Aufgabe einer bewilligten Tätigkeit nicht zutreffe. Dafür bedürfte es einer

klaren gesetzlichen Grundlage. Auch seien polizeilich motivierte Bewilligungen,

anders als Konzessionen, nicht mit einer Betriebspflicht verbunden (RB 2003

Nr. 61, am Ende ["Minderheitsbegründung"] = VB.2003.00160,

www.vgrzh.ch).

Gestützt auf die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ergibt sich daher, dass allein die

Zwangsversteigerung bzw. die Aufgabe der Praxis und der Umstand, wonach der Beschwerdeführer

nicht geltend mache, in nächster Zeit andere Praxisräumlichkeiten zu beziehen,

den Entzug der Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen.

Somit fällt hauptsächlich

ins Gewicht, inwieweit die unsachgemässe Deponierung der unverschlossenen

Patientendossiers und das übrige Verhalten des Beschwerdeführers dessen

Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt haben und welche Konsequenzen daraus zu

ziehen sind.

2.4

Dass das Abstellen der Krankengeschichten an einem

frei zugänglichen Ort eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht gemäss § 16

ÄrzteV und des Berufsgeheimnisses im Sinn von Art. 321 StGB darstellt,

steht fest. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Verantwortung

dafür zu tragen hat, obwohl die Hinterlegung der Akten durch das Transportunternehmen

erfolgte. Dies geschah allerdings wegen Ausbleibens der abgemachten Barzahlung

seitens des Beschwerdeführers. Wenn er nun ausführt, er habe nicht von der

entsprechenden Reaktion des Unternehmens ausgehen müssen, so hilft ihm dies

nicht weiter, ebenso wenig die Behauptung, während seiner Auslandabwesenheit am

Wochenende des 11./12. Septembers 2004 habe er nicht mit einer

Kontaktierung rechnen müssen, weshalb er seine Abwesenheit auch nicht gemeldet

habe. Nachdem die Bezahlung nicht erfolgt war, konnte der Beschwerdeführer

nicht in guten Treuen annehmen, das Transportunternehmen werde sich um die

sachgerechte Deponierung der Patientendossiers kümmern. Ausserdem erfolgte die

Rückführung der Dossiers an die L-Strasse erst nach Tagen, nämlich am 15. September

2004, und wiederum erst nachdem einige Zeit verstrichen war, wandte sich die

Verwalterin der Liegenschaft an die Gesundheitsdirektion wegen der nicht

abgeholten Kisten des Beschwerdeführers, um welche sich dieser zwischenzeitlich

nicht weiter gekümmert hatte. In Bezug auf die Aufbewahrungspflicht und die

Einhaltung des Berufsgeheimnisses hat sich der Beschwerdeführer somit eine

klare und länger andauernde Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen, worüber

nicht leichtfertig hinweggesehen werden kann. Hinzu kommt das übrige nicht

geschäftsmässige Verhalten des Beschwerdeführers. So hat er das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 3. Novem­ber 2004 trotz zweimaliger Zustellung

nicht entgegengenommen, obwohl er wusste, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet

worden war. Selbst die vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. Januar

2005.

musste ihm amtlich zugestellt werden, da die Zustellungsversuche mittels

Gerichtsurkunde erfolglos geblieben waren. Auch der Umstand, dass sich zwischen

den beschlagnahmten Krankendossiers noch anderweitige ungeöffnete Gerichtsurkunden

und Bussen des Beschwerdeführers befunden hatten, bekräftigt die Einschätzung

eines unprofessionellen Gebarens des Beschwerdeführers in administrativen

Belangen, deren korrekte Abwicklung aber ebenfalls zu einer ordnungsgemässen

Praxisführung gehört und sehr wohl im Interesse der Patienten liegt. An dieser

Stelle ist darauf hinzuweisen, dass beim Entscheid über die

Vertrauenswürdigkeit alle Vorfälle, die dem Arzt vorgeworfen werden, in ihrer

Gesamtheit zu würdigen sind, worunter nebst dem beruflichen auch das

ausserberufliche Verhalten fallen kann (RB 1966 Nr. 71, ebenso RB 1999

Nr. 79). Aus diesem Grund ist auch nicht weiter zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz nach Bekanntmachung der Zwangsversteigerung des Praxisinventars die

Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in die Wege geleitet

hat.

Es ergibt sich somit, dass

der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seine Vertrauenswürdigkeit in Frage

gestellt hat. Nicht jede Verletzung der ärztlichen Berufspflicht rechtfertigt

es jedoch, der betroffenen Person die für die Bewilligungserteilung

vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Die Gesundheitsdirektion kann

nur aus schwerwiegenden Gründen die Berufsausübung einschränken oder verbieten (§ 11

ÄrzteV; VGr, 11. Juli 2002, VB.2002.00135, E. 2b). Im Folgenden ist

daher zu prüfen, ob die Verfehlungen des Beschwerdeführers die von der

Beschwerdegegnerin verhängte strenge Massnahme des Entzugs der Bewilligung zur

selbstständigen ärztlichen Tätigkeit rechtfertigen, handelt es sich doch dabei

um einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, dessen Zulässigkeit sich nach Art. 36

und 94 der Bundesverfassung (BV) bemisst (BGr, 18. Mai 2005,2P.310/2004, E. 4.2,

www.bgr.ch).

2.5

§ 9 Abs. 1 Satz 2 GesundheitsG nennt

als Entzugsgründe für die Bewilligung gemäss § 7 Abs. 1 lit. a GesundheitsG

unter anderem die schwere, die Patienten gefährdende Verletzung der Berufspflichten,

die missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung und ernstliche

sittliche Verfehlungen an Patienten, womit die erforderliche gesetzliche Grundlage

im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV grundsätzlich gegeben ist. Der Entzug,

der für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte oder

unbegrenzte Zeit erfolgen kann (§ 9 Abs. 2 GesundheitsG), muss jedoch

gemessen an der Pflichtverletzung und den auf dem Spiel stehenden privaten und

öffentlichen Interessen jedenfalls verhältnismässig sein.

Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zur Freiheitsbeschränkung stehen, die den Privaten auferlegt werden.

Unter Eignung einer Massnahme ist deren Zwecktauglichkeit zu verstehen. Die

Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse

angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich

geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.

Die Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht

nicht über das Notwendige hinausgehen. So ist es beispielsweise nicht

statthaft, eine Bewilligung zu verweigern oder ein gänzliches Verbot

auszusprechen, wenn der rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung

verbundene Auflage oder Bedingung herbeigeführt werden kann. Eine

Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges

Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, die sie für den betroffenen

Privaten bewirkt, wahrt. Der staatliche Eingriff muss sodann durch ein das private

Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (VGr, 11. Juli

2002, VB.2002.00135, E. 2c; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N. 587, 591-595, 605 f.,

Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A.,

Bern 2005, § 21 N. 4 ff.).

2.6

Die geschilderten Vorkommnisse lassen in der

Tat gewisse Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers

aufkommen. Allerdings wiegen diese nicht derart schwer, als dass ein Entzug der

Bewilligung ohne weiteres gerechtfertigt wäre. Insbesondere hat der

Beschwerdeführer während seiner eingestandenen Krise niemanden selbstständig

medizinisch behandelt, sodass die Gefahr einer gesundheitlichen

Beeinträchtigung von Patienten nie bestanden hat. Vielmehr beschränken sich die

dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verhaltensweisen auf administrative

Belange, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Der mit dem Einschreiten der

Beschwerdegegnerin angestrebte Zweck

– darunter fallen unter anderem die korrekte Aufbewahrung der

Patientendossiers, die Gewährleistung eines den geschäftlichen Gepflogenheiten

genügenden Empfangs postalischer Zustellungen und eine die Patienten nicht

negativ tangierende Finanzierungssituation – sollte auch mit milderen

Massnahmen erreicht werden können. Denkbar sind mehrere Möglichkeiten, wovon

nur einige zu erwähnen sind: Als weniger einschneidende Varianten könnten eine

Verwarnung bzw. bei Wiederaufnahme der selbstständigen ärztlichen Tätigkeit die

Erteilung konkreter Weisungen und Auflagen in Bezug auf die administrativen

Belange (zum Beispiel die Verpflichtung zur teilweisen vorübergehenden Übertragung

gewisser Aufgaben an eine fachlich qualifizierte Drittperson und/oder die

Erbringung eines Finanzierungsnachweises bei beabsichtigter Praxiseröffnung),

unter Androhung entsprechender Konsequenzen bei Nichtbefolgung, in Frage kommen

(vgl. § 9 Abs. 2 GesundheitsG, wonach der Entzug auch nur für einen

Teil der Berufstätigkeit erfolgen kann).

Die Gesundheitsdirektion weist in ihrer Beschwerdeantwort

auf mögliche gesundheitliche Probleme beim Beschwerdeführer hin, die allerdings

für den von ihr verfügten Bewilligungsentzug nicht ausschlaggebend waren.

Sollten solche gesundheitlichen Probleme tatsächlich ernsthafte Zweifel an der

Praxisfähigkeit des Beschwerdeführers wecken, so wäre – als mögliche Grundlage

für einen allfälligen erneuten Entzug der Bewilligung unter diesem

Gesichtswinkel – eine vertiefte Untersuchung des Sachverhalts notwendig (vgl. § 7

Abs. 1 VRG), wozu allenfalls auch eine Abklärung durch eine (medizinische)

Fachperson zählen kann.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die dargelegten Vorkommnisse

zwar die Ergreifung von Massnahmen rechtfertigen. Allerdings erscheint ein

Entzug der Bewilligung, so wie er angeordnet worden ist, aufgrund des heutigen

Aktenstandes als nicht verhältnismässig. Da mehrere Möglichkeiten in Frage

kommen, muss zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs die

Beschwerdegegnerin darüber befinden, welche mildere Massnahme sie ergreifen

will, um damit der angeschlagenen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu

begegnen. Sollte sie hingegen einen Bewilligungsentzug auf anderer Grundlage –

nämlich im Hinblick auf die in Zweifel gezogene Praxisfähigkeit in

gesundheitlicher Sicht – nach wie vor in Betracht ziehen, wären hierfür wie

erwähnt ergänzende Untersuchungen erforderlich. Es ist daher die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.7

Dies hat zur Folge, dass die durch die

Gesundheitsdirektion sichergestellten Patientendossiers im Sinn von Dispositiv-Ziffer II

der Verfügung vom 15. Oktober 2004 bis auf weiteres, das heisst bis

spätestens zum Neuentscheid durch die Vorinstanz, vorläufig formell

beschlagnahmt bleiben. Der Beschwerdeführer vermag denn auch noch keine Angaben

darüber zu machen, wann und wo genau er seine ärztliche Tätigkeit wieder aufnehmen

wird bzw. inwieweit die korrekte Aufbewahrung der Dossiers gewährleistet wäre,

weshalb die Beschlagnahme vorläufig aufrechtzuerhalten ist.

Dem Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 15. Oktober

2004.

im Sinn einer superprovisorischen Massnahme die Ausübung der

selbstständigen ärztlichen Tätigkeit per sofort untersagt worden (Dispositiv-Ziffer I).

Zudem war dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen

die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2005 die aufschiebende Wirkung

entzogen worden. Mit verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 10. Mai

2005.

wurde die aufschiebende Wirkung aber wiederhergestellt. Der

Beschwerdeführer hat damit die Möglichkeit erhalten, schon während des

laufenden Verfahrens die selbstständige ärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Daran ändert der vorliegend zu fällende Entscheid nichts. Dies bedeutet, dass

die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2005 kein Wiederaufleben des

superprovisorisch angeordneten Verbots zur Ausübung der selbstständigen

ärztlichen Tätigkeit zur Folge hat. Sollte sich aufgrund neuer Erkenntnisse

eine andere Massnahme aufdrängen, wäre eine solche entsprechend neu anzuordnen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, und es ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Gesundheitsdirektion

vom 17. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die von der Gesundheitsdirektion

sichergestellten Patientendossiers bleiben vorläufig beschlagnahmt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …