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Entscheid

VB.2005.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00181

1. Juni 2005Deutsch5 min

(URT.2005.8678)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 6. Juli 2004 verweigerte die Bausektion der Stadt

Zürich A die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für das Einrichten eines

sexgewerblichen Massagesalons anstelle von Büros im ersten Obergeschoss der

Liegenschaft L-Strasse; zudem wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands befohlen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Baurekurskommission I

am 18. März 2005 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. April 2005 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die Bausektion

zur Bewilligungserteilung einzuladen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen für

das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen.

Die Vorinstanz am 29. April und die Bausektion am 24. Mai

2005.

beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Baurekurskommission zuständig. Auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Gemäss § 38

Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete

Rechtsmittel bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer

Begründung. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dieses Vorgehen hier

gerechtfertigt.

2.

Ohne ausdrücklich einen Antrag betreffend die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu stellen, weist die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass der Entzug für sie und die im Salon tätigen Frauen mit grossen

Nachteilen verbunden wäre.

Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus

besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Das ist hier nicht der Fall,

obwohl die Baubehörde gestützt auf die in RB 1981 Nr. 19 (BEZ 1981

Nr. 35 = ZBl 82/1981, S. 474 = ZR 80/1981 Nr. 104)

veröffentlichte Rechtsprechung den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rekurs

und Beschwerde durchaus hätte in Erwägung ziehen können.

3.

Die streitbetroffene Liegenschaft liegt gemäss der

geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der

Quartiererhaltungszone QI5d mit einem Wohnanteil von 60 %. In einem

solchen Gebiet sind gemäss Art. 24c Abs. 3 BZO sexgewerbliche Salons

oder vergleichbare Einrichtungen untersagt. Dass für das Gebäude mit

Bewilligung vom 22. Oktober 1987 der Wohnanteil ausnahmsweise von 66 %

auf 16 % reduziert worden ist, ändert an der Unzulässigkeit von

sexgewerblichen Betrieben in diesem Gebiet nichts. Der Salon war deshalb

bereits im Zeitpunkt der eigenmächtigen Umnutzung im Juni 2003 nicht bewilligungsfähig

und ist es auch heute nicht.

Die Baurekurskommission hat den angesichts dieser klaren

Sach- und Rechtslage als offensichtlich unbegründet erscheinenden Rekurs mit

zutreffenden Erwägungen verworfen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich

ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt, kann ihnen

das Verwaltungsgericht mit dem Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz

begegnen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als

solchen werden auch in der Beschwerde keine Einwände erhoben. Die angeordnete

Massnahme ist rechtmässig.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Da die Streitigkeit acht Massageräume betrifft,

und angesichts der gerichtsnotorisch hohen Mieteinnahmen, die für sexgewerblich

genutzte Räume erzielt werden, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), der eine

Parteientschädigung von vornherein nicht zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG);

die obsiegende Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …