VB.2005.00184
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00184
17. November 2005Deutsch16 min
(URT.2005.8988)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00184
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 18.08.2006 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Quartierplan
Festsetzung Quartierplan: Rückzug eines Antrags im Quartierplanverfahren:
Der Festsetzungsbeschluss sieht eine Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks des Beschwerdeführers vor, wonach gewerbliche Tätigkeit auf dem belasteten Grundstück nur in geschlossenen Räumen zulässig sein sollen (E.3.1). Der Beschwerdeführer stellte innert der Auflagefrist des zweiten Quartierplanentwurfs das Begehren, es sei kein Nutzungsrevers zu begründen. Anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung zog der Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag zurück (E.3.2). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach zurückgezogene Begehren die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen wie nicht gestellte, nämlich den Verlust des Rekursrechts durch Verwirkung, ist beizupflichten (E.4.1). Der Vertreter unterlag beim Rückzug des Antrags keinem Grundlagenirrtum (E.4.2). Es war dem Beschwerdegegner möglich und zumutbar, innert Frist die Nichtgenehmigung des vom Vertreter ausgeübten Rückzugs des Antrags zu erklären (E.4.3). Die Vorinstanz hat den Rückzug des Antrags zu Recht als verbindlich und rechtswirksam erachtet, weshalb der Beschwerdeführer sein Rekursrecht verwirkt hat (E.4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Dienstbarkeitsvertrag sei nichtig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Die Formvorschriften des Dienstbarkeitsvertrags im Sinne von Art. 732 ZGB sind nicht verletzt, da es sich vorliegend um eine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit auf öffentlichrechtlicher Grundlage handelt (E.5.1). Der Inhalt der Dienstbarkeit erweist sich auch nicht als unzulässig (E.5.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.7).
Stichworte:
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
FORMVORSCHRIFTEN
GRUNDDIENSTBARKEIT
GRUNDLAGENIRRTUM
NICHTIGKEIT
QUARTIERPLAN
QUARTIERPLANFESTSETZUNG
REKURSRECHT
RÜCKZUG OHNE VOLLMACHT
VERTRETUNG
Rechtsnormen:
Art. 38 OR
§ 155 PBG
Art. 732 ZGB
Publikationen:
RB 2005 Nr. 58 S. 152
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Glattfelden setzte mit Beschluss vom 12. Juli
2004 den amtlichen Quartierplan "L" fest.
Erwägungen
II.
Gegen diese Festsetzung rekurrierte der Kanton Zürich,
vertreten durch die Baudirektion, an die Baurekurskommission IV, welche den
Rekurs am 24. März 2005 teilweise guthiess, soweit sie darauf eintrat, und
den Gemeinderat Glattfelden aufforderte, den angefochtenen Beschluss im Sinne
der Erwägungen zu überarbeiten.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob der Kanton Zürich am
22.
April 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei
keine Dienstbarkeit (Verpflichtung zur Erstellung einer Halle zur Einhausung
der Kompostieranlage) zu Gunsten der benachbarten Parzellen der A zu errichten;
ausserdem sei dem Kanton kein weiteres Land zuzuteilen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats Glattfelden. In formeller Hinsicht
beantragte er die Durchführung eines Augenscheins.
Die Baurekurskommission IV beantragte am 19. Mai 2005
die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 stellte der
Gemeinderat Glattfelden den Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der massgebliche
Sachverhalt aus den Akten. Die Durchführung eines Augenscheins ist demzufolge
nicht erforderlich, sodass der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
3.
3.1
Hinsichtlich
des Sachverhalts kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Besonders hervorzuheben ist die im Festsetzungsbeschluss vorgesehene
Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks mit der neuen Parzellen-Nr. 01 und
zu Gunsten der neuen Parzelle Nr. 02, wonach gewerbliche Tätigkeiten auf
dem belasteten Grundstück nur in geschlossenen Räumen zulässig sein sollen,
welche dem Stand der Technik entsprechende Lärmschutz- und Filteranlagen
aufweisen. Ausserdem sieht der Festsetzungsbeschluss hinsichtlich der Parzelle Nr. 01
eine Mehrzuteilung von 2'212 m2 vor, damit eine für die
Unterbringung der Kompostieranlage genügend grosse Halle erstellt werden kann.
3.2
Die durch
einen Pächter auf dem Grundstück des Beschwerdeführers betriebene offene
Kompostieranlage war seit längerer Zeit Gegenstand rechtlicher
Auseinandersetzungen. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die von der
Kompostieranlage ausgehenden Immissionen beschränkt werden sollen. Es bestand
daher offenbar längere Zeit auch Einigkeit darüber, dass auf den Erlass von
Sonderbauvorschriften zu Gunsten einer im Quartierplan zu begründenden Dienstbarkeit
verzichtet werden sollte. Ebenso war unbestritten, dass das Grundstück des
Beschwerdeführers durch eine entsprechende Mehrzuteilung im Neubestand eine
Grösse aufweisen sollte, welche den Bau eines Gebäudes von mindestens 20 m
x 50 m ermögliche. Demgemäss beinhaltete der vor der zweiten Quartierplanversammlung
aufliegende Technische Bericht denn auch den Wortlaut einer entsprechenden
Dienstbarkeit. Nach eigener Darstellung in der Beschwerdeschrift änderte der
Beschwerdeführer seine Auffassung, nachdem der Pächter und Betreiber der
Kompostieranlage offenbar erklärt hatte, der Bau einer Halle sei nicht
erforderlich, da sein Betrieb keine Geruchsimmissionen mehr verursache. Er sei
daher nicht bereit, sich am Bau einer entsprechenden Halle zu beteiligen. Der
Beschwerdeführer stellte daher innert der Auflagefrist des zweiten
Quartierplanentwurfs das Begehren, es sei kein "Nutzungsrevers (Auflage
zur Erstellung einer Halle für die Einhausung der Kompostieranlage)" zu
begründen. Anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung zog der Mitarbeiter
der Abteilung Landerwerb der Baudirektion des Kantons Zürich den entsprechenden
Antrag zurück. Es wurde dabei vereinbart, dass, falls dieser Rückzug von der
Baudirektion nicht genehmigt würde, der an der Quartierplanversammlung
anwesende Vertreter des Beschwerdeführers dies der Quartierplankommission bis
zum 10. Juni 2004 mitteilen würde. Da keine entsprechende Mitteilung
erfolgte, wurde die strittige Dienstbarkeit im angefochtenen Beschluss festgelegt.
3.3
Die
Vorinstanz betrachtete den Rückzug des Begehrens durch den Vertreter der Baudirektion
als verbindlich und trat daher gestützt auf § 155 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) auf die gegen die Dienstbarkeit
gerichteten Einwände des Rekurrenten nicht ein. Die festgesetzte Mehrzuteilung
von 2'212 m2 beurteilte die Baurekurskommission IV als nicht mehr
vertretbar, da eine erheblich geringere Mehrzuteilung ausreiche, um eine für
die Kompostieranlage notwendige Halle zu errichten. Sie hiess den Rekurs daher
in diesem Punkte gut und forderte die Quartierplanbehörde auf, den Festsetzungsbeschluss
in diesem Sinne zu überarbeiten.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Dienstbarkeiten beruhten in der
Regel auf einem privatrechtlichen Vertrag, dem so genannten Dienstbarkeitsvertrag.
Damit dieses Verpflichtungsgeschäft gültig zustande komme, müsse ein Konsens
zwischen den Vertragsparteien bestehen. Ausserdem sei der Dienstbarkeitsvertrag
formbedürftig. Die Formungültigkeit eines Vertrags habe dessen Nichtigkeit zur
Folge. Vorliegend habe der Beschwerdeführer den von der Gemeinde Glattfelden im
Quartierplan L vorgesehenen Dienstbarkeitsvertrag nicht unterzeichnet. Eine
Unterzeichnung in der Zukunft sei auszuschliessen. Ausserdem bestehe kein Konsens
zwischen den Parteien über den Abschluss eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags.
Dieser sei daher nicht gültig zustande gekommen und damit als nichtig
einzustufen. Das Fehlen eines privaten Dienstbarkeitsvertrags könne nur in den
vom Gesetz vorgesehenen Fällen von Zwangsdienstbarkeiten durch obrigkeitliches
Handeln ersetzt werden. Es bestehe jedoch vorliegend kein gesetzlicher Anspruch
auf die Errichtung einer Dienstbarkeit, wie dies etwa beim Notwegrecht oder
Notbrunnenrecht der Fall sei. Es handle sich daher um eine in unzulässiger
Weise obrigkeitlich verfügte Zwangsdienstbarkeit. Hinzu komme, dass die
Dienstbarkeit einen unzulässigen Inhalt aufweise. Bei der Verpflichtung zur
Erstellung einer geschlossenen Halle handle es sich nicht nur um eine nebensächlich
mit einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht verbundenen Leistungspflicht im
Sinne von Art. 730 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Vielmehr stehe die
Erstellung der Baute im Vordergrund, was nicht zulässig sei.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die
Baurekurskommission IV habe den Rückzug des Antrages durch den Mitarbeiter der
Abteilung Landerwerb der Baudirektion anlässlich der zweiten
Quartierplanversammlung zu Unrecht als verbindlich beurteilt. Unzutreffend sei
nämlich die Auffassung der Vorinstanz, dass sich der Irrtum hinsichtlich der Zugehörigkeit
des Quartierplangrundstücks zum Verwaltungsvermögen nicht auswirke. Vielmehr
ergebe sich aus § 3 der Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 (SondergebrauchsV),
welcher die private Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ausdrücklich einer
Bewilligungspflicht oder Konzessionspflicht unterstelle, dass eine Regelung
mittels einer Dienstbarkeit nicht zulässig sei. Ausserdem sei die dem
Kantonsvertreter angesetzte Frist, innert welcher die Nichtgenehmigung des
Rückzugs hätte mitgeteilt werden sollen, als nicht angemessen zu beurteilen.
Dies gelte umso mehr, als das Protokoll der Quartierplanversammlung erst am 7. Juni
2004.
versandt worden und damit frühestens am 8. Juni 2004 – mithin zwei
Tage vor Ablauf der Frist – bei der Abteilung Landerwerb eingetroffen sei. Es
sei dem Abteilungsleiter Landerwerb nicht möglich gewesen, die Akten innerhalb
von zwei Tagen durchzusehen und die Nichtgenehmigung des Rückzugs des Antrages
zu veranlassen. Aufgrund der viel zu kurzen Frist könne das Stillschweigen des
Kantons nicht als Genehmigung qualifiziert werden.
Wenn sich die strittige Dienstbarkeit schliesslich als
unzulässig erweise, erübrige sich die Frage der Mehrzuteilung von Land, da in
diesem Fall gar keine Halle gebaut werden müsse. Der Entscheid der Vorinstanz
sei daher dahingehend zu korrigieren, dass gar keine Mehrzuteilung von Land zu
erfolgen habe.
4.
4.1
§ 155
Abs. 1 PBG sieht vor, dass den überarbeiteten Quartierplanentwurf betreffende
grundlegende Begehren durch die Quartierplangenossen innert der Auflagefrist gestellt
werden müssen; andere Begehren können noch in der zweiten Versammlung vorgebracht
werden (Abs. 3). Wer seine Begehren nicht rechtzeitig stellt, ist damit im
Rekursverfahren ausgeschlossen, das heisst er hat sein Rekursrecht verwirkt (Abs.
4). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach zurückgezogene Begehren die gleichen
Rechtsfolgen nach sich ziehen wie nicht gestellte, nämlich den Verlust des
Rekursrechts durch Verwirkung, ist beizupflichten. Wie die Baurekurskommission
IV plausibel darlegt, erscheint eine Besserstellung desjenigen, welcher seine
rechtzeitig gestellten Begehren zurückgezogen hat, gegenüber demjenigen,
welcher keine solchen innert Frist gestellt hat, als nicht gerechtfertigt. Es
kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche vom
Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten werden, verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.2
Strittig
ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dienstbarkeit ein
Begehren im Sinne von § 155 PBG gestellt hat bzw. ob der anlässlich der
zweiten Quartierplanversammlung erklärte Rückzug des Begehrens verbindlich ist.
Nicht beizupflichten ist der Auffassung des
Beschwerdeführers, dass sich der Vertreter der kantonalen Baudirektion in einem
wesentlichen und damit beachtlichen Grundlagenirrtum befunden habe, als er
anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung den Rückzug des die strittige
Dienstbarkeit betreffenden Begehrens erklärt habe. Hinsichtlich der analog
heranzuziehenden privatrechtlichen Regelungen des Grundlagenirrtums sowie der
diesbezüglichen Rechtsprechung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Unbestritten ist, dass das streitbetroffene Grundstück nicht zum
Finanzvermögen zu rechnen ist, wovon der Vertreter des Beschwerdeführers
anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung offenbar fälschlicherweise
ausgegangen war. Dieser Irrtum war jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
für den Rückzug des entsprechenden Antrages gar nicht objektiv massgeblich. Wie
die Baurekurskommission IV nämlich zutreffend ausführte, können grundsätzlich
auch öffentliche Sachen im Gemeingebrauch bzw. zum Verwaltungsvermögen
gehörende Grundstücke mit Dienstbarkeiten belastet werden, sofern dies nicht
durch das anwendbare Recht ausgeschlossen ist und sich mit der
öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung dieser Sachen verträgt (vgl. BGE 97
II 371 E. 3). Die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung der
Sondergebrauchsverordnung besagt, dass die Inanspruchnahme öffentlichen
Grundes, die dessen Zweckbestimmung oder erlaubten Gebrauch durch andere
erheblich erschwert oder verunmöglicht, einer Gebrauchsbewilligung oder einer
Konzession bedarf (vgl. § 3 SondergebrauchsV). Dass die Belastung des
öffentlichen Grundes mit Dienstbarkeiten nicht zulässig sein sollte, lässt sich
aus diesem Wortlaut nicht ableiten, weder direkt noch durch Umkehrschluss, hat
doch die Dienstbarkeit ein anderes Rechtsverhältnis zum Gegenstand als die
zitierte Gesetzesbestimmung. Die Frage, ob für die Inanspruchnahme des
öffentlichen Grundes eine Bewilligung oder eine Konzession erforderlich sei,
betrifft das Verhältnis zwischen dem Staat und dem den öffentlichen Grund
beanspruchenden Privaten. Demgegenüber regelt eine Grunddienstbarkeit das
Verhältnis zwischen den Grundeigentümern des belasteten und des berechtigten
Grundstücks. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat als Eigentümer des öffentlichen
Grundes und dem diesen in Anspruch nehmenden Privaten (im vorliegenden Fall dem
Betreiber der Kompostieranlage) wird durch die Dienstbarkeit höchstens indirekt
tangiert. Irrte sich der Vertreter des Beschwerdeführers demzufolge nur in
einem objektiv nicht wesentlichen Punkt, so ist das Vorliegen eines
wesentlichen Grundlagenirrtums zu verneinen.
4.3
Unbestritten
ist, dass sich die Frage der Vertretung des Kantons durch den Mitarbeiter der
Abteilung Landerwerb der kantonalen Baudirektion nach der analog heranzuziehenden
privatrechtlichen Bestimmung von Art. 38 des Obligationenrechts (OR)
beantwortet, wonach der vom vollmachtlosen Vertreter geschlossene Vertrag für
den Vertretenen nur dann verbindlich ist, wenn er diesen genehmigt (Abs. 1),
wobei der Vertragspartner berechtigt ist, dem Vertretenen eine angemessene
Frist für die Genehmigung anzusetzen (Abs. 2). Gemäss der von der Vorinstanz
zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung ist dabei auch eine stillschweigende
Genehmigung möglich, sofern ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Indessen
handelt es sich vorliegend genau genommen nicht um den Fall einer
nachträglichen Genehmigung durch Stillschweigen, sondern um die Vereinbarung
einer Genehmigungsfrist mit der Besonderheit, dass Stillschweigen innerhalb
der Frist als Genehmigung gelte. So ist unbestritten, dass der Vertreter des
Beschwerdeführers mit der Quartierplanbehörde anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung
vom 1. Juni 2004 vereinbarte, einen allfälligen Widerspruch der kantonalen
Baudirektion zum Rückzug des Antrags bis zum 10. Juni 2004 schriftlich
mitzuteilen, sodass im Falle des Ausbleibens einer schriftlichen Mitteilung von
der Zustimmung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Die Vereinbarung
einer Genehmigungsfrist ist im Falle der vollmachtlosen Stellvertretung zulässig,
wenn der Dritte, also die Quartierplanbehörde, das Fehlen der Bevollmächtigung
kennt. Die Frist kann in diesem Fall eine beliebige sein und das Erfordernis
der Angemessenheit entfällt (vgl. zum Ganzen Roger Zäch, Berner Kommentar,
1990, Art. 38 OR N. 40). Dass der kantonale Mitarbeiter zur
Vereinbarung dieser Frist nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, wird nicht
geltend gemacht und wäre auch nicht plausibel. So war er doch
unbestrittenermassen zur Vertretung des Beschwerdeführers an der zweiten Quartierplanversammlung
ermächtigt.
Ist somit von einer vereinbarten Genehmigungsfrist
auszugehen, so sind Einwände hinsichtlich der Dauer der Frist nach dem Gesagten
zum vornherein unbehelflich. Vorliegend präsentiert sich die Rechtslage
indessen etwas komplexer, da zusätzlich vereinbart wurde, dass Schweigen
innerhalb der Frist Genehmigung bedeute. Unter diesen Umständen müssen wohl
auch im vorliegenden Fall die Anforderungen der Rechtsprechung an die Genehmigung
durch Stillschweigen erfüllt sein, das heisst eine Reaktion innerhalb der Frist
muss dem Vertretenen möglich und zumutbar gewesen sein. Auch hier ist den
Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, worin diese darlegt, dass es dem
Beschwerdeführer sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre, innert Frist zu
reagieren. Zu berücksichtigen ist in der Tat, dass das Protokoll der zweiten Quartierplanversammlung
nicht (nur) dem Mitarbeiter der Abteilung Landerwerb, also dem Vertreter,
sondern auch der "Baudirektion,
Generalsekretariat, Landerwerb"
zugestellt wurde, sodass es an die für die Genehmigung des Rückzugs des Antrags
zuständige Person gelangen musste. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht
geltend, das Protokoll sei nie an die zuständige Stelle gelangt. Dass das
Protokoll erst zwei Tage vor Ablauf der Frist bei der Baudirektion einging,
vermag daran nichts zu ändern. Zutreffend ist insbesondere auch, dass die
Quartierplanbehörde das Unterbleiben einer Reaktion seitens des
Beschwerdeführers aufgrund der Umstände nach Treu und Glauben als Genehmigung
verstehen durfte. So durfte sie davon ausgehen, dass der kantonale Vertreter
die zuständige Stelle der Baudirektion nach der Quartierplanversammlung über
die laufende Frist bzw. den allfälligen Handlungsbedarf informieren würde,
sodass dieser ausreichend Zeit für eine schriftliche Stellungnahme zur Verfügung
gestanden wäre. Ist der Vertreter seiner Aufgabe diesbezüglich nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt nachgekommen, so kann dies nicht der
Quartierplanbehörde angelastet werden.
4.4
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Rückzug des Antrags durch den
Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung zu Recht
als verbindlich und rechtswirksam erachtete. Somit hat der Beschwerdeführer
kein gültiges Begehren im Sinne von § 155 PBG gestellt und damit das
Rekursrecht hinsichtlich der Frage der Dienstbarkeit verwirkt. Die
Baurekurskommission IV ist daher auf die diesbezüglichen Einwände zu Recht
nicht eingetreten. Die Dienstbarkeit kann daher auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht materiell beurteilt werden.
5.
5.1
Trotz
fehlendem Begehren im Sinne von § 155 PBG ist hingegen auf den Einwand einzutreten,
die im Quartierplan festgesetzte Dienstbarkeit sei aufgrund eines Formmangels
des Dienstbarkeitsvertrages sowie aufgrund des unzulässigen Inhalts nichtig.
Nichtigkeit ist nämlich von Amtes wegen zu beachten.
Als unberechtigt erweist sich zunächst der Einwand des
Beschwerdeführers, für die rechtsgültige Begründung einer Dienstbarkeit bedürfe
es vorliegend eines vom Konsens zwischen den Parteien getragenen, die
gesetzlichen Formvorschriften erfüllenden Dienstbarkeitsvertrages. Es ist
unbestritten, dass im Quartierplanverfahren nicht nur bestehende
Dienstbarkeiten abgelöst, sondern auch neue Dienstbarkeiten begründet werden
können (§ 139 Abs. 1 PBG). Die Begründung einer neuen Dienstbarkeit bedarf
in diesem Fall nicht eines Dienstbarkeitsvertrages im Sinne von Art. 732
ZGB verbunden mit dem Eintrag ins Grundbuch (vgl. Art. 731 Abs. 1 ZGB).
Vielmehr handelt es sich um eine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit auf
öffentlichrechtlicher Grundlage. Das privatrechtliche Verpflichtungsgeschäft
(Dienstbarkeitsvertrag) wird durch einen einseitigen Verwaltungsakt ersetzt.
Die Dienstbarkeit kommt dabei mit der Genehmigung des Festsetzungsbeschlusses
durch die zuständige Behörde ausserbuchlich zustande (vgl. § 160 Abs. 1
PBG). Rechtliche Verfügungen über die neu zugeteilten Rechte sind allerdings
erst nach der Eintragung im Grundbuch möglich. Dieser Vorgang originären
Rechtserwerbs wird nicht mehr als expropriationsähnlicher Tatbestand, sondern
als so genannte "dingliche Subrogation" bezeichnet (vgl. zum Ganzen Peter Müller
et al., Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September
1975, Wädenswil 1985, Rz. 1 zu § 160; Heinz Rey, Berner Kommentar, 1981, Art. 731
ZGB N. 143 und Systematischer Teil N. 328 ff. sowie Peter Kleb,
Kosten und Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich 2004,
S. 66).
Nach dem Gesagten ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ein auf einem Konsens beruhender schriftlicher
Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Parteien für das rechtsgültige Zu-Stande-Kommen
der Dienstbarkeit nicht erforderlich.
5.2
Unbegründet
ist sodann der Einwand, die strittige Dienstbarkeit weise einen unzulässigen
Inhalt auf. Zutreffend ist zwar, dass eine Dienstbarkeit den Eigentümer des belasteten
Grundstücks grundsätzlich nur zu einem Dulden oder Unterlassen, nicht aber zu
einer Leistung verpflichten kann. Eine Pflicht zur Vornahme von Handlungen darf
mit der Dienstbarkeit nur verbunden werden, wenn jene im Verhältnis zur
Dienstbarkeit sowohl dem Inhalt wie dem Umfang nach von nebensächlicher
Bedeutung ist. Dem Inhalt nach ist eine Handlung dann von nebensächlicher
Bedeutung, wenn sie dazu dient, die Ausübung der Dienstbarkeit zu ermöglichen,
zu erleichtern oder zu sichern. Dem Umfang nach ist sie es, wenn die
Leistungspflicht nicht die hauptsächliche Last darstellt (vgl. BGE 106 II 315
E. 2e). Vorliegend soll der Beschwerdeführer als Eigentümer des belasteten
Grundstücks verpflichtet werden, gewerbliche Tätigkeiten auf seinem Grundstück
nur in geschlossenen Räumen auszuüben, welche dem Stand der Technik
entsprechende Lärm- und Filteranlagen aufweisen. Durch die Erstellung einer
entsprechenden Halle wird die Ausübung der Dienstbarkeit erst ermöglicht. Die
Verpflichtung ist daher nach dem Gesagten inhaltlich von nebensächlicher
Bedeutung. Auch vom Umfang her erscheint sie jedoch als nebensächlich, wenn man
sie der Hauptverpflichtung gegenüberstellt. Diese besteht darin, dass sich der
Beschwerdeführer als Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichten würde,
in Zukunft während vieler Jahre gewerbliche Tätigkeiten nur in geschlossenen
Räumen auszuüben, ohne dass die mit dem infrage stehenden Gewerbe verbundenen Immissionen
überhaupt konkret beurteilt würden. Der Inhalt der strittigen Dienstbarkeit ist
damit nicht unzulässig.
6.
Demzufolge erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Umfang der
Mehrzuteilung, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht infrage gestellt
werden, bleiben somit sachgerecht. Der diesbezügliche Antrag des
Beschwerdeführers ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner fällt
ausser Betracht. Die Beantwortung des vorliegenden Rechtsmittels lag ohne
weiteres im Rahmen des vom Beschwerdegegner im vorliegenden Quartierplanverfahren
ohnehin zu erbringenden Aufwandes.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Mitteilung an …