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Entscheid

VB.2005.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00184

17. November 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8988)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Glattfelden setzte mit Beschluss vom 12. Juli

2004 den amtlichen Quartierplan "L" fest.

Erwägungen

II.

Gegen diese Festsetzung rekurrierte der Kanton Zürich,

vertreten durch die Baudirektion, an die Baurekurskommission IV, welche den

Rekurs am 24. März 2005 teilweise guthiess, soweit sie darauf eintrat, und

den Gemeinderat Glattfelden aufforderte, den angefochtenen Beschluss im Sinne

der Erwägungen zu überarbeiten.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob der Kanton Zürich am

22.

April 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei

keine Dienstbarkeit (Verpflichtung zur Erstellung einer Halle zur Einhausung

der Kompostieranlage) zu Gunsten der benachbarten Parzellen der A zu errichten;

ausserdem sei dem Kanton kein weiteres Land zuzuteilen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats Glattfelden. In formeller Hinsicht

beantragte er die Durchführung eines Augenscheins.

Die Baurekurskommission IV beantragte am 19. Mai 2005

die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 stellte der

Gemeinderat Glattfelden den Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der massgebliche

Sachverhalt aus den Akten. Die Durchführung eines Augenscheins ist demzufolge

nicht erforderlich, sodass der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

3.

3.1

Hinsichtlich

des Sachverhalts kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Besonders hervorzuheben ist die im Festsetzungsbeschluss vorgesehene

Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks mit der neuen Parzellen-Nr. 01 und

zu Gunsten der neuen Parzelle Nr. 02, wonach gewerbliche Tätigkeiten auf

dem belasteten Grundstück nur in geschlossenen Räumen zulässig sein sollen,

welche dem Stand der Technik entsprechende Lärmschutz- und Filteranlagen

aufweisen. Ausserdem sieht der Festsetzungsbeschluss hinsichtlich der Parzelle Nr. 01

eine Mehrzuteilung von 2'212 m2 vor, damit eine für die

Unterbringung der Kompostieranlage genügend grosse Halle erstellt werden kann.

3.2

Die durch

einen Pächter auf dem Grundstück des Beschwerdeführers betriebene offene

Kompostieranlage war seit längerer Zeit Gegenstand rechtlicher

Auseinandersetzungen. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die von der

Kompostieranlage ausgehenden Immissionen beschränkt werden sollen. Es bestand

daher offenbar längere Zeit auch Einigkeit darüber, dass auf den Erlass von

Sonderbauvorschriften zu Gunsten einer im Quartierplan zu begründenden Dienstbarkeit

verzichtet werden sollte. Ebenso war unbestritten, dass das Grundstück des

Beschwerdeführers durch eine entsprechende Mehrzuteilung im Neubestand eine

Grösse aufweisen sollte, welche den Bau eines Gebäudes von mindestens 20 m

x 50 m ermögliche. Demgemäss beinhaltete der vor der zweiten Quartierplanversammlung

aufliegende Technische Bericht denn auch den Wortlaut einer entsprechenden

Dienstbarkeit. Nach eigener Darstellung in der Beschwerdeschrift änderte der

Beschwerdeführer seine Auffassung, nachdem der Pächter und Betreiber der

Kompostieranlage offenbar erklärt hatte, der Bau einer Halle sei nicht

erforderlich, da sein Betrieb keine Geruchsimmissionen mehr verursache. Er sei

daher nicht bereit, sich am Bau einer entsprechenden Halle zu beteiligen. Der

Beschwerdeführer stellte daher innert der Auflagefrist des zweiten

Quartierplanentwurfs das Begehren, es sei kein "Nutzungsrevers (Auflage

zur Erstellung einer Halle für die Einhausung der Kompostieranlage)" zu

begründen. Anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung zog der Mitarbeiter

der Abteilung Landerwerb der Baudirektion des Kantons Zürich den entsprechenden

Antrag zurück. Es wurde dabei vereinbart, dass, falls dieser Rückzug von der

Baudirektion nicht genehmigt würde, der an der Quartierplanversammlung

anwesende Vertreter des Beschwerdeführers dies der Quartierplankommission bis

zum 10. Juni 2004 mitteilen würde. Da keine entsprechende Mitteilung

erfolgte, wurde die strittige Dienstbarkeit im angefochtenen Beschluss festgelegt.

3.3

Die

Vorinstanz betrachtete den Rückzug des Begehrens durch den Vertreter der Baudirektion

als verbindlich und trat daher gestützt auf § 155 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) auf die gegen die Dienstbarkeit

gerichteten Einwände des Rekurrenten nicht ein. Die festgesetzte Mehrzuteilung

von 2'212 m2 beurteilte die Baurekurskommission IV als nicht mehr

vertretbar, da eine erheblich geringere Mehrzuteilung ausreiche, um eine für

die Kompostieranlage notwendige Halle zu errichten. Sie hiess den Rekurs daher

in diesem Punkte gut und forderte die Quartierplanbehörde auf, den Festsetzungsbeschluss

in diesem Sinne zu überarbeiten.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Dienstbarkeiten beruhten in der

Regel auf einem privatrechtlichen Vertrag, dem so genannten Dienstbarkeitsvertrag.

Damit dieses Verpflichtungsgeschäft gültig zustande komme, müsse ein Konsens

zwischen den Vertragsparteien bestehen. Ausserdem sei der Dienstbarkeitsvertrag

formbedürftig. Die Form­ungültigkeit eines Vertrags habe dessen Nichtigkeit zur

Folge. Vorliegend habe der Beschwerdeführer den von der Gemeinde Glattfelden im

Quartierplan L vorgesehenen Dienstbarkeitsvertrag nicht unterzeichnet. Eine

Unterzeichnung in der Zukunft sei auszuschliessen. Ausserdem bestehe kein Konsens

zwischen den Parteien über den Abschluss eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags.

Dieser sei daher nicht gültig zustande gekommen und damit als nichtig

einzustufen. Das Fehlen eines privaten Dienstbarkeitsvertrags könne nur in den

vom Gesetz vorgesehenen Fällen von Zwangsdienstbarkeiten durch obrigkeitliches

Handeln ersetzt werden. Es bestehe jedoch vorliegend kein gesetzlicher Anspruch

auf die Errichtung einer Dienstbarkeit, wie dies etwa beim Notwegrecht oder

Notbrunnenrecht der Fall sei. Es handle sich daher um eine in unzulässiger

Weise obrigkeitlich verfügte Zwangsdienstbarkeit. Hinzu komme, dass die

Dienstbarkeit einen unzulässigen Inhalt aufweise. Bei der Verpflichtung zur

Erstellung einer geschlossenen Halle handle es sich nicht nur um eine nebensächlich

mit einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht verbundenen Leistungspflicht im

Sinne von Art. 730 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Vielmehr stehe die

Erstellung der Baute im Vordergrund, was nicht zulässig sei.

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die

Baurekurskommission IV habe den Rückzug des Antrages durch den Mitarbeiter der

Abteilung Landerwerb der Baudirektion anlässlich der zweiten

Quartierplanversammlung zu Unrecht als verbindlich beurteilt. Unzutreffend sei

nämlich die Auffassung der Vorinstanz, dass sich der Irrtum hinsichtlich der Zugehörigkeit

des Quartierplangrundstücks zum Verwaltungsvermögen nicht auswirke. Vielmehr

ergebe sich aus § 3 der Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 (SondergebrauchsV),

welcher die private Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ausdrücklich einer

Bewilligungspflicht oder Konzessionspflicht unterstelle, dass eine Regelung

mittels einer Dienstbarkeit nicht zulässig sei. Ausserdem sei die dem

Kantonsvertreter angesetzte Frist, innert welcher die Nichtgenehmigung des

Rückzugs hätte mitgeteilt werden sollen, als nicht angemessen zu beurteilen.

Dies gelte umso mehr, als das Protokoll der Quartierplanversammlung erst am 7. Juni

2004.

versandt worden und damit frühestens am 8. Juni 2004 – mithin zwei

Tage vor Ablauf der Frist – bei der Abteilung Landerwerb eingetroffen sei. Es

sei dem Abteilungsleiter Landerwerb nicht möglich gewesen, die Akten innerhalb

von zwei Tagen durchzusehen und die Nichtgenehmigung des Rückzugs des Antrages

zu veranlassen. Aufgrund der viel zu kurzen Frist könne das Stillschweigen des

Kantons nicht als Genehmigung qualifiziert werden.

Wenn sich die strittige Dienstbarkeit schliesslich als

unzulässig erweise, erübrige sich die Frage der Mehrzuteilung von Land, da in

diesem Fall gar keine Halle gebaut werden müsse. Der Entscheid der Vorinstanz

sei daher dahingehend zu korrigieren, dass gar keine Mehrzuteilung von Land zu

erfolgen habe.

4.

4.1

§ 155

Abs. 1 PBG sieht vor, dass den überarbeiteten Quartierplanentwurf betreffende

grundlegende Begehren durch die Quartierplangenossen innert der Auflagefrist gestellt

werden müssen; andere Begehren können noch in der zweiten Versammlung vorgebracht

werden (Abs. 3). Wer seine Begehren nicht rechtzeitig stellt, ist damit im

Rekursverfahren ausgeschlossen, das heisst er hat sein Rekursrecht verwirkt (Abs.

4). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach zurückgezogene Begehren die gleichen

Rechtsfolgen nach sich ziehen wie nicht gestellte, nämlich den Verlust des

Rekursrechts durch Verwirkung, ist beizupflichten. Wie die Baurekurskommission

IV plausibel darlegt, erscheint eine Besserstellung desjenigen, welcher seine

rechtzeitig gestellten Begehren zurückgezogen hat, gegenüber demjenigen,

welcher keine solchen innert Frist gestellt hat, als nicht gerechtfertigt. Es

kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche vom

Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten werden, verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.2

Strittig

ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dienstbarkeit ein

Begehren im Sinne von § 155 PBG gestellt hat bzw. ob der anlässlich der

zweiten Quartierplanversammlung erklärte Rückzug des Begehrens verbindlich ist.

Nicht beizupflichten ist der Auffassung des

Beschwerdeführers, dass sich der Vertreter der kantonalen Baudirektion in einem

wesentlichen und damit beachtlichen Grundlagenirrtum befunden habe, als er

anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung den Rückzug des die strittige

Dienstbarkeit betreffenden Begehrens erklärt habe. Hinsichtlich der analog

heranzuziehenden privatrechtlichen Regelungen des Grundlagenirrtums sowie der

diesbezüglichen Rechtsprechung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Unbestritten ist, dass das streitbetroffene Grundstück nicht zum

Finanzvermögen zu rechnen ist, wovon der Vertreter des Beschwerdeführers

anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung offenbar fälschlicherweise

ausgegangen war. Dieser Irrtum war jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

für den Rückzug des entsprechenden Antrages gar nicht objektiv massgeblich. Wie

die Baurekurskommission IV nämlich zutreffend ausführte, können grundsätzlich

auch öffentliche Sachen im Gemeingebrauch bzw. zum Verwaltungsvermögen

gehörende Grundstücke mit Dienstbarkeiten belastet werden, sofern dies nicht

durch das anwendbare Recht ausgeschlossen ist und sich mit der

öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung dieser Sachen verträgt (vgl. BGE 97

II 371 E. 3). Die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung der

Sondergebrauchsverordnung besagt, dass die Inanspruchnahme öffentlichen

Grundes, die dessen Zweckbestimmung oder erlaubten Gebrauch durch andere

erheblich erschwert oder verunmöglicht, einer Gebrauchsbewilligung oder einer

Konzession bedarf (vgl. § 3 SondergebrauchsV). Dass die Belastung des

öffentlichen Grundes mit Dienstbarkeiten nicht zulässig sein sollte, lässt sich

aus diesem Wortlaut nicht ableiten, weder direkt noch durch Umkehrschluss, hat

doch die Dienstbarkeit ein anderes Rechtsverhältnis zum Gegenstand als die

zitierte Gesetzesbestimmung. Die Frage, ob für die Inanspruchnahme des

öffentlichen Grundes eine Bewilligung oder eine Konzession erforderlich sei,

betrifft das Verhältnis zwischen dem Staat und dem den öffentlichen Grund

beanspruchenden Privaten. Demgegenüber regelt eine Grunddienstbarkeit das

Verhältnis zwischen den Grundeigentümern des belasteten und des berechtigten

Grundstücks. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat als Eigentümer des öffentlichen

Grundes und dem diesen in Anspruch nehmenden Privaten (im vorliegenden Fall dem

Betreiber der Kompostieranlage) wird durch die Dienstbarkeit höchstens indirekt

tangiert. Irrte sich der Vertreter des Beschwerdeführers demzufolge nur in

einem objektiv nicht wesentlichen Punkt, so ist das Vorliegen eines

wesentlichen Grundlagenirrtums zu verneinen.

4.3

Unbestritten

ist, dass sich die Frage der Vertretung des Kantons durch den Mitarbeiter der

Abteilung Landerwerb der kantonalen Baudirektion nach der analog heranzuziehenden

privatrechtlichen Bestimmung von Art. 38 des Obligationenrechts (OR)

beantwortet, wonach der vom vollmachtlosen Vertreter geschlossene Vertrag für

den Vertretenen nur dann verbindlich ist, wenn er diesen genehmigt (Abs. 1),

wobei der Vertragspartner berechtigt ist, dem Vertretenen eine angemessene

Frist für die Genehmigung anzusetzen (Abs. 2). Gemäss der von der Vorinstanz

zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung ist dabei auch eine stillschweigende

Genehmigung möglich, sofern ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Indessen

handelt es sich vorliegend genau genommen nicht um den Fall einer

nachträglichen Genehmigung durch Stillschweigen, sondern um die Vereinbarung

einer Genehmigungsfrist mit der Besonderheit, dass Stillschweigen innerhalb

der Frist als Genehmigung gelte. So ist unbestritten, dass der Vertreter des

Beschwerdeführers mit der Quartierplanbehörde anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung

vom 1. Juni 2004 vereinbarte, einen allfälligen Widerspruch der kantonalen

Baudirektion zum Rückzug des Antrags bis zum 10. Juni 2004 schriftlich

mitzuteilen, sodass im Falle des Ausbleibens einer schriftlichen Mitteilung von

der Zustimmung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Die Vereinbarung

einer Genehmigungsfrist ist im Falle der vollmachtlosen Stellvertretung zulässig,

wenn der Dritte, also die Quartierplanbehörde, das Fehlen der Bevollmächtigung

kennt. Die Frist kann in diesem Fall eine beliebige sein und das Erfordernis

der Angemessenheit entfällt (vgl. zum Ganzen Roger Zäch, Berner Kommentar,

1990, Art. 38 OR N. 40). Dass der kantonale Mitarbeiter zur

Vereinbarung dieser Frist nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, wird nicht

geltend gemacht und wäre auch nicht plausibel. So war er doch

unbestrittenermassen zur Vertretung des Beschwerdeführers an der zweiten Quartierplanversammlung

ermächtigt.

Ist somit von einer vereinbarten Genehmigungsfrist

auszugehen, so sind Einwände hinsichtlich der Dauer der Frist nach dem Gesagten

zum vornherein unbehelflich. Vorliegend präsentiert sich die Rechtslage

indessen etwas komplexer, da zusätzlich vereinbart wurde, dass Schweigen

innerhalb der Frist Genehmigung bedeute. Unter diesen Umständen müssen wohl

auch im vorliegenden Fall die Anforderungen der Rechtsprechung an die Genehmigung

durch Stillschweigen erfüllt sein, das heisst eine Reaktion innerhalb der Frist

muss dem Vertretenen möglich und zumutbar gewesen sein. Auch hier ist den

Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, worin diese darlegt, dass es dem

Beschwerdeführer sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre, innert Frist zu

reagieren. Zu berücksichtigen ist in der Tat, dass das Protokoll der zweiten Quartierplanversammlung

nicht (nur) dem Mitarbeiter der Abteilung Landerwerb, also dem Vertreter,

sondern auch der "Baudirektion,

Generalsekretariat, Landerwerb"

zugestellt wurde, sodass es an die für die Genehmigung des Rückzugs des Antrags

zuständige Person gelangen musste. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht

geltend, das Protokoll sei nie an die zuständige Stelle gelangt. Dass das

Protokoll erst zwei Tage vor Ablauf der Frist bei der Baudirektion einging,

vermag daran nichts zu ändern. Zutreffend ist insbesondere auch, dass die

Quartierplanbehörde das Unterbleiben einer Reaktion seitens des

Beschwerdeführers aufgrund der Umstände nach Treu und Glauben als Genehmigung

verstehen durfte. So durfte sie davon ausgehen, dass der kantonale Vertreter

die zuständige Stelle der Baudirektion nach der Quartierplanversammlung über

die laufende Frist bzw. den allfälligen Handlungsbedarf informieren würde,

sodass dieser ausreichend Zeit für eine schriftliche Stellungnahme zur Verfügung

gestanden wäre. Ist der Vertreter seiner Aufgabe diesbezüglich nicht mit der

erforderlichen Sorgfalt nachgekommen, so kann dies nicht der

Quartierplanbehörde angelastet werden.

4.4

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Rückzug des Antrags durch den

Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung zu Recht

als verbindlich und rechtswirksam erachtete. Somit hat der Beschwerdeführer

kein gültiges Begehren im Sinne von § 155 PBG gestellt und damit das

Rekursrecht hinsichtlich der Frage der Dienstbarkeit verwirkt. Die

Baurekurskommission IV ist daher auf die diesbezüglichen Einwände zu Recht

nicht eingetreten. Die Dienstbarkeit kann daher auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht materiell beurteilt werden.

5.

5.1

Trotz

fehlendem Begehren im Sinne von § 155 PBG ist hingegen auf den Einwand einzutreten,

die im Quartierplan festgesetzte Dienstbarkeit sei aufgrund eines Formmangels

des Dienstbarkeitsvertrages sowie aufgrund des unzulässigen Inhalts nichtig.

Nichtigkeit ist nämlich von Amtes wegen zu beachten.

Als unberechtigt erweist sich zunächst der Einwand des

Beschwerdeführers, für die rechtsgültige Begründung einer Dienstbarkeit bedürfe

es vorliegend eines vom Konsens zwischen den Parteien getragenen, die

gesetzlichen Formvorschriften erfüllenden Dienstbarkeitsvertrages. Es ist

unbestritten, dass im Quartierplanverfahren nicht nur bestehende

Dienstbarkeiten abgelöst, sondern auch neue Dienstbarkeiten begründet werden

können (§ 139 Abs. 1 PBG). Die Begründung einer neuen Dienstbarkeit bedarf

in diesem Fall nicht eines Dienstbarkeitsvertrages im Sinne von Art. 732

ZGB verbunden mit dem Eintrag ins Grundbuch (vgl. Art. 731 Abs. 1 ZGB).

Vielmehr handelt es sich um eine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit auf

öffentlichrechtlicher Grundlage. Das privatrechtliche Verpflichtungsgeschäft

(Dienstbarkeitsvertrag) wird durch einen einseitigen Verwaltungsakt ersetzt.

Die Dienstbarkeit kommt dabei mit der Genehmigung des Festsetzungsbeschlusses

durch die zuständige Behörde ausserbuchlich zustande (vgl. § 160 Abs. 1

PBG). Rechtliche Verfügungen über die neu zugeteilten Rechte sind allerdings

erst nach der Eintragung im Grundbuch möglich. Dieser Vorgang originären

Rechtserwerbs wird nicht mehr als expropriationsähnlicher Tatbestand, sondern

als so genannte "dingliche Subrogation" bezeichnet (vgl. zum Ganzen Peter Müller

et al., Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September

1975, Wädenswil 1985, Rz. 1 zu § 160; Heinz Rey, Berner Kommentar, 1981, Art. 731

ZGB N. 143 und Systematischer Teil N. 328 ff. sowie Peter Kleb,

Kosten und Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich 2004,

S. 66).

Nach dem Gesagten ist entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ein auf einem Konsens beruhender schriftlicher

Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Parteien für das rechtsgültige Zu-Stande-Kommen

der Dienstbarkeit nicht erforderlich.

5.2

Unbegründet

ist sodann der Einwand, die strittige Dienstbarkeit weise einen unzulässigen

Inhalt auf. Zutreffend ist zwar, dass eine Dienstbarkeit den Eigentümer des belasteten

Grundstücks grundsätzlich nur zu einem Dulden oder Unterlassen, nicht aber zu

einer Leistung verpflichten kann. Eine Pflicht zur Vornahme von Handlungen darf

mit der Dienstbarkeit nur verbunden werden, wenn jene im Verhältnis zur

Dienstbarkeit sowohl dem Inhalt wie dem Umfang nach von nebensächlicher

Bedeutung ist. Dem Inhalt nach ist eine Handlung dann von nebensächlicher

Bedeutung, wenn sie dazu dient, die Ausübung der Dienstbarkeit zu ermöglichen,

zu erleichtern oder zu sichern. Dem Umfang nach ist sie es, wenn die

Leistungspflicht nicht die hauptsächliche Last darstellt (vgl. BGE 106 II 315

E. 2e). Vorliegend soll der Beschwerdeführer als Eigentümer des belasteten

Grundstücks verpflichtet werden, gewerbliche Tätigkeiten auf seinem Grundstück

nur in geschlossenen Räumen auszuüben, welche dem Stand der Technik

entsprechende Lärm- und Filteranlagen aufweisen. Durch die Erstellung einer

entsprechenden Halle wird die Ausübung der Dienstbarkeit erst ermöglicht. Die

Verpflichtung ist daher nach dem Gesagten inhaltlich von nebensächlicher

Bedeutung. Auch vom Umfang her erscheint sie jedoch als nebensächlich, wenn man

sie der Hauptverpflichtung gegenüberstellt. Diese besteht darin, dass sich der

Beschwerdeführer als Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichten würde,

in Zukunft während vieler Jahre gewerbliche Tätigkeiten nur in geschlossenen

Räumen auszuüben, ohne dass die mit dem infrage stehenden Gewerbe verbundenen Immissionen

überhaupt konkret beurteilt würden. Der Inhalt der strittigen Dienstbarkeit ist

damit nicht unzulässig.

6.

Demzufolge erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Umfang der

Mehrzuteilung, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht infrage gestellt

werden, bleiben somit sachgerecht. Der diesbezügliche Antrag des

Beschwerdeführers ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer

Parteientschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner fällt

ausser Betracht. Die Beantwortung des vorliegenden Rechtsmittels lag ohne

weiteres im Rahmen des vom Beschwerdegegner im vorliegenden Quartierplanverfahren

ohnehin zu erbringenden Aufwandes.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung an …