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Entscheid

VB.2005.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00191

5. Oktober 2005Deutsch15 min

(URT.2005.8920)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. Juni 2004 setzte der Gemeinderat Hinwil den

Quartierplan Oberdorf innerhalb der Kernzone von Wernetshausen fest. Das Gebiet

wird – je ohne Einbezug der Strassenflächen – im Norden durch die Bachtelstrasse,

im Westen und Osten durch die Frohberg- und die Balmstrasse und im Süden durch

den Schwändibach begrenzt. Der Plan sieht im Wesentlichen den Bau einer in die

Bachtelstrasse mündenden Stichstrasse zur Erschliessung der noch nicht

überbauten Grundstücke und Grundstücksteile vor.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2004

"genehmigte" die Gemeindeversammlung Hinwil für dasselbe, aber im

Norden um zwei Grundstücke verkleinerte Gebiet den öffentlichen Gestaltungsplan

Oberdorf, der hauptsächlich Baubereiche, Firstrichtungen und Firstkoten entlang

der im Quartierplan vorgesehenen Stichstrasse festlegt.

Der Gemeinderat Hinwil veröffentlichte beide Beschlüsse am

2. Juli 2004 im gleichen Inserat im kantonalen Amtsblatt, wobei in der

Publikation das jeweilige Beschlussdatum sowie die entscheidfassende Behörde

hinsichtlich des Quartierplans einerseits und des Ge­staltungsplans

andererseits verwechselt wurden.

Erwägungen

II.

Am 28. Juli 2004 erhob A als Anstösser der

Frohbergstrasse "Rekurs in Sachen Quartierplan Oberdorf" und

verlangte eine Rückweisung des Planes zur Überarbeitung in seinem Sinne.

Die Baurekurskommission des Kantons Zürich nahm das

Rechtsmittel als gegen beide Beschlüsse gerichtet entgegen und wies es am

23.

März 2005 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Hiergegen erhob A am 28. April 2005 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die

Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

eventuell seien der Rekursentscheid sowie die diesem zugrunde liegenden

Beschlüsse aufzuheben bzw. im näher bezeichneten Sinn abzuändern, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren.

Das Verwaltungsgericht eröffnete am 11. Mai 2005 zwei

nach dem Anfechtungsobjekt (Quartierplan und Gestaltungsplan) getrennte Beschwerdeverfahren,

vereinigte diese aber sogleich und lud die Baudirektion ein, bezüglich des

Gestaltungsplans den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. einzuholen. Die

Genehmigung erfolgte am 5. Juli 2005 ohne Vorbehalt.

Die Baurekurskommission beantwortete die Beschwerde am

30.

August 2005 und beantragte deren Abweisung. D äusserte sich als

mitbeteiligte Eigentümerin eines Quartierplangrundstückes am 8. September

2005.

zur Beschwerde, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die Gemeinde

Hinwil liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Baurekurskommission ist auf verschiedene Einwände des Beschwerdeführers im

Rekursverfahren nicht eingetreten mit der Begründung, er sei gemäss § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

nicht zur Rekurserhebung legitimiert, da er durch die behaupteten Mängeln nicht

in seinen persönlichen Interessen tangiert werde. Demgegenüber macht der

Beschwerdeführer geltend, er sei zur Anfechtung des Gestaltungsplanes nicht nur

gemäss § 338a PBG, sondern auch als Stimmbürger gemäss § 151 des

Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) berechtigt

gewesen, weshalb auf sein Rechtsmittel gegen den Gestaltungsplan hätte

eingetreten werden müssen.

1.2

Unter

welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsmitteln ein Rechtsmittelkläger

berechtigt ist, eine kommunale nutzungsplanerische Festlegung anzufechten,

orientiert sich vorab nach der erstinstanzlich entscheidenden Behörde

(Legislative oder Exekutive, vgl. § 151 und § 152 GemeindeG in der hier

noch anwendbaren Fassung vom 4. September 1983; das Nämliche würde aber

auch nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des

Gemeindegesetzes vom 1. September 2003 gelten), bei Beschlüssen der Legislative

sind sodann für den Rechtsmittelweg die geltend gemachten Rügen massgebend (Planungsrecht

oder Stimmrecht, vgl. § 329 Abs. 1 PBG einerseits und § 151

Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 2 GemeindeG anderseits).

Wird ein Quartierplan angefochten, so geht es um die Festlegung einer

Exekutivbehörde (§ 158 Abs. 1 PBG), und die Legitimation richtet sich

ausschliesslich nach § 338a PBG. Dessen Abs. 1 umschreibt die

Legitimationsvoraussetzung gleich wie die allgemeine Bestimmung in § 21

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und

verlangt, dass ein Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Anordnung berührt

sein und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben

muss. Wird jedoch ein von der Gemeindeversammlung festgesetzter öffentlicher

Gestaltungsplan angefochten, so kann sich die Legitimation zwar ebenfalls aus

§ 338a PBG ergeben, kann aber zudem auch aus der Stimmberechtigung des

Rechtsmittelklägers abgeleitet werden (§ 151 Abs. 1 GemeindeG).

Planungsrechtliche Einwände gegen solche Festlegungen sind nach der Praxis

unabhängig von der Grundlage der be­anspruchten Legitimation im Rekursverfahren

vor Baurekurskommission, welche in der Regel auch die Zweckmässigkeit und

Angemessenheit des angefochtenen Nutzungsplans überprüft, geltend zu machen.

Wenn der Rekurrent seine Legitimation jedoch allein aus der Stimmberechtigung

bezieht und im Übrigen vom Plan nicht in seinen eigenen Interessen berührt ist,

überprüft die Baurekurskommission den Nutzungsplan nur aufgrund der in

§ 151 Gemein­deG zugelassenen Rügen, d.h. im Wesentlichen auf

Rechtsverletzungen hin. Demgegenüber ist die Verletzung der politischen Rechte

im Abstimmungsverfahren grundsätzlich mit dem Stimmrechtsrekurs gemäss

§ 151 Abs. 3 GemeindeG beim Bezirksrat zu rügen (vgl. zum Ganzen

RB 2002 Nr. 74 E. 2b mit Hinweisen).

2.

2.1

Im

vorliegenden Fall ist vorab zu ermitteln, wogegen der Beschwerdeführer sich in

seinem an die Baurekurskommission gerichteten Rechtsmittel überhaupt wandte.

Aus dem Rekursantrag und – soweit nötig – aus der Begründung hat sich der klare

Wille des Rekurrenten zu ergeben, als Rechtsmittelkläger aufzutreten und die

Änderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels Anordnung geschaffenen

Rechtslage anzustreben. Lässt sich einer Parteieingabe oder einer mit Antrag

und/oder Begründung versehenen Rekursschrift kein Mindestansatz eines

Anfechtungswillens entnehmen, liegt keine gültige Rechtsmittelerklärung vor

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 5 mit Hinweisen).

2.2

Die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2004 wurde im Titel als

"Rekurs in Sachen Quartierplan Oberdorf" bezeichnet. Im formellen

Teil der Begründung sah der Rekurrent sein Anfechtungsinteresse darin

begründet, dass er Anstösser der Frohbergstrasse, welche durch den Quartierplan

erheblich belastet und zugangsbeschränkt werde, und dass er zudem unmittelbarer

Anstösser des Quartierplangebiets sei. Inhaltlich machte er einerseits

Verfahrensmängel im Planungsablauf geltend und beklagte andererseits im Wesentlichen

die ungenügende Erschliessung des Quartierplangebiets, die im Quartierplan vorgesehene

zu geringe Gewässerabstandslinie entlang dem Schwändibach, die fehlende Einordnung

als Folge der im Quartierplan zugelassenen zu geringen Gebäudeabstände und zu

grossen Gebäudelängen, fehlende gemeinsame Einrichtungen im Quartierplan etwa

für eine Unterniveaugarage, für Spielplätze/Ruheflächen/Gärten sowie Fehlen

eines Kehrplatzes am Ende der Frohbergstrasse. Aus all diesen Gründen beantragte

der Beschwerdeführer gegen Ende seiner Rekurseingabe, der Quartierplan sei zur

Überarbeitung in seinem Sinne zurückzuweisen.

In der ersten Präsidialverfügung vom 5. August 2004

nahm die Baurekurskommission vom Eingang des Rekurses "betreffend

Gemeinderatsbeschluss vom 16. Juni 2004; Festsetzung des Quartierplanes

Oberdorf" Vormerk und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren. Nach Eingang

der Rekursantworten und der Akten teilte die Baurekurskommission den

Verfahrensbeteiligten am 18. Februar 2005 den Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen mit, wobei in diesem Schreiben als

Anfechtungsgegenstand erstmals nicht nur der Quartierplan Oberdorf, sondern

auch der von der Gemeindeversammlung festgesetzte Gestaltungsplan Oberdorf

(allerdings irrtümlich auf den 16. anstatt auf denn 22. Juni 2004 datiert)

genannt wurde. Diese Erweiterung des Anfechtungsobjekts wurde nicht weiter begründet.

Dazu mag geführt haben, dass die Rekursgegnerin ihren Akten auch den öffentlichen

Gestaltungsplan beigelegt hatte, dass beide Beschlüsse im gleichen Inserat

veröffentlicht worden waren sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in

seiner Rekurseingabe teilweise auf den Gestaltungsplan Bezug genommen und dem

Quartierplan zum Teil auch fälschlicherweise den Inhalt des Gestaltungsplans

unterstellt hatte (Gebäudelänge und -abstände, Gewässerbaulinie).

Diese Umstände boten keinen hinreichenden Anlass, den

Rekurswillen des Beschwerdeführers entgegen dem klaren Titel und Antrag der

Rekursschrift und der ersten Präsidialverfügung auch auf den Gestaltungsplan zu

beziehen. Nach den Ausführungen in der Rekursschrift war sich der

Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass neben dem Quartierplan auch ein

Gestaltungsplan Oberdorf festgesetzt, und dass dieser der Gemeindeversammlung

unterbreitet worden war. Dennoch wandte er sich lediglich gegen den Quartierplan.

Auf den Gestaltungsplan nahm die Rekursschrift nur ganz am Rand Bezug, wenn

etwa ausgeführt wurde, entgegen der Publikation sei der Gemeindeversammlung

nicht der Quartierplan, sondern nur der Gestaltungsplan zur Abstimmung unterbreitet

worden, vor der Quartierplanfestsetzung, aber auch vor Erstellen des

Gestaltungs- sowie des Erschliessungsplans hätte das öffentliche Verfahren über

die Schliessung der Frohbergstrasse und die Festsetzung der Gewässerbaulinie

durchgeführt werden müssen oder im Quartierplan sei kein Kehrplatz beim Ende

der Frohbergstrasse vorgesehen und im Gestaltungsplan sei an der einzig

möglichen Stelle dafür ein Baubereich ausgeschieden. Selbst in seinen späteren

Eingaben an die Baurekurskommission bezog sich der Beschwerdeführer weiterhin

nur auf den Quartierplan, so am 14. Oktober und 11. November 2004 und

schliesslich noch am 22. Februar 2005, nachdem ihm das Ende der

Sachverhaltsermittlung im Rekursverfahren gegen beide Beschlüsse bereits

mitgeteilt worden war. Demgemäss hätte die Baurekurskommission mangels einer

gültigen Rechtsmittelerklärung gar kein Rekursverfahren gegen den

Gestaltungsplan eröffnen dürfen.

2.3

Die

Beschwerde gegen die Abweisung des Rekurses gegen den Gestaltungsplan ist daher

als unbegründet abzuweisen. Damit ist namentlich auf die im Beschwerdeverfahren

noch aufrechterhaltenen Einwände gegen die Einordnung (Lage, Anzahl und Länge

der gemäss Gestaltungsplan zulässigen Baukörper) und gegen das Ausscheiden von

Baubereichen im Gewässer- und Waldabstand nicht weiter einzugehen.

3.

3.1

Seine

persönliche Betroffenheit durch den Quartierplan hatte der Beschwerdeführer in

seiner Rekursschrift damit begründet, dass er Anstösser der Frohbergstrasse

sei, ohne sich auf ein konkretes ihm gehöriges Grundstück zu beziehen. Als

Wohnadresse gab er die Höhenstrasse 9 in Wernetshausen an, welche in einiger

Entfernung südlich des Quartierplangebietes liegt. Den Rekursantworten der

Gemeinde und einer Mitbeteiligten liess sich dann jedoch entnehmen, dass dem

Beschwerdeführer das Grundstück Kat.-Nr. 01 im Kreuzungsbereich der

Frohberg-/Bachtelstrasse gehört, welches dem Quartierplangebiet unmittelbar

gegenüber liegt. Gestützt darauf anerkannte die Baurekurskommission

grundsätzlich eine gewisse Betroffenheit des Beschwerdeführers, prüfte jedoch

anhand der im Einzelnen erhobenen Rügen, inwieweit der Rekurrent zu deren

Erhebung berechtigt sei. Sie bejahte die Legitimation bezüglich der Rüge, die

Bachtel- und die Frohbergstrasse seien für eine Erschliessung des

Quartierplangebiets ungenügend, trat darauf aber nicht ein, da der Einwand eine

Ausdehnung des Quartierplanperimeters bedingt hätte und daher bereits gegen den

Einleitungsbeschluss hätte erhoben werden müssen (E. 6a und b). Auf den Einwand,

die vorgesehene Quartiererschliessung führe zu Mehrverkehr auf der

Frohbergstrasse, trat die Baurekurskommission nicht ein, da der Rekurrent nicht

dargelegt habe, dass dies für sein Grundstück zu einer wahrnehmbaren

Mehrbelastung führen würde (E. 8c). Schliesslich befasste sich die

Baurekurskommission jedoch materiell mit der Rüge, wonach das

Quartierplangrundstück Kat.-Nr. 02 hätte rückwärtig von der neuen

Stichstrasse her erschlossen werden müssen (E. 13).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe im

Rekursverfahren gerügt, dass die Frohbergstrasse schon heute ungenügend

ausgebaut sei und daher nicht für die Erschliessung weiterer Grundstücke

vorgesehen werden dürfe. Demnach habe er nicht etwa den Ausbau der

Frohbergstrasse bzw. eine Ausdehnung des Quartierplanperimeters, sondern nur

eine anderweitige Erschliessungslösung für die betreffenden Parzellen an der

Frohbergstrasse verlangt. Mit dieser Rüge hätte sich die Baurekurskommission

daher auseinandersetzen müssen.

3.2

Der

Einwand ist berechtigt. Der Nachbar eines Quartierplangebiets kann grundsätzlich

geltend machen, der Quartierplan führe entgegen seiner vorgegebenen Zielsetzung

nicht zu einer rechtsgenügenden und zweckmässigen Erschliessung der Quartierplangrundstücke

und es sei daher zu befürchten, dass diese Grundstücke in späteren

Baubewilligungsverfahren eine nicht genügende gemeinsame Zufahrt beanspruchen

würden. Die Betroffenheit ist in diesem Fall vergleichbar mit derjenigen des

Nachbarn, welcher ein Bauprojekt an einer gemeinsamen Zufahrtsstrasse anficht,

weil er fürchtet, die Zugänglichkeit zu seinem eigenen Grundstück oder die

Verkehrssicherheit werde dadurch beeinträchtigt. Da der Rechtsmittelkläger

seine Betroffenheit in diesem Fall nicht aus den Verkehrsimmissionen ableitet,

wird hier auch nicht verlangt, dass der befürchtete Zufahrtsverkehr ein

gewisses wahrnehmbares Mehrmass aufweist.

3.3

Die

Baurekurskommission hätte daher prüfen müssen, ob die Quartierplangrundstücke

entlang der Frohbergstrasse mit den im Quartierplan vorgesehenen Anlagen genügend

und zweckmässig erschlossen werden. Diese Prüfung hat sie nur für das

Grundstück Kat.-Nr. 02, nicht aber für die weiteren vier Grundstücke

entlang der Frohbergstrasse vorgenommen.

Da für diese Prüfung keine weiteren Abklärungen

erforderlich sind und sich dabei auch keine Fragen des Planungsermessens

stellen, ist auf eine Rückweisung der Sache zu verzichten und direkt darüber zu

entscheiden.

4.

4.1

Der

Quartierplan soll im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung

entsprechende Nutzung der Grundstücke ermöglichen und die dafür nötigen Anordnungen

enthalten (§ 123 Abs. 1 PBG). Mit dem Quartierplan müssen alle

Grundstücke innerhalb des Gebietes erschlossen werden und an gegebenenfalls

erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben.

Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen sind so

festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke

genügen (§ 128 Abs. 1 und 2 PBG). Wer welchen Anteil an die

Erstellungskosten dieser Anlagen zu übernehmen hat, ist ebenfalls im Quartierplan

festzulegen. Dabei ist in erster Linie das Interesse an den betreffenden

Anlagen massgebend (§ 146 Abs. 1 und 2 PBG).

4.2

Das

überbaute Grundstück Kat.-Nr. 02 liegt im Kreuzungsbereich der Bachtel-

und Frohbergstrasse und wird durch den strittigen Quartierplan keine

Veränderung der bestehenden Erschliessung erfahren. Im Rekursverfahren hat die

Baurekurskommission für dieses Grundstück die Möglichkeit einer rückwärtigen

Erschliessung überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass eine solche

unzweckmässig wäre. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdebegründung überhaupt nicht auseinander. Auf die zutreffenden

Erwägungen im Entscheid der Baurekurskommission kann deshalb verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.3

Die

Grundstücke Kat.-Nrn. 03 (teilweise überbaut) und 04 (nicht überbaut) grenzen

direkt an die 3.50 m breite Frohbergstrasse; das Grundstück

Kat.-Nr. 05 (teilweise überbaut) ist dank einem Fuss- und Fahrwegrecht zu

Lasten des Grundstückes Kat.-Nr. 03 ebenfalls über diese Strasse

erschlossen. Alle drei Grundstücke grenzen rückwärtig auch an die im

Quartierplan neu vorgesehene 4.50 m breite Stichstrasse bzw. deren

Kehrplatz an. Von dem im Quartierplan festgelegten Strassenbeitragsperimeter

werden die Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04 nur im rückwärtigen Teil mit

einer Tiefe von 30 m ab der neuen Strassengrenze erfasst, während das

Grundstück Kat.-Nr. 05 überhaupt nicht beitragspflichtig ist.

Der vorliegende Quartierplan enthält keine verbindlichen

Festlegungen darüber, dass ein späteres Bauprojekt auf einem dieser Grundstücke

über die Frohbergstrasse erschlossen werden muss. Eine solche Festlegung

besteht insbesondere auch nicht für die möglichen Neubauten ausserhalb des

Beitragsperimeters und lässt sich auch aus dem Kostenverleger nicht ableiten.

Dieser berücksichtigt nur, ob ein Grundstück bereits genügend erschlossen ist

und inwieweit es durch die neue Quartierstrasse eine Erschliessungsverbesserung

erfährt. In tatsächlicher Hinsicht geht der Quartierplan aber davon aus, dass

die Frohbergstrasse nicht ausbaubar ist und auch nur wenige Wohneinheiten

erschliesst. Die künftige 4.50 m breite Stichstrasse jedoch soll mit ihrer

Ausgestaltung als Zufahrtsstrasse ca. 20 bis 30 Wohneinheiten erschliessen. Die

Eigentümer der fraglichen drei Grundstücke werden daher bei einer neuen oder

zusätzlichen Überbauung ihrer Grundstücke entscheiden können, welche von zwei

möglichen Erschliessungsvarianten sie für ihr konkretes Bauprojekt wählen (vgl.

BEZ 2004 Nr. 2; BEZ 2001 Nr. 59). Ob dabei allerdings die

Frohbergstrasse den Anforderungen gemäss § 236 ff. PBG tatsächlich genügt,

wird die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren zu prüfen haben. Davon geht

auch der Beschwerdeführer aus.

Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist allein,

dass die genannten drei Grundstücke mit dem Bau der neuen Stichstrasse

jedenfalls genügend erschlossen werden. Dem strittigen Quartierplan kann daher

unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Kostenverlegers nicht

vorgeworfen werden, er verfehle sein Ziel, die Quartierplangrundstücke zur

Baureife zu führen.

4.4

Das

Grundstück Kat.-Nr. 06 ist heute allein über die Frohbergsstrasse

erschlossen und wird nicht an die neue Stichstrasse anschliessen. Es ist jedoch

mit seiner Fläche von 173 m2 nicht für eine Überbauung

geeignet; dementsprechend hat der Gestaltungsplan auf diesem Grundstück auch

keinen Baubereich festgelegt. Eine hinreichende Erschliessung dieses

Grundstückes ist daher gar nicht notwendig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …