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Entscheid

VB.2005.00203

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00203

13. Juli 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8767)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Eisteegetränk "D-Tee, 1,5 l PET", das im Wesentlichen aus Wasser, Zucker

und Tee-Extrakt zusammengesetzt ist, wird von der A AG in Zusammenarbeit mit

der C AG hergestellt und auf dem schweizerischen Markt vertrieben. Wegen des

geringen Absatzvolumens in der Schweiz wird das Getränk je nach den vorhandenen

Kapazitäten in verschiedenen europäischen Produktionsstätten in Italien, Frankreich

oder Deutschland gemischt und abgefüllt.

Aufgrund einer Untersuchung übermittelte der

Kantonschemiker des Kantons Aargau am 6. Dezember 2003 dem Kantonalen

Labor Zürich eine Produktetikette/Verschluss­beschriftung des D-Tee unter

Hinweis auf die unklare Produktionslandangabe "Abgefüllt

in Italien". Auf eine entsprechende

Beanstandung hin teilte die A AG dem Kantonalen Labor mit, dass auf den D-Tee-Etiketten

seit Oktober 2003 nunmehr "Hergestellt

in der EU" stehe.

B. Nach

weiteren Briefwechseln in der Sache verfügte das Kantonale Labor Zürich am 9. Juli

2004, die Deklaration "Hergestellt in der EU" müsse präzisiert werden

und setzte dafür eine Frist bis Ende Juni 2005. Danach dürften die beiden

beanstandeten Produkte und identische Produkte mit anderer Verpackungseinheit

nur noch mit der Angabe des Produktionslandes in Verkehr gebracht werden. Eine

gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache der A AG wies das Kantonale Labor

am 18. August 2004 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die A AG Rekurs an die

Gesundheitsdirektion und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Juli 2004

aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen. In formeller Hinsicht verlangte die

Rekurrentin die Sistierung des Verfahrens, um mit dem Kantonalen Labor zu

verhandeln, eventuell die Möglichkeit, die Rekursschrift zu ergänzen. Die Gesundheitsdirektion

setzte das Rekursverfahren aufgrund der ablehnenden Haltung des Kantonalen

Labors ohne Sistierung fort, liess die Rekursbegründung ergänzen, holte die Vernehmlassung

ein und wies den Rekurs schliesslich am 4. April 2005 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG am 6. Mai

2005.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtenen Verfügungen

seien aufzuheben und die Einsprache der Beschwerdeführerin gutzuheissen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Unter

Berufung auf einen Entscheid des Bundesrates vom 8. Mai 2005 ergänzte die

Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift und reichte diverse zusätzliche

Unterlagen ein.

Das Kantonale Labor verzichtete am 14. Juni 2005 auf

weitere Ausführungen in der Sache. Die Gesundheitsdirektion reichte am 16. Juni

2005.

ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Nach Art. 20

des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und

Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) hat, wer

Lebensmittel abgibt, Abnehmer auf Verlangen über Herkunft (Produktionsland),

Sachbezeichnung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie über die weiteren nach Art. 21

LMG vorgeschriebenen Angaben zu informieren. Ob dem Konsumenten solche weitere

Angaben, namentlich über Haltbarkeit, Aufbewahrungsart, Herkunft (Ort, Hersteller,

Importeur oder Verkäufer), Produktionsart, Zubereitungsart, besondere

Wirkungen, Warnaufschriften sowie Nährwert zu machen sind, bestimmt der Bundesrat

(Art. 21 Abs. 1 Satz 1 LMG).

Gestützt auf das LMG hat der Bundesrat am 1. März

1995.

die Lebensmittelverordnung (LMV, SR 817.02) erlassen. Nach Art. 22

Abs. 1 LMV müssen vorverpackte Lebensmittel bei der Abgabe an die

Konsumentinnen und Konsumenten auf den Packungen oder Etiketten verschiedene

Angaben aufweisen, so unter anderem den Namen oder die Firma sowie die Adresse

derjenigen Person, welche Lebensmittel herstellt oder importiert oder abpackt

bzw. abfüllt oder verkauft (lit. d), und das Produktionsland, sofern

dieses nicht aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse nach Buchstabe d

ersichtlich ist (lit. e). Nach Art. 22a LMV gilt ein Lebensmittel als

in der Schweiz produziert, wenn es hier vollständig erzeugt (Abs. 1 lit. a,

was in Abs. 2 näher umschrieben ist) oder wenn es hier genügend bearbeitet

oder verarbeitet worden ist (Abs. 1 lit. b). Als in der Schweiz

genügend bearbeitet oder verarbeitet gilt ein Lebensmittel, wenn es in einer

Weise bearbeitet worden ist, dass es hier seine charakteristischen

Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung gemäss dieser Verordnung erhalten

hat (Art. 22a Abs. 3 LMV). Für Lebensmittel, die in anderen Ländern

als der Schweiz produziert wurden, gelten diese Legaldefinitionen sinngemäss (Abs. 6).

Kann einem Lebensmittel aufgrund der Absätze 1-3 kein bestimmtes Produktionsland

zugeordnet werden oder lässt sich das Land, aus dem die Rohstoffe oder Zutaten

stammen, nicht eindeutig bestimmen, so ist nach Abs. 7 der Bestimmung der

kleinste geografische Raum anzugeben, aus dem das Lebensmittel, die Rohstoffe

oder die Zutaten stammen (zum Beispiel Schnittsalat aus der Europäischen Union,

Fisch aus der Ostsee).

1.2

Gestützt

auf diese Bestimmungen hat das Kantonale Labor die Beschwerdeführerin zur

Präzisierung des Produktionslandes auf den verwendeten Etiketten verpflichtet.

Es ging dabei davon aus, dass das beanstandete Getränk erst durch die Mischung

der einzelnen Zutaten seine charakteristischen Eigenschaften und seine neue in

der LMV mit Eistee umschriebene Sachbezeichnung erhalte. Damit liege eine

Bearbeitung im Sinne von Art. 22a Abs. 3 LMV vor. Da jedem einzelnen

Gebinde ein bestimmtes Produktionsland zugeordnet werden könne, lägen die

Voraussetzungen für die ausnahmsweise Angabe eines blossen geografischen Raums

wie der EU nicht vor und müsse das nationale Produktionsland zwingend angegeben

werden.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bezweifelte im Rekursverfahren noch, dass eine genügende

gesetzliche Grundlage für die in den Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 22a

LMV geforderte Angabe eines Produktionslandes bestehe, und berief sich hierzu

insbesondere auf den in dieser Hinsicht ungenügenden Art. 20 Abs. 1

LMG. Im Rekursentscheid legte die Gesundheitsdirektion dar, dass sich die

Forderung nach einer Produktionslandbezeichnung nicht auf diese Bestimmung,

sondern auf Art. 21 LMG stütze, welche den Bundesrat ausdrücklich

ermächtige, Angaben über die Herkunft zu verlangen. Diese Kompetenz des Bundesrates

werde im Gesetz weder eingeschränkt noch an besondere Voraussetzungen geknüpft.

Nach der Überschrift von Art. 21 LMG handle es sich bei der Angabe eines

Produktionslandes um eine besondere Kennzeichnung. Die entsprechende

Information habe daher nicht nur auf Verlangen, sondern eben als Kennzeichnung

und schriftlich zu erfolgen.

Auf diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese

Rechtsauffassung nichts Substanzielles vor.

2.2

Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, die LMV gehe mit ihren Art. 22 Abs. 1

lit. e und 22a LMV über die Zielsetzung des Lebensmittelrechts hinaus und

sei deshalb nicht anwendbar.

Bei bundesrätlichen Verordnungen, welche wie die LMV

gestützt auf eine gesetzliche Delegationsnorm erlassen werden, überprüfen das

Bundesgericht und die kantonalen Verwaltungsgerichte, ob sich der Bundesrat an

die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Dabei ist,

wenn das Gesetz den Bundesrat nicht zu einer Verfassungsabweichung ermächtigt,

auch die Verfassungsmässigkeit der Verordnung zu überprüfen. Räumt die Delegationsnorm

dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf

Verordnungsstufe ein, ist dieser jedoch für die Gerichte nach Art. 191 der

Bundesverfassung (BV) verbindlich. In diesem Fall darf das Gericht nicht sein

eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen, sondern kann

lediglich prüfen, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten

Kompetenzen offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz-

oder verfassungswidrig erweist (BGE 124 II 581 E. 2a mit Hinweisen,

120.

Ib 97 E. 3a und 4a/b).

Der Gesetzgeber räumte dem Bundesrat in seiner

Delegationsnorm von Art. 21 LMG grundsätzlich einen weiten

Ermessensspielraum für eine Regelung der besonderen Kennzeichnung auf

Verordnungsstufe ein. Die in Abs. 1 der Bestimmung genannten Herkunftsangaben

sind im Gegensatz zu den in Abs. 2 der Bestimmung erwähnten weiteren Vorschriften

über die Kennzeichnung auch nicht einmal auf eine spezifische Zielsetzung wie etwa

den Schutz der Gesundheit von besonders gesundheitsgefährdeten Menschen oder

den Schutz vor Täuschung bei täuschungsanfälligen Waren und Handelsarten

fixiert worden. Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 22a LMV

halten sich an diese weiten Grenzen der dem Bundesrat in Art. 21 Abs. 1

LMG eingeräumten Befugnisse. Nach Art. 1 LMG bezweckt das Gesetz, die

Konsumenten vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

zu schützen, den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherzustellen und die

Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen. Die

in Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 22a LMV verlangte Angabe

eines Produktionslandes bei vorverpackten Lebensmitteln orientiert sich

grundsätzlich an der genannten Zielsetzung. Mit dem Produktionsland wird in der

Regel auch eine bestimmte Vorstellung über die konkreten Bedingungen der

Lebensmittelproduktion verbunden. Durch dessen Angabe wird der Konsument daher

in die Lage versetzt, eine sich nach seinen persönlichen Kriterien

orientierende Kaufentscheidung zu treffen. Dass es dem Konsumenten dabei nicht

ausschliesslich nur um die Transparenz im Interesse des Gesundheitsschutzes

geht, sondern für seinen Kaufentschluss auch ökologische Aspekte des

Transportweges oder politische Beweggründe eine Rolle spielen können, ist

grundsätzlich ohne Bedeutung. Der Schutz der Konsumenten vor Täuschungen ist

ein eigenständiger und unabhängig vom Gesundheitsschutz bestehender

Gesetzeszweck, welcher in Art. 97 BV seine Verfassungsgrundlage findet. Er

lässt auf der Verordnungsebene grundsätzlich jede Forderung nach

Spezifikationen zu, welche der Transparenz dienen und für den Konsumenten

überhaupt von Interesse sein können. Damit kann offen bleiben, ob zusätzlich

auch Art. 104 Abs. 3 lit. c BV, welcher dem Bund den Erlass von

Deklarationsvorschriften (Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und

Verarbeitungsverfahren) für Lebensmittel aus der Landwirtschaft überträgt, eine

weitere verfassungsrechtliche Grundlage für die verlangte Angabe des Produktionslandes

im vorliegenden Fall bildet.

2.3

Die

Beschwerdeführerin anerkennt offenbar, dass ihr Produkt für jedes einzelne Gebinde

einem bestimmten nationalen Produktionsland zugeordnet werden kann und dieses

daher bei einer wortgetreuen Auslegung von Art. 22a LMV angegeben werden

müsste. Jedoch bringt sie vor, bei einer systematischen und teleologischen

Auslegung bestehe keine Grundlage dafür, im konkreten Fall die Angabe eines

nationalen Produktionslandes aus dem Kreis der EU-Länder zu verlangen.

Der in Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 22a

LMG verwendete Begriff Produktionsland ist offensichtlich im Sinne eines

Nationalstaates und nicht im Sinne eines einheitlichen Wirtschaftsraumes oder

einer geografischen Region zu verstehen. So werden in Art. 22a Abs. 1-3

die Voraussetzungen umschrieben, unter denen die Schweiz als Produktionsland zu

gelten hat, dies im Gegensatz zu anderen Ländern (Abs. 6) und auch im Gegensatz

zu einem geografischen Raum wie die EU oder die Ostsee, welche in Abs. 7

ausdrücklich als Beispiele aufgeführt sind. Aus der Gesetzessystematik ergibt

sich nichts Anderes. Nach Abs. 6 der Bestimmung gelten für Lebensmittel,

die in anderen Ländern als der Schweiz produziert wurden, die Abs. 1-5

sinngemäss. Dank diesem Verweis ist klar, dass ein Lebensmittel dann einem

bestimmten Produktionsland zugeordnet werden kann, wenn es dort entweder

vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist (Abs. 1-3).

Auf die Angabe des Produktionslandes kann nur unter den Voraussetzungen von Abs. 7

der Bestimmung zu Gunsten des kleinsten geografischen Raums verzichtet werden. Die

Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass im vorliegenden Fall diese

Voraussetzungen erfüllt wären. Auch eine sich am Sinn und Zweck des

Lebensmittelrechts orientierende Auslegung führt zu keinem gegenteiligen

Schluss. Der Zweck der fraglichen Bestimmungen liegt nach den überzeugenden

Ausführungen der Gesundheitsdirektion in erster Linie darin, dem Konsumenten

eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Weiter verweist die

Vorinstanz zu Recht darauf, dass die Voraussetzungen der Lebensmittelproduktion

(Rahmenbedingungen, Produktionsarten, Infrastrukturen, Ausbildungen, Transporte

etc.) in den verschiedenen EU-Staaten, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten,

nicht homogen seien. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zwar vor, die

Beitrittsländer hätten 2004 alle Bestimmungen der EU über die

Lebensmittelsicherheit und den Konsumentenschutz übernommen. Gleichzeitig aber

zeigen die von ihr eingereichten Belege, dass sechs der neuen Mitgliedstaaten

bis ins Jahr 2006 und 2007 geltende Übergangsfristen für die Umstellung der

Lebensmittel verarbeitenden Betriebe beantragt haben bzw. dass für ungefähr 8 %

der Betriebe, darunter Lebensmittel verarbeitende Betriebe, Übergangszeiträume

gewährt wurden.

Der Umstand, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e

in Verbindung mit lit. d LMV auf die Angabe des Produktionslandes

verzichtet werden kann, wenn dieses aus der Adresse derjenigen Person, welche

Lebensmittel herstellt oder importiert oder abpackt bzw. abfüllt oder verkauft,

ersichtlich ist, hilft der Beschwerdeführerin auch nicht weiter. Im

vorliegenden Fall bezeichnet die fragliche Etikette die Beschwerdeführerin mit

Sitz in der Schweiz als verantwortlich, sodass diese Angabe gerade keinen

Hinweis auf das konkrete in der EU liegende Produktionsland liefert. Auf die

Vertrauenswürdigkeit des Herstellers, der eine gleich bleibende Produktqualität

gewährleisten soll, kann es bei der Anwendung der Verordnung im Einzelfall

nicht ankommen. Der vorliegende Sachverhalt ist denn auch entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin keineswegs vergleichbar mit dem in Art. 22a Abs. 7

genannten Schnittsalat aus der EU. Bei diesem Produkt stammen die einzelnen

pflanzlichen Erzeugnisse aus verschiedenen EU-Ländern und werden alsdann

vermischt. Die nach Art. 22a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 LMV

massgebende Produktion erfolgt damit in mehreren EU-Ländern gleichzeitig und

rechtfertigt eine entsprechende Herkunftsangabe. Vorliegend jedoch liegt der

entscheidende Vorgang in der Mischung von Wasser, Zucker und Teeextrakt zu

Eistee, was gemäss Art. 22a Abs. 3 LMV als charakteristische Verarbeitung

zu betrachten ist. Damit hat das konkrete Land, in welchem dieser Vorgang

stattfindet, als alleiniges Produktionsland zu gelten.

2.4

Die

Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, die verlangte Spezifikation des Produktionslandes

stelle ein verpöntes technisches Handelshemmnis dar, ohne dass dafür ein

überwiegendes öffentliches Interesse bestünde.

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die

technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), welches in Anwendung des

WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der

Welthandelskommission, insbesondere des Übereinkommens über technische

Handelshemmnisse (SR 0.632.20, Anhang 1A.6) erlassen wurde, ist als reiner

Rahmenerlass konzipiert. Es soll lenkend und koordinierend auf die sektoriellen

Produktegesetzgebungen einwirken und diese, soweit erforderlich, ergänzen

(Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über die technischen

Handelshemmnisse, BBl 1995 II 521 ff., S. 522). Nach Art. 2

THG gilt das Gesetz für alle Bereiche, in denen der Bund technische

Vorschriften aufstellt (Abs. 1). Es findet nur Anwendung, soweit nicht

andere Bundesgesetze, allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse oder

internationale Abkommen abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten (Abs. 2).

Die Art. 3 (Begriffe) und Art. 19 (Befugnisse der für nachträgliche

Kontrolle zuständigen Organe) gelten, soweit nicht andere Bundesvorschriften

etwas Abweichendes regeln (Abs. 3). Das bedeutet, dass das THG, abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 3 und Art. 19 THG),

im Verhältnis zu Bundesverordnungsrecht zwar insofern Vorrang beansprucht, als

nicht ohne ausdrückliche oder implizite Ermächtigung durch den

Bundesgesetzgeber von den Grundsätzen des THG abgewichen werden darf (Botschaft,

S. 563 f.). Dieser Vorrang setzt jedoch vorab überhaupt das Bestehen

einer Konkurrenz zwischen den materiellen Bestimmungen des THG und den

sektoriellen Bundesvorschriften voraus. Da das THG indessen keine eigenen Bestimmungen

über die notwendigen Angaben auf vorverpackten Lebensmitteln enthält, kommt es

im vorliegenden Zusammenhang gar nicht zur Anwendung. Selbst wenn sich demnach

die Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 22a LMV im Endeffekt als

technisches Handelshemmnis auswirken sollten, bedeutet dies nicht, dass diese

Verordnungsvorschriften seit dem In-Kraft-Treten des THG am 1. Juli 1996

nicht mehr anwendbar wären (vgl. auch BGE 124 IV 225 E. 3).

2.5

In ihrer

Ergänzungseingabe vom 19. Mai 2005 beruft sich die Beschwerdeführerin auf

eine neuere Mitteilung des Volkswirtschaftsdepartementes, wonach der Bundesrat

das in der EU geltende Cassis-de-Dijon-Prinzip übernehmen und damit den

schweizerischen Markt für in der EU zugelassene Produkte öffnen wolle. Aus

dieser Absichtserklärung kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren

Gunsten ableiten, da deren Umsetzung eine Gesetzesänderung, insbesondere eine

Ergänzung des THG verlangt.

2.6

Sinngemäss

macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, die geforderte Produktionslandangabe

erweise sich im konkreten Fall als unverhältnismässig. Das Interesse an der

Bezeichnung eines nationalen EU-Produktionslandes sei angesichts der

einheitlichen Standards in der EU gering und stehe in keinem Verhältnis zu den

mit Fr. 40'500.- bezifferten Mehrkosten, die ihr durch die veränderten

Etikettierungen für den Schweizer Markt erwüchsen.

Strittig ist vorab, ob die Ursprungsbezeichnung "Hergestellt in der EU" innerhalb der EU für ein Produkt wie das

vorliegend strittige überhaupt notwendig bzw. ausreichend ist. Die

Gesundheitsdirektion ging davon aus, dass Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8

der Kennzeichnungsrichtlinie RL 2000/13/EG, soweit sie eine Kennzeichnung des

Ursprungs- oder Herkunftsorts verlange, die Bezeichnung "Hergestellt in der EU"

nicht zulasse. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Angabe des

Produktionslandes sei bei einem Eistee gar nicht erforderlich, da dieser nicht

zu den täuschungsgefährdeten Lebensmitteln gehöre. Wie es sich damit verhält,

kann offen bleiben, da die Gesundheitsdirektion zumindest anerkennt, dass die

EU-Behörden in der Praxis bei multinationalen Unternehmen die Ursprungsbezeichnung

„Hergestellt in der EU“ tatsächlich anerkennen. Demnach kann davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführerin aus den unterschiedlichen Kennzeichnungsanforderungen

der EU und der Schweiz durchaus Mehrkosten in der Produktion entstehen.

Diese Mehrkosten erscheinen jedoch angesichts des vom

schweizerischen Gesetz- und Verordnungsgeber als massgebend erachteten

Informationsbedürfnisses des Konsumenten als nicht übermässig. Sie treffen

gleichermassen auch andere multinationale Getränkehersteller, welche den

Schweizer Markt beliefern, und können letztlich auf den schweizerischen

Endpreis abgewälzt werden. Es liegt am Bundesgesetzgeber, solche verteuernden

Kennzeichnungsvorschriften entweder sektoriell oder durch generelle Anpassung

des THG zu lockern und dem EU-Recht anzupassen.

2.7

Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist bis

Ende 2005 für die notwendige Präzisierung der Kennzeichnung anzusetzen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis Ende

2005.

angesetzt, um die notwendige Präzisierung der Kennzeichnung vorzunehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …