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Entscheid

VB.2005.00204

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00204

20. Oktober 2005Deutsch5 min

(URT.2005.8927)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist diplomierter Landwirt

und Landmaschinenmechaniker. 1990 übernahm er den väterlichen

Landwirtschaftsbetrieb in X. Da er vom landwirtschaftlichen Einkommen nicht leben

konnte, verpachtete er im Jahre 2001 sein Land und trat eine Stelle als

Mechaniker an. Seit 2003 ist er als Montageleiter beschäftigt.

Im September 2003 begann A

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in X, eine Remise zu bauen. Diese wurde

unmittelbar an die bestehende Scheune angebaut. Wegen fehlender Baubewilligung

verfügte die Gemeinde X mündlich einen Baustopp und forderte A auf, ein Baugesuch

einzureichen. Am 13. Oktober 2003 stellte er daraufhin bei der Gemeinde X

ein Baugesuch für den grösstenteils bereits erstellten Remisenanbau.

Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung einer Bewilligung für die bereits

erfolgte Umnutzung der Scheune zu einer Werkstatt.

Das Amt für Landschaft und

Natur (ALN) hielt am 25. November 2003 fest, dass das Bauvorhaben

landwirtschaftlich nicht ausgewiesen sei und deshalb nicht bewilligt werden

könne.

Am 7. Januar 2004 erteilte

die Baudirektion A die Ausnahmebewilligung nach Art. 24a des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für die Umnutzung der Scheune.

Für den Anbau der Remise verweigerte sie die Ausnahmebewilligung. Diese

Verfügung wurde A am 23. Februar 2004 vom Gemeinderat X eröffnet.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am

29.

April 2004 an den Regierungsrat mit dem Hauptantrag, es sei ihm die

Baubewilligung für die Remise zu erteilen. Am 24. Mai 2004 teilte er der

Baudirektion mit, dass er die Pachtverträge über sein Land nach Ablauf der

sechsjährigen Pachtdauer im Herbst 2007 nicht mehr erneuern werde. Er werde das

Eigenland wieder selber bewirtschaften. Er plane eine Wiederaufnahme der

Selbstbewirtschaftung, welche sich jedoch noch ein bis zwei Jahre verzögern könne.

Im Einklang mit den Anträgen der Baudirektion und der Gemeinde X wies der

Regierungsrat das Rechtsmittel am 30. März 2005 ab.

III.

Am 6. Mai 2005 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Beschluss des

Regierungsrats aufzuheben und der Anbau der Remise zu bewilligen; eventualiter

sei die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Am 13. Juli 2005 stellte

A ein Sistierungsgesuch, da bei der Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch

eingereicht worden sei und Verhandlungen aufgenommen worden seien.

Dieses Gesuch hat das

Verwaltungsgericht am 17. August 2005 bewilligt, nachdem die

Beschwerdegegnerin beantragte, dem Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers

nachzukommen.

Am 5. Oktober

2005.

teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass dem

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers entsprochen worden sei. Sie

erteilte dem Beschwerdeführer unter Bedingungen gestützt auf Art. 22 RPG

die Bauwilligung für die Remise, da er plausibel dargestellt habe, dass er die

Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs bis spätestens Ende 2008

plane.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die nachträgliche Baubewilligung für die vom

Beschwerdeführer erstellte Remise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in

X. Da die Beschwerdegegnerin ihre negative Verfügung vom 7. Januar 2004 am

5.

Oktober 2005 in Wiedererwägung gezogen hat und dem Baugesuch des

Beschwerdeführers entsprochen hat, ist die vorliegende Beschwerde

gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist deshalb infolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 63 N. 3).

2.

Bei diesem Verfahrensausgang

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin als

unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

Sie hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 500.- zu entschädigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).

Die Nebenfolgenregelung des

angefochtenen Entscheids ist zu belassen, da sich der Entscheid des

Regierungsrats, sofern auf den Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs abgestellt

wird, nicht als unhaltbar erweist (vgl. RB 2003 Nr. 4 mit Hinweisen;

VGr, 5. März 2001, VB.2001.00369 E. 2c/bb).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 450.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt.) zu

bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …