VB.2005.00204
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00204
20. Oktober 2005Deutsch5 min
(URT.2005.8927)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00204
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.10.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligungen nach Art. 22, 24-24d u. 37a RPG
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde; Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Nachdem die Baudirektion in Wiedererwägung ihrer anfänglichen Bewilligungsverweigerung dem Baugesuch des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 1).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Baudirektion als unterliegender Partei aufzuerlegen. Sie hat den Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren zu entschädigen (E. 2).
Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids ist zu belassen, da sich der Entscheid des Regierungsrats, sofern auf den Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs abgestellt wird, nicht als unhaltbar erweist (E. 2).
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GERICHTSKOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REKURSKOSTEN
VERURSACHERPRINZIP
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 22 RPG
Art. 24 RPG
§ 13 VRG
§ 17 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A ist diplomierter Landwirt
und Landmaschinenmechaniker. 1990 übernahm er den väterlichen
Landwirtschaftsbetrieb in X. Da er vom landwirtschaftlichen Einkommen nicht leben
konnte, verpachtete er im Jahre 2001 sein Land und trat eine Stelle als
Mechaniker an. Seit 2003 ist er als Montageleiter beschäftigt.
Im September 2003 begann A
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in X, eine Remise zu bauen. Diese wurde
unmittelbar an die bestehende Scheune angebaut. Wegen fehlender Baubewilligung
verfügte die Gemeinde X mündlich einen Baustopp und forderte A auf, ein Baugesuch
einzureichen. Am 13. Oktober 2003 stellte er daraufhin bei der Gemeinde X
ein Baugesuch für den grösstenteils bereits erstellten Remisenanbau.
Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung einer Bewilligung für die bereits
erfolgte Umnutzung der Scheune zu einer Werkstatt.
Das Amt für Landschaft und
Natur (ALN) hielt am 25. November 2003 fest, dass das Bauvorhaben
landwirtschaftlich nicht ausgewiesen sei und deshalb nicht bewilligt werden
könne.
Am 7. Januar 2004 erteilte
die Baudirektion A die Ausnahmebewilligung nach Art. 24a des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für die Umnutzung der Scheune.
Für den Anbau der Remise verweigerte sie die Ausnahmebewilligung. Diese
Verfügung wurde A am 23. Februar 2004 vom Gemeinderat X eröffnet.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am
29.
April 2004 an den Regierungsrat mit dem Hauptantrag, es sei ihm die
Baubewilligung für die Remise zu erteilen. Am 24. Mai 2004 teilte er der
Baudirektion mit, dass er die Pachtverträge über sein Land nach Ablauf der
sechsjährigen Pachtdauer im Herbst 2007 nicht mehr erneuern werde. Er werde das
Eigenland wieder selber bewirtschaften. Er plane eine Wiederaufnahme der
Selbstbewirtschaftung, welche sich jedoch noch ein bis zwei Jahre verzögern könne.
Im Einklang mit den Anträgen der Baudirektion und der Gemeinde X wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel am 30. März 2005 ab.
III.
Am 6. Mai 2005 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Beschluss des
Regierungsrats aufzuheben und der Anbau der Remise zu bewilligen; eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Am 13. Juli 2005 stellte
A ein Sistierungsgesuch, da bei der Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch
eingereicht worden sei und Verhandlungen aufgenommen worden seien.
Dieses Gesuch hat das
Verwaltungsgericht am 17. August 2005 bewilligt, nachdem die
Beschwerdegegnerin beantragte, dem Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers
nachzukommen.
Am 5. Oktober
2005.
teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass dem
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers entsprochen worden sei. Sie
erteilte dem Beschwerdeführer unter Bedingungen gestützt auf Art. 22 RPG
die Bauwilligung für die Remise, da er plausibel dargestellt habe, dass er die
Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs bis spätestens Ende 2008
plane.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die nachträgliche Baubewilligung für die vom
Beschwerdeführer erstellte Remise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in
X. Da die Beschwerdegegnerin ihre negative Verfügung vom 7. Januar 2004 am
5.
Oktober 2005 in Wiedererwägung gezogen hat und dem Baugesuch des
Beschwerdeführers entsprochen hat, ist die vorliegende Beschwerde
gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist deshalb infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 63 N. 3).
2.
Bei diesem Verfahrensausgang
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin als
unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
Sie hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 500.- zu entschädigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).
Die Nebenfolgenregelung des
angefochtenen Entscheids ist zu belassen, da sich der Entscheid des
Regierungsrats, sofern auf den Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs abgestellt
wird, nicht als unhaltbar erweist (vgl. RB 2003 Nr. 4 mit Hinweisen;
VGr, 5. März 2001, VB.2001.00369 E. 2c/bb).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 450.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt.) zu
bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …