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Entscheid

VB.2005.00205

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00205

8. Dezember 2005Deutsch26 min

(URT.2005.9039)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, geboren 1986, lebte mit den Geschwistern D, geboren

1988, und E, geboren 1992, im Haushalt ihres geschiedenen Vaters in Y, wo sie

verschiedentlich geschlagen wurde. Der Bruder F, geboren 1981, lebt in einer

eigenen Wohnung. Am 23. Januar 2003 wurde B von ihrem Vater erneut mit

einem Ledergurt geschlagen, weshalb sie tags darauf unter Beizug der Polizei an

einem geheimen Ort untergebracht wurde. Am 26. Januar 2003 verfügte der

Präsident der Vormundschaftsbehörde X die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft

über B im Sinne von Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB) und ernannte ihr am 29. Januar 2003 eine Beiständin. Im Rahmen einer

Krisenintervention wurde sie an einem damals geheim gehaltenen Ort

fremdplatziert. Entgegen dem Rat der Beiständin kehrte sie bereits am 6. Februar

2003 wieder nach Hause zurück, wo sich die Verhältnisse beruhigten. Ihr Vater

verheiratete sich in der Zwischenzeit wieder.

Am 12. Juli 2004 wurde B im Beisein ihres Vaters und

der Stiefmutter von der Sozialbehörde X (Präsident und Sekretärin) angehört. B

erklärte dabei, dass sie nicht mehr nach Hause gehe und bei ihrem Bruder F in

Untermiete wohnen werde. Am 30. November 2004 stellte sie Antrag zum Bezug

von wirtschaftlicher Hilfe, am 27. Dezember 2004 einen zahlenmässig

bezifferten Anspruch. Nach ihrer und ihres Vaters erneuten Anhörung fasste die

Sozialbehörde X am 26. Januar 2005 folgenden Beschluss:

"Unter dem Vorbehalt, dass die mit der Abklärung des

Stipendiengesuchs betraute kantonale Dienststelle B den Zuschlag für

auswärtiges Wohnen gewährt und ihr ein entsprechend berechneter Ausbildungsbeitrag

effektiv auch ausgerichtet werden wird, wird der Sozialhilfebedarf in der Höhe

von Fr. 1'569.- abzüglich Erwerbseinkommen, Unterhaltsbeitrag des Vaters

sowie andere Einkünfte ab dem 1. Dezember 2004 im Sinne der Erwägungen

übernommen."

Erwägungen

II.

Den dagegen von B erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Z

mit Beschluss vom 6. April 2005 gut und wies die Sache an die

Sozialbehörde X zu neuer Beschlussfassung im Sinne der Erwägungen zurück.

III.

Dagegen liess die Gemeinde X beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich am 6. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben und derjenige der Sozialbehörde X vom 26. Januar

2005.

zu bestätigen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 wurde der

Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr am

13.

Juni 2005 in der Person ihres Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (Prot. S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin liess in der

Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde beantragen

und geltend machen, es sei ihr ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ab Juli

2004.

in einer durch die Beschwerdeführerin noch zu bestimmenden Höhe

zuzusprechen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin ordnete das Gericht einen

zweiten Schriftenwechsel an. Die Beschwerdereplik datiert vom 26. August

2005, die Beschwerdeduplik vom 11. Oktober 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c

Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Angesichts des Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2

VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5).

1.2

Die

Vorinstanz begründete ihren Rückweisungsentscheid damit, dass dem Beschluss der

Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 nicht zu entnehmen sei, aus welchen

einzelnen Beträgen sich der Unterstützungsbeitrag von Fr. 1'569.-

zusammensetze. Damit genüge der angefochtene Beschluss weder der Pflicht der

Beschwerdeführerin zur Erstellung einer Bedarfsberechnung im Sinne von § 30

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) noch der

Begründungspflicht nach § 10 VRG. Bei der neuen Beschlussfassung habe die

Erstinstanz zudem zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe habe; diese dürfe sodann weder mit Bedingungen und

Vorbehalten versehen noch befristet sein. Schliesslich sei die Weigerung der

Beschwerdeführerin, die Höhe des vom Vater der Beschwerdegegnerin bezahlten Unterhaltsbeitrages

bekannt zu geben, nicht nachvollziehbar. Es fragt sich somit, was zum

Streitgegenstand gehört.

Die Vorinstanz hob im angefochtenen Entscheid den

Beschluss der Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 auf und wies die Sache

an jene zur Erstellung eines neuen Beschlusses "im Sinne der

Erwägungen" zurück. Die Parteien scheinen davon auszugehen, dass die verschiedenen

Anordnungen der Rekursinstanz (zum Beispiel Festlegen des Zeitpunkts der

Anspruchsberechtigung; unzulässige Befristung, unzulässige Bedingungen und Vorbehalte),

welche die Erstinstanz bei der neuerlichen Beschlussfassung zu beachten hätte,

ihrerseits selbständig zu beurteilen seien.

Das Dispositiv hat den eigentlichen Entscheid zu

enthalten; grundsätzlich erwächst nur das im Dispositiv Enthaltene in Rechtskraft.

Es können jedoch auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben, indem das

Dispositiv

Dispositiv mit dem Beisatz "im Sinn der Erwägungen" auf diese

verweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5). Demnach sind die von der

Vorinstanz erwähnten Anordnungen unabhängig vom Entscheid über die Rückweisung

zu beurteilen, umso mehr, als sie ihrerseits mindestens teilweise Grund für

eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides bilden könnten.

2.

2.1 Nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (so auch

§ 16 SHV). Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während

seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen

Ausbildung rechtmässig erwirkt und bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten (§ 27

Abs. 3 SHG).

2.2 Die

wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen

Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie

bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 SHV). Wirtschaftliche Hilfe wird in

der Regel auf Gesuch hin gewährt. Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von

hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe

notwendig ist (§ 25 SHV). Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster

Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen (§ 27

Abs. 1 SHV). Die Behörde plant unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die

notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst die Massnahmen zur Verbesserung der

gegenwärtigen Notlage auf Dauer, die Bedarfsberechnung zur Ermittlung des

sozialen Existenzminimums sowie Angaben über Art, Umfang und Dauer der

vorgesehenen Hilfe. Er muss vor dem Entscheid der Fürsorgebehörde aufgestellt

werden (Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Zürich, Ziffer 2.5.2/§ 30 SHV, Stand Januar

2001). Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Fürsorgebehörde

ihren Entscheid (§ 30, 31 Abs. 1 SHV). Sie prüft zudem periodisch,

mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle (§ 33 SHV).

2.3 § 10

VRG statuiert den Grundsatz, dass die Erledigung einer Angelegenheit zu begründen

und zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen ist. Nach § 10 Abs. 1

VRG soll die Erledigung einer Angelegenheit schriftlich mitgeteilt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 3, 16). Nach Abs. 2 derselben

Bestimmung sind schriftliche Mitteilungen zu begründen. Die angemessene

Begründung ermöglicht es dem Adressaten, Inhalt, Grenzen und Tragweite einer

Anordnung zu erfassen und ihn von deren Richtigkeit zu überzeugen. Sie zeigt,

von welchen massgeblichen Tatsachen und Rechtsnormen sich die entscheidende Behörde

hat leiten lassen, und erlaubt es, eine Anordnung sachgemäss anzufechten und

auf ihre Konsistenz, Rationalität und Richtigkeit zu überprüfen. Dafür müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde

leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 37, 39; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.

A., Zürich etc. 2002, Rz. 1706).

2.4 Der

erstinstanzliche Entscheid fiel zu einem Zeitpunkt, als die SKOS-Richtlinien in

der Fassung von Dezember 2000 galten. Der Unterstützungsbeitrag enthielt damals

einen Grundbedarf I, der den notwendigen Aufwand für den Lebensunterhalt

umfasst, sowie den Grundbedarf II, der dazu diente, den Grundbedarf I auf ein

regional differenziertes Niveau zu heben, um die Teilhabe am sozialen und

gesellschaftlichen Leben zu erleichtern (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1+2+4). Im

Rahmen des Sanierungsprogramms 04 beschloss der Regierungsrat des Kantons

Zürich, den Grundbedarf II ab 1. Juli 2004 auf den Mindestwert zu

reduzieren (Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons

Zürich vom 29. April 2004). Mit Einführung der SKOS-Richtlinien in der

Fassung von Dezember 2004 entfiel der Grundbetrag II. Die neuen Richtlinien

können frühestens ab April 2005 und müssen bis spätestens 1. Oktober 2005

angewandt werden (OS 60, 74; Übergangsbestimmungen SHV zur Änderung vom 2. März

2005). Ab wann die Beschwerdeführerin Berechnungen nach den neuen Richtlinien vorgenommen

hat, ist nicht bekannt; noch im Juni 2005 jedenfalls berechnete sie den

Anspruch der Beschwerdegegnerin nach den "alten" SKOS-Richtlinien.

Vorliegend sind daher die SKOS-Richtlinien in der alten Fassung anwendbar

(fortan aSKOS-Richtlinien), die im Zeitpunkt des zugrunde liegenden Entscheides

der Sozialbehörde X galten.

3.

Die Vorinstanz hob den erstinstanzlichen Entscheid wie

erwähnt deswegen auf, weil daraus nicht ersichtlich sei, wie sich der

Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 1'569.- zusammensetze. Nach

Ansicht der Vorinstanz hätte in der Begründung diese Aufstellung enthalten sein

müssen. Indessen braucht die Aufstellung, wie sich der errechnete Unterstützungsbeitrag

zusammensetzt, nicht zwingend im Entscheid der Fürsorgebehörde enthalten zu

sein. Dies mindestens dann nicht, wenn zuvor im Rahmen eines Hilfeplans eine

Aufstellung der einzelnen Beträge gemacht und mit dem Hilfesuchenden besprochen

wurde (vorn E. 2.2); der Entscheid der Fürsorgebehörde genehmigt dann

diese Aufstellung. Ausführungen zu einzelnen Positionen wären im

Genehmigungsentscheid allerdings dann angebracht, wenn die Fürsorgebehörde von

den Zahlen des Hilfeplans abweichen würde.

3.1 Umstritten

ist, was an der Anhörung vom 12. Januar 2005 besprochen wurde. Gemäss der

erst im Beschwerdeverfahren eingelegten vollständigen Aktennotiz nahmen an

jener Besprechung die Beschwerdegegnerin mit ihrem Bruder und Frau G, ehemalige

Lebenspartnerin ihres Vaters, sowie der Sozialvorstand und die Sozialsekretärin

teil. Die Beschwerdegegnerin hält die Aktennotiz vom 12. Januar 2005 für

nachträglich erstellt, weil ihrer Ansicht nach gewisse Ausführungen nicht

korrekt seien, und verneint, dass es je eine detaillierte Abrechnung gegeben

habe. Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktennotiz vom 12. Januar

2005 nachträglich erstellt oder zugunsten der Beschwerdegegnerin verfälscht

worden wäre. Auch der Umstand, dass die Aktennotiz erst nachträglich eingelegt

wurde, impliziert keine unlauteren Machenschaften. Auf die Aktennotiz ist daher

abzustellen. Wo der darin enthaltene Sachverhalt bestritten ist, lassen die

übrigen Akten eine Beurteilung zu. Es erübrigt sich daher, angebotene Zeugen

einzuvernehmen.

3.2 Am

Gespräch vom 12. Januar 2005 ging es zunächst um den von der Beschwerdegegnerin

an ihren Bruder zu bezahlenden Mietzins. Die Behörde beanstandete, dass im

Antrag des Sozialarbeiters H die hälftigen Mietkosten der Wohnung des Bruders

berücksichtigt worden waren, welche allein das Einkommen der Beschwerdegegnerin

bereits überstiegen.

3.2.1

H beantragte am 12. Januar 2005 für die Beschwerdegegnerin

Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 1'836.50 zuzüglich die

Übernahme der Krankenkassenprämien von Fr. 66.80. Dabei legte er ein von

ihm erstelltes Budget für die Beschwerdegegnerin vor, welches anlässlich des Gesprächs

vom 12. Januar 2005 offenkundig korrigiert wurde. Vorerst ist darauf

hinzuweisen, dass die Krankenkassenprämien für die Beschwerdegegnerin nicht Fr. 66.80,

sondern Fr. 227.50 betrugen. Im Übrigen erweist sich das von H errechnete

Budget für die Beschwerdegegnerin wohl als teilweise seltsam, nicht jedoch

undurchschaubar errechnet.

3.2.2

Als Grundbetrag I enthielt das Budget für die Beschwerdegegnerin Fr. 823.50.

Der Grundbetrag I für eine Person in einem Zwei-Personen-Haushalt – die Beschwerdegegnerin

wohnte ja bei ihrem Bruder – beträgt jedoch Fr. 788.-. Der Sozialarbeiter

berücksichtigte offenkundig den ganzen Grundbetrag II für zwei Personen, teilte

ihn jedoch zur Hälfte dem Grundbetrag I (Fr. 788.- + Fr. 35.50) und

dem Grundbetrag II zu (Fr. 35.50). Gesamthaft ergeben sich Fr. 71.-,

die dem gesamten Grundbetrag II (Minimum) in einem Zwei-Perso­nen-Haushalt

entsprechen. Korrekterweise hätte der Grundbedarf I aber auf Fr. Fr. 788.-,

der Grundbedarf II auf Fr. 35.50 festgelegt werden müssen. Die Beschwerdeführerin

beanstandet die Berechnung von Grundbetrag I und II jedoch nicht, verlangt sie

doch die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, weshalb insofern keine

Korrekturen daran vorzunehmen sind. Bei diesen Beträgen handelt es sich sodann

um Pauschalen (vgl. aSKOS-Richtlinien, Kap. B. 2.2, 2.4), die entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht in weitere einzelne Bedarfspositionen

aufgeschlüsselt werden müssen.

3.2.3

Als Mietkosten wurde im Budget die Hälfte des allerdings erst ab 1. April

2005 geltenden Mietzinses der Wohnung des Bruders mit Fr. 727.50

eingesetzt. Im Rahmen der Gespräche vom 12. Januar 2005 erklärte sich der

Bruder der Beschwerdegegnerin mit monatlich Fr. 300.- als Mietbeitrag

einverstanden. In der Beschwerdeantwort bestreitet die Beschwerdegegnerin zwar,

dass der hälftige Mietzins überhöht gewesen sei und nicht hätte angerechnet

werden dürfen. Im Rekurs vom 15. Februar 2005 wurde dies allerdings nicht

beanstandet. Unterstützte Personen sollen materiell nicht besser, aber auch

nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne

Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben

(aSKOS-Richtlinien, Kap. A.4-2). Dass der Mietzins von Fr. 300.-

angemessen war, zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdegegnerin seit 1. Juli

2005 ein eigenes Zimmer für monatlich Fr. 480.- inklusive Nebenkosten

bewohnt, wobei ihr Lohn ab August 2005 (zweites Lehrjahr) um Fr. 200.-

gestiegen ist.

3.2.4

Die Krankenkassenprämie beträgt gemäss korrigiertem Budget Fr. 162.50,

nachdem die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 780.-

jährlich erhalten hatte. Die (allgemeinen) Erwerbsunkosten von Fr. 250.-

entsprechen wiederum einer Pauschale, die keiner besonderer Ausführungen bedarf

(aSKOS-Richtlinien, Kap. C.3-2). Hinzu kommen spezielle Erwerbsunkosten von Fr. 160.-

für Verpflegung.

3.2.5

Zum Einkommen gerechnet wurden das Erwerbseinkommen von damals netto Fr. 696.25

sowie die Kinderzulagen von Fr. 195.- (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes

über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 [KinderzulagenG]).

Demnach ergibt sich aufgrund des korrigierten Budgets die

folgende Aufstellung:

Grundbetrag I Fr.

788.00

Grundbetrag II Fr.

71.00

Wohnungskosten (inkl. NK) Fr.

300.00

Erwerbsunkosten pauschal Fr.

250.00

Erwerbsunkosten besondere Fr.

160.00

Total Bedarf Fr. 1'569.00

Hinzu kommen die Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 162.50,

die von der Behörde direkt bezahlt werden. Rechnet man vom gesamten Bedarf von Fr. 1'569.-

das Einkommen von total Fr. 891.25 ab, ergibt sich ein

Unterstützungsbeitrag von Fr. 677.75, aufgerundet Fr. 678.-. Dies

setzt allerdings voraus, dass die Kinderzulagen von Fr. 195.- an die Beschwerdegegnerin

als "andere Einkünfte" ausgerichtet werden. Andernfalls dürfte

lediglich das Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden.

3.2.6

Damit liegt nicht nur eine korrekte Bedarfsberechnung vor, sondern diese

ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar. Auch die

Begründung des erstinstanzlichen Entscheides genügt in Verbindung mit dem

erwähnten Budget per Januar 2005 den Anforderungen von § 10 VRG.

Angesichts dessen, dass das Budget am 12. Januar 2005 überarbeitet wurde

und gleichentags eine Besprechung mit der Beschwerdegegnerin und der Behörde

stattfand, ist davon auszugehen, dass diese Positionen tatsächlich auch

erläutert wurden. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführen lässt, es habe nie

ein detailliertes Budget gegeben, und ein solches sei nicht eingereicht worden,

ist ihr nicht zu folgen, liegt doch das fragliche Budget bei den

erstinstanzlichen Akten. Dass im erstinstanzlichen Entscheid ein konkreter Auszahlungsbetrag

fehlte, ist damit zu erklären, dass Veränderungen wie beispielsweise ein höheres

Einkommen – das der Beschwerdegegnerin ab August 2005 anfiel – ohne Änderung

des festgesetzten Unterstützungsbedarfs berücksichtigt werden konnten, was

zulässig ist. Im Übrigen geht aus den von der Beschwerdegegnerin selber

eingelegten monatlichen Abrechnungen entgegen ihrer Ansicht klar und

detailliert hervor, wie sich die ausbezahlten Monatsbetreffnisse jeweils zusammensetzten.

Das Fehlen einer detaillierten Bedarfsberechnung im erstinstanzlichen Entscheid

ist daher unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden, selbst wenn es

aus Gründen der Transparenz wünschenswert ist, dass bereits aus dem Beschluss

der Sozialbehörde selber direkt hervorgeht, wie der Bedarf konkret berechnet

worden ist. Der Rückweisungsentscheid erweist sich bezüglich der

Hauptbegründung – fehlende Bedarfsberechnung und ungenügende Begründung im

erstinstanzlichen Entscheid – demnach als ungerechtfertigt. Dies umso mehr, als

der Rekurs unter der Annahme erhoben wurde, dass die im Beschluss vom 26. Januar

2005 aufgeführten Zahlen nicht richtig seien. Die Vorinstanz hätte daher die Zahlen

im Einzelnen prüfen müssen.

3.3 Was die

Berücksichtigung der Mietkosten im Bedarf der Beschwerdegegnerin anbelangt,

könnte sich allerdings fragen, ob sie überhaupt woanders als zuhause hätte

wohnen dürfen. Analog zur Berechtigung der Fürsorgebehörde, Hilfesuchende

anzuweisen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (§ 23 lit. d SHV; dazu

ausführlich VGr, 2. August 2004, VB.2004.00269, E. 3.1; VGr, 2. August

2004, VB.2004.00247, E. 2.1, je unter www.vgrzh.ch; aSKOS-Richtlinien,

Kap. B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze, Ziff. 2.1.3 S. 11

und 23), dürfte bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung wohl

verlangt werden, dass sie während der Dauer der Unterstützung – solange

zumutbar – zuhause wohnen bleiben, um Miet- und andere Kosten zu sparen.

3.3.1

Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin zuhause von ihrem Vater geschlagen,

was zu ihrem vorübergehenden Auszug aus der elterlichen Wohnung führte (vorn Sachverhalt

Ziff. I). Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 11. Juni 2004 zeigten

die Beschwerdegegnerin als auch deren Vater nach ihrer Rückkehr in die

elterliche Wohnung am 6. Februar 2003 grossen Kooperationswillen und

Veränderungsbereitschaft, weshalb die ursprünglich regelmässig geführten

Gespräche nicht mehr gesucht wurden, da die Beteiligten dazu keinen Anlass

sahen. Die Probleme zwischen Vater und Tochter sollen sich gelegt haben,

abgesehen von gelegentlichen Differenzen, was das Ausgehen der Beschwerdegegnerin

anbelangte. Diese soll aber zur Stiefmutter rasch Vertrauen gefunden haben, was

zusätzlich zur Entspannung der Situation führte. Gänzlich gegenteilig äussert

sich dagegen die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeduplik. Danach will

sie lediglich wieder nach Hause zurückgekehrt sein, um ihre jüngeren

Geschwister vor dem Vater zu schützen. Die Situation habe sich nicht

entschärft, und auch die vermittelnde Rolle der Stiefmutter wird bestritten.

Angesichts dessen, dass sich der Bericht der Beiständin von Januar 2003 bis

Juni 2004 erstreckt und kein Anlass besteht, an den Ausführungen der Beiständin

zu zweifeln, muss jedoch von einer Beruhigung der Situation bis im Sommer 2004

ausgegangen werden.

3.3.2

Am 12. Juli 2004 kam es zu einer Aussprache mit der

Beschwerdegegnerin, ihrer Lehrmeisterin Frau I, ihrem Vater und ihrer Stiefmutter,

dem Sozialberater H und dem Präsidenten sowie der Sekretärin der Sozialbehörde.

Dabei legte die Beschwerdegegnerin dar, dass sie künftig bei ihrem Bruder

wohnen und nicht mehr nach Hause zurückkehren werde. Behördlicherseits wurde

darauf hingewiesen, dass es nicht Angelegenheit der Sozialbehörde sei, die

Beschwerdegegnerin zu unterstützen bzw. Gespräche zwischen ihr und ihrem Vater

zu führen; der Dialog müsse zwischen Vater und Tochter stattfinden. Ein konkreter

Anlass für ein Zerwürfnis zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Vater in

jenem Zeitpunkt lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Entscheid der

Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 und die Rekursschrift vom 15. Februar

2005 nennen bloss einen eskalierenden Streit als Grund für den Auszug der

Beschwerdegegnerin von zuhause; der Streit wurde jedoch nicht als derart gravierend

betrachtet, dass er ihren Auszug gerechtfertigt hätte. Gewaltanwendung des

Vaters gegen den Sohn F betraf die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht. Unter

diesen Umständen, gestützt auf die Ausführungen der Beiständin und darauf, dass

die Beschwerdegegnerin im Jahre 2003 schon nach kurzer Zeit der Fremdplatzierung

nach Hause zurückgekehrt war (vorn Sachverhalt Ziff. I), musste die

Behörde im Juli 2004 nicht davon ausgehen, dass der Auszug der Beschwerdegegnerin

bereits definitiv und auch gerechtfertigt war. Der Sozialvorstand wies denn

auch darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin wieder an ihren Vater wenden

müsse, wenn sie nicht bei ihrem Bruder bleiben sollte. Schliesslich ist zu

bedenken, dass weder die Beschwerdegegnerin noch der anwesende Sozialarbeiter H

an der Besprechung vom 12. Juli 2004 ein Gesuch um

Unterstützungsleistungen stellten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass über

eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdegegnerin gesprochen worden sein

soll. Selbst wenn dem so wäre, brauchte die Sozialbehörde entgegen der Ansicht

der Beschwerdegegnerin nicht von sich aus tätig zu werden, stand doch nach dem

Ausgeführten keineswegs fest, ob diese auf Dauer von zuhause ausziehen und von

ihrem Vater keinerlei Unterstützung mehr erhalten würde. Deshalb ist nochmals

klarzustellen, dass die Unterstützungspflicht erst ab Dezember 2004 beginnt;

insofern ist die Beschwerde begründet.

3.3.3

Anders zeigte sich die Situation im Dezember 2004. Die Beschwerdegegnerin

lebte damals bereits ein knappes halbes Jahr bei ihrem Bruder und war

inzwischen mündig geworden. Die Beschwerdeführerin schenkte den Angaben der

Beschwerdegegnerin, dass das Verhältnis zu ihrem Vater nachhaltig erschüttert

sei, Glauben. So wurde die Tatsache ihres Auszugs anerkannt. Entsprechend

berücksichtigte die Beschwerdeführerin Mietkosten im Bedarf der

Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. Dezember 2004 (vorn E. 3.2.3).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin ging gemäss der Rekursantwort vom 9. März 2005

offensichtlich davon aus, dass junge Menschen bis zum Abschluss der Ausbildung

keinen Anspruch darauf hätten, ausserhalb des Elternhauses zu wohnen, es sei

denn, eine für solche Fragestellungen zuständige öffentliche Dienststelle habe

einen entsprechenden Anspruch anerkannt. Solche Abklärungen seien vorliegend

bei der kantonalen Stipendienstelle anhängig gemacht worden, eine Antwort stehe

aber noch aus. Da die Bemessungsperiode vor dem Inkrafttreten der

Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipendienV, in Kraft seit 1. Januar

2005) begonnen hatte, sind die Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996

(aStipendienV; OS 53, 408) und das Stipendienreglement vom 29. Juni 1999

(aStipendienR; OS 55, 353) anwendbar (§ 88 Abs. 1 und § 89

StipendienV). Nach § 5 Abs. 2 aStipendienV wurde neben anderem die

Absolvierung einer Berufslehre im Kanton Zürich unterstützt. Für die Bemessung

der Beiträge verwies die Stipendienverordnung auf das Stipendienreglement (§ 9

Abs. 3 aStipendienV). Nach § 15 aStipendienR konnten Kosten für

auswärtige Kost und Logis auch bei Bewerbern unter 25 Jahren berücksichtigt

werden, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnten, insbesondere

bei schwerwiegenden innerfamiliären Problemen.

3.4.2

Weder die Stipendienverordnung von 1996 noch das Stipendienreglement von

1999 enthalten einen Hinweis, dass der Anspruch eines in Ausbildung stehenden

Bewerbers darauf, ausserhalb des Elternhauses zu leben, für andere Behörden

verbindlich abgeklärt würde. Zu Recht beanstanden Vorinstanz und Beschwerdegegnerin

den entsprechenden Vorbehalt im erstinstanzlichen Entscheid. Zwar durfte die

Beschwerdeführerin auf Abklärungen anderer Institutionen zur Frage, ob Umstände

vorliegen, die der Beschwerdegegnerin das Leben ausserhalb der väterlichen Wohnung

erlaubt hätten, abstellen. Allerdings hat das zuständige kantonale Amt für

Jugend und Berufsberatung bis heute nicht über den Stipendienanspruch der

Beschwerdegegnerin entschieden. Entgegen ihrer Ansicht hatte deshalb die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe selber

darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdegegnerin solche zustehe oder nicht,

und, falls ja, in welchem Umfang. In diesem Zusammenhang war mindestens

vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin ein Leben ausserhalb der

väterlichen Wohnung zuzubilligen war. Das hat die Beschwerdeführerin getan und

einen entsprechenden Anspruch der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2004 anerkannt

(vgl. vorn E. 3.1, 3.3.3).

Mit dem formulierten Vorbehalt

im Entscheiddispositiv verhielt sich die Beschwerdeführerin nicht nur

widersprüchlich, sondern sie stellte die Berechtigung der Beschwerdegegnerin

auf wirtschaftliche Hilfe und damit ihren Entscheid grundsätzlich in Frage,

indem sie mindestens die Berücksichtigung von Mietkosten vom Entscheid der

Stipendienbehörde abhängig machte. Damit bestand die Gefahr sich

widersprechender Entscheidungen. Das geht nicht an. Wenn die Beschwerdegegnerin

Unterstützungsbeiträge, eingeschlossen für Mietkosten, zugesprochen erhielt,

musste sie sich einen allenfalls anderslautenden späteren Entscheid einer

anderen Behörde in anderem Zusammenhang über die Berechtigung, ausserhalb der

väterlichen Wohnung zu leben, nicht entgegenhalten lassen und allenfalls damit

rechnen, Teile der Unterstützungsleistungen deswegen wieder zurückzuerstatten.

Vielmehr lag es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Frage der

Anspruchsberechtigung für sich rechtsgültig zu entscheiden. Unter Vorbehalt der

gesetzlichen Gründe zur Rückerstattung durfte die Beschwerdegegnerin – entgegen

den Angaben des Sozialarbeiters H – davon ausgehen, dass sie nicht

rückerstattungspflichtig würde (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SHG). Sollte

das Amt für Jugend und Berufsberatung seinerseits Beiträge auch für Kost und Logis

ausserhalb des Elternhauses zusprechen, wären diese unter den "anderen

Einkünften" zu berücksichtigen und bedürfte es auch insofern des Vorbehaltes

nicht. Dieser erweist sich vielmehr als unzulässig.

3.5 Die

Vorinstanz hielt sodann fest, dass wirtschaftliche Hilfe nicht befristet werden

dürfe. Dispositiv-Ziffer 4 des erstinstanzlichen Entscheides lautet:

"Befristung: Dieser Beschluss ist befristet bis zum 31. Dezember

2005." Ob die Beschwerdeführerin damit ausdrücken wollte, dass bis zum

Ende der Befristung eine Überprüfung der Situation der Beschwerdegegnerin

stattzufinden habe (§ 33 SHV.) oder ob sie davon ausging, dass die Unterstützung

Ende 2005 auslaufen werde, geht daraus nicht hervor. Die Vorinstanz ging darauf

weiter nicht ein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben.

Wie bereits erwähnt, wenden die Gemeinden die SKOS-Richtlinien in der Fassung

von Dezember 2004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an (vorn E. 2.4).

Gemäss der Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich

vom 29. März 2005 hat die Umstellung auf die neuen SKOS-Richtlinien

gegenüber den Betroffenen mittels neuen Entscheiden samt Rechtsmittelbelehrung

zu erfolgen. Darauf weist auch der Musterbrief der Direktion für Soziales und

Sicherheit hin, wonach Betroffene bis spätestens Ende September 2005 eine neue

Verfügung der Sozialbehörde mit dem entsprechenden Budget erhalten werden.

Entsprechend wurde dafür eine lange Übergangsfrist vom 1. April bis 1. Oktober

2005 angesetzt. Demnach sollte die Beschwerdegegnerin inzwischen einen neuen,

den nunmehr geltenden SKOS-Richtlinien von Dezember 2004 angepassten Entscheid

über die wirtschaftliche Hilfe erhalten haben, weshalb sich die Befristung des

erstinstanzlichen Entscheids als hinfällig erweist. Entsprechend drängt sich

eine Rückweisung an die Vorinstanz deswegen nicht auf.

3.6 Die

Vorinstanz hielt es für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin

verweigert hatte, der Beschwerdegegnerin die Höhe des von ihrem Vater

geleisteten Unterhaltsbeitrages bekannt zu geben. Allerdings ging die

Vorinstanz fehl in der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin wissen müsse, wie

hoch die Unterhaltsleistungen ihres Vaters seien, um die sich ihr soziales Existenzminimum

reduziere. Zwar geht aus dem erstinstanzlichen Entscheid vom 26. Januar

2005 hervor, dass der Unterhaltsbeitrag des Vaters vom Sozialbedarf von Fr. 1'569.-

abgezogen würde. Das konnte indessen nur dann gelten, wenn die

Beschwerdegegnerin Unterhaltsbeiträge von ihrem Vater direkt ausbezahlt erhalten

hätte, was im Zeitpunkt des Entscheides vom 26. Januar 2005 noch gar nicht

feststand. Ihr Vater erklärte sich aber am 1. Februar 2005 bereit, ab

Dezember 2004 monatlich Fr. 200.- für die Beschwerdegegnerin an den Sozialdienst

X zu zahlen.

Wie aus der Bedarfsberechnung von Januar 2005 und aus den

späteren Abrechnungen hervorgeht, fanden die vom Vater der Beschwerdegegnerin

geleisteten Unterhaltsbeiträge darin keinen Eingang. Vielmehr dienen dessen

Unterhaltsbeiträge dazu, die vom Gemeinwesen bezahlten Beiträge mitzutragen (Art. 289

Abs. 2 ZGB). Das Gemeinwesen verwendet die Unterhaltsbeiträge mit anderen

Worten, um den eigenen Aufwand, nicht aber um den Bedarf der Beschwerdegegnerin

bzw. die Zahlungen an sie zu reduzieren. Bereits Art. 289 Abs. 1 ZGB

macht deutlich, dass Unterhaltsleistungen demjenigen zu vergüten sind, der effektiv

dafür aufgekommen ist. Das ist in Fällen von Art. 289 Abs. 2 ZGB das

Gemeinwesen, das bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle

des Pflichtigen erbrachten Leistungen (insbesondere Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen

im Allgemeinen sowie Bevorschussungsleistungen) in den Anspruch des Kindes

eintritt. Dies betrifft aber auch Nebenrechte wie beispielsweise das Klagerecht

auf Feststellung des weiteren Bestehens der Unterhaltspflicht mit Massnahme-

und Abänderungsansprüchen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, 2. A.,

2002, Art. 289 ZGB N. 8, 10). Entsprechend betrifft die Leistung von

Unterhaltsbeiträgen eines Elternteils in der vorliegenden Konstellation zur

Hauptsache das Verhältnis zwischen diesem und der Behörde. Zudem ist die

Behörde dafür verantwortlich, Unterhaltsleistungen in derjenigen Höhe

erhältlich zu machen, die der Leistungsfähigkeit des pflichtigen Elternteils

angemessen ist. Demnach brauchte die Beschwerdegegnerin nicht zwingend um die

Höhe der von ihrem Vater bezahlten Unterhaltsleistungen zu wissen. Anderseits

brauchte die Erstinstanz darum auch kein Geheimnis zu machen. Dass sie es tat,

könnte aber eine Rückweisung nicht rechtfertigen.

4.

4.1 Demnach

ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und der

vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben, als er das Verfahren an die

Erstinstanz zu neuem Entscheid zurückweist. Soweit der angefochtene Entscheid

den erstinstanzlichen Entscheid aufhebt, ist die Beschwerde ebenfalls teilweise

gutzuheissen, nämlich insoweit, als der in Dispositiv-Ziffer 1 enthaltene

Vorbehalt des Entscheides der Stipendienbehörde über den Zuschlag für

auswärtiges Wohnen aufzuheben ist (vorn E. 3.4.2). Demnach gilt der

erstinstanzliche Entscheid ohne den erwähnten Vorbehalt bis zum Erlass einer

neuen Verfügung nach den geltenden SKOS-Richtlinien (vorn E. 3.5).

4.2 Der Beschwerdegegnerin

wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Prot. S. 3 ff.).

Die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird mit separater

Präsidialverfügung festgesetzt.

4.3 In der

Eingabe der Vertreterin der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2005, worin sie

um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, ist auch ein sinngemässer

Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten. Die Voraussetzungen

dazu sind erfüllt (Mittellosigkeit und keine offensichtliche

Aussichtslosigkeit; § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG. ‑ Vgl.

auch die Erwägungen im Beschluss vom 31. Mai 2005 betreffend Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, Prot. S. 3 f.). Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen.

Die Beschwerdeführerin obsiegt überwiegend, weshalb sie lediglich

2/5 der Kosten zu tragen hat. Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende

Kostenanteil von 3/5 ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.4 Die

Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

zustehe, während die Beschwerdeführerin wegen der Komplexität des Verfahrens auf

einer solchen beharrt.

Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf

Parteientschädigung. Behörden kleinerer Gemeinden dürften allerdings ohne die

Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert sein. Weil sich diese

Gemeinden das erforderliche Fachwissen anderweitig beschaffen müssen, ist es

gerechtfertigt, ihnen einen Anspruch auf Parteientschädigung zuzubilligen.

Entschädigungsberechtigt ist aber auch ein grösseres, leistungsfähigeres Gemeinwesen,

das durch das prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über

Gebühr belastet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). X

gehört mit über 10'000 Einwohnern nicht mehr zu den kleineren Gemeinden. Es ist

davon auszugehen, dass die behördliche Infrastruktur die Erhebung und

Beantwortung von Rechtsmitteln ohne Beizug einer rechtskundigen Vertretung

erlaubt. Die sich stellenden Rechtsfragen waren wohl nicht ganz einfach zu

beantworten, stellten aber an eine Fachbehörde keine unlösbaren Probleme. Eine

Entschädigung ist der Beschwerdeführerin daher nicht zuzusprechen.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Der

Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Sinn der Erwägungen wird der Beschluss

des Bezirksrats Z vom 6. April 2005 aufgehoben und der Beschluss der Sozialbehörde

X vom 26. Januar 2005 teilweise geändert.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 2/5 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 3/5 auf

die Gerichtskasse genommen.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Mitteilung an …