VB.2005.00205
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00205
8. Dezember 2005Deutsch26 min
(URT.2005.9039)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00205
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.12.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe
Die Vorinstanz hat die Sache an die Erstinstanz "im Sinn der Erwägungen" zurückgewiesen. Die in den Erwägungen enthaltenen Anordnungen an die Erstinstanz sind anfechtbar (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und zur vorgängigen Abklärung der Verhältnisse (E. 2.1 f.); Anforderungen an die Begründung (E. 2.3). Übergangsrechtlich sind die SKOS-Richtlinien in der alten Fassung anwendbar (E. 2.4).
Auf eine erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Aktennotiz darf abgestellt werden (E. 3.1). Die Budgetberechnung des Sachbearbeiters der Gemeinde lässt sich nachvollziehen. Das Fehlen einer detaillierten Bedarfsberechnung im erstinstanzlichen Beschluss steht nicht im Widerspruch zu den Anforderungen an die Begründung. Eine Rückweisung ist nicht gerechtfertigt (E. 3.2). Die Unterstützungspflicht beginnt erst im Dezember 2004 und nicht etwa schon früher (E. 3.3). Ein Vorbehalt im Dispositiv der Erstinstanz, der Leistungen der Sozialhilfe von der Erfüllung stipendienrechtlicher Voraussetzungen abhängig macht, ist unzulässig (E. 3.4). Die Klausel im Dispositiv der Erstinstanz, wonach die Sozialhilfeleistungen zu befristen seien, ist inzwischen hinfällig geworden, da mit den anwendbaren neuen SKOS-Richtlinien die Leistungen ohnehin neu berechnet werden mussten (E. 3.5). Es besteht in der vorliegenden Konstellation kein Anspruch des unterstützten Kindes auf Kenntnis der Unterhaltsleistungen des Vaters, die dieser direkt an die Gemeinde bezahlt (E. 3.6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde (E. 4.1). Die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird mit separater Präsidialverfügung festgesetzt (E. 4.2). Kostenverlegung; Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Sozialhilfeempfängerin (Beschwerdegegnerin) erfüllt (E. 4.3). Entschädigungsfolgen (E. 4.4).
Stichworte:
BEDARFSBERECHNUNG
BEFRISTUNG
BEGRÜNDUNG
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
FAMILIENRECHT
KINDERUNTERHALT
KINDESRECHT
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
STIPENDIEN
UNTERHALT
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 27 Abs. I SHV
§ 31 SHV
§ 7 Abs. I VRG
§ 10 VRG
Art. 276 Abs. I ZGB
Art. 289 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
B, geboren 1986, lebte mit den Geschwistern D, geboren
1988, und E, geboren 1992, im Haushalt ihres geschiedenen Vaters in Y, wo sie
verschiedentlich geschlagen wurde. Der Bruder F, geboren 1981, lebt in einer
eigenen Wohnung. Am 23. Januar 2003 wurde B von ihrem Vater erneut mit
einem Ledergurt geschlagen, weshalb sie tags darauf unter Beizug der Polizei an
einem geheimen Ort untergebracht wurde. Am 26. Januar 2003 verfügte der
Präsident der Vormundschaftsbehörde X die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft
über B im Sinne von Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB) und ernannte ihr am 29. Januar 2003 eine Beiständin. Im Rahmen einer
Krisenintervention wurde sie an einem damals geheim gehaltenen Ort
fremdplatziert. Entgegen dem Rat der Beiständin kehrte sie bereits am 6. Februar
2003 wieder nach Hause zurück, wo sich die Verhältnisse beruhigten. Ihr Vater
verheiratete sich in der Zwischenzeit wieder.
Am 12. Juli 2004 wurde B im Beisein ihres Vaters und
der Stiefmutter von der Sozialbehörde X (Präsident und Sekretärin) angehört. B
erklärte dabei, dass sie nicht mehr nach Hause gehe und bei ihrem Bruder F in
Untermiete wohnen werde. Am 30. November 2004 stellte sie Antrag zum Bezug
von wirtschaftlicher Hilfe, am 27. Dezember 2004 einen zahlenmässig
bezifferten Anspruch. Nach ihrer und ihres Vaters erneuten Anhörung fasste die
Sozialbehörde X am 26. Januar 2005 folgenden Beschluss:
"Unter dem Vorbehalt, dass die mit der Abklärung des
Stipendiengesuchs betraute kantonale Dienststelle B den Zuschlag für
auswärtiges Wohnen gewährt und ihr ein entsprechend berechneter Ausbildungsbeitrag
effektiv auch ausgerichtet werden wird, wird der Sozialhilfebedarf in der Höhe
von Fr. 1'569.- abzüglich Erwerbseinkommen, Unterhaltsbeitrag des Vaters
sowie andere Einkünfte ab dem 1. Dezember 2004 im Sinne der Erwägungen
übernommen."
Erwägungen
II.
Den dagegen von B erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Z
mit Beschluss vom 6. April 2005 gut und wies die Sache an die
Sozialbehörde X zu neuer Beschlussfassung im Sinne der Erwägungen zurück.
III.
Dagegen liess die Gemeinde X beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich am 6. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und derjenige der Sozialbehörde X vom 26. Januar
2005.
zu bestätigen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 wurde der
Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr am
13.
Juni 2005 in der Person ihres Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (Prot. S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin liess in der
Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde beantragen
und geltend machen, es sei ihr ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ab Juli
2004.
in einer durch die Beschwerdeführerin noch zu bestimmenden Höhe
zuzusprechen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin ordnete das Gericht einen
zweiten Schriftenwechsel an. Die Beschwerdereplik datiert vom 26. August
2005, die Beschwerdeduplik vom 11. Oktober 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c
Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Angesichts des Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2
VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5).
1.2
Die
Vorinstanz begründete ihren Rückweisungsentscheid damit, dass dem Beschluss der
Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 nicht zu entnehmen sei, aus welchen
einzelnen Beträgen sich der Unterstützungsbeitrag von Fr. 1'569.-
zusammensetze. Damit genüge der angefochtene Beschluss weder der Pflicht der
Beschwerdeführerin zur Erstellung einer Bedarfsberechnung im Sinne von § 30
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) noch der
Begründungspflicht nach § 10 VRG. Bei der neuen Beschlussfassung habe die
Erstinstanz zudem zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe habe; diese dürfe sodann weder mit Bedingungen und
Vorbehalten versehen noch befristet sein. Schliesslich sei die Weigerung der
Beschwerdeführerin, die Höhe des vom Vater der Beschwerdegegnerin bezahlten Unterhaltsbeitrages
bekannt zu geben, nicht nachvollziehbar. Es fragt sich somit, was zum
Streitgegenstand gehört.
Die Vorinstanz hob im angefochtenen Entscheid den
Beschluss der Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 auf und wies die Sache
an jene zur Erstellung eines neuen Beschlusses "im Sinne der
Erwägungen" zurück. Die Parteien scheinen davon auszugehen, dass die verschiedenen
Anordnungen der Rekursinstanz (zum Beispiel Festlegen des Zeitpunkts der
Anspruchsberechtigung; unzulässige Befristung, unzulässige Bedingungen und Vorbehalte),
welche die Erstinstanz bei der neuerlichen Beschlussfassung zu beachten hätte,
ihrerseits selbständig zu beurteilen seien.
Das Dispositiv hat den eigentlichen Entscheid zu
enthalten; grundsätzlich erwächst nur das im Dispositiv Enthaltene in Rechtskraft.
Es können jedoch auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben, indem das
Dispositiv
Dispositiv mit dem Beisatz "im Sinn der Erwägungen" auf diese
verweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5). Demnach sind die von der
Vorinstanz erwähnten Anordnungen unabhängig vom Entscheid über die Rückweisung
zu beurteilen, umso mehr, als sie ihrerseits mindestens teilweise Grund für
eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides bilden könnten.
2.
2.1 Nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (so auch
§ 16 SHV). Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während
seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen
Ausbildung rechtmässig erwirkt und bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten (§ 27
Abs. 3 SHG).
2.2 Die
wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen
Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie
bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 SHV). Wirtschaftliche Hilfe wird in
der Regel auf Gesuch hin gewährt. Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von
hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe
notwendig ist (§ 25 SHV). Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster
Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen (§ 27
Abs. 1 SHV). Die Behörde plant unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die
notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst die Massnahmen zur Verbesserung der
gegenwärtigen Notlage auf Dauer, die Bedarfsberechnung zur Ermittlung des
sozialen Existenzminimums sowie Angaben über Art, Umfang und Dauer der
vorgesehenen Hilfe. Er muss vor dem Entscheid der Fürsorgebehörde aufgestellt
werden (Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Zürich, Ziffer 2.5.2/§ 30 SHV, Stand Januar
2001). Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Fürsorgebehörde
ihren Entscheid (§ 30, 31 Abs. 1 SHV). Sie prüft zudem periodisch,
mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle (§ 33 SHV).
2.3 § 10
VRG statuiert den Grundsatz, dass die Erledigung einer Angelegenheit zu begründen
und zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen ist. Nach § 10 Abs. 1
VRG soll die Erledigung einer Angelegenheit schriftlich mitgeteilt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 3, 16). Nach Abs. 2 derselben
Bestimmung sind schriftliche Mitteilungen zu begründen. Die angemessene
Begründung ermöglicht es dem Adressaten, Inhalt, Grenzen und Tragweite einer
Anordnung zu erfassen und ihn von deren Richtigkeit zu überzeugen. Sie zeigt,
von welchen massgeblichen Tatsachen und Rechtsnormen sich die entscheidende Behörde
hat leiten lassen, und erlaubt es, eine Anordnung sachgemäss anzufechten und
auf ihre Konsistenz, Rationalität und Richtigkeit zu überprüfen. Dafür müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 37, 39; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.
A., Zürich etc. 2002, Rz. 1706).
2.4 Der
erstinstanzliche Entscheid fiel zu einem Zeitpunkt, als die SKOS-Richtlinien in
der Fassung von Dezember 2000 galten. Der Unterstützungsbeitrag enthielt damals
einen Grundbedarf I, der den notwendigen Aufwand für den Lebensunterhalt
umfasst, sowie den Grundbedarf II, der dazu diente, den Grundbedarf I auf ein
regional differenziertes Niveau zu heben, um die Teilhabe am sozialen und
gesellschaftlichen Leben zu erleichtern (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1+2+4). Im
Rahmen des Sanierungsprogramms 04 beschloss der Regierungsrat des Kantons
Zürich, den Grundbedarf II ab 1. Juli 2004 auf den Mindestwert zu
reduzieren (Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
Zürich vom 29. April 2004). Mit Einführung der SKOS-Richtlinien in der
Fassung von Dezember 2004 entfiel der Grundbetrag II. Die neuen Richtlinien
können frühestens ab April 2005 und müssen bis spätestens 1. Oktober 2005
angewandt werden (OS 60, 74; Übergangsbestimmungen SHV zur Änderung vom 2. März
2005). Ab wann die Beschwerdeführerin Berechnungen nach den neuen Richtlinien vorgenommen
hat, ist nicht bekannt; noch im Juni 2005 jedenfalls berechnete sie den
Anspruch der Beschwerdegegnerin nach den "alten" SKOS-Richtlinien.
Vorliegend sind daher die SKOS-Richtlinien in der alten Fassung anwendbar
(fortan aSKOS-Richtlinien), die im Zeitpunkt des zugrunde liegenden Entscheides
der Sozialbehörde X galten.
3.
Die Vorinstanz hob den erstinstanzlichen Entscheid wie
erwähnt deswegen auf, weil daraus nicht ersichtlich sei, wie sich der
Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 1'569.- zusammensetze. Nach
Ansicht der Vorinstanz hätte in der Begründung diese Aufstellung enthalten sein
müssen. Indessen braucht die Aufstellung, wie sich der errechnete Unterstützungsbeitrag
zusammensetzt, nicht zwingend im Entscheid der Fürsorgebehörde enthalten zu
sein. Dies mindestens dann nicht, wenn zuvor im Rahmen eines Hilfeplans eine
Aufstellung der einzelnen Beträge gemacht und mit dem Hilfesuchenden besprochen
wurde (vorn E. 2.2); der Entscheid der Fürsorgebehörde genehmigt dann
diese Aufstellung. Ausführungen zu einzelnen Positionen wären im
Genehmigungsentscheid allerdings dann angebracht, wenn die Fürsorgebehörde von
den Zahlen des Hilfeplans abweichen würde.
3.1 Umstritten
ist, was an der Anhörung vom 12. Januar 2005 besprochen wurde. Gemäss der
erst im Beschwerdeverfahren eingelegten vollständigen Aktennotiz nahmen an
jener Besprechung die Beschwerdegegnerin mit ihrem Bruder und Frau G, ehemalige
Lebenspartnerin ihres Vaters, sowie der Sozialvorstand und die Sozialsekretärin
teil. Die Beschwerdegegnerin hält die Aktennotiz vom 12. Januar 2005 für
nachträglich erstellt, weil ihrer Ansicht nach gewisse Ausführungen nicht
korrekt seien, und verneint, dass es je eine detaillierte Abrechnung gegeben
habe. Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktennotiz vom 12. Januar
2005 nachträglich erstellt oder zugunsten der Beschwerdegegnerin verfälscht
worden wäre. Auch der Umstand, dass die Aktennotiz erst nachträglich eingelegt
wurde, impliziert keine unlauteren Machenschaften. Auf die Aktennotiz ist daher
abzustellen. Wo der darin enthaltene Sachverhalt bestritten ist, lassen die
übrigen Akten eine Beurteilung zu. Es erübrigt sich daher, angebotene Zeugen
einzuvernehmen.
3.2 Am
Gespräch vom 12. Januar 2005 ging es zunächst um den von der Beschwerdegegnerin
an ihren Bruder zu bezahlenden Mietzins. Die Behörde beanstandete, dass im
Antrag des Sozialarbeiters H die hälftigen Mietkosten der Wohnung des Bruders
berücksichtigt worden waren, welche allein das Einkommen der Beschwerdegegnerin
bereits überstiegen.
3.2.1
H beantragte am 12. Januar 2005 für die Beschwerdegegnerin
Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 1'836.50 zuzüglich die
Übernahme der Krankenkassenprämien von Fr. 66.80. Dabei legte er ein von
ihm erstelltes Budget für die Beschwerdegegnerin vor, welches anlässlich des Gesprächs
vom 12. Januar 2005 offenkundig korrigiert wurde. Vorerst ist darauf
hinzuweisen, dass die Krankenkassenprämien für die Beschwerdegegnerin nicht Fr. 66.80,
sondern Fr. 227.50 betrugen. Im Übrigen erweist sich das von H errechnete
Budget für die Beschwerdegegnerin wohl als teilweise seltsam, nicht jedoch
undurchschaubar errechnet.
3.2.2
Als Grundbetrag I enthielt das Budget für die Beschwerdegegnerin Fr. 823.50.
Der Grundbetrag I für eine Person in einem Zwei-Personen-Haushalt – die Beschwerdegegnerin
wohnte ja bei ihrem Bruder – beträgt jedoch Fr. 788.-. Der Sozialarbeiter
berücksichtigte offenkundig den ganzen Grundbetrag II für zwei Personen, teilte
ihn jedoch zur Hälfte dem Grundbetrag I (Fr. 788.- + Fr. 35.50) und
dem Grundbetrag II zu (Fr. 35.50). Gesamthaft ergeben sich Fr. 71.-,
die dem gesamten Grundbetrag II (Minimum) in einem Zwei-Personen-Haushalt
entsprechen. Korrekterweise hätte der Grundbedarf I aber auf Fr. Fr. 788.-,
der Grundbedarf II auf Fr. 35.50 festgelegt werden müssen. Die Beschwerdeführerin
beanstandet die Berechnung von Grundbetrag I und II jedoch nicht, verlangt sie
doch die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, weshalb insofern keine
Korrekturen daran vorzunehmen sind. Bei diesen Beträgen handelt es sich sodann
um Pauschalen (vgl. aSKOS-Richtlinien, Kap. B. 2.2, 2.4), die entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht in weitere einzelne Bedarfspositionen
aufgeschlüsselt werden müssen.
3.2.3
Als Mietkosten wurde im Budget die Hälfte des allerdings erst ab 1. April
2005 geltenden Mietzinses der Wohnung des Bruders mit Fr. 727.50
eingesetzt. Im Rahmen der Gespräche vom 12. Januar 2005 erklärte sich der
Bruder der Beschwerdegegnerin mit monatlich Fr. 300.- als Mietbeitrag
einverstanden. In der Beschwerdeantwort bestreitet die Beschwerdegegnerin zwar,
dass der hälftige Mietzins überhöht gewesen sei und nicht hätte angerechnet
werden dürfen. Im Rekurs vom 15. Februar 2005 wurde dies allerdings nicht
beanstandet. Unterstützte Personen sollen materiell nicht besser, aber auch
nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne
Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben
(aSKOS-Richtlinien, Kap. A.4-2). Dass der Mietzins von Fr. 300.-
angemessen war, zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdegegnerin seit 1. Juli
2005 ein eigenes Zimmer für monatlich Fr. 480.- inklusive Nebenkosten
bewohnt, wobei ihr Lohn ab August 2005 (zweites Lehrjahr) um Fr. 200.-
gestiegen ist.
3.2.4
Die Krankenkassenprämie beträgt gemäss korrigiertem Budget Fr. 162.50,
nachdem die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 780.-
jährlich erhalten hatte. Die (allgemeinen) Erwerbsunkosten von Fr. 250.-
entsprechen wiederum einer Pauschale, die keiner besonderer Ausführungen bedarf
(aSKOS-Richtlinien, Kap. C.3-2). Hinzu kommen spezielle Erwerbsunkosten von Fr. 160.-
für Verpflegung.
3.2.5
Zum Einkommen gerechnet wurden das Erwerbseinkommen von damals netto Fr. 696.25
sowie die Kinderzulagen von Fr. 195.- (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes
über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 [KinderzulagenG]).
Demnach ergibt sich aufgrund des korrigierten Budgets die
folgende Aufstellung:
Grundbetrag I Fr.
788.00
Grundbetrag II Fr.
71.00
Wohnungskosten (inkl. NK) Fr.
300.00
Erwerbsunkosten pauschal Fr.
250.00
Erwerbsunkosten besondere Fr.
160.00
Total Bedarf Fr. 1'569.00
Hinzu kommen die Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 162.50,
die von der Behörde direkt bezahlt werden. Rechnet man vom gesamten Bedarf von Fr. 1'569.-
das Einkommen von total Fr. 891.25 ab, ergibt sich ein
Unterstützungsbeitrag von Fr. 677.75, aufgerundet Fr. 678.-. Dies
setzt allerdings voraus, dass die Kinderzulagen von Fr. 195.- an die Beschwerdegegnerin
als "andere Einkünfte" ausgerichtet werden. Andernfalls dürfte
lediglich das Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden.
3.2.6
Damit liegt nicht nur eine korrekte Bedarfsberechnung vor, sondern diese
ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar. Auch die
Begründung des erstinstanzlichen Entscheides genügt in Verbindung mit dem
erwähnten Budget per Januar 2005 den Anforderungen von § 10 VRG.
Angesichts dessen, dass das Budget am 12. Januar 2005 überarbeitet wurde
und gleichentags eine Besprechung mit der Beschwerdegegnerin und der Behörde
stattfand, ist davon auszugehen, dass diese Positionen tatsächlich auch
erläutert wurden. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführen lässt, es habe nie
ein detailliertes Budget gegeben, und ein solches sei nicht eingereicht worden,
ist ihr nicht zu folgen, liegt doch das fragliche Budget bei den
erstinstanzlichen Akten. Dass im erstinstanzlichen Entscheid ein konkreter Auszahlungsbetrag
fehlte, ist damit zu erklären, dass Veränderungen wie beispielsweise ein höheres
Einkommen – das der Beschwerdegegnerin ab August 2005 anfiel – ohne Änderung
des festgesetzten Unterstützungsbedarfs berücksichtigt werden konnten, was
zulässig ist. Im Übrigen geht aus den von der Beschwerdegegnerin selber
eingelegten monatlichen Abrechnungen entgegen ihrer Ansicht klar und
detailliert hervor, wie sich die ausbezahlten Monatsbetreffnisse jeweils zusammensetzten.
Das Fehlen einer detaillierten Bedarfsberechnung im erstinstanzlichen Entscheid
ist daher unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden, selbst wenn es
aus Gründen der Transparenz wünschenswert ist, dass bereits aus dem Beschluss
der Sozialbehörde selber direkt hervorgeht, wie der Bedarf konkret berechnet
worden ist. Der Rückweisungsentscheid erweist sich bezüglich der
Hauptbegründung – fehlende Bedarfsberechnung und ungenügende Begründung im
erstinstanzlichen Entscheid – demnach als ungerechtfertigt. Dies umso mehr, als
der Rekurs unter der Annahme erhoben wurde, dass die im Beschluss vom 26. Januar
2005 aufgeführten Zahlen nicht richtig seien. Die Vorinstanz hätte daher die Zahlen
im Einzelnen prüfen müssen.
3.3 Was die
Berücksichtigung der Mietkosten im Bedarf der Beschwerdegegnerin anbelangt,
könnte sich allerdings fragen, ob sie überhaupt woanders als zuhause hätte
wohnen dürfen. Analog zur Berechtigung der Fürsorgebehörde, Hilfesuchende
anzuweisen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (§ 23 lit. d SHV; dazu
ausführlich VGr, 2. August 2004, VB.2004.00269, E. 3.1; VGr, 2. August
2004, VB.2004.00247, E. 2.1, je unter www.vgrzh.ch; aSKOS-Richtlinien,
Kap. B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze, Ziff. 2.1.3 S. 11
und 23), dürfte bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung wohl
verlangt werden, dass sie während der Dauer der Unterstützung – solange
zumutbar – zuhause wohnen bleiben, um Miet- und andere Kosten zu sparen.
3.3.1
Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin zuhause von ihrem Vater geschlagen,
was zu ihrem vorübergehenden Auszug aus der elterlichen Wohnung führte (vorn Sachverhalt
Ziff. I). Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 11. Juni 2004 zeigten
die Beschwerdegegnerin als auch deren Vater nach ihrer Rückkehr in die
elterliche Wohnung am 6. Februar 2003 grossen Kooperationswillen und
Veränderungsbereitschaft, weshalb die ursprünglich regelmässig geführten
Gespräche nicht mehr gesucht wurden, da die Beteiligten dazu keinen Anlass
sahen. Die Probleme zwischen Vater und Tochter sollen sich gelegt haben,
abgesehen von gelegentlichen Differenzen, was das Ausgehen der Beschwerdegegnerin
anbelangte. Diese soll aber zur Stiefmutter rasch Vertrauen gefunden haben, was
zusätzlich zur Entspannung der Situation führte. Gänzlich gegenteilig äussert
sich dagegen die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeduplik. Danach will
sie lediglich wieder nach Hause zurückgekehrt sein, um ihre jüngeren
Geschwister vor dem Vater zu schützen. Die Situation habe sich nicht
entschärft, und auch die vermittelnde Rolle der Stiefmutter wird bestritten.
Angesichts dessen, dass sich der Bericht der Beiständin von Januar 2003 bis
Juni 2004 erstreckt und kein Anlass besteht, an den Ausführungen der Beiständin
zu zweifeln, muss jedoch von einer Beruhigung der Situation bis im Sommer 2004
ausgegangen werden.
3.3.2
Am 12. Juli 2004 kam es zu einer Aussprache mit der
Beschwerdegegnerin, ihrer Lehrmeisterin Frau I, ihrem Vater und ihrer Stiefmutter,
dem Sozialberater H und dem Präsidenten sowie der Sekretärin der Sozialbehörde.
Dabei legte die Beschwerdegegnerin dar, dass sie künftig bei ihrem Bruder
wohnen und nicht mehr nach Hause zurückkehren werde. Behördlicherseits wurde
darauf hingewiesen, dass es nicht Angelegenheit der Sozialbehörde sei, die
Beschwerdegegnerin zu unterstützen bzw. Gespräche zwischen ihr und ihrem Vater
zu führen; der Dialog müsse zwischen Vater und Tochter stattfinden. Ein konkreter
Anlass für ein Zerwürfnis zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Vater in
jenem Zeitpunkt lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Entscheid der
Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 und die Rekursschrift vom 15. Februar
2005 nennen bloss einen eskalierenden Streit als Grund für den Auszug der
Beschwerdegegnerin von zuhause; der Streit wurde jedoch nicht als derart gravierend
betrachtet, dass er ihren Auszug gerechtfertigt hätte. Gewaltanwendung des
Vaters gegen den Sohn F betraf die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht. Unter
diesen Umständen, gestützt auf die Ausführungen der Beiständin und darauf, dass
die Beschwerdegegnerin im Jahre 2003 schon nach kurzer Zeit der Fremdplatzierung
nach Hause zurückgekehrt war (vorn Sachverhalt Ziff. I), musste die
Behörde im Juli 2004 nicht davon ausgehen, dass der Auszug der Beschwerdegegnerin
bereits definitiv und auch gerechtfertigt war. Der Sozialvorstand wies denn
auch darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin wieder an ihren Vater wenden
müsse, wenn sie nicht bei ihrem Bruder bleiben sollte. Schliesslich ist zu
bedenken, dass weder die Beschwerdegegnerin noch der anwesende Sozialarbeiter H
an der Besprechung vom 12. Juli 2004 ein Gesuch um
Unterstützungsleistungen stellten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass über
eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdegegnerin gesprochen worden sein
soll. Selbst wenn dem so wäre, brauchte die Sozialbehörde entgegen der Ansicht
der Beschwerdegegnerin nicht von sich aus tätig zu werden, stand doch nach dem
Ausgeführten keineswegs fest, ob diese auf Dauer von zuhause ausziehen und von
ihrem Vater keinerlei Unterstützung mehr erhalten würde. Deshalb ist nochmals
klarzustellen, dass die Unterstützungspflicht erst ab Dezember 2004 beginnt;
insofern ist die Beschwerde begründet.
3.3.3
Anders zeigte sich die Situation im Dezember 2004. Die Beschwerdegegnerin
lebte damals bereits ein knappes halbes Jahr bei ihrem Bruder und war
inzwischen mündig geworden. Die Beschwerdeführerin schenkte den Angaben der
Beschwerdegegnerin, dass das Verhältnis zu ihrem Vater nachhaltig erschüttert
sei, Glauben. So wurde die Tatsache ihres Auszugs anerkannt. Entsprechend
berücksichtigte die Beschwerdeführerin Mietkosten im Bedarf der
Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. Dezember 2004 (vorn E. 3.2.3).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin ging gemäss der Rekursantwort vom 9. März 2005
offensichtlich davon aus, dass junge Menschen bis zum Abschluss der Ausbildung
keinen Anspruch darauf hätten, ausserhalb des Elternhauses zu wohnen, es sei
denn, eine für solche Fragestellungen zuständige öffentliche Dienststelle habe
einen entsprechenden Anspruch anerkannt. Solche Abklärungen seien vorliegend
bei der kantonalen Stipendienstelle anhängig gemacht worden, eine Antwort stehe
aber noch aus. Da die Bemessungsperiode vor dem Inkrafttreten der
Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipendienV, in Kraft seit 1. Januar
2005) begonnen hatte, sind die Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996
(aStipendienV; OS 53, 408) und das Stipendienreglement vom 29. Juni 1999
(aStipendienR; OS 55, 353) anwendbar (§ 88 Abs. 1 und § 89
StipendienV). Nach § 5 Abs. 2 aStipendienV wurde neben anderem die
Absolvierung einer Berufslehre im Kanton Zürich unterstützt. Für die Bemessung
der Beiträge verwies die Stipendienverordnung auf das Stipendienreglement (§ 9
Abs. 3 aStipendienV). Nach § 15 aStipendienR konnten Kosten für
auswärtige Kost und Logis auch bei Bewerbern unter 25 Jahren berücksichtigt
werden, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnten, insbesondere
bei schwerwiegenden innerfamiliären Problemen.
3.4.2
Weder die Stipendienverordnung von 1996 noch das Stipendienreglement von
1999 enthalten einen Hinweis, dass der Anspruch eines in Ausbildung stehenden
Bewerbers darauf, ausserhalb des Elternhauses zu leben, für andere Behörden
verbindlich abgeklärt würde. Zu Recht beanstanden Vorinstanz und Beschwerdegegnerin
den entsprechenden Vorbehalt im erstinstanzlichen Entscheid. Zwar durfte die
Beschwerdeführerin auf Abklärungen anderer Institutionen zur Frage, ob Umstände
vorliegen, die der Beschwerdegegnerin das Leben ausserhalb der väterlichen Wohnung
erlaubt hätten, abstellen. Allerdings hat das zuständige kantonale Amt für
Jugend und Berufsberatung bis heute nicht über den Stipendienanspruch der
Beschwerdegegnerin entschieden. Entgegen ihrer Ansicht hatte deshalb die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe selber
darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdegegnerin solche zustehe oder nicht,
und, falls ja, in welchem Umfang. In diesem Zusammenhang war mindestens
vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin ein Leben ausserhalb der
väterlichen Wohnung zuzubilligen war. Das hat die Beschwerdeführerin getan und
einen entsprechenden Anspruch der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2004 anerkannt
(vgl. vorn E. 3.1, 3.3.3).
Mit dem formulierten Vorbehalt
im Entscheiddispositiv verhielt sich die Beschwerdeführerin nicht nur
widersprüchlich, sondern sie stellte die Berechtigung der Beschwerdegegnerin
auf wirtschaftliche Hilfe und damit ihren Entscheid grundsätzlich in Frage,
indem sie mindestens die Berücksichtigung von Mietkosten vom Entscheid der
Stipendienbehörde abhängig machte. Damit bestand die Gefahr sich
widersprechender Entscheidungen. Das geht nicht an. Wenn die Beschwerdegegnerin
Unterstützungsbeiträge, eingeschlossen für Mietkosten, zugesprochen erhielt,
musste sie sich einen allenfalls anderslautenden späteren Entscheid einer
anderen Behörde in anderem Zusammenhang über die Berechtigung, ausserhalb der
väterlichen Wohnung zu leben, nicht entgegenhalten lassen und allenfalls damit
rechnen, Teile der Unterstützungsleistungen deswegen wieder zurückzuerstatten.
Vielmehr lag es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Frage der
Anspruchsberechtigung für sich rechtsgültig zu entscheiden. Unter Vorbehalt der
gesetzlichen Gründe zur Rückerstattung durfte die Beschwerdegegnerin – entgegen
den Angaben des Sozialarbeiters H – davon ausgehen, dass sie nicht
rückerstattungspflichtig würde (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SHG). Sollte
das Amt für Jugend und Berufsberatung seinerseits Beiträge auch für Kost und Logis
ausserhalb des Elternhauses zusprechen, wären diese unter den "anderen
Einkünften" zu berücksichtigen und bedürfte es auch insofern des Vorbehaltes
nicht. Dieser erweist sich vielmehr als unzulässig.
3.5 Die
Vorinstanz hielt sodann fest, dass wirtschaftliche Hilfe nicht befristet werden
dürfe. Dispositiv-Ziffer 4 des erstinstanzlichen Entscheides lautet:
"Befristung: Dieser Beschluss ist befristet bis zum 31. Dezember
2005." Ob die Beschwerdeführerin damit ausdrücken wollte, dass bis zum
Ende der Befristung eine Überprüfung der Situation der Beschwerdegegnerin
stattzufinden habe (§ 33 SHV.) oder ob sie davon ausging, dass die Unterstützung
Ende 2005 auslaufen werde, geht daraus nicht hervor. Die Vorinstanz ging darauf
weiter nicht ein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Wie bereits erwähnt, wenden die Gemeinden die SKOS-Richtlinien in der Fassung
von Dezember 2004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an (vorn E. 2.4).
Gemäss der Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich
vom 29. März 2005 hat die Umstellung auf die neuen SKOS-Richtlinien
gegenüber den Betroffenen mittels neuen Entscheiden samt Rechtsmittelbelehrung
zu erfolgen. Darauf weist auch der Musterbrief der Direktion für Soziales und
Sicherheit hin, wonach Betroffene bis spätestens Ende September 2005 eine neue
Verfügung der Sozialbehörde mit dem entsprechenden Budget erhalten werden.
Entsprechend wurde dafür eine lange Übergangsfrist vom 1. April bis 1. Oktober
2005 angesetzt. Demnach sollte die Beschwerdegegnerin inzwischen einen neuen,
den nunmehr geltenden SKOS-Richtlinien von Dezember 2004 angepassten Entscheid
über die wirtschaftliche Hilfe erhalten haben, weshalb sich die Befristung des
erstinstanzlichen Entscheids als hinfällig erweist. Entsprechend drängt sich
eine Rückweisung an die Vorinstanz deswegen nicht auf.
3.6 Die
Vorinstanz hielt es für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
verweigert hatte, der Beschwerdegegnerin die Höhe des von ihrem Vater
geleisteten Unterhaltsbeitrages bekannt zu geben. Allerdings ging die
Vorinstanz fehl in der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin wissen müsse, wie
hoch die Unterhaltsleistungen ihres Vaters seien, um die sich ihr soziales Existenzminimum
reduziere. Zwar geht aus dem erstinstanzlichen Entscheid vom 26. Januar
2005 hervor, dass der Unterhaltsbeitrag des Vaters vom Sozialbedarf von Fr. 1'569.-
abgezogen würde. Das konnte indessen nur dann gelten, wenn die
Beschwerdegegnerin Unterhaltsbeiträge von ihrem Vater direkt ausbezahlt erhalten
hätte, was im Zeitpunkt des Entscheides vom 26. Januar 2005 noch gar nicht
feststand. Ihr Vater erklärte sich aber am 1. Februar 2005 bereit, ab
Dezember 2004 monatlich Fr. 200.- für die Beschwerdegegnerin an den Sozialdienst
X zu zahlen.
Wie aus der Bedarfsberechnung von Januar 2005 und aus den
späteren Abrechnungen hervorgeht, fanden die vom Vater der Beschwerdegegnerin
geleisteten Unterhaltsbeiträge darin keinen Eingang. Vielmehr dienen dessen
Unterhaltsbeiträge dazu, die vom Gemeinwesen bezahlten Beiträge mitzutragen (Art. 289
Abs. 2 ZGB). Das Gemeinwesen verwendet die Unterhaltsbeiträge mit anderen
Worten, um den eigenen Aufwand, nicht aber um den Bedarf der Beschwerdegegnerin
bzw. die Zahlungen an sie zu reduzieren. Bereits Art. 289 Abs. 1 ZGB
macht deutlich, dass Unterhaltsleistungen demjenigen zu vergüten sind, der effektiv
dafür aufgekommen ist. Das ist in Fällen von Art. 289 Abs. 2 ZGB das
Gemeinwesen, das bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle
des Pflichtigen erbrachten Leistungen (insbesondere Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen
im Allgemeinen sowie Bevorschussungsleistungen) in den Anspruch des Kindes
eintritt. Dies betrifft aber auch Nebenrechte wie beispielsweise das Klagerecht
auf Feststellung des weiteren Bestehens der Unterhaltspflicht mit Massnahme-
und Abänderungsansprüchen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, 2. A.,
2002, Art. 289 ZGB N. 8, 10). Entsprechend betrifft die Leistung von
Unterhaltsbeiträgen eines Elternteils in der vorliegenden Konstellation zur
Hauptsache das Verhältnis zwischen diesem und der Behörde. Zudem ist die
Behörde dafür verantwortlich, Unterhaltsleistungen in derjenigen Höhe
erhältlich zu machen, die der Leistungsfähigkeit des pflichtigen Elternteils
angemessen ist. Demnach brauchte die Beschwerdegegnerin nicht zwingend um die
Höhe der von ihrem Vater bezahlten Unterhaltsleistungen zu wissen. Anderseits
brauchte die Erstinstanz darum auch kein Geheimnis zu machen. Dass sie es tat,
könnte aber eine Rückweisung nicht rechtfertigen.
4.
4.1 Demnach
ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und der
vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben, als er das Verfahren an die
Erstinstanz zu neuem Entscheid zurückweist. Soweit der angefochtene Entscheid
den erstinstanzlichen Entscheid aufhebt, ist die Beschwerde ebenfalls teilweise
gutzuheissen, nämlich insoweit, als der in Dispositiv-Ziffer 1 enthaltene
Vorbehalt des Entscheides der Stipendienbehörde über den Zuschlag für
auswärtiges Wohnen aufzuheben ist (vorn E. 3.4.2). Demnach gilt der
erstinstanzliche Entscheid ohne den erwähnten Vorbehalt bis zum Erlass einer
neuen Verfügung nach den geltenden SKOS-Richtlinien (vorn E. 3.5).
4.2 Der Beschwerdegegnerin
wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Prot. S. 3 ff.).
Die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird mit separater
Präsidialverfügung festgesetzt.
4.3 In der
Eingabe der Vertreterin der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2005, worin sie
um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, ist auch ein sinngemässer
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten. Die Voraussetzungen
dazu sind erfüllt (Mittellosigkeit und keine offensichtliche
Aussichtslosigkeit; § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG. ‑ Vgl.
auch die Erwägungen im Beschluss vom 31. Mai 2005 betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, Prot. S. 3 f.). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin obsiegt überwiegend, weshalb sie lediglich
2/5 der Kosten zu tragen hat. Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende
Kostenanteil von 3/5 ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.4 Die
Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zustehe, während die Beschwerdeführerin wegen der Komplexität des Verfahrens auf
einer solchen beharrt.
Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf
Parteientschädigung. Behörden kleinerer Gemeinden dürften allerdings ohne die
Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert sein. Weil sich diese
Gemeinden das erforderliche Fachwissen anderweitig beschaffen müssen, ist es
gerechtfertigt, ihnen einen Anspruch auf Parteientschädigung zuzubilligen.
Entschädigungsberechtigt ist aber auch ein grösseres, leistungsfähigeres Gemeinwesen,
das durch das prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über
Gebühr belastet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). X
gehört mit über 10'000 Einwohnern nicht mehr zu den kleineren Gemeinden. Es ist
davon auszugehen, dass die behördliche Infrastruktur die Erhebung und
Beantwortung von Rechtsmitteln ohne Beizug einer rechtskundigen Vertretung
erlaubt. Die sich stellenden Rechtsfragen waren wohl nicht ganz einfach zu
beantworten, stellten aber an eine Fachbehörde keine unlösbaren Probleme. Eine
Entschädigung ist der Beschwerdeführerin daher nicht zuzusprechen.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Der
Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Sinn der Erwägungen wird der Beschluss
des Bezirksrats Z vom 6. April 2005 aufgehoben und der Beschluss der Sozialbehörde
X vom 26. Januar 2005 teilweise geändert.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 2/5 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 3/5 auf
die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung an …