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Entscheid

VB.2005.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00214

2. Juni 2005Deutsch7 min

(URT.2005.8694)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat

Wetzikon beschloss am 1. Oktober 2003, die im Rahmen der Erschliessung des

Industriegebiets Schöneich Nord zu erstellende Stichstrasse (ausgehend von der

Schwändistrasse, parallel zur Rapperswilerstrasse, mit Wendeplatz bei der

Grüninger Kreuzung) sowie das nördlich der Bahnlinie verbleibende Teilstück der

Schöneichstrasse würden mit Grubenstrasse bezeichnet (Ziff. 1). Die

Umbenennung der heutigen Schöneichstrasse nördlich der Bahnlinie werde im

Zeitpunkt in Kraft gesetzt, in welchem dieses Teilstück von einer Fahrstrasse

in einen Fussweg umgewandelt und damit die Direktzufahrt von der

Rapperswilerstrasse her unterbunden werde (Ziff. 2). In der Begründung

heisst es unter anderem, der Name "Grubenstrasse" sei ortstypisch; er

weise auf das frühere Kohlenbergwerk im Gebiet Schöneich hin, dessen Eingang

sich bei der Liegenschaft Schlössli befunden habe.

Mit Schreiben

vom 23. September 2004 informierte das Bauamt Wetzikon die betroffenen

Anwohner im Hinblick auf die baldige Fertigstellung der Erschliessungsanlagen

Schöneich Nord über die vom Gemeinderat am 1. Oktober 2003 beschlossene

Benennung der neuen Stichstrasse und Umbenennung des Teilstücks der Schöneichstrasse.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2004 an den Gemeinderat Wetzikon gab A, ein

Anwohner, seiner Unzufriedenheit über die beschlossene Umbenennung Ausdruck,

unter Hinweis darauf, dass sich das frühere Kohlenbergwerk vollständig südlich

der Bahnlinie befunden habe. Falls von der Umbenennung nicht abgesehen werde,

verlange er eine diesbezüglich anfechtbare Verfügung. Der Gemeinderat Wetzikon

antwortete ihm mit Schreiben vom 18. Oktober 2004, worin er die Gründe für

die Umbenennung erläuterte und abschliessend festhielt, dass gegen seinen

Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A

am 29. Oktober 2004 Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Hinwil. Darin

erneuerte er sinngemäss sein Begehren, von einer Umbenennung der Strasse

abzusehen; laut Auskunft der Baudirektion, führte er ferner aus, treffe es

nicht zu, dass gegen den gemeinderätlichen Beschluss keine Einwendungen möglich

seien. Der Bezirksrat Hinwil beschloss am 6. April 2005, der

Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Erwägungen keine Folge zu geben (Ziff. 1).

Die Verfahrenskosten von Fr. 254.- auferlegte er dem Beschwerdeführer (Ziff. 2).

Als zulässiges Rechtsmittel bezeichnete er die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

(Ziff. 4).

III.

Mit Beschwerde

vom 12. Mai 2005 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des

Bezirksrats Hinwil aufzuheben und den Gemeinderat Wetzikon anzuweisen, sämtlichen

acht Anwohnern des fraglichen Teilstücks eine Verfügung mit

Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Zur Begründung machte er erneut geltend,

dass die Bezeichnung Grubenstrasse für das streitbetroffene Teilstück der

Schöneichstrasse unsachgemäss sei. Im Hinblick darauf habe er den Gemeinderat

Wetzikon um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht, was ihm dieser jedoch

zu Unrecht verweigert habe.

Das

Verwaltungsgericht zog vom Bezirksrat Hinwil die Akten bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche

Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes

Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als

endgültig bezeichnet. Aufsichtsrechtliche Entscheide, mit denen – wie hier mit

dem Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 6. April 2005 – einer

Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, gelten nicht als Anordnungen im

Sinn dieser Bestimmung; denn das Verwaltungsgericht ist nicht

Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden, deren Verhalten mit einer

Aufsichtsbeschwerde beanstandet wird oder die selber über eine solche

Beschwerde als Aufsichtsbehörde entschieden haben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43, § 19 N. 42, § 41

N. 16, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt

zweier noch näher zu prüfenden Aspekte (vgl. E. 2 bezüglich der

Anfechtbarkeit der streitbetroffenen Umbenennung und E. 3 bezüglich der

Kostenauflage des Bezirksrats) nicht einzutreten.

2.

Der

Beschwerdeführer hat in seiner ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde

bezeichneten Eingabe vom 29. Oktober 2004 an den Bezirksrat in erster

Linie die Weigerung des Gemeinderats, bezüglich der streitbetroffenen

Umbenennung der Schöneichstrasse eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,

gerügt. In der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, kann eine Rechtsverweigerung

liegen, die unter bestimmten Voraussetzungen mit einem förmlichen Rechtmittel gerügt

werden kann (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 49; RB 1997

Nr. 12; vgl. auch § 19 N. 111 mit Hinweis auf RB 1991 Nr. 3

betreffend die besondere Frage des den Natur- und Heimatschutzorganisationen

zustehenden Rechtsschutzes bei der Weigerung der zuständigen Behörde, über

Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes mittels Verfügung zu entscheiden). Das

setzt allerdings voraus, dass die streitbetroffene Tätigkeit der Verwaltung

mittels förmlicher Verfügung geregelt werden muss. Gerade dies ist jedoch hier

nach Auffassung des Gemeinderates Wetzikon, die dieser dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 3. Oktober 2004 mitgeteilt hat, nicht der Fall, und der

Bezirksrat Hinwil hat diese Auffassung des Gemeinderats in seinem Beschluss vom

6.

April 2005 mit einlässlichen Erwägungen bestätigt. Diese Erwägungen

überzeugen. Sie entsprechen dem verwaltungsgerichtlichen Grundsatzentscheid

VB.1998.00391 vom 11. März 1999 (RB 1999 Nr. 14 = ZBl 101/2000,

S. 80 = BEZ 1999 Nr. 24), wonach einem Beschluss betreffend

Umbenennung einer Strasse die Merkmale einer Verfügung bzw. Anordnung fehlen,

weshalb er grundsätzlich nicht mit Rekurs und Beschwerde anfechtbar ist. Das

muss auch im vorliegenden Fall gelten. Es liegt auch kein Grenzfall in dem in RB 1999

Nr. 14 vorbehaltenen Sinn vor; jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht

dargetan, dass die Umbenennung für ihn mit derart schweren Nachteilen verbunden

ist, welche ein objektives Rechtsschutzinteresse erkennen liessen und damit

eine Verpflichtung des Gemeinderats Wetzikon begründen würden, bezüglich der

streitbetroffenen Umbenennung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Gleiches

gilt für die mit der Umbenennung verbundene Umnummerierung des Hauses, welche

vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wird.

Es ist demnach

nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat Hinwil die ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde

bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2004 nicht

sinngemäss als förmlichen Rekurs gegen das Schreiben des Gemeinderats Wetzikon

vom 3. Oktober 2004 (worin der Erlass einer förmlichen Verfügung abgelehnt

worden ist) behandelt hat.

3.

Kostenauflagen

im Aufsichtsbeschwerdeverfahren können grundsätzlich selbständig mit Rekurs an

die obere Behörde – Kostenauflagen in bezirksrätlichen Aufsichtsentscheiden

also an den Regierungsrat (vgl. 2001 Nr. 7) – weitergezogen werden. Wird

eine solche Kostenauflage in einem Rekursverfahren vom Regierungsrat bestätigt,

ist sie jedoch nicht selbständig mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weiterziehbar (§ 43 Abs. 3 VRG; RB 2002 Nr. 14). Demnach

ist die vorliegende Beschwerde auch insoweit unzulässig, als sie sich gegen die

bezirksrätliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 2 des Rekursentscheids) richten

sollte.

4.

Wie sich aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die in Disp. Ziff. 4 des

bezirksrätlichen Beschlusses enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht richtig.

Bezüglich Disp. Ziff. 1 (Ablehnung der Aufsichtsbeschwerde) hätte

überhaupt kein förmliches Rechtsmittel, bezüglich Disp. Ziff. 2

(Kostenauflage) der Rekurs an den Regierungsrat bezeichnet werden müssen.

Angesichts der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sind die Gerichtskosten nicht

(wie dies § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG als Regel

vorsieht) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Es fragt sich, ob die Eingabe des Beschwerdeführers

vom 12. Mai 2005 gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2

VRG bezüglich Disp. Ziff. 2 des bezirksrätlichen Beschlusses an den Regierungsrat

zu überweisen sei. Davon ist jedoch abzusehen, weil der Beschwerdeführer darin

die Kostenauflage mit keinem Wort gerügt hat. Im Übrigen entspricht die

Belastung eines unterliegenden Aufsichtsbeschwerdeführers mit den Kosten des

Aufsichtsverfahrens ständiger Rechtsprechung (RB 2002 Nr. 14 E. 1b

mit Hinweisen).

Demgemäss die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an …