VB.2005.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00214
2. Juni 2005Deutsch7 min
(URT.2005.8694)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00214
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.06.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Strassenumbenennung
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Entscheid des Bezirksrats (Strassenumbenennung)
Der im aufsichtsrechtlichen Verfahren ergangene abschlägige Entscheid des Bezirksrats kann nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (E. 1).
Weil Strassenumbenennungen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel keinen Verfügungscharakter aufweisen und demzufolge nicht mit Rekurs oder Beschwerde anfechtbar sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als Rekurs sondern als Aufsichtsbeschwerde behandelt hat, zumal der Beschwerdeführer seine Eingabe auch als Aufsichtsbeschwerde bezeichnet hat (E. 2).
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auch insofern unzulässig, als sie sich gegen die Kostenauflage des Bezirksrats richten sollte (E. 3).
Nichteintreten.
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSVERWEIGERUNG
REKURS
STRASSENUMBENENNUNG
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I VRG
§ 41 Abs. I VRG
§ 43 Abs. III VRG
Publikationen:
BEZ 2005 Nr. 29 S. 6
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat
Wetzikon beschloss am 1. Oktober 2003, die im Rahmen der Erschliessung des
Industriegebiets Schöneich Nord zu erstellende Stichstrasse (ausgehend von der
Schwändistrasse, parallel zur Rapperswilerstrasse, mit Wendeplatz bei der
Grüninger Kreuzung) sowie das nördlich der Bahnlinie verbleibende Teilstück der
Schöneichstrasse würden mit Grubenstrasse bezeichnet (Ziff. 1). Die
Umbenennung der heutigen Schöneichstrasse nördlich der Bahnlinie werde im
Zeitpunkt in Kraft gesetzt, in welchem dieses Teilstück von einer Fahrstrasse
in einen Fussweg umgewandelt und damit die Direktzufahrt von der
Rapperswilerstrasse her unterbunden werde (Ziff. 2). In der Begründung
heisst es unter anderem, der Name "Grubenstrasse" sei ortstypisch; er
weise auf das frühere Kohlenbergwerk im Gebiet Schöneich hin, dessen Eingang
sich bei der Liegenschaft Schlössli befunden habe.
Mit Schreiben
vom 23. September 2004 informierte das Bauamt Wetzikon die betroffenen
Anwohner im Hinblick auf die baldige Fertigstellung der Erschliessungsanlagen
Schöneich Nord über die vom Gemeinderat am 1. Oktober 2003 beschlossene
Benennung der neuen Stichstrasse und Umbenennung des Teilstücks der Schöneichstrasse.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2004 an den Gemeinderat Wetzikon gab A, ein
Anwohner, seiner Unzufriedenheit über die beschlossene Umbenennung Ausdruck,
unter Hinweis darauf, dass sich das frühere Kohlenbergwerk vollständig südlich
der Bahnlinie befunden habe. Falls von der Umbenennung nicht abgesehen werde,
verlange er eine diesbezüglich anfechtbare Verfügung. Der Gemeinderat Wetzikon
antwortete ihm mit Schreiben vom 18. Oktober 2004, worin er die Gründe für
die Umbenennung erläuterte und abschliessend festhielt, dass gegen seinen
Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A
am 29. Oktober 2004 Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Hinwil. Darin
erneuerte er sinngemäss sein Begehren, von einer Umbenennung der Strasse
abzusehen; laut Auskunft der Baudirektion, führte er ferner aus, treffe es
nicht zu, dass gegen den gemeinderätlichen Beschluss keine Einwendungen möglich
seien. Der Bezirksrat Hinwil beschloss am 6. April 2005, der
Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Erwägungen keine Folge zu geben (Ziff. 1).
Die Verfahrenskosten von Fr. 254.- auferlegte er dem Beschwerdeführer (Ziff. 2).
Als zulässiges Rechtsmittel bezeichnete er die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
(Ziff. 4).
III.
Mit Beschwerde
vom 12. Mai 2005 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des
Bezirksrats Hinwil aufzuheben und den Gemeinderat Wetzikon anzuweisen, sämtlichen
acht Anwohnern des fraglichen Teilstücks eine Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Zur Begründung machte er erneut geltend,
dass die Bezeichnung Grubenstrasse für das streitbetroffene Teilstück der
Schöneichstrasse unsachgemäss sei. Im Hinblick darauf habe er den Gemeinderat
Wetzikon um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht, was ihm dieser jedoch
zu Unrecht verweigert habe.
Das
Verwaltungsgericht zog vom Bezirksrat Hinwil die Akten bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche
Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes
Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als
endgültig bezeichnet. Aufsichtsrechtliche Entscheide, mit denen – wie hier mit
dem Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 6. April 2005 – einer
Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, gelten nicht als Anordnungen im
Sinn dieser Bestimmung; denn das Verwaltungsgericht ist nicht
Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden, deren Verhalten mit einer
Aufsichtsbeschwerde beanstandet wird oder die selber über eine solche
Beschwerde als Aufsichtsbehörde entschieden haben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43, § 19 N. 42, § 41
N. 16, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt
zweier noch näher zu prüfenden Aspekte (vgl. E. 2 bezüglich der
Anfechtbarkeit der streitbetroffenen Umbenennung und E. 3 bezüglich der
Kostenauflage des Bezirksrats) nicht einzutreten.
2.
Der
Beschwerdeführer hat in seiner ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde
bezeichneten Eingabe vom 29. Oktober 2004 an den Bezirksrat in erster
Linie die Weigerung des Gemeinderats, bezüglich der streitbetroffenen
Umbenennung der Schöneichstrasse eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,
gerügt. In der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, kann eine Rechtsverweigerung
liegen, die unter bestimmten Voraussetzungen mit einem förmlichen Rechtmittel gerügt
werden kann (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 49; RB 1997
Nr. 12; vgl. auch § 19 N. 111 mit Hinweis auf RB 1991 Nr. 3
betreffend die besondere Frage des den Natur- und Heimatschutzorganisationen
zustehenden Rechtsschutzes bei der Weigerung der zuständigen Behörde, über
Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes mittels Verfügung zu entscheiden). Das
setzt allerdings voraus, dass die streitbetroffene Tätigkeit der Verwaltung
mittels förmlicher Verfügung geregelt werden muss. Gerade dies ist jedoch hier
nach Auffassung des Gemeinderates Wetzikon, die dieser dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 3. Oktober 2004 mitgeteilt hat, nicht der Fall, und der
Bezirksrat Hinwil hat diese Auffassung des Gemeinderats in seinem Beschluss vom
6.
April 2005 mit einlässlichen Erwägungen bestätigt. Diese Erwägungen
überzeugen. Sie entsprechen dem verwaltungsgerichtlichen Grundsatzentscheid
VB.1998.00391 vom 11. März 1999 (RB 1999 Nr. 14 = ZBl 101/2000,
S. 80 = BEZ 1999 Nr. 24), wonach einem Beschluss betreffend
Umbenennung einer Strasse die Merkmale einer Verfügung bzw. Anordnung fehlen,
weshalb er grundsätzlich nicht mit Rekurs und Beschwerde anfechtbar ist. Das
muss auch im vorliegenden Fall gelten. Es liegt auch kein Grenzfall in dem in RB 1999
Nr. 14 vorbehaltenen Sinn vor; jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht
dargetan, dass die Umbenennung für ihn mit derart schweren Nachteilen verbunden
ist, welche ein objektives Rechtsschutzinteresse erkennen liessen und damit
eine Verpflichtung des Gemeinderats Wetzikon begründen würden, bezüglich der
streitbetroffenen Umbenennung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Gleiches
gilt für die mit der Umbenennung verbundene Umnummerierung des Hauses, welche
vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wird.
Es ist demnach
nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat Hinwil die ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde
bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2004 nicht
sinngemäss als förmlichen Rekurs gegen das Schreiben des Gemeinderats Wetzikon
vom 3. Oktober 2004 (worin der Erlass einer förmlichen Verfügung abgelehnt
worden ist) behandelt hat.
3.
Kostenauflagen
im Aufsichtsbeschwerdeverfahren können grundsätzlich selbständig mit Rekurs an
die obere Behörde – Kostenauflagen in bezirksrätlichen Aufsichtsentscheiden
also an den Regierungsrat (vgl. 2001 Nr. 7) – weitergezogen werden. Wird
eine solche Kostenauflage in einem Rekursverfahren vom Regierungsrat bestätigt,
ist sie jedoch nicht selbständig mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weiterziehbar (§ 43 Abs. 3 VRG; RB 2002 Nr. 14). Demnach
ist die vorliegende Beschwerde auch insoweit unzulässig, als sie sich gegen die
bezirksrätliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 2 des Rekursentscheids) richten
sollte.
4.
Wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die in Disp. Ziff. 4 des
bezirksrätlichen Beschlusses enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht richtig.
Bezüglich Disp. Ziff. 1 (Ablehnung der Aufsichtsbeschwerde) hätte
überhaupt kein förmliches Rechtsmittel, bezüglich Disp. Ziff. 2
(Kostenauflage) der Rekurs an den Regierungsrat bezeichnet werden müssen.
Angesichts der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sind die Gerichtskosten nicht
(wie dies § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG als Regel
vorsieht) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Es fragt sich, ob die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 12. Mai 2005 gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
VRG bezüglich Disp. Ziff. 2 des bezirksrätlichen Beschlusses an den Regierungsrat
zu überweisen sei. Davon ist jedoch abzusehen, weil der Beschwerdeführer darin
die Kostenauflage mit keinem Wort gerügt hat. Im Übrigen entspricht die
Belastung eines unterliegenden Aufsichtsbeschwerdeführers mit den Kosten des
Aufsichtsverfahrens ständiger Rechtsprechung (RB 2002 Nr. 14 E. 1b
mit Hinweisen).
Demgemäss die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an …