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Entscheid

VB.2005.00219

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00219

15. September 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8877)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1953, erlitt im Dezember 1980 einen schweren

Verkehrsunfall, der zu teilweiser Arbeitsunfähigkeit (50 %) führte. Im

Zusammenhang damit erhielt sie 1984 von zwei beteiligten

Versicherungsgesellschaften anstelle einer Invalidenrente eine Gesamtkapitalabfindung

von Fr. 505'000.-. Mit einem Teil dieser Kapitalabfindung erwarb sie 1988

in X ein Einfamilienhaus, worin sie – inzwischen mit C verheiratet und Mutter

der 1986 geborenen Tochter D – im Jahr 1989 einzog. Eine zweite Tochter E wurde

1990 geboren. Am 3. Juli 1996 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht Y

die Ehe.

Ab Oktober 1991 bis Ende Januar 2001 wurde A von der

Sozialbehörde X mit insgesamt Fr. 184'232.15 unterstützt. Danach fand sie

vorübergehend Arbeit, muss aber seit April 2004 wieder unterstützt werden. Für

die Zeit der Unterstützung von Oktober 1991 bis 1993 anerkannte A eine Schuld

von Fr. 36'142.05. Als Sicherheit liess sie zugunsten der Gemeinde X am 22. November

1993 eine Grundpfandverschreibung über Fr. 36'142.05 im 2. Rang auf ihrem

Einfamilienhaus eintragen. Offenbar im Laufe des Jahres 2000 wurde die Frage

der Rückerstattung ausgerichteter Fürsorgeleistungen erneut aktuell. A liess

dazu verlauten, die Vermögenswerte, aus denen das Haus erworben worden sei

(Kapitalabfindung der obligatorischen Unfallversicherung und der

Haftpflichtversicherung), seien absolut unpfändbar, weshalb eine Sicherstellung

nicht in Frage komme. Dasselbe gelte für den unter Sanktionsdrohungen bereits

erwirkten Pfandvertrag von 1993. Darüber entspann sich ein Schriftenwechsel

zwischen der Gemeinde und A; die Gemeinde lehnte deren Standpunkt ab. In der

Folge fand im August 2003 ein Gespräch wegen neuerlicher Sicherstellung der

Fürsorgeleistungen statt. A lehnte eine Grundpfandverschreibung im verlangten

Umfang – gesamte Unterstützungsleistung abzüglich bestehende Grundpfandverschreibung,

total demnach Fr. 148'090.10 – ab, die Gemeinde ihrerseits eine solche in

einem geringeren Betrag.

An der Sitzung vom 27. November 2003 beschloss die

Sozialbehörde X, auf den Vorschlag von A, eine erneute Sicherstellung mittels

Grundpfandverschreibung auf Fr. 90'000.- zu beschränken und die ersatzlose

Löschung der Grundpfandverschreibung von 1993 vorzunehmen, nicht einzutreten.

Sie hielt fest, die Grundpfandverschreibung vom 29. Dezember 1993 bleibe

bestehen, und setzte den geforderten Rückerstattungsbetrag entsprechend auf Fr. 148'090.10

fest. Zudem stellte sie in Aussicht, A eine Schuldanerkennung über diesen

Betrag zur Unterzeichnung zuzustellen unter Androhung eines rekursfähigen Entscheids

im Unterlassungsfall. Da A darauf nicht reagierte, verfügte die Sozialbehörde X

am 22. Januar 2004, dass der festgesetzte Rückerstattungsbetrag von Fr. 148'090.10

von A beim Notariat Y innert 30 Tagen ab Rechtskraft ihres Beschlusses angemeldet

werden müsse. Das Notariat habe eine pfandrechtliche Sicherstellung über Fr. 148'090.10

vorzunehmen; bei Nichtbefolgung erfolge die Anmeldung zur Grundpfandverschreibung

durch die Sozialbehörde.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A Rekurs beim Bezirksrat Y einlegen und eine

Vielzahl von Anträgen stellen. Im Wesentlichen verlangte sie, die von Oktober

1991.

bis Januar 2001 bezogenen Fürsorgeleistungen seien im Detail mit den

entsprechenden Belegen abzurechnen. Ferner sei der rückerstattungspflichtige

Betrag auf Fr. 90'000.- festzusetzen und die Grundpfandverschreibung von

1993.

ersatzlos zu löschen; in diesem Umfang sei eine Grundpfandverschreibung

auf ihrem Grundstück vorzunehmen. In der Rekursreplik vom 28. Juli 2004

liess A beantragen, es seien die Beschlüsse vom 22. Januar 2004 und vom 27. November

2003.

aufzuheben und der Rückerstattungsbetrag wegen Verjährung auf Fr. 29'165.-

festzusetzen. In diesem Umfang sei eine Grundpfandverschreibung zur

Sicherstellung vorzunehmen; die Grundpfandverschreibung von 1993 sei erzwungen

worden und deshalb aufzuheben. Die Gemeinde X bekräftigte in der Duplik ihren

ablehnenden Standpunkt. Am 11. April 2005 hiess der Bezirksrat Y den

Rekurs insofern gut, als er die Verfügung vom 22. Januar 2004 in Bezug auf

die pfandrechtliche Sicherstellung des Rückerstattungsbetrages von Fr. 148'090.10

aufhob (Dispositiv-Ziff. I Abs. 1). Im Übrigen wies der Bezirksrat

den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I Abs. 2).

III.

Dagegen liess A am 18. Mai 2005 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, in Abänderung von

Ziff. I Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses sei der

Rückerstattungsbetrag zugunsten der Gemeinde X im Sinne von § 27 Abs. 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) per 31. Januar 2001

auf höchstens Fr. 45'657.45 festzusetzen. Ferner sei Ziff. I Abs. 2

des angefochtenen Beschlusses insoweit aufzuheben, als die Gemeinde X zu verpflichten

sei, für die bereits eingetragene Grundpfandverschreibung vom 29. Dezember

1993.

in der Höhe von Fr. 36'142.05 beim Grundbuchamt die

Löschungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei in diesem Punkt das

Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter

Gebühren und Kosten zu Lasten des Staates.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 31. Mai 2005 auf eine

einlässliche Stellungnahme und verwies auf die Akten sowie den angefochtenen

Entscheid. Die Gemeinde X verzichtete am 15. Juni 2005 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Allerdings

fragt sich, was vorliegend Streitobjekt des Verfahrens ist. Nach der Verfügung

vom 22. Januar 2004 musste der "festgesetzte" Rückerstattungsbetrag

von Fr. 148'090.10 innert 30 Tagen ab Rechtskraft beim Notariat Y von der

Beschwerdegegnerin zur Grundpfandverschreibung angemeldet werden. Bei

Nichtbefolgung dieser Verfügung würde die Anmeldung zur Grundpfandverschreibung

durch die Sozialbehörde vorgenommen. Es ging demnach um eine reine

Sicherstellung der "festgesetzten" Forderung, nicht aber um deren

Rückerstattung als solche. Mit der Festsetzung bestätigte die Beschwerdegegnerin

gleichzeitig den Entscheid vom 27. November 2003, worin sie die

Rückerstattungsforderung auf Fr. 148'090.10 festgesetzt hatte. Die

Vorinstanz hielt dafür, dass die zwangsweise rechtliche Sicherstellung der

Forderung durch die Beschwerdegegnerin ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin

nicht möglich sei und hob dementsprechend den angefochtenen Beschluss in Bezug

auf die pfandrechtliche Sicherstellung des Rückerstattungsbetrags von Fr. 148'090.10

auf. Die Beschwerdeführerin erkennt ihre Betroffenheit offenbar darin, dass mit

dem angefochtenen Entscheid der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 148'090.10

festgesetzt worden sei, was über den Inhalt des Entscheids der

Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2004 hinausgehe. Mit der Festsetzung des

Betrages von Fr. 148'090.10, der sich aus der Differenz zwischen den von

1991-2001 bezahlten Unterhaltsleistungen abzüglich die bestehende

Grundpfandverschreibung errechnet (dazu vorn I), wies die Vorinstanz zudem den

Antrag auf Löschung der bestehenden Grundpfandverschreibung implizit ab.

Insofern besteht ein indirekter Bezug des angefochtenen Entscheids zum Antrag

auf Löschung der bestehenden Grundpfandverschreibung. Die Beschwerdeführerin

erkennt darin eine Rechtsverweigerung. Falls die Vorinstanz mit ihrem Entscheid

eine Rückerstattungsforderung verbindlich festgesetzt hätte, hätte die Beschwerdeführerin

ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, wenn ihr aus

dieser Festsetzung Nachteile erwachsen würden. Das ist nicht im Rahmen der

Eintretensfrage, sondern bei der materiellen Beurteilung zu prüfen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG; § 16 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche

Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 SHG; § 17 SHV).

2.2

Gemäss § 27

Abs. 1 aSHG war rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten,

wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf

eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in fi­nanziell günstige

Verhältnisse gelangte (erster Satzteil) oder wenn die Voraussetzungen von § 20

SHG erfüllt waren (zweiter Satzteil). Der erstgenannte

Rückerstattungstatbestand war erfüllt, wenn der Vermögenswert dem Unterstützten

erst nach erfolgter wirtschaftlicher Hilfe zufiel; die Rückerstattung erschien

nun aus nachträglich eingetretenen Gründen zumutbar. Der zweitgenannte

Rückerstattungstatbestand war erfüllt, wenn der Hilfeempfänger im erheblichen

Umfang Vermögenswerte realisierte, welche im Zeitpunkt der Hilfeleistung

bereits vorhanden waren, deren Realisierung ihm aber damals nicht möglich oder

nicht zumutbar war. Bezogen auf denselben Vermögensgegenstand schliessen sich

die beiden Rückerstattungstatbestände demnach gegenseitig aus (RB 1999 Nr. 83).

Auf 1. Januar 2003 wurde § 27 SHG geändert (OS 58,

21.

und 25). Während gemäss der bisherigen Fassung des Ingresses rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe unter den genannten Voraussetzungen

"zurückzuerstatten ist", hält die neue Fassung fest, dass die

wirtschaftliche Hilfe "ganz oder teilweise zurückgefordert werden

kann". Sodann ist Ab­satz 1 neu in drei Unterabschnitte a, b und c

aufgeteilt, wobei lit. b erster Satzteil dem bis­herigen § 27 Abs. 1

aSHG erster Satzteil und lit. c dem bisherigen zweiten Satzteil entspricht.

Die hier streitbetroffene Rückerstattungsforderung betrifft die Ausrichtung von

Unterhaltsleistungen zwischen Oktober 1991 und Januar 2001. Sie umfasst

insofern einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt. Es fragt sich deshalb, ob

noch die alte oder die neue Fassung von § 27 SHG zur Anwendung gelangt (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 51).

Nach der neuen Fassung von § 27 SHG "kann"

die bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, während sie nach der

bisherigen Fassung "zurückzuerstatten ist". Mit der Neufassung ist in

dieser Hinsicht jedoch keine wesentliche Änderung bezweckt worden. Schon nach

dem bisherigen Recht bestand ein Ermessensspielraum der Behörden, was die neue

Fassung lediglich verdeutlicht (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 4b).

Nachdem die Beschwerdeführerin ab April 2004 wieder Unterstützungsleistungen

bezieht, kann nicht von einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt gesprochen

werden. Die zur Sicherstellung beantragte Forderung ist lediglich ein Schritt

der Beschwerdegegnerin im Rahmen der gesamten Unterstützung der

Beschwerdeführerin, um einen Teil der Unterstützungsleistungen wieder

erhältlich zu machen. § 27 SHG ist deshalb in der neu gefassten Form anzuwenden.

2.3

§ 27 Abs. 1

lit. c SHG verweist auf § 20 SHG. Nach dieser Bestimmung wird in der

Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein

Hilfesuchender über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem

Umfang verfügt, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise

zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. Die Forderung

aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich

sichergestellt werden. Wie dem Protokoll vom 29. Oktober 1991 entnommen

werden kann, ging der damals zuständige Gemeinderat X davon aus, dass es sich

beim von der Beschwerdeführerin 1988 erworbenen Einfamilienhaus um einen

Vermögenswert handelte, dessen Realisierung im damaligen Zeitpunkt nicht

möglich oder zumutbar erschien. Die wirtschaftliche Hilfe erfolgte unter Hinweis

auf die bestehende finanzielle Substanz, wobei der Gemeinderat darauf vertraute,

rechtzeitig über einen Hausverkauf informiert zu werden, um die notwendige

Rückforderung vornehmen zu können. Angesichts der weiterlaufenden Unterstützung

der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bis

heute einen Verkauf von deren Liegenschaft nicht als möglich oder zumutbar

erachtete.

2.4

Die

Grundpfandverschreibung ist ein Sicherungspfandrecht. Ihr Zweck besteht darin,

eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche, jedoch

bestimmbare Forderung pfandrechtlich sicherzustellen. Die

Grundpfandverschreibung hat keine selbständige Existenz, sondern ist vom

Bestand der zu sichernden Forderung als der Hauptsache abhängig. Die Errichtung

einer Grundpfandverschreibung hat somit als Ausgangspunkt ein Grundverhältnis,

das eine Forderung begründet. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses wird

ein weiteres obligatorisches Rechtsgeschäft (Pfanderrichtungsvertrag) vereinbart.

Darin verpflichtet sich der Verpfänder gegenüber dem Gläubiger, zur Sicherung

dieses Darlehens eine Grundpfandverschreibung auf einem bestimmten Grundstück

zu errichten. Zur Erfüllung dieses Verpfändungsversprechens gibt er in der

Folge die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechtes in das Grundbuch ab. Die

Grundpfandverschreibung ist zu der Forderung insofern akzessorisch, als es zur

Inanspruchnahme der Pfandsicherheit stets einer Forderung bedarf (Bernhard

Trauffer, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel etc. 2003,

Art. 824 ZGB N. 2, 4, 8 ff.; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg

Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A.,

Zürich 2002, S. 1004 ff.).

3.

3.1

Die

Notwendigkeit der Festlegung einer Rückerstattungsforderung ergab sich vorliegend

einzig aus der von der Beschwerdegegnerin erwünschten Sicherstellung der bisher

geleisteten Unterstützung für die Beschwerdeführerin. Über die Forderung waren

sich die Parteien jedoch nicht einig, und ein Pfanderrichtungsvertrag konnte

nicht geschlossen werden. Zwar bildet das Vorliegen einer unterzeichneten

Rückerstattungsverpflichtung keine Voraussetzung für die Rückerstattung im

Rahmen von § 20 SHG, sondern erleichtert in erster Linie die Durchsetzung

der Rückerstattung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine unterstützte Person

auch ohne Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung dazu verpflichtet

werden kann, eine Grundpfandverschreibung in Höhe von ausgerichteten Unterstützungsleistungen

zu Lasten ihres Grundstücks eintragen zu lassen. Zu Recht hielt die Vorinstanz

dafür, dass die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung durch

die Beschwerdegegnerin ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht

möglich sei (vgl. auch VGr, 14. September 2000, VB.2000.00259, E. 3b),

worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 2

VRG). Ohne einen zugrunde liegenden Pfandrechtsvertrag lässt sich eine

Grundpfandverschreibung zudem auch nach den Regeln des Zivilrechts nicht

errichten (vorn E. 2.4). Es fragt sich demnach, welche Bedeutung der

"festgesetzten" Rückerstattungsforderung von Fr. 148'090.10 zukommt.

3.2

Dabei ist

zu bedenken, dass die Beschwerdegegnerin eine konkrete Rückerstattung

geleisteter Unterhaltszahlungen nicht verlangt hat, sondern einzig deren

Sicherstellung mittels Grundpfandverschreibung. Dies geht schon daraus hervor,

dass die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – einen Verkauf der

Liegenschaft der Beschwerdeführerin einstweilen nicht in Betracht zieht und

diese weiterhin unterstützt. So müssen denn auch den Verhältnissen der Klienten

angemessene (weder luxuriöse noch allzu kostenaufwendige und mit entsprechenden

Mietobjekten vergleichbare) Liegenschaften (zum Beispiel bescheidene

Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder Geschäftsräume), die von den

Unterstützten oder allenfalls ihren nahen Angehörigen auf Dauer selber bewohnt

oder (sinnvoll) gewerblich genutzt werden, normalerweise nicht realisiert

werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/IV/S. 2,

Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG/S. 4). Damit ist nicht gesagt, dass eine

Veräusserung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen

könnte. Diese setzte jedoch eine Prüfung der konkreten Umstände und ein Abwägen

der jeweiligen Interessen der Betroffenen am Verkauf der Liegenschaft voraus,

was die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht vorgenommen hat. Weiter legte die Beschwerdegegnerin

auch keinen Freibetrag bei der Rückzahlungspflicht für bezogene Unterhaltsleistungen

fest, wie er in der Regel zu gewähren ist (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00111,

E. 3b; dazu auch Kap. E. 2-3 der Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,

Dezember 2004, SKOS-Richtlinien).

3.3

Nachdem

die Vorinstanz zu Recht die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der

Rückerstattungsforderung von Fr. 148'090.10 als unzulässig beurteilt hat, entfaltet

die Festsetzung des Forderungsbetrags, die einzig im Hinblick auf die – nunmehr

nicht vollziehbare – pfandrechtliche Sicherstellung, nicht aber auf eine vollstreckbare

Rückerstattung, erfolgt ist, keinerlei Rechtswirkung, weshalb der

Beschwerdeführerin aus dieser – gegenstandlos gewordenen – Festsetzung auch

kein Nachteil erwächst. Insbesondere vermag die heutige Festsetzung eines

Rückerstattungsbetrags das Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungserklärung

im Sinne von § 20 SHG (welche die Verjährungsfrist von 15 Jahren gemäss § 30

Abs. 1 SHG ausschalten würde) nicht zu kompensieren (vgl. E. 3.5). Im

Falle einer erneuten pfandrechtlichen Sicherstellung müsste die

Rückerstattungsforderung ohnehin neu berechnet werden, nachdem die

Beschwerdeführerin seit April 2004 wieder unterstützt wird. Und falls die

Beschwerdegegnerin einen Verkauf des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin

als möglich und zumutbar erachtete, wären die übrigen Voraussetzungen für die

Durchsetzung der Rückerstattung (und nicht deren blosse Sicherstellung) zu

beachten (vorn E. 3.2). Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden,

ob der Betrag von Fr. 148'090.10 korrekt errechnet wurde. Entsprechend

erübrigt sich auch die in der Beschwerdebegründung beantragte Rückweisung des

Verfahrens zur Berechnung der Rückerstattungsforderung ebenso wie der Beizug

verschiedener, dazu einverlangter Unterlagen.

3.4

Bei der

aufgezeigten Sach- und Rechtslage ist auf den weiteren Beschwerdeantrag auf

Löschung der 1993 eingetragenen Grundpfandverschreibung (bzw. auf Verpflichtung

der Beschwerdegegnerin, eine diesbezügliche Löschungsbewilligung zu erteilen),

nicht einzutreten. Denn ein Zusammenhang mit der Frage, ob die

Grundpfandverschreibung von 1993 zu löschen sei, ergab sich im angefochtenen

Entscheid ausschliesslich aus der Berechnung der Rückerstattungsforderung.

Nachdem dieser ohne die Möglichkeit einer pfandrechtlichen Sicherstellung keine

Bedeutung mehr zukommt, fehlt ein Zusammenhang mit der bestehenden

Grundpfandverschreibung von 1993; es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob

die Grundpfandverschreibung von 1993 nur unter Sanktionsdruck – wie die Beschwerdeführerin

behauptet – zustande gekommen ist. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen des

Verfahrens oder die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung in

diesem Punkt.

3.5

Das Vorliegen einer unterzeichneten

Rückerstattungsverpflichtung erleichtert wie erwähnt in erster Linie die

Durchsetzung der Rückerstattung und bildet nicht Voraussetzung für die

Rückerstattung nach § 20 SHG (vorn E. 3.1). Hingegen bewirkt das

Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung, dass die im

Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden

Leistungen (absolut) verjähren (§ 30 Abs. 1 SHG). Damit droht dem

Gemeinwesen bei lange dauernder Unterstützung einer Person, die sich weigert,

eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, der länger zurückliegenden

Unterstützungsbeträge verlustig zu gehen, wenn die vorhandenen Vermögenswerte

realisierbar werden (vgl. RB 1997 Nr. 122). Es fragt sich daher, ob

mit der – im angefochtenen Entscheid bestätigten – Festsetzung der

Rückerstattungsforderung die Beschwerdegegnerin die drohende Verjährung

abwenden könnte. Das ist zu verneinen.

Mit der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung

(ohne pfandrechtliche Sicherstellung) hätte die Beschwerdeführerin lediglich

ihr Einverständnis dazu gegeben, dass der zukünftige Erlös aus dem Verkauf

ihrer Liegenschaft in erster Linie der Beschwerdegegnerin und nicht ihr selbst

zustehen sollte (BVR 2002, S. 30). Betragsmässig musste eine

Rückerstattungsforderung vorliegend einzig deswegen festgesetzt werden, weil

andernfalls eine Grundpfandverschreibung nicht möglich gewesen wäre (vorn E. 2.4).

Ohne pfandrechtliche Sicherstellung bedarf es dagegen keiner festgesetzten

Rückerstattungsforderung in der Rückerstattungsvereinbarung. Über den

Rückerstattungsbetrag wäre erst in der konkreten Rückerstattungsverfügung zu

entscheiden (vorn E. 3.2), wodurch der Beschwerdeführerin der Rechtsweg

zur Bestreitung der Forderung offen stünde.

Das Gericht verkennt nicht, dass für einen Teil der

erbrachten Fürsorgeunterstützung der Beschwerdegegnerin der Eintritt der

Verjährung droht, verhinderte doch nur die Unterzeichnung einer – hier ab etwa

1994.

fehlenden – Rückerstattungsverpflichtung den Eintritt der Verjährung für

die mehr als 15 Jahre zurückliegenden Unterhaltsleistungen. Indessen lässt sich

dies nicht mit einer Festsetzung der Rückerstattungsforderung kompensieren.

Zwar ergibt sich die Pflicht zur Rückerstattung wie dargelegt aus dem das

Sozialhilferecht prägenden Grundsatz der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe (RB 1998

Nr. 88 mit weiteren Hinweisen; Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 71, 178 f.). Zur

Verhinderung des Eintritts der Verjährung verlangt § 30 Abs. 1 SHG

jedoch ausdrücklich die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung. Eine

solche kann nicht etwa durch Festsetzung eines bestimmten

Rückerstattungsbetrags von der Behörde verfügt werden, nachdem das Gesetz die

Mitwirkung des Leistungsempfängers vorsieht. Ob die Beschwerdeführerin bereit

wäre, eine Rückerstattungsverpflichtung im beschriebenen Sinn (ohne bestimmten

Betrag) zu unterzeichnen, ist nicht bekannt. Sollte sie sich aber weigern, eine

solche Verpflichtung zu unterzeichnen, hätte die Beschwerdegegnerin vor dem

Hintergrund der drohenden Verjährung bereits geleisteter wirtschaftlicher Hilfe

wohl zu prüfen, ob die Realisierung der Liegenschaft bereits möglich wäre.

4.

Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten

des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …