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Entscheid

VB.2005.00222

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00222

22. Juli 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8785)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 24. August 2004 verweigerte die Baukommission

Küsnacht D die baurechtliche Bewilligung für eine eigenmächtig erstellte Reihe

von mehreren, aus weissem PVC bestehenden, demontierbaren Segeln auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01, L, in Küsnacht. Die insgesamt 34 m lange

Konstruktion ist an sechs bis zu 3,95 m hohen, grau verzinkten Stahlmasten

befestigt und folgt in einem Abstand von 1,8 m der südlichen Grundstücksgrenze.

Erwägungen

II.

Einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der

Bauherrin hiess die Baurekurskommission II am 12. April 2005 gut; die

Baukommission Küsnacht wurde eingeladen, das Baugesuch zu bewilligen.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhoben die Gemeinde Küsnacht

und die ins Rekursverfahren beigeladene Nachbarin B am 18. Mai 2005 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht, je mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben

und die Bauverweigerung der Gemeinde zu bestätigen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Baurekurskommission II schloss am 2. Juni 2005

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin

liess am 27. Juni 2005 Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen; in verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie

Vereinigung der Verfahren und einen Augenschein durch das Gericht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Baurekurskommissionen zuständig. Die beschwerdeführende Nachbarin ist als

Eigentümerin des Grundstücks, von dessen Grenze die Segel nur 1,8 m entfernt

sind, durch den Rekursentscheid in besonderer Weise betroffen und deshalb gemäss

§ 21 lit. a VRG bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Auch

die Gemeinde, der bei der Anwendung von § 238 PBG eine qualifizierte

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zusteht (RB 1979 Nr. 10; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 67), ist zur Beschwerde

befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobenen Beschwerden einzutreten.

1.2

Die

Beschwerden, welche beide die Einordnung der Segel auf dem Grundstück der

Beschwerdegegnerin betreffen, sind zweckmässigerweise zu vereinigen.

1.3

Der von

der Beschwerdegegnerin beantragte Augenschein rechtfertigt sich nicht. Die Überprüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 VRG beschränkt. Im

Zusammenhang mit Fragen der Einordnung im Sinn von § 238 PBG hat das

Gericht in erster Linie zur prüfen, ob die Baurekurskommission die der Gemeinde

bei der Anwendung von § 238 PBG zustehende qualifizierte Entscheidungs-

und Ermessensfreiheit beachtet hat. Zu beantworten ist vorliegend die Frage, ob

die Würdigung der örtlichen Baubehörde, das Bauvorhaben stelle in der

massgeblichen baulichen und landschaftlichen Umgebung einen Fremdkörper dar,

als offensichtlich nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. dazu nachfolgende E. 2).

Dieser Entscheid kann hier auf Grund der Baueingabepläne und der bei den Akten

liegenden Fotografien gefällt werden. Ein Augenschein ist daher nicht erforderlich.

2.

Die Baurekurskommission hat die zu § 238 Abs. 1 PBG

entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend dargestellt (Rekursentscheid, E. 4a),

sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG steht der

kommunalen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender

Kognition (§ 20 VRG) hat sich deshalb die Baurekurskommission bei der

Überprüfung eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde Zurückhaltung

aufzuerlegen. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht

ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen.

Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung

als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51

VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde aufgehoben, so kann vor

Verwaltungsgericht insbesondere geltend gemacht werden, die Rekursinstanz habe

ermessensüberschreitend im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c VRG in

die qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit der Gemeinde

eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Das Verwaltungsgericht

überprüft dabei lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der

örtlichen Baubehörde als offensichtlich nicht mehr haltbar hat beurteilen

dürfen; nimmt es statt dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung

und der Eingliederung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es in

willkürlicher Weise seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die

Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch).

3.

3.1

Das

umstrittene Bauvorhaben hat eine längere Vorgeschichte: Nach der eigenmächtigen

Installation der Anlage wurde die Bauherrschaft am 18. September 2001 zur

Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert und am 12. März 2002 die Bewilligung

verweigert; die Baurekurskommission wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 24. September

2002.

ab; der Entscheid erwuchs nach Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde in

Rechtskraft. Bereits am 7. November 2002 war erfolglos ein erstes Alternativprojekt

eingereicht worden. Am 31. Januar 2003 wurde ein zweites Alternativprojekt

eingegeben. Dieses wurde von der örtlichen Baubehörde am 20. Mai 2003 auch

verweigert und der dagegen erhobene Rekurs von der Vorinstanz am 3. Februar

2004.

wiederum abgewiesen.

3.2

Die

Baukommission Küsnacht hat im Beschluss vom 24. August 2004 unter Bezugnahme

auf diese Vorgeschichte die Verweigerung der Bewilligung für das im

vorliegenden Verfahren umstrittene überarbeitete zweite

Alternativprojekt im Wesentlichen damit begründet, dass das Segelband nach wie

vor als Fremdkörper im Landschaftsbild wirke. Die nun verbleibenden Dreiecke

wirkten formal und funktional unmotiviert. Das Dreieck als Form trete nun umso

stärker in Erscheinung und es komme ihm keine wirkliche Funktion mehr zu. In

ihrer Rekursantwort vom 23. Dezember 2004 liess die Behörde verdeutlichen,

dass die optische Wirkung gegenüber den früheren Projekten etwas weniger

dominant und die unerwünschte Sichtriegel-Wirkung durch das Weglassen einzelner

Segelelemente gemildert sei. Das Segelband wirke aber aufgrund von Grösse,

Farbe und Material nach wie vor als starker Fremdkörper im Landschaftsbild.

Zwar würden auf der Nordostseite gewisse Durchblicke gewährt, die verbleibenden

"Dreiecke" wirkten jedoch nach wie vor dominant und zudem formal und

funktional unmotiviert. Die grossen weissen Dreiecke bildeten einen starken

Kontrast zum dunklen Hintergrund der Bepflanzung und träten als Form nun umso

stärker in Erscheinung; auf der südwestlichen Seite (im Bereich des

Schwimmbads) bleibe die unerwünschte Sichtriegel-Wirkung bestehen. Mit Masten

von gegen 4 m Höhe liege das Vorhaben weit entfernt von den sonst

vorherrschenden Zäunen oder Grünhecken mit Höhen von 1,5 bis höchstens 2,5 m;

das Weglassen einzelner Segel vermöge die erdrückenden Dimensionen der Einfriedung

nicht auf ein im Sinn von § 238 PBG akzeptables Mass zu bringen.

3.3

Inwiefern

diese Beurteilung der örtlichen Baubehörde als nicht mehr vertretbar erscheint,

wird im Rekursentscheid nicht begründet. Die Vorinstanz beschränkt sich im Wesentlichen

darauf, eine eigene Würdigung der Verbesserungen des überarbeiteten zweiten

Alternativprojekts gegenüber den ersten abgelehnten vorzunehmen

(Rekursentscheid, E. 4b); auf die Erwägungen der Baubehörde, weshalb sie

die Verbesserungen gegenüber den ersten Projekten nicht als hinreichend erachte

und die Anlage aufgrund von Grösse, Farbe und Material nach wie vor als starken

Fremdkörper im Landschaftsbild betrachte, nimmt der Rekursentscheid keinen

Bezug. Auch der Würdigung der Baubehörde, dass im Bereich des Schwimmbads die unerwünschte

Sichtriegel-Wirkung bestehen bleibe, stellt die Baurekurskommission lediglich

ihre gegenteilige eigene Würdigung gegenüber, ohne zu begründen, dass diejenige

der kommunalen Behörde offensichtlich unhaltbar sei. Die Vorinstanz beschränkt

sich auf Darlegungen, dass die neue Projektvariante gestalterisch besser sei

als die auch von ihr abgelehnte erste Variante. Diese Verbesserung, die auch

die örtliche Behörde erkannt hat, führt für sich allein jedoch nicht dazu, dass

die ästhetische Beurteilung des abgeänderten Projekts durch die Gemeinde als unhaltbar

erscheint. Die Gemeinde hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass im

Bereich des Schwimmbads, wo die Segelwand an der dortigen Hangkante sehr stark

in Erscheinung tritt, das Projekt nicht wesentlich geändert worden ist. An

dieser Stelle sind die Segel durchgehend zwischen drei Masten mit Höhen von 3,31

m, 2,85 m und 1,56 m aufgespannt, sodass eine ebenso hohe durchgehende

weisse Wand entsteht. In einer locker bebauten, stark durchgrünten Umgebung und

insbesondere an der Hangkante, wo sich der Blick zum See hin öffnet, durfte die

Bewilligungsbehörde die Anlage mit guten Gründen als Fremdkörper bezeichnen.

Auch die Würdigung, dass in diesem Bereich eine unerwünschte Riegelwirkung

entstehe, ist angesichts der exponierten Lage nachvollziehbar. Sodann liegt ein

anderer Fall vor als der vom Verwaltungsgericht am 12. Januar 2005 beurteilte

(BEZ 2005 Nr. 19), wo es um Gartenskulpturen ging und das Gericht unter Hinweis

auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen

ausgeführt hat, dass dem Bauherrn für die übliche und naturgemäss individuelle

Ausstattung seines Gartens mit Gartenzwergen, Gartenmöbeln, Spielgeräten und

ähnlichen Artefakten, ein nicht zu enger Gestaltungsspielraum belassen werden

müsse. Wie das Gericht dabei einschränkend beigefügt hat, gilt dies für

Objekte, die bereits aufgrund ihrer Grösse erscheinungsmässig nicht allzu stark

ins Gewicht fallen, was hier angesichts der sich in Grenznähe über mehr als 30 m

erstreckenden und teilweise eine Höhe von fast 4 m erreichenden Anlage

nicht zutrifft. Auch unter diesem Gesichtswinkel erscheint der

Einordnungsentscheid der örtlichen Baubehörde nicht als unhaltbar. Der Rekursentscheid

erweist sich damit als ermessensüberschreitend.

4.

In Gutheissung der Beschwerden ist deshalb der

angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der Beschluss der Baukommission

Küsnacht vom 24. August 2004 wiederherzustellen.

Die Gerichtskosten sowie diejenigen des Rekursverfahrens

sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Diese ist überdies für das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen zu einer angemessenen

Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; § 12

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997,

LS 175.252). Als angemessen erscheint eine

Entschädigung von je Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die

Beschwerdeverfahren VB.2005.00222 und VB.2005.00223 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerden werden gutgeheissen. Demgemäss wird der angefochtene Rekursentscheid

aufgehoben und der Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 24. August 2004

wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird zu einer Parteientschädigung von je Fr. 1'200.- an die

Beschwerdeführerinnen verpflichtet (insgesamt Fr. 2'400.-, Mehrwertsteuer

inbegriffen), zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung

an …