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Entscheid

VB.2005.00225

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00225

8. Dezember 2005Deutsch18 min

(URT.2005.9023)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Gemeinde Meilen und die Hafengenossenschaft Christoffel unterbreiteten am 12. Juli

1999 dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein überarbeitetes Vorprojekt

für den geplanten Neubau der Hafenanlage Christoffel zur Stellungnahme. Die

Stellungnahme des AWEL vom 16. Dezember 1999 beinhaltete unter anderem die

Aspekte Hydrobiologische Untersuchung, Hafenanlage, Erschliessung der

Hafenanlage, Bojen, Gästeplätze und Pflichtparkplätze. Es wies darauf hin, bei

der Weiterprojektierung bzw. der definitiven Gesuchseingabe sei unter anderem

zu berücksichtigen, dass eine allfällige Konzession bzw. Bewilligung nur der

Gemeinde Meilen erteilt werde (Disp.-Ziff. 1) und dass aus den

Gesuchsunterlagen die rechtzeitigen Kündigungen der Verträge mit den Benützern

der zu beseitigenden Bojen ersichtlich sein müsse (Disp.-Ziff. 11). An

eine allfällige Konzession bzw. Bewilligung würde unter anderem die Bedingung

geknüpft, dass auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Hafenanlage die Bojen

Nrn. 01-19 vollständig mit allen Verankerungseinrichtungen und

Bojensteinen aus dem Seegebiet zu entfernen seien. Die Gemeinde Meilen habe den

heutigen Benützern der Bojen rechtzeitig die laufenden Unterkonzessionen bzw.

Verträge zu kündigen (Disp.-lit. c), wobei den Benützern der zu

beseitigenden Bojen auf deren Wunsch prioritär ein Hafenplatz zuzuteilen sei

(Disp.-lit. e).

B. Die

Baukommission Meilen kündigte den betroffenen 19 Bojenbesitzern am 17. Januar

2001 die Bojenplätze per Ende 2001. Sollte sich die Konzessionserteilung für

die Hafenanlage durch den Kanton verzögern, hätten die Bojenbesitzer die

Möglichkeit, ihren Bojenplatz zu den gleichen Konditionen wie bisher

entsprechend länger zu benützen. D, Mieterin der Boje Nr. 01, verlangte

den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung, worauf die Baukommission Meilen

die ausgesprochene Kündigung am 20. März 2001 förmlich bestätigte.

Hiergegen rekurrierte sie an den Bezirksrat Meilen, der am 26. Juni 2001

auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht eintrat und die Sache an das Verwaltungsgericht

überwies. Das Verwaltungsgericht nahm die Rechtsschriften der Parteien als

Klagebegründung und Klageantwort entgegen. Mit Entscheid vom 6. Dezember

2001 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab (VGr, VK.2001.00003,

www.vgrzh.ch). Es qualifizierte das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde

Meilen und der Klägerin als Benützerin einer bestimmten Boje als

öffentlich-rechtlichen Vertrag (E. 1). Es erwog, der Verlust der der

Gemeinde eingeräumten Konzession führe zwangsläufig auch zum Verlust des Vermietungsrechts

der Konzessionärin und damit des Nutzungsrechts der Mieterin. Gehe die Konzessionärin

ihres Rechts verlustig, so ende damit grundsätzlich auch das öffentlich-rechtliche

Mietverhältnis (E. 2d). Kündige die Gemeinde den Vertrag noch vor

Einreichen des Konzessionsgesuchs für die Hafenanlage, so komme sie damit nur

einer anderen Art der Vertragsbeendigung zuvor, weshalb hierin ein zulässiger

Kündigungsgrund erblickt werden könne (E. 2e).

C. Der

Gemeinderat Meilen genehmigte am 23. Januar 2001 das Hafenprojekt

Christoffel und ersuchte die kantonale Baudirektion um Erteilung der

Konzession. Die Baudirektion lud die Gemeinde Meilen am 22. März 2001 ein,

das Konzessionsgesuch gemäss § 38 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni

1991 (WWG, LS 724.11) öffentlich aufzulegen und die Planauflage öffentlich

bekannt zu machen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagefrist

gingen 11 Einsprachen ein. Nach Durchführung von Lokal- und Nachverhandlungen

zogen einige Einsprecher ihre Einsprachen zurück. Die Baudirektion wies die verbliebenen

Einsprachen am 17. Februar 2003 im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. I-IV).

Die Konzession und Bewilligung für die 19 Bojen werde auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme

der Hafenanlage aufgehoben (Disp.-Ziff. V). Sie erteilte für den Bau der Hafenanlage

die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), die erforderliche Ausnahmebewilligung

gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über

den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sowie die wasserrechtliche

Konzession, die wasserbaupolizeirechtliche Ausnahmebewilligung für die

Unterschreitung des gesetzlich freizuhaltenden Mindestgewässerabstandes und die

fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni

1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) (Disp.-Ziffn. VI-VIII). Ausserdem

ordnete die Baudirektion zahlreiche einzuhaltende Bedingungen an, unter anderem

dass die 19 Bojen spätestens auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen

Hafenanlage vollständig mit allen Verankerungseinrichtungen und Bojensteinen

aus dem Seegebiet zu entfernen seien (Disp.-Ziff. VIII Nr. 26).

D. Mit

Verfügung vom 2. März 2001 hatte die Baudirektion der Hafengenossenschaft

Christoffel für den Neubau der Hafenanlage die strassenpolizeiliche Bewilligung

erteilt. Diese Verfügung wurde den Betroffenen "in Ergänzung zur wasserrechtlichen

Konzession vom 17. Februar 2003" mit Schreiben vom 26. Februar

2003 zugestellt.

Erwägungen

II.

Gegen die wasserrechtliche Konzession erhoben sowohl die

"Benutzergemeinschaft A", nämlich B, C, D, F, N, O, Erbengemeinschaft

H und P (nachfolgend Benutzergemeinschaft), als auch die M AG am 7. resp. 19. März

2003.

getrennte Rekurse an den Regierungsrat, welche die Staatskanzlei am 31. März

2003.

vereinigte. Gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung erhob die M AG am

26.

März 2003 gemäss Rechtsmittelbelehrung Rekurs an die

Baurekurskommission II. Letztere trat auf den Rekurs der M AG am 6. Mai

2003.

mangels Zuständigkeit und in Nachachtung der Koordinationspflicht nicht

ein und überwies den Rekurs an den Regierungsrat zur gemeinsamen Behandlung mit

den gegen die wasserrechtliche Konzession erhobenen Rekursen. Der Regierungsrat

vereinigte am 20. April 2005 die schon vereinigten Rekurse gegen die wasserrechtliche

Konzession mit dem Rekurs der M AG gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung

(Disp.-Ziffn. I und II). Auf den Rekurs der Benutzergemeinschaft trat er nicht

ein. Den Rekurs der M AG gegen die Verfügung der Baudirektion vom 17. Februar

2003.

wies er ab. Den Rekurs der M AG gegen die Verfügung der Baudirektion vom 2. März

2001.

wies er ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff. III).

III.

Die Benutzergemeinschaft, nunmehr bestehend aus B, C, D, F,

G, Erbengemeinschaft H und J, gelangte am 20. Mai 2005 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung von Disp.-Ziff. III

des vorinstanzlichen Entscheids, wonach auf ihren Rekurs nicht eingetreten

wurde. Ausserdem beantragt sie die Aufhebung der Disp.-Ziffn. V und VIII Nr. 26

der Verfügung der Baudirektion vom 17. Februar 2003, soweit die Entfernung

der Bojen im Gebiet "im Plätzli und Umgebung" gefordert wird, unter

der gesetzlichen Kostenfolge. Am 23. Mai 2005 erhob ebenfalls die M AG

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2005.00226).

Die Staatskanzlei beantragt im Auftrag des Regierungsrats

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Bau- und

Volkswirtschaftsdirektion beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde

Meilen beantragt Gutheissung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind im Sinn von § 21

lit. a VRG und § 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss,

welcher ihnen die Rekurslegitimation nach § 338a Abs. 1 Satz 1

PBG abspricht, berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung; sie sind demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98),

soweit der Regierungsrat auf den Rekurs die Bojen Nrn. 01, 02, 03, 04, 05 und 06

betreffend nicht eingetreten ist. Hingegen haben die Beschwerdeführenden kein

schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob der Regierungsrat auf den

Rekurs betreffend die zurzeit unvermietete Boje Nr. 07 hätte eintreten

müssen, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet in erster Linie die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf den Rekurs

mangels Rekurslegitimation nicht eingetreten ist. Der Regierungsrat erwog

hierzu, die Gemeinde Meilen habe den Beschwerdeführenden deren Bojenplätze mit

Schreiben vom 17. Januar 2001 gekündigt. Diese Kündigung sei in Bezug auf

den Bojenplatz von D (Beschwerdeführerin 3) vom Verwaltungsgericht am 6. Dezember

2001.

als rechtmässig beurteilt und die diesbezügliche Klage abgewiesen worden (VK.2001.00003).

Die anderen Bojeninhaber hätten die Kündigung des

"Schiffs-Standplatz-Mietvertrags" durch die Gemeinde Meilen

anerkannt, also keine Rechtsmittel dagegen ergriffen. Zum Rekurs berechtigt sei

nur, wer durch die angefochtene Anordnung berührt sei und ein schutzwürdiges

Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung habe. Dies sei bei den Mitgliedern

der Benutzergemeinschaft nach dem Gesagten nicht der Fall. Ihre Standplätze

seien durch die Gemeinde Meilen bereits rechtskräftig gekündigt worden. Damit

fehle es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufrechterhaltung der

Konzession, weshalb auf ihren Rekurs nicht einzutreten sei

(Regierungsratsentscheid E. 3c).

2.2

Gemäss § 21

lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführenden

sind nicht Inhaber der Konzession für die streitbetroffenen Bojen (Inhaberin

ist die Gemeinde Meilen); sie sind daher von der Verfügung der Baudirektion vom

17.

Februar 2003 nur mittelbar betroffen. Das Verwaltungsgericht entschied

bereits, dass in Anlehnung der zur Rekursbefugnis von Mietern in verschiedenen

Rechtsbereichen entwickelten Rechtsprechung nicht nur der Inhaber einer Konzession,

sondern auch der lediglich aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrags zu

deren Nutzung Berechtigte, zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert sei (VGr,

4.

März 1993, VB 92/0022, E. 1c; vgl. auch VGr, 5. Juni 1992, VB

90/0046, E. 1). Diese Rechtsprechung wird von der Vorinstanz nicht infrage

gestellt; hingegen verlegte sich der Regierungrat auf den Standpunkt, dass die

Bojenplätze bereits rechtskräftig gekündigt worden seien, weshalb die

Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufrechterhaltung

der Konzession hätten.

2.3

Diesem

Argument kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Wie das Verwaltungsgericht

in VK.2001.00003 entschied, konnte gegen die Kündigung des

Schiffs-Standplatz-Mietvertrags nur mit der auf § 82 lit. k VRG

gestützten verwaltungsrechtlichen Klage vorgegangen werden. Die Klage ist

jedoch – anders als die Beschwerde – an keine Frist gebunden, denn es fehlt ein

vorinstanzlicher Entscheid. Eine Verwirkung des Klagerechts durch Zeitablauf

kann daher nicht eintreten. Verjähren oder verwirken kann jedoch der

materiellrechtliche Anspruch (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 5). Damit

ergibt sich, dass aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden gegen die

Kündigung kein Rechtsmittel resp. keine Klage erhoben haben, nicht abgeleitet

werden kann, sie hätten die Kündigung anerkannt. Vielmehr ergibt sich aus den

Akten, dass sich die Beschwerdeführenden von allem Anfang an gegen die

Kündigung der Bojenplätze gewehrt haben. Ob eine allfällige zum heutigen

Zeitpunkt erhobene Klage abzuweisen wäre, weil die Beschwerdeführenden durch

ihr langes Zuwarten ihren materiellrechtlichen Anspruch verwirkt haben könnten,

ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.

Aber selbst wenn die Schiffs-Standplatz-Mietverträge

rechtskräftig gekündigt worden wären (wie dies bei der Beschwerdeführerin D der

Fall ist, deren verwaltungsrechtliche Klage gegen die Kündigung am 6. Dezember

2001.

abgewiesen wurde), kann daraus nicht gefolgert werden, die

Beschwerdeführenden hätten kein schutzwürdiges Interesse am Weiterbestand der

Konzession. In der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Rekurslegitimation von

Mietern zur Anfechtung von fremden Bauvorhaben (welche hier heranzuziehen ist)

erachtete es das Verwaltungsgericht zwar als notwendig, dass das Mietverhältnis

auf Dauer angelegt sei (vgl. RB 1981 Nr. 13; RB 1986 Nr. 10;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich

2003, S. 23-20), und in einem Entscheid vom 17. März 1989 sprach es

ausserdem einem Beschwerdeführer die Legitimation ab, weil sein Mietvertrag

bereits gekündigt worden war (VGr, VB 88/0166, E. 3b = RB 1989 Nr. 9).

Daraus kann aber nicht als Regel abgeleitet werden, dass der gekündigte Mieter

auf gar keinen Fall mehr ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann.

Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Januar 2001

die Bojenplätze per Ende 2001 gekündigt. Im gleichen Schreiben wurde den

Beschwerdeführenden aber auch in Aussicht gestellt, sollte sich die

Konzessionserteilung durch den Kanton verzögern, hätten sie die Möglichkeit,

ihre Bojenplätze zu den gleichen Konditionen wie bisher entsprechend länger zu

benützen. Die Bojenplätze ausserhalb des neuen Hafenareals seien auf den Zeitpunkt

der Inbetriebnahme zu räumen. Über den genauen Terminplan würden sie noch orientiert.

Mit diesem Schreiben wurde zwar den Beschwerdeführenden die Bojenplätze per

Ende Dezember 2001 gekündigt, doch war diese Kündigung nicht endgültiger Natur.

Vielmehr wurde der Zeitpunkt der (endgültigen) Kündigung auf den Zeitpunkt der

Konzessionserteilung hinausgeschoben. Sollte der Kanton also für den neuen

Hafen keine Konzession erteilen, würde sich die im Schreiben vom 17. Januar

2001.

ausgesprochene Kündigung gar nicht verwirklichen. Erst durch die Konzessionserteilung

vom 17. Februar 2003 konkretisierte sich die in Aussicht gestellte Kündigung.

Damit ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführenden durch die Konzessionserteilung

für den Hafen, mit welcher zugleich die Konzession für die Bojenplätze aufgehoben

wurde, berührt sind, und sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Änderung dieser Verfügung haben.

Bleibt abschliessend die Frage zu klären, ob die

Beschwerdeführenden nach der Aufhebung der Konzession den Klageweg (gegen die

Kündigung der Gemeinde) oder den Rechtsmittelweg (gegen den Konzessionsentzug

des Kantons) hätten beschreiten müssen resp. ob die Beschwerdeführerin D

dadurch, dass sie schon gegen die Kündigung geklagt hat, ihr Recht verwirkt

hat, den Konzessionsentzug anzufechten. Auch diese Frage ist zu verneinen. Im

Verfahren VK.2001.00003 erwog das Verwaltungsgericht, dass die Gemeinde Meilen

als blosse Vermieterin der Bojenplätze nicht für die Gründe einzustehen habe,

die den Kanton zur Auflage bewogen hätten, die Entfernung der 19 Schiffsbojen

zu verlangen (E. 3a). Damit ergibt sich, dass das von der

Beschwerdeführerin eingeleitete Klageverfahren nicht dazu geeignet war, die

Frage überprüfen zu lassen, ob der Kanton zu Recht die Aufhebung der

Bojenplätze angeordnet hat. Zu unterscheiden ist nämlich vorliegend die

Stellung der Beschwerdeführenden gegenüber der Gemeinde als Vermieterin der

Bojenplätze und gegenüber dem Kanton, dessen Konzessionsentzug die Gemeinde

veranlasste, die Bojenplätze (vorzeitig) zu kündigen. Da das Klageverfahren

keinen gleichwertigen Rechtsschutz bot resp. bietet, kann es den

Beschwerdeführenden nicht verwehrt sein, den Rechtsmittelweg zu beschreiten, um

in diesem Verfahren diejenigen Fragen überprüfen zu lassen, die im

Klageverfahren nicht geprüft werden konnten bzw. können (vgl. auch RB 2000

Nr. 10, worin es um die Frage ging, ob der Mieter, der ein Bauvorhaben in

der Mietliegenschaft anficht, durch das Baupolizeirecht geschützte Interessen

verfolgt oder ob er nicht eher seine privatrechtliche Stellung als Mieter

schützen bzw. verbessern will).

2.4

Die

Vorinstanz ist demnach zu Unrecht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden

eingetreten.

3.

3.1

Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63

Abs. 1 VRG); es kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die

Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1

VRG). Gründe der Verfahrensökonomie können aber selbst bei Aufhebung eines

vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses ausnahmsweise einen Verzicht auf

Rückweisung, das heisst einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts

rechtfertigen. Die Rückweisung ist geboten, wenn sich die Kognition des Gerichts

nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG richtet und für den zu treffenden

Neuentscheid Ermessen auszuüben ist. Auch in solchen Fällen ist die Rückweisung

jedoch nicht zwingend, weil das Gericht im Fall des Neuentscheids ausnahmsweise

über die Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen verfügt. Im Interesse

der speditiven Streiterledigung sollte das Gericht nur bei schwierigen und

voraussichtlich umstrittenen Ermessensfragen zurückweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 2 und N. 5, mit Hinweisen). Vorliegend kann aufgrund der klaren Rechtslage

– insbesondere stellen sich keine Ermessensfragen – auf eine Rückweisung

verzichtet werden.

3.2

Gemäss § 3

der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992 (StationierungsV, LS 747.4)

bedarf die Errichtung von Stationierungsanlagen einer Konzession der Baudirektion.

Konzessionen werden nur erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich

solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der

öffentlichen Schifffahrt entgegenstehen (§ 5 Abs. 1 StationierungsV).

Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Interessen nötigen

Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeitlich befristet werden (§ 5

Abs. 3 StationierungsV). Wenn öffentliche Interessen es erfordern, kann

die Konzession widerrufen werden (§ 9 StationierungsV).

Mit Verfügung vom 6. Juli 1995 erteilte die

Baudirektion der Gemeinde Meilen die wasserrechtliche Konzession, im

Uferabschnitt Männedorf 57 Bojen bis 31. Dezember 2008 fortbestehen zu

lassen. Unter den Bedingungen (Bedingung Nr. 11) wurde vermerkt, dass sich

im Uferabschnitt Christoffel, Feldmeilen, ein Bootshafen in Projektierung befindet

und auf den Zeitpunkt dessen Inbetriebnahme 19 – unter anderem die sechs im

Streit liegenden – Bojen zu entfernen sind (BDV Nr. 1573/1995).

Aus § 5 Abs. 1 und 3 StationierungsV ergibt

sich, dass nach Ablauf der Konzessionsdauer, wenn es um die Frage der

Erneuerung oder Verlängerung der Konzession geht, die bestehenden Bojen neu auf

ihre Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen zu beurteilen sind. Die Verfügung

vom 6. Juli 1995 setzt als Zeitpunkt für eine solche Überprüfung den 31. Dezember

2008.

fest. Für 19 genau bezeichnete Bojen wurde der (vorzeitige) Widerruf der

Konzession auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bootshafens Christoffel in

Aussicht gestellt. Ein solcher Widerruf ist möglich, wenn öffentliche

Interessen es erfordern.

3.3

Das

öffentliche Interesse am Bau der geplanten Hafenanlage ist unbestritten. Sie

ist im Regionalen Richtplan Pfannenstil aufgeführt, wonach der Bevölkerung an

zweckmässiger Lage die nötige Einrichtung für Erholung und Sport bereitgestellt

werden soll (RRB Nr. 1252/1998, S. 60 und 64).

Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass es

kein öffentliches Interesse an der Entfernung ihrer Bojenplätze gebe. Dabei

verkennen Sie, dass der Bau der Hafenanlage einen Eingriff in die

Ufervegetation bedeutet, der nur zulässig ist, wenn angemessene Ersatzmassnahmen

ergriffen werden (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Das Amt für Landschaft und Natur,

Fachstelle Naturschutz (ALN), betonte während der Projektierung der

Hafenanlage, dass eine Bewilligung der Hafenanlage nur infrage komme, wenn innerhalb

und ausserhalb des Projektgebietes ökologisch ausreichende

Ersatzmassnahmen realisiert würden. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli

2001.

zu den Einsprachen führte es aus, es habe sich ergeben, dass in den angrenzenden

Uferbereichen keine Aufwertungsmassnahmen möglich seien ausser das Entfernen

bestehender Bojenplätze im Sinne einer Wiederherstellungsmassnahme. In seiner

Rekursantwort hielt das ALN fest, das Hafenprojekt sei aus Sicht des

Naturschutzes nur dann umweltverträglich, wenn nebst den Massnahmen innerhalb

des Projektgebiets die Bojenplätze aufgehoben würden. Durch die Aufhebung der

Bojenplätze wird nämlich eine ökologisch wertvolle Flachwasserzone auf einer

Länge von 1,1 km entlastet (Regierungsratsentscheid E. 3d; vgl. auch

Konzessionsverfügung, S. 10). Damit steht fest, dass, nachdem der Bau der

Hafenanlage von öffentlichem Interesse ist, ebenfalls für die Entfernung der

Bojenplätze ein öffentliches Interesse, nämlich des Natur- und Heimatschutzes,

besteht, weil es sich dabei um eine für den Bau der Hafenanlage zu leistende Ersatzmassnahme

handelt, weshalb das öffentliche Interesse – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

in ihrer Rekursschrift – hinreichend konkretisiert ist. Dieses öffentliche

Interesse wird übrigens auch von den Beschwerdeführenden anerkannt, wenn sie in

ihrer Rekursschrift Verständnis dafür haben, "dass als Kompensation für

den Eingriff am geplanten Hafenstandort ebenbürtige Ersatzmassnahmen an anderen

Uferpartien sichergestellt und finanziert werden müssen".

Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die

Massnahme sei unverhältnismässig. Dies trifft nicht zu. Die Massnahme ist

erforderlich, da der Bau der Hafenanlage nur erfolgen darf, wenn ökologisch

ausreichende Ersatzmassnahmen ergriffen werden. Gemäss dem ALN reichen die

Ersatzmassnahmen innerhalb des Projektgebiets nicht aus, weshalb auch

Ersatzmassnahmen ausserhalb des Projektgebiets erforderlich sind. Die

Bojenbeseitigung ist ebenfalls geeignet, eine ökologisch wertvolle

Flachwasserzone auf 1,1 km Länge zu entlasten (vgl. Konzessionsverfügung, S. 10 f.).

Schliesslich überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an einer

Hafenanlage, die einer breiteren Öffentlichkeit zugute kommt, und die damit

notwendig werdenden Ersatzmassnahmen die privaten Interessen der

Beschwerdeführenden am Erhalt privater Standplätze, insbesondere wenn man berücksichtigt,

dass die Beschwerdeführenden bei der Zuteilung der Hafenplätze prioritär behandelt

werden (Konzessionsverfügung, Disp.-Ziff. VIII Nr. 13).

Wenn die

Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift im Übrigen darauf hinweisen, in der

Bewilligung vom 5. Juli 1973 sei ausgeführt worden, dass die Verankerung

der streitbetroffenen Bojen möglich sei, "ohne dass

fischereirechtliche und landschaftliche Interessen beeinträchtigt" würden

(BDV 1153/1973), verkennen sie, dass sich die rechtlichen und tatsächlichen

Verhältnisse im Laufe der Zeit verändern können, was zu einer Neubeurteilung

der Situation führen kann (vgl. VB 92/0022, E. 2b a. E.).

4.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführenden zu je einem Siebtel, unter solidarischer Haftung

für den gesamten Betrag, auferlegt.

4.

Mitteilung an …