Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00226

8. Dezember 2005Deutsch36 min

(URT.2005.9024)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Gemeinde Meilen und die Hafengenossenschaft Christoffel unterbreiteten am 12. Juli

1999 dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein überarbeitetes

Vorprojekt für den geplanten Neubau der Hafenanlage Christoffel zur

Stellungnahme. Die Stellungnahme des AWEL vom 16. Dezember 1999

beinhaltete unter anderem die Aspekte Hydrobiologische Untersuchung,

Hafenanlage, Erschliessung der Hafenanlage, Bojen, Gästeplätze und

Pflichtparkplätze. Es wies darauf hin, bei der Weiterprojektierung bzw. der

definitiven Gesuchseingabe sei unter anderem zu berücksichtigen, dass eine

allfällige Konzession bzw. Bewilligung nur der Gemeinde Meilen erteilt werde

(Disp.-Ziff. 1). Zudem gab es weitere zu berücksichtigende Bedingungen und

Auflagen bekannt. In Ergänzung hierzu orientierte das AWEL mit Schreiben vom 30. August

2000 über die zu leistenden ökologischen Ersatzmassnahmen.

B. Der

Gemeinderat Meilen genehmigte am 23. Januar 2001 das Hafenprojekt

Christoffel und ersuchte die kantonale Baudirektion um Erteilung der Konzession.

Die Baudirektion lud die Gemeinde Meilen am 22. März 2001 ein, das

Konzessionsgesuch gemäss § 38 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni

1991 (WWG, LS 724.11) öffentlich aufzulegen und die Planauflage öffentlich

bekannt zu machen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagefrist

gingen 11 Einsprachen ein. Nach Durchführung von Lokal- und Nachverhandlungen

zogen einige Einsprecher ihre Einsprachen zurück. Die Baudirektion wies die verbliebenen

Einsprachen am 17. Februar 2003 im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. I-IV).

Die Konzession und Bewilligung für 19 Bojen werde auf den Zeitpunkt der

Inbetriebnahme der Hafenanlage aufgehoben (Disp.-Ziff. V). Sie erteilte

für den Bau der Hafenanlage die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), die

erforderliche Ausnahmsbewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451)

sowie die wasserrechtliche Konzession, die wasserbaupolizeirechtliche Ausnahmebewilligung

für die Unterschreitung des gesetzlich freizuhaltenden Mindestgewässerabstandes

und die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes

vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0). Ausserdem ordnete

die Baudirektion zahlreiche einzuhaltende Bedingungen an (Disp.-Ziff. VI-VIII).

C. Mit

Verfügung vom 2. März 2001 erteilte die Baudirektion der

Hafengenossenschaft Christoffel für den Neubau der Hafenanlage die

strassenpolizeiliche Bewilligung. Diese Verfügung wurde den Betroffenen

"in Ergänzung zur wasserrechtlichen Konzession vom 17. Februar

2003" mit Schreiben vom 26. Februar 2003 zugestellt.

Erwägungen

II.

Gegen die wasserrechtliche Konzession erhoben sowohl die

"Benutzergemeinschaft G", nämlich H, I, J, K, L, M, Erbengemeinschaft

N und O (nachfolgend Benutzergemeinschaft), als auch die A AG am 7. resp. 19. März

2003.

getrennte Rekurse an den Regierungsrat, welche die Staatskanzlei am 31. März

2003.

vereinigte. Gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung erhob die A AG am

26.

März 2003 gemäss Rechtsmittelbelehrung Rekurs an die Baurekurskommission

II. Letztere trat auf den Rekurs der A AG am 6. Mai 2003 mangels

Zuständigkeit und in Nachachtung der Koordinationspflicht nicht ein und

überwies den Rekurs an den Regierungsrat zur gemeinsamen Behandlung mit den

gegen die wasserrechtliche Konzession erhobenen Rekursen. Der Regierungsrat

vereinigte am 20. April 2005 die schon vereinigten Rekurse gegen die

wasserrechtliche Konzession mit dem Rekurs der A AG gegen die strassenpolizeiliche

Bewilligung (Disp.-Ziffn. I und II). Auf den Rekurs der

Benutzergemeinschaft trat er nicht ein. Den Rekurs der A AG gegen die Verfügung

der Baudirektion vom 17. Februar 2003 wies er ab. Den Rekurs der A AG

gegen die Verfügung der Baudirektion vom 2. März 2001 wies er ab, soweit

er darauf eintrat (Disp.-Ziff. III).

III.

Die A AG gelangte am 23. Mai 2005 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids und damit auch die Aufhebung der durch diesen

Entscheid bestätigten Verfügung der Konzessionsbehörde vom 17. Februar

2003; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Konzessionsbehörde

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Hafengenossenschaft. In formeller Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels und eines Augenscheins. Am 20. Mai 2005 erhob

ebenfalls die Benutzergemeinschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren

VB.2005.00225).

Die Staatskanzlei beantragt im Auftrag des Regierungsrats

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Gemeinde Meilen

sowie die Bau- und Volkswirtschaftsdirektion beantragen Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin

ist als Seeanstösserin und direkte Nachbarin der geplanten Hafenanlage durch

den vorinstanzlichen Entscheid berührt und somit gestützt auf § 338a des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), resp. § 64 WWG

in Verbindung mit § 21 lit. a VRG, ohne weiteres zur Beschwerde

legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sie begründet dieses Begehren

damit, dass "die von ihr verlangte Sachverhaltsergänzung sowie Ausdehnung

des Kriterienkatalogs" neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen auf der

Gegenseite zur Folge habe. Gemäss § 58 VRG kann das

Verwaltungsgericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Unter Vorbehalt

des Gehörsanspruchs steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein zweiter

Schriftenwechsel durchgeführt wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 58 N. 9 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeantworten

keine neuen und erheblichen Gesichtspunkte enthalten, zu denen sich die Beschwerdeführerin

noch nicht äussern konnte oder mit denen sie nicht rechnen musste, ist kein

zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (BGE 114 Ia 307 E. 4b).

2.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Den Akten

lassen sich indessen alle notwendigen Sachverhaltselemente entnehmen. Durch die

sich in den Akten befindlichen Plänen ist das Hafenprojekt inklusive

Pflichtparkplätze ausreichend dokumentiert, weshalb ein Augenschein nicht erforderlich

ist.

2.3

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Gutachten der kantonalen

Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 Ziff. 2.2.5 f.;

S. 21 Ziff. 3.3.3). Die Einholung eines Gutachtens der kantonalen

Natur- und Heimatschutzkommission steht im Ermessen des Regierungsrates. Nur

wenn ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes von einem Vorhaben berührt ist,

hat die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fachstellen

rechtzeitig zur Stellungnahme aufzufordern (§ 2 Abs. 2 der Natur- und

Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977, LS 702.11). Der

streitbetroffene Uferabschnitt ist weder unter Schutz gestellt noch im Inventar

der Naturschutzobjekte enthalten. Der Regierungsrat führte aus, der

streitbetroffene Uferabschnitt sei von geringem Wert mit völlig künstlichem

Ufer (Regierungsratsentscheid E. 4b/bb), wobei er sich auf das 1991

erstellte Inventar von Professor E stützte. Inwiefern diese Würdigung

rechtsverletzend sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie zeigt

insbesondere nicht auf, inwiefern der streitbetroffene Uferabschnitt eine unverdorbene

Naturlandschaft im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. a PBG

darstellen soll. Ist folglich kein Schutzobjekt vom Bauvorhaben berührt, war es

auch nicht notwendig, ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission

einzuholen.

2.4

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Hafengenossenschaft hätte einen Umweltverträglichkeitsbericht

abliefern müssen (Beschwerdeschrift S. 11 Ziff. 3.1.3; S. 21 Ziff. 3.3.3).

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG, SR 814.01) hat eine Behörde, bevor sie über die Planung oder

Errichtung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten

könnten, wobei der Bundesrat diese Anlagen bezeichnet, möglichst frühzeitig die

Umweltverträglichkeit zu prüfen. Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) liegt

ein Bericht zugrunde, wobei der Gesuchsteller für die Erstellung des Berichts

sorgt (Art. 9 Abs. 2 und 3 USG). Gemäss Verordnung vom 19. Oktober

1988.

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegen

Boothäfen mit mehr als 100 Bootsplätzen der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 1

in Verbindung mit Anhang 13.3). In der Konzessionsverfügung wurde

hinreichend ausgeführt, weshalb das vorliegende Hafenprojekt nicht der

Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, weshalb darauf verwiesen werden kann

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Untersteht

die Hafenanlage nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung, bestand für die

gesuchstellende Hafengenossenschaft aber auch keine Pflicht zum Einreichen

eines Umweltverträglichkeitsberichts (vgl. Art. 7 UVPV). Die entsprechende

Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbehelflich. Im Übrigen ist

anzumerken, dass natürlich auch bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht

unterliegen, die Vorschriften über den Schutz der Umwelt im Sinne von Art. 3

UVPV angewendet werden müssen, ohne dass ein Bericht erstellt werden müsste (Art. 4

UVPV).

3.

Die den Streitgegenstand bildende Hafenanlage erfordert

unbestrittenermassen verschiedene Bewilligungen. So muss dem ausserhalb einer

Bauzone befindlichen Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

erteilt werden. Notwendig sind sodann eine fischereirechtliche Bewilligung

gemäss Art. 8 BGF, eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2

NHG, eine Konzession gemäss §§ 36 und 75 WWG sowie die wasserbaupolizeiliche

Bewilligung gemäss § 21 WWG. Die Baudirektion hat die verschiedenen Verfahren

im Sinne von § 11 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz

vom 21. Oktober 1992 (KonzessionsV, LS 724.211), wonach in der

Konzession die Bewilligungen nach dem Fischereirecht und dem Naturschutzrecht

enthalten sind, koordiniert und gemeinsam mit Verfügung vom 17. Februar

2003.

eröffnet. Die für den Hafenbau notwendige strassenpolizeiliche Bewilligung

hatte die Baudirektion bereits am 2. März 2001 erteilt. Diese Verfügung

wurde den Betroffenen mit Schreiben vom 26. Februar 2003 zugestellt. Gegen

beide Verfügungen gelangte die Beschwerdeführerin mit Rekurs an den Regierungsrat

bzw. die Baurekurskommission II. In Nachachtung der Koordinationspflicht

überwies die Baurekurskommission II den Rekurs gegen die strassenpolizeiliche

Bewilligung an den Regierungsrat zur gemeinsamen Behandlung mit den gegen die

wasserrechtliche Konzession erhobenen Rekursen. Da der Regierungsrat über beide

Rekurse im gleichen Verfahren entschieden hat, ist die bundesrechtlich

garantierte Koordinationspflicht eingehalten, weshalb die dahingehende

Beschwerde ins Leere stösst (Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 1.6; S. 11

Ziff. 3.1.1 f.).

4.

Der Bau einer Hafenanlage bedarf einer Konzession, welche

nur erteilt werden darf, wenn öffentliche Interessen nicht erheblich

beeinträchtigt werden (§ 43 Abs. 1 WWG; § 25 KonzessionsV). Zu

wahrende öffentliche Interessen sind namentlich solche der Raumplanung, des

Natur- und Heimatschutzes sowie der Fischerei (vgl. § 5 Abs. 1 der

Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992, LS 747.4). Gesetz und

Verordnung räumen den Vorinstanzen beim Entscheid über die Erteilung von

Konzessionen einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Grundsätzlich hat die

Konzessionsbehörde die öffentlichen Interessen, ohne diese gegen

Privatinteressen des Gesuchstellers abzuwägen, angemessen zu wahren und darf

sie sich nicht darauf beschränken, durch Verweigerung der Konzession nur eine

erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen abzuwehren. Handelt es

sich beim Konzessionsbewerber um ein Gemeinwesen – vorliegend die Gemeinde

Meilen als Konzessionsinhaberin –, steht zwar auch diesem kein Anspruch auf

Konzessionserteilung zu und bleibt letztere ihrem Wesen nach ein

Ermessensentscheid. Anders als die Einzelinteressen des privaten Gesuchstellers

sind aber hier die öffentlichen Interessen der Gemeinde an der

Konzessionsverleihung zu berücksichtigen, zu gewichten und gegen die für die Verweigerung

sprechenden öffentlichen Interessen – hier jene des Naturschutzes, der

Fischerei und der Raumplanung – abzuwägen (RB 1986 Nr. 108).

Die geplante Hafenanlage ist im Regionalen Richtplan

Pfannenstil aufgeführt. Mit der Hafenanlage soll der Bevölkerung an

zweckmässiger Lage die nötige Einrichtung für Erholung und Sport bereitgestellt

werden (RRB Nr. 1252/1998, S. 60 und 64). Vorliegend ist demnach

insbesondere zu beachten, dass es sich beim Bau und Unterhalt des Bootshafens

letztlich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Gemeinde handelt. Das

öffentliche Interesse der Gemeinde Meilen an der Konzessionsverleihung ist

deshalb entsprechend zu gewichten (vgl. VGr, 5. Juni 1992, VB 90/0046, E. 3).

Anderseits kann das Bauen im Uferbereich besonders schutzwürdige Umweltgüter

(wie die Lebensräume von Fischen, Flachwasserzonen oder die Ufervegetation)

gefährden. Deshalb sind – zusätzlich zu den planungsrechtlichen Anforderungen –

besondere Schutznormen zu beachten (Ursula Brunner, Bauen im Uferbereich –

schützen die Schutznormen?, URP 1996, S. 744 ff., S. 744).

Diese sich entgegenstehenden öffentlichen Interessen sind gegeneinander

abzuwägen.

5.

Das geplante Hafenprojekt benötigt eine

Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, welche erteilt wird, wenn der

Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a)

und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Lenkender

Massstab der Interessenabwägung bilden hauptsächlich die Planungsziele und

Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG). Es

schreibt unter anderem vor, mit Raumplanungsmassnahmen Bestrebungen zu

unterstützen, welche die natürlichen Lebensgrundlagen und die Landschaft

schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Seeufer sollen freigehalten

und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden; naturnahe Landschaften

sollen erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit. c und d RPG). Soweit

das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen

Interessenabwägung (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG) konkret regelt,

ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren

ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden

Interessen koordiniert durchzuführen. Dementsprechend sind hier die Normen des

NHG und BGF anzuwenden (BGE 114 Ib 268 E. 3b; BGr, 30. Mai 2005,

1A.122/2004, E. 2.1).

6.

6.1

Gemäss Art. 18

Abs. 1bis NHG sind Uferbereiche und weitere Standorte, die eine

ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige

Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Die

Beseitigung der Ufervegetation, wozu Schilf- und Binsenbestände,

Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich

gehören (Art. 21 Abs. 1 NHG), erfordert eine naturschutzrechtliche

Bewilligung im Sinn von Art. 22 Abs. 2 NHG. Für diese Bewilligung ist

Art. 18 Abs. 1ter NHG zu beachten. Lässt sich eine

Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter

Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere

Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst

für angemessenen Ersatz zu sorgen (vgl. BGE 115 Ib 224 E. 5c/ca).

6.2

Gemäss Art. 22

Abs. 2 NHG (in der heute gültigen Fassung vom 24. Januar 1991, in

Kraft seit 1. November 1992) kann die kantonale Behörde die Beseitigung

der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder

Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben

bewilligen. Während bis zur Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes, also

bis Oktober 1992, die Beseitigung der Ufervegetation bewilligt werden konnte,

"wenn es das öffentliche Interesse erfordert", ist nach dem heutigen

Wortlaut die Beseitigung von Ufervegetationen nur noch bewilligungsfähig, wenn

sie für ein Vorhaben erfolgt, welches entweder durch das Bundesgesetz vom 22. Juni

1877.

über die Wasserbaupolizei (WBPG, SR 721.10), das Bundesgesetz vom 21. Juni

1991.

über den Wasserbau (WBG, SR 721.100) und das Wasserrechtsgesetz vom

22.

Dezember 1916 (WRG, SR 721.80) oder durch das Gewässerschutzgesetz

vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR. 814.20) erlaubt und zudem standortgebunden

ist. Während die Standortgebundenheit des vorliegenden Hafenprojekts, welche

von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt wird, zu keinen Bemerkungen Anlass

gibt, ist näher zu prüfen, was mit den "durch die Wasserbaupolizei- oder

Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen" gemeint ist.

6.2.1

Das Bundesgericht beschäftigte sich im BGE 130 II 313 mit dieser

Frage. Es untersuchte, ob der Ausdruck "erlaubt" nach dem Wortlaut so

zu verstehen sei, dass es sich um in diesen Erlassen vorgesehene bzw.

zugelassene Eingriffe handeln müsse, oder ob er so aufzufassen sei, dass es

sich um Projekte handeln müsse, die der erwähnten Gesetzgebung nicht

widersprechen bzw. davon nicht ausdrücklich untersagt seien (E. 3.3.1). Im

Ergebnis befand es, Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG

seien nur für Eingriffe zulässig, die nach Wasserbaupolizei- und Gewässerschutzrecht

zugelassen bzw. vorgesehen seien (allerdings mit einer offen gelassenen und

sogleich nachstehend in E. 6.2.2 zu behandelnden Ausnahme). Für diese

Auslegung spreche der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte sowie der

Gesetzeszweck: Es sei nicht einzusehen, welchen Sinn es haben sollte, in einer

auf die Verstärkung des Schutzes der Ufervegetation gerichteten Revision auf

die Voraussetzung des öffentlichen Interesses zu verzichten, wenn nicht an

deren Stelle eine Regelung tritt, welche den erwünschten Schutz mindestens

ebenso gut gewährleiste wie die bisherige. Die Auslegung, nach welcher ein

Vorhaben von der Wasserbaupolizei- und der Gewässerschutzgesetzgebung nicht

geradezu verboten sein dürfe, würde diesen Schutz auch in Verbindung mit dem

Kriterium der Standortgebundenheit nicht sicherstellen. Dies könne nicht die Absicht

der Revision gewesen sein. Durch die Beschränkung auf Eingriffe, die durch die

fraglichen Gesetze ausdrücklich zugelassen würden, werde demgegenüber die Zahl

der möglichen Eingriffe wie auch der Entscheidungsspielraum der zuständigen

Behörde begrenzt, die neben den Minimalbestimmungen von Art. 18 und 21 NHG

auch die – unter Umständen strengeren – Voraussetzungen nach den anwendbaren

Spezialgesetzen berücksichtigen müsse (E. 3.4; gl. M. auch Hans-Peter

Jenni, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 22 Rz. 13).

Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die

Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG nur erteilt werden,

wenn der Eingriff nach Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzrecht erlaubt ist.

Das Gewässerschutzgesetz erlaubt unter anderem die Verbauung und Korrektion von

Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) sowie das Einbringen fester Stoffe in Seen

(Art. 39 GSchG). Das vorliegende Verfahren hat die Verbauung eines Sees

zum Gegenstand, ohne dass Feststoffe eingeschüttet werden, weshalb sich der

vorliegende Sachverhalt weder unter Art. 37 noch Art. 39 GSchG

subsumieren lässt.

6.2.2

Das Waadtländer Verwaltungsgericht vertrat in einem Entscheid vom 14. Februar

2000.

die Auffassung, die Ufervegetation könne nicht stärker geschützt sein als

das Gewässer selbst: Dürfe ein Vorhaben beispielsweise durch Aufschüttung eines

Sees realisiert werden, so müsse es auch zulässig sein, stattdessen

Ufervegetation zu beseitigen. Dies setze voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 39

Abs. 2 lit. a GSchG erfüllt seien, das heisst es müsse sich um eine

standortgebundene Baute in einem überbauten Gebiet handeln, die vom

überwiegenden öffentlichen Interesse gefordert werde; zudem dürfe sich der

angestrebte Zweck nicht anders erreichen lassen. Unter diesen – sehr

restriktiven – Voraussetzungen könnten auch andere im öffentlichen Interesse

liegende Projekte ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie zwar keinen Eingriff

in ein Gewässer bewirken, aber Ufervegetationen in Anspruch nehmen würden (RDAF

2000.

I S. 234 E. 5b).

Das Bundesgericht liess im BGE 130 II 313 E. 3.6

offen, ob es sich dieser Argumentation anschliesse, da es keine Norm des

Gewässerschutzgesetzes finden konnte, welche es in jenem Verfahren hätte

heranziehen können. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch Art. 39 Abs. 2

lit. a GSchG heranziehen. Das Bundesgericht ging nämlich in einem

Entscheid vom 8. November 2001 stillschweigend davon aus, dass für eine

Hafenanlage eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 GSchG

sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – erteilt werden kann (BGr, 8. November

2001, Pra 91/2002 Nr. 84, E. 5b; gleicher Meinung auch Thomas Widmer

Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich etc. 2002, S. 410).

Schutzobjekt von Art. 39 GSchG ist insbesondere die vom See überflutete

Uferbank. Dank ihrer speziellen Eigenschaften werden in dieser Zone die von

künstlichen und natürlichen Zuflüssen eingebrachten Schmutzstoffe zu einem

grossen Teil abgebaut; es ist die eigentliche Reinigungszone des Sees. Auch

beherbergt diese Zone den grössten Teil der Tier- und Pflanzenwelt des Sees

(BBl 1987 II 1061, 1144). Wenn nun Fälle denkbar sind, in welchen für den Bau

einer Hafenanlage die Aufschüttung eines Sees bewilligt werden kann, wodurch

der Uferbereich samt Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt wird, so muss es

nach dem Grundsatz a maiore minus ebenfalls zulässig sein, ein

Hafenprojekt zu bewilligen, welches auf eine Aufschüttung des Sees verzichtet

und sich mit der Beseitigung der Ufervegetation begnügt. Dies liegt auch im

Interesse des Gewässerschutzes, wonach Schüttungen nur bewilligt werden, wenn

sich der angestrebte Zweck anders nicht erreichen lässt (Art. 39 Abs. 2

lit. a GSchG; siehe auch Widmer Dreifuss, S. 410 f.; Brunner, S. 752).

Das Verwaltungsgericht Zürich schliesst sich somit der Rechtsauffassung des

Waadtländer Verwaltungsgerichts an, dass die Beseitigung der Ufervegetation –

auch ohne Seeaufschüttung – gestützt auf Art. 22 Abs. 2 NHG bewilligt

werden kann.

6.3

Zu prüfen

ist demnach, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG in Verbindung

mit Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG erfüllt sind. Doch selbst wenn

diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass eine Ausnahme

ohne weiteres zu bewilligen ist. Vielmehr hat die zuständige Behörde im Rahmen

der Kannbestimmung von ihrem gesetzlichen Ermessen Gebrauch zu machen und eine

Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei stellt sie die geltend gemachten Gründe

für eine Ausnahmebewilligung dem Interesse an der Erreichung des vom Gesetz

angestrebten Ziels gegenüber. Den Bewilligungsbehörden steht dabei ein recht

grosses Ermessen zu, das bei richtiger Anwendung vom auf Rechtskontrolle

beschränkten Verwaltungsgericht (§ 50 VRG) zu respektieren ist. Die richtige

Ausübung des Ermessens setzt in Bezug auf den Natur- und Heimatschutz voraus,

dass von den Behörden das Schutzziel der Bestimmung nie aus den Augen gelassen

wird. Eine nach der Interessenabwägung zu gewährende Ausnahme ist daher auf das

unumgängliche Minimum zu beschränken. Mit geeigneten Auflagen und Bedingungen

ist dafür zu sorgen, dass der anzurichtende Schaden in Nachachtung von Art. 18

Abs. 1ter NHG wirksam eingegrenzt und der ursprüngliche Zustand

nach einem Eingriff womöglich wieder hergestellt wird, bzw. wo dies nicht möglich

ist, geeignete Ersatzmassnahmen verlangt werden (BGE 118 Ib 1 E. 2c;

Jenni, Art. 22 Rz. 3 f.).

6.4

Dass die

Hafenanlage standortgebunden ist und sich in einem überbauten Gebiet befindet,

wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie wendet jedoch ein, dass

eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen wurde.

6.4.1

Im von Professor E 1991 erstellten Inventar werden die vom Hafenprojekt

betroffenen Uferabschnitte als "Abschnitte von geringem Wert, ohne besonderes

Interesse, mit völlig künstlichem Ufer" beschrieben. Die im Auftrag des

Landschaftschutzes Zürichsee von Dr. F im September 1998 verfasste hydrobiologische

Untersuchung stellte fest, dass im Projektperimeter, wo sich zurzeit ein

kleines Bojenfeld von 10 Booten befinde, Nixkraut und Armleuchteralgen wachsen

würden, am Rande des Projektperimeters gäbe es kleine Laichkrautbestände. Von

den nachgewiesenen 32 Tier- und Pflanzenarten sei rund ein Drittel in den

entsprechenden Roten Listen verzeichnet. Die Eintagsfliege Caenis lactea sei

dort sogar als eine vom Aussterben bedrohte Art aufgeführt. Besondere Beachtung

verdiene auch der grosse Groppenbestand in Ufernähe sowie das Vorkommen zweier

Arten gefährdeter Grossmuscheln (Teich- und Malermuscheln) im Sandboden. Trotz

fehlender Verlandungszone – an deren Stelle befindet sich die Ufermauer und die

Seestrasse – sei der untersuchte Uferabschnitt für den Zürichsee als wertvoll

einzustufen. Zum einen, weil die flachen Uferbereiche eines Sees ökologisch

generell von grosser Bedeutung seien, zum anderen, weil es im unteren Teil des

Zürichsees wegen der zahlreichen Aufschüttungen nicht mehr viele Flachufer gebe.

Im vorliegenden Fall werde die Bedeutung der Stelle durch den hohen Anteil

seltener und gefährdeter Arten noch unterstrichen. Deshalb würden Seeufer nach Art. 18

NHG besonderen Schutz geniessen. Sollte das Hafenprojekt realisiert werden, sei

eine Beeinträchtigung der vorkommenden Lebensgemeinschaft zu erwarten, die

durch die angrenzenden, ebenfalls verbauten Uferabschnitte kaum kompensiert

werden könne. Besonders gravierend dürfte dabei ein Ausbaggern des künftigen

Hafenbeckens sein, weil damit der Lebensraum der meisten Arten zerstört werde.

Dr. F gab als Empfehlung ab, dass die vorliegende Projektskizze vom 11. Dezember

1997.

in dieser Form wohl kaum realisierbar sei, wenn der Seeboden – zumindest

teilweise – nicht abgetieft werde. Um die negativen Auswirkungen auf die

Unterwasserfauna etwas zu mildern, sollte die Steganlage nicht unmittelbar an

die Ufermauer angrenzen, sondern erst in ca. 4 m Distanz davon erstellt werden.

Damit könnte unter anderem der für die Groppe wichtige Lebensraum erhalten

bleiben. Wie die Erfahrung zeige, könnten Wasserpflanzen auch in Hafenanlagen

grössere Bestände bilden, sodass diesbezüglich mit einer Wiederbesiedlung zu

rechnen sei. Das Nixkraut wachse im Zürichsee bis in eine Tiefe von 6 m,

Armleuchteralgen auch tiefer. Voraussetzung sei jedoch, dass Schwimmstege

gebaut würden, welche die Wasserzirkulation ermöglichten. Ein mit Mauern

abgeschlossenes Hafenbecken sei aus biologischer Sicht abzulehnen. Mit einer

standortgerechten Bepflanzung könnte die Ufermauer mit dem davor liegenden

Blockwurf ökologisch aufgewertet werden. Eventuell liesse sich die gerade

Uferlinie mit dem Ausbringen zusätzlicher Blöcke verlängern, womit zusätzlicher

Lebensraum unter anderem für die Groppe gewonnen würde.

6.4.2

Das Amt für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz (ALN), nahm am 20. Oktober

1999.

Stellung zu den Untersuchungen von Dr. F. Diese seien fachlich nicht zu

beanstanden, die ökologische Bewertung decke sich im Wesentlichen mit der ökologischen

Beurteilung und Kartierung des Zürichseeufers gemäss dem Inventar von Professor

E. Aufgrund der zusätzlichen zoologischen Erhebung werde in der

hydrobiologischen Untersuchung die Uferzone im Projektbereich ökologisch noch

etwas höher gewertet als bei Professor E. Der vorgesehene neue Bootshafen

befinde sich in einem relativ flachen Uferbereich mit vielfältigem

Bodensubstrat. Trotz bestehender Ufermauer seien somit sehr günstige

Voraussetzungen für das Bestehen von schutzwürdigen Uferbiozönosen vorhanden.

Die vorgesehene Ausbaggerung würde einen schwer wiegenden Eingriff in die geschützte

Ufervegetation darstellen und die vorhandenen seltenen und gefährdeten Pflanzen-

und Tierarten stark beeinträchtigen. Der Eingriff würde einer nachhaltigen Nutzung

des Ufers widersprechen. Im Vorprojekt würden höchstens ansatzweise Massnahmen

zur Verminderung von Beeinträchtigungen der ökologischen Verhältnisse

dargelegt. Die Bewilligungsfähigkeit erscheine dem ALN deshalb nicht gegeben.

Sollte eine Bewilligung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 NHG erwogen

werden, könnte das ALN dem Vorhaben nur zustimmen, wenn aufgezeigt werde, wie

und wann ein Schutz wertvoller Uferbiozönosen im Ufergebiet der Gemeinde Meilen

geplant und umgesetzt werde und innerhalb und ausserhalb des Projektgebietes

ökologisch ausreichende Ersatzmassnahmen realisiert würden.

6.4.3

Es ist unbestritten, dass durch den Hafenneubau eine Flachwasserzone des

Zürichsees beeinträchtigt wird. Es ist deshalb eine Interessenabwägung

vorzunehmen zwischen dem Interesse der Gemeinde am Hafenneubau und dem von der

Beschwerdeführerin verfochtenen Interesse an der Erhaltung des Streitgegenstand

bildenden Uferabschnitts. Das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Hafenbauprojekts

ist gross. Die Gemeinde Meilen führte 2001 eine Warteliste mit 280

Interessenten an einem Bootsplatz. Die Nachfrage nach Bootsplätzen übersteigt

demnach das Angebot bei weitem. Der geplante Bootshafen ist ausserdem im

Regionalen Richtplan Pfannenstil aufgeführt. Mit dem Bau der Hafenanlage

erfüllt die Gemeinde somit letztlich eine öffentliche Aufgabe (vgl. vorne E. 4).

Auf der anderen Seite ist der vom Hafenbau betroffene Uferabschnitt nicht als

so bedeutend einzustufen, als dass an ihm keinerlei Eingriffe vorgenommen

werden dürften. Im Inventar von Professor E wird der betroffene Uferabschnitt

als von geringem Wert, ohne besonderes Interesse, mit völlig künstlichem Ufer

beschrieben; am Ufer besteht eine Ufermauer. Die angrenzenden Uferabschnitte

sind ebenfalls verbaut, und im Projektperimeter befindet sich heute schon ein

Bojenfeld. Dr. F stuft den Uferabschnitt zwar als wertvoll ein; doch schliesst

sie den Hafenbau nicht kategorisch aus. Vielmehr gibt sie Empfehlungen ab, wie

die negativen Auswirkungen des Hafenbaus auf die Unterwasserfauna gemildert

werden können, und weist darauf hin, dass Wasserpflanzen auch in Hafenanlagen

grössere Bestände bilden können, sodass diesbezüglich mit einer

Wiederbesiedlung zu rechnen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift

S. 13 Ziff. 3.1.9) schloss auch das ALN in seiner Stellungnahme vom

20.

Oktober 1999 die Bewilligungsfähigkeit nicht aus. Vielmehr machte es

die Erteilung der Bewilligung davon abhängig, welche Ersatzmassnahmen in der

Folge noch ergriffen würden (vgl. vorne E. 6.4.2). Damit erweist sich die

von der Vorinstanz in E. 4b/bb vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten

des Hafenprojekts im Ergebnis als nicht rechtsverletzend. Auch was die

Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, mag nicht zu einem anderen Ergebnis

führen: So macht sie geltend, dass die Studie von Professor E von 1995

(Zustand, Erhaltung und Schutz der Ufer des Zürichsees) die Empfehlung

enthalte, Seeufer und Mündungsgebiete seien nicht weiter zu verbauen und für

jede vorgesehene Massnahme sei ein Fachgutachten einzuholen (Beschwerdeschrift S. 12

Ziff. 3.1.4). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich dabei nur um Empfehlungen

handelt. Zudem schliesst auch diese Studie nicht aus, dass

Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Die Studie empfiehlt die Einholung

eines Fachgutachtens beim Bau von Hafenanlagen auch nur für Seeufergebiete

mit erhaltenswerten Uferabschnitten, und verneint die Bewilligungsfähigkeit

solcher Anlagen in Ufergebieten von hohem Wert. Wie schon dargelegt, handelt es

sich aber bei den vorliegend betroffenen Uferabschnitten gemäss Professor E um

Abschnitte von geringem Wert. Die gestützt auf Art. 22 Abs. 2 NHG

erteilte Bewilligung erweist sich somit als rechtmässig.

6.5

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die für den Eingriff in die Ufervegetation

geplanten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend seien.

6.5.1

Art. 18 Abs. 1ter NHG legt eine Rangfolge

(bestmöglicher Schutz, Wiederherstellung, angemessener Ersatz) möglicher

(Ersatz-)Massnahmen fest. Je seltener und bedeutender die an einem Ort

vorkommende Tier- und Pflanzenwelt ist, um so strengere Schutzmassnahmen sind

anzuordnen (Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18

Rz. 29; BGE 118 Ib 485 E. 3b).

6.5.2

Das ALN schrieb in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1999, es könne

dem Hafenprojekt nur zustimmen, wenn aufgezeigt werde, wie und wann ein Schutz

wertvoller Uferbiozönosen im Ufergebiet der Gemeinde Meilen geplant und

umgesetzt werde und innerhalb und ausserhalb des Projektgebietes ökologisch

ausreichende Ersatzmassnahmen realisiert würden. Diese Stellungnahme wurde vom

AWEL der Hafengenossenschaft in der Stellungnahme vom 16. Dezember 1999

mitgeteilt. Bei der Weiterprojektierung bzw. bei der definitiven Gesuchseingabe

sei dies zu berücksichtigen. Die Hafengenossenschaft Christoffel übermittelte

dem AWEL am 29. April 2000 Unterlagen mit Variantenvorschlägen bezüglich

der zu leistenden Ersatzmassnahmen. Als Ersatzmassnahme wurde vorgesehen,

zwischen der bestehenden Ufermauer und dem geplanten Steg entlang der Ufermauer

ein Flachufer von ca. 5 m Breite und ca. 100 m Länge anzulegen und dieses mit

Schilf zu bepflanzen. Das ALN nahm hierzu am 29. Mai 2000 Stellung. Es

ergänzte den Vorschlag der Hafengenossenschaft und kam zum Schluss, unter der

Voraussetzung, dass die in der Stellungnahme aufgeführten Ergänzungen

verbindlich in das Projekt integriert würden, würde es die Ersatzmassnahmen als

genügend erachten. Diese Ergänzungen teilte das AWEL der Hafengenossenschaft am

30.

August 2000 mit: Bei der Realisierung des Bootshafens sei für die zu

leistenden Ersatzmassnahmen, die Variante Unterwasserblockwurf

weiterzuverfolgen; der bestehende Blockwurf entlang der Ufermauer sei zu entfernen;

in Teilbereichen soll der Flachwasserbereich mit Seebodenaushub so

aufgeschüttet werden, dass eine im Vergleich zur geraden Ufermauer geschwungene

Uferlinie entstehe; der Flachwasserbereich sei bis unter den geplanten Ufersteg

auszuweiten und mit Schilf und Rohrkolben zu bepflanzen. Nicht ausdrücklich erwähnt

wurde, dass auch die im Projekt vorgesehene Aufhebung von 8 Bojen ausserhalb

des Hafenprojekts (wodurch eine schützenswerte und ökologisch wertvolle

Flachwasserzone auf 1,1 km Länge entlastet wird) zu den notwendigen

Ersatzmassnahmen zu zählen sei.

In seiner Stellungnahme zur Konzessionseingabe stellte das

ALN am 26. Februar 2001 fest, dem Hafenprojekt könne nur zugestimmt

werden, wenn vor dem zu schaffenden Flachufer ein Unterwasserblock statt eine

Spundwand errichtet und der bestehende Blockwurf an der Ufermauer entfernt

sowie entlang der Mauer eine unregelmässige Aufschüttung mit Seebodenaushub

geschaffen werde, so wie die Fachstelle es schon in seiner Stellungnahme vom 29. Mai

2000.

gefordert habe. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2001 zu den

Einsprachen schrieb das ALN, innerhalb des Projektgebiets gebe es nur zwei Möglichkeiten

für Ersatzmassnahmen, nämlich die Schaffung eines Flachufers zwischen Ufermauer

und Ufersteg mit Entfernung des Blockwurfes und Initialpflanzung von Röhricht

sowie ein Blockwurf zwischen Flachufer und Hafenbecken im Bereich des Uferstegs

(insbesondere für Groppen). Ausserdem seien in den angrenzenden Uferbereichen

keine Aufwertungsmassnahmen möglich, ausser das Entfernen bestehender Bojenplätze

im Sinne einer Wiederherstellungsmassnahme. Diese Massnahmen, die Bestandteil

des Projektes seien, genügten, um eine Gefährdung von Arten auszuschliessen,

und sie bewirkten gegenüber der heutigen Situation sogar Verbesserungen.

Am 8. August 2002 nahm das ALN Stellung zu den weiteren

Ausgleichsmassnahmen, zu welchen sich die Hafengenossenschaft im Rahmen der

Einspracheverhandlungen bereit erklärt hatte. Das ALN begrüsste die

Bestrebungen der Hafengenossenschaft und der Gemeinde, zusätzliche Aufwertungsmassnahmen

zu ergreifen. Gleichzeitig hielt es fest, dass diese keine Forderungen

des Kantons seien und als unabhängig von den vom ALN geforderten

Ersatzmassnahmen zu betrachten seien. Es wies im Übrigen darauf hin, dass die

massgebenden Gesetze keine finanzielle Kompensation von Eingriffen in schützenswerte

Lebensräume vorsehe.

Die vom ALN in seiner Stellungnahme vom 26. Februar

2001.

noch nicht als erfüllt erachteten Massnahmen flossen in das revidierte

Projekt ein. Die Konzessionsverfügung beinhaltet zusätzliche Auflagen, die im Laufe

der Nachverhandlungen hinzukamen. So sind zur besseren Durchströmung des

Hafenbereichs im Wellenbrecher Ost mindestens vier Öffnungen vorzusehen (Disp.-Ziff. VIII

Nr. 2); vor Baubeginn sind die im Baubereich vorhandenen Muscheln

einzusammeln und an geeigneten Orten neu anzusiedeln (Disp.-Ziff. VIII Nr. 32).

Ausserdem sind die gemäss Auflageprojekt innerhalb der Hafenanlage zu

realisierenden Ersatzmassnahmen vor Baubeginn in Absprache mit dem ALN festzulegen

(Disp.-Ziff. VIII Nr. 5).

6.5.3

Die Vorinstanz erachtete die in Disp.-Ziff. VIII der

Konzessionsverfügung – nämlich die in den Nummern 2, 4, 5, 32 f. und 42 –

aufgeführten Ersatzmassnahmen zusammen mit der verlangten Beseitigung von 19

Bojen als ausreichend. Dieser Auffassung kann zugestimmt werden: Gemäss Art. 18

Abs. 1ter NHG gehen Wiederherstellungsmassnahmen Ersatzmassnahmen

vor. Das ALN hat aufgezeigt, dass es innerhalb des Projektgebiets nur zwei

Möglichkeiten für Ersatzmassnahmen gibt, nämlich die Schaffung eines Flachufers

zwischen Ufermauer und Ufersteg mit Entfernung des Blockwurfes und

Initialpflanzung von Röhricht sowie ein Blockwurf zwischen Flachufer und

Hafenbecken im Bereich des Uferstegs (insbesondere für Groppen). Diese maximal

möglichen Wiederherstellungsmassnahmen flossen in das Projekt ein. Daneben

sieht die Konzession (subsidiär zu den Wiederherstellungsmassnahmen) als

Ersatzmassnahme die Beseitigung von 19 Bojen vor, womit eine schützenswerte und

ökologisch wertvolle Flachwasserzone auf 1,1 km Länge entlastet wird. Damit

erweisen sich die der Konzessionsinhaberin auferlegten Ersatzmassnahmen als

ausreichend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das auf Rechtskontrolle

beschränkte Verwaltungsgericht zum Eingreifen veranlassen würde. Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift S. 5 Ziff. 2.1.2 ff.)

handelt es sich bei der Beseitigung der Bojen nicht um die einzige

Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG.

Vielmehr beinhaltet das revidierte Hafenprojekt – wie ausgeführt – auch in der

Hafenanlage selbst – so weit als möglich – Wiederherstellungsmassnahmen. Diese

kombinierten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen genügen den Anforderungen

von Art. 18 Abs. 1ter NHG. Insbesondere gehört aber der

von der Beschwerdeführerin kritisierte Ausgleichsfonds (Beschwerdeschrift S. 14

Ziff. 3.1.11 ff.) gerade nicht zu den gemäss Art. 18 Abs. 1ter

NHG notwendigen Ersatzmassnahmen. Wie das ALN in seiner Stellungnahme vom

8.

August 2002 betonte, würden die von ihm geforderten Ersatzmassnahmen

zur Bewilligung des Hafenprojekts bereits ausreichen. Demnach stosst die Kritik

der Beschwerdeführerin am Ausgleichsfonds ins Leere.

6.6

Soweit die

Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 NHG und Art. 18

Abs. 1ter NHG geltend macht, erweist sich die Beschwerde als

unbegründet, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Erteilung der

fischereirechtlichen Bewilligung gemäss Art. 8 BGF (Beschwerdeschrift S. 21

Ziff. 3.3). Gemäss Art. 8 BGF benötigen Eingriffe in Gewässer und Ufer

eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde, soweit

sie die Interessen der Fischerei berühren könnten. Die Fischerei- und

Jagdverwaltung des ALN stimmte dem Hafenprojekt am 8. März 2001 zu, sofern

19.

Bojen entfernt würden, der Zugang zu den Hafenmolen für die Uferfischerei

immer gewährleistet sei sowie die Baggerungen nur ausserhalb der

Fortpflanzungszeiten der Fische durchgeführt würden, nämlich vom 10. Januar

bis 31. März und vom 1. Juni bis 19. November, und das

Aushubmaterial an Land deponiert würde. Diese Forderungen flossen in das

Projekt ein. Die Beschwerdeführerin bringt nichts Substanziiertes vor, weshalb

diese Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde, weshalb die Beschwerde auch in diesem

Punkt abzuweisen ist.

7.2

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24

RPG sei zu Unrecht erteilt worden (Beschwerdeschrift S. 10 Ziff. 2.7.1;

S. 21 Ziff. 3.3), ist festzustellen, dass die konkrete Interessenabwägung

im Bereich des NHG und des BGF zu Gunsten des Hafenprojekts ausgefallen ist

(vgl. vorne E. 5). Die Beschwerdeführerin macht in substanziierter Weise

keine öffentlichen Interessen geltend, die über die Aspekte des Natur- und

Heimatschutzes sowie der Fischerei hinausgehen. Damit stehen der Ausnahmebewilligung

gemäss Art. 24 RPG keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Beschwerde

erweist sich auch insoweit als unbegründet.

8.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die verkehrsmässige

Erschliessung der geplanten Hafenanlage, insbesondere die Parkierung, sei

ungenügend (Beschwerdeschrift S. 17 Ziff. 3.2).

8.1

Den Akten

ist zu entnehmen, dass entlang der Rebbergstrasse, zwischen dem Kreisel

Feldmeilen und der Einmündung Höschstrasse, 26 Parkplätze geplant sind. Von

diesen 26 Parkplätzen werden der Hafengenossenschaft Christoffel mittels

Konzessionsvertrag 10 Parkplätze zur ausschliesslichen Nutzung für die Mieter

der Hafenanlage übertragen. Die öffentliche Auflage gemäss § 16 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassenG, LS 722.1)

erfolgte vom 9. Februar bis 9. März 2001. Gegen das Parkplatzprojekt

stand als ordentliches Rechtsmittel die Einsprache beim Gemeinderat Meilen zur

Verfügung. In der Zwischenzeit ist das Parkplatzprojekt in Rechtskraft

erwachsen. Damit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das

Parkplatzprojekt als solches richtet, von vornherein nicht einzutreten (Beschwerdeschrift

S. 19 Ziff. 3.2.5 ff.).

8.2

Damit

bleibt im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob die neue Hafenanlage genügend

erschlossen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anzahl von 10 Pflichtparkplätzen

sei ungenügend und deren Standort zu weit entfernt (Beschwerdeschrift S. 20

Ziff. 3.2.11 ff.). Bereits im Rekursverfahren machte die

Beschwerdeführerin geltend, die Parkplatzfrage sei ungenügend gelöst. In ihrer

Rekursschrift vom 19. März 2003 gegen die wasserrechtliche Konzession

führte sie aus, "die Verlegung der Parkplätze in grössere Distanz zum

Hafen bergwärts entwerte die Auflage (Pflichtparkplätze zu erstellen) und ist

wohl strassenrechtlich noch nicht bewilligt". In ihrer Rekursschrift vom

26.

März 2003 gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung (die nur die

baulichen Anpassungen an der Seestrasse zum Gegenstand hatte) machte die

Beschwerdeführerin geltend, weder Erschliessung noch Parkierung des zu

erwartenden motorisierten Verkehrs sei gelöst. Den Rekursschriften lässt sich

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren gegen die Lage

der Pflichtparkplätze gewandt hatte. Hingegen geht aus den Rekursschriften

nicht hervor, dass sie jemals die Anzahl der Pflichtparkplätze infrage gestellt

hatte. Auf diese im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorgebrachte Rüge ist

deshalb nicht einzugehen.

Gemäss § 244 Abs. 1 PBG müssen

Fahrzeugabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon

liegen. Nützlich ist eine Entfernung, wenn anzunehmen ist, dass die

Abstellplätze von durchschnittlichen Benützern auch aufgesucht werden. Bei Motorfahrzeugabstellplätze

für Besucher und Kunden wird die zumutbare Distanz grösser sein als bei solchen

für Bewohner (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

3.

A., Zürich 2003, S. 10-36). Im in der BEZ 1988 Nr. 12

veröffentlichen Entscheid erwog die Baurekurskommission, Untersuchungen hätten

gezeigt, dass in städtischen Gebieten die sogenannte

"Unmutsschwelle", den eigenen Abstellplatz aufzusuchen, erst bei

einer Entfernung von ca. 600 m beginne. Vorliegend befinden sich die

Abstellplätze an der Rebbergstrasse in einer Distanz von 175 m bis 250 m zur

geplanten Hafenanlage. Ausserdem handelt es sich dabei nicht um

Bewohnerparkplätze, sondern um Besucherparkplätze, die benutzt werden, wenn die

Besucher ihren Freizeitsport ausüben. Ausserdem ist bei der Hafenanlage selbst

eine Vorfahrt für den Güterumschlag im Zusammenhang mit dem Hafen projektiert,

weshalb ohne weiteres anzunehmen ist, dass die Hafenbesucher, nachdem sie auf

der Vorfahrt ihre Waren ausgeladen haben, ihr Fahrzeug auf den ihnen in einer

Distanz von 175 m bis 250 m Entfernung zur Verfügung stehenden Abstellplätze

parkieren werden. Die Parkplätze befinden sich somit in nützlicher Entfernung

zur Hafenanlage, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

9.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Planänderungen

hätten erneut aufgelegt werden müssen (Beschwerdeschrift S. 9 Ziff. 2.4),

kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 4f verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Wie schon festgestellt wurde,

handelt es sich beim geplanten Ausgleichsfonds entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

nicht um eine Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG

(vorne E. 6.5.3).

Die Beschwerdeführerin rügt

weiter, es sei nicht abgeklärt worden, ob zusammen mit der massiven

Ausbaggerung des Hafenbereichs und mit dessen fast ganz geschlossenen Umwandung

überhaupt noch mit dem Wiederaufkommen einer Wasserflora und -fauna gerechnet

werden könne (Beschwerdeschrift S. 9 Ziff. 2.5). In ihrer

Untersuchung führte Dr. F aus, Wasserpflanzen können auch in Hafenanlagen

grössere Bestände bilden, sodass diesbezüglich mit einer Wiederbesiedlung zu

rechnen sei. Voraussetzung dazu sei, dass Schwimmstege gebaut würden, welche

die Wasserzirkulation ermöglichen würden. Das Konzessionsgesuch enthält

verschiedene Massnahmen, mit denen eine Verbesserung der Durchflutung der

Hafenanlage erreicht werden soll (vgl. Konzessionsverfügung, S. 4). Damit

darf mit einem Wiederaufkommen der Wasserflora und -fauna gerechnet werden.

Nicht einzugehen ist auf

die Rüge, die Vorfahrt zum Hafenbereich sei viel zu klein, was zu wildem

Anhalten und Parkieren längs der Seestrasse führe (Beschwerdeschrift S. 10

Ziff. 2.8). Solche Einwände hat die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren

nicht vorgebracht und können im Beschwerdeverfahren nicht nachgetragen werden.

Soweit sich die Beschwerdeführerin

gegen ästhetische Aspekte der Hafenanlage wendet (Beschwerdeschrift S. 9 Ziff. 2.6),

hat sie diese nicht genügend substanziiert, weshalb hierauf ebenfalls nicht

näher einzugehen ist.

10.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch

der Gemeinde Meilen nicht zu, gehört die Beantwortung von Rechtsmitteln doch zu

ihren angestammten amtlichen Aufgaben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19)

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …