VB.2005.00242
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00242
19. August 2005Deutsch12 min
(URT.2005.8812)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00242
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.08.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
An- und Umbauten bei einem inventarisierten Reiheneinfamilienhaus.
Erwägungen zur Nachbarlegitimation (E. 2).
Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen. Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 4.1).
Den Baubehörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben das Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu. Vorliegend ist jedoch offenkundig, dass die in der Rekursvernehmlassung nachgebrachten Entscheidungsgründe weit über eine solche Feststellung hinausgehen und inhaltlich die erstmalige Festlegung von Schutzziel und Schutzumfang darstellen. Diese Anordnungen sind indessen dem dafür zuständigen Stadtrat vorbehalten und können nicht von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens getroffen werden (E. 4.2).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GEFÄHRDUNG
INVENTAR
INVENTAREINTRAG
REIHENEINFAMILIENHAUS
REIHENHAUSSIEDLUNG
SCHUTZOBJEKT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. II PBG
§ 211 Abs. II PBG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 3
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Am 8. September 2004 erteilte die Bausektion der
Stadt Zürich A die baurechtliche Bewilligung für Umbauten im Wohnhaus L-Strasse
01 in Zürich sowie für einen Anbau mit Terrasse an der Nordseite dieser
Liegenschaft. Am 25. Oktober 2004 bewilligte das Amt für Baubewilligungen
der Stadt Zürich eine Projektänderung.
Erwägungen
II.
Gegen beide Bewilligungen erhoben die Nachbarn C und D am
11.
Oktober sowie am 25. November 2004 Rekurs an die
Baurekurskommission I, welche die Verfahren vereinigte und die Rekurse am 29.
April 2005 guthiess. Sie hob die Bewilligung der Bausektion vom 8. September
2004.
teilweise und diejenige des Amtes für Baubewilligungen vom 25. Oktober
2004.
vollumfänglich auf.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2005 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei
die angefochtene Entscheidung der Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom
29.
April 2005 aufzuheben und diese insbesondere anzuweisen, die von der
Inventarisierung nicht tangierten und nicht bestrittenen Bauteile des
Baugesuchs im Innern des Gebäudes materiell zu behandeln und in Bestätigung des
kommunalen Bauentscheides die hiegegen gerichteten beiden Rekurse abzuweisen.
Gegebenenfalls sei darüber – um Leerläufe zu verhindern – direkt ein materieller
verwaltungsgerichtlicher Entscheid herbeizuführen.
2.
Es sei die
vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass das konkret
vorliegende Bauprojekt des Beschwerdeführers das inventarisierte Objekt nicht
gefährdet und nicht beeinträchtigt und es sei festzustellen, dass daher für die
Stadt Zürich keine Veranlassung besteht, über die Schutzwürdigkeit und den
Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden. Das Verfahren sei zur
Beurteilung der von den privaten Beschwerdegegnern eingereichten übrigen
formellen und materiellen Rekursrügen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegebenenfalls
sei darüber – um Leerläufe zu verhindern – direkt ein materieller
verwaltungsgerichtlicher Entscheid herbeizuführen.
Eventualiter
sei die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
nach Durchführung eines Augenscheins und/oder nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens über die Tangierung und die konkrete
Gefährdung/Beeinträchtigung des Inventarobjektes und den Bezug des
Inventarobjektes zum vorliegenden konkreten Baugesuch sowie auch die übrigen
formellen und materiellen Rügen der privaten Beschwerdegegner, materiell zu
entscheiden.
3.
Es sei im
Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Amtsbericht des Stadtrates
Zürich zur Frage einzuholen, ob das Bauprojekt das inventarisierte Objekt
gefährdet/beeinträchtigt oder nicht.
4.
Es sei ein
Augenschein durchzuführen.
5.
Es sei
gegebenenfalls über die Frage der Gefährdung und Beeinträchtigung des
inventarisierten Objektes durch das vorliegende Bauprojekt des Beschwerdeführers
an der L-Strasse 01 ein Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK)
einzuholen. Das Gutachten sei diesfalls dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme
zuzustellen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."
Die Baurekurskommission beantragte am 4. Juli 2005
Abweisung, die Bausektion der Stadt Zürich und das Amt für Baubewilligungen am
6.
Juli 2005 Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft liess
am 9. August 2005 beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventuell die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie eventuell
einen Augenschein durchzuführen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten machen in
erster Linie geltend, die Vorinstanz hätte auf den Rekurs der Nachbarn insoweit
nicht eintreten dürfen, als diese die Unvereinbarkeit der erteilten Bewilligung
mit dem Eintrag der Liegenschaft im Inventar der Schutzobjekte von kommunaler
Bedeutung rügten. Zur Begründung verweisen sie auf ihre Vorbringen in den Rekursantworten
bzw. -vernehmlassungen.
Ein solcher Verweis auf frühere Vorbringen ist, nachdem
die Vorinstanz zu diesem Einwand eingehend Stellung genommen hat, unzulässig
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 7, mit Hinweisen) und die Beschwerde insofern schon aus diesem Grund
unbegründet. Abgesehen davon sind diese Einwände sachlich verfehlt.
Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerschaft als Eigentümerin der unmittelbar
gegenüberliegenden Nachbarliegenschaft jedenfalls durch die Bewilligung des
Anbaus offenkundig mehr als ein beliebiger Dritter betroffen und deshalb gemäss
§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) zur Anfechtung befugt ist. Sie ist deshalb zu allen Rügen
berechtigt, die im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Bewilligung führen
können. Dazu gehört insbesondere auch der Einwand, dass die Bewilligung nicht
erteilt werden dürfe, bevor geklärt sei, ob und inwieweit die Umbauliegenschaft
aufgrund des Inventareintrags unter Schutz zu stellen ist. Daran ändert nichts,
dass dieser Einwand gemäss § 338a Abs. 2 PBG auch von den gemäss
dieser Bestimmung anfechtungsberechtigten Verbänden erhoben werden kann (VGr,
22.
Oktober 2003, BEZ 2004 Nr. 7, mit Hinweisen auf VGr, 23. Juni
2003, VB.2002.00157/158, www.vgrzh.ch). Aus rechtshistorischer Sicht kann
angefügt werden, dass selbst nach der früheren, engeren Umschreibung der Anfechtungsbefugnis,
welche nur die Geltendmachung rechtlich geschützter Interessen zuliess, der
Nachbar mindestens hätte geltend machen können, das Bauvorhaben entspreche
nicht den mit Rücksicht auf ein Schutzobjekt gebotenen erhöhten
Gestaltungsanforderungen (vgl. RB 1965 Nr. 9; Robert Wolfer, Die
verwaltungsrechtliche Baueinsprache des Dritten nach zürcherischem Recht,
Zürich 1970, S. 84 f.).
3.
Beschwerdeantrag 1 scheint dahingehend zu verstehen zu
sein, dass das Verwaltungsgericht über die Bewilligungsfähigkeit der im Innern
des Gebäudes geplanten Umbauten in einem separaten Entscheid befinden solle.
Eine solche Abspaltung kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil zwischen
den baulichen Veränderungen im Innern des Gebäudes und dem geplanten Anbau
zahlreiche bauliche und funktionelle Beziehungen bestehen, sodass das eine
nicht ohne das andere bewilligt werden kann. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
Im Übrigen hat die Vorinstanz die Baubewilligung vom 8. September 2004 nur
teilweise aufgehoben und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das
Rechtsmittelverfahren nicht alle bewilligten Umbauten betrifft.
4.
4.1
Gemäss § 203
Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden
Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden
Schutzobjekte ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw. die
Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz (RB 1990 Nr. 72;
vgl. auch Antrag des Regierungsrats vom 11. Oktober 1989 [an den
Kantonsrat] zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes, ABl 1989, 1757
[zur Aufhebung von § 209 Abs. 1 PBG]). Das Inventar entfaltet erst
bei der formellen Eröffnung der Inventaraufnahme an den Grundeigentümer (§ 209
Abs. 2 PBG) diesem gegenüber Rechtswirkungen, nämlich ein zeitlich
beschränktes Veränderungsverbot. Dieses fällt dahin, wenn nicht innert
Jahresfrist seit der schriftlichen Mitteilung eine dauernde Anordnung getroffen
wird (§ 209 Abs. 3 PBG).
Soll ein inventarisiertes Objekt dauernd geschützt werden,
bedarf es der Umsetzung in verbindliche Schutzmassnahmen. Das Inventar
begründet die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte und die
zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinander zu setzen.
Diese Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob eine dauernde
Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid entweder in einer
definitiven Unterschutzstellung, womit die durch das Inventar begründete
Vermutung in eine definitive Schutzmassnahme umgesetzt wird, oder in einer
Entlassung aus dem Inventar bestehen. Der dauernde Schutz von Objekten des
Natur- und Heimatschutzes erfolgt kraft § 205 PBG durch Massnahmen des
Planungsrechts (lit. a), durch Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c)
oder Vertrag (lit. d). Laut § 207 Abs. 1 PBG verhindern
Schutzmassnahmen Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pflege und
Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls die Restaurierung an; ihr Umfang ist
jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben.
Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so
hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst
Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten (RB 1991
Nr. 60 [Leitsatz] = BEZ 1991 Nr. 23 = ZBl 92/1991, S. 495,
E. 4b/bb). Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch
ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen
keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des
Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 22;
VGr, 2. September 2002, VB.2002.00172, E. 1c/cc, www.vgrzh.ch).
Zuständig für den Erlass von Schutzmassnahmen für Objekte
von kommunaler Bedeutung ist nach § 211 Abs. 2 PBG der Gemeinderat
(Exekutive), in der Stadt Zürich mithin der Stadtrat. Die Bausektion ist somit
nicht befugt, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorfrageweise einen
materiellen Schutzentscheid zu treffen. Beeinträchtigt ein Bauvorhaben ein
inventarisiertes Objekt, so ist nach dem Gesagten entweder das Baubewilligungsverfahren
zu sistieren, bis der Schutzentscheid des Stadtrats vorliegt, oder aber die
beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden. Nur wenn eine
Beeinträchtigung des inventarisierten Objekts ausgeschlossen werden kann, kann
die Bausektion als Baubewilligungsbehörde direkt die Baubewilligung erteilen
(VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 22; VGr, 2. September
2002, VB.2002.00172, E. 1c/dd, www.vgrzh.ch).
4.2
Die
streitbetroffene Liegenschaft ist als Teil der genossenschaftlichen
Einfamilienhaus-Siedlung L-Strasse 03-04 und 01-02 unbestrittenermassen im
Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler
Bedeutung verzeichnet. Zudem wurden die zugehörigen Gärten ins Inventar der
schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung aufgenommen. Eine
formelle Eröffnung dieser Inventareinträge ist – soweit aus den Akten
ersichtlich – bisher nicht erfolgt.
Die Inventareinträge beschränken sich im Wesentlichen auf
eine Beschreibung von Lage und städtebaulicher Situation, der historischen
Aspekte und auf eine "Baubeschreibung und Charakteristik", die jedoch
nicht erkennen lässt, welche Eigenschaften im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c
PBG den besonderen Wert der Siedlung ausmachen sollen. Lediglich im Eintrag im
Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen ist vermerkt, dass die Anlage
das Quartier- und Strassenbild präge und als geschlossenes Ensemble mit
Gebäuden erscheine. Ein Hinweis darauf, welches Schutzziel mit welchen Mitteln
erreicht werden soll, lässt sich dem Eintrag nicht entnehmen, sodass ein
Entscheid darüber, ob das Bauvorhaben das inventarisierte Objekt zu gefährden
vermag, allein aufgrund des Inventareintrags gar nicht möglich ist. Die
Erwägungen zur angefochtenen Baubewilligung beschränken sich denn auch auf die
nicht weiter begründete Feststellung, dass die geplanten baulichen Massnahmen
keine Beeinträchtigung der denkmalpflegerisch bzw. gartendenkmalpflegerisch
wichtigen Teile bewirkten. Erst in der Rekursantwort vom 23. November 2004
wird ausgeführt, dass Schutzziel für das inventarisierte Ensemble in erster
Linie die Erhaltung der repräsentativen, gegen die Strasse gerichteten,
mehrheitlich intakten und einheitlichen Erscheinung einerseits der Gebäude
selber, anderseits der für das Quartier- und Strassenbild prägenden, noch
überwiegend geschlossenen Vorgartenzone entlang der L-Strasse sei. Rückwärtig
sei hingegen ein grösserer Spielraum angezeigt, ohne dass dadurch das erwähnte
primäre Schutzziel geschmälert werde. Mit der Möglichkeit raumtiefer, eingeschossiger
Anbauten im (ersten) Untergeschoss solle den einzelnen Reihenhäusern eine
individuelle Entwicklungschance geboten werden mit dem Ziel einer sinnvollen,
langfristig gesicherten Erhaltung der gesamten Siedlungseinheit.
Selbst wenn den Baubehörden bei der Frage, ob ein
Bauvorhaben das Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses
Beurteilungsermessen zusteht, so ist doch offenkundig, dass die in der
Rekursvernehmlassung nachgebrachten Entscheidungsgründe weit über eine solche
Feststellung hinausgehen und inhaltlich die erstmalige Festlegung von
Schutzziel und Schutzumfang darstellen. Diese Anordnungen sind indessen dem
dafür zuständigen Stadtrat vorbehalten und können nicht von der Baubehörde im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens getroffen werden. Vielmehr wäre der für
Schutzmassnahmen zuständige Stadtrat verpflichtet gewesen, vorgängig oder
koordiniert mit der Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde über die
Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang einen Entscheid zu treffen. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass sich allfällige Schutzmassnahmen nicht auf die einzelnen
Reihenhäuser, sondern, weil nur die Siedlung als Ganzes schutzwürdig sein
dürfte, auf alle zugehörigen Liegenschaften beziehen müssten (vgl. RB 1990
Nr. 74 = BEZ 1990 Nr. 20 betreffend die Siedlung "Vrenelisgärtli").
Schon aus diesem Grund fällt es ausser Betracht, dem Mangel dadurch abzuhelfen,
dass, wie vom Beschwerdeführer beantragt, vom Stadtrat Zürich ein Amtsbericht
zu Schutzziel und -umfang und zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung
durch das Bauprojekt eingeholt wird. Anders als im Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2000 (BEZ 2000 Nr. 22) läuft hier
die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten und Verfahren nicht
auf einen blossen Formalismus hinaus, sondern ist zur Wahrung der Rechte der
übrigen durch eine allfällige Unterschutzstellung betroffenen Grundeigentümer
zwingend geboten. Kann damit der Entscheid über Schutzwürdigkeit und Schutzumfang
im Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung nicht nachgeholt werden, so
brauchte die Baurekurskommission keinen Augenschein vorzunehmen. Ein solcher
oder der Beizug eines Gutachtens der KDK ist aus den nämlichen Gründen auch im
Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer und
der Stadt Zürich je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist überdies zu einer angemessenen Umtriebsentschädigung
an die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG; § 12 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252). Als angemessen
erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Stadt Zürich auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Mitteilung
an …