Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00250

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00250

12. August 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8793)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

als Folge eines Unfalls ab November 2004 einige Monate arbeitsunfähig. Er ist

grundsätzlich berechtigt, Arbeitslosengelder zu beziehen, sobald er wieder

vermittlungsfähig ist. Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit beabsichtigte

er, einen dreimonatigen Deutsch-Intensivkurs zu absolvieren. Er stellte beim

Sozialamt X den Antrag, ihm an die Kurskosten von total Fr. 2'250.-

während dreier Monate den Betrag von Fr. 300.- pro Monat zu gewähren. Sein

Sozialberater stellte daraufhin bei der Sozialkommission X den Antrag, die

gesamten Kosten für den Deutschkurs zu übernehmen.

B. Die

Sozialkommission lehnte den Antrag am 27. Januar 2005 ab. Sie erwog, dass A

sich in der deutschen Sprache relativ problemlos verständigen und somit auch

einem Erwerb nachgehen und bedingt administrative Angelegenheiten erledigen

könne. Eine weitere Optimierung seiner Deutschkenntnisse sei sicherlich ein

Vorteil, gehöre aber nicht mehr in den Aufgabenbereich der Sozialhilfe. Sollten

zusätzliche Deutschkenntnisse seine Vermittlungsfähigkeit verbessern, sei

dieses Anliegen bei der Arbeitslosenkasse (ALV) vorzubringen.

Erwägungen

II.

Am 28. Februar 2005 rekurrierte A gegen diesen

Beschluss der Sozialkommission X an den Bezirksrat Y. Er beantragte sinngemäss,

Kostengutsprache für einen Deutsch-Intensivkurs, wobei er geltend machte, dass

sein Sozialberater eigenmächtig Kostengutsprache für die ganzen

Sprachkurskosten beantragt habe. Sein Antrag habe sich auf Fr. 300.- pro

Monat beschränkt. Zur Begründung führte er an, dass seine mündlichen und

schriftlichen Deutschkenntnisse rudimentär und mangelhaft seien. Obwohl er

zurzeit keine Arbeitslosengelder beziehen könne, verweise ihn die

Sozialkommission an die ALV. Zudem rügte er, dass das Sozialamt X ihm in

verschiedenen Belangen (Unfall, Scheidung, Steuern sowie Prämienverbilligung

der Krankenkasse) zu wenig geholfen habe.

Der Bezirksrat Y wies das Rechtsmittel am 11. Mai

2005.

ab. Er begründete die Abweisung folgendermassen: Kosten für Sprachkurse

würden nicht zum Existenzminimum gehören, sondern seien als situationsbedingte

Leistungen oder als Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration zu

betrachten. Situationsbedingte Leistungen würden aber nur gewährt, wenn die

Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten

werden könne. Zu den Integrationsmassnahmen führte er aus, dass diese auf den

Stärken der betroffenen Person beruhen und von deren Ressourcen – und nicht

deren Defiziten – ausgehen würden. Da der Rekurrent vor seinem Unfall als

Taxifahrer gearbeitet habe und für diesen oder ähnliche Berufe keine

anspruchsvollen Deutschkenntnisse erforderlich seien, sei ein Deutschkurs zur

beruflichen (Wieder-)Integration des Rekurrenten nicht notwendig. Überdies

seien seine schriftlichen Eingaben in verständlichem Deutsch abgefasst worden.

Das beweise zumindest, dass der Rekurrent Zugang zu Personen mit genügenden

Deutschkenntnissen habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass dem Rekurrenten

das schweizerische Bürgerrecht erteilt worden sei, wozu genügende

Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden. Zudem greife der Bezirksrat in

Ermessensentscheide von Gemeindebehörden nur ein, wenn diese das ihr zustehende

Ermessen unterschreiten, überschreiten oder missbrauchen würden. Das sei

vorliegend nicht der Fall.

III.

Am 3. Juni 2005 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

und die Übernahme der Kurskosten im Umfang von Fr. 2'250.-. Er machte

geltend, dass es für seine berufliche Zukunft sehr vorteilhaft wäre, wenn er

seine Deutschkenntnisse verbessern könnte, denn dadurch könnte er auch eine

körperlich weniger anspruchsvolle Arbeitsstelle als Kurier, Fahrer, Büroangestellter

etc. antreten.

Der Bezirksrat Y wies in seiner Stellungnahme vom 22. Juni

2005.

daraufhin, dass der Beschwerdeführer nicht wegen mangelhafter

Deutschkenntnisse nicht vermittelbar sei, sondern aus gesundheitlichen Gründen.

Deshalb dürfe die eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers

nicht als Begründung für die Finanzierung eines Deutschkurses dienen. Ausserdem

erwähnte er, dass die neuen SKOS-Richtlinien auf den vorliegenden Fall nicht

anwendbar seien.

Die Gemeinde X beantragte am 5. Juli 2005 Abweisung

der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verfüge über hinreichende

Deutschkenntnisse, was aufgrund von Gesprächen festgestellt werden konnte und

sich zudem aus dem Umstand ergebe, dass er eingebürgert worden sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Aufgrund des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- gemäss

§ 38 Abs. 2 VRG nicht übersteigenden Streitwerts von Fr. 2'250.-

ist der Einzelrichter entscheidberufen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

sind. Nach den genannten Richtlinien, in der hier anwendbaren Fassung vom

Dezember 2000, setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen

Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für den

Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung

einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (Kap. A.6).

2.2

Bei der

vom Beschwerdeführer beantragten Finanzierung eines Deutschkurses geht es um

Weiterbildungskosten, die sozialhilferechtlich den situationsbedingten

Leistungen zuzurechnen sind (VGr, 12. Juli 2001, VB.2001.00122; VGr, 25. März

2003, VB.2002.00396; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00318). Mittels

situationsbedingter Leistungen wird eine besondere gesundheitliche,

wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und

soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder

ob grösserer Schaden abgewendet werden kann.

2.3

Die

Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden.

Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach § 50 Abs. 2 VRG nur

daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde.

Diese Kognitionsbeschränkung gilt aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz für

den Bezirksrat als Rekursinstanz nicht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.

Auflage, Zürich 1999, § 20 N. 2 f. und 17). Der Bezirksrat ist nicht

nur berechtigt, sondern auch verpflichtet seine umfassende Überprüfungsbefugnis

des Rekurses voll auszuschöpfen. Andernfalls verletzt er den Anspruch des

Rekurrenten auf rechtliches Gehör und begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung

(vgl. BGE 106 Ia 70). Der Bezirksrat darf sich jedoch trotz umfassender

Prüfungsbefugnis mit Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, soweit er die

Zweckmässigkeit der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen prüft, denn

der Sozialhilfebehörde kommt in diesem Bereich – wie erwähnt – eine erhebliche

Entscheidungsfreiheit zu. Da der Bezirksrat den vorliegend umstrittenen Beschluss

der Sozialkommission X entgegen seiner Ankündung in sachlich vertretbarer Weise

überprüft hat, hat er den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht

verletzt. Der Entscheid des Bezirksrats ist somit im vorliegenden Fall in

formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Nach dem

im Sozialhilfegesetz verankerten Grundsatz der Selbsthilfe und Selbst­verantwortung

(§ 3 SHG) hat der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um seine

Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Entsprechend diesem Grundsatz sehen die

SKOS-Richtlinien vor, dass Beiträge an eine Weiterbildung, Zweitausbildung oder

Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein

existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel

voraussichtlich mit der Weiterbildung, Zweitaus­bil­dung oder Umschulung

erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betrof­fenen Person

erhöht werden kann (vgl. auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,

2.

Auflage, Bern 1999, S. 149). Persönliche Neigungen bilden keinen

ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Weiterbildung, Zweitausbildung

oder Umschulung (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6; Wolffers, S. 149), denn im

Sozialhilferecht steht die Förderung der Vermittelbarkeit im Vordergrund und

nicht die bildungsmässige, soziale und (über das soziale Existenzminimum

hinausgehende) wirtschaftliche Besserstellung des Sozialhilfeempfängers.

3.2

Dem

beantragten Deutschkurs ist zwar die Eignung, dem Beschwerdeführer bessere Chancen

auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen, nicht grundsätzlich abzusprechen. Doch ist

der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht aufgrund

seiner sprachlichen Defizite vermittlungsunfähig, sondern aus gesundheitlichen

Gründen. Es liegt damit keine arbeitsmarktliche Indikation eines Sprachkurses

vor. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, mit seinen

bereits erworbenen Sprachkenntnissen nach seiner Genesung wieder eine

Anstellung als Taxifahrer zu finden und so seinen Lebensunterhalt selbständig

zu bestreiten. Gemäss dem erwähnten Grundsatz der Selbsthilfe und

Selbstverantwortung ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe dem Beschwerdeführer,

Kurse für ein höheres Berufsziel zu finanzieren, wenn er eine Anstellung als

Taxifahrer finden und damit ein hinreichendes Einkommen erzielen kann.

Ferner sind sozialhilferechtliche Leistungen als generell

subsidiäre Leistungen (auch) immer erst dann auszurichten, wenn eine

Anspruchsberechtigung aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni

1982.

(AVIG, SR 837.0) zu verneinen ist (§ 2 Abs. 2 SHG;

SKOS-Richtlinien, A.4). Drohte dem Beschwerdeführer eine länger andauernde Arbeitslosigkeit,

die auf seine Deutschkenntnisse zurückzuführen wäre, wäre es deshalb auf sein

Gesuch hin vorerst Sache der Arbeitslosenversicherung, die für die

Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers geeigneten Bildungsmassnahmen

gestützt auf Art. 59 und 60 AVIG zu beschliessen. Sind die Voraussetzungen

nach Art. 59 ff. AVIG gegeben, besteht entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nach Art. 15 AVIG auch dann ein grundsätzlicher Anspruch

auf Bildungsmassnahmen, wenn der Arbeitslose aus gesundheitlichen

Gründen vermittlungsunfähig ist, so lange er bereit und in der

Lage ist, an entsprechenden Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Thomas

Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 145).

4.

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als

rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten werden

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in

Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen

Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung

an …