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Entscheid

VB.2005.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00251

3. August 2005Deutsch14 min

(URT.2005.8786)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit vielen Jahren selbstständig als Werbetexterin

tätig. Seit Februar 2004 bezieht sie von der Sozialbehörde X wirtschaftliche

Hilfe. Das Unterstützungsbudget betrug anfänglich Fr. 2'945.80, seit Juli

2004 Fr. 2'987.80; darin werden allgemeine Erwerbsunkosten in der Höhe von

Fr. 62.50 berücksichtigt. Vom Gesamtbetrag werden jeweils alle Einnahmen

aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht.

A ersuchte die Sozialbehörde X um die Übernahme weiterer

Erwerbsunkosten, welche sie mit Eingabe vom 18. August 2004 auf Fr. 438.-

bezifferte. Die Sozialbehörde beschloss am 20. Oktober 2004 im

Unterstützungsbudget nebst den allgemeinen Erwerbsunkosten von Fr. 62.50

spezielle Erwerbsunkosten in der Höhe von Fr. 332.- zu berücksichtigen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 16. November 2004 Rekurs an den

Bezirksrat Y. Unter anderem beantragte sie die Ausrichtung der speziellen

Erwerbsunkosten rückwirkend ab Februar 2004 und eine Neuberechnung der

Erwerbsunkosten gestützt auf einer der Rekursschrift beiliegenden Aufstellung

der effektiven Erwerbsunkosten. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 29. April

2005.

teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Er wies die Sozialbehörde X an,

die Bedarfsrechnung ab Unterstützungsbeginn unter Anrechnung der effektiven

Erwerbsunkosten im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen. Er erwog, dass im

Unterstützungsbudget der Rekurrentin für den Zeitraum Februar bis Oktober 2004

Erwerbsauslagen von insgesamt Fr. 5'388.- und ab November 2004 solche von monatlich

Fr. 593.- (Fr. 5'388.- : 9) zu berücksichtigen seien.

III.

Die Gemeinde X gelangte am 8. Juni 2005 gegen den

bezirksrätlichen Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie

beantragt, der Beschluss des Bezirksrats sei in Bezug auf die Berechnung und

das Geltungsdatum der speziellen Erwerbsunkosten aufzuheben; das Budget für die

Ausrichtung der speziellen Erwerbsunkosten sei per 1. November 2004 auf Fr. 332.-

festzusetzen; eventualiter sei das Verwaltungsgericht eingeladen, eine neue

Berechnung der speziellen Erwerbsunkosten vorzunehmen.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 23. Juni 2005 auf

eine Vernehmlassung. A reichte am 5. Juli 2005 eine Beschwerdeantwort ein.

Sie beantragt die Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheids; eventualiter sei

das Unterstützungsbudget neu zu berechnen; die allgemeinen Erwerbsunkosten von Fr. 62.50

seien angemessen zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie den Entzug

der aufschiebenden Wirkung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen

Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Umstritten

ist einerseits, ob der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum Februar bis Oktober

2004.

Erwerbsunkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'388.- zu vergüten

seien, anderseits, ob für den Zeitraum November 2004 bis September 2005

spezielle Erwerbsunkosten in der Höhe von monatlich Fr. 332.- oder in der

Höhe von monatlich Fr. 593.- auszurichten seien. Damit liegt der

Streitwert unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen

ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Zu den

eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden (§ 16

Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV])

Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, wobei Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten sind. Vorliegend gelangen die SKOS-Richtlinien in der Fassung vor

Dezember 2004 (nachstehend SKOS-Richtlinien) zur Anwendung, nachdem die

SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 frühestens ab April 2005

gelten (vgl. Übergangsbestimmungen der SHV zur Änderung vom 2. März 2005). Nach

den SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der

materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für den

Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung

einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige

beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht reicht. Dabei

unterscheiden Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen der

wirtschaftlichen Hilfe für selbstständig und für unselbstständig Erwerbende.

Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbstständigerwerbende unterstützt, hier

gilt es jedoch zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko

einer nicht Gewinn bringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen hat.

Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von

Selbstständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende

Selbstständigkeit versprechen (Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der

Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997,

S. 129). Die SKOS-Richtlinien, Kap. H.7 unterscheiden zwischen

Überbrückungshilfen bei bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeit und der

Unterstützung der selbstständigen Tätigkeit zur Verhinderung der sozialen

Desintegration. Während im ersten Fall nach einer gewissen Zeitspanne anhand

der notwendigen Unterlagen fachlich überprüft werden muss, ob die

Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben seien

(vgl. auch VGr, 5. Juli 2000, VB.2000.00177, E. 5, www.vgrzh.ch),

reicht es im zweiten Fall aus, wenn der erzielbare Ertrag mindestens den

Betriebsaufwand deckt.

Bei der Anrechnung der Erwerbsunkosten ist ausserdem zu

beachten, dass gewisse Kostenanteile (zum Beispiel für Fahrten mit dem

öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke)

bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt sind; deshalb ist

nur die Differenz anzurechnen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass sie der Beschwerdegegnerin für den

Zeitraum Februar bis Oktober 2004 Erwerbsunkosten in der Höhe von Fr. 5'388.-

zu erstatten hat.

3.2

Die

Sozialbehörde X gewährte der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 20. Oktober

2004.

spezielle Erwerbsunkosten in der Höhe von Fr. 332.-. pro Monat. Sie

erwog hierzu, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht anzunehmen sei,

dass die Beschwerdegegnerin (Jahrgang 1942) ein Arbeitsverhältnis mit Festanstellung

finde. Die selbstständige Erwerbstätigkeit unterstütze den Erhalt der

Tagesstruktur und die wirtschaftliche Unabhängigkeit als Rentnerin.

Voraussetzung hierfür sei die Erwirtschaftung von Einkünften mindestens im

Umfang der Betriebskosten, was hier der Fall sei.

3.3

Im

Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend, dass

sie neben den vom Bezirksrat errechneten Erwerbsunkosten von Fr. 5'388.-

im Zeitraum Februar bis Oktober 2004 noch für weitere Erwerbsunkosten

aufgekommen sei. Die vom Bezirksrat beschlossenen und die bereits übernommenen

Erwerbsunkosten würden die Bruttoeinnahmen dieses Zeitraums übersteigen. Gemäss

einer Aufstellung (der Beschwerdeführerin) habe die Beschwerdegegnerin von

Februar bis Oktober 2004 ein Einkommen von Fr. 10'335.- erwirtschaftet.

Diesen Einnahmen ständen von der Sozialbehörde übernommene betriebliche Kosten

in der Höhe von Fr. 6'005.70 gegenüber. Bei zusätzlicher Berücksichtigung

der vom Bezirksrat zugestandenen Kosten von Fr. 5'338.- würden die betrieblichen

Kosten im Gesamttotal von Fr. 11'343.70 die Einnahmen dieses Zeitraums

übersteigen.

Als von der Sozialbehörde bereits übernommene

Betriebskosten wird unter anderem eine Büromiete in der Höhe von Fr. 487.-

aufgeführt, was für den Zeitraum von 9 Monaten zu einem Total von Fr. 4'383.-

führt. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass bei einem

Einpersonenhaushalt maximal Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- übernommen

würden. Sinngemäss macht sie geltend, dadurch dass die Beschwerdegegnerin ihre

Wohnung, deren Kosten Fr. 1'461.- monatlich betrage, nicht aufgeben

musste, unterstützte die Beschwerdeführerin damit die betriebliche Tätigkeit

der Beschwerdegegnerin.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Im

Beschluss vom 8. März 2004, mit welchem die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Hilfe gewährte, wurde Letztere aufgefordert,

sich bis 30. September 2004 eine günstigere Wohnung zu suchen; ab dem 1. Oktober

2004.

werde die Sozialbehörde nur noch Fr. 1'000.- vergüten. Diese Frist

wurde der Beschwerdegegnerin wohl eingeräumt, um ihr genügend Zeit zu geben,

sich eine günstigere Wohnung zu suchen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

Die Mehrkosten der Wohnung für den Zeitraum vom Februar bis September 2004 nun

als Betriebskosten umzudeuten, erweist sich als unzulässig. Damit verringern

sich die von der Beschwerdeführerin errechneten Erwerbsunkosten um Fr. 3'896.-

(8 x Fr. 487.-). Demnach übersteigen im Zeitraum Februar bis Oktober 2004

die Einnahmen (Fr. 10'335.-) die betrieblichen Kosten (Fr. 7447.70),

womit die ausgewiesenen Einnahmen die Betriebskosten, wie im Beschluss vom 20. Oktober

2004.

verlangt, decken.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit, die im weiten Mass

von der Auftragslage und auch von der Zahlungsmoral der Kundschaft abhängig

ist, kann die Betrachtung eines bestimmten Zeitraums zudem zu einem

verfälschten Bild führen. In ihrer Aufstellung berücksichtigte die

Beschwerdeführerin nur die Zahlungseingänge vom Februar bis Oktober 2004, was

Gesamteinnahmen der Beschwerdegegnerin von Fr. 10'335.- (monatliches

Einkommen: Fr. 1'148.-) ergab. Hätte die Beschwerdeführerin hingegen auf

das Erfüllungsdatum des Auftrags abgestellt, womit zwar der Auftrag vom

31.

Januar 2004 (Zahlungseingang von Fr. 300.- am 17. Februar

2004) nicht hätte berücksichtigt werden können, dafür jedoch die beiden

Aufträge vom 20. Oktober 2004 (Zahlungseingänge von Fr. 2'660.- bzw. Fr. 720.-

am 5. und 16. November 2004), dann hätten sich für den Zeitraum Februar

bis Oktober 2004 Gesamteinnahmen von Fr. 13'415.- (monatliches Einkommen: Fr. 1'490.-)

ergeben. Dieser Betrag hätte sogar die von der Beschwerdeführerin errechneten

Gesamtbetriebskosten einschliesslich Büromiete überstiegen.

Im Übrigen kann angemerkt werden, dass es der

Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich gelungen ist, ihre Einnahmen weiter zu

steigern. Von Februar 2004 bis Mai 2005 erwirtschaftete sie insgesamt Fr. 28'540.-

(monatliches Einkommen: Fr. 1784.-). Damit kommt die Beschwerdegegnerin

ihrer Pflicht zur Selbsthilfe nach (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).

3.4

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der Bezirksrat Kosten berücksichtigt

habe, die im Bedarf bereits enthalten seien und deren Höhe nicht begründbar

sei. So sei nicht ersichtlich, warum die Hälfte von Ausgaben Betriebskosten sein

sollen, die in analoger Höhe in einem Einpersonenhaushalt ohne selbstständige

Tätigkeit entstünden (Strom, Telefon, Internet). Ebenfalls sei nicht

ersichtlich, weshalb Kosten für das Halbtaxabonnement (im Grundbedarf I gemäss

SKOS-Richtlinien, Kap. B.2, enthalten) geltend gemacht würden und

gleichzeitig Billette zum vollen Preis aufgeführt seien. Zudem erhalte die Beschwerdegegnerin

seit Juli 2004 den 9-Uhr-Pass des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV). Es sei auch

nicht ersichtlich, weshalb Zeitschriften wie der K-Tipp, PC-Tipp und der Beobachter

etc. zu den betrieblichen Kosten zählten. Ebenfalls sei nicht ersichtlich,

weshalb die Beschwerdegegnerin während der Unterstützungszeit intensiv in

Werbung investiert habe.

3.4.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht einsehbar, warum

die Hälfte der Strom-, Telefon- und Internetkosten als Betriebskosten zu

betrachten sei, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenem Beschluss vom

20.

Oktober 2004. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. August 2004

der Sozialbehörde eine Aufstellung ihrer Betriebskosten ein, worin sie die

Hälfte der Strom- und Telekommunikationskosten (Fr. 51.- und Fr. 100.-)

als Betriebskosten deklarierte. Die Beschwerdeführerin hat diese Betriebskosten

im Beschluss vom 20. Oktober 2004 bewilligt. Damit hat sie implizit anerkannt,

dass die Hälfte der Strom- und Telekommunikationskosten als Betriebskosten zu

berücksichtigen sind. Ihr heutiger Einwand, es sei nicht einsehbar, weshalb die

Hälfte dieser Ausgaben Betriebskosten sein sollen, ist daher unbehelflich. Die

von der Beschwerdegegnerin vor Bezirksrat eingereichte detaillierte Aufstellung

der Elektrizitäts- und Telekommunikationskosten wurde von der

Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb es sich rechtfertigt, die Hälfte

dieser Kosten als Betriebskosten anzuerkennen. Analog zu den Telefon- und den

Elektrizitätskosten sind jedoch auch von den Internetkosten nur die Hälfte

anstelle von zwei Dritteln als Betriebskosten anzuerkennen, was zu einer

kleinen Korrektur führt. Anstelle von Fr. 88.- kann auf dieser Position

nur Fr. 66.- geltend gemacht werden. Von diesem Betrag sind wiederum die

Kosten für den Januar 2004 abzuziehen (1/12 von Fr. 66.- = Fr. 5.50),

was zu Internetkosten von Fr. 60.50 führt. Der Bezirksrat hatte Fr. 80.70

anerkannt. Die Differenz von Fr. 20.20 ist deshalb von den vom Bezirksrat

errechneten Fr. 5'388.- in Abzug zu bringen.

3.4.2

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, sind die Kosten für ein

Halb­taxabo im Grundbedarf I eingeschlossen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

Die vom Bezirksrat anerkannten Fr. 75.- sind deshalb ebenfalls in Abzug zu

bringen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass trotz Halbtaxabo

Fahrtspesen zum vollen Preis geltend gemacht werden, übersieht sie, dass die

Fahrten zum vollen Preis vor dem Erwerb des Halbtaxabos getätigt wurden.

Hingegen sind Fahrten im öffentlichen Nahverkehr ebenfalls aus dem Grundbedarf

I zu bezahlen. Da die Beschwerdegegnerin seit Juli 2004 den 9-Uhr-Pass des ZVV erhält,

rechtfertigt es sich deshalb, von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, dass sie

diejenigen Fahrten, die sie seit Juli 2004 im Nahbereich vor 9 Uhr getätigt

hat, auch wenn sie im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, aus

dem Grundbedarf I bezahlt. Insbesondere brauchte sie keine Retour-Billette zu

lösen, da sie die Retourfahrten nach 9 Uhr hätte antreten können. Das führt zu

einer weiteren Korrektur von Fr. 28.20.

3.4.3

Bezüglich Zeitungen und Fachliteratur bewilligte die Sozialbehörde im

Beschluss vom 20. Oktober 2004 einen monatlichen Beitrag von Fr. 45.-.

In 9 Monaten gab die Beschwerdegegnerin hierfür Fr. 371.40 aus, womit sie

das monatliche Budget von Fr. 45.- einhielt. Es muss deshalb nicht näher

untersucht werden, ob die von der Beschwerdeführerin monierten Zeitschriften

zur betrieblichen Tätigkeit tatsächlich notwendig sind.

3.4.4

Für Werbekosten gab die Beschwerdegegnerin von Februar bis Oktober 2004 Fr. 2'334.55

(monatliche Kosten: Fr. 260.-) aus. Ins Gewicht fällt insbesondere der

Ausgabenposten von Fr. 1'219.55.- am 19. April 2004. Da diese

Betriebskosten tatsächlich angefallen sind, sind sie, wie der Bezirksrat in

seiner Erwägung 3.2 zutreffend ausführte, von den Bruttoeinnahmen in Abzug zu

bringen. Die monatlichen Kosten von Fr. 260.- stehen jedoch im Widerspruch

zu den mit der Aufstellung vom 18. August 2004 von der Beschwerdegegnerin

beantragten und von der Sozialbehörde am 20. Oktober 2004 bewilligten Fr. 100.-.

Weiter ergibt sich aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom Januar bis

Mai 2005, dass sie in diesen fünf Monaten Fr. 481.- für Werbung ausgegeben

hat, somit knapp Fr. 100.- pro Monat. Es rechtfertigt sich deshalb, für

den Zeitraum Februar bis Oktober 2004 die Fr. 2'334.55 zwar vollständig

als Betriebskosten anzurechnen, hingegen der Beschwerdegegnerin ab November

2004.

für Werbekosten nur Fr. 100.- und nicht Fr. 260.- zur Verfügung

zu stellen.

3.5

Somit

ergibt sich folgendes Ergebnis: Von den vom Bezirksrat anerkannten Kosten von Fr. 5'338.-

sind Fr. 123.40 (Fr. 20.20 + Fr. 75 + Fr. 28.20) in Abzug

zu bringen, was zu anrechenbaren Kosten von Fr. 5'214.60 führt. Dies

ergibt einen Durchschnittswert von Fr. 579.40 monatlich (Fr. 5'214.60

: 9). Dieser Betrag ist – wie in Erwägung 3.4.4 ausgeführt – um Fr. 160.-

zu korrigieren. Damit beträgt die Unterstützungsleistung ab November 2004 Fr. 420.-

(gerundet) monatlich.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Antwort den Entzug der

aufschiebenden Wirkung beantragt. Da das Verwaltungsgericht sogleich in der

Sache entschieden hat, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. Ferner ist

der Antrag der Beschwerdegegnerin, dass die allgemeinen Erwerbsunkosten von Fr. 62.50

angemessen zu erhöhen seien, unzulässig. Die Beschwerdeantwort hat sich nämlich

auf die Verteidigung und die Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts zu

beschränken hat. Über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge sind

unzulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 20).

5.

Die Beschwerdeführerin obsiegt zu einem Viertel, die

Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln. Die Verfahrenskosten sind demnach der

Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen,

der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum Februar bis Oktober 2004 Erwerbs­unkosten

von insgesamt Fr. 5'214.60 zu vergüten und ab November 2004 Erwerbsunkosten

von monatlich Fr. 420.- auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem

Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …