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Entscheid

VB.2005.00252

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00252

25. August 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8827)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Sozialamt des Kantons Zürich teilte der Gemeinde X am

25. Mai 2004 mit, dass Letztere seit längerer Zeit keine Asylsuchenden

untergebracht habe und somit ihr Aufnahmekontingent von sieben asylsuchenden

Personen nicht erfülle. Sie wurde aufgefordert, bis spätestens in drei Monaten

Unterbringungsstrukturen zu schaffen, um das Aufnahmekontingent zu erfüllen.

Nach einem Briefwechsel zwischen dem Sozialamt und der Gemeinde verfügte das

Sozialamt am 6. September 2004, der Gemeinde X würden 7 Asylsuchende zur

Unterbringung und Betreuung zugewiesen, und zwar vier Personen am 1. November

2004 und drei Personen am 3. November 2004; komme die Gemeinde ihrer

Aufnahmepflicht nicht nach, werde auf ihre Kosten eine Ersatzvornahme angeordnet.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die Gemeinde X Rekurs an die Direktion für

Soziales und Sicherheit. In seiner Rekursantwort beantragte das Sozialamt die

Abweisung des Rekurses. Es wies jedoch darauf hin, dass die Aufnahmequote der

Gemeinden per 1. November 2004 herabgesetzt worden sei, weshalb die

Gemeinde X demzufolge neu 5 anstelle von 7 Personen aufzunehmen habe. Die

Direktion für Soziales und Sicherheit wies am 14. April 2005 den Rekurs

betreffend Zuweisung von Asylsuchenden gemäss Aufnahmequote unter Androhung der

Ersatzvornahme ab; die Zuweisung der fünf Asylsuchenden gemäss Aufnahmequote

sei durch das Kantonale Sozialamt ab 10. Mai 2005 zu vollziehen.

III.

Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung erhob die Gemeinde X

am 13. Mai 2005 Rekurs an den Regierungsrat. Dieser beschloss am 8. Juni

2005, auf den Rekurs nicht einzutreten, und überwies die Eingabe vom 13. Mai

2005.

zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 16. Juni

2005.

den Rekurs der Gemeinde X als Beschwerde entgegen. Sie beantragt die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; ausserdem sei sie von der Aufnahme

von Asylbewerbern aufgrund ihrer besonderen Situation mit der Beheimatung der

Klinik A als offene Anstalt für Alkohol- und Tabakabhängige zu entbinden. Das

Sozialamt beantragte am 5. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gestützt auf § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Art. 27

Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) gibt dem Bund die

Kompetenz, Asylsuchende auf die Kantone zu verteilen. Nach dem zurzeit

geltenden Verteilschlüssel hat der Kanton Zürich entsprechend seiner

Bevölkerungszahl 17 Prozent der neuen Asylsuchenden zu übernehmen (vgl. Art. 21

der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999). Gemäss Art. 28 Abs. 1

AsylG können das Bundesamt oder die kantonalen Behörden Asylsuchenden einen

Aufenthaltsort zuweisen.

2.2

Der

Regierungsrat beschloss am 2. Dezember 1998 – gestützt auf Art. 20 Abs. 1

des inzwischen aufgehobenen Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 in der

Fassung vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1674), dessen Wortlaut mit dem

heutigen Art. 28 Abs. 1 AsylG übereinstimmt –, dass, nachdem der

Kanton in der Regel für die Dauer von drei bis sechs Monaten für die zentral

organisierte Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden zuständig gewesen

sei, die Asylsuchenden auf die Gemeinden verteilt würden. Das Zuteilungsverfahren

richte sich nach der Einwohnerzahl. Die Gemeinden würden nach Möglichkeit drei

Monate zum Voraus informiert, falls sie Asylsuchende aufzunehmen hätten.

Gemeinden, die trotz Aufforderung keine Asylsuchende oder im Verhältnis zur

Einwohnerzahl eine zu geringe Anzahl Asylsuchende aufnehmen würden, würden die

angekündigten Personen effektiv zugewiesen. Sollten die Asylsuchenden von der

Gemeinde nicht unterstützt und beherbergt werden, seien sie im Sinne einer

Ersatzvornahme anderweitig unterzubringen und zu unterstützen. Zusätzlich

würden der Gemeinde Kosten, die durch den verursachten Mehraufwand entstünden,

in Rechnung gestellt (RRB Nr. 2650/1998). Mit Beschluss vom 28. Juni

2000.

nahm der Regierungsrat eine Anpassung des Unterbringungs- und Betreuungskonzeptes

vor, wobei er das Zwei-Phasen-Konzept (erste Phase: kollektive Unterbringung

durch den Kanton; zweite Phase: Unterbringung und Betreuung durch die Gemeinden)

grundsätzlich beibehielt. Ausserdem stellte er eine ausdrückliche rechtliche

Grundlage für dieses Konzept in Aussicht (RRB Nr. 1010/2000). Die

Aufnahmequoten für die Gemeinden wurde seit dem 1. Juni 2003 auf 0,9 % und

ab 1. November 2004 auf 0,7 % der jeweiligen Wohnbevölkerung

festgesetzt (RRB Nr. 1635/2004).

2.3

Am 1. Januar

2003.

wurde § 5a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) in

der Fassung vom 4. November 2002 in Kraft gesetzt. Dieser ermächtigt den

Regierungsrat zum Erlass einer Asylfürsorgeverordnung, worin für Asylsuchende

namentlich die Zuständigkeit und das Verfahren, die Platzierung, die

Unterbringung und Betreuung, die Gesundheitsversorgung, die Ausbildung und

Beschäftigung, die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von

Leistungen des Kantons und Dritter im Asylbereich, den Zugang zum Arbeitsmarkt

sowie die Rückkehr geregelt werde. Insbesondere könne vorgesehen werden, dass

neu zugewiesene Asylsuchende vom Kanton zunächst in einem Durchgangszentrum

untergebracht und erst danach einer Gemeinde zugeteilt werden. Die Asylfürsorgeverordnung

vom 25. Mai 2005 (AfV, LS 851.13) trat am 1. Juli 2005 in Kraft.

Mit In-Kraft-Treten der Verordnung wurden zudem die RRB Nrn. 2650/1998 und

1010/2000 aufgehoben (RRB 752/2005).

2.4

Die

Verfügung des Sozialamts vom 6. September 2004 und der Direktion für

Soziales und Sicherheit vom 14. April 2005 ergingen vor In-Kraft-Treten

der AfV. Jedoch entspricht die in der AfV enthaltene Regelung der

Zuständigkeiten und Verfahren sowie der Finanzierung der Unterbringung,

Betreuung und Unterstützung von Asylsuchenden den bisher dazu ergangenen

Beschlüssen des Regierungsrates und der ansonsten geübten Praxis (RRB Nr. 752/2005,

lit. C). Demnach rechtfertigt es sich, die Einwände der Beschwerdeführerin

unter dem Gesichtswinkel der neuen rechtlichen Grundlage zu prüfen, die inhaltlich

mit den früher dazu ergangenen Regierungsratsbeschlüssen übereinstimmt.

3.

3.1

Gemäss § 6

Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AfV sorgt der Kanton während

einer ersten Phase für die Unterbringung, Betreuung und Unterstützung für durch

den Bund neu zugewiesene Asylsuchende. Danach weist der Kanton die

Asylsuchenden den einzelnen Gemeinden zu. Mit der Zuweisung geht die

Zuständigkeit für die Unterbringung, Betreuung und Unterstützung an die

Gemeinden über (§ 6 Abs. 2 AfV). Das kantonale Sozialamt nimmt die

Zuweisung vor. Es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie (§ 7 Abs. 1

AfV). Nach der Zuweisung haben Asylsuchende ihren Aufenthalt in der Gemeinde,

der sie zugewiesen sind (§ 7 Abs. 2 AfV). Für ganz oder teilweise

sozialhilfeabhängige Asylsuchende legt der Regierungsrat eine Aufnahmequote für

die Gemeinden fest. Diese wird in Prozenten der Bevölkerungszahl festgelegt (§ 8

AfV). Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, so ordnet das kantonale

Sozialamt die Ersatzvornahme an. Die säumige Gemeinde hat dem Kanton sämtliche

Kosten, einschliesslich der entstehenden Verwaltungskosten, zu ersetzen (§ 9

AfV). Gemäss RRB Nr. 1635/2004 beträgt die Aufnahmequote zurzeit 0,7 %

der Wohnbevölkerung.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass in der Gemeinde für

Asylsuchende kein Wohnraum zur Verfügung stehe. Ausserdem leiste die Gemeinde

mit der dauernden Präsenz und der Belastung ihrer Infrastrukturen durch die

Patienten und Patientinnen der Klinik A schon einen grossen Dienst an der Allgemeinheit.

Dadurch dass sich diese Patienten und Patientinnen in der Gemeinde trotz ihrer

Krankheit frei bewegen könnten, sei die Identifikation der Bevölkerung mit

ihrem Dorf schon stark beeinträchtigt. In jenen Jahren, in welchen zudem noch

Asylsuchende aufgenommen worden seien, habe sich gezeigt, dass sich die

Einwohnerschaft durch die mittlerweile zu grosse Fremdeinwirkung nicht mehr

wohl gefühlt habe. Schliesslich komme hinzu, dass die Städte Zürich und

Winterthur sowie andere grössere Städte und Gemeinden in Kanton Zürich aufgrund

der massiv zurückgegangenen Anzahl von Asylsuchenden ihre Infrastrukturen nicht

mehr genügend ausnutzen könnten und aufgrund dessen verschiedene professionelle

Betreuungspersonen entlassen werden mussten.

3.3

Die

Beschwerdeführerin stellt die rechtliche Grundlage – seien es die Regierungsratsbeschlüsse

Nrn. 2650/1998 und 1010/2000, sei es die AfV, jeweils in Verbindung mit

RRB Nr. 1635/2004 – betreffend Zuweisung von Asylsuchenden zu Recht

nicht infrage. Sie macht jedoch sinngemäss geltend, dass sie von der Pflicht,

Asylsuchende aufzunehmen, im Sinne einer Ausnahmeregelung zu befreien sei.

Weder die RRB Nrn. 2650/1998 und 1010/2000 noch die AfV sehen jedoch die

Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vor. Vielmehr ging der Regierungsrat von

einer gleichmässigen Verteilung der Asylsuchenden auf die Gemeinden aus.

Gemeinden, die trotz Aufforderung keine Asylsuchende oder im Verhältnis zur

Einwohnerzahl eine zu geringe Anzahl Asylbewerber aufnehmen würden, würden die

angekündigten Personen effektiv zugewiesen (RRB Nr. 2650/1998, S. 2).

Daran hat sich auch mit dem In-Kraft-Treten der AfV nichts geändert. Auch unter

dem Regime der AfV soll eine gleichmässige Verteilung der Asylsuchenden auf die

Gemeinden gewährleistet werden (RRB 752/2005, Bemerkungen zu § 8 AfV).

Gemäss § 9 AfV handelt es sich bei der Aufnahme von Asylsuchenden um eine

Pflicht, der eine Gemeinde nachzukommen hat.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts umfasst nur eine

Rechts- und keine Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1 VRG). Eine

unrichtige Anwendung des Gesetzes hat die Beschwerdeführerin nicht geltend

gemacht (§ 50 Abs. 2 lit. a VRG). Aus den vorstehenden Erwägungen

geht klar hervor, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen korrekt

angewendet hat. Aber auch eine Ermessensunterschreitung kann die

Beschwerdeführerin nicht geltend machen. § 8 und § 9 AfV (wie schon

die früher hierzu ergangenen Regierungsratsbeschlüsse) räumen den zuständigen

Behörden nämlich gar kein Ermessen ein. Der Regierungsrat hat gemäss § 8

AfV für die Gemeinden eine Aufnahmequote festzusetzen; das kantonale Sozialamt

hat gemäss § 9 AfV die Ersatzvornahme anzuordnen, sofern eine Gemeinde

ihrer Pflicht nicht nachkommt. Wird der entscheidenden Behörde jedoch kein

Ermessen eingeräumt, kann ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe

ihr Ermessen nicht ausgeübt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 470). Es besteht somit nach

den rechtlichen Grundlagen kein Spielraum für eine Ausnahmeregelung zu Gunsten

der Beschwerdeführerin, weshalb ihre gegen den vorinstanzlichen Entscheid

gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass

das Sozialamt im Einklang mit RRB Nr. 2650/1998 die Beschwerdeführerin

drei Monate im Voraus über die bevorstehende Zuteilung der Asylsuchenden

informiert hat (vgl. auch RRB 752/2005, Bemerkungen zu § 9 AfV). Seit der

ersten Mitteilung vom 25. Mai 2004 betreffend Zuweisung von Asylsuchenden

an die Beschwerdeführerin ist nun über ein Jahr vergangen. Die

Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Zeit die notwendigen Infrastrukturen

einzurichten.

3.4

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten

in keiner Art und Weise auseinander gesetzt – und sinngemäss eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs geltend macht – ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.

Die Vorinstanz hat sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer

Erwägung 2 befasst, wie sie zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort dartut. Da nach

dem Ausgeführten der Vorinstanz kein Ermessenspielraum zustand, reiche eine

summarische Begründung, weshalb die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu

berücksichtigen seien, aus.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind

bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Die Zuweisung der fünf Asylsuchenden gemäss

Aufnahmequote ist durch das Kantonale Sozialamt einen Monat nach Rechtskraft dieses

Entscheids zu vollziehen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung

an …