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Entscheid

VB.2005.00254

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00254

25. März 2009Deutsch19 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I AG,

vertreten durch RA

Q,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch die Baudirektion Kanton Zürich,

diese vertreten durch das

Hochbauamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.

Mit Publikation vom 1. April 2005 eröffnete die

Baudirektion des Kantons Zürich, Hochbauamt, eine Submission mit Projektwettbewerb

im selektiven Verfahren für Architekturleistungen beim Neubau eines Polizei-

und Justizzentrums (PJZ) in Zürich. Die Zahl der einzuladenden Anbieter wurde

in der Ausschreibung auf mindestens zwölf festgelegt.

Innert der Eingabefrist wurden 112 Bewerbungen für die

Teilnahme eingereicht; zwei weitere Bewerbungen gingen verspätet ein. Auf Antrag

des Preisgerichts lud der Kantonsbaumeister des Hochbauamts mit Verfügung vom

27. Mai 2005 16 Bewerber zur Abgabe eines Angebots ein. Dieser Entscheid wurde

den Bewerbern gleichentags eröffnet.

Erwägungen

II.

A. Die I AG, Zürich, deren Bewerbung nicht berücksichtigt worden

war, erhob beim Verwaltungsgericht am 10. Juni 2005 Beschwerde gegen den Entscheid

des Hochbauamts. Sie beantragte in erster Linie, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Wettbewerb in rechtskonformer

Weise zu wiederholen. Weitere Anträge betrafen das Beschwerdeverfahren

(Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Akteneinsicht, Ergänzung der Beschwerde)

sowie das bei einer Wiederholung des Wettbewerbs einzuschlagende Vorgehen.

Das Gesuch der I AG, der Baudirektion die Durchführung der

Startveranstaltung des Projektwettbewerbs zu verbieten, wurde mit

Präsidialverfügung vom 5. Juli 2005 abgewiesen.

Für die Baudirektion beantragte

das Hochbauamt am 8. Juli 2005, die Beschwerde und das Gesuch um

aufschiebende Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der I AG.

Mit Präsidialverfügung vom 15.

Juli 2005 wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verweigert. Zudem

erhielt die I AG Einsicht in die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Akten.

B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2005 stellte die I AG ein Begehren

um Aktenherausgabe und reichte ihrerseits zusätzliche Unterlagen ein. Das mit

Eingabe vom 4. August 2005 erhobene Akteneinsichtsbegehren der Baudirektion,

worin sie um Einsichtnahme in die von der I AG mit ihrer Eingabe vom 26. Juli

2005.

ins Recht gelegten Beilagen ersucht hatte, wurde mit Präsidialverfügung

vom 5. August 2005 teilweise gutgeheissen.

Die Baudirektion nahm am 19.

August 2005 Stellung zur Eingabe der I AG vom 26. Juli 2005 und reichte

ebenfalls weitere Akten ein. Die I AG nahm am 26. August bzw. 1. September 2005

Einsicht in die neu eingereichten Unterlagen.

C. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2005 wurde das

Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres sistiert. Am 18. Juli 2007 wurde das Verfahren

wieder aufgenommen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der

Replikschrift angesetzt. Diese Frist wurde in der Folge mehrmals erstreckt. Mit

Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2007 wurde die Frist zur Einreichung der

Replikschrift letztmals bis zum 31. Januar 2008 erstreckt. Die I AG wurde

gleichzeitig darauf hingewiesen, dass angesichts der langen Verfahrensdauer

keinen weiteren Fristerstreckungsgesuchen, auch keinen Gesuchen um Notfristen,

mehr stattgegeben würde. Das Gesuch der I AG um Gewährung einer Notfrist vom

31.

Januar 2008 wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2008

abgewiesen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S.372; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des

Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. September 2003 zur

Anwendung.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien auch andere

renommierte Bewerber mit grosser Erfahrung in Bahnarealplanungen nicht

berücksichtigt worden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, ist die

Beschwerdeführerin zur Erhebung dieser Rüge nicht legitimiert, weil sie damit

nicht ihre eigenen Interessen, sondern diejenigen von Dritten verfolgt. Auf

diesen Einwand der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Gleiches gilt für die Rüge der Beschwerdeführerin, das

Auswahlverfahren müsse öffentlich dokumentiert und einsehbar gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in alle relevanten

Akten Einsicht nehmen. Soweit sie die Veröffentlichung der Unterlagen des

Auswahlverfahrens verlangt, verficht sie wiederum nicht ihre eigenen

Interessen, sondern diejenigen der Allgemeinheit. Im Übrigen weist die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass eine Veröffentlichung der

Bewerbungsunterlagen weder im Submissionsrecht noch in der SIA-Ordnung 142

vorgesehen ist. Eine solche wäre zudem im Hinblick auf die Wahrung von

Geschäftsgeheimnissen bedenklich.

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet das bei der Auswahl der

Teilnehmer angewandte Verfahren.

3.1

Die Beschwerdegegnerin beschreibt dieses in ihrer Beschwerdeantwort und der

ergänzenden Stellungnahme vom 19. August 2005 wie folgt: Die rechtzeitig

eingetroffenen 112 Bewerbungen seien am 27. Mai 2005 in drei

Rundgängen anhand der Eignungskriterien durch das Preisgericht beurteilt

worden. Die Preisrichter hätten bereits ab 7 Uhr morgens die Bewerbungen

frei besichtigen können. Sodann habe sich das Preisgericht für einen

Informationsrundgang, d.h. zur Vorbereitung des ersten von drei

Ausscheidungsrundgängen, in Gruppen aufgeteilt. Anschliessend hätten die drei

Rundgänge und ein Kontrollrundgang stattgefunden. Die Ausscheidungen in den

Rundgängen seien nicht in Gruppen, sondern immer vom Preisgericht im Plenum

vorgenommen worden. Im ersten Rundgang seien 37 Bewerbungen ausgeschieden,

weil diese nach Ansicht des Preisgerichts die Eignungskriterien am wenigsten

gut erfüllten. Der zweite Rundgang habe zum Ausscheiden von weiteren 34 Bewerbern

geführt, welche ihre Eignung ebenfalls zu wenig gut hätten dokumentieren

können. Schliesslich habe in einem dritten und letzten Rundgang von den

verbliebenen Bewerbungen der definitive Teilnehmerkreis ausgewählt werden

müssen. Hier seien wiederum 25 Bewerber ausgeschieden und es seien 16 Bewerbungen

übrig geblieben, deren Präqualifikation das Preisgericht der Vergabestelle

empfohlen habe. Die Eignungskriterien seien für jeden einzelnen Bewerber mit

"hoch", "mittel" oder "tief" bewertet worden. Nur

wer mindestens zwei Bewertungen "hoch" und eine Bewertung

"mittel" erhielt, habe am Schluss den strengen Eignungskriterien

genügt und sei präqualifiziert worden.

3.2

Beim Verfahren, das zur Beurteilung der Bewerbungen angewandt wird, ist

darauf zu achten, dass der entstehende Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis

zum vorgesehenen Auftrag steht. Im Hinblick darauf erscheint das von der

Beschwerdegegnerin beschriebene Verfahren als ausreichend sorgfältig und

sachgerecht. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind von der Beschwerdeführerin,

die innert Frist keine Replik eingereicht hat, nicht bestritten worden. Eine

Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.

3.3

Die Beschwerdeführerin beanstandet, im Preisgericht hätten Personen Einsitz

genommen, die beim Studienauftrag "Stadtraum HB" bzw. bei der

Testplanung und Vorbereitung für das PJZ beteiligt gewesen seien.

Soweit die Beschwerdeführerin damit die Unabhängigkeit des

Preisgerichts im Verhältnis zur Vergabebehörde infrage stellen will, ist

zunächst festzuhalten, dass diese Voraussetzung nur bei Planungs- oder

Gesamtleistungswettbewerben (teilweise) vorgesehen ist (vgl. Art. 50

Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 11. Dezember 1995; Art. 10.4 SIA-Ordnung 142; Felix Jost/Claudia

Schneider Heusi, Architektur- und Ingenieurwettbewerbe im Submissionsrecht, ZBl

2004/105 S. 341 ff., 357). Ob die Bestimmungen betreffend Planungswettbewerbe

hier schon bei der Präqualifikation zu beachten waren, ist fraglich, nachdem

diese nicht anonym durchgeführt wurde (vgl. dazu VGr, 9. Juli 2003, BEZ

2003.

Nr. 36, E. 2c/dd). Selbst wenn diese Bestimmungen jedoch anwendbar wären,

wäre die Besetzung des Preisgerichts vorliegend nicht zu beanstanden. Alleine

aus dem Umstand, dass sich ein Mitglied des Preisgerichts beim Studienauftrag

"Stadtraum HB" erfolgreich beworben hat, kann keine fehlende

Unabhängigkeit angenommen werden. Auftraggeber in jenem Verfahren war überdies

nicht der Beschwerdegegner, sondern die B AG. Haben Fachleute und Unternehmen

bereits bei der Testplanung und Vorbereitung des Vergabeverfahrens mitgewirkt

und verfügen deshalb über einen Wissensvorsprung, können sie nicht mehr als

Anbieter am Vergabeverfahren teilnehmen. Es ist hingegen im Hinblick auf deren

Unabhängigkeit gegenüber der Vergabebehörde nicht zu beanstanden, wenn sie als

Fachpreisrichter eingesetzt werden.

4.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift

vor, die Vergabebehörde habe ihren Entscheid über die Präqualifikation nicht

genügend begründet.

4.1

Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmenden im selektiven

Vergabeverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer

Begründung (RB 2000 Nr. 60). Das Vergaberecht enthält diesbezüglich

allerdings einzelne Sonderregeln. Gemäss Art. 13 lit. h IVöB

gewährleistet das kantonale Recht eine "kurze Begründung" des

Zuschlags. § 38 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003

(SubmV) verlangt für Verfügungen der Vergabestelle allgemein eine summarische

Begründung. Zudem gibt gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Vergabestelle

auf Gesuch hin den nicht berücksichtigten Anbietenden verschiedene

Begründungselemente bekannt, darunter die wesentlichen Gründe für die

Nichtberücksichtigung (lit. d) und die ausschlaggebenden Vorteile des

berücksichtigten Angebots (lit. e). Diese Anforderungen müssen sinngemäss auch

für Präqualifikationsentscheide gelten. Auch hier können aber die

Vergabeinstanzen die Begründung eines Vergabeentscheids noch im Rahmen der

Beschwerdeantwort ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen

Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung

erwachsen konnte, beheben (RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a; VGr,

13.

November 2002, VB.2001.00198, E. 3a, www.vgrzh.ch).

Die Anforderungen an die Begründung können nicht ein für

alle Mal einheitlich festgelegt werden. Die Begründung muss jedenfalls so

abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel ergreifen kann.

Die Anforderungen sind höher, wenn der Behörde infolge von Ermessen ein grosser

Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht; andererseits kann bei Akten der

Massenverwaltung eine sehr einfache und knappe Begründung ausreichen (VGr, 13. November

2002, VB.2001.00198, E. 3c, www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39

ff.).

Mit der Präqualifikation steht für die Bewerber ein

Entscheid von erheblicher Tragweite infrage, bei dessen Beurteilung der Behörde

ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Andererseits ist zu

beachten, dass in Verfahren dieser Art regelmässig eine grössere Zahl von

Bewerbungen eingeht – vorliegend waren es 112 gültige –, deren Prüfung auf

rationelle Weise durchgeführt werden muss. Hinzu kommt, dass die Beurteilung

von architektonischen und gestalterischen Qualitäten nur beschränkt

objektivierbar und mit sprachlichen Mitteln nachvollziehbar ist. Unter diesen

Umständen kann zum Präqualifikationsentscheid nicht für jeden Bewerber eine

ausführliche Begründung erwartet werden; es müssen aus ihr aber die wesentlichen

Gesichtspunkte hervorgehen, die für die Benotung von Bedeutung sind (VGr, 13.

November 2002, VB.2001.00198, E. 3c, www.vgrzh.ch). Ausserdem ist den Parteien

darin zuzustimmen, dass sich unter den Bewerbern verschiedene hoch qualifizierte

Architekturbüros fanden, die ebenfalls nicht in die Auswahl gelangten. Unter

diesen Umständen waren für die Nichtberücksichtigung eines einzelnen Bewerbers

keine schwer wiegenden Gründe erforderlich.

4.2

In den Bewerbungsunterlagen, die den Interessenten für ihre Bewerbungen zur

Verfügung standen (act. 12/3), wurden unter anderem die Ausgangslage und

der Gegenstand des Wettbewerbs, das Vergabeverfahren und das Preisgericht sowie

die Eignungskriterien und die einzureichenden Unterlagen festgelegt. Die

Eignungskriterien wurden wie folgt umschrieben:

"Das

Preisgericht bewertet die Eignung der Bewerbenden zur Teilnahme am Wettbewerb

für den Neubau des Polizei- und Justizzentrums in Zürich nach den folgenden, in

der Reihenfolge ihrer Gewichtung aufgeführten Kriterien:

1.

Städtebauliche, architektonische und

funktionelle Qualität der Referenzobjekte (Referenzen von geplanten und/oder

ausgeführten Objekten)

2.

Erfahrung der Bewerbenden in der

Projektierung und Ausführung vergleichbarer Aufgaben (Referenzen ausgeführter

Objekte ähnlicher Art, Grössenordnung und Komplexität)

3.

Organisationsstruktur und

Leistungsfähigkeit des Architekturbüros. Die Verfügbarkeit von entsprechendem

Fachpersonal insbesondere während der Phase 1 (Dezember 2005 bis Mai 2006) ist

nachzuweisen."

Als Grundlage ihrer Bewerbung hatten die Interessenten

neben zwei Bewerbungsblättern eine Dokumentation von zwei Referenzobjekten (je

ein Blatt A3 quer) sowie eine Darstellung der Firma (max. eine A4-Seite)

einzureichen.

4.3

In der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin dar, die

selektionierten Bewerber erfüllten die Eignungskriterien klar besser als die

Beschwerdeführerin, welche die hohen Eignungsanforderungen nicht ganz erreiche.

Zum ersten Eignungskriterium (städtebauliche, architektonische und funktionelle

Qualität der Referenzobjekte) führte sie aus, die von der Beschwerdeführerin

dargestellten Projekte hätten – trotz guter Qualität – als Referenzobjekte

nicht voll zu überzeugen vermocht. Das Preisgericht habe insbesondere das

Objekt 2 als städtebaulich nicht befriedigend beurteilt. Das Objekt 1 gehe aus

einem Wettbewerb aus dem Jahr 1986 hervor und das Objekt 2 aus einem

Studienauftrag von 1983–1985; sie seien damit bereits älteren Datums und gemäss

Beurteilung des Preisgerichts in gestalterisch-städtebaulicher Hinsicht heute

nicht mehr zeitgemäss. Die selektionierten Bewerber hätten städtebaulich

überzeugendere und zeitgemässere Referenzen vorlegen können. Dies habe zur

Bewertung "mittel-tief" und dem handschriftlichen Eintrag "Arch.

Qualität nicht gegeben" geführt.

Auch hinsichtlich des zweiten Kriteriums (Erfahrung der

Bewerbenden in der Projektierung und Ausführung vergleichbarer Aufgaben) falle

negativ ins Gewicht, dass die Erfahrung der Beschwerdeführerin für

vergleichbare Herausforderungen schon etliche Jahre zurückliege. Die

Beschwerdeführerin könne heute nur noch bedingt von den Erfahrungen zehren, die

sie mit den vorgestellten Referenzobjekten gemacht habe. Im Vergleich dazu

seien die von den selektionierten Bewerbern vorgestellten Referenzen allesamt

neueren Datums. Hinzu komme, dass namentlich das Referenzobjekt 1 als reines

Wohn- und Geschäftsgebäude eine deutlich geringere Komplexität aufweise als das

PJZ und auch hinsichtlich Art und Grösse mit diesem kaum verglichen werden

könne. Das von seiner Komplexität her anspruchsvollere Referenzobjekt 2 sei

beim Preisgericht teilweise auf Kritik gestossen und erreiche überdies bei Weitem

nicht die Grössenordnung des PJZ. Die weiteren Referenzen neueren Datums seien

allesamt vergleichsweise kleinere Objekte und weniger komplex bzw. seien nicht

realisiert worden. Vor diesem Hintergrund sei das Preisgericht zur Bewertung

"mittel" gelangt und es sei der handschriftliche Hinweis "keine

aktuellen Referenzen" angebracht worden.

Schliesslich vertrete das Preisgericht überwiegend die

Auffassung, dass die Beschwerdeführerin das dritte Kriterium (Organisationsstruktur

und Leistungsfähigkeit des Architekturbüros) weit gehend erfülle. Weil die

vorgestellten Referenzobjekte 1 und 2 schon einige Jahre zurücklägen, bestehe

allerdings eine gewisse Unsicherheit, ob die Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin

den Herausforderungen des PJZ vollkommen gerecht werde. Die Bewertung des

Preisgerichts habe insgesamt "hoch-mittel" ergeben.

4.4

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid im Rahmen der Beschwerdeantwort

ausführlich begründet, und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, in einer

Replik umfassend zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Damit wurde der

Nachteil, der ihr aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung

erwachsen ist, behoben und die Verletzung des Gehörsanspruchs geheilt. Nachdem

die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hat, kann im

vorliegenden Verfahren auf die tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin

in ihrer Beschwerdeantwort abgestellt werden. Die in der Beschwerdeantwort

nachgebrachte Begründung der Beschwerdegegnerin erweist sich angesichts der

geringeren Anforderungen an die Begründungsdichte als genügend und lässt keine

Rechtsverletzung erkennen.

5.

Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, es

seien Bewerber bevorzugt worden, die sich bereits früher im Auftrag der Stadt

oder der B AG mit Planungen von stadtzürcherischen Bahnarealen befasst hätten.

Gleichzeitig werde die Beschwerdeführerin bei der Vergabe von

Architekturaufträgen prinzipiell ausgegrenzt.

5.1

In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, bei der Planung

und Realisierung von Projekten auf Bahnarealen in der Stadt Zürich würden

einige Planer bevorzugt, die in unterschiedlichen Positionen an diesen

Projekten beteiligt seien. Die Planung der stadtzürcherischen Bahnareale werde

von einer Gruppe von Planern dominiert. Dagegen sei die Beschwerdeführerin,

nachdem sie in mehreren selektiven Wettbewerben besser als ihre Konkurrenten

abgeschnitten habe, von allen nachfolgenden Präqualifikationsverfahren

ausgeschlossen worden. Diese "Ausgrenzung" führt sie darauf zurück,

dass sie seinerzeit mit der Planung des Grossprojekts A beauftragt war, welches

von ihren Gegnern zu Fall gebracht worden sei. Zudem führt sie aus, eine

Weisung des Vorstehers eines kantonalen Departements sehe vor, die

Beschwerdeführerin bei allen weiteren Aufträgen nicht mehr zu berücksichtigen,

weil im Zusammenhang mit dem Projekt A noch mit Rechtsstreitigkeiten zu rechnen

sei.

5.2

Selbst wenn Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass einzelne

Planungsbüros in Wettbewerben deutlich häufiger berücksichtigt wurden als

andere, und zwar sowohl als Mitglieder von Jurys wie auch als

Wettbewerbsteilnehmer, braucht daraus nicht notwendigerweise auf eine

persönliche Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber geschlossen zu

werden. Näherliegend ist die Möglichkeit, dass die Qualität der Projekte bzw.

die Fähigkeiten einzelner Fachleute besonders geschätzt wurden (VGr,

22.

November 2006, VB.2005.00264, E. 6.3, www.vgrzh.ch).

5.3

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten einzelne Hinweise auf die

geltend gemachte Benachteiligung. Es handelt sich jedoch grösstenteils um wenig

konkrete Fakten, die sie in ihrer Beschwerdeschrift zunächst nicht näher

belegte. Mit Eingabe vom 26. Juli 2005 führte die Beschwerdeführerin aus,

im Zusammenhang mit dem Debakel um das Projekt A und den bis dahin nicht

abgeschlossenen Auseinandersetzungen der J AG mit der Beschwerdeführerin

sei die Weisung ergangen, dass die verschiedenen Amtsstellen der Baudirektion

und der Finanzdirektion keine Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdeführerin

unterhalten sollten. Diese Weisung sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin

etwa im Herbst 2003 erlassen worden und soll in der Absicht ergangen sein, die

Beschwerdeführerin finanziell auszuhungern, damit diese nicht mehr über

hinreichende Mittel für eine Klageerhebung gegen die J AG verfügen würde,

sodass ein Vergleich mit der J AG zustande kommen könnte. Gleichzeitig reichte

die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines Mitarbeiters der kantonalen Verwaltung

ein (act. 17/Beilage O), welches bestätigen soll, dass im Zusammenhang mit

Rechtsstreitigkeiten betreffend das Projekt A verschiedene Amtsstellen der

Baudirektion und der Finanzdirektion angewiesen wurden, keine

Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdeführerin mehr einzugehen.

Die Beschwerdegegnerin nahm in der Eingabe vom 19. August

2005.

zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung. Sie hat ein Schreiben

der Finanzdirektion vom 26. August 2003 an die Baudirektion eingereicht

(act. 21/6), in welchem festgehalten wird, die Beschwerdeführerin beabsichtige,

im Zusammenhang mit der Liquidation der J AG, an der auch der Kanton

Zürich als Aktionär beteiligt sei, eine Schadenersatzklage in Millionenhöhe

einzureichen. Die Baudirektion wurde gebeten mitzuteilen, ob der Kanton zurzeit

Aufträge an die Beschwerdeführerin pendent habe oder demnächst zu vergeben

plane. Die Baudirektion antwortete in einem Schreiben vom 16. September 2003

(act. 21/7), weder beim Hochbauamt noch beim Tiefbauamt der Baudirektion

seien zur Zeit Aufträge an die Beschwerdeführerin pendent. Es sei auch nicht

geplant, Aufträge zu vergeben.

5.3.1

Wie bereits ausgeführt wurde, steht der

Vergabebehörde bei der Präqualifikation der Bewerber ein grosser Ermessensspielraum

zur Verfügung. In dieses Ermessen greift das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht

(Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Sollten

jedoch bei der Ausübung des Ermessens sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt

worden sein, würde dies einen Missbrauch des Ermessens darstellen, der zur

Aufhebung des Entscheids führen müsste (Art. 16

Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

Aus dem Briefwechsel zwischen der Finanz- und der

Baudirektion kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass eine interne

Weisung bestand, an die Beschwerdeführerin seien keine weiteren Aufträge mehr

zu erteilen. Allerdings können sie ein Indiz dafür sein, dass in den beiden

Direktionen möglicherweise eine solche Auffassung vorherrschte. Ein weiteres

Indiz, welches in die gleiche Richtung weist, stellt das von der

Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben eines Mitarbeiters der kantonalen

Verwaltung dar. Nachdem die kantonalen Behörden durch mehrere Mitglieder in der

Jury vertreten waren, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche

Auffassung die Arbeit der Jury hätte beeinflussen können.

5.3.2

Das Gemeinwesen ist grundsätzlich dazu

verpflichtet, gegenüber seinen Bürgern Treu und Glauben zu wahren und sich ihnen

gegenüber fair zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2

Abs. 3 KV). Das gilt auch dann, wenn es mit einem Bürger in einem

Rechtsstreit steht; so wäre es zweifellos nicht zulässig, dass das Gemeinwesen

deswegen den Bürger in anderen Bereichen benachteiligt.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zu

beurteilende Vergabe einen anspruchsvollen Planungsauftrag zum Gegenstand hatte,

dessen Erfolg wesentlich davon abhing, dass die Parteien vertrauensvoll

zusammenarbeiten können. In einer solchen Situation muss es zulässig sein, bei

der Auswahl des Planers alle Gesichtspunkte mit einzubeziehen, die einer guten

Zusammenarbeit objektiv im Wege stehen könnten. Angesichts der schwer wiegenden

Auseinandersetzungen, die zwischen der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Projekt A bestanden, wäre es nachvollziehbar,

wenn die bei der vorliegenden Vergabe beteiligten Vertreter der Beschwerdegegnerin

zur Überzeugung gelangt wären, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der

Beschwerdeführerin vorderhand nicht möglich sei. Unter den besonderen Umständen

des vorliegenden Falls würde dies keine unzulässige Berücksichtigung eines

sachfremden Gesichtspunkts darstellen und wäre nicht zu beanstanden. Weitere

Abklärungen dazu, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Weisung damals

tatsächlich bestand, sind somit nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin kann

aus den eingereichten Dokumenten nichts für sich ableiten.

6.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen zur

Ausrichtung einer solchen an den Beschwerdegegner sind ebenfalls nicht erfüllt,

nachdem dieser zur Begründung des Vergabeentscheids ohnehin verpflichtet war.

7.

Der mutmassliche Wert des zu vergebenden

Dienstleistungsauftrags erreicht die im Staatsvertragsbereich massgebenden

Schwellenwerte (vgl. Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD über die

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr

2009.

vom 27. November 2008 [SR 172.056.12]). Demnach kann gegen diesen

Entscheid, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Andernfalls

ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 113 BGG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…