VB.2005.00254
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00254
25. März 2009Deutsch19 min
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00254
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.03.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Projektwettbewerb im selektiven Verfahren für Architekturleistungen (Polizei- und Justizzentrum Zürich).
Der Vergabebehörde steht bei der Präqualifikation der Bewerber ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein. Sollten jedoch bei der Ausübung des Ermessens sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt worden sein, würde dies einen Missbrauch des Ermessens darstellen, der zur Aufhebung des Entscheids führen müsste (E. 5.3.1).
Die zu beurteilende Vergabe hatte einen anspruchsvollen Planungsauftrag zum Gegenstand, dessen Erfolg wesentlich davon abhing, dass die Parteien vertrauensvoll zusammenarbeiten können. In einer solchen Situation muss es zulässig sein, bei der Auswahl des Planers alle Gesichtspunkte mit einzubeziehen, die einer guten Zusammenarbeit objektiv im Wege stehen könnten. Angesichts der schwer wiegenden Auseinandersetzungen, die zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem anderen Projekt bestanden, wäre es nachvollziehbar, wenn die bei der vorliegenden Vergabe beteiligten Vertreter der Beschwerdegegnerin zur Überzeugung gelangt wären, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin vorderhand nicht möglich sei. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles würde dies keine unzulässige Berücksichtigung eines sachfremden Gesichtspunkts darstellen und wäre nicht zu beanstanden (E. 5.3.2).
Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EIGNUNG
ERMESSEN
JURY
PRÄQUALIFIKATION
PREISGERICHT
SELEKTIVES VERFAHREN
SUBMISSIONSRECHT
TREU UND GLAUBEN
UNABHÄNGIGKEIT
VERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 13 lit. h IVöB
Art. 16 Abs. I lit. a IVöB
Art. 16 Abs. II IVöB
§ 38 Abs. II SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2005.00254
Entscheid
der 1. Kammer
vom 25. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
Sachverhalt
I AG,
vertreten durch RA
Q,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die Baudirektion Kanton Zürich,
diese vertreten durch das
Hochbauamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Mit Publikation vom 1. April 2005 eröffnete die
Baudirektion des Kantons Zürich, Hochbauamt, eine Submission mit Projektwettbewerb
im selektiven Verfahren für Architekturleistungen beim Neubau eines Polizei-
und Justizzentrums (PJZ) in Zürich. Die Zahl der einzuladenden Anbieter wurde
in der Ausschreibung auf mindestens zwölf festgelegt.
Innert der Eingabefrist wurden 112 Bewerbungen für die
Teilnahme eingereicht; zwei weitere Bewerbungen gingen verspätet ein. Auf Antrag
des Preisgerichts lud der Kantonsbaumeister des Hochbauamts mit Verfügung vom
27. Mai 2005 16 Bewerber zur Abgabe eines Angebots ein. Dieser Entscheid wurde
den Bewerbern gleichentags eröffnet.
Erwägungen
II.
A. Die I AG, Zürich, deren Bewerbung nicht berücksichtigt worden
war, erhob beim Verwaltungsgericht am 10. Juni 2005 Beschwerde gegen den Entscheid
des Hochbauamts. Sie beantragte in erster Linie, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Wettbewerb in rechtskonformer
Weise zu wiederholen. Weitere Anträge betrafen das Beschwerdeverfahren
(Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Akteneinsicht, Ergänzung der Beschwerde)
sowie das bei einer Wiederholung des Wettbewerbs einzuschlagende Vorgehen.
Das Gesuch der I AG, der Baudirektion die Durchführung der
Startveranstaltung des Projektwettbewerbs zu verbieten, wurde mit
Präsidialverfügung vom 5. Juli 2005 abgewiesen.
Für die Baudirektion beantragte
das Hochbauamt am 8. Juli 2005, die Beschwerde und das Gesuch um
aufschiebende Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der I AG.
Mit Präsidialverfügung vom 15.
Juli 2005 wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verweigert. Zudem
erhielt die I AG Einsicht in die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Akten.
B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2005 stellte die I AG ein Begehren
um Aktenherausgabe und reichte ihrerseits zusätzliche Unterlagen ein. Das mit
Eingabe vom 4. August 2005 erhobene Akteneinsichtsbegehren der Baudirektion,
worin sie um Einsichtnahme in die von der I AG mit ihrer Eingabe vom 26. Juli
2005.
ins Recht gelegten Beilagen ersucht hatte, wurde mit Präsidialverfügung
vom 5. August 2005 teilweise gutgeheissen.
Die Baudirektion nahm am 19.
August 2005 Stellung zur Eingabe der I AG vom 26. Juli 2005 und reichte
ebenfalls weitere Akten ein. Die I AG nahm am 26. August bzw. 1. September 2005
Einsicht in die neu eingereichten Unterlagen.
C. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2005 wurde das
Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres sistiert. Am 18. Juli 2007 wurde das Verfahren
wieder aufgenommen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der
Replikschrift angesetzt. Diese Frist wurde in der Folge mehrmals erstreckt. Mit
Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2007 wurde die Frist zur Einreichung der
Replikschrift letztmals bis zum 31. Januar 2008 erstreckt. Die I AG wurde
gleichzeitig darauf hingewiesen, dass angesichts der langen Verfahrensdauer
keinen weiteren Fristerstreckungsgesuchen, auch keinen Gesuchen um Notfristen,
mehr stattgegeben würde. Das Gesuch der I AG um Gewährung einer Notfrist vom
31.
Januar 2008 wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2008
abgewiesen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S.372; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des
Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. September 2003 zur
Anwendung.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien auch andere
renommierte Bewerber mit grosser Erfahrung in Bahnarealplanungen nicht
berücksichtigt worden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, ist die
Beschwerdeführerin zur Erhebung dieser Rüge nicht legitimiert, weil sie damit
nicht ihre eigenen Interessen, sondern diejenigen von Dritten verfolgt. Auf
diesen Einwand der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten (§ 70 in
Verbindung mit § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Gleiches gilt für die Rüge der Beschwerdeführerin, das
Auswahlverfahren müsse öffentlich dokumentiert und einsehbar gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in alle relevanten
Akten Einsicht nehmen. Soweit sie die Veröffentlichung der Unterlagen des
Auswahlverfahrens verlangt, verficht sie wiederum nicht ihre eigenen
Interessen, sondern diejenigen der Allgemeinheit. Im Übrigen weist die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass eine Veröffentlichung der
Bewerbungsunterlagen weder im Submissionsrecht noch in der SIA-Ordnung 142
vorgesehen ist. Eine solche wäre zudem im Hinblick auf die Wahrung von
Geschäftsgeheimnissen bedenklich.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet das bei der Auswahl der
Teilnehmer angewandte Verfahren.
3.1
Die Beschwerdegegnerin beschreibt dieses in ihrer Beschwerdeantwort und der
ergänzenden Stellungnahme vom 19. August 2005 wie folgt: Die rechtzeitig
eingetroffenen 112 Bewerbungen seien am 27. Mai 2005 in drei
Rundgängen anhand der Eignungskriterien durch das Preisgericht beurteilt
worden. Die Preisrichter hätten bereits ab 7 Uhr morgens die Bewerbungen
frei besichtigen können. Sodann habe sich das Preisgericht für einen
Informationsrundgang, d.h. zur Vorbereitung des ersten von drei
Ausscheidungsrundgängen, in Gruppen aufgeteilt. Anschliessend hätten die drei
Rundgänge und ein Kontrollrundgang stattgefunden. Die Ausscheidungen in den
Rundgängen seien nicht in Gruppen, sondern immer vom Preisgericht im Plenum
vorgenommen worden. Im ersten Rundgang seien 37 Bewerbungen ausgeschieden,
weil diese nach Ansicht des Preisgerichts die Eignungskriterien am wenigsten
gut erfüllten. Der zweite Rundgang habe zum Ausscheiden von weiteren 34 Bewerbern
geführt, welche ihre Eignung ebenfalls zu wenig gut hätten dokumentieren
können. Schliesslich habe in einem dritten und letzten Rundgang von den
verbliebenen Bewerbungen der definitive Teilnehmerkreis ausgewählt werden
müssen. Hier seien wiederum 25 Bewerber ausgeschieden und es seien 16 Bewerbungen
übrig geblieben, deren Präqualifikation das Preisgericht der Vergabestelle
empfohlen habe. Die Eignungskriterien seien für jeden einzelnen Bewerber mit
"hoch", "mittel" oder "tief" bewertet worden. Nur
wer mindestens zwei Bewertungen "hoch" und eine Bewertung
"mittel" erhielt, habe am Schluss den strengen Eignungskriterien
genügt und sei präqualifiziert worden.
3.2
Beim Verfahren, das zur Beurteilung der Bewerbungen angewandt wird, ist
darauf zu achten, dass der entstehende Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis
zum vorgesehenen Auftrag steht. Im Hinblick darauf erscheint das von der
Beschwerdegegnerin beschriebene Verfahren als ausreichend sorgfältig und
sachgerecht. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind von der Beschwerdeführerin,
die innert Frist keine Replik eingereicht hat, nicht bestritten worden. Eine
Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.
3.3
Die Beschwerdeführerin beanstandet, im Preisgericht hätten Personen Einsitz
genommen, die beim Studienauftrag "Stadtraum HB" bzw. bei der
Testplanung und Vorbereitung für das PJZ beteiligt gewesen seien.
Soweit die Beschwerdeführerin damit die Unabhängigkeit des
Preisgerichts im Verhältnis zur Vergabebehörde infrage stellen will, ist
zunächst festzuhalten, dass diese Voraussetzung nur bei Planungs- oder
Gesamtleistungswettbewerben (teilweise) vorgesehen ist (vgl. Art. 50
Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 11. Dezember 1995; Art. 10.4 SIA-Ordnung 142; Felix Jost/Claudia
Schneider Heusi, Architektur- und Ingenieurwettbewerbe im Submissionsrecht, ZBl
2004/105 S. 341 ff., 357). Ob die Bestimmungen betreffend Planungswettbewerbe
hier schon bei der Präqualifikation zu beachten waren, ist fraglich, nachdem
diese nicht anonym durchgeführt wurde (vgl. dazu VGr, 9. Juli 2003, BEZ
2003.
Nr. 36, E. 2c/dd). Selbst wenn diese Bestimmungen jedoch anwendbar wären,
wäre die Besetzung des Preisgerichts vorliegend nicht zu beanstanden. Alleine
aus dem Umstand, dass sich ein Mitglied des Preisgerichts beim Studienauftrag
"Stadtraum HB" erfolgreich beworben hat, kann keine fehlende
Unabhängigkeit angenommen werden. Auftraggeber in jenem Verfahren war überdies
nicht der Beschwerdegegner, sondern die B AG. Haben Fachleute und Unternehmen
bereits bei der Testplanung und Vorbereitung des Vergabeverfahrens mitgewirkt
und verfügen deshalb über einen Wissensvorsprung, können sie nicht mehr als
Anbieter am Vergabeverfahren teilnehmen. Es ist hingegen im Hinblick auf deren
Unabhängigkeit gegenüber der Vergabebehörde nicht zu beanstanden, wenn sie als
Fachpreisrichter eingesetzt werden.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift
vor, die Vergabebehörde habe ihren Entscheid über die Präqualifikation nicht
genügend begründet.
4.1
Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmenden im selektiven
Vergabeverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer
Begründung (RB 2000 Nr. 60). Das Vergaberecht enthält diesbezüglich
allerdings einzelne Sonderregeln. Gemäss Art. 13 lit. h IVöB
gewährleistet das kantonale Recht eine "kurze Begründung" des
Zuschlags. § 38 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003
(SubmV) verlangt für Verfügungen der Vergabestelle allgemein eine summarische
Begründung. Zudem gibt gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Vergabestelle
auf Gesuch hin den nicht berücksichtigten Anbietenden verschiedene
Begründungselemente bekannt, darunter die wesentlichen Gründe für die
Nichtberücksichtigung (lit. d) und die ausschlaggebenden Vorteile des
berücksichtigten Angebots (lit. e). Diese Anforderungen müssen sinngemäss auch
für Präqualifikationsentscheide gelten. Auch hier können aber die
Vergabeinstanzen die Begründung eines Vergabeentscheids noch im Rahmen der
Beschwerdeantwort ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung
erwachsen konnte, beheben (RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a; VGr,
13.
November 2002, VB.2001.00198, E. 3a, www.vgrzh.ch).
Die Anforderungen an die Begründung können nicht ein für
alle Mal einheitlich festgelegt werden. Die Begründung muss jedenfalls so
abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel ergreifen kann.
Die Anforderungen sind höher, wenn der Behörde infolge von Ermessen ein grosser
Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht; andererseits kann bei Akten der
Massenverwaltung eine sehr einfache und knappe Begründung ausreichen (VGr, 13. November
2002, VB.2001.00198, E. 3c, www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39
ff.).
Mit der Präqualifikation steht für die Bewerber ein
Entscheid von erheblicher Tragweite infrage, bei dessen Beurteilung der Behörde
ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Andererseits ist zu
beachten, dass in Verfahren dieser Art regelmässig eine grössere Zahl von
Bewerbungen eingeht – vorliegend waren es 112 gültige –, deren Prüfung auf
rationelle Weise durchgeführt werden muss. Hinzu kommt, dass die Beurteilung
von architektonischen und gestalterischen Qualitäten nur beschränkt
objektivierbar und mit sprachlichen Mitteln nachvollziehbar ist. Unter diesen
Umständen kann zum Präqualifikationsentscheid nicht für jeden Bewerber eine
ausführliche Begründung erwartet werden; es müssen aus ihr aber die wesentlichen
Gesichtspunkte hervorgehen, die für die Benotung von Bedeutung sind (VGr, 13.
November 2002, VB.2001.00198, E. 3c, www.vgrzh.ch). Ausserdem ist den Parteien
darin zuzustimmen, dass sich unter den Bewerbern verschiedene hoch qualifizierte
Architekturbüros fanden, die ebenfalls nicht in die Auswahl gelangten. Unter
diesen Umständen waren für die Nichtberücksichtigung eines einzelnen Bewerbers
keine schwer wiegenden Gründe erforderlich.
4.2
In den Bewerbungsunterlagen, die den Interessenten für ihre Bewerbungen zur
Verfügung standen (act. 12/3), wurden unter anderem die Ausgangslage und
der Gegenstand des Wettbewerbs, das Vergabeverfahren und das Preisgericht sowie
die Eignungskriterien und die einzureichenden Unterlagen festgelegt. Die
Eignungskriterien wurden wie folgt umschrieben:
"Das
Preisgericht bewertet die Eignung der Bewerbenden zur Teilnahme am Wettbewerb
für den Neubau des Polizei- und Justizzentrums in Zürich nach den folgenden, in
der Reihenfolge ihrer Gewichtung aufgeführten Kriterien:
1.
Städtebauliche, architektonische und
funktionelle Qualität der Referenzobjekte (Referenzen von geplanten und/oder
ausgeführten Objekten)
2.
Erfahrung der Bewerbenden in der
Projektierung und Ausführung vergleichbarer Aufgaben (Referenzen ausgeführter
Objekte ähnlicher Art, Grössenordnung und Komplexität)
3.
Organisationsstruktur und
Leistungsfähigkeit des Architekturbüros. Die Verfügbarkeit von entsprechendem
Fachpersonal insbesondere während der Phase 1 (Dezember 2005 bis Mai 2006) ist
nachzuweisen."
Als Grundlage ihrer Bewerbung hatten die Interessenten
neben zwei Bewerbungsblättern eine Dokumentation von zwei Referenzobjekten (je
ein Blatt A3 quer) sowie eine Darstellung der Firma (max. eine A4-Seite)
einzureichen.
4.3
In der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin dar, die
selektionierten Bewerber erfüllten die Eignungskriterien klar besser als die
Beschwerdeführerin, welche die hohen Eignungsanforderungen nicht ganz erreiche.
Zum ersten Eignungskriterium (städtebauliche, architektonische und funktionelle
Qualität der Referenzobjekte) führte sie aus, die von der Beschwerdeführerin
dargestellten Projekte hätten – trotz guter Qualität – als Referenzobjekte
nicht voll zu überzeugen vermocht. Das Preisgericht habe insbesondere das
Objekt 2 als städtebaulich nicht befriedigend beurteilt. Das Objekt 1 gehe aus
einem Wettbewerb aus dem Jahr 1986 hervor und das Objekt 2 aus einem
Studienauftrag von 1983–1985; sie seien damit bereits älteren Datums und gemäss
Beurteilung des Preisgerichts in gestalterisch-städtebaulicher Hinsicht heute
nicht mehr zeitgemäss. Die selektionierten Bewerber hätten städtebaulich
überzeugendere und zeitgemässere Referenzen vorlegen können. Dies habe zur
Bewertung "mittel-tief" und dem handschriftlichen Eintrag "Arch.
Qualität nicht gegeben" geführt.
Auch hinsichtlich des zweiten Kriteriums (Erfahrung der
Bewerbenden in der Projektierung und Ausführung vergleichbarer Aufgaben) falle
negativ ins Gewicht, dass die Erfahrung der Beschwerdeführerin für
vergleichbare Herausforderungen schon etliche Jahre zurückliege. Die
Beschwerdeführerin könne heute nur noch bedingt von den Erfahrungen zehren, die
sie mit den vorgestellten Referenzobjekten gemacht habe. Im Vergleich dazu
seien die von den selektionierten Bewerbern vorgestellten Referenzen allesamt
neueren Datums. Hinzu komme, dass namentlich das Referenzobjekt 1 als reines
Wohn- und Geschäftsgebäude eine deutlich geringere Komplexität aufweise als das
PJZ und auch hinsichtlich Art und Grösse mit diesem kaum verglichen werden
könne. Das von seiner Komplexität her anspruchsvollere Referenzobjekt 2 sei
beim Preisgericht teilweise auf Kritik gestossen und erreiche überdies bei Weitem
nicht die Grössenordnung des PJZ. Die weiteren Referenzen neueren Datums seien
allesamt vergleichsweise kleinere Objekte und weniger komplex bzw. seien nicht
realisiert worden. Vor diesem Hintergrund sei das Preisgericht zur Bewertung
"mittel" gelangt und es sei der handschriftliche Hinweis "keine
aktuellen Referenzen" angebracht worden.
Schliesslich vertrete das Preisgericht überwiegend die
Auffassung, dass die Beschwerdeführerin das dritte Kriterium (Organisationsstruktur
und Leistungsfähigkeit des Architekturbüros) weit gehend erfülle. Weil die
vorgestellten Referenzobjekte 1 und 2 schon einige Jahre zurücklägen, bestehe
allerdings eine gewisse Unsicherheit, ob die Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin
den Herausforderungen des PJZ vollkommen gerecht werde. Die Bewertung des
Preisgerichts habe insgesamt "hoch-mittel" ergeben.
4.4
Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid im Rahmen der Beschwerdeantwort
ausführlich begründet, und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, in einer
Replik umfassend zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Damit wurde der
Nachteil, der ihr aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung
erwachsen ist, behoben und die Verletzung des Gehörsanspruchs geheilt. Nachdem
die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hat, kann im
vorliegenden Verfahren auf die tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin
in ihrer Beschwerdeantwort abgestellt werden. Die in der Beschwerdeantwort
nachgebrachte Begründung der Beschwerdegegnerin erweist sich angesichts der
geringeren Anforderungen an die Begründungsdichte als genügend und lässt keine
Rechtsverletzung erkennen.
5.
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, es
seien Bewerber bevorzugt worden, die sich bereits früher im Auftrag der Stadt
oder der B AG mit Planungen von stadtzürcherischen Bahnarealen befasst hätten.
Gleichzeitig werde die Beschwerdeführerin bei der Vergabe von
Architekturaufträgen prinzipiell ausgegrenzt.
5.1
In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, bei der Planung
und Realisierung von Projekten auf Bahnarealen in der Stadt Zürich würden
einige Planer bevorzugt, die in unterschiedlichen Positionen an diesen
Projekten beteiligt seien. Die Planung der stadtzürcherischen Bahnareale werde
von einer Gruppe von Planern dominiert. Dagegen sei die Beschwerdeführerin,
nachdem sie in mehreren selektiven Wettbewerben besser als ihre Konkurrenten
abgeschnitten habe, von allen nachfolgenden Präqualifikationsverfahren
ausgeschlossen worden. Diese "Ausgrenzung" führt sie darauf zurück,
dass sie seinerzeit mit der Planung des Grossprojekts A beauftragt war, welches
von ihren Gegnern zu Fall gebracht worden sei. Zudem führt sie aus, eine
Weisung des Vorstehers eines kantonalen Departements sehe vor, die
Beschwerdeführerin bei allen weiteren Aufträgen nicht mehr zu berücksichtigen,
weil im Zusammenhang mit dem Projekt A noch mit Rechtsstreitigkeiten zu rechnen
sei.
5.2
Selbst wenn Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass einzelne
Planungsbüros in Wettbewerben deutlich häufiger berücksichtigt wurden als
andere, und zwar sowohl als Mitglieder von Jurys wie auch als
Wettbewerbsteilnehmer, braucht daraus nicht notwendigerweise auf eine
persönliche Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber geschlossen zu
werden. Näherliegend ist die Möglichkeit, dass die Qualität der Projekte bzw.
die Fähigkeiten einzelner Fachleute besonders geschätzt wurden (VGr,
22.
November 2006, VB.2005.00264, E. 6.3, www.vgrzh.ch).
5.3
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten einzelne Hinweise auf die
geltend gemachte Benachteiligung. Es handelt sich jedoch grösstenteils um wenig
konkrete Fakten, die sie in ihrer Beschwerdeschrift zunächst nicht näher
belegte. Mit Eingabe vom 26. Juli 2005 führte die Beschwerdeführerin aus,
im Zusammenhang mit dem Debakel um das Projekt A und den bis dahin nicht
abgeschlossenen Auseinandersetzungen der J AG mit der Beschwerdeführerin
sei die Weisung ergangen, dass die verschiedenen Amtsstellen der Baudirektion
und der Finanzdirektion keine Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdeführerin
unterhalten sollten. Diese Weisung sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin
etwa im Herbst 2003 erlassen worden und soll in der Absicht ergangen sein, die
Beschwerdeführerin finanziell auszuhungern, damit diese nicht mehr über
hinreichende Mittel für eine Klageerhebung gegen die J AG verfügen würde,
sodass ein Vergleich mit der J AG zustande kommen könnte. Gleichzeitig reichte
die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines Mitarbeiters der kantonalen Verwaltung
ein (act. 17/Beilage O), welches bestätigen soll, dass im Zusammenhang mit
Rechtsstreitigkeiten betreffend das Projekt A verschiedene Amtsstellen der
Baudirektion und der Finanzdirektion angewiesen wurden, keine
Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdeführerin mehr einzugehen.
Die Beschwerdegegnerin nahm in der Eingabe vom 19. August
2005.
zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung. Sie hat ein Schreiben
der Finanzdirektion vom 26. August 2003 an die Baudirektion eingereicht
(act. 21/6), in welchem festgehalten wird, die Beschwerdeführerin beabsichtige,
im Zusammenhang mit der Liquidation der J AG, an der auch der Kanton
Zürich als Aktionär beteiligt sei, eine Schadenersatzklage in Millionenhöhe
einzureichen. Die Baudirektion wurde gebeten mitzuteilen, ob der Kanton zurzeit
Aufträge an die Beschwerdeführerin pendent habe oder demnächst zu vergeben
plane. Die Baudirektion antwortete in einem Schreiben vom 16. September 2003
(act. 21/7), weder beim Hochbauamt noch beim Tiefbauamt der Baudirektion
seien zur Zeit Aufträge an die Beschwerdeführerin pendent. Es sei auch nicht
geplant, Aufträge zu vergeben.
5.3.1
Wie bereits ausgeführt wurde, steht der
Vergabebehörde bei der Präqualifikation der Bewerber ein grosser Ermessensspielraum
zur Verfügung. In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht
(Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Sollten
jedoch bei der Ausübung des Ermessens sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt
worden sein, würde dies einen Missbrauch des Ermessens darstellen, der zur
Aufhebung des Entscheids führen müsste (Art. 16
Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
Aus dem Briefwechsel zwischen der Finanz- und der
Baudirektion kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass eine interne
Weisung bestand, an die Beschwerdeführerin seien keine weiteren Aufträge mehr
zu erteilen. Allerdings können sie ein Indiz dafür sein, dass in den beiden
Direktionen möglicherweise eine solche Auffassung vorherrschte. Ein weiteres
Indiz, welches in die gleiche Richtung weist, stellt das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben eines Mitarbeiters der kantonalen
Verwaltung dar. Nachdem die kantonalen Behörden durch mehrere Mitglieder in der
Jury vertreten waren, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche
Auffassung die Arbeit der Jury hätte beeinflussen können.
5.3.2
Das Gemeinwesen ist grundsätzlich dazu
verpflichtet, gegenüber seinen Bürgern Treu und Glauben zu wahren und sich ihnen
gegenüber fair zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2
Abs. 3 KV). Das gilt auch dann, wenn es mit einem Bürger in einem
Rechtsstreit steht; so wäre es zweifellos nicht zulässig, dass das Gemeinwesen
deswegen den Bürger in anderen Bereichen benachteiligt.
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zu
beurteilende Vergabe einen anspruchsvollen Planungsauftrag zum Gegenstand hatte,
dessen Erfolg wesentlich davon abhing, dass die Parteien vertrauensvoll
zusammenarbeiten können. In einer solchen Situation muss es zulässig sein, bei
der Auswahl des Planers alle Gesichtspunkte mit einzubeziehen, die einer guten
Zusammenarbeit objektiv im Wege stehen könnten. Angesichts der schwer wiegenden
Auseinandersetzungen, die zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Projekt A bestanden, wäre es nachvollziehbar,
wenn die bei der vorliegenden Vergabe beteiligten Vertreter der Beschwerdegegnerin
zur Überzeugung gelangt wären, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin vorderhand nicht möglich sei. Unter den besonderen Umständen
des vorliegenden Falls würde dies keine unzulässige Berücksichtigung eines
sachfremden Gesichtspunkts darstellen und wäre nicht zu beanstanden. Weitere
Abklärungen dazu, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Weisung damals
tatsächlich bestand, sind somit nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin kann
aus den eingereichten Dokumenten nichts für sich ableiten.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen zur
Ausrichtung einer solchen an den Beschwerdegegner sind ebenfalls nicht erfüllt,
nachdem dieser zur Begründung des Vergabeentscheids ohnehin verpflichtet war.
7.
Der mutmassliche Wert des zu vergebenden
Dienstleistungsauftrags erreicht die im Staatsvertragsbereich massgebenden
Schwellenwerte (vgl. Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr
2009.
vom 27. November 2008 [SR 172.056.12]). Demnach kann gegen diesen
Entscheid, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Andernfalls
ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 113 BGG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…