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Entscheid

VB.2005.00255

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00255

25. August 2005Deutsch19 min

(URT.2005.8845)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das im Eigentum der Familie D stehende Grundstück Kat.-Nr. 01

im Halte von ca. 45'000 m2 an der L-Strasse 02 liegt gemäss

Bau- und Zonenordnung in der Zone W2bI. Die darauf stehende Villa ist samt dem

zugehörigen Park im Schutzinventar verzeichnet. Im Jahre 2003 nahmen die

Eigentümer mit dem Amt für Städtebau der Stadt Zürich Verhandlungen betreffend

eine Neuüberbauung des Areals auf. Unter Einbezug weiterer Ämter der

Stadtverwaltung wurden erste planerische Rahmenbedingungen vereinbart, die in

einem so genannten Letter of Intent festgehalten wurden. Hierauf wandten sich B

und hernach auch A, die in der unmittelbaren Umgebung an der M-Strasse 03 bzw. an

der L-Strasse 04 wohnen, an die Stadtverwaltung mit dem Ersuchen, in die

Unterlagen der bisherigen Verhandlung Einsicht nehmen zu können. Sie

begründeten dies im Wesentlichen damit, möglichst frühzeitig Informationen zu

erhalten, welche den Wert ihrer eigenen Grundstücke beeinflussen könnten. Im

Rahmen der hierüber geführten Korrespondenz lehnte dies die Stadtverwaltung

wiederholt ab, letztmals mit Schreiben der Vorsteherin des Hochbaudepartements

vom 22. April 2004. Darin wurde darauf hingewiesen, dass "alle

relevanten Akten" in einem allfälligen Sondernutzungsplanungsverfahren

(öffentliche Auflage des Planes) sowie bei einer allfälligen

Unterschutzstellung bzw. Entlassung der Liegenschaft aus dem Inventar

(öffentliche Auflage des diesbezüglichen Entscheids) eingesehen werden könnten;

ferner wurde auf die (zusätzlich) vorgesehene Informationsveranstaltung hingewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen dieses Schreiben erhoben A und B am 30. April

2004.

Rekurs an die Baurekurskommission I mit dem Antrag, es sei ihnen Einsicht

in folgende Unterlagen zu gewähren:

-

das 2003 erarbeitete "Leitbild" für das

Areal

-

sämtliche Unterlagen betreffend Inventarisierung

von Villa, Garage, Gärtnerei, Chalet und Park

-

die Abmachungen zwischen der Baubehörde und den

Grundeigentümern (Absichtserklärung bzw. Letter of Intent) betreffend

Projektierung und Einhaltung bzw. Abänderung der gültigen Bauvorschriften und

Entlassungen aus dem Inventar

-

die durchgeführte Testplanung (deren Vorgaben,

Ziele, Namen der Testplaner, Arbeitsergebnisse aller einzelnen Testplaner,

Ergebnisse der Testplanung als Ganzes)

-

die Wettbewerbsunterlagen und die Teilnehmer des

Wettbewerbs sowie der Jury

-

evt. weitere Unterlagen, die das Projekt betreffen

und die den Rekurrenten nicht bekannt sind.

Die Baurekurskommission I würdigte das Schreiben vom 22. April

2004.

als anfechtbare Verfügung, trat auf den Rekurs am 9. Juli 2004 jedoch

mangels Zuständigkeit gleichwohl nicht ein und überwies die Akten dem Stadtrat

Zürich zwecks Behandlung als "stadtinternen Rekurs" (Einsprache).

Der Stadtrat Zürich wies den Rekurs, soweit er darauf

eintrat, am 10. November 2004 ab. Er erwog primär, sofern es sich beim

angefochtenen Schreiben der Vorsteherin des Hochbaudepartements vom 22. April

2004.

überhaupt um eine anfechtbare Anordnung handle, sei sie als

Zwischenverfügung zu würdigen, welche keinen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil im Sinn von § 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) bewirke und daher nicht selbstständig anfechtbar

sei. Selbst wenn jedoch auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, erweise es sich

als unbegründet, weil die Rekurrenten keinen Anspruch darauf hätten, vor dem

durch die öffentliche Planauflage eingeleiteten Mitwirkungsverfahren im Sinn

von Art. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und § 7

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) informiert

zu werden.

III.

Dagegen erhoben A und B am 20. Dezember 2004 Rekurs

an den Bezirksrat Zürich, worin sie ihre der Baurekurskommission I bzw. dem

Stadtrat Zürich gestellten Anträge erneuerten. Der Bezirksrat Zürich wies den

Rekurs am 4. Mai 2005 ab. Vom 18. März bis 23. Mai 2005 war der mittlerweile

ausgearbeitete Gestaltungsplan "N" zusammen mit dem Entwurf eines

verwaltungsrechtlichen Vertrags betreffend die Unterschutzstellung der Villa

"N" öffentlich aufgelegt worden.

IV.

Hiergegen gelangten die unterlegenen Rekurrenten mit

Beschwerde vom 13. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen,

den Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich aufzuheben und die Stadt Zürich

anzuweisen, ihnen Akteneinsicht (mit der Möglichkeit, Kopien zu erstellen) in

folgende Unterlagen betreffend die Liegenschaft L-Strasse 02 zu gewähren:

-

Das Schutzinventar (inkl. Objektblätter)

-

Die Akten des Gestaltungsplanverfahrens

-

insbesondere auch die bisher verweigerten Akten und

Abmachungen zwischen der Planungsbehörde und den Grundeigentümern, soweit sie

den Gestaltungsplan berühren.

Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Für den

Stadtrat Zürich beantragte das Hochbauamt am 16. August 2005 Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 VRG zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich –

unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand – einzutreten.

1.2

Soweit die

Beschwerdeführer nunmehr Einsicht in "die Akten des Gestaltungsplanverfahrens

betreffend L-Strasse 02" verlangen, geht dieser Antrag zumindest teilweise

über die Begehren hinaus, welche sie vor den Vorinstanzen gestellt haben. Das

den Streitgegenstand mitbestimmende Anfechtungsobjekt bildete nämlich ursprünglich

das Schreiben der Vorsteherin des Hochbaudepartements vom 22. April 2004,

mit welchem das damalige Akteneinsichtsbegehren abgelehnt wurde. Dieses

umfasste die Akten des Gestaltungsplanverfahrens noch nicht, wurde doch der

Gestaltungsplan erst am 18. März 2005 aufgelegt. Dabei kann hier offen

bleiben, ob alle Akten aufgelegt wurden, welche die öffentliche Auflage gemäss Art. 4

RPG und § 7 Abs. 2 PBG umfassen muss. Die Beschwerdeführer rügen zu

Recht nicht ausdrücklich, dass die öffentliche Planauflage ungenügend gewesen

sei. Eine solche Rüge wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen;

sie könnte erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren betreffend die

Festsetzung des Gestaltungsplans erhoben werden, da die Rechtmässigkeit der

Planauflage nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens vor Stadtrat und des

Rekursverfahrens vor Bezirksrat bildete und damit auch nicht zum

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gehört. Auf den genannten Teilantrag

ist daher nicht einzutreten.

2.

2.1

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts wird aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) wie zuvor aus Art. 4 der

Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) direkt ein Anspruch auf

Akteneinsicht als Teil des rechtlichen Gehörs abgeleitet. Dieser

verfassungsmässige Anspruch gilt zum einen während eines hängigen Verfahrens im

Hinblick auf den Erlass einer Verfügung. Zum andern hat die Rechtsprechung anerkannt,

dass ein solcher Anspruch auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend

gemacht werden kann. Allerdings ist dieser Anspruch im Gegensatz zu demjenigen

eines Beteiligten in die Akten eines hängigen Verfahrens davon abhängig, dass

der Rechtssuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen

kann. Das Akteneinsichtsrecht findet zudem seine Grenzen am öffentlichen

Interesse des Staates und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 122

I 153 E. 6a; 129 I 249 E. 3, auch zum Folgenden). Die einander

entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an

deren Verweigerung auf der anderen sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Sodann besteht nach der Rechtsprechung aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV

bzw. Art. 4 aBV kein Anspruch auf Einsicht in

"verwaltungsinterne" Akten wie Auskünfte und Notizen, Mitberichte und

Mitteilungen, verwaltungsinterne Gutachten und Ähnliches. Mit dieser

Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindert werden, dass die ganze

Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die

getroffenen, begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit

ausgebreitet wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8

N. 67 mit Hinweisen).

Gemäss § 8 Abs. 1 VRG sind zur Akteneinsicht

jene Personen berechtigt, die durch eine Anordnung berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Wie diese an

die Rechtsmittellegitimation (§ 21 VRG) anknüpfende Umschreibung des

Berechtigtenkreises zeigt, ist die kantonale Bestimmung primär auf die Einsichtnahme

in Akten während eines hängigen Verfahrens ausgerichtet. Daneben besteht aber –

sei es aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 8 Abs. 1

VRG, sei es in direkter Anknüpfung an Art. 29 Abs. 2 BV – im Rahmen

der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser

Verfassungsbestimmung auch ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines

hängigen Verfahrens (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 61), was wie

erwähnt ein besonderes schutzwürdiges Interesse voraussetzt, welches zudem entgegenstehende

Interessen des Staates und berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter überwiegen

muss.

2.2

Besondere

Bestimmungen und Grundsätze bestehen bezüglich der Gehörsgewährung im

Allgemeinen und des Akteneinsichtsrechts im Besonderen in Planungsverfahren (Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren

des modernen Staates, Bern 2000, S. 179 ff.), was damit

zusammenhängt, dass Raumpläne Zwischengebilde zwischen Rechtssatz und Verfügung

sind und dass sie zwar in einem Verfahren erlassen werden, welches sich jedoch

von jenem zum Erlass einer Individualverfügung grundlegend unterscheidet

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 21 ff.; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, N. 403 ff.).

Nach Art. 4 RPG unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden

die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz (Abs. 1).

Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken

kann (Abs. 2). Diese weit gehend als Gesetzesauftrag an die Kantone zu

verstehende Bestimmung bezweckt, dass Planungsprozesse sich nicht im Geheimen

abspielen, sondern den Anforderungen eines demokratischen Rechtsstaates

anzupassen sind (Haller/Karlen, N. 392; Rudolf Muggli in: Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 4 N. 3 ff.;

zur Funktion von Art. 4 RPG vgl. auch: VGr, 4. Dezember 2003,

VB.2002.00376, E. 5; VGr, 24. März 2005, VB.2004.00566, E. 3.4,

beide auf www.vgrzh.ch). Diesen Anforderungen kann im Einzelnen in

verschiedener Weise nachgekommen werden, wobei die Auflage von Planentwürfen

zur allgemeinen Ansichtsäusserung und die Entgegennahme und Beantwortung von

Vorschlägen zum bundesrechtlich geforderten Minimum gehören (BGE 111 Ia

164.

E. 2d). Gemäss § 7 PBG sind die Pläne (worunter Richtpläne,

Nutzungspläne, Konzepte und Sachpläne im Sinn des RPG zu verstehen sind)

entsprechend der Vorgabe von Art. 4 Abs. 3 RPG vor ihrer Festsetzung

öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich

jedermann bei der die Auflage verfügenden Instanz zum Planinhalt äussern (Abs. 2).

Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung

entschieden (Abs. 3). Hernach stehen die Pläne und die Stellungnahme zu

den nicht berücksichtigten Einwendungen zur Einsichtnahme offen (Abs. 4).

Information und Mitwirkung nach Art. 4 RPG unterscheiden

sich vom Rechtschutz gegen die Planfestsetzung (Muggli, Art. 4 N. 5).

Der Kreis der nach Art. 4 RPG Berechtigten (die "Bevölkerung",

das heisst Personen, die durch die Planung berührt sein können; siehe Muggli, Art. 4

N. 13) ist weiter gezogen; es stehen ihnen anderseits nicht die weit gehenden

Verfahrensrechte zu, wie sie den Beteiligten eines auf Erlass einer

Individualverfügung gerichteten Verfahrens sowie den Beteiligten eines gegen

die Planfestsetzung angehobenen Rechtsmittelverfahrens (also den Personen, die

durch eine zu treffende Anordnung oder den festgesetzten Plan berührt sind und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben) zukommen.

Wie sich aus § 7 Abs. 2-4 PBG ergibt, knüpft im Kanton Zürich die für

die Bevölkerung ermöglichte Mitwirkung an die öffentliche Planauflage an, was

mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Das schliesst eine frühere Information der Bevölkerung

nicht aus, was sogar durchaus der Zielrichtung von Art. 4 Abs. 1 RPG

entspricht. Es liegt jedoch weitestgehend im Ermessen der zuständigen Planungsbehörde,

ob und inwieweit sie die Bevölkerung schon vor der öffentlichen Planauflage

informieren will. Das gilt auch dann, wenn wie hier im Vorfeld der öffentlichen

Planauflage Absprachen mit dem direkt betroffenen Grundeigentümer erforderlich

sind (vgl. Muggli, Art. 4 N. 10). Zudem kann der Anspruch auf

hinreichende Information und Mitwirkung letztlich nur mit den ordentlichen

Rechtsmitteln gegen die Planfestsetzung und damit nur von jenen Personen

durchgesetzt werden, die zur Erhebung solcher Rechtsmittel legitimiert sind

(Muggli, Art. 4 N. 29).

2.3

Das hier

streitige Akteneinsichtsbegehren steht, soweit es nicht die Inventarunterlagen

betrifft (vgl. dazu hinten E. 5), nicht im Zusammenhang mit einem

Verfahren auf Erlass einer Individualverfügung, sondern mit dem Verfahren auf

Erlass eines Gestaltungsplanes. Zu prüfen ist daher, ob sich der von den

Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht bereits aus den

Grundsätzen ergibt, die für die Pflicht der Behörden zur Information der

Bevölkerung und deren Recht auf Mitwirkung an der Planung gemäss Art. 4

RPG in Verbindung mit § 7 PBG massgebend sind. Sollte dies nicht

zutreffen, sind für die Beurteilung des streitbetroffenen Begehrens die nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Akteneinsicht

ausserhalb eines Verfahrens massgebend.

3.

Der Stadtrat als Einspracheinstanz ist zutreffend zum

Schluss gelangt, dass eine Einsicht in die von den Beschwerdeführern genannten

Akten sich nicht aus den Mitwirkungsrechten gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG

in Verbindung mit § 7 Abs. 2-4 PBG stützen lässt, weil dieses

Verfahren erst mit der (damals noch nicht erfolgten) öffentlichen Planauflage

eingeleitet werde. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Stadtrats

(Einspracheentscheid E. 9 und 10) verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was in der Beschwerdeschrift

(Ziffer 6.1 und 6.2) dagegen vorgebracht wird, vermag diese Erwägungen

nicht zu entkräften. Wie erwähnt ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig,

wenn nach der kantonalen Regelung von § 7 Abs. 2-4 PBG die für die

Bevölkerung vorgesehene Mitwirkung an die öffentliche Planauflage anknüpft. Wie

der Bezirksrat sodann zutreffend festgehalten hat, sind die Beschwerdeführer

seitens des Hochbaudepartements im Frühjahr 2004 nicht einfach auf die

öffentliche Planauflage verwiesen, sondern bereits damals in den Grundzügen

über den Planungsstand orientiert worden und ist ihnen auch ermöglicht worden,

in einen Teil der Wettbewerbsunterlagen Einsicht zu nehmen (Rekursentscheid E. 3.7).

Wenn die Behörde eine weitergehende Information gegenüber den Beschwerdeführern

vor Durchführung der öffentlichen Planauflage abgelehnt hat, so hält sich dies

im Rahmen des weiten Ermessensspielraums, welcher ihr bei der Erfüllung ihrer

Informationspflicht nach Art. 4 Abs. 1 RPG zuzugestehen ist. Die

Beschwerdeführer verkennen zudem, dass ihnen im Stadium Mitwirkung nach Art. 4

RPG (also selbst noch bei der öffentlichen Planauflage) nicht die

Verfahrensrechte zustehen, welche ihnen (sollten sie zur Rekurserhebung gegen

die Planfestsetzung dereinst legitimiert sein, worüber hier nicht zu

entscheiden ist und im Frühjahr 2004 mangels Konkretisierung des Projektes noch

gar nicht hätte entschieden werden können) in einem allfälligen

Rechtsmittelverfahren gegen die Planfestsetzung zustehen würden.

Im Übrigen könnten die Beschwerdeführer aus den genannten

Bestimmungen beim jetzigen Stand des Planungsverfahrens selbst dann nichts zu

ihren Gunsten ableiten, wenn davon auszugehen wäre, dass die Verweigerung der

Akteneinsicht vor Einleitung der öffentlichen Planauflage mit Art. 4 RPG

nicht vereinbar sei. Eine Verletzung dieser planungsrechtlichen Bestimmung wäre

nämlich, wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat (Rekursentscheid E. 3.4),

in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Planfestsetzung geltend zu

machen (vgl. Muggli, Art 4 N. 29). Insoweit, soweit sich das Begehren um Akteneinsicht

sinngemäss auf Art. 4 RPG und § 7 PBG stützte, handelte es sich bei

der Ablehnung dieses Begehrens (durch das Schreiben des Hochbaudepartements vom

22.

April 2004) tatsächlich um einen Zwischenentscheid. Entsprechend der

Auffassung des Stadtrats liesse sich daher mit gutem Grund annehmen, dieser

Entscheid sei nicht mit einem qualifizierten Nachteil im Sinn von § 19 Abs. 2

VRG verbunden und demnach nicht selbstständig anfechtbar.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die Ablehnung des Gesuchs um

Akteneinsicht mit den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten

Grundsätzen zur Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens vereinbar sei. Das

setzt wie erwähnt ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers

voraus, das zudem entgegenstehende Interessen des Staates und berechtigte

Geheimhaltungsinteressen Dritter überwiegen muss (vorne E. 2.1).

Der Bezirksrat hat diesbezüglich erwogen, es bestehe ein

öffentliches Interesse daran, dass das Gemeinwesen, wenn es eine Änderung der

Nutzungsplanung in Betracht ziehe, zunächst möglichst ohne Beeinflussung durch

Dritte die notwendigen Abklärungen treffen könne, ohne Vorstellungen und Absichten

bereits der Öffentlichkeit kundtun zu müssen. Das gelte vor allem dann, wenn

Kontakte zu den Eigentümern, deren Grundstücke in das Planungsgebiet einbezogen

würden, erforderlich seien. Die dabei erlangten vertraulichen Angaben dürften,

sofern der betroffene Eigentümer nicht einwillige, ohne gewichtige Gründe nicht

offen gelegt werden. Es liege sodann in der Natur der Planung, dass ihr erhebliche

Ungewissheiten anhafteten und durch sie Verhältnisse geschaffen würden, deren

Auswirkungen sich erst in Zukunft erkennen und bewerten liessen. So verhalte es

sich nicht nur bei den Rekurrenten, sondern ebenso für die Eigentümer

zahlreicher weiterer Grundstücke, welche an den Perimeter des rund 45'000 m2 umfassenden Planungsgebiets grenzten.

Diese hätten bei Gutheissung des Begehrens der Rekurrenten einen Anspruch auf

Gleichbehandlung. Gegenüber diesen entgegenstehenden Interessen des planenden Gemeinwesens

und des direkt betroffenen Grundeigentümers vermöge hier das geltend gemachte

Informationsbedürfnis der Rekurrenten nicht zu überwiegen (Rekursentscheid E. 3.6;

im gleichen Sinn schon Einspracheentscheid E. 10).

Diese Erwägungen überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden

kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In

der Beschwerdeschrift (Ziffer 6.3) wird nichts vorgebracht, was die

vorinstanzliche Beurteilung entkräften würde. Soweit die Beschwerdeführer

geltend machen, sie seien nicht bloss "der weiteren Öffentlichkeit",

sondern dem Kreis "der betroffenen Nachbarn" zuzurechnen, verkennen

sie, dass ihnen vor der Planfestsetzung (über das nach dem Gesagten nicht

verletzte Informationsrecht gemäss Art. 4 Abs. 1 RPG hinaus) kein

weiter gehender Anspruch auf Akteneinsicht zusteht, als sich nach den

dargelegten Grundsätzen zur Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens

ergibt.

5.

Gesondert zu beurteilen ist das im Frühjahr 2004 gestellte

Begehren der Beschwerdeführer um Akteneinsicht insoweit, als damit Einsicht in

"sämtliche Unterlagen, die zum Inventarisierungsentscheid des Stadtrats

von Park, Villa mit Garage und Chalet geführt haben (Objektblätter, etc.)"

verlangt wurde.

Dass die Behörde nicht in "sämtliche"

diesbezügliche Unterlagen Einsicht gewähren musste, ergibt sich aus den

vorstehenden Erwägungen. Hingegen stand den Beschwerdeführern ein Anspruch auf

Einsichtnahme in jene Unterlagen zu, die förmlicher Bestandteil des öffentlichen

Inventars sind. Gemäss § 203 Abs. 2 Satz 2 PBG stehen Schutzinventare

am Ort der gelegenen Sache zur Einsichtnahme offen. Gemäss § 6 der

kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 sollen die

Inventare das Objekt kurz umschreiben sowie den Schutzzweck und allfällige

bestehende Schutzmassnahmen anführen (vgl. Jürg Hess, Der Denkmalschutz im

zürcherischen Planungs- und Baugesetz, Zürich 1986, S. 158 ff.).

Objektblätter (sofern vorhanden, was hier der Fall ist) dürften daher zum

öffentlich zugänglichen Bestandteil des Inventars gehören, auch wenn sie vom

Beschwerdegegner dem so genannten "Detailinventar" zugerechnet werden

(vgl. das Beispiel eines Inventarblattes in: Christoph Fritzsche/Peter Bösch,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 5-8). Sie

lassen sich daher auch nicht als blosse "verwaltungsinterne" Akten

(vgl. vorne E. 2.1) qualifizieren, die aus diesem Grund einer

Einsichtnahme entzogen bleiben dürften. Auf die Einsichtnahme in Objektblätter

hatten die heutigen Beschwerdeführer daher bereits im Frühjahr 2004 Anspruch,

als sie das streitige Akteneinsichtsbegehren stellten. Es genügte nicht, die

Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zu verweisen, "alle relevanten Akten

… bei einer allfälligen Unterschutzstellung bzw. Entlassung von Liegenschaften

(öffentliche Auflage der Akten) während der Rekursfrist einzusehen". Zudem

relativiert der Stadtrat diese damals in Aussicht gestellte Möglichkeit in der

Beschwerdeantwort dahin, dass der entsprechende Stadtratsbeschluss allen

Interessierten während dreissig Tagen zur Einsicht offen stehen werde, und hält

ausdrücklich daran fest, dass die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges

Interesse an einer Einsichtnahme in die Objektblätter dargetan hätten.

Angesichts der Öffentlichkeit des Inventars muss indessen wie erwähnt für die

Einsichtnahme in die Bestandteil des Inventars bildenden Unterlagen nicht ein

schutzwürdiges Interesse dargetan werden. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen,

dass unter besonderen Umständen auch die Einsichtnahme in solche Inventarunterlagen

rechtens verweigert werden darf. Dazu bedarf es aber qualifizierter Gründe. Die

Geheimhaltungsinteressen der planenden Behörde und des davon direkt betroffenen

Grundeigentümers, die vorstehend bei der Interessensabwägung bezüglich der

Einsicht in die Planungsunterlagen berücksichtigt worden sind (vorne E. 4),

genügen hierfür nicht.

Demnach erweist sich die Beschwerde insoweit als teilweise

begründet, als darin die damalige Verweigerung der Einsichtnahme in die die

Liegenschaft L-Strasse 02 betreffenden Objektblätter gerügt wird. Auf die

angeblich erfolglosen späteren Bemühungen des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführer um Einsicht in diese Unterlagen braucht das Verwaltungsgericht

allerdings nicht näher einzugehen, da sich die diesbezügliche Kontroverse nach

der mit Schreiben vom 22. April 2004 erfolgten Ablehnung des

Akteneinsichtsbegehrens und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung

zugetragen hat.

6.

Demnach ist die Beschwerde im Sinn von Erwägung 5

teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten

des Einspracheverfahrens von Fr. 502.- abweichend von Disp.-Ziff. 2

des Einsprachentscheids des Stadtrats zu je 2/5 den Beschwerdeführern (unter

solidarischer Haftung eines jeden für 4/5) und zu 1/5 dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis sind in Abänderung von Disp.-Ziff. II

des Entscheids des Bezirksrats die Rekurskosten von Fr. 1'358.- zu

verlegen, ferner auch die Gerichtskosten für das vorliegende

Beschwerdeverfahren. Den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführern steht

nach § 17 Abs. 2 VRG weder für das Rekurs- noch für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu. Eine solche Entschädigung ist

aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, weshalb

dieses nur bei ausserordentlichen Bemühungen eine Prozessentschädigung

beanspruchen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen

sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn von Erwägung 5 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird

sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten

des Einspracheverfahrens von Fr. 502.- sowie die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'358.- werden zu je 2/5 den Beschwerdeführern (unter

solidarischer Haftung eines jeden für 4/5) sowie zu 1/5 dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu je 2/5 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung

eines jeden für 4/5) sowie zu 1/5 dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Mitteilung

an …