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Entscheid

VB.2005.00258

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00258

5. Oktober 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8921)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2004, publiziert am 29. Oktober

2004, "genehmigte" die Gemeindeversammlung Hittnau den revidierten

kommunalen Erschliessungsplan (datiert vom 26. Juli 2004) sowie den dazu

verfassten Bericht (datiert vom 12. Juli 2004). Damit soll unter anderem

zwecks Herstellung der Groberschliessung ein eingedoltes Teilstück des

Hinterbaches zur Verbesserung der Abflusskapazität verlegt und offen gelegt

werden. Geplant ist, den Bach im Bereich der Strassenverzweigung

Wetzikerstrasse/Hinterrain entlang der Grenze der Bauzone und der damit

übereinstimmenden Perimetergrenze des im August 1997 eingeleiteten und im Jahr

2000 sistierten Quartierplanverfahrens Oberhittnau-West zunächst westwärts und

danach nordwärts zu führen. Die bestehende Dole in der Wetzikerstrasse soll

weiterhin der Meteorwasserentwässerung der bisher angeschlossenen Grundstücke

dienen. Das anfallende Meteorwasser von neu zu überbauenden Grundstücken,

insbesondere von solchen im Quartierplanperimeter Oberhittnau-West, soll demgegenüber

in den neu zu erstellenden Bachabschnitt eingeleitet werden. Gemäss Bericht zum

Erschliessungsplan vom 12. Juli 2004 sowie dem diesbezüglichen Antrag des

Gemeinderats vom 8. September 2004 werden die Gesamtkosten dieser der

ersten Etappe zugewiesenen Entwässerungsmassnahme auf Fr. 1'020'000.-

beziffert, wovon Fr. 300'000.- durch den Quartierplan zu tragen seien.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen die heutigen Beschwerdeführenden, alle

Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Quartierplangebiets Oberhittnau-West,

am 25. November 2004 Rekurs erheben mit dem Antrag, den Beschluss der

Gemeindeversammlung Hittnau vom 18. Oktober 2004 insoweit aufzuheben, als

damit für die Entlastung des Hinterbaches nur Kosten von ca. 70 % bzw. Fr. 720'000.-

und ein Kostenteiler von Fr. 300'000.- bzw. ca. 30 % zulasten des

Quartierplans Oberhittnau-West statt die geschätzten vollen Kosten von Fr. 1'020'000.-

beschlossen worden seien; es sei festzustellen, dass die vollen geschätzten

Bruttokosten von Fr. 1'020'000.- für die Entlastung des Hinterbachs in

Oberhittnau inklusive Meteorwasserentwässerung zur Groberschliessung gehören

und von der Gemeinde zu finanzieren seien. Die Gemeinde Hittnau beantragte

primär, auf den Rekurs nicht einzutreten, weil die Rekurrierenden durch den

angefochtenen Beschluss weder verbindlich mit quartierplanrechtlichen Beiträgen

belastet worden seien noch verbindlich mit solchen Beiträgen hätten belastet

werden können; eventuell sei der Rekurs abzuweisen.

Die Baurekurskommission III wies den Rekurs mit Beschluss

vom 18. Mai 2005 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie trat auf das

Rechtsmittel ein, soweit dieses als Planungsrekurs nach § 329 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erhoben wurde,

hingegen insoweit nicht, als es als Gemeindebeschwerde nach § 151 Abs. 1

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG; in der bis Ende 2004

massgebenden Fassung) erhoben wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2005 liessen die

unterlegenen Rekurrierenden ihren Rekursantrag erneuern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Baudirektion, die den Erschliessungsplan bereits am

11.

Mai 2005 grundsätzlich (unter Vorbehalt der mit der Entlastung des

Hinterbaches verbundenen Kosten und Kostenteiler) genehmigt hatte, holte die noch

ausstehende Prüfung gestützt auf § 329 Abs. 4 PBG im

Beschwerdeverfahren nach; mit Verfügung vom 24. August 2005 genehmigte sie

den Erschliessungsplan auch mit Bezug auf die streitbetroffenen Kosten und

Kostenteiler.

Die Gemeinde Hittnau beantragte am 12. September

2005, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin hält an ihrem Standpunkt fest, wonach die Baurekurskommission

auf den Rekurs nicht hätte eintreten dürfen. Ein Erschliessungsplan gemäss § 90 ff.

PBG enthalte keine verbindliche Festlegung über allfällige Beiträge und Kostenbeteiligungen

von Grundeigentümern an das betreffende Werk. Wenn sich der Gemeinderat Hittnau

im Bericht zum Erschliessungsplan dahin geäussert habe, das sich die in den Quartierplan

Oberhittnau-West einbezogenen Grundeigentümer mit insgesamt Fr. 300'000.-

an der Entlastung des Hinterbaches beteiligen würden, habe er damit keinen

Antrag auf entsprechende Festsetzung von Grundeigentümerbeteiligungen gestellt,

sondern lediglich die Stimmbürger über die seiner Ansicht nach zu erwartenden

Kosten der Erschliessungsplanung orientiert. Darüber könne erst im

Quartierplanverfahren verbindlich entschieden werden. Zudem werde sich ausserhalb

des Erschliessungsplan- und des Quartierplanverfahrens auch die Frage stellen,

ob gestützt auf § 14 Abs. 3 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni

1991.

(WasserwirtschaftsG) Grundeigentümer zu Beiträgen verpflichtet werden könnten.

Eine andere Frage sei es, ob die gleichzeitig als Stimmbürger rekurrierenden

Rechtsmittelkläger gestützt auf § 151 Abs. 1 Ziffer 3 aGemeindeG

Stimmrechtsbeschwerde an den Bezirksrat wegen fehlerhafter Information der

Stimmbürger hätten erheben können. Von einer Überweisung des Rechtsmittels an

den Bezirksrat habe die Baurekurskommission indessen schon deswegen absehen

dürfen, weil die an sie erfolgte Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2004

als Stimmrechtsbeschwerde verspätet gewesen wäre.

Die Baurekurskommission III ist auf diese Argumentation

bei Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht näher eingegangen. Sie hat sich

indessen damit – allerdings nur ergänzend – im Rahmen ihrer materiellen

Erwägungen befasst: Sie ist zwar zum Schluss gelangt, die Teilrevision des

Erschliessungsplanes gehe zu Recht davon aus, dass das in erster Linie Groberschliessungsfunktionen

erfüllende öffentliche Gewässer inskünftig zugleich der Feinerschliessung des

Quartierplangebietes Oberhittnau-West dienen werde, weshalb sich die

Quartierplangenossen im Umfang des feinerschliessungsbedingten Zusatzausbaus

des Hinterbaches an den Gesamtkosten zu beteiligen hätten; Letztere würden sich

demnach durch im Quartierplanverfahren erhobene sowie durch allfällige (hier

nicht zur Diskussion stehende) gestützt auf das Wasserwirtschaftsgesetz

geforderte Grundeigentümerbeiträge vermindern. Gestützt darauf (Rekursentscheid

E. 5a) hat die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen. Sie hielt jedoch

ergänzend in E. 5b fest, mit der Festsetzung des Erschliessungsplans

könnten die Rekurrierenden als Quartierplanbeteiligte nicht zur Leistung eines

bestimmten Kostenbeitrages verpflichtet werden. Im nunmehr wieder aufzunehmenden

Quartierplanverfahren stehe es ihnen frei, "ihre Rechte uneingeschränkt zu

wahren und beispielsweise auch geltend zu machen, dass Beiträge nicht in der im

Bericht des Erschliessungsplanes erwähnten Höhe geschuldet seien". Soweit

sich der Erschliessungsplan zu den Kosten äussere, sei damit einstweilen einzig

über die den Haushalt der Gemeinde belastenden Ausgaben beschlossen worden.

2.2

Die Frage,

ob der Gemeindebeschluss bezüglich der streitbetroffenen Kosten und Kostenteiler

verbindliche Wirkung zumindest in dem Sinne entfaltet, dass bei der nachfolgenden

Festsetzung des Quartierplans zwingend Kosten der streitbetroffenen Gewässerkorrektur

zulasten der Quartierplanbeteiligten zu berücksichtigen seien, betrifft in

erster Linie die Zulässigkeit des Rekurses. Dabei geht es nicht primär um die

Frage der Rekurslegitimation (§ 21 VRG), sondern um das Vorliegen eines

Anfechtungsobjekts. Ein die Legitimation begründendes schutzwürdiges Interesse

ist von vornherein nur zu bejahen, wenn die im Erschliessungsbericht

enthaltenen Ausführungen zu den streitbetroffenen Kosten verbindlich sind und

insoweit am hoheitlichen Charakter des Erschliessungsplanes teilhaben. Auch

wenn Raumpläne ihrer Rechtsnatur nach keine Verfügungen sind (vgl. zur

Rechtsnatur von Raumplänen als Zwischengebilden zwischen Verfügung und

Rechtssatz: Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Band I, 3. A., Zürich 1999, N. 145.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 21 ff.), setzt ihre Anfechtbarkeit wie jene

von Verfügungen voraus, dass es sich dabei um Festlegungen mit verbindlicher

Rechtswirkung handelt (zum Erfordernis der Verbindlichkeit bei Verfügungen vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 1 in Verbindung mit Vorbem. zu §§ 4-31

N. 12 und 18). Die Rechtsverbindlichkeit hat zur Folge, dass entsprechende

Festlegungen in Rechtskraft erwachsen, das heisst später, in einem anderen

Verfahren, nicht mehr angefochten werden können.

Wenn die Vorinstanz in E. 5b ausführt, im

Quartierplanverfahren stehe es "den Rekurrierenden frei, ihre Rechte

uneingeschränkt zu wahren", scheint sie damit den Gemeindebeschluss

bezüglich der streitbetroffenen Kosten und Kostenteiler als gänzlich

unverbindlich zu würdigen. Indessen wird dies nicht restlos klar zum Ausdruck

gebracht. Ein solcher Schluss stünde denn auch im Widerspruch zur vorangehenden

Erwägung 5a des Rekursentscheids, wo ausgeführt wird, die Teilrevision des

Erschliessungsplanes gehe zu Recht davon aus, dass das in erster Linie

Groberschliessungsfunktionen erfüllende öffentliche Gewässer inskünftig

zugleich der Feinerschliessung des Quartierplangebietes Oberhittnau-West dienen

werde, weshalb sich die Quartierplangenossen im Umfang des feinerschliessungsbedingten

Zusatzausbaus des Hinterbaches an den Gesamtkosten zu beteiligen hätten. Vor

allem aber stünde ein solcher Schluss im Widerspruch zu Dispositivziffer I

des Rekursentscheides, womit die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen hat, soweit

sie darauf eingetreten ist. Die Frage nach der diesbezüglichen Verbindlichkeit

des Gemeindebeschlusses ist daher näher zu prüfen.

2.3

Der

Erschliessungsplan gibt gemäss § 91 PBG Aufschluss über öffentliche Werke

und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen nötig sind. Er zeigt

ferner auf, in welchen zeitlich bestimmten Etappen das Gemeinwesen die

Groberschliessung der Bauzonen durchführt. Gemäss § 92 PBG sind für die

jeweils bevorstehende Etappe die Dimensionierungen der Erschliessungsanlagen

festzulegen und ihre Kosten zu ermitteln (Abs. 1). Mit dieser Festlegung

gelten die entsprechenden Ausgaben als bewilligt (Abs. 2). Daraus folgt,

dass für die einzelnen vom Erschliessungsplan erfassten Objekte keine separaten

Kreditbeschlüsse erforderlich sind. Die diesbezüglichen Ausgaben gelten als

gebunden; die jährlichen Aufwendungen sind nach Massgabe der Etappierung des

Erschliessungsplans in den Voranschlag aufzunehmen (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A. Zürich 2003, S. 4-6).

Gemäss § 95 PBG wird der Erschliessungsplan im gleichen Verfahren und in

der gleichen Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung

– mithin gemäss § 88 PBG in Verbindung mit Art. 15 der

Gemeindeordnung Hittnau durch die Gemeindeversammlung – festgesetzt.

Soweit § 92 Abs. 1 PBG im Zusammenhang mit der

Festsetzung des Erschliessungsplanes eine Ermittlung der Kosten der darin

festgelegten Erschliessungsanlagen vorschreibt, kommt der Bestimmung in erster

Linie eine kreditrechtliche Funktion zu, und zwar in dem Sinn, dass die

ermittelten Kosten als gebundene Ausgaben gelten (§ 92 Abs. 2 PBG),

das heisst, dass dazu kein weiterer Verpflichtungskredit erforderlich ist.

Allerdings vermag die für den Erschliessungsplan vorgeschriebene

Kostenermittlung einen Kreditfreigabebeschluss (Voranschlagskredit) nicht zu

ersetzen, schon deswegen nicht, weil anlässlich der Festsetzung des

Erschliessungsplans die Kosten nicht mit der für einen Voranschlagskredit

erforderlichen Genauigkeit ermittelt werden können (zur Unterscheidung von

Verpflichtungs- und Voranschlagskrediten vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum

Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 119 N. 4; Peter

Saile, Das Recht der Ausgabenbewilligung der zürcherischen Gemeinden, St.

Gallen 1991, S. 14 f.; Tobias Jaag, Die Ausgabenbewilligung im

zürcherischen Gemeinderecht, ZBl 94/1993, S. 68 ff.). Das ändert

jedoch nichts an der primär kreditrechtlichen Bedeutung der in § 92 PPG

vorgeschriebenen Kostenermittlung. Von dieser Zwecksetzung her ist der seitens

der Beschwerdegegnerin vertretenen Auslegung von § 92 Abs. 1 PBG

zuzustimmen. Danach kommt den im Erschliessungsbericht enthaltenen Ausführungen

zu den Kosten der Sanierung des Hinterbaches keine rechtsverbindliche Wirkung

in dem Sinne zu, dass bei der Festsetzung des Quartierplanes Oberhittnau-West

zwingend ein diesbezüglicher Kostenanteil zulasten der Quartierplangrundstücke

zu berücksichtigen wäre.

Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag diese

Auslegung nicht in Frage zu stellen. Dass mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss

vom 18. Oktober 2004 nicht nur der Erschliessungsplan, sondern auch der

dazu verfasste Bericht vom 12. Juli 2004 "genehmigt" worden ist,

bedeutet nicht, dass sämtliche darin enthaltenen Ausführungen zu den

verbindlichen Festlegungen des Erschliessungsplanes gehören. Es verhält sich

ähnlich, wie bei einem Dispositiv von Verfügungen, insbesondere von

Rechtsmittelentscheiden, welches auf die Erwägungen verweist: Kraft einer derartigen

Verweisung können zwar auch Erwägungen an der Rechtskraft der Verfügung bzw.

des Rechtsmittelentscheides teilhaben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5).

Die Tragweite einer solchen Verweisung muss jedoch im Einzelfall – aufgrund der

Erwägungen – näher bestimmt werden. Im vorliegenden Fall, in dem nicht eine

Verfügung, sondern ein Erschliessungsplan zu beurteilen ist, ergibt sich

bereits aus der dargelegten Zwecksetzung der in § 92 PBG vorgeschriebenen

Kostenermittlung, dass diese nicht jenen Festlegungen des Erschliessungsplanes

zuzurechnen sind, welche in Rechtskraft erwachsen können. Aus dem gleichen

Grund kann auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Weisung des

Gemeinderats an die Gemeindeversammlung keine Verbindlichkeit der

streitbetroffenen Kostenaufteilung abgeleitet werden.

Eine Verbindlichkeit der getroffenen Kostenausscheidung lässt

sich schliesslich auch nicht daraus ableiten, dass anlässlich der Gemeindeversammlung

vom 18. Oktober 2004 der Antrag eines Stimmbürgers, die gesamten Kosten

von Fr. 1'020'000.- für die Verlegung des Hinterbaches in den

Erschliessungsplan aufzunehmen und von der Gemeinde finanzieren zu lassen,

abgelehnt wurde. Auch diese Abstimmung ändert nichts daran, dass es sich bei

der vom Gemeinderat gemäss Weisung und Bericht beantragten Kostenaufteilung

lediglich um eine Absichtserklärung handelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19

N. 13). Die darüber erfolgte Abstimmung lässt die Absichtserklärung nicht

zu einer verbindlichen Festlegung werden, welche einen mit ordentlichem

Rechtsmittel anfechtbaren Hoheitsakt darstellen würde.

2.4

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Legitimation zur Anfechtung des

Erschliessungsplanes dürfte ihnen selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn

davon auszugehen wäre, dass sie im folgenden Quartierplanverfahren

diesbezüglich ihre Rechte noch uneingeschränkt wahren könnten. Die Legitimation

dazu ergebe sich für die Quartierplangenossen (die Beschwerdeführenden 1-4 und

6-13) schon aus ihrer Eigenschaft als Stimmbürger; die Baurekurskommission sei

zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel insoweit nicht eingetreten, als dieses auch als

Gemeindebeschwerde im Sinn von § 151 Abs. 1 Ziffer 1 aGemeindeG

erhoben worden sei. Zudem sei auch die Rekurslegitimation aller Beschwerdeführenden

nach § 338a PBG zu bejahen, weil ihnen ein schutzwürdiges Interesse daran

zukomme, dass die "rechtsverletzende Abspaltung eines Anteiles dieser

Groberschliessungsanlage als Feinerschliessungsanteil" bereits im

Gestaltungsplanverfahren geklärt und korrigiert werde. – Beide Einwendungen

sind unbegründet:

Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Zulässigkeit des

Rekurses nicht nur nach § 329 PBG, sondern auch nach § 151 Abs. 1

aGemeindeG vorliegend in erster Linie von der Frage abhängt, ob die

streitbetroffene Kostenausscheidung verbindlich ist, was nach dem Gesagten zu

verneinen ist. Dass sich die Rekurslegitimation in kommunalen Nutzungsplanungsstreitigkeiten

sowohl nach § 338a PBG wie auch nach § 151 Abs. 1 aGemeindeG richtet

(womit nicht nur die nach § 338a PBG legitimierten Personen, sondern –

bezüglich der in § 151 Abs. 1 zugelassenen Rügen – sämtliche

Stimmbürger zum Rekurs berechtigt sind; vgl. dazu RB 2002 Nr. 74),

vermag den Beschwerdeführenden daher nicht den Zugang zu einem an die

Festsetzung des Gestaltungsplans anknüpfendes Rechtsmittelverfahren über die

streitige Kostenaufteilung zu verschaffen. Die Zulässigkeit eines solchen

Rekurses ist auch auf der Grundlage von § 151 Abs. 1 aGemeindeG zu

verneinen, weil diese Bestimmung in gleicher Weise wie § 329 PBG für die

Rekurserhebung einen verbindlichen Hoheitsakt voraussetzt.

Fehlt es diesbezüglich an einem anfechtbaren

rechtsverbindlichen Hoheitsakt, so stellt sich – zumindest vordergründig – die

Frage nicht, ob den Beschwerdeführenden ein legitimationsbegründendes Interesse

an dessen Aufhebung oder Änderung im Sinn von § 21 VRG und § 338a Abs. 1

PBG zukomme. Lehre und Rechtsprechung nehmen – im Zusammenhang mit der

Abgrenzung von Realakten und Verfügungen – freilich an, dass bei schwer wiegenden

Nachteilen für die Betroffenen die Anfechtbarkeit eines Aktes selbst dann zu

bejahen ist, wenn dieser nicht sämtliche Merkmale einer Verfügung erfüllt,

sondern einzelne (etwa wie hier jenes der rechtsverbindlichen Wirkung) fehlen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 10 in Verbindung mit § 21 N. 8).

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass den Beschwerdeführenden

daraus, dass sie sich gegen die streitige Kostenaufteilung nicht unmittelbar

mit Rekurs gegen die Festsetzung des Erschliessungsplanes wehren können, schwer

wiegende Nachteile erwachsen müssten. Sofern sie in folgenden Quartierplanverfahren

die zulasten des Quartierplanes vorgesehene Kostenausscheidung noch vollumfänglich

bestreiten können, wovon nach dem Gesagten auszugehen ist, sind solche schwer wiegenden

Nachteile nicht ersichtlich. Dazu reicht jedenfalls das von den Beschwerdeführenden

geltend gemachte Interesse an "eine(r) frühzeitige(n) Klärung dieser

Rechtsfrage" nicht aus. Letztlich wollen sie damit der im Bericht zum

Erschliessungsplan vorgesehenen Kostenaufteilung – bezogen auf das anstehende

Quartierplanverfahren – die Bedeutung eines Vorentscheids beigemessen haben

(vgl. zu diesem Institut Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 53 ff.).

Eine solche Bedeutung kommt jedoch dem Bericht bezüglich der streitigen Kostenaufteilung

nicht zu, und die Beschwerdeführenden haben auch keinen Anspruch darauf, dass

in dieser Frage ein verbindlicher, selbständig anfechtbarer Vorentscheid

getroffen wird.

2.5

Zu prüfen

bleibt, ob sich für die Beschwerdeführenden ein Anspruch, die im Erschliessungsplan

vorgesehene Kostenausscheidung mit Rekurs gegen die Festsetzung dieses Planes

anzufechten, aus den (von den Beschwerdeführenden allerdings nicht angerufenen)

bundesrechtlichen Grundsätzen über die Koordination von (das gleiche Projekt

betreffenden) Verfahren ergebe. Gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 sind die in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung

enthaltenen Grundsätze zur Koordination von (das gleiche Projekt betreffenden)

Verfügungen auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. Nach diesen

Grundsätzen wäre eine direkte Anfechtbarkeit der vorgesehenen

Kostenausscheidung dann zu bejahen, wenn ohne eine solche Anfechtungsmöglichkeit

die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestehen würde. Das trifft hier – wiederum

wegen der mangelnden Verbindlichkeit der vorgesehenen Kostenausscheidung –

nicht zu. Im Gegenteil würde diese Gefahr dann bestehen, wenn im Verfahren zur

Festsetzung des Erschliessungsplans über die Zulässigkeit einer

Kostenausscheidung befunden und im folgenden Quartierplanverfahren nur noch

über die Höhe der Kostenbelastung entschieden würde.

2.6

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Baurekurskommission auf den Rekurs mangels eines

Anfechtungsobjekts auch insoweit nicht hätte eintreten sollen, als sich das

Rechtsmittel der Beschwerdeführenden auf § 329 PBG stützte. Aus dem

nämlichen Grund erweist es sich im Ergebnis als richtig, dass sie auf den

Rekurs insoweit nicht eingetreten ist, als sich dieser auf § 151 Abs. 1

aGemeindeG stützte. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ist im

Sinn der Erwägungen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 96)

abzuweisen. Was das Genehmigungsverfahren vor Baudirektion anbelangt,

wäre es aufgrund des heutigen Entscheids rückblickend betrachtet nicht

erforderlich gewesen, den Genehmigungsentscheid vom 11. Mai 2005 bezüglich

der streitigen Kostenaufteilung mit einem Vorbehalt zu verbinden, und

desgleichen erweist sich der ergänzende Genehmigungsentscheid vom 24. August

2005.

als gegenstandslos.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden zu je 1/13, unter solidarischer Haftung

eines jeden für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als Unterliegenden von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Eine solche Parteientschädigung

verlangt auch die obsiegende Beschwerdegegnerin. Nach ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts wird Gemeinwesen nur ausnahmsweise – in Fällen, in denen

die an sich zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehörende Ergreifung oder

Beantwortung von Rechtsmitteln mit aussergewöhnlich grossen Umtrieben verbunden

ist – eine Parteientschädigung zugesprochen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19

mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/13, unter solidarischer

Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …