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Entscheid

VB.2005.00261

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00261

25. Januar 2006Deutsch21 min

(URT.2006.9108)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 7. Juni 2004 erteilte der Gemeinderat Horgen der

einfachen Gesellschaft "K", nämlich L und M sowie N und O, die

baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Dreifamilienhauses mit

Unterniveaugarage auf dem in der Kernzone liegenden

Grundstück Kat.-Nr. 01 am R-Weg in S. Gleichzeitig wurde die im koordinierten

Verfahren ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für

Raumordnung und Vermessung, vom 13. Mai 2004

(ortsbildschutzrechtliche Bewilligung) eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die aus A, B, C, D, E, F, G, H und I

bestehende Anwohnerschaft mit gemeinsamer Eingabe vom 12. Juli 2004 bei

der Baurekurskommission II. Nach Durchführung eines Referentenaugenscheins wies

diese die gegen beide Bewilligungen gerichteten Rekurse mit Entscheid vom 10. Mai

2005.

ab und bestätigte den Beschluss des Gemeinderats Horgen vom 7. Juni

2004.

sowie die Verfügung der Baudirektion vom 13. Mai 2004 im beurteilten

Umfang.

III.

Am 16. Juni 2005 gelangte die gleiche Anwohnerschaft

an das Verwaltungsgericht und beantragte diesem die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren zulasten der privaten

Beschwerdegegnerschaft.

Die Baurekurskommission II schloss am 23. August 2005

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. L und M sowie N und O

liessen am 2. September 2005 ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Den

gleichen Antrag stelle innert erstreckter Frist am 26. Sep­tember/ 3. Oktober

2005.

der Gemeinderat Horgen.

Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der

Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig

erhobene Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Vernehmlassungen der Gegenparteien sind den Beschwerdeführenden übungsgemäss

zugestellt worden. Der entsprechende Antrag ist gegenstandslos. Die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist mangels neuer und umstrittener

rechtserheblicher Vorbringen entbehrlich (vgl. BGr, 19. August 2004,

1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).

1.3

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um Durchführung eines Augenscheins. – Im vorliegenden

Fall hat bereits die Baurekurskommission am 24. Januar 2005 einen Augenschein

durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll

des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2).

Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vorinstanzlichen Augenscheins

sowie der bei den Akten liegenden Fotografien und Pläne mit hinreichender

Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung eines verwaltungs­gerichtlichen

Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32,

mit Hinweisen).

2.

Das streitbetroffene Baugrundstück in der Kernzone S

grenzt im Süden an den T-Weg und im Südwesten an den R-Weg. Nach Plan hält das

Bauvorhaben gegenüber beiden Wegen ein Abstand von 4 m ein. Das geplante

Mehrfamilienhaus soll von der U-Strasse her über den V-Weg und den von diesem

abzweigenden R-Weg erschlossen werden.

Die Beschwerdeführenden bringen zum einen vor, das

Baugrundstück sei nicht genügend zugänglich (nachfolgende E. 3); zum

andern machen sie geltend, der projektierte Bau unterschreite mit einem Abstand

von lediglich 4 m zum R-Weg und zum von diesem wegführenden T-Weg den

erforderlichen Strassenabstand deutlich (E. 4). Schliesslich rügen sie,

die Ausfahrt vom Baugrundstück auf den R-Weg genüge den massgeblichen Anforderungen

nicht (E. 5).

3.

Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass über den R-Weg

mehr als 10 Wohneinheiten erschlossen würden, weshalb dieser die Anforderungen

an eine Zufahrtsstrasse zu erfüllen habe, tatsächlich aber, wie die Vorinstanz

festgestellt habe, nicht einmal diejenigen an einen Zufahrtsweg erfülle.

3.1

Vorab

stellt sich die Frage, ob die Rüge, die Zugänglichkeit zum Baugrundstück sei

ungenügend, unter Beachtung des im Baurecht weit gehend geltenden Rügeprinzips

überhaupt zulässig ist, da die heutigen Beschwerdeführenden im Rekursverfahren

diesbezüglich nichts vorgebracht haben, oder ob sie als neue Begründung im

Rahmen der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu hören ist

(vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 4 und 7). Die Frage kann jedoch offen bleiben, da der Einwand – wie

anschliessend zu zeigen ist – materiellrechtlich unbegründet ist.

3.2

3.2.1

§ 236 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein

Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich

sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine

der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt

für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt

über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind

richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen

örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985

Nr. 5, mit Hinweisen).

Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für den

Strassenausbau in den vom Regierungsrat erlassenen Normalien über die

Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien; LS 700.5)

und für Ausfahrten im Anhang zur Verkehrs­sicherheitsverordnung vom

15.

Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV; LS 722.15) festgehalten sind,

können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004

Nr. 64; 27. September 1988, VB 88/0078; zu § 11

Zugangsnormalien vgl. RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45;

VGr, 5. Oktober 1998, VB.1998.00154; 26. Novem­ber 1997,

VB.1997.00131 und 132).

Bei der Gewährung solcher Erleichterungen kommt den Gemeinden

ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (RB 1986 Nr. 13).

Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde, den ihr eingeräumten Ermessenspielraum

nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang insbesondere,

ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem

Gesichtswinkel der Zweckmässig­keit als vertretbar erscheint. Eine Überprüfung

dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu; dieses hat im

Rahmen seiner gemäss § 50 VRG eingeschränkten Prüfungsbefugnis unter

anderem zu beurteilen, ob die Rekursinstanz den kommunalen Entscheid mit der

gebotenen Zurückhaltung geprüft hat.

3.2.2

Beim streitbetroffenen Baugrundstück handelt es sich praktisch um die

letzte unüberbaute Parzelle im zwischen der U-Strasse und dem Eisenbahntrassee

der Linie Zürich–Chur liegenden Teil der Kernzone S. Für dieses Gebiet wurde

1985.

ein Quartierplan festgesetzt. In der Folge wurden beim T-Weg und am Ende

des R-Wegs Kehrplätze erstellt. Sowohl der T-Weg wie auch der R-Weg wurden

verbreitert; im Umfang von 83 m2 zulasten des Baugrundstücks.

Dennoch weist der R-Weg mit Ausnahme der Ausweichstelle (4,5 m) auf halber

Länge eine Fahrbahnbreite von lediglich 2,9 m auf. Die im Rahmen der engen

Verhältnisse möglichen Verbesserungen der Erschliessung wurden jedoch vorgenommen.

Weitere Verbesserungen scheinen laut Einschätzung der Vorinstanz kaum möglich

zu sein.

Unter diesen Voraussetzungen wäre es unverhältnismässig,

einen weiteren Ausbau der Erschliessungsflächen oder vom Bauherrn einen

Verzicht auf Nutzungsmöglichkeiten zu verlangen (vgl. dazu RB 1983

Nr. 97, wo es um die Schliessung einer Baulücke in einem städtischen

Gebiet [Zürichberg] ging, in welchem eine nachträgliche Verbesserung der

Erschliessungsverhältnisse praktisch ausgeschlossen war. Der hier vorliegende Fall

unterscheidet sich damit von denjenigen Sachverhalten, die den Entscheiden VGr,

2.

November 2005, VB.2005.00263, E. 4.1.2, und 16. November

2005, VB.2005.00379, E. 3.4, beide unter www.vgrzh.ch, zu Grunde lagen.

Dort waren die Baugrundstücke bereits überbaut; durch Ersatzbauten sollten

Ausnützungsreserven ausgeschöpft werden. Massvolle Verbesserungen der

Erschliessungsverhältnisse waren realisierbar.) Damit liegen wichtige Gründe im

Sinn von § 360 Abs. 3 PBG vor, die ein Abweichen von den

Anforderungen der Zugangsnormalien erlauben. Angesichts dieser Sach- und

Rechtslage durfte der Gemeinderat Horgen ohne Rechtsverletzung davon ausgehen,

dass die Parzelle Kat.-Nr. 01 strassenmässig hinreichend erschlossen ist.

4.

Die Beschwerdeführenden stellen sich im Weitern auf den Standpunkt,

der projektierte Bau habe gegenüber dem R-Weg und dem T-Weg einen Abstand von 6 m

einzuhalten.

4.1

4.1.1

Die kommunale Baubehörde bringt in ihrer Vernehmlassung vor, die damaligen

Rekurrierenden hätten eine Abstandsverletzung gegenüber dem T-Weg nicht gerügt,

weshalb ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift verspätet

erfolgen würden. – Mit diesem Einwand wird übersehen, dass die Vorinstanz

gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen durchaus befugt war,

eine allfällig unzulässige Abstandsunterschreitung auch gegenüber dem T-Weg zu

prüfen und in ihre Erwägungen aufzunehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 79).

Damit steht es auch den Beschwerdeführenden ohne weiteres zu, sich mit diesen

Ausführungen auseinander zu setzen.

4.1.2

Die Vorinstanz ist gestützt auf die Zugangsnormalien zum Ergebnis gelangt,

dass der R-Weg von der Einmündung des T-Wegs bis zum Kehrplatz weniger als 10 Wohneinheiten

erschliesse und daher in jenem Bereich als Zufahrtsweg zu bezeichnen sei.

Entgegen der Ansicht der rekurrierenden Anwohnerschaft würden die

Liegenschaften R-Weg 02, 03, 04, 05, 06 und 07 nicht durch den R-Weg

erschlossen, sondern über den V-Weg und die W-Strasse. Hingegen würden über den

T-Weg über 20 Wohneinheiten erschlossen, weshalb dieser Weg nur bei

dichter Bebauung und guter Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel als

Zufahrtsweg qualifiziert werden könne. Anders als die kommunale Bewilligungsbehörde

beurteilte die Vorinstanz die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr

nicht als gut im Sinn der Zugangsnormalien. Gemäss § 265 Abs. 1 PBG

müsse deshalb das Bauvorhaben gegenüber dem T-Weg einen Abstand von 6 m

und gegenüber dem R-Weg einen solchen von 3,5 m einhalten.

Die Gemeinde Horgen habe jedoch von der in § 265 Abs. 1

PBG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und in Ziff. 2.2.4 der Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Horgen vom 21. September 1995 (BZO) für die

Kernzonen das Bauen auf oder näher an die Strassengrenze gestattet, wenn

dadurch das Ortsbild verbessert und die Wohnhygiene sowie die

Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde. Die Vorinstanz sah in der Reduktion

eine Verbesserung des Ortsbilds und konnte keine Verschlechterung der Wohnhygiene

und keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkennen, weshalb sie die

projektierten Strassenabstände im Ergebnis als rechtskonform beurteilte.

4.1.3

Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass der R-Weg ein Quartier mit

einer tatsächlich möglichen Kapazität von mehr als 30 Wohneinheiten

erschliesse, weshalb eine Zufahrtsstrasse erforderlich sei. Zum einen

erschliesse der R-Weg entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht weniger als 10

Wohneinheiten, da einerseits die Liegenschaften R-Weg 02, 03, 04, 05, 06 und 07

über den R-Weg erschlossen würden – diesbezüglich sei der Sachverhalt von der

Vorinstanz unrichtig bzw. unvollständig ermittelt – und anderseits die

Liegenschaften R-Weg 08 und 09 eine tatsächliche Nutzungskapazität von bis zu 6

Wohneinheiten hätten. Zum andern würden 20 Wohneinheiten über den T-Weg erschlossen,

weshalb über den T- und den R-Weg, die hinsichtlich der verkehrsmässigen

Erschliessung eine funktionale Einheit bilden würden, der Zugang zu mehr als 30

Wohneinheiten erfolge. Somit sei sowohl gegenüber dem T- wie auch dem R-Weg ein

Abstand von 6 m einzuhalten.

Die Voraussetzungen für die in Ziff. 2.2.4 BZO

vorgesehene Unterschreitung des Strassenabstands erachten die

Beschwerdeführenden als nicht gegeben. Eine Verbesserung des Ortsbilds werde

nicht erzielt, da der bestehende Eindruck beengter Verhältnisse noch verstärkt

würde. Die wohnhygienischen Verhältnisse und die Verkehrssicherheit würden aufgrund

des ohnehin ungenügenden Strassenausbaus verschlechtert.

4.2

4.2.1

Für die an die Bauparzelle grenzenden Verkehrsflächen der Parzelle Kat.-Nr. 10

(T- und R-Weg) sind unbestrittenermassen keine Baulinien festgesetzt worden. Soweit

Baulinien fehlen und die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt,

haben gemäss § 265 Abs. 1 PBG oberirdische Gebäude – ungeachtet der

Zonierung – gegenüber Strassen und Plätzen einen Abstand von 6 m und

gegenüber öffentlichen Wegen einen solchen von 3,5 m einzuhalten. Gemäss § 50

Abs. 2 PBG kann die Bau- und Zonenordnung in Kernzonen das Bauen auf

die Strassengrenze vorschreiben oder das Bauen bis auf die

Strassengrenze gestatten. In Ziff. 10.2 BZO nennt die örtliche Bau- und Zonenordnung

allgemein für Hauptgebäude die nämlichen Abstände wie in § 265 Abs. 1

PBG. Im Besonderen lässt Ziff. 2.2.4 Abs. 1 BZO gestützt auf § 50

Abs. 2 PBG für die Kernzonen das Bauen auf oder näher an die

Strassengrenze zu, wenn dadurch das Ortsbild verbessert wird und die

Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden.

Dass sowohl in § 50 Abs. 2 PBG wie auch in Ziff. 2.2.4

Abs. 1 BZO von Strassengrenze gesprochen wird, ist in diesem

Zusammenhang bedeutungslos. Ziff. 2.2.4 Abs. 1 BZO erlaubt in der

Kernzone eine Unterschreitung des Strassenabstands unabhängig davon, ob es sich

um eine Strasse bzw. einen Platz oder einen Weg handelt. Die Qualifikation der

angrenzenden Verkehrsfläche spielt für die Anwendung dieser Norm also keine

Rolle. Damit sind die von den Beschwerdeführenden als unrichtig bzw.

unvollständig gerügten Feststellungen der Vorinstanz bezüglich derjenigen

Sachverhaltselemente, die massgeblich für die Qualifikation der Verkehrsflächen

wären, nicht weiter zu prüfen.

4.2.2

Im vorliegenden Fall hat die örtliche Baubehörde allerdings weder in der

Baubewilligung selbst noch in ihrer Rekursvernehmlassung auf Ziff. 2.2.4 Abs. 1

BZO abgestellt. Sie ist vielmehr erst stillschweigend und hernach explizit

davon ausgegangen, dass es sich bei den angrenzenden Verkehrsflächen um Wege

handle, weshalb das Bauvorhaben mit geplanten Abständen von 4 m gegenüber dem T-

und dem R-Weg den gemäss Ziff. 10.2 BZO allgemein geltenden Abstand von

3,5 m einhalte. Erst die Baurekurskommission ist zum Schluss gekommen,

dass Ziff. 2.2.4 Abs. 1 BZO eine Unterschreitung des Regelabstands

von 6 m gegenüber dem von ihr als Strasse qualifizierten T-Weg rechtfertige,

da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien.

Ob die Vorinstanz mit der Anwendung von Ziff. 2.2.4 Abs. 1

BZO eine Motivsubstitution vorgenommen hat, die es zur Wahrung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör gebieten würde, zumindest der beschwerten Partei

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81

und 84 sowie § 8 N. 19 mit Hinweisen), kann mangels entsprechender

Rüge offen bleiben. Jedenfalls haben die Beschwerdeführenden schon im Rekursverfahren

vorbringen lassen, dass eine Verbesserung des Ortsbilds durch die Abstandsunterschreitung

nicht erreicht werde und dass die Wohnhygiene verschlechtert und die

Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde. Sie haben insofern zu den

Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.2.4 Abs. 1 BZO Stellung genommen.

4.3

Nachfolgend sind diese

Voraussetzungen zu überprüfen:

4.3.1

Wie erwähnt handelt es sich beim Grundstück Kat.-Nr. 01 praktisch um

die letzte unüberbaute Parzelle. Der Dimensionierung und Positionierung des

Neubaus auf diesem Grundstück kommt damit bezüglich des Ortsbilds zweifellos

eine grosse Bedeutung zu. Wenn die Beschwerdeführenden in negativem Sinn von

"Strassenschluchten" sprechen, verkennen sie, dass das nahe

Zusammenstehen der Bauten der Kernzone ihr besonderes Gepräge verleiht. Die

"beengten Verhältnisse" sind Teil des Ortsbilds. Die Einhaltung des

Strassenabstands von 6 m gegenüber beiden angrenzenden Verkehrsflächen (T-

und R-Weg) würde das zulässige Bauvolumen massiv verkleinern. Ein zu kleiner

Baukörper inmitten des Grundstücks entspräche nicht der Bebauungsstruktur der

Kernzone S. Mit einer Angleichung der Dimensionierung und der Positionierung

des Bauvorhabens an die gewachsene Bebauungsstruktur wird noch keine verpönte

Kopie eines historischen Baus erstellt, wie das die Beschwerdeführenden

anzunehmen scheinen. Daraus, dass es sich beim geplanten Bau nicht um einen

Ersatzbau, sondern um einen Neubau handelt, können die Beschwerdeführenden

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ersatzbauten dürfen nur an der bisherigen Stelle

und in den Ausmassen des bestehenden Altbaus erstellt werden (Ziff. 2.1.1

BZO); Neubauten ihrerseits, die das Ortsbild ebenso prägen, haben sich in ihrer

Stellung gut in die jeweilige Siedlungsstruktur einzuordnen (Ziff. 2.2.3

BZO). Gerade weil der Positionierung für das Ortsbild eine grosse Bedeutung

zukommt, erlaubt Ziff. 2.2.4 BZO eine Unterschreitung des

Dispositiv

Strassenabstands. Die Baurekurskommission hat zu Recht erkannt, dass die

Einhaltung eines Abstands von 6 m auf die kernzonentypische Überbauungsstruktur

keine Rücksicht nehmen würde.

4.3.2

Die Vorinstanz hat anlässlich des Augenscheins keine Anhaltspunkte für eine

Beeinträchtigung der Wohnhygiene gefunden. Inwiefern diese durch die geplanten

Strassenabstände von 4 m beeinträchtigt werden soll, legen die

Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Verfahren nicht näher dar. Worin die geltend

gemachte Beeinträchtigung durch den Näherbau liegen soll, weil der

Strassenausbau aufgrund des "nicht geringen Verkehrsaufkommens"

ungenügend sei, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergeben sich auch keine

weiteren Anhaltspunkte.

4.3.3

Mit Bezug auf die Verkehrssicherheit hat die Vorinstanz aufgrund ihrer

Wahrnehmungen am Augenschein ausgeführt, der Strassenabstand von 4 m verringere

die Sichtweiten für Motorfahrzeuglenker nur marginal, weshalb die Verkehrssicherheit

nicht beeinträchtigt werde. – Letztere werde, so die Ansicht der

Beschwerdeführenden, durch den ohnehin ungenügenden Strassenausbau

beeinträchtigt, weshalb der Abstand nicht noch verkleinert werden dürfe.

Vorab ist festzuhalten, dass die sich hier unter dem

Aspekt der Verkehrssicherheit interessierenden Verkehrsflächen in einer

Tempo-30-Zone befinden, in welcher gemäss Art. 22a der

Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 besonders vorsichtig und

rücksichtsvoll gefahren werden muss. Für Fussgänger oder Fahrzeuge ist beim

Kreuzen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug ein Ausweichen auf das

streitbetroffene Grundstück wegen der bestehenden Einzäunung schon heute nicht

möglich. Die Einhaltung eines grösseren Strassenabstands würde diesbezüglich

keine Verbesserung bringen. Durch den Neubau auf der Parzelle Kat.-Nr. 01

werden die Sichtverhältnisse in Richtung des nördlichen Teils des R-Wegs einzig

für Fahrzeuge leicht behindert, die vom T-Weg in den R-Weg einbiegen, um in

südlicher Richtung zur U-Strasse wegzufahren; sie haben aber wegen der Vortrittsberechtigung

von Fahrzeugen aus dem nördlichen Teil des R-Wegs ihre Fahrt zu verlangsamen. Für

die vom Kehrplatz am Ende des R-Wegs wegfahrenden Fahrzeuge wird die Sicht

nicht zusätzlich behindert; diese wird schon heute allein durch das bis an die

Strassengrenze reichende Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 11 (R-Weg 08)

eingeschränkt. Es ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden, wenn die

Baurekurskommission eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit verneint hat.

4.3.4

Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine Abstandsreduktion im Sinn von

Ziff. 2.2.4 BZO erfüllt und hat die Vorinstanz den vom Bauvorhaben

gewahrten Strassenabstand von 4 m zu Recht geschützt.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Ausfahrt vom Baugrundstück auf den

nördlichen Teil des R-Wegs müsse den Anforderungen an den Ausfahrts-Typ A

gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung entsprechen. – Dabei ist

unbestritten, dass die geplante Ausfahrt diese Anforderungen zum Teil nicht

einhält. Die Baurekurskommission hat jedoch erwogen, dass angesichts der

besonderen kernzonentypischen Verhältnisse und der geringen Verkehrsbedeutung

dieses Abschnitts des R-Wegs die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt sei,

weshalb gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG ein Abweichen von den

technischen Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung gerechtfertigt sei.

5.2 Diesbezüglich

ist wiederum auf die beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts hinzuweisen

(§ 50 VRG; vgl. vorn E. 3.2.1). Bei der Prüfung der Frage der

Verkehrssicherheit steht der Gemeinde – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden – ein von der Rekursinstanz zu beachtender

Ermessensspielraum zu (RB 1986 Nr. 13; VGr, 18. Dezember 2001,

VB.2001.00205; 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64).

Wie die Baurekurskommission zutreffend ausführte, ergeben

sich die Anforderungen an die projektierte Ausfahrt aus dem Anhang "Technische

Anforderungen für Ausfahrten" zur Verkehrssicherheitsverordnung

(Rekursentscheid, E. 6b). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

stellen diese Anforderungen Normalien dar, von denen gestützt auf § 360 Abs. 3

PBG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse abgewichen werden kann

(RB 1999 Nr. 128; VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64,

mit weiteren Hinweisen; zuletzt VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00461, E. 3.2,

und 29. Juni 2005, VB.2005.00048, E. 3.1, beide unter www.vgrzh.ch;

vgl. auch vorn, E. 3.2.1). Während von Bauvorschriften mit Gesetzesrang

gemäss § 220 Abs. 1 PBG nur beim Vorliegen besonderer Verhältnisse

abgewichen werden darf, können bei Normalien gemäss § 360 Abs. 3 PBG

"wichtige Gründe" ein Abweichen rechtfertigen. Diese geringeren

Anforderungen für den Verzicht auf die Durchsetzung der Normalien erklären sich

daraus, dass Normalien lediglich richtung­gebend sind, indem sie zeigen, was

Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten

(RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen auf

frühere Entscheide). Kommt die rechtsanwendende Behörde im Einzelfall zum

Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die gesetzlichen

Bewilligungsvorausset­zungen – hier insbesondere die hinreichende

Verkehrssicherheit gemäss § 240 Abs. 1 PBG – erfüllt sind, ohne dass

die technischen Anforderungen der Normalien eingehalten sind, so ist deren

Durchsetzung unverhältnismässig. Die Baurekurskommission ist deshalb zutreffend

davon ausgegangen, dass der Katalog zulässiger Abweichungen in § 6

VerkehrssicherheitsV nicht abschliessend ist (Rekursentscheid, E. 6c).

Gründe für zulässige Abweichungen von den Normanforderungen sind insbesondere

besonders geringes Verkehrsaufkommen, Funktion der übergeordneten Strasse als

ausschliessliche Zufahrt ohne Durchgangsverkehr, bauliche Ausgestaltung oder

Zweckbestimmung der übergeordneten Strasse, die eine langsame Fahrweise nach

sich ziehen (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 10-27).

5.3 Im

vorliegenden Fall ist die Baurekurskommission nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse

zum Schluss gekommen, die umstrittene Ausfahrt lasse sich aufgrund der für eine

Kernzone typischen Verhältnisse (relativ dichte Überbauungsstruktur mit beinahe

an die Strassen grenzenden Bauten) kaum verbessern. Wegen der Fahrbahnbreite

von 2,9 m, die der R-Weg fast überall aufweise, könne dieser ohnehin nur

im Schritttempo befahren werden. Von Bedeutung sei jedoch, dass sich der Weg

auf der Höhe der geplanten Ausfahrt auf rund 4,5 m aufweite. Der Weg sei

äusserst verkehrsarm, da er nur zwei Parzellen erschliesse und eine Sackgasse

sei. Die Behauptung, zum Geschäftsbetrieb am R-Weg 09 würden vielen

Lastwagen fahren, wertete die Vorinstanz als nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführenden bestreiten das Vorliegen wichtiger

Gründe oder besonderer ortsbaulicher Verhältnisse für die Gewährung von Erleichterungen.

Sie bringen in tatsächlicher Hinsicht insbesondere vor, dass sich die

mangelhaften Sichtverhältnisse von der geplanten Ausfahrt zum Kehrplatz und die

teilweise Verengung des R-Wegs auf 2,9 m verkehrsgefährdend auswirkten.

Zudem sei der R-Weg nicht verkehrsarm, sondern würde unter anderem auch von

vielen Lastwagen benutzt, die zum Betrieb des Beschwerdeführers Nr. 1

zufahren würden. Deshalb seien an die Verkehrssicherheit höhere Anforderungen

zu stellen und die Ausfahrt an einer übersichtlichen Stelle vorzusehen, was

eine Neuprojektierung zur Folge habe.

5.4 Wie das

Verwaltungsgericht in RB 1997 Nr. 82 entschieden hat, ist

kleinräumigen Verhältnissen, wie sie in alten Dorfkernen häufig vorkommen,

nicht nur beim Ausbau des öffentlichen Strassennetzes, sondern auch bei der

Gestaltung privater Zufahrten im Sinn einer weniger strengen Handhabung der

technischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Es sind keine Gründe ersichtlich,

hier von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte

dafür, dass das Unterschreiten der auf den Regelfall abgestimmten technischen

Anforderungen unter den gegebenen Verhältnissen zu einer Beeinträchtigung der

Verkehrssicherheit führt:

Es ist zwar richtig, dass das Gebäude auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 11 die Sicht in den nördlichen Teil des R-Wegs einschränkt.

Dieser Teil ist jedoch – von der Ausfahrt gemessen – nur noch rund 25 m

lang und wird lediglich von wenigen, langsam verkehrenden Fahrzeugen benutzt,

weshalb die eingeschränkte Sicht in diese Richtung hingenommen werden kann.

Auch wenn die Vorinstanz bezüglich der Verkehrsfrequenz die Zubringerdienste

und Besucher der Liegenschaften R-Weg 02, 03, 04, 05, 06 und 07 nicht in ihre

Erwägungen einbezogen hat, ändert das nichts daran, dass der nördliche Teil des

R-Wegs, der im Wesentlichen als Zufahrt zu den Grundstücken Kat.-Nrn. 11

und 12 dient, als verkehrsarm gelten kann. Die Benutzung durch viele Lastwagen

ist nicht belegt.

Die Ausfahrt vom Baugrundstück in den R-Weg mag von den

Verkehrsteilnehmern erhöhte Aufmerksamkeit verlangen, verkehrsgefährdend ist

sie jedoch nicht. Die Baurekurskommission hat die Abweichungen von den

Anforderungen der Verkehrs­sicherheits­verordnung zu Recht als vertretbar

beurteilt.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu gleichen

Teilen sowie unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG), die überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die

private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG; § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26. Juni 1997, LS 175.252). Als angemessen erweist sich im vorliegenden

Fall ein Betrag von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung

an die nicht anwaltlich vertretene Gemeinde sind nicht erfüllt; weder war

besonderer Aufwand erforderlich noch war die Beschwerde offensichtlich unbegründet

(§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu je einem Neuntel und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag

den Beschwerdeführenden auferlegt.

4. Die Beschwerdeführenden werden unter

solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die private Beschwerdegegnerschaft

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

Der Gemeinde Horgen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Mitteilung an …