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Entscheid

VB.2005.00264

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00264

22. November 2006Deutsch31 min

(URT.2006.9625)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit

Publikation vom 22. April 2005 eröffnete das Hochbaudepartement der Stadt

Zürich eine Submission mit Projektwettbewerb im selektiven Verfahren für

Architekturleistungen bei Umbau und Erweiterung des Ausbildungszentrums C in X.

Die Zahl der einzuladenden Anbieter wurde in der Aus­schrei­bung auf zehn

begrenzt.

Innert der Eingabefrist wurden 83

Bewerbungen für die Teilnahme eingereicht; drei weitere Bewerbungen gingen

verspätet ein. Auf Antrag des Preisgerichts lud die Vorsteherin des

Hochbaudepartements mit Verfügung vom 1. Juni 2005 zehn Bewerber zur

Abgabe eines Angebots ein. Ein weiterer Bewerber wurde als Ersatz vorgesehen.

Dieser Ent­scheid wurde den Bewerbern mit Brief vom 2. Juni 2005

eröffnet.

Erwägungen

II.

A.

Die A AG deren Bewerbung nicht berücksichtigt worden

war, erhob beim Ver­wal­tungs­ge­richt am 20. Juni 2005 Be­schwer­de gegen

den Ent­scheid des Hochbaudepartements. Sie beantragte in erster Linie, der

angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und die Vor­in­stanz anzuweisen, den

Wettbewerb in rechtskonformer Weise zu wiederholen. Weitere Anträge betrafen

das Beschwerdeverfahren (Gewährung

der aufschiebenden Wirkung, Akteneinsicht, Ergänzung der Be­schwer­de) sowie

das bei einer Wiederholung des Wettbewerbs einzuschlagende Vorgehen.

Die Stadt Zürich beantragte in der Be­schwer­de­ant­wort

vom 25. Juli 2005, es sei nicht auf die Be­schwer­de einzutreten,

eventuell sei sie abzuweisen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen

zulasten der Be­schwer­de­füh­re­rin. Zum Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden

Wirkung nahm sie ablehnend Stellung.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli

2005.

wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verweigert.

In der Replik vom 8. November 2005

hielt die Be­schwer­de­füh­re­rin an den Beschwerdeanträgen fest, soweit diese

nicht bereits erledigt waren. Am 17. November 2005 reichte sie ferner eine

"Ergänzung der Replik betreffend systematischer Ausgrenzung" ein. Die

Be­schwer­de­geg­nerin hielt mit Duplik vom 22. Dezember 2005 ebenfalls an

ihren ursprünglichen Anträgen fest.

B.

Mit Eingabe vom 13. August 2005 stellte die Be­schwer­de­füh­re­rin

ein Begehren um Edition zusätzlicher Akten durch die Be­schwer­de­geg­nerin.

Diese nahm dazu am 8. September 2005 Stellung und reichte zusätzliche

Unterlagen ein (Wettbewerbsprogramm, Protokoll der Präqualifikation mit

Beurteilung der Bewerbungen, Bewerbungsdossiers der zehn ausgewählten Büros).

Weiter gehende Editionsbegehren der Be­schwer­de­füh­re­rin, welche Akten

früherer Studienaufträge und Wettbewerbe der Stadt Zürich zum Gegenstand

hatten, wurden mit Präsidialverfügung vom 16. September 2005 abgewiesen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2005 wurde sodann ein erneutes

Editionsbegehren betreffend die Dossiers der nicht berücksichtigten Bewerber

abgewiesen.

Mit Präsidialverfügung 28. Juli 2005

erhielt die Be­schwer­de­füh­re­rin Einsicht in die mit der Be­schwer­de­ant­wort

eingereichten Akten. Die Einsicht in die am 8. September 2005 neu

eingereichten Unterlagen wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 16. September

2005.

– mit Einschränkungen – gewährt, und mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober

2005.

wurde die Einsicht auf weitere Teildokumente erweitert.

Mit Präsidialverfügung vom 29. September

2006.

erhielt die Be­schwer­de­füh­re­rin Gelegenheit, dem Gericht die Dateien

einer früher zugestellten, aber nicht lesbaren CD in lesbarer Form zur

Verfügung zu stellen und zu einzelnen Ausführungen der Duplik ergänzend Stellung

zu nehmen. Am 26. Oktober 2006 reichte die Be­schwer­de­füh­re­rin

entsprechende Unterlagen ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13

= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom

15.

September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen

Vereinbarung zur Anwendung.

2.

Die Be­schwer­de­geg­nerin bezweifelt, dass die Be­schwer­de­füh­re­rin

ihre Be­schwer­de rechtzeitig eingereicht habe, und beantragt daher in erster

Linie, es sei nicht darauf einzutreten. Der Präqualifikationsentscheid an die

Bewerber sei am Freitag, 3. Juni 2005, mit A-Post versandt worden. Die

Angabe der Be­schwer­de­füh­re­rin, dass sie den Ent­scheid erst am 10. Juni

2005.

erhalten habe, sei von Amtes wegen zu überprüfen.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin hat den ihr zugestellten Ent­scheid

mit einem Eingangsstempel vom 10. Juni 2005 versehen. Daraus ergibt sich

zwar kein Beleg für die Zustellung am betreffenden Datum. Die Be­schwer­de­geg­nerin

ist jedoch nicht in der Lage, einen andern Zeitpunkt der Zustellung zu belegen,

da sie die Entscheide mit gewöhnlicher A-Post, d.h. nicht eingeschrieben,

versandt hat. Das von der Be­schwer­de­füh­re­rin genannte Eingangsdatum liegt

auch nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Da die Beweislast für das Datum

der Zustellung bei der zustellenden Behörde liegt (RB 1982 Nr. 87;

vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 22), ist zugunsten der

Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 20. Juni 2005

eingereichte Be­schwer­de rechtzeitig erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

3.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin erhebt Einwendungen gegen die

Eignung mehrerer in der Präqualifikation erfolgreicher Bewerber.

Sie macht geltend, dass die Dossiers der Bewerber 16 und

50.

nur je ein Referenzprojekt anstelle mehrerer geforderter enthalten hätten.

In den Unterlagen zur Präqualifikation (Auszug aus dem Wettbewerbsprogramm)

wurde jedoch keine bestimmte Zahl von Referenzprojekten verlangt, sondern

lediglich der Umfang der Darstellung begrenzt (zwei A3-Seiten, einseitig

bedruckt). Die von den Bewerbern abzugebende Selbstdeklaration wies allerdings

vorgedruckte Rubriken für drei Referenzprojekte auf. In der Regel führt jedoch

die Nennung einer geringeren Zahl von Referenzen nicht zum Ausschluss eines

Bewerbers, sondern lediglich zu entsprechenden Konsequenzen bei der Bewertung.

Diesbezüglich verfügte die Ver­ga­be­be­hör­de bzw. die für sie tätige Jury

über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Zulassung der betreffenden

Bewerber ist insoweit nicht zu beanstanden.

Des Weiteren rügt die Be­schwer­de­füh­re­rin, die

Bewerber 35, 52 und 57 hätten die Selbstdeklaration hinsichtlich der Referenzbeispiele

und deren Bezug zur Aufgabenstellung nicht richtig ausgefüllt. – Die

Selbstdeklaration enthielt bei den Angaben zu den Referenzprojekten eine Zeile

"Bezug zur Aufgabe". Die hier geforderten Angaben wurden von den

Bewerbern sehr unterschiedlich interpretiert, und in den von der Be­schwer­de­füh­re­rin

kritisierten drei Dossiers entsprechen sie tatsächlich nicht dem Sinn der

Anforderung. Dass die Bewerber dies missverstanden haben, ist jedoch kein

Grund, sie aus der Auswahl auszuschliessen. Auch diesem Umstand war im Rahmen

der Bewertung Rechnung zu tragen.

Bei den Bewerbungen 16 und 79 weist die Be­schwer­de­füh­re­rin

darauf hin, dass die Bewerber vermutlich nicht in einer existierenden Firma

bzw. Arbeits­ge­mein­schaft zusammengeschlossen

seien. Die gemeinsame Teilnahme an einem Vergabeverfahren bewirkt jedoch in der

Regel bereits die Bildung einer Arbeits­ge­mein­schaft.

Wenn die Be­schwer­de­geg­nerin darüber im Rahmen der Präqualifikation noch

keine näheren Angaben verlangte, so lag das im Rahmen ihres Ermessens.

Im Übrigen hätte die Be­schwer­de­füh­re­rin ohnehin nicht

damit rechnen können, dass beim Ausschluss einzelner präqualifizierter

Teilnehmer gerade ihre Bewerbung in die engste Auswahl gekommen wäre. Die zur

Teilnahme zugelassenen Anbieter wurden aus den Bewerbungen ausgesucht, die nach

der Bewertung der Jury als "hervorragend geeignet" eingestuft waren.

In zweiter Linie wären dann Bewerber aus der Reihe der "sehr

geeigneten" zum Zug gekommen, wogegen die Bewerbung der Be­schwer­de­füh­re­rin

lediglich als "geeignet" qualifiziert worden war. Insofern erscheint es

auch als fraglich, wieweit die Be­schwer­de­füh­rerin überhaupt legitimiert

ist, die Zulassung einzelner Teilnehmer zu beanstanden.

4.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin beanstandet das Verfahren der

Präqualifikation und macht geltend, dass sie rechtsungleich behandelt worden

sei.

4.1

Im Auszug

aus dem Wettbewerbsprogramm, welcher den Interessenten für ihre Bewerbungen zur

Verfügung stand, wurden unter anderem die Aufgaben und Ziele des Auftrags (S. 10-13),

die verlangten Bewerbungsunterlagen, die Eignungskriterien der Präqualifikation

und das Preisgericht (S. 4-5) festgelegt. Die Eignungskriterien wurden wie

folgt umschrieben:

"Eignungskriterien Präqualifikation:

– Projektierungs- und Ausführungskompetenz/-potential

(Grundlage Referenzprojekte):

Bewertet werden die Kompetenz und das Potential, funktionale, wirtschaftliche

und nachhaltige Bauten in hoher architektonischer und städtebaulicher Qualität

zu projektieren und auszuführen.

– Organisatorische

Eignung / Projektmanagement:

(Grundlage Selbstdeklaration):

Vorausgesetzt wird ein Team, welches die Sicherstellung eines qualitätsvollen

Projektmanagements, das der Komplexität der anstehenden Aufgabe entspricht,

gewährleistet."

Als Grundlage ihrer Bewerbung hatten die Interessenten

einzureichen: Referenzprojekte von realisierten Bauten und/oder Projekten,

vorzugsweise im Bereich der vorliegenden Aufgabenstellung (zwei A3-Seiten),

sowie den Nachweis einer ausreichenden fachlichen und organisatorischen

Leistungsfähigkeit mittels eines vorgegebenen Formulars "Selbstdeklaration".

Das Preisgericht setzte sich zusammen aus vier

Sachpreisrichtern (Vertretern städtischer Amtsstellen) und fünf Fachpreisrichterinnen

bzw. -richtern (ein Architekt des Amtes für Hochbauten der Stadt Zürich sowie

vier externe Architektinnen bzw. Architekten). Überdies wurden vier

Ersatzmitglieder vorgesehen. Als Grundlage des Wettbewerbs wurde subsidiär zur

kantonalen Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung die SIA-Norm 142, Ordnung für Architektur-

und Ingenieurwettbewerbe (Ausgabe 1998), bezeichnet.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen,

welche den Bewerbern für die Präqualifikation zur Verfügung standen, seien

ungenügend gewesen, weil das Wettbewerbsprogramm nur im Auszug bekannt gegeben

worden sei und insbesondere kein definiertes Raumprogramm vorgelegen habe.

Demgegenüber weist die Be­schwer­de­geg­nerin darauf hin, dass das

Wettbewerbsprogramm erst während des Präqualifikationsverfahrens definitiv

ausgearbeitet worden sei; durch dieses gestaffelte Vorgehen habe die

Verfahrensdauer verkürzt werden können. Der Auszug aus dem Wettbewerbsprogramm

habe alle notwendigen Angaben enthalten, die für die Bewerber in diesem Stadium

des Verfahrens von Interesse gewesen seien.

In einem selektiven Vergabeverfahren werden die

vollständigen Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen häufig erst nach dem Ent­scheid

über die Präqualifikation an die zum Angebot eingeladenen Anbieter abgegeben.

Das rechtfertigt sich schon zur Vermeidung von unnötigem Aufwand, denn Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

für grössere Projekte enthalten zuweilen umfangreiche Dokumentationen, und es

ist auch für die Interessenten von Vorteil, wenn sie für ihre Bewerbung keine

unnötig weitläufigen Akten durchsehen müssen. Die im Zusammenhang mit der Aus­schrei­bung

abgegebenen Unterlagen müssen im selektiven Verfahren vor allem die

Informationen enthalten, die ein Interessent benötigt, um zu entscheiden, ob er

sich um die Teilnahme bewerben will, und um eine aussagekräftige Bewerbung

einzureichen.

Vorliegend enthielt der Auszug aus dem Wettbewerbsprogramm

Angaben zum Projekt (Ausgangslage, Aufgabe, Ziele, voraussichtliche

Anlagekosten), zu den Anforderungen (Eig­nungs­kri­te­rien,

Beurteilungskriterien, abzugebende Unterlagen) und zum Vorgehen (Verfahren,

Preisgericht, Experten, Termine, Entschädigungen, Weiterbearbeitung). Ferner

wurde ein Formular für die Selbstdeklaration abgegeben, aus welchem die

verlangten organisatorischen und betrieblichen Angaben hervorgingen. Diese Informationen

waren für den genannten Zweck ausreichend.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, wozu die Interessenten

bereits über ein ausgearbeitetes Raumprogramm hätten verfügen müssen. Die Be­schwer­de­füh­re­rin

macht diesbezüglich geltend, üblicherweise enthielten die Unterlagen von Aus­schrei­bungen

in Architektur-Wettbewerben ein klar definiertes Raumprogramm, welches die

Bewerber über den quantitativen Umfang und die funktionelle Struktur der

Aufgabe informiere. Demgegenüber führt die Be­schwer­de­geg­nerin aus, das

Raumprogramm werde in der Regel erst mit dem definitiven Wettbewerbsprogramm

bekannt gegeben und sei für die Bewerbung zur Teilnahme nicht erforderlich. Die

Bauaufgabe lasse sich auch ohne detailliertes Raumprogramm erfassen. –

Tatsächlich ist nicht ersichtlich, wofür die Bewerber bereits in diesem Stadium

des Verfahrens detaillierte Angaben zum Raumprogramm benötigt hätten. Die

gestellte Aufgabe sowie deren Umfang waren aus den abgegebenen Unterlagen so

weit erkennbar, wie dies für die Bewerbung um die Teilnahme erforderlich war.

Auch der Einwand, dass mit der Selbstdeklaration keine

Angaben über die vorgesehenen Schlüsselpersonen verlangt worden seien, ist

unbegründet. Wie die Be­schwer­de­geg­nerin zu Recht festhält, können die

Bewerber in diesem frühen Stadium des Verfahrens oft noch nicht angeben, welche

Schlüsselpersonen zum Einsatz gelangen werden, und deren Kenntnis ist denn auch

für die Präqualifikation nicht unbedingt erforderlich.

4.3

Ein

weiterer Einwand der Be­schwer­de­füh­re­rin betrifft die bekannt gegebenen Eig­nungs­kri­te­rien,

welche sie für zu unbestimmt hält. Diese entsprachen indessen dem üblichen

Standard für eine Aufgabe dieser Art. Zusammen mit den weiteren Angaben,

insbesondere den einzureichenden Unterlagen, war für die Bewerber ausreichend

deutlich, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl erfolgen würde.

Die von der Be­schwer­de­füh­re­rin­ als zu knapp

beurteilte Frist für das Einreichen der Bewerbung entsprach der Mindestfrist

von 25 Tagen gemäss § 20 lit. b SubmV und ist daher ebenfalls nicht

zu beanstanden.

Überdies bemängelt die Be­schwer­de­füh­re­rin, dass

während der Bewerbungsfrist keine Geländebesichtigung und keine Fragerunde

durchgeführt worden seien. Dieses Vorgehen lag indessen im Rahmen des der Ver­ga­be­be­hör­de

zustehenden Ermessens. Eine Geländebegehung wäre denn auch in diesem Stadium

des Verfahrens und für eine Aufgabe dieser Art eher ungewöhnlich gewesen und

hätte den Aufwand für die interessierten Bewerber, zumal solche aus dem

Ausland, unnötig erhöht.

4.4

Schliesslich

beanstandet die Be­schwer­de­füh­re­rin das bei der Auswahl der Teilnehmer

angewandte Verfahren.

4.4.1

Die Be­schwer­de­geg­nerin beschreibt dieses wie folgt (Be­schwer­de­ant­wort

und ergänzende Eingabe vom 8. September 2005): Zunächst nahm die

Projektleitung eine Vorprüfung aller Bewerbungen in Bezug auf das

Eignungskriterium "Organisatorische Eignung / Projektmanagement" vor.

Dabei wurde keine der rechtzeitigen Eingaben mangels organisatorischer Eignung

von vornherein ausgeschlossen, so dass das Preisgericht über alle 83 rechtzeitigen

Bewerbungen zu befinden hatte. Die Präqualifikation fand am Freitag, 27. Mai

2005, statt. Nach einer freien Besichtigung aller eingegangenen Bewerbungen

teilte sich das Preisgericht in sechs Gruppen mit je einem Fach- und

Sachpreisrichter auf (wobei offenbar auch die Ersatzmitglieder in Anspruch

genommen wurden), und jede Zweiergruppe nahm eine erste Bewertung für ein gutes

Dutzend Bewerbungen vor. Diese Wertungen wurden mit farbigen Markierungen (eher

ungeeignet / geeignet / sehr geeignet / her­vor­ra­gend geeignet) zum Ausdruck

gebracht. Anschliessend wurden die Bewertungen dem Plenum vorgestellt und

begründet. Das Plenum diskutierte die Ergebnisse in der Gesamtschau aller

Bewerbungen und setzte Akzente bei sehr geeigneten und hervorragend geeigneten

Bewerbungen. In einer Schlussrunde wurden schliesslich aus den 13 als hervorragend

beurteilten Bewerbungen die zehn einzuladenden Büros sowie ein Ersatz ausgewählt.

Dieses Auswahlverfahren ist in einer grafischen Übersicht dokumentiert. Die Endauswahl

beruhte nach den Angaben der Be­schwer­de­geg­nerin nicht auf einem Mehrheitsentscheid,

sondern auf einem Konsens des gesamten Preisgerichts. Insgesamt habe die

Jurierung mehr als drei Stunden gedauert, wovon je eine Stunde für die freie

Besichtigung und für die Arbeit der Zweiergruppen verwendet wurde.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin betrachtet dieses Vorgehen als

zu wenig klar strukturiert und vermisst insbesondere eine detaillierte

Protokollierung der Beurteilungsschritte der Jury. Nach ihrer Ansicht fehlen

die Unterlagen, welche ein "den europäischen Standards entsprechendes,

professionell seriöses Selektionsverfahren" dokumentieren könnten. Sie ist

auch der Meinung, dass für die Arbeit der Jury mehr Zeit hätte zur Verfügung

stehen müssen. So sei die Jury an der Selektionssitzung aus zeitlichen und

organisatorischen Gründen gar nicht über den Inhalt des Bewerbungsdossiers der

Be­schwer­de­füh­re­rin orientiert worden und habe auch nicht über dieses

befinden können.

4.4.2

Beim Verfahren, das zur Beurteilung der Bewerbungen angewandt wird, ist darauf

zu achten, dass der entstehende Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum

vorgesehenen Auftrag steht. Im Hinblick darauf erscheint das von der Be­schwer­de­geg­nerin

beschriebene Verfahren als ausreichend sorgfältig und sachgerecht. Auch die

Durchführung einer Vorselektion durch Zweiergruppen der Jury ist unter diesem

Gesichtspunkt zu würdigen: Um entsprechend den Vorstellungen der Be­schwer­de­füh­re­rin

allen Mitgliedern der Jury eine eingehende Kenntnis jedes Bewerbungsdossiers zu

ermöglichen und entsprechende Quervergleiche vorzunehmen, wäre vermutlich ein

Zeitaufwand von mindestens einer Viertelstunde pro Dossier erforderlich

gewesen, was angesichts der 83 Bewerbungen einer Beanspruchung der gesamten

Jury während zweieinhalb vollen Arbeitstagen entsprochen hätte. Dass die Be­schwer­de­geg­nerin

einen derartigen Aufwand als unverhältnismässig erachtete, kann ihr nicht zum

Vorwurf gemacht werden. Allenfalls wünschbare Verbesserungen lagen in ihrem

Ermessen, und deren Unterlassung stellt keinen Rechtsmangel dar.

4.4.3

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 machte die Be­schwer­de­füh­re­rin

überdies geltend, das Verfahren des Preisgerichts bei der Auswahl der Teilnehmer

sei anders verlaufen als von der Be­schwer­de­geg­nerin dargestellt.

Insbesondere hätten nicht Mitglieder der Jury, sondern Mitarbeiter des

Hochbauamts die erste Vorauswahl mit den erwähnten farbigen Markierungen

vorgenommen. Die Be­schwer­de­füh­re­rin nennt indessen keine konkreten

Anhaltspunkte für ihre Behauptung, sondern begründet diese lediglich mit dem

Hinweis auf ihre "nicht zu widerlegenden Recherchen". Damit vermag

sie die Sachdarstellung der Be­schwer­de­geg­nerin nicht ernsthaft in Zweifel

zu ziehen. Ob die Be­schwer­de­füh­re­rin diese Einwendungen mit der Eingabe

vom 26. Oktober 2006 überhaupt noch vorbringen durfte, nachdem sie mit der

Präsidialverfügung vom 29. September 2006 lediglich

Gelegenheit erhalten hatte, zu den in der Duplik neu genannten Gründen für ihre

Nichtberücksichtigung Stellung zu nehmen, kann offen bleiben.

5.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin rügt sodann eine ungenügende Begründung

des Präqualifikations­ent­scheids.

5.1

Der

Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Vergabeverfahren bedarf

wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer Begründung (VGr, 13. November

2002, VB.2001.00198, E. 3a; 2. November 2000, VB.2000.00122, E. 3,

beide www.vgrzh.ch). Die Praxis lässt jedoch zu, dass die Ver­ga­be­be­hör­de

die Begründung des Ent­scheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzt und

damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem

ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen konnte, behebt (RB 2000

Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a). Eine weitere Ergänzung im

Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels ist dagegen

grundsätzlich nicht zulässig (RB 2003 Nr. 56 = BEZ 2003 Nr. 50;

VGr, 13. November 2002, VB.2001.00198, E. 3 f; 19. Juni

2002, VB.2001.00360, E. 5d, beide www.vgrzh.ch).

Die Anforderungen an die Begründung einer Verfügung können

nicht ein für alle Mal einheitlich festgelegt werden. Die Begründung muss auf

jeden Fall so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und in Kennt­nis der Gründe ein Rechtsmittel

ergreifen kann. Die Anforderungen sind höher, wenn der Behörde infolge von

Ermessen ein grosser Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht; anderseits

kann bei Akten der Massenverwaltung eine sehr einfache und knappe Begründung

ausreichen (VGr, 13. November 2002, VB.2001.00198, E. 3c,

www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 10 N. 39 ff.).

Mit der Präqualifikation steht für die Bewerber ein

Entscheid von erheblicher Tragweite in Frage, bei dessen Beurteilung der Behörde

ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Anderseits ist zu beachten,

dass in Verfahren dieser Art regelmässig eine grössere Zahl von Bewerbungen

eingeht – vorliegend waren es 83 gültige –, deren Prüfung auf rationelle Weise

durchgeführt werden muss. Hinzu kommt, dass die Beurteilung von architektonischen

und gestalterischen Qualitäten nur beschränkt objektivierbar und mit sprachlichen

Mitteln nachvollziehbar ist. Unter diesen Umständen kann zum

Präqualifikationsentscheid nicht für jeden Bewerber eine ausführliche

Begründung erwartet werden; es müssen aus ihr aber die wesentlichen

Gesichtspunkte hervorgehen, die für die Benotung von Bedeutung sind (VGr, 13. November

2002, VB.2001.00198, E. 3c, www.vgrzh.ch).

Die Rechtsprechung anerkennt sodann, dass in

Vergabeverfahren, die auf einem Wettbewerb mit anonymen Beiträgen und einer

unabhängigen Jury beruhen (vgl. § 10 Abs. 1 lit. i SubmV),

wegen der dadurch gewährleisteten erhöhten Objektivität und Transparenz

geringere Anfor­­derungen an die Begründungspflicht bestehen als in andern

Verfahren (RB 2000 Nr. 60). Diese Voraussetzungen waren jedoch

vorliegend nicht erfüllt. Zwar kann das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte

Preisgericht nach den Massstäben der SIA-Norm 142 (Ordnung für Architektur- und

Ingenieurwettbewerbe, Ausgabe 1998) als unabhängige Jury gelten. Hingegen

wurden die Bewerbungen, soweit ersichtlich, vom Preisgericht nicht anonym

beurteilt. Das Erfordernis der Anonymität wird zwar im kantonalen Recht (§ 10

Abs. 1 lit. i SubmV) nicht ausdrücklich erwähnt; das Ver­wal­tungs­ge­richt

hat jedoch in konstanter Recht­spre­chung an dieser Voraussetzung festgehalten

(RB 2003 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 36 E. 2c/dd). Im Übrigen

würde auch die Einhaltung der genannten Verfahrensgarantien keinen völligen

Verzicht auf eine inhaltliche Begründung rechtfertigen (VGr, 13. November

2002, VB.2001.00198, E. 3d, www.vgrzh.ch).

5.2

Das von

der Be­schwer­de­geg­nerin bei der Auswahl der Teilnehmer angewandte Verfahren

ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (vorn, E. 4.4.1). Die Befolgung

eines geeigneten Verfahrens befreit die Behörde jedoch nicht davon, die

inhaltlichen Gründe für ihren Entscheid bekannt zu geben (VGr, 13. November

2002, VB.2001.00198, E. 3d, www.vgrzh.ch). Anzuerkennen ist freilich, dass

angesichts von 83 Bewerbungen, von denen nur zehn auszuwählen waren, keine

grosse Begründungstiefe verlangt werden kann. Wie die Be­schwer­de­geg­nerin

zutreffend feststellt, fanden sich unter den Bewerbern verschiedene hoch

qualifizierte Architekturbüros, die ebenfalls nicht in die Auswahl gelangten.

Für die Nichtberücksichtigung eines einzelnen Bewerbers waren unter diesen

Umständen keine schwerwiegenden Gründe erforderlich.

5.3

In der Be­schwer­de­ant­wort

legte die Be­schwer­de­geg­nerin dar, dass es bei der Beurteilung der Bewerber

nicht darauf angekommen sei, wer schon am meisten Vergleichbares realisiert

habe. Entscheidend sei vielmehr gewesen, "dass die Referenzen die

architektonischen Grundhaltungen und Wertmassstäbe vorweisen, die vorausgesetzt

werden, um den städtebaulichen Kontext und die gestellte Bauaufgabe zu

verstehen und dazu innovative und zukunftsorientierte Vorschläge zu

entwickeln." Die Referenzen der Be­schwer­de­füh­re­rin hätten das

Preisgericht "in Bezug auf das erforderliche Kompetenz-Potential nicht

vollends zu überzeugen" vermocht. Die Bewerbung habe daher nicht die

Wertung "hervorragend geeignet" erreicht und keine Aufnahme im

Teilnehmerfeld gefunden.

Diese Begründung vermag selbst den geringen Anforderungen,

die bei der Auswahl aus einem derart grossen Bewerberkreis zu erfüllen sind,

nicht zu genügen. Der Hinweis auf die erforderlichen Grundhaltungen und

Wertmassstäbe erläutert lediglich die Grundsätze der Auswahl, sagt aber nichts

über die Bewertung der Be­schwer­de­füh­re­rin aus. Und die Angabe, dass die

Referenzen der Be­schwer­de­füh­re­rin "in Bezug auf das erforderliche

Kompetenz-Potential nicht vollends zu überzeugen" vermocht hätten, nennt

zwar das Ergebnis der Bewertung, zeigt aber nicht, weshalb die Beurteilung so ausfiel.

5.4

Erst in

der Duplik nahm die Be­schwer­de­geg­nerin ausführlicher zu den inhaltlichen

Gründen Stellung, die gegen eine Präqualifikation der Be­schwer­de­füh­re­rin­

sprachen. Sie führte aus, die Nichtberücksichtigung der Be­schwer­de­füh­re­rin

sei einerseits auf die Heterogenität der architektonischen Qualität der

Referenzobjekte, anderseits auf die Diskrepanz zwischen der Aufwendigkeit

gewisser Referenzobjekte und dem Zweckbaucharakter der vorliegenden Bauaufgabe

zurückzuführen. Das Referenzobjekt 1 der Be­schwer­de­füh­re­rin sei eine sehr

grosszügig konzipierte Anlage, während das Ausbildungszentrum C mit sehr viel

knapperen Platzverhältnissen auskommen müsse. Die Architektur des Referenzobjekts 3

wirke schwerfällig und überinstrumentiert; der aufwendig umgesetzte Formwille

stehe für das Gegenteil dessen, was beim Vorhaben C angestrebt werde. Das

Referenzobjekt 2 weise in der architektonischen Grundhaltung in eine

ansprechende Richtung; dieser gute Eindruck vermöge aber das als problematisch

empfundene Referenzobjekt 3 nicht wettzumachen. Schliesslich verweist die Be­schwer­de­geg­nerin

noch auf das von der Be­schwer­de­füh­re­rin realisierte Gebäude D, welches

diese nicht als Referenzobjekt bezeichnet hatte. Dieses zeige eine Vorliebe für

sorgfältige, aber exklusive Materialisierung und Detaillierung, welche für

robuste Zweckbauten der öffentlichen Hand nicht beispielhaft sein könne.

Insgesamt habe die Bewerbung der Be­schwer­de­füh­re­rin

damit einen heterogenen Eindruck hinterlassen, der in Bezug auf die gegebene

Bauaufgabe nur zur Wertung "geeignet" geführt habe. Damit befinde

sich die Be­schwer­de­füh­re­rin in durchaus namhafter Gesellschaft, denn es

seien auch andere renommierte Bewerbende nicht berücksichtigt worden, deren

Referenzen zwar ebenso interessant und beeindruckend seien, mit der

Zielrichtung und dem Charakter der hier gestellten Aufgabe aber wenig

übereinstimmten.

5.5

Ausführungen

der Duplik dürfen grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, die Begründung des

angefochtenen Ver­ga­be­ent­scheids zu ergänzen (vorn, E. 5.1). Auf diese

Recht­spre­chung verweist auch die Be­schwer­de­füh­re­rin in ihrer

Stellungnahme vom 26. Oktober 2006. Dieser Grundsatz wird jedoch durch die

Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert, die es rechtfertigen kann, auch

verspätete Parteivorbringen noch zu berücksichtigen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 53

N. 15 und § 54 N. 8; vgl. Eidgenössische Rekurskommission für

das öffentliche Beschaffungswesen, VBP 69.79 E. 1d). Vorliegend war es zur

Vermeidung von unnötigen Weiterungen gerechtfertigt, dass der Be­schwer­de­füh­re­rin

Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den fraglichen Ausführungen Stellung zu

nehmen; damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.

5.6

Die Be­schwer­de­füh­re­rin

macht in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2006 bzw. der als Beilage dazu

eingereichten Stellungnahme geltend, die von der Be­schwer­de­geg­nerin mit der

Duplik vorgebrachte Begründung sei erst nachträglich, ohne Kenntnis und

Mitwirkung der Jury, von Mitarbeitern des Hochbauamtes verfasst worden. Über

die Beweggründe der Jury bei der Nichtberücksichtigung der Be­schwer­de­füh­re­rin

vermöge diese daher nichts auszusagen.

Bei der Eröffnung eines Ver­ga­be­ent­scheids wird die

Begründung regelmässig erst nachträglich und in Kenntnis des erhobenen

Rechtsmittels detailliert ausgearbeitet. Aus Gründen der Vertraulichkeit und

des erforderlichen Aufwandes wäre es kaum möglich, bereits beim Erlass des ­Ent­scheids

eine Begründung zu liefern, welche die Stärken und Schwächen jedes Angebots

ausführlich beleuchtet. Wird für die Beurteilung der Angebote bzw. der

Bewerbungen im selektiven Verfahren eine Jury eingesetzt, so gehört es zwar zu

deren Aufgaben, ihren Ent­scheid in einem Bericht zu erläutern. Auch dieser

kann jedoch bei einer grossen Zahl nicht berücksichtigter Bewerbungen bzw.

Angebote nicht alle Aspekte detailliert darstellen. Im vor­lie­genden Fall

kommt hinzu, dass die Jury die Bewerbungen nicht anonym beurteilt hat. Die Ver­ga­be­be­hör­de

konnte daher bei ihrem Ent­scheid nicht ohne weiteres gemäss § 10 Abs. 1

lit. i SubmV auf die Empfehlung der Jury abstellen, sondern musste eigene

Erwägungen anstellen und einen eigenen Ent­scheid treffen. Unter diesen

Umständen oblag es denn auch in erster Linie der Vergabestelle, ihren Ent­scheid

zu begründen.

Wenn die Be­schwer­de­geg­nerin somit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

die Gründe für die getroffene Auswahl erläuterte, entsprach dies dem

geschilderten Verfahrensablauf. Soweit sie dabei auf Diskussionen innerhalb der

Jury verweist, hat sie diese allerdings möglichst objektiv wiederzugeben. Die

Voraussetzungen dafür waren hier zweifellos vorhanden, da mehrere Mitarbeiter

der Be­schwer­de­geg­nerin an der Arbeit der Jury teilnahmen.

5.7

Auch

inhaltlich beanstandet die Be­schwer­de­füh­re­rin in ihrer Stellungnahme vom

26.

Oktober 2006 die Begründung der Be­schwer­de­geg­nerin als unhaltbar.

Zu den Bemerkungen betreffend das Referenzobjekt 1 entgegnet sie, die beim

Projekt geplanten Sportstätten seien den hier vorgesehenen sehr ähnlich und

zeigten, dass sie (die Be­schwer­de­füh­re­rin) solche Aufgaben bestens lösen

könne; der Sportteil des Projekts sei in Berichten und Rezensionen sogar

besonders gelobt worden. Zur Kritik an der Architektursprache des Referenzobjekts

3.

führt sie aus, dass diese nicht den Kriterien des Auswahlverfahrens entspreche

und dass der Bau ohnehin vor allem wegen seines funktionellen Inhalts, insbesondere

des grossen integrierten Polizeipostens, als Referenzobjekt benannt worden sei.

Die wohlwollende Beurteilung des Referenzobjekts 2 empfindet sie als

"süffisant[..] und überflüssig[..]". Was schliesslich die zusätzliche

Bewertung des Wohn- und Geschäftshauses D anbelangt, so sei diese nicht zu

hören, da dieser Bau gar nicht als Referenzobjekt bezeichnet worden sei. Auch

sei dieser mit sehr tiefen Kosten realisiert worden.

Sodann verweist die Be­schwer­de­füh­re­rin auf andere

Arbeiten ihres Büros, die den Beweis erbrächten, dass sie sehr wohl in der Lage

sei, Zweckbauten zu planen. Ferner habe sie in der Zwischenzeit in einem

anonymen Wettbewerb, bei dem es um ähnliche Aufgaben gegangen sei, den

1.

Preis gewonnen. Schliesslich nimmt sie eine eigene Qualifikation der

von der Be­schwer­de­geg­nerin präqualifizierten Bewerber vor, bei welcher sie

zum Schluss gelangt, dass nur zwei nach allen Kriterien geeignete Büros ausgewählt

worden seien.

5.8

Diese

Einwände vermögen die Beurteilung der Be­schwer­de­geg­nerin nicht zu

entkräften. So geht beim Referenzobjekt 1 aus den Bewerbungsunterlagen der Be­schwer­de­füh­re­rin

nicht hervor, inwiefern die dort geplanten Sportanlagen mit den vorliegend zu

projektierenden vergleichbar sein sollen. Im Begleittext wird dazu lediglich

erwähnt, wichtiger Bestandteil sei auch "die Schaffung eines modernen,

akademischen Sportzentrums mit verschieden grossen Spielplätzen und Tribünen

mit integrierten Garderobeneinrichtungen bis hin zu den Krafträumen".

Diese Schilderung spricht eher für eine nur beschränkte Vergleichbarkeit der

Aufgabe; auch die Illustrationen enthalten keine Details zu den Sportanlagen.

Dass die Be­schwer­de­geg­nerin nicht auf Berichte und Rezensionen ausserhalb

der Bewerbungsunterlagen abgestellt hat, kann ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf

gemacht werden.

Mit Bezug auf das Referenzobjekt 3 kann den

Bewerbungsunterlagen der Be­schwer­de­füh­re­rin nicht entnommen werden, dass

dieses vor allem wegen seines funktionellen Inhalts, insbesondere wegen des

grossen integrierten Polizeipostens, eingereicht worden sei. Im Begleittext

wird einzig erwähnt, dass in den drei Obergeschossen nebst Betriebsräumen und

Büros ein Kapo-Stützpunkt liege; demgegenüber legen die Illustrationen

erhebliches Gewicht auf die äussere Erscheinung des Baus. Inwiefern die Kritik

der Be­schwer­de­geg­nerin an der Architektursprache des Referenzobjekts den

Kriterien des Auswahlverfahrens widersprechen soll, ist ebenfalls nicht

ersichtlich; gefordert wurde in den Eig­nungs­kri­te­rien zur Präqualifikation

ausdrücklich die Kompetenz, "Bauten in hoher architektonischer und

städtebaulicher Qualität zu projektieren und auszuführen".

Zutreffend ist der Einwand der Be­schwer­de­füh­re­rin,

dass sie die Überbauung D nicht als eines der drei geforderten Referenzobjekte

bezeichnet hat. Sie hatte den Bau in einem Übersichtsblatt mit weiteren

Arbeiten nur als zusätzliches Beispiel erwähnt und illustriert. Wieweit dieses

Objekt in die Bewertung einbezogen werden durfte, kann jedoch dahingestellt

bleiben, da der von der Be­schwer­de­geg­nerin geschilderte Eindruck einer heterogenen

architektonischen Qualität sowie einer Diskrepanz zum Zweckbaucharakter des

vorliegenden Projekts auch anhand der übrigen Referenzobjekte ausreichend

nachvollziehbar ist.

Was sodann die durch die Be­schwer­de­füh­re­rin vorgenommene

eigene Bewertung der konkurrierenden Bewerbungen anbelangt, so ist diese offensichtlich

von subjektiven Anschauungen geprägt. Es versteht sich von selbst, dass sie

nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Jury bzw. der Be­schwer­de­geg­nerin

setzen kann. In diesem Licht ist auch der mit der Eingabe vom 26. Oktober

2006.

erneut gestellte Antrag der Be­schwer­de­füh­re­rin zu sehen, es seien ihr

die kompletten Dossiers der nicht berücksichtigten Bewerber zugänglich zu

machen, um ihre Analyse gestützt darauf zu beweisen. Welchen relevanten Beweis

sie mit Hilfe dieser Dossiers zu erbringen hofft, ist nicht ersichtlich.

Dass die Be­schwer­de­füh­re­rin, wie sie erklärt,

durchaus in der Lage ist, Zweckbauten zu planen, und in der Zwischenzeit einen

andern Wettbewerb für eine Baute dieser Art gewonnen hat, stellt die Beurteilung

der Be­schwer­de­geg­nerin nicht in Frage. Diese hat der Be­schwer­de­füh­re­rin

die Fähigkeit zur Projektierung einer Zweckbaute nie abgesprochen; über diese

Fähigkeit verfügen aber zweifellos auch zahlreiche weitere der 83 Bewerber, und

diese Eigenschaft allein führt daher nicht zwangsläufig zur Auswahl für die

Teilnahme.

Insgesamt kann somit in der Begründung der Be­schwer­de­geg­nerin

weder ein Missbrauch noch eine Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens

erkannt werden.

6.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin ist der Auffassung, dass sie

von der Stadt Zürich bei der Vergabe von Architekturaufträgen seit Jahren

systematisch benachteiligt werde. Dieses Vorgehen zeige sich auch bei der vor­lie­gend

beanstandeten Präqualifikation.

6.1

In der Be­schwer­de­schrift

führte sie aus, dass sie bei offenen und somit anonymen Verfahren zwar durchaus

Erfolge erzielt habe, bei selektiven (nicht anonymen) Verfahren jedoch nie

berücksichtigt worden sei. Innert vier Jahren habe sie bei derartigen

Präqualifikationsverfahren rund ein Dutzend Absagen erhalten. Diese in ihren

Augen "willkürliche Ausgrenzung" führt sie darauf zurück, dass sie

seinerzeit mit der Planung des Grossprojekts E beauftragt war, das von der

damaligen Vorsteherin des Hochbauamts bekämpft worden sei. Auch unter deren

Nachfolgern habe sich die Benachteiligung fortgesetzt.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Be­schwer­de­füh­re­rin

enthalten zwar einzelne Hinweise auf die geltend gemachte Benachteiligung;

dabei handelt es sich jedoch grösstenteils um wenig konkrete Fakten, die zudem

nicht näher belegt werden. Auch die Tatsache, dass sie bei "rund einem

Dutzend" Teilnahmen an selektiven Wettbewerbsverfahren nie zum Angebot

eingeladen wurde, ist angesichts der oft sehr grossen Zahl der Bewerber für sich

allein nicht aussagekräftig.

6.2

In der am

17.

November 2005 eingereichten "Ergänzung der Replik betreffend systematischer

Ausgrenzung" führte die Be­schwer­de­füh­re­rin weitere Anhaltspunkte als

Indizien für die geltend gemachte Ausgrenzung an, so die Nichtrealisierung

ihres in einem offenen Wettbewerb siegreichen Projekts für die Neugestaltung

des F mit einem Glaskubus. In den Beilagen zur Eingabe vom 17. November

2005.

reichte sie überdies Tabellen und Unterlagen zu insgesamt 32 von der Stadt

vergebenen Projektierungsaufträgen ein, bei denen sie nicht berücksichtigt

wurde. Für Details zu den 32 Vergaben verwies sie auf Dateien einer ebenfalls

eingereichten CD, die jedoch mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Programmen

nicht gelesen werden konnten. Nachdem sie auf entsprechende Anfragen keine

lesbaren Dateien geliefert hatte, wurde der Be­schwer­de­füh­re­rin mit Präsidialverfügung

vom 29. September 2006 eine Frist angesetzt, worauf sie mit Eingabe vom 26. Oktober

2006.

drei ausgedruckte Tabellen mit Details der 32 Vergabeverfahren einreichte.

Ferner erneuerte sie mit dieser Eingabe ihre Vorwürfe an die Adresse der Be­schwer­de­geg­nerin.

Beschwerdeanträge und deren Begründung müssen

grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden; ein zweiter Schriftenwechsel

ist nur erforderlich, wenn mit der Beschwerdeantwort wesentliche neue

Gesichtspunkte vorgebracht werden, insbesondere wenn die massgebliche

Begründung des angefochtenen Entscheids erst in der Vernehmlassung dar­gelegt

wird. In Beschwerdeverfahren betreffend öffentliche Beschaffungen ist diese

Voraussetzung zwar oft erfüllt, doch darf auch in diesen Fällen die Begründung

der Beschwerde mit der Replik nur so weit ergänzt werden, als die

Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt (VGr, 24. November 1999, BEZ 2000 Nr. 10,

E. 2; 9. April 2003, VB.2002.00380, E. 4; 23. April 2003, VB.2002.00352,

E. 4, beide www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 58 N. 12).

Die Be­schwer­de­füh­re­rin durfte somit in der Replik nur

zu den von der Be­schwer­de­geg­nerin neu vorgebrachten Entscheidgründen und

den neu eingereichten Unterlagen Stel­lung nehmen. Weiter gehende Ausführungen,

insbesondere neue Tatsa­chen­be­hauptungen und Beweisangebote, waren nicht

zulässig. Die von der Be­schwer­de­füh­re­rin in der Ergänzung der Replik vom

17.

November 2005 vorgebrachten neuen Indizien und Belege sind jedoch zu

einem erheblichen Teil nicht durch die Be­schwer­de­ant­wort der Be­schwer­de­geg­nerin

veranlasst, sondern hätten ohne weiteres bereits mit der Be­schwer­de dargelegt

werden können. Dasselbe gilt für die mit der Eingabe vom 26. Oktober 2006

erhobenen neuen Vorwürfe. Diese Frage braucht indessen nicht im Detail geklärt

zu werden, da die zusätzlichen Ausführungen, wie die nachstehenden Erwägungen

zeigen, für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sind.

6.3

Nach

Auffassung der Be­schwer­de­füh­re­rin wird sie von städtischen Amtsstellen

seit den Differenzen betreffend das Projekt E, also seit rund 20 Jahren,

systematisch benachteiligt. Die Be­schwer­de­geg­nerin begegnet dieser

Behauptung mit dem Einwand, dass die Stadt beim Projekt E nicht zur

Bauherrschaft gehört habe und das Amt für Hochbauten in keiner Weise an diesem

Projekt beteiligt gewesen sei. Damit lässt sich die Darstellung der Be­schwer­de­füh­re­rin

indessen noch nicht entkräften, wie diese zu Recht anmerkt. Ebenso wenig lässt

sich aber mit der Schilderung von Vorgängen, die Jahre zurück liegen, der

Nachweis für eine bis heute fortdauernde Diskriminierung erbringen.

Um den Vorwurf der Benachteiligung zu substanziieren,

reichte die Be­schwer­de­füh­re­rin die erwähnten Tabellen und Details zu

insgesamt 32 von der Stadt durchgeführten Architekturwettbewerben aus den

Jahren 1999–2005 ein, bei denen sie nicht berücksichtigt wurde. Darunter finden

sich 10 Wohnüberbauungen, für welche die Aufträge teils auf Einladung, teils

nach Präqualifikation vergeben wurden, 15 Wettbewerbe im selektiven Verfahren

sowie 7 anonyme Wettbewerbe im offenen Verfahren. Die Be­schwer­de­füh­re­rin

versucht mit ihrer Übersicht zu belegen, dass einzelne Architekturbüros

bevorzugt behandelt worden seien, und zwar sowohl mit Bezug auf den Einsatz in

Jurys wie auch bei der Einladung zu Angeboten. Gleichzeitig schliesst sie

daraus, dass sie selber in unzulässiger Weise benachteiligt worden sei.

Dieser Schluss ist indessen nicht zwingend. Zunächst ist

die Interpretation der Tabellen dadurch erschwert, dass aus ihnen nur die

erfolgreichen Teilnehmer der Wettbewerbe, nicht aber die Zahl erfolgloser

Bewerbungen der genannten Büros ersichtlich ist. Immerhin ergeben sich aus den

Tabellen Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Büros tatsächlich deutlich häufiger

berücksichtigt wurden als andere, und zwar sowohl als Mitglieder von Jurys wie

auch als Wettbewerbsteilnehmer. Daraus braucht jedoch nicht notwendigerweise

auf eine persönliche Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber geschlossen

zu werden. Nahe liegender ist die Möglichkeit, dass die Qualität der Projekte

bzw. die Fähigkeiten einzelner Fachleute besonders geschätzt wurden. Dass dabei

auch die qualitativen und ästhetischen Anschauungen der beteiligten Fachleute

der Be­schwer­de­geg­nerin eine Rolle spielten, ist nicht von vornherein

unzulässig.

Ob bei der Auswahl auch unsachliche Motive mitgewirkt

haben, lässt sich aufgrund der vorgelegten Statistiken und Tabellen nicht

ermitteln. Es ist zweifellos auch nicht die Aufgabe des Ver­wal­tungs­ge­richts,

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Untersuchung in die Wege zu leiten,

welche das Vorgehen der städtischen Amtsstellen in einer grossen Zahl von

Vergabeverfahren über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg zu prüfen

hätte. Für das vor­lie­gende Verfahren lässt sich daher aus der Darstellung der

Be­schwer­de­füh­re­rin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

7.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Sie hat überdies der Beschwerdegegnerin, deren Bemühungen den mit der

Beantwortung einer Submissionsbeschwerde üblicherweise verbundenen

Verwaltungsaufwand deutlich überstiegen haben, eine Parteientschädigung zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da die eigentliche Begründung

für die Nichtqualifikation der Beschwerdeführerin erst mit der Duplik

vorgebracht wurde, rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung in der

Höhe von Fr. 2'000.- (§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Be­schwer­de

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Be­schwer­de­füh­re­rin wird verpflichtet, der Be­schwer­de­geg­nerin eine Par­tei­ent­schä­di­gung

von Fr. 2'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Ent­scheids.

5.

Mitteilung an