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Entscheid

VB.2005.00265

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00265

20. Oktober 2005Deutsch12 min

(URT.2005.8925)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Nachdem

A während fünf Jahren in der Westschweiz mit seiner Freundin zusammengewohnt

hatte, zog er anfangs Juli 2004 nach X. Zuvor hatte er sich von seiner Freundin

getrennt, sich verschuldet und seine Anstellung als Mechaniker verloren. Sein

Arbeitgeber hatte ihm auf Ende August 2004 gekündigt, da er die letzten Monate

infolge psychischer Krankheit arbeitsunfähig gewesen war. Auf Anfang September

2004 fand A eine neue Arbeitsstelle in Y. Diese wurde ihm Mitte September 2004

während der Probezeit gekündigt. Der Arbeitgeber begründete die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses damit, dass A wiederholt verspätet am Arbeitsplatz

erschienen sei oder ihn über seine Abwesenheit nicht informiert habe.

B. Am 23. November

2004 stellte A bei den Sozialen Diensten der Stadt X Antrag auf Bevorschussung

der Arbeitslosenunterstützung. Dabei unterzeichnete er eine Erklärung, wonach

er unter anderem zur Kenntnis nehme, "dass eine selbstverschuldete Kürzung

von Leistungen der Sozialversicherungen oder anderer Leistungserbringer oder

ein selbstverschuldeter Verlust einer Arbeitsstelle oder eines Arbeitseinsatzes

eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Folge" haben könne. Damit

nehme er zudem zur Kenntnis, dass die Sozialbehörde hiermit die für eine

Kürzung erforderliche Verwarnung bereits gemacht habe.

Am 24. November 2004 stellte der zuständige Sozialberater

der Sozialbehörde X Antrag auf Leistung von wirtschaftlicher Hilfe an A ab dem

15. November 2004 im Umfang von Fr. 2351.- monatlich (inkl.

Grundbedarf II von Fr. 46.-). Da es sich um eine Bevorschussung von

Arbeitslosen-Taggeldern handle, werde A jedoch der Grundbedarf II während der

ersten drei Monate der Unterstützung nicht ausbezahlt. Er beantragte ausserdem,

die Übernahme der gesamten Wohnungskosten für November 2004 sowie der gesamten

KVG-Prämie für November 2004.

Die Sozialbehörde X folgte am 24. November 2004

diesen Anträgen mit Ausnahme der Übernahme der Novembermiete. Dieser Beschluss

wurde A nie eröffnet.

C. Am 7. Dezember

2004 verfügte die Arbeitslosenkasse unter Hinweis auf Art. 30 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 lit. b und Art. 45 Abs. 1

lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982

(AVIG), dass die Bezugsberechtigung ab 15. Oktober 2004 um 28 Tage

eingestellt werde, da A seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet habe. Dieser

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. Am 23. Februar

2005 teilte die Sozialabteilung der Stadt X A mit, dass ihm die wirtschaftliche

Hilfe gekürzt werde, da seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei. Es sei

nicht Sache der Sozialhilfe, finanzielle Einbussen, die durch Nichtbeachtung

von Vorschriften der Sozialversicherungen entstanden seien, zu decken.

Demgemäss werde ihm der Grundbedarf II für drei Monate gestrichen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am 11. März 2005

an den Bezirksrat Z, welcher den Rekurs am 20. Mai 2005 aus formellen

Gründen guthiess.

III.

Am 13. Juni 2005 erhob die Sozialabteilung der Stadt X

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats Z.

Der Bezirksrat Z verzichtete am 27. Juni 2005 auf

eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. A liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Im Streit liegt mit der von

der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23. Februar 2005 verfügten

Kürzung von Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 138.- (Streichung des

Grundbedarfs II von Fr. 46.- für drei Monate) offensichtlich ein Betrag

unter Fr. 20'000.-. Gemäss § 38 Abs. 2 VRG ist damit der

Einzelrichter entscheidberufen.

2.

2.1

Der

Bezirksrat hob die von der Sozialbehörde X angeordnete Streichung des Grundbedarfs

II für drei Monate auf. Er erwog, da dem Rekurrenten bis anhin weder die Festsetzung

der wirtschaftlichen Hilfe noch die mit der wirtschaftlichen Hilfe verbundenen

Auflagen und Weisungen in einem Beschluss, der mit einer Begründung und mit

einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, zugestellt worden seien,

seien die Kürzungsvoraussetzungen nach § 24 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) vorliegend nicht erfüllt. Eine vom Sozialhilfebezüger

unterzeichnete Erklärung könne eine formell korrekte, in Beschlussform

ergangene Anordnung nicht ersetzen. Die Kürzung sei deshalb aufzuheben.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass die vom Bezirksrat getroffene Lösung zur Folge

habe, dass der Grundsatz, wonach die Sozialhilfe keine finanziellen Einbussen,

die durch Nichtbeachtung von Vorschriften einer Sozialversicherung entstanden

seien, decken soll, seiner Wirkung beraubt würde. Deshalb sei der Beschluss des

Bezirksrats aufzuheben.

3.

Dem Beschwerdegegner wurde mit Beschluss vom 24. November

2004.

ab Mitte November 2004 von der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Hilfe

ausgerichtet. Während den ersten drei Monaten wurde ihm jedoch die Ausbezahlung

des Grundbedarfs II verweigert, da es sich um eine Bevorschussung von

Arbeitslosen-Taggeldern handle. Diese Anordnung wurde dem Beschwerdegegner

unstreitig nie rechtsgültig eröffnet.

Am 23. Februar 2005 eröffnete die Beschwerdeführerin dem

Beschwerdegegner, dass ihm von der wirtschaftlichen Hilfe der Grundbedarf II

für drei Monate gestrichen werde, da er von der Arbeitslosenkasse wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit 28 Einstelltagen bestraft worden sei.

Da dem Beschwerdegegner somit der Grundbedarf II bisher gar

nie ausbezahlt worden ist, handelt es sich vorliegend nicht um eine Kürzung von

Leistungen im Sinne von § 24 SHG. Vielmehr ist vorliegend zu entscheiden,

ob die Sozialhilfebehörde am 23. Februar 2005 (erneut) für drei Monate

darauf verzichten durfte, den Grundbedarf II in die Bedarfsrechnung des

Beschwerdegegners aufzunehmen, nachdem sie ihm bereits für die ersten drei

Monate ab November 2004 die Ausbezahlung des Grundbedarfs II verweigert hatte.

Zu beurteilen ist deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht eine

Kürzung, sondern eine Verlängerung der Nichtauszahlung des Grundbedarfs II. Die

angefochtene Verfügung der Sozialbehörde X muss daher nicht anhand von § 24

SHG beurteilt werden.

4.

4.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich

das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung,

bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den

Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus

situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Der Grundbedarf II für den Lebensunterhalt bezweckt die regional differenzierte

Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau, das eine Teilhabe am sozialen und

gesellschaftlichen Leben erleichtert. Er dient damit als materielles Bindeglied

zu einem Haushalt­einkommen, das den Unterstützten die Erhaltung der sozialen

Integration und eine gewisse finanzielle Selbständigkeit ermöglichen soll,

indem es gewisse Wahlmöglichkeiten für die Finanzierung von Freizeitaktivitäten

(namentlich in den Bereichen Sport, Kultur und Bildung) bietet.

4.2

Die Praxis

und weit gehend auch die Lehre unterscheiden zwischen dem absoluten und dem sozialen

Existenzminimum. Diese Unterscheidung findet sich insbesondere in den

SKOS-Richtlinien (Kap. A.1 und A.6). Dort wird als absolutes

Existenzminimum das zum Überleben absolut notwendige Minimum (Ernährung, Kleidung,

Obdach und medizinische Grundversorgung) bezeichnet, während das soziale

Existenzminimum nicht nur die Existenz und das Überleben der Bedürftigen,

sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben umfasst. Sozialhilfe

bezweckt die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums.

4.3

In Art. 12

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) wurde der kurz zuvor vom

Bundesgericht als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannte Anspruch auf

Existenzsicherung (vgl. BGE 121 I 367 E. 2b und c, 122 II 193 E. 2b)

unter der Bezeichnung "Recht auf Hilfe in Notlagen" verankert. Einem

Bedürftigen dürfen demnach diejenigen Mittel, die für ein menschenwürdiges

Leben notwendig sind, unter keinen Umständen entzogen werden (RB 2000 Nr. 78

E. 3d mit Hinweisen). In BGE 121 I 367 E. 2c hat das Bundesgericht

das Recht auf Existenzsicherung als grundrechtsgebotenes Minimum bezeichnet,

das die unabdingbaren Voraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens sichert und

vor einer unwürdigen Bettelexistenz bewahrt (vgl. auch BGE 130 I 71 E. 4.1).

Die SKOS-Richtlinien (Kap. A.6) interpretieren die bundesgerichtliche

Rechtsprechung dahingehend, dass Art. 12 BV einen Anspruch auf Deckung des

grössten Teils des Grundbedarfs I, der medizinischen Grundversorgung und der Wohnungskosten

(in angemessenem Mass) verleiht, während weiter gehende Leistungen zum (bloss)

kantonalrechtlich gesicherten sozialen Existenzminimum gehören. Das

Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat mit Urteil VB.2002.00252 vom

28.

Oktober 2002 (E. 2a) – im Zusammenhang mit der Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe wegen Missachtung einer Weisung, sich um eine Arbeit zu

bemühen – entschieden, der Grundbedarf II übersteige das

verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum. In einem Teil der Lehre wird

demgegenüber die Auffassung geäussert, dass das Recht auf Existenzsicherung als

auf die Wahrung der Menschenwürde gerichteter Anspruch kontextbezogen und

dynamisch zu verstehen sei, was insbesondere zur Folge haben könne, dass bei

voraussichtlich längerer Fürsorgeabhängigkeit auch ein verfassungsrechtlicher Anspruch

auf eine Unterstützung bestehe, die eine minimale Teilhabe am sozialen Leben

sicherstellt (Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002,

S. 142 ff.). Mit dem Urteil VB.2005.00148 vom 2. Juni 2005 hat

das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf BGE 130 I 71 entschieden, dass

die zitierte Lehrmeinung keinen Anlass biete, vom Entscheid VB.2002.00252

abzuweichen.

4.4

Sozialhilfe

ist grundsätzlich unabhängig von den Ursachen der Notlage zu gewähren (BGE 121

I 367 E. 3b; RB 2000 Nr. 78 E. 3e; Jörg Paul Müller,

Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 178 f.; SKOS-Richtlinien,

Kap. A.4). Indessen ist es zulässig, ein Verschulden des Leistungsansprechers

oder eine mangelnde Kooperation mit den Behörden bei der Bemessung der

Unterstützung zu berücksichtigen. Eine Verweigerung von Sozialhilfeleistungen

muss allerdings verhältnismässig sein, was aufgrund einer Gesamtwürdigung aller

Umstände (etwa Persönlichkeit und Verhalten des Leistungsempfängers, die

Schwere der diesem vorgeworfenen Verfehlungen, die Umstände des Leistungsentzugs

sowie die Gesamtsituation der betreffenden Person) zu beurteilen ist (BGE 122

II 193 E. 3a und b). Auch in der Lehre wird anerkannt, dass jedenfalls

über den verfassungsrechtlich geschützten Minimalanspruch hinausgehende

Leistungen gekürzt bzw. verweigert werden können, wenn die Verweigerung ein

legitimes Ziel verfolgt, im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismässig und für

den Betroffenen zumutbar ist. Zudem wird verlangt, dass die Möglichkeit der

Verweigerung und die Gründe hierfür auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage

beruhen (Amstutz, S. 165 ff.). Der Grundsatz, dass Sozialhilfe

unabhängig von den Ursachen der Bedürftigkeit zu leisten ist, erfährt daher gewisse

Einschränkungen.

4.5

Ein

erklärtes Ziel der Sozialhilfe besteht darin, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten

und die berufliche Integration zu fördern. Dieses Ziel steht im Zusammenhang

mit dem Grundsatz der Subsidiarität, nach welchem Sozialhilfe nur so weit zu

leisten ist, als die Hilfe suchende Person die Notlage nicht aus eigenen

Kräften abwenden oder beheben kann (SKOS-Richt­linien, Kap. A.1 und A.4.1;

Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc., S. 71 f.).

Die Sanktionen der Arbeitslosenversicherung sollen dazu beitragen, dass

Versicherte sich ernsthaft bemühen, eine Anstellung zu finden oder zu behalten.

Dieser wirtschaftliche Anreiz stellt einen bedeutsamen Beitrag zur Förderung

der Selbsthilfe und zur wirtschaftlichen Integration dar. Es erscheint

grundsätzlich geboten, dafür zu sorgen, dass die Sozialhilfe derartige Anreize

nicht unterläuft. Zu bedenken ist aber, dass die Überbrückungshilfe der

Sozialhilfe in der Regel ohnehin bereits tiefer liegt als die Unterstützung

durch die Arbeitslosenkasse sein wird. Insofern fragt es sich, ob eine

zusätzliche Sanktion im Einzelfall gerechtfertigt ist.

Das Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2004.00250 vom 22. Oktober

2004.

(RB 2004 Nr. 49) diese Frage in einem ähnlich gelagerten Fall

bejaht. Dort hat das Verwaltungsgericht jedoch betont, dass sich die

Einschränkungen, die sich durch die Nichtgewährung des Grundbedarfs II

hinsichtlich der Teilhabe am sozialen Leben ergeben, sich auch angesichts des

Zwecks, der den entsprechenden Sanktionen der Arbeitslosenversicherung zukommt,

nur bei einer von vorneherein beschränkten Dauer von höchstens drei Monaten als

verhältnismässig erweisen würden (E. 4).

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den

SKOS-Richtlinien, welche gemäss ihrer Einleitung (nur) für alle längerfristig

unterstützten Personen gelten. Auf nur vorübergehend unterstützte Personen

können sie lediglich sinngemäss und entsprechend der individuellen Situation

angewendet werden. Zur Berechnung des Un­terstützungsbudgets bei kurzfristigen

Unterstützungen mit Überbrückungscharakter (wäh­rend bis zu drei Monaten) und

einer realistischen Chance für Wiederherstellung der materiellen Unabhängigkeit

wird ausgeführt, hier könne das soziale Existenzminimum sowohl unterschritten

als auch überschritten werden, wobei das absolute Existenzminimum in jedem Fall

gewährleistet sein müsse (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6; VGr, 22. Oktober

2004, VB.2004.00250, RB 2004 Nr. 49).

Vorliegend kann nicht mehr von einer bloss kurzfristigen

Unterstützung ausgegangen werden, denn der Beschwerdegegner bezieht seit

November 2004 Sozialhilfeleistungen. Da ihm bereits zu Beginn der

Überbrückungshilfe der Grundbedarf II für drei Monate nicht gewährt wurde,

besteht kein sachlicher, legitimer Grund mehr, den Grundbedarf II nochmals für

drei Monate nicht auszubezahlen. Eine Nichtgewährung des Grundbedarfs II für

insgesamt sechs Monate trägt den Umständen des vorliegenden Falls sowie der

Funktion des Grundbedarfs II nicht genügend Rechnung und erweist sich als

unverhältnismässig.

5.

Demnach erweist sich der Beschluss des Bezirksrats als

rechtmässig. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …