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Entscheid

VB.2005.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00267

22. August 2005Deutsch8 min

(URT.2005.8806)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B (geboren 1975) ist gemäss Art. 369 des

Zivilgesetzbuches (ZGB) wegen Geistesschwäche entmündigt und wohnt im Wohnheim L

in Y. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 teilte die Krankenkasse C mit,

dass das Wohnheim L nicht auf der Liste der anerkannten Pflegeheime sei und sie

leider keine Beiträge mehr an den Pflegezuschlag leisten werde. Damit

resultierte im monatlichen Lebensunterhalt von B ein Ausgabenüberschuss in der

Höhe von Fr. 1'979.50.

Die Amtsvormundin der Amtsvormundschaft X, D, ersuchte die

Sozialbehörde X am 14. Januar 2002 um Übernahme der ungedeckten Kosten.

Gleichentags fragte sie die getrennt lebenden Eltern von B, E und F, an, ob sie

bereit wären, einen Teil an die ungedeckten Kosten zu leisten. In der Folge

erklärte sich der Grossvater mütterlicherseits, A, bereit, die ungedeckten

Kosten zu übernehmen und überwies für den Zeitraum Januar bis September 2002

monatlich Fr. 2'000.-, total Fr. 18'000.-, auf das Bankkonto von B.

Per Ende September 2002 stellte A seine Zahlungen ein.

Die Sozialbehörde X beschloss am 8. September 2003, B

ab 1. Juli 2003 wirtschaftliche Hilfe zuzusprechen. Hierauf ersuchte A die

Amtsvormundin am 11. September 2003 um die Rückerstattung von insgesamt Fr. 16'000.-,

da er diesen Betrag "offensichtlich

anstelle der zuständigen Behörde"

geleistet habe. Die Amtsvormundin bat die Sozialbehörde am 23. September

2003 zur Frage der Rückerstattung um eine Stellungnahme. Mit Beschluss vom 10. November

2003 lehnte die Sozialbehörde X den Antrag auf Rückerstattung der geleisteten

Zahlungen an die Heimkosten durch A in der Höhe von Fr. 16'000.- ab. Gegen

diesen Beschluss erhob A Einsprache, welche die Sozialbehörde am 12. Januar

2004 ablehnte.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat Z und

beantragte unter anderem die Rückerstattung der von ihm geleisteten Fr. 16'000.-.

Der Bezirksrat Z hiess den Rekurs am 11. Mai 2005 gut und verpflichtete

die Gemeinde X, A Fr. 16'000.- zurückzuzahlen. Im Übrigen wies er den

Rekurs ab.

III.

Die Sozialbehörde X reichte gegen den bezirksrätlichen

Beschluss am 14. Juni 2005 Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit der Rekurs von A gutgeheissen worden

war, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

A beantragte am 7. Juli 2005 die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat Z verzichtete am 25. Juli 2005 auf eine

Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen

Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 16'000.-,

weshalb die Einzelrichterin zuständig ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Vorliegend geht es um die Frage, ob die Gemeinde X

verpflichtet ist, dem Beschwerdegegner die Fr. 16'000.- zurückzuerstatten,

mit denen er im Zeitraum Januar bis September 2002 B unterstützte. Zu prüfen

ist zunächst, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage sich der

Rückerstattungsanspruch zu stützen vermag und gegen wen er allenfalls zu

richten ist.

2.1

Die

familienrechtliche Unterstützung geht der öffentlich-rechtlichen vor (vgl. Art. 293

Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern

1999, S. 239). Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328

Abs. 1 ZGB verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu

unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Der Anspruch ist

gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu

machen (Art. 329 Abs. 1, 1. Halbsatz ZGB). Die Bestimmungen über

die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs

auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung (Art. 329 Abs. 3

ZGB). Es entspricht der gegenseitig geschuldeten Rücksicht zwischen Eltern und

Kindern im Sinne von Art. 272 ZGB, dass Unterhaltsansprüche zuerst auf dem

Verhandlungsweg geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Rahmen der

Verwandtenunterstützungspflicht (Judith Widmer, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht

zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Zürich 2001, S. 53). Ist es jedoch

notwendig den Unterstützungsanspruch auf dem Klageweg geltend zu machen, so

steht die Klage dem Unterstützungsbedürftigen zu und richtet sich gegen den

Unterstützungspflichtigen (Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 279

Abs. 1 ZGB).

Gemäss Art. 367 Abs. 1 ZGB hat der Vormund die

gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder

entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter. Er vertritt den

Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten, unter Vorbehalt der

Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörde (Art. 407 ZGB). Die Befugnis

des Vormundes ersetzt die Unfähigkeit des Bevormundeten. Der Vormund handelt an

dessen Stelle. Er hat das Recht und die Pflicht, den Bevormundeten zu

vertreten. Dabei handelt er selbstständig. Seine Befugnis ist ausschliessend

und umfassend (Audrey Leuba, Basler Kommentar, 1999, Art. 407 N. 5 ff.).

2.2

Aus den

dargelegten rechtlichen Grundlagen ergibt sich somit, dass es sich beim Unterstützungsanspruch

im Sinne von Art. 328/329 ZGB um einen Anspruch des Unterstützungsbedürftigen

gegenüber dem Unterstützungspflichtigen handelt. Da der Unterstützungsbedürftige

im vorliegenden Fall wegen seiner Bevormundung nicht in der Lage war, seinen

Anspruch selber geltend zu machen, handelte die Amtsvormundin an seiner Stelle,

indem sie am 14. Januar 2002 die Eltern um Übernahme der ungedeckten

Kosten des Wohnheims bat. Wenn der Beschwerdegegner in der Folge diese Kosten

für den Zeitraum von 9 Monaten übernahm, handelte es sich dabei um eine

finanzielle Leistung an den bevormundeten Enkel. Damit im Einklang steht auch

der Umstand, dass er seine Zahlungen direkt auf das Bankkonto seines

bevormundeten Enkels leistete. Ein Rückerstattungsanspruch wäre daher in erster

Linie gegenüber B geltend zu machen. Für eine solche Rückerstattungsklage ist

jedoch das Zivilgericht zuständig.

2.3

Der

Bezirksrat erwog jedoch, dass die Beschwerdeführerin für das Verhalten der Vormundin

gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verantwortlich sei. Das

trifft nicht zu. Der Vormund hat zwar mittelbar und aus genereller Sicht eine

öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrzunehmen und erfüllt insofern eine

öffentliche Aufgabe. Unmittelbar jedoch und in Erfüllung seiner eigentlichen

Kernaufgabe hat er die von den schutzbedürftigen Einzelpersonen her individuell

definierten Interessen zu wahren. Deshalb erscheint der Vormund, wenn auch

kraft behördlichen Auftrags, in erster Linie als in der Pflicht der einzelnen

schutzbedürftigen Klienten stehend (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, 1999, Art. 360

N. 6). Damit scheitert die vom Bezirksrat konstruierte Vertrauensgrundlage

schon daran, dass es sich bei der Vormundin um ein den Bevormundeten und nicht

die staatlichen Behörden vertretendes Organ handelt. Dies wäre übrigens auch

der Fall, wenn die Amtsvormundin ausschliesslich von der Gemeinde X angestellt

wäre. Insbesondere handelte die Vormundin zu keiner Zeit als Organ der

Sozialbehörde. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie gegenüber der

Sozialbehörde jeweils als Gesuchstellerin auftritt. Ein allfälliges

Fehlverhalten der Amtsvormundin, welches im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

nicht geprüft werden muss, ist auf jeden Fall nicht der Sozialbehörde anzulasten.

2.4

Schliesslich

ist noch zu prüfen, ob der Beschwerdegegner "offensichtlich an Stelle der

zuständigen Behörde" geleistet habe, wie er in seiner Eingabe vom 11. September

2003.

ausführte. Dies trifft von vornherein nicht zu. Wie sich aus den Akten

ergibt, verfügte B am 14. Januar 2002 über ein Vermögen von Fr. 13'587.55,

weshalb ein Antrag auf Sozialhilfe von der Sozialbehörde zum damaligen

Zeitpunkt abgelehnt worden wäre.

3.

Damit ist die Beschwerde der Gemeinde gutzuheissen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten

amtlichen Aufgaben, weshalb das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf

Parteientschädigung besitzt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 17 N. 19).

Ein ausserordentlicher Aufwand macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und

ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb von dieser Regel vorliegend nicht

abzuweichen ist. Auch dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei steht keine

Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde

wird gutgeheissen. Ziffer 1 Satz 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom 11. Mai

2005.

wird aufgehoben und der Beschluss der Sozialbehörde X vom 12. Januar

2004.

wird bestätigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …