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Entscheid

VB.2005.00268

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00268

19. August 2005Deutsch8 min

(URT.2005.8809)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 17. August 2004 verweigerte der Gemeinderat

Oberstammheim A die nachträgliche Bewilligung für die Ausführung der Fassaden

des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 an der L-Strasse in Sichtsteinmauerwerk.

Gleichzeitig befahl er das Verputzen der Fassaden innert 60 Tagen ab

Rechtskraft der Anordnung, unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des

Pflichtigen im Unterlassungsfall. Mit diesem Beschluss wurde auch die Verfügung

der Baudirektion eröffnet, mit welcher die Fassadengestaltung aus Gründen des

Ortsbildschutzes verweigert wurde.

Erwägungen

II.

Die Baurekurskommission IV wies, nachdem sie einen

Augenschein vorgenommen hatte, die gegen die Bewilligungsverweigerungen und den

Befehl zur Herstellung des rechtmässigen Zustands erhobenen Rekurse am 12. Mai

2005.

vereinigt ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2005 liess A dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids, der

Bewilligungsverweigerungen und des Wiederherstellungsbefehls unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft beantragen.

Die Vorinstanz am 19. Juli und die Beschwerdegegnerschaft

am 30. Juni bzw. 3. August 2005 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Baurekurskommission zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts. Die im Rekursentscheid mehrfach wiederholte

Feststellung, dass sich das streitbetroffene Gebäude im engeren Dorfkern und

damit in unmittelbarer Nähe zu mehreren Schutzobjekten befinde, sei

unzutreffend. Zutreffend sei vielmehr, dass es von Bauland, Einfamilienhäusern,

Schuppen, Stallgebäuden und dergleichen umstellt sei; überdies befinde es sich

gut versteckt im rückwärtigen Raum und sei einzig über eine Privatstrasse zugänglich.

Die Vorinstanzen hätten auch keinen nachvollziehbaren und konkreten Bezug

hergestellt zwischen den einzelnen Schutzobjekten und den verschiedenen

Ansichten der streitbetroffenen Baute. Schliesslich sei die Feststellung

unhaltbar, dass der fehlende Fassadenputz aus grosser Distanz erkennbar sei.

In den Erwägungen der Baurekurskommission, die einen

Augenschein bei der streitbetroffenen Baute vorgenommen hat, wird zur Lage des

Einfamilienhauses des Beschwerdeführers festgehalten, es befinde sich im Nahbereich

der L-Strasse und der geschützten Gebäude an der M-Strasse. Diese Feststellung

ist, wie sich aus den Akten ergibt, zutreffend: Das streitbetroffene Gebäude

liegt in der zweiten Bautiefe zur L-Strasse und rund 50 m von der

M-Strasse entfernt, wo sich auf der dem Baugrundstück zugewandten Seite mehrere

Bauten befinden, die laut kantonalem Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von

überkommunaler Bedeutung für das Ortsbild prägend und strukturbildend sind.

Dass der Neubau im Zusammenhang mit diesem Ortsbild wahrgenommen wird und

dieses entsprechend mitprägt bzw. beeinträchtigt, ist bereits auf Grund der

Pläne offensichtlich und wird durch die von der Vorinstanz anlässlich des

Augenscheins aufgenommenen Fotos eindrücklich belegt. Davon, dass das Haus des

Beschwerdeführers versteckt sei, kann keine Rede sein. Sodann braucht die

Vorinstanz keinen "nachvollziehbaren und konkreten Bezug" zu den

einzelnen Schutzobjekten herzustellen; es genügt, dass das Bauvorhaben in dem

durch diese Objekte geschaffenen ortsbaulichen Kontext als Fremdkörper

erscheint. Das trifft beim grossflächigen Sichtsteinmauerwerk unabhängig davon

zu, ob es auch als grösserer Distanz als solches zu erkennen ist. Die

Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf einen Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 10. März 2004 (VB.2003.00247, www.vgrzh.ch) hin,

wo in einem schutzwürdigen Ortsbild der Einbau von Kunststofffenstern untersagt

wurde.

3.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die

Vorinstanzen hätten Art. 6 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Oberstammheim vom 23. Juni 1997, wonach für Neubauten primär

herkömmliche oder allenfalls herkömmlich wirkende Materialien zu verwenden

seien, gegen ihren klaren Wortlaut angewendet. Dieser Einwand ist offensichtlich

unbegründet. Die Baurekurskommission hat aufgrund ihres Augenscheins die

ortsbildtypische Bauweise und die dabei verbauten Materialien eingehend

geschildert und festgehalten, dass die Mehrzahl aller Massivbauten und

Mauerwerkteile verputzt seien; unverputzt sei das Mauerwerk nur bei

unbedeutenden Bauteilen wie Mauersockeln oder Stallbauten geblieben. Für die

Hauptfassaden eines Hauptgebäudes stelle deshalb Sichtsteinmauerwerk kein

herkömmliches Material dar. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist in

zustimmendem Sinn zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Der Einwand der Beschwerdeführer, Backsteine würden in der ganzen

Schweiz und auch in Stammheim verbaut und stellten deshalb ein herkömmliches

Baumaterial dar, ist geradezu trölerisch. Entscheidend ist, dass sie

unverputzt, das heisst als Sichtsteinmauerwerk, in der Kernzone von

Oberstammheim nicht der herkömmlichen Materialwahl entsprechen.

4.

Weiter rügt der Beschwerdeführer die angefochtene

Anordnung als unverhältnismässig und nicht durch hinreichende öffentliche

Interessen gerechtfertigt. Auch diese Einwände sind unbegründet. Die

Beschränkung der Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers beruht auf einer

hinreichenden gesetzlichen Grundlage und ist mit dem Schutz des Ortsbildes von

überkommunaler Bedeutung durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt.

Einschränkungen bei der Materialwahl stellen eine vergleichsweise geringfügige

Eigentumsbeschränkung dar, der auch Vorteile gegenüberstehen, wie

beispielsweise die in einer Kernzone regelmässig relativ hohe

Überbauungsdichte. Wenn der Beschwerdeführer Einwände gegen die Zuweisung

seines Grundstücks zur Kernzone hatte, so hätte er diese bei der Revision der

Zonenplanung vorbringen müssen. Für eine akzessorische Überprüfung des Zonenplans

bleibt im vorliegenden Verfahren kein Raum (BGE 111 Ia 129 E. 3d, mit

Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im

Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 1066 ff.; Alfred Kuttler,

Fragen des Rechtsschutzes gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung, ZBl 83/1982,

S. 331 ff.; Karl Spühler, Der Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden im

Raumplanungsrecht, ZBl 90/1989, S. 103; vgl. auch BGE 116 Ia

207.

E. 3b S. 211).

Auch dass dem

Beschwerdeführer die Ausführung der Garage in Sichtsteinmauerwerk bewilligt

wurde, lässt die Anordnungen der Bewilligungsbehörde nicht als unverhältnismässig

erscheinen. Die unterschiedliche Betrachtung von Haupt- und Nebengebäude ist

jedenfalls nicht unsachlich, kann sie sich doch darauf abstützen, dass, wie die

Baurekurskommission festgestellt hat, bei untergeordneten Gebäudeteilen wie

Mauersockeln und Ställen die Sichtsteinbauweise einer herkömmlichen

Materialwahl entspricht.

5.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Höhe der

Rekurskosten und den Umstand, dass er zu einer Parteientschädigung verpflichtet

worden sei, während in einem früheren Rekursverfahren, das mit dem hier zu

beurteilenden eng zusammenhänge, ihm trotz Obsiegens keine solche zugesprochen

worden sei.

5.1

Die

Gebühren der Baurekurskommissionen werden in § 34 ff. der Verordnung über

die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli

1977.

geregelt. Im angefochtenen Entscheid hat die Baurekurskommission die Kosten

auf Fr. 3'850.-, nämlich Fr. 3'000.- Spruchgebühr und Fr. 619.-

Schreibgebühren sowie Fr. 231.- übrige Kanzleikosten, festgesetzt. Die vom

Beschwerdeführer gerügte Spruchgebühr liegt ohne weiteres im Gebührenrahmen,

der gemäss § 35 Abs. 1 der Verordnung von Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-

reicht: Die Differenz zum früheren Verfahren erklärt sich bereits daraus, dass

damals kein Augenschein erforderlich war.

5.2

Der

Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz zur Bezahlung einer Umtriebsentschä­digung

von Fr. 1'500.- an den Gemeinderat verpflichtet worden. Der

Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Voraussetzungen zu

dieser Verpflichtung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt

seien, sondern beklagt lediglich, dass ihm selber eine Entschädigung im

erwähnten früheren Verfahren versagt geblieben sei. Ob dies rechtens war, ist

hier jedoch nicht mehr zu prüfen; jener Entscheid ist auch bezüglich der

Verweigerung einer Parteientschädigung unangefochten geblieben und damit in

Rechtskraft erwachsen.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG),

dem als Unterliegendem eine Parteientschädigung von vornherein nicht zusteht (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …