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Entscheid

VB.2005.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00269

15. September 2005Deutsch6 min

(URT.2005.8883)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit 2002 pflegebedürftig und bezieht seither

zusammen mit seiner ebenfalls pflegebedürftigen Ehefrau ergänzende

wirtschaftliche Sozialhilfe; seit Juli 2004 ist er AHV-berechtigt. In einem

Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 hielt die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission (EGPK) der Sozialbehörde Zürich fest, angesichts

der Pflegebedürftigkeit und AHV-Berechtigung beider Ehegatten sei eine weitere

wirtschaftliche Unterstützung nur noch bis zur Klärung und Berechnung des

Zusatzleistungsanspruchs des Einsprechers, längstens jedoch bis Ende 2004

möglich. Mit Beschluss vom 16. November 2004 verpflichtete daher die Einzelfallkommission

der Sozialbehörde A und dessen Ehefrau, die Nachzahlung der AHV-Renten der

Ausgleichskasse B "ab Rentenbeginn A, resp. ab Neuberechnung C" den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Zugleich wurde die

Ausgleichskasse B angewiesen, die Nachzahlungen der AHV-Renten direkt den

Sozialen Diensten zu überweisen. Die EGPK wies die dagegen am 13. Dezember

2004 erhobene Einsprache am 18. Januar 2005 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte A am 1. März 2005 an

den Bezirksrat Zürich mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und

die Ausgleichskasse B anzuweisen, die Nachzahlungen der AHV-Renten von A und

dessen Ehefrau ab Juli 2004 direkt diesen zu überweisen. Der Bezirksrat Zürich

wies den Rekurs am 12. Mai 2005 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Juni 2005

erneuerte A seinen Rekursantrag. Zur Begründung brachte er erneut vor, für die

angeordnete direkte Überweisung der Nachzahlungen der AHV an die

Sozialhilfebehörde fehle eine gesetzliche Grundlage. Eine solche Grundlage

enthalte weder das kantonale Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG)

noch das Bundesgesetz 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom (ATSG). Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich

hätten zwar ihm gegenüber eine Forderung auf Rückerstattung, jedoch kein Recht,

die Ausgleichskasse zur direkten Überweisung der Nachzahlung zu verpflichten.

Die direkte Überweisung wäre nur zulässig, wenn er das diesbezügliche

Abtretungsformular unterzeichnet hätte, was er nicht getan habe.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete auf

Vernehmlassung; die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 19 SHG (in der Fassung vom 4. November

2002, in Kraft seit 1. Januar 2003) kann die wirtschaftliche Hilfe davon

abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige

vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen

Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist (Abs. 1).

Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von

haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im

rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt

werden (Abs. 2). Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG (ebenfalls

in der Fassung vom 4. November 2002) kann rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger

rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von

haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der

gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.

Mit der Neufassung von § 19 Abs. 2 und § 27

Abs. 1 lit. a SHG wird namentlich eine bessere Koordination mit jenen

Sozialversicherungsleistungen angestrebt, die ein Sozialhilfeempfänger

nachträglich für einen Zeitraum beziehen kann, für welchen er bereits Sozialhilfeleistungen

(die stets subsidiär zu den Sozialversicherungsleistungen sind) bezogen hat

(vgl. Weisung des Regierungsrats vom 14. November 2001, Abl 2001/II,

1793.

ff.; vgl. zur Auslegung dieser Bestimmungen auch VGr, 3. März

2005, VB.2004.00487, www.vgrzh.ch). § 27 Abs. 1 lit. a SHG ermöglicht

eine Rückforderung der erbrachten Sozialhilfeleistungen auch dann, wenn sich

die Sozialhilfebehörde die zu erwartenden Sozialversicherungsleistungen nicht

abtreten liess (was allerdings bezüglich Nachzahlungen der IV auch nach früherem

Recht – gestützt auf § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 SHG in der damaligen

Fassung, welche der heutigen Fassung von § 27 Abs. 1 lit. c SHG

entspricht – für zulässig befunden wurde; vgl. dazu VGr, 21. Januar 1999,

VB.1998.00257, teilweise veröffentlicht in RB 1999 Nrn. 82 und 83).

Zudem bildet diese Bestimmung die Grundlage, um entsprechend dem ebenfalls neu

gefassten § 19 Abs. 2 SHG die direkte Auszahlung der nachträglichen

Sozialversicherungsleistungen direkt an die Fürsorgebehörde zu erlangen (vgl.

auch Soziahilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2005, herausgegeben

vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 6.2.3.1).

§ 19 Abs. 2 SHG ermöglicht die direkte

Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen auch mit Bezug auf Forderungen,

die nicht abtretbar sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass es sich um

Leistungen handelt, welche, würden sie nicht direkt der Sozialbehörde

ausbezahlt, von dieser gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG

zurückgefordert werden könnten. Diese Ordnung ist mit dem Bundesrecht vereinbar

(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 22 N. 22; zur

Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG vgl. BGE 118 V 88 E. 5). Hinzu

kommt, dass nunmehr auch das ATSG in Art. 22 Abs. 2 für die Nachzahlung

von Leistungen des Sozialversicherers eine Ausnahme vom Abtretungsverbot (Art. 22

Abs. 1 ATSG) vorsieht, wobei diese Bestimmung eine Direktauszahlung an die

Sozialbehörde selbst dann zulässt, wenn der Betroffene einer formellen

Abtretung der Forderung nicht zugestimmt hat, sofern ein gesetzlich verankertes

Rückforderungsrecht bezüglich der für den gleichen Zeitraum erbrachten

Sozialhilfeleistungen besteht (Kieser, Art. 22 N. 31), was hier nach

dem Gesagten aufgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG zutrifft.

Der Bezirksrat ist daher, wie schon die EGPK als dessen

Vorinstanz, zutreffend zum Schluss gelangt, dass die genannten Bestimmungen

eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene Anordnung an

die Ausgleichskasse B bildet, die dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau

geschuldeten Nachzahlungen der AHV-Renten ab 1. Juli 2004 direkt der

Fürsorgebehörde auszuzahlen. Aus dem Umstand, dass er das ihm unterbreitete

Abtretungsformular nicht unterzeichnet hat, vermag der Beschwerdeführer, wie

sich im Wesentlichen schon aus den vorinstanzlichen und im Weiteren aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem unterliegenden

Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist

entsprechend der in Sozialhilfestreitigkeiten geübten Praxis der bedrängten

wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung

an …