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Entscheid

VB.2005.00271

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00271

12. August 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8795)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A besuchte im Schuljahr 2004/2005 die …

Klasse der Kantonsschule X. Am 7. April 2005 nahm die Polizei im Schulhaus

eine Kontrolle vor und fand in der Schultasche von A rund 50 Gramm Marihuana.

Zwei Tage später wurde er von einem Mitglied der Schulkommission, dem Rektor

und dem Prorektor zu dem Vorfall angehört. Am 12. April 2005 beschloss die

Schulkommission, A vom Schulbesuch auszuschliessen. Einem Rekurs entzog sie die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen dagegen

erhobenen Rekurs am 1. Juni 2005 ab und entzog einer Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Juni 2005

beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids, die Rückweisung zur erneuten

Beurteilung an die Bildungsdirektion, eine Parteientschädigung sowie die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung. Die Kantonsschule X beantragte die Abweisung der

Beschwerde sowie eine Umtriebsentschädigung. Die Bildungsdirektion verzichtete

ausdrücklich auf Stellungnahme.

Nach Anhörung der Kantonsschule X wies der

Abteilungspräsident am 7. Juli 2005 das Begehren um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; vgl. § 19b Abs. 1 in

Verbindung mit dem Umkehrschluss aus § 43 Abs. 1 lit. f

VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Gehörsverletzung geltend. – Der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999, BV) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid

grundsätzlich unabhängig davon aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist oder

nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b S. 132; VGr,

16.

Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2 am Anfang, www.vgrzh.ch). Die

Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1,

117.

Ia 5 E. 1a; VGr, 11. Juli 2005, VB.2005.00001, E. 2.1,

www.vgrzh.ch).

2.2

Der

Beschwerdeführer sieht Art. 29 Abs. 2 BV dadurch verletzt, dass

er nicht ausreichend angehört worden sei. – Bei Verstössen gegen die Disziplin

können Massnahmen verhängt werden (§ 20 Abs. 1 des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999, MittelschulG, LS 413.21). Der

Schulausschluss stellt die schwerwiegendste Disziplinarmassnahme dar und fällt

folglich in die Zuständigkeit des obersten Organs der Schule (vgl. § 5 Abs. 1

Satz 1 MittelschulG), der Schulkommission (§ 6 Abs. 1 Ziff. 7

MittelschulG; Art. 29 Abs. 1 Ziff. 9 der Schulordnung der

Kantonsschulen vom 5. April 1977, SchulO, www.mba.zh.ch, dort noch mit

Bezug auf die Terminologie des nunmehr ausser Kraft getretenen § 203 Abs. 3

Satz 1 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859, GS III 3, 22;

vgl. Carlo Portner, Die Anstaltsgewalt öffentlicher Schulen mit Beispielen aus

dem zürcherischen Recht, Zürich 1979, S. 22). Vor der Verhängung eines

Schulausschlusses ist der Schüler anzuhören (Art. 30 Abs. 1

SchulO). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er vor dem Entscheid über den

Schulausschluss keine Gelegenheit gehabt habe, gegenüber der Schulkommission zu

den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Der verfassungsmässige Gehörsanspruch umfasst nicht das

Recht, sich vor der Behörde, die den Entscheid fällt, mündlich zu äussern (BGE 127

V 491 E. 1b am Ende; differenzierend Markus Müller, Das besondere

Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 326 f., 329 f.). Ein Anspruch

auf mündliche Anhörung vor der verfügenden Behörde kann sich dagegen aus dem

anwendbaren Verfahrensrecht ergeben (vgl. VGr, 18. Mai 1962, ZBl 63/1962,

S. 443 E. 4b S. 446; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2.

A., Bern etc. 2003, S. 687). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall.

Gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 1 SchulO findet im Verfahren

des Schulausschlusses eine abschliessende Anhörung durch die Schulleitung

statt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("abschliessend") wird der

Betroffene nicht von der verfügenden Behörde (der Schulkommission) angehört.

Ebenso wenig lässt sich der Systematik der Norm entnehmen, dass neben der darin

statuierten Anhörung eine weitere Befragung durch die verfügende Behörde

stattfinden würde. Dass das anwendbare Verfahrensrecht keine Anhörung durch die

vollständig besetzte Kollegialbehörde vorsieht, ist verfassungsrechtlich nicht

zu beanstanden (BGE 115 II 129 E. 6a S. 133). Die Anhörung darf

einer Delegation der entscheidenden Behörde oder dem zuständigen Referenten

übertragen werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 8 N. 9). Im vorliegend zu beurteilenden

Fall fand eine solche Delegation statt. An der Anhörung nahm ein Mitglied der

Schulkommission teil. Dieses Mitglied stellt damit die für die Instruktion

zuständige Person der verfügenden Behörde dar. Folglich braucht im vorliegenden

Fall nicht entschieden zu werden, ob eine umfassende Delegation der Anhörung an

ein von der zuständigen Behörde zu unterscheidendes Gremium vor Art. 29 BV

standhält (vgl. dazu BGE 114 Ib 244 E. 3, 110 Ia 81 E. 5c).

2.3

Wird die

Anhörung, wie hier, von einem instruierenden Gremium bzw. Behördenmitglied

vorgenommen, muss der Betroffene Gelegenheit haben, sich gegenüber der verfügenden

Behörde zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern (BGE 98 Ia 129 E. 3 S. 132).

Das Bundesgericht entschied in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt

vergleichbaren Fall, dass die Anhörung in den Akten festgehalten werden muss

und dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, gegenüber der verfügenden Behörde

dazu Stellung zu beziehen (BGE 98 Ia 129 E. 3 S. 133 im

Anschluss an Rolf Tinner, Das rechtliche Gehör, ZSR NF 83/1964 II, S. 295,

345.

f.; vgl. auch BGE 130 II 351 E. 3.3.3).

Im vorliegenden Fall wurde die Anhörung durch die

Schulleitung und das Schulkommissionsmitglied in Übereinstimmung mit Art. 30

Abs. 3 Satz 2 SchulO protokollarisch festgehalten. Der

Beschwerdeführer hatte jedoch keine Gelegenheit, sich gegenüber der

Schulkommission zum Protokoll vor deren Entscheid schriftlich zu äussern.

Ebenso wenig machte die Schulkommission von der (weiter gehenden) Möglichkeit

Gebrauch, den Beschwerdeführer in vollständiger Besetzung persönlich anzuhören.

Damit vermag das Verfahren den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen

nicht zu genügen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin verstösst somit gegen Art. 29

Abs. 2 BV.

2.4

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung geheilt werden, wenn diese nicht

besonders schwer wiegt, der Rechtsmittelinstanz dieselbe Prüfungszuständigkeit

zukommt wie der verfügenden Behörde und dem Betroffenen aus der Heilung kein

Nachteil erwächst (BGr, 12. November 2003,1P.544/2003, E. 2.1,

www.bger.ch; BGE 127 V 431 E. 3d/aa; vgl. auch VGr, 20. April

2005, VB.2005.00014, E. 6.3, mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Ob

eine solche Heilung im vorliegenden Fall möglich ist, kann offen gelassen

werden (dazu Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten,

ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der

formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.).

Eine Heilung würde nämlich voraussetzen, dass im Rechtsmittelverfahren das

nachgeholt worden wäre, was im Verfahren vor verfügender Instanz versäumt

wurde. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Die

Ausführungen in der Rekursschrift können nicht als Stellungnahme zum Protokoll

angesehen werden. Um das von der Beschwerdegegnerin Versäumte nachzuholen,

hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer somit ausdrücklich zur Stellungnahme

auffordern müssen. Aufgrund der Akten steht indessen einzig fest, dass sie einen

Vermittlungsversuch durchführte. Dabei wurden Vorschläge gemacht, um das Verfahren

rasch zu erledigen, nämlich die Berichtigung des Protokolls bzw. die Neuformulierung

der Ausschlussverfügung. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer gegenüber verbindlich angeordnet hätte, zum

Protokoll der Schulleitung Stellung zu beziehen. Die Vorinstanz spricht in

diesem Zusammenhang vielmehr von einem Vorschlag. Die im Rahmen des

Vermittlungsversuches unterbreiteten Vorschläge waren nach dem Gesagten nicht

darauf ausgerichtet, Rechtswirkungen zu entfalten. Sie hatten vielmehr informellen

Charakter (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht,

2.

A., Bern 2005, § 28 Rz. 25 f., 34). Damit fehlt es an einer

rechtsverbindlichen Anordnung während des vorinstanzlichen Verfahrens, zum Protokoll

Stellung zu beziehen. Eine solche ist jedoch erforderlich, um den strengen

Anforderungen Rechnung zu tragen, die das Bundesgericht an das Verfahren des

Schulausschlusses stellt. Diese Anforderungen sind eine Folge des

Strafcharakters der disziplinarischen Entlassung und deren einschneidender

Wirkungen für den Betroffenen (vgl. BGE 98 Ia 129 E. 3 S. 132,

87.

I 337 E. 4a S. 339, ferner 129 I 12 E. 10.6.5). Selbst wenn

man von der Möglichkeit einer Heilung ausginge, wäre damit der

Vermittlungsversuch nicht geeignet, den Mangel des Verfahrens vor verfügender

Instanz zu beheben.

2.5

Die

Gehörsverletzung hat nach dem Gesagten die Aufhebung des Entscheids der Beschwerdegegnerin

zur Folge. Dies wiederum führt dazu, dass der Beschwerdeführer die Schule

zumindest bis zu einem neuen Entscheid der Schulkommission wieder besuchen

kann. Der Schulleitung darf allerdings die Voraussetzungen von Art. 31 SchulO

prüfen. Danach kann bei schweren oder wiederholten Verfehlungen bis zum

Entscheid über die disziplinarische Bestrafung der Schulbesuch untersagt

werden.

3.

Die Aufhebung des Entscheids der Schulkommission führt

dazu, dass die Beschwerdegegnerin (und nicht wie vom Beschwerdeführer verlangt

die Vorinstanz) die Frage einer Disziplinarmassnahme von Neuem zu prüfen haben

wird. Damit fragt sich, ob es ausreicht, dass dem Beschwerdeführer das

Protokoll der bereits durchgeführten Anhörung zur Stellungnahme zugestellt wird

oder ob aufgrund einer erneuten Anhörung ein weiteres Protokoll zu erstellen

ist.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass in

Gerichtsverhandlungen nicht sämtliche Parteiäusserungen protokolliert werden

müssen. Das Protokoll könne sich vielmehr auf die für die Entscheidfindung

wesentlichen Punkte beschränken (BGE 124 V 389 E. 4a S. 391). Ob

diese Anforderungen auf das Verwaltungsverfahren erster Instanz im Allgemeinen

bzw. auf Disziplinarverfahren im Besonderen übertragen werden können, braucht

hier nicht entschieden zu werden (dazu Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 257; Müller, S. 332 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 19; vgl. auch § 6 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom

26.

Januar 2000 [LS 431.211], nach dem "insbesondere" die

Beschlüsse zu protokollieren sind). Dem vorliegend zu beurteilenden Protokoll

lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf

konfrontiert wurde, dass er mit dem bei ihm vorgefundenen Marihuana habe Handel

treiben wollen, ebenso, mit welchen Argumenten er sich dagegen zur Wehr setzte.

Schliesslich enthält es eine Erklärung des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers, weshalb auch eine Waage vorgefunden wurde. – Die Frage des

Schulausschlusses dürfte hauptsächlich davon abhängen, wie der Marihuanafund

disziplinarrechtlich zu bewerten ist. Das Protokoll enthält damit die für den

Entscheid wesentlichen Aussagen. Nach dem Gesagten reicht es aus, dass die Beschwerdegegnerin

vor dem Entscheid über den Schulausschluss den Beschwerdeführer dazu

auffordert, zum Anhörungsprotokoll vom 9. April 2005 Stellung zu beziehen.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abgesehen von der beantragten Rückweisung an die

Vorinstanz gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit damit

der Rekurs abgewiesen wurde. Weiter ist der Beschluss der Schulkommission

aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer nur in einem untergeordneten Punkt

unterliegt, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Gerichtskosten zu

tragen sowie eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diese setzt

unter anderem Mittellosigkeit des Betroffenen voraus (§ 16 Abs. 1 f.

in Verbindung mit § 70 VRG). Dabei trifft den Gesuchssteller eine

Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70

VRG). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nach Tatsachen zu forschen, aus denen

die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hervorgeht; es liegt vielmehr an jenem,

die massgeblichen Umstände unaufgefordert darzulegen, so insbesondere eine Zusammenstellung

seiner Einkünfte und seines Grundbedarfs (BGE 120 Ia 179 E. 3a; VGr,

13.

November 2002, VB.2002.00277, E. 6b, www.vgrzh.ch). – Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Bemerkung, dass

er über keinerlei Einkommen verfüge und seine allein erziehende Mutter arbeitslos

sei. Für die Arbeitslosigkeit der Mutter werden jedoch keinerlei Belege

beigebracht. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist

demnach abzuweisen.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Schulkommission der

Kantonsschule X vom 12. April 2005 sowie Dispositiv-Ziffer I der

Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. Juni 2005 werden aufgehoben. Die

Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten.

5.

Mitteilung

an …