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Entscheid

VB.2005.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00272

2. August 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8783)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und seine Familie beziehen seit 1997 mit Unterbrüchen

Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X.

Am 5. Juli 2004 beschloss der Präsident

der Sozialbehörde von X unter anderem, dass sich B (die Ehefrau von A) bis

am 31. Juli 2004 beim RAV zur Stellenvermittlung zu melden habe (Disp.-Ziff. 5).

Gleichzeitig beschloss er, dass A ab sofort acht Arbeitsbemühungen monatlich

auf den entsprechenden Formularen nachzuweisen und diese jeweils beim Abholen

der monatlichen Auszahlung abzugeben habe (Disp.-Ziff. 6). Die seit August

2001 bestehende Kürzung für den angenommenen Lohn C von Fr. 224.- und des

Grundbedarfs II, zurzeit Fr. 100.-, werde aufrechterhalten, bis A entweder

ein Arztzeugnis oder entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit genügend

Arbeitsbemühungen vorgelegt habe und seine Frau sich beim RAV zur

Stellenvermittlung angemeldet habe und die Kontrollgespräche regelmässig

wahrnehme. Dabei wurde A daraufhin gewiesen, dass das Nichtbeachten von Auflagen

und Weisungen sowie das Nichteinhalten von Terminen gemäss § 24 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) weitere Leistungskürzungen zur

Folge haben können bis zum maximal erlaubten Betrag von Fr. 100.- des

Grundbedarfs II und Fr. 330.- des Grundbedarfs I.

Am 30. September 2004 hielt die Sozialbehörde X fest,

dass A seit August 2004 das von ihm verlangte Formular

"Arbeitsbemühungen" abliefere. In Zukunft müsse jedoch das Datum der

Bewerbung korrekt angegeben werden. Die Angabe des Monats allein genüge nicht.

Auch müsse die Stellenausschreibung der betreffenden Bewerbung beigelegt werden.

Sollten die Absagen der Bewerbungen schriftlich erfolgen, seien diese ebenfalls

beizulegen. Zudem wurde A angewiesen, einmalig ein Bewerbungsschreiben mit

Lebenslauf abzugeben, damit deren Form überprüft werden könne (Disp.-Ziff. 2).

Betreffend B führte die Sozialbehörde in Disp.-Ziff. 3 aus, dass diese

sich erst am 27. September 2004 beim RAV gemeldet habe. Zwar könne sie –

wie die Abklärungen ergeben haben – keine Arbeitslosengelder beziehen, doch sei

sie trotzdem verpflichtet, sich der Vermittlung und Stellensuche beim RAV zu

stellen. Am 1. Oktober 2004 sei Frau B einer Informationsveranstaltung des

RAV unentschuldigt ferngeblieben. Da nur ein Teil der Bedingungen, wie sie im

Präsidialentscheid vom 7. Juli 2004 festgelegt wurden, erfüllt worden

seien, beschloss die Sozialbehörde, dass nur die Kürzung von Fr. 224.-

(angenommener Lohn C) rückwirkend ab 1. August 2004 aufgehoben werde. Die

Kürzung des Grundbedarfs II (Fr. 100.-) bleibe jedoch so lange bestehen,

bis alle Weisungen erfüllt seien (Disp.-Ziff. 4). Sollte Frau B aus

Krankheitsgründen der Stellensuche nicht nachgehen können, so habe sie dem RAV

ein Arztzeugnis vorzuweisen, welches Auskunft darüber gebe, ob und in welchem

Umfang sie vermittelbar sei (Disp.-Ziff. 5).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 30. September 2004

rekurrierte A am 12. November 2004 an den Bezirksrat Y. Er

beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Kürzungen. Indem er seine

Arbeitsnachweise abgeliefert habe und seine Frau der Veranstaltung des RAV

nicht unentschuldigt ferngeblieben sei seien alle Weisungen erfüllt worden.

Der Bezirksrat Y wies das Rechtsmittel am 19. April

2005.

ab. In Disp.-Ziff. II präzisierte er die Disp.-Ziff. 2 des

angefochtenen Beschlusses in sprachlicher Hinsicht.

III.

Am 17. Juni 2005 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Er hielt an seinen Anträgen vor Bezirksrat fest und

bemängelte die vom Bezirksrat vorgenommene Präzisierung der Disp.-Ziff. 2

des angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 30. Juni

2005.

auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Die Sozialbehörde X

beantragte am 5. Juli 2005, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Im Streit liegt primär die Nichtaufhebung der Kürzung des

Grundbedarfs II von monatlich Fr. 100.-, was bezogen auf ein Jahr Fr. 1'200.-

ausmacht (vgl. RB 1998 Nr. 2; Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.3). Da somit der Streitwert den

Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist die Beschwerde gemäss

§ 38 Abs. 2 VRG vom Einzelrichter zu behandeln.

2.

Der Bezirksrat erachtete die von der Sozialbehörde X verlängerte

Kürzung des Grundbedarfs II angesichts der unterbliebenen Bemühungen der Frau

des Beschwerdeführers, sich eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen, als rechtmässig.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 1 SHG

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien setzt

sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung,

bestehend aus Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den

Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus

situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).

Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,

eine zumutbare Arbeit aufzunehmen bzw. sich vermitteln zu lassen (§ 23 lit. d

SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,

insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit

einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die

Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der

Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter

anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die

betroffene Person vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der

Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen

Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person

durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass

für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben

werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen von

situationsbedingten Leistungen; das Streichen des Grundbedarfs II, erstmalig

für die Dauer von maximal zwölf Monaten, wobei diese Massnahme jeweils nach

einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden

kann; die Kürzung des Grundbedarfs I um maximal 15 % für die Dauer von bis

zu sechs Monaten, sofern qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe

Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden

oder wiederholten Fällen). Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

können diese Kürzungen abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3; vgl. zum Ganzen auch VGr, 18. März

2005, VB.2005.00036).

3.2

Der

Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 5. Juli 2004 die Weisung

erteilt, sich bis am 31. Juli 2004 beim RAV zur Stellenvermittlung

anzumelden und die Kontrollgespräche regelmässig wahrzunehmen. Bei Verletzung

dieser Weisung habe ihre Familie mit der Aufrechterhaltung der Kürzung des

Unterstützungsanspruchs zu rechnen. Damit sind die formellen Voraussetzungen

für eine Leistungskürzung gemäss § 24 SHG erfüllt. Da die Ehefrau des

Beschwerdeführers diesen Aufforderungen nicht nachkam, beschloss die Sozialbehörde

am 30. September 2004, dass die Kürzung des Grundbedarfs II so lange

bestehen bleibe, bis die Weisung erfüllt sei. Damit war entgegen den Darstellungen

des Beschwerdeführers der Grund für die Kürzungsaufrechterhaltung des

Grundbedarfs II nicht, dass er seine Arbeitsbemühungen anfänglich nicht so

nachgewiesen hat, wie es in Präzisierung des Beschlusses vom 5. Juli 2004

im Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2004 verlangt wurde.

Vielmehr hob die Sozialbehörde die Kürzung von Fr. 224.- am 30. September

2004.

auf, da sie die Bemühungen des Beschwerdeführers (vorerst) als genügend

erachtete. Sie stellte in Disp.-Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 30.

September 2004 lediglich für die Zukunft (nicht rückwirkend) genauere

Bedingungen für die Arbeitssuchnachweise auf. Da jedoch seine Ehefrau der ihr

im Beschluss vom 5. Juli 2004 auferlegten Weisung nicht nachkam, behielt die

Sozialbehörde die Kürzung des Grundbedarfs II bei.

Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass

seine Frau der Informationsveranstaltung des RAV vom 1. Oktober 2004 nicht

unentschuldigt ferngeblieben sei, weshalb die Weisung erfüllt sei. Denn zum

einen meldete sich seine Frau unbestrittenermassen erst am 27. September

2004.

(statt wie aufgetragen bis zum 31. Juli 2004) beim RAV an und zum

andern erfolgte die Abmeldung erst nach der Veranstaltung. Zudem hat der Beschwerdeführer

die Krankheit seiner Frau bis heute nicht durch ein Arztzeugnis bescheinigt,

obwohl er behauptet, seine Frau sei an jenem Tag aus dem Spital zurückgekehrt.

Wie die Beschwerdegegnerin darlegt, hat die Frau des Beschwerdeführers auch die

ihr vom RAV in der Folge angesetzten Termine Ende Oktober und im November 2004

ohne ersichtlichen Grund – es wurde kein Arztzeugnis eingereicht – nicht

eingehalten, so dass sie schliesslich vom RAV wieder abgemeldet wurde.

3.3

Die

Weisung, sich beim RAV zur Stellenvermittlung anzumelden und die Kontrollgespräche

wahrzunehmen, ist der Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich – wie der Bezirksrat

in E. 6 seines Beschlusses zutreffend ausführt, weshalb auf seine

Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG) – zumutbar. Aus den im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen

der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG), der

Ursachenbekämpfung (§ 5 SHG) und der Förderung der Selbsthilfe (§ 3 Abs. 2

SHG) lässt sich nämlich ableiten, dass eine hilfesuchende Person zum Einsatz

der eigenen Arbeitskraft verpflichtet ist, um eine Notlage abzuwenden. Indem

die Ehefrau des Beschwerdeführers sich weigerte, sich eine Arbeitsstelle

vermitteln zu lassen, hat sie gegen die Auflage der Sozialbehörde verstossen,

weshalb sich eine Verlängerung der Kürzung des Grundbedarfs II rechtfertigte.

Zumal dem Beschwerdeführer und seiner Frau bekannt war, dass sie mit der

Aufrechterhaltung der Kürzung ihrer Unterstützungsbeiträge rechnen mussten.

Auch bewegt sich die Kürzung des Grundbedarfs II um Fr. 100.- im Rahmen

des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Aufrechterhaltung der Kürzung ist erforderlich

und geeignet die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen und steht angesichts dessen,

dass die Frau des Beschwerdeführers sich lediglich rechtzeitig und regelmässig

auf dem RAV einzufinden hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten

und zum Verschulden der Ehefrau des Beschwerdeführers (VGr, 4. Juni 2002,

VB.2002.00102, E. 5a). Schliesslich hat es der Beschwerdeführer bzw. seine

Frau, indem sie sich auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, jederzeit in

der Hand, dass die Sozialbehörde die Kürzung rückgängig macht. Damit ergibt

sich, dass die vom Bezirksrat bestätigte Verlängerung der Leistungskürzung rechtmässig

ist.

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Bezirksrat

vorgenommene Neuformulierung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der

Sozialbehörde X. Da der Bezirksrat eine Berichtigung des Beschlusses der

Sozialbehörde vorgenommen habe, hätte sein Entscheid auf "Teilweise Gutheissung"

und nicht auf "Abweisung" lauten müssen.

Weil der Bezirksrat durch die von ihm vorgenommene

sprachliche Präzisierung keine inhaltliche Änderung des Beschlusses der

Sozialbehörde vorgenommen hat, sondern lediglich eine unsorgfältige

Formulierung, die anlässlich der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses

entstanden ist und so nicht dem Willen der Sozialbehörde entsprach, korrigierte

(vgl. zur Berichtigung von Kanzleifehlern Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 15), beeinflusste diese

Neuformulierung den materiellen Entscheid des Bezirksrats nicht. Darüber hinaus

gab – wie bereits erwähnt – nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern

jenes seiner Frau, Anlass für die Aufrechterhaltung der Kürzung des

Grundbedarfs II bzw. für die Abweisung des Rekurses. Die Disp.-Ziff. 2 des

Beschlusses der Sozialbehörde X war damit nicht entscheidrelevant. Aus diesen

Gründen ist es rechtens, dass der Bezirksrat auf "Abweisung" erkannte.

5.

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich als

rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten werden

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten

praxisgemäss den bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers

Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung

an …