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Entscheid

VB.2005.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00273

15. September 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8887)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Tiefbau- und Werkabteilung der Gemeinde X setzte mit

Verfügung vom 14. September 2004 auf mehreren im Eigentum von B stehenden

Grundstücken Kanalisationsanschlussgebühren im Betrag von insgesamt Fr. 154'879.45

für die am 19. März 2004 erteilten Anschlussbewilligungen fest. Die

dagegen erhobene Einsprache der A AG, Projektverfasserin einer auf den

Grundstücken erstellten Überbauung, wurde vom Gemeinderat X mit Beschluss vom

23. November 2004 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Der gegen den Beschluss des Gemeinderats durch die A AG

und B eingereichte Rekurs wurde vom Bezirksrat Y am 12. Mai 2005 ebenfalls

abgewiesen.

III.

Die A AG und B gelangten daraufhin am 20. Juni 2005

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats, und es sei die Beschwerde gutzuheissen, indem festzustellen sei,

dass für die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05 keine

Abwasseranschlussgebühren zu bezahlen seien. Eventuell sei festzustellen, dass

eine Abwassergebührenpflicht lediglich für das Grundstück Kat.-Nr. 05

bestehe. Der Gemeinderat X beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Dasselbe wurde vom Bezirksrat Y beantragt, welcher aber unter Hinweis auf den

angefochtenen Entscheid im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, sofern sich aus der nachfolgenden

Erwägung nicht die teilweise Unzulässigkeit der Anträge ergibt.

1.2

Soweit die

Beschwerdeführenden ein Feststellungsbegehren bezüglich der Frage der

Abwassergebührenpflicht für die fraglichen Grundstücke stellen, ist darauf

nicht einzutreten, da in der streitigen Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung

erwirkt werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 62 in Verbindung

mit N. 58, VGr, 22. August 2003, VB.2003.00143, E. 3a, www.vgrzh.ch).

Somit ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats Y beantragt wird.

2.

2.1

Seit dem

1.

Januar 2004 steht in der Politischen Gemeinde X die Verordnung über die

Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 12. Juni 2003 (Gebührenverordnung

[GebVO]) in Kraft. Danach berechnen sich die Kanalisationsanschlussgebühren

nach der zonengewichteten Grundstücksfläche (Art. 3.2 Abs. 1 GebVO),

während diese früher gestützt auf die aufgehobene Verordnung über Beiträge und

Gebühren für Abwasseranlagen vom 29. Mai 1970 (alte Gebührenverordnung)

nach der Gebäudeversicherungssumme ermittelt wurden. Art. 3.2 Abs. 5 GebVO

sieht Folgendes vor:

"Bei

teilweise überbauten Grundstücken, die bereits eine Anschlussgebühr entrichtet

haben, entfällt die Gebührenpflicht. "

2.2

Die

Beschwerdeführenden stellen sich gestützt auf diese Bestimmung auf den Standpunkt,

für die in der Gemeinde X gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04

und 05 seien keine Abwasseranschlussgebühren mehr geschuldet, da im

Zusammenhang mit früher darauf stehenden Gebäuden schon solche entrichtet

worden seien. Spätere Aufteilungen von ursprünglich grösseren

Grundstücksflächen in die Grundstücke der genannten Kat.-Nrn. ändere

nichts daran. So sei bewiesen, dass für das Gebäude mit der Assekuranz-Nr. 06,

ein Verkaufsladen und Gewächshäuser, im Jahr 1993 Kanalisationsanschlussgebühren

bezahlt worden seien. Das Grundstück, auf welchem das Gebäude gestanden sei,

sei mit Mutation Nr. 344 vom 14. März 2003 in die Kat.-Nrn. 07

und 08 aufgeteilt worden, wobei das Gebäude entgegen der Meinung von Vorinstanz

und Beschwerdegegnerin auf beide Grundstücke und nicht nur auf das Grundstück

Kat.-Nr. 07 zu stehen gekommen sei. Entsprechend seien auch die aus der

Kat.-Nr. 08 aufgrund der späteren Mutation Nr. 354 hervorgegangenen

Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 04 und 03 nicht gebührenpflichtig (für das Grundstück

Kat.-Nr. 11, früher Kat.-Nr. 07, wurde keine Anschlussgebühr in Rechnung

gestellt). Aber auch in Bezug auf das südlich der L-Strasse gelegene Grundstück

Kat.-Nr. 05 entfalle eine Gebührenpflicht, sei doch anzunehmen, dass für

die ehemaligen Gebäude mit den Assekuranz-Nrn. 09 und 10, die sich darauf

befunden hätten, früher ebenfalls Abwasseranschlussgebühren bezahlt worden

seien. Sollte sich erweisen, dass für diese nie Abwasseranschlussgebühren

bezahlt worden seien, so sei bezüglich Kat.-Nr. 05 die Beschwerde abzuweisen.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin bestreitet, dass für diese beiden Gebäude mit den Assekuranz-Nrn. 09

und 10 je Abwasseranschlussgebühren bezahlt worden seien, habe es sich doch um Foliengewächshäuser

ohne Kanalisationsanschluss gehandelt. Bezüglich der auf Kat.-Nr. 07

(heute Kat.-Nr. 11) gelegenen Vers.-Nr. 06 sei im Jahr 1993 nur der

durch den damaligen Neubau des Verkaufsladens und der zwei Gewächshäuser

entstandene neue Gebäudeversicherungswert gebührenpflichtig erklärt worden. Die

Behauptung, es sei auch für die auf Kat.-Nr. 08 damals schon bestehenden

Gewächshäuser Anschlussgebühren bezahlt worden, sei unrichtig.

2.4

Im

Rekursentscheid wird ausgeführt, Art. 3.2 Abs. 5 der am 1. Januar

2004.

in Kraft getretenen Gebührenverordnung habe die Bedeutung einer Übergangsregelung.

Die neu eingeführte Berechnungsweise könne nicht dazu führen, dass sämtliche

teilweise überbauten Grundstücke in der Gemeinde, welche unter altem Recht mit

einer (aus heutiger Sicht) zu tiefen Anschlussgebühr belastet worden seien,

einzig aufgrund dieser Rechtsänderung mit Nachgebühren zu belasten wären. Da

nun nur noch das neue System in Kraft sei, könnten aber bei solchen

Grundstücken auch dann keine Nachgebühren erhoben werden, wenn ein Umbau

vorgenommen werde. Neue Parzellen, welche im Rahmen einer umfassenden

Neuparzellierung aus einem grossen Areal hervorgingen, selber aber keine schon

bestehenden Anschlüsse aufwiesen, liessen sich aber von vornherein nicht mit

einer bestehenden, im Grenzverlauf unverändert gebliebenen Parzelle

gleichsetzen, auch wenn das aufgeteilte Areal ursprünglich zwei Anschlüsse

aufgewiesen habe. Ebenso wenig lasse sich die Überbauung mit einem einfachen

Umbau vergleichen. Die Übergangsbestimmung von Art. 3.2 Abs. 5 GebVO

komme damit auf den vorliegenden, anders gelegenen Sachverhalt nicht zur

Anwendung, weshalb die Gemeinde für die neu entstandenen, zu überbauenden

Parzellen Anschlussgebühren erheben dürfe. Immerhin sei für die Parzellen mit

den neuen Kat.-Nrn. 11 und 12, auf welchen die ursprünglich bereits

angeschlossenen Gebäude stehen bzw. standen, keine Gebühren erhoben worden.

3.

Es stellt sich somit die

Frage, inwieweit die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und durch die

Vorinstanz geschützte Auslegung der Gebührenverordnung rechtens ist. Das

Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung auf die Rechtskontrolle gemäss § 50

Abs. 1 und 2 VRG beschränkt.

Da verschiedene Mutationen

und Neuparzellierungen stattgefunden haben, sind die Grundstücke, für die mit

Verfügung vom 14. September 2004 Anschlussgebühren erhoben wurden, von

vornherein nicht mehr identisch mit jenen Liegenschaften, betreffend welchen

früher Kanalisationsanschlussgebühren verrechnet worden waren bzw. verrechnet

worden sein sollen. Die neu entstandenen Grundstücke bilden rechtlich und

wirtschaftlich betrachtet eine andere Ausgangslage. Vor allem aus dieser

Überlegung sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zum Schluss gelangt, Art. 3.2

Abs. 5 GebVO sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Eine

solche Interpretation der Bestimmung ist rechtmässig. Wenn darin festgehalten

ist, bei teilweise überbauten Grundstücken, die bereits eine Anschlussgebühr

entrichtet hätten, entfalle die Gebührenpflicht, so ist damit sowohl nach dem

Wortlaut als auch nach dem Zweck der Bestimmung ein bezüglich Parzellierung und

Grenzverlauf unverändertes Grundstück gemeint. Die Gebührenpflicht im Sinn von Art. 3.2

Abs. 5 GebVO entfällt daher nur, wenn auf einem ansonsten unveränderten

Grundstück eine weitere Bebauung – namentlich ein Umbau – erfolgt, sofern für

die bisherige teilweise Überbauung bereits Anschlussgebühren entrichtet worden

sind. Dies gilt aber grundsätzlich nicht auch für durch Um- bzw. Neuparzellierungen

neu entstandene zu überbauende Grundstücke. Das verstösst weder gegen die

Eigentumsgarantie noch gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. dazu VGr, 22. August

2003, VB.2003.00143, E. 4c, www.vgrzh.ch, sowie BGr, 18. Mai 2005,

2P.223/2004, E. 3.3.3, www.bger.ch), was von den Beschwerdeführenden auch nicht

geltend gemacht wird.

Ausserdem sind früher

bezahlte Anschlussgebühren insoweit berücksichtigt worden, als für die

Grundstücke Kat.-Nrn. 11 und 12 keine neuen Gebühren verrechnet wurden. Ob

und inwieweit solche auch für diese beiden Grundstücke hätten verlangt werden

können, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Bezüglich der übrigen, in die

Gebührenerhebung einbezogenen Grundstücke ist aber festzuhalten, dass aus

derart einschneidenden Vorgängen, wie den hier zu Grunde liegenden Mutationen

mit einhergehenden Neuparzellierungen, "Neuanschliessende" im

eigentlichen Sinn resultieren, welche der Gebührenpflicht unterliegen (vgl. VSA/FES,

Richtlinie über die Finanzierung der Abwasserentsorgung auf Gemeinde- und

Verbandsebene, Zürich/Bern 1994, S. 45 lit. A). Dies muss auch in

Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 05, auf dem die Gewächshäuser mit den

Assekuranz-Nrn. 09 und 10 lediglich teilweise standen, gelten (sie befanden

sich auch auf dem nicht weiter Verfahrensgegenstand bildenden Grundstück Kat.-Nr. 13

sowie auf Kat.-Nr. 04). Selbst wenn für diese Gewächshäuser früher

Anschlussgebühren bezahlt worden wären, bildeten die Mutationen mit den

entsprechenden Neuparzellierungen eine gänzlich neue Ausgangslage und daher

einen neuen Abgabetatbestand im dargelegten Sinn.

Entsprechend sind für die

Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05, für welche mit Verfügung vom

19.

März 2004 die Bewilligung für den Anschluss an die Gemeindekanalisation

erteilt worden war, Anschlussgebühren gemäss neuer Gebührenverordnung geschuldet

(vgl. Art. 4.2 GebVO; Richtlinie, S. 47 lit. D). Dabei ist

unerheblich, ob die tief greifenden Mutationen und Parzellierungen schon vor

oder erst nach In-Kraft-Treten der neuen Gebührenverordnung stattgefunden

haben. Entscheidend ist nur, dass die fraglichen Grundstücke nicht mehr mit

jenen identisch sind, bezogen auf welche für die darauf stehenden Gebäude

früher Anschlussgebühren erhoben worden waren.

Aufgrund der gemachten

Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht auf einer unrichtigen

oder ungenügenden Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 51 VRG

beruht, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, und dass die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene und von der Vorinstanz geschützte Interpretation

von Art. 3.2 Abs. 5 GebVO im Rahmen der Gemeindeautonomie liegt und

keine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 1 und 2 VRG darstellt.

Die so ausgelegte Bestimmung hält mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden

Sachverhalt auch vor dem verfassungsmässigen Willkürverbot (Art. 9 der

Bundesverfassung) stand. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit den

neuen Anschlussgebühren belasteten Grundstücke aufgrund mehrerer Mutationen

entstanden sind, weshalb sie mit den früheren Parzellen, für deren Bauten

bereits Anschlussgebühren erhoben worden sind, in keiner Weise mehr identisch

sind. Ob Art. 3.2 Abs. 5 GebVO (in der vorliegenden Auslegung) mit

dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot auch in Fällen vereinbar sei, in

welchen ein nur geringfügig verändertes Grundstück erneut mit einer Anschlussgebühr

belastet wird, kann hier offen bleiben.

4.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind

die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht

ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, gehört doch die

Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines

Gemeinwesens, das daher nur bei ausserordentlichen Umtrieben eine

Prozesskostenvergütung beanspruchen kann (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 19).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung an …