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Entscheid

VB.2005.00274

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00274

21. Dezember 2005Deutsch16 min

(URT.2005.9049)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Im

Hinblick auf den bundesrechtlich auf Ende September 2006 vorgesehenen Ausstieg

aus der Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft setzte der

Erwägungen

Regierungsrat des Kantons Zürich am 3. Dezember 2003 einen kantonalen

Klärschlamm-Entsorgungsplan fest. Gemäss dessen Dispositiv-Ziffer I.1 wird

der gesamte in zürcherischen Abwasserreinigungsanlagen anfallende Klärschlamm

ab 1. Oktober 2006 über zürcherische Klärschlamm­verbrennungsanlagen oder

in der Zementindustrie (Einsatz als Brennstoffersatz) entsorgt. Laut

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I.6 und II werden die Inhaber der kommunalen Abwasserreinigungsanlagen

verpflichtet, den anfallenden Klärschlamm je nach Einzugsregion über eine

bezeichnete Aufbereitungs- und Entsorgungsanlage zu entsorgen. Der Klärschlamm

der hier interessierenden Abwasserreinigungsanlage Marthalen (nachfolgend: ARA

Marthalen) wurde der Schlammverbrennungsanlage Hard in Winterthur (nachfolgend:

SVA Hard) zugewiesen.

B. Auf

Beschwerde des Kläranlageverbandes Weinland als Inhaber der Abwasserreinigungsanlage

Marthalen hob das Verwaltungsgericht am 12. Mai 2004 den Beschluss des Regierungsrats

teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Hauptgrund für die

Rückweisung war der Umstand, dass die Zuweisung von Klärschlamm aus der ARA

Marthalen und aus weiteren Abwasserreinigungsanlagen an die SVA Hard erhebliche

Investitionen nötig machte und sich deshalb die Frage nach der Nutzung bereits

vorhandener Entsorgungskapazitäten stellte. Zudem beanstandete das Gericht,

dass die Inhaber der Abwasserreinigungsanlagen zum Vertragsschluss mit der

Betreiberin der SVA Hard verpflichtet worden waren (VGr, 12. Mai 2004,

VB.2004.00034, www.vgrzh.ch).

C. Der

Regierungsrat fällte am 25. Mai 2005 einen teilweise abgeänderten

Entscheid: In Dispositiv-Ziffer A.II verpflichtete er den

Kläranlageverband Weinland, den anfallenden Klärschlamm, wie im ersten

Beschluss angeordnet, über die SVA Hard oder neu – im Sinne einer alternativen

Lösung – über die Schlammtrocknungsanlage Dübendorf (nachfolgend: STA

Dübendorf) zu entsorgen. Gleichzeitig forderte er die Inhaber der Kläranlagen auf,

die Verträge zur Sicherstellung der Entsorgungsoptionen und zur Festlegung

angemessener finanzieller Beteiligung bis spätestens 30. Oktober 2005

abzuschliessen und dem kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

(AWEL) Kopien dieser Verträge einzureichen; für den Fall, dass keine Einigung

zustande komme, war dem AWEL unter Angabe der strittigen Punkte Mitteilung zu

machen.

II.

Der Kläranlageverband Weinland gelangte gegen den neuen Entscheid

des Regierungsrats am 20. Juni 2005 wiederum an das Verwaltungsgericht. Er

beantragt, die Dispositiv-Ziffern A.II-V des angefochtenen

Regierungsratsbeschlusses aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Dem Kläranlageverband Weinland sei nicht nur die

Klärschlammentsorgung über die Zementwerke zu gestatten, sondern es sei ihm

gleichzeitig die ökologisch und ökonomisch überzeugendste Lösung zu

ermöglichen, nämlich neben der Entwässerung des Klärschlamms auch dessen

Trocknung auf der eigenen Anlage. Für das Beschwerdeverfahren verlangt er eine

Parteientschädigung. Das AWEL beantragte für den Regierungsrat, die Beschwerde

abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Regierungsrats.

Die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich

gegeben.

1.2

1.2.1

Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 VRG sind

Gemeinden, andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts zur Wahrung

der von ihnen vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde an das

Verwaltungsgericht legitimiert (vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 70 N. 4).

Das Verwaltungsgericht bejaht

die Legitimation der Gemeinde bei einer Betroffenheit in Interessen oder

Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss, wenn sich die

angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt oder

wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte finanzielle Verpflichtungen wehrt (RB 1998

Nr. 13, RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001, S. 525; vgl. zum

Ganzen VGr, 8. Oktober 2003, VB.2003.00196, E. 2a, und 12. Mai

2004, VB.2004.00034, E. 1.3.1, beides unter www.vgrzh.ch).

1.2.2

Mit der an die Gemeindeverbände gerichteten Anordnung, den bei ihren

Abwasserreinigungsanlagen anfallenden Klärschlamm einer bestimmten Entsorgungs-

oder Aufbereitungsanlage zuzuführen, sind finanzielle Pflichten verbunden. Es

liegt auf der Hand, dass die getroffene Zuordnung für die einzelnen

Körperschaften unterschiedliche Kosten zur Folge hat. Es lässt sich daher

durchaus sagen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel die teilweise

Abwehr finanzieller Verpflichtungen bezweckt. Im Zusammenhang mit diesen

Folgekosten erscheint der Beschwerdeführer auch im Interesse der Einwohner

seines Einzugsgebiets als legitimiert: Die Einwohner haben als die

ursprünglichen Verursacher zu gelten und daher letztlich die Kosten für die

Entsorgung der Abfälle aus der Abwasserreinigung zu tragen (vgl. dazu Art. 60a

Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991; Ursula Brunner

in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2001, Art. 32 N. 21).

1.2.3

Wie bereits im Rückweisungsentscheid ist deshalb auf die Begehren des Beschwerdeführers

einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei auch hier wiederholt, dass der Beschwerdeführer

zur Anfechtung allerdings nur insoweit zugelassen ist, als es um die Zuweisung

seiner eigenen Abwasserreinigungsanlage geht.

2.

2.1 Gemäss Art. 31

Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) erstellen

die Kantone eine Abfallplanung, ermitteln insbesondere ihren Bedarf an Abfallanlagen,

vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.

Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der

öffentlichen Abwasserreinigung werden von den Kantonen entsorgt (Art. 31b Abs. 1

USG). Die Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für

einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen. Der Inhaber muss die Abfälle

den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben (Abs. 2

und 3; vgl. ferner Art. 18 Abs. 1 der Technischen Verordnung über

Abfälle vom 10. Dezember 1990). Ab 1. Oktober 2006 ist die Verwertung

von Klärschlamm in der Landwirtschaft grundsätzlich untersagt (vgl. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

vom 18. Mai 2005 [SR 814.81], Anhang 2.6, Ziffer 2.1 Abs. 2 in

Verbindung mit Ziffer 5.1 Abs. 1).

Art. 31b Abs. 1 USG

begründet ein staatliches Entsorgungsmonopol. Die Entsorgung der darin

genannten Abfälle, unter anderem also des hier interessierenden Klärschlamms

aus öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen, ist deshalb dem Tätigkeitsbereich

der Privatwirtschaft entzogen (vgl. BGE 126 II 26 E. 3a, 125 II 508 E. 5b;

Pierre Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 31b N. 10 f.

und 14). Dieses bundesrechtlich festgelegte Monopol gilt als verfassungsmässig

(Tschannen, Art. 31b N. 13; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz

bei der Vergabe von Konzessionen, Bern 2004, S. 41 – je mit Hinweisen). Im

Übrigen ist dem Gericht die Überprüfung dieser Regelung auf Übereinstimmung mit

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ohnehin entzogen (Art. 191

BV).

Das Entsorgungsmonopol gilt als zumindest überwiegend

polizeilich motiviert (Tschannen, Art. 31b N. 13; Kunz, S. 41).

Träger des Entsorgungsmonopols sind entsprechend der bundesgesetzlichen

Regelung die Kantone. Diese können den Entsorgungsauftrag an Gemeinden oder

andere öffentlich-rechtliche Körperschaften delegieren (Tschannen, Art. 31b

N. 12). Mit einem solchen staatlichen Monopol wird eine bestimmte

wirtschaftliche Tätigkeit dem Staat zur ausschliesslichen Wahrnehmung

vorbehalten; private Wirtschaftssubjekte sind von der Ausübung dieser Tätigkeit

grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Kunz, S. 19 mit Hinweisen). Das

Gemeinwesen hat aber auch die Möglichkeit, ganz oder teilweise auf die Ausübung

des Monopols zu verzichten und die ihm zustehenden Befugnisse mit einer so

genannten Monopolkonzession auf private Dritte zu übertragen (Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 2591 ff.,

2604 ff.; Karin Sutter-Somm, Das Monopol im schweizerischen Verwaltungs-

und Verfassungsrecht, Basel/Frank­furt am Main 1989, S. 16 ff.). Ob

das Gemeinwesen eine monopolisierte Tätigkeit selber wahrnimmt oder an Private

abgibt, unterliegt in der Regel einem politischen Entscheidungsprozess (vgl.

Kunz, S. 44).

2.2 Mit dem

Beschluss vom 3. Dezember 2003 regelte der Regierungsrat die Entsorgung

des im Kanton Zürich anfallenden Klärschlamms überwiegend durch Zuweisung an

zentrale Anlagen von Gemeinden bzw. von Gemeindeverbänden. Dem Konzept liegt

ein monopolistischer Ansatz zugrunde. Abgesehen von der Sonderregelung für die

Stadt Zürich und von den kantonsübergreifenden Regelungen für einige periphere

Gemeinden wurde der Klärschlamm den bestehenden, gemeindeeigenen

Entsorgungsanlagen zugewiesen.

Wie das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid

festgehalten hat, erscheint eine solche Bevorzugung gemeindeeigener Anlagen

unter dem Aspekt, dass angesichts der gesetzlichen Monopolisierung ein

gänzlicher Ausschluss privater Unternehmen in Frage gekommen wäre,

grundsätzlich als zulässig. Es entspreche jedenfalls berechtigtem Interesse der

öffentlichen Hand, zunächst die bereits vorhandenen eigenen Kapazitäten zu

nutzen. Die prioritäre Zuweisung des Klärschlamms an die bestehenden

gemeindeeigenen Entsorgungsanlagen verletzt somit kein Recht.

2.3 Bezüglich

der in Frage stehenden SVA Hard hatte das Verwaltungsgericht im ersten

Entscheid unter anderem ausgeführt, dass die Zuweisung des Klärschlamms aus den

Gemeinden des Bezirks Andelfingen und aus Winterthur-Land einen Ausbau der

bestehenden Infrastruktur bedingen würde; gemäss Schreiben der Stadt Winterthur

vom 7. Mai 2002 müsste für den dafür nötigen Ausbau mit Kapitalkosten von

rund Fr. 300'000.- gerechnet werden. Auch wenn dieser Betrag nicht

besonders hoch sei, würde die vorgesehene Zuweisung erhebliche Investitionen in

den Ausbau der Infrastruktur notwendig machen. Soweit entsprechend den

Ausführungen der Beschwerdeführenden andernorts umweltverträgliche und

ökonomisch ebenso günstige Kapazitäten vorhanden seien, würden Investitionen in

den Ausbau der Infrastruktur dem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag,

Überkapazitäten zu vermeiden (Art. 31 Abs. 1 USG), widersprechen. Ob

solche Alternativen vorhanden waren, liess sich den Akten nicht entnehmen,

weshalb der Sachverhalt als ungenügend geklärt erschien. Dies führte zur

Rückweisung der Sache an den Regierungsrat. Ergänzend war somit in erster Linie

zu klären, ob neben der SVA Hard ökologisch und wirtschaftlich vergleichbare

Entsorgungskapazitäten bereits vorhanden sind und ob sich die Zuweisung von

Klärschlamm an eine solche Anlage auch unter Sicherheitsaspekten rechtfertigen

lasse. Würde diese zutreffen, so wäre die Entsorgung über eine solche Anlage

einer mit Investitionen verbundenen Zuweisung an die SVA Hard grundsätzlich

vorzuziehen.

2.4

2.4.1

Der Beschwerdeführer hatte im ersten Rechtsgang auf die Alternative einer

Entsorgung des Klärschlamms auf dem Weg der Trocknung in der Anlage der A AG in

W und der anschliessenden Verbrennung in der Zementindustrie hingewiesen.

Im nun angefochtenen Entscheid führte der Regierungsrat aus,

dass eine Zuweisung an die Anlage der A AG in W unter den Gesichtspunkten der

Entsorgungssicherheit und der Ökologie nicht in Frage kommen könne. Zur

Begründung wurde zunächst in allgemeiner Weise ausgeführt, dass die öffentliche

Hand gegenüber privaten Entsorgungsunternehmen nur unzureichende

Eingriffsmöglichkeiten hätte, falls die Privaten das Interesse an einer weiteren

Übernahme der Entsorgungsaufgabe verlieren oder falls sonstwie Leistungsstörungen

auftreten. Demgegenüber würden die öffentlichen Klärschlammentsorgungsanlagen

eine weitaus grössere Entsorgungssicherheit bieten. Mit Bezug auf die A AG

hielt der Regierungsrat sodann fest, dass diese wiederholt behördlich

angeordnete Auflagen nicht erfüllt habe. Er verwies auf verschiedene Vorfälle –

unter andrem seien etwa Analysenresultate und Einsatzakten nicht ordnungsgemäss

vorgelegt oder die Löschwasser-Rückhaltezonen nur zum Teil verwirklicht worden.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht näher auseinander.

Offenbar steht für ihn eine Zuweisung an die A AG nicht mehr im Vordergrund;

diesen Weg würde er höchstens noch "im Übergang begehen".

2.4.2

Aufgrund der geschilderten Vorkommnisse bestehen berechtigte Zweifel an

einem auflagenkonformen Betrieb der Anlage durch die A AG. Ausserdem ist zu

beachten, dass die Entsorgungssicherheit bei der Verbrennung von Abfällen in

Zement­werken nicht in gleicher Weise gewährleistet ist wie bei der Verbrennung

in Kehricht­verbrennungsanlagen, weil die Zementwerke in erster Linie

entsprechend der – mitunter wechselnden – Nachfrage nach Zement und nicht

gemäss der angelieferten Menge Abfall betrieben werden (BGE 127 II 238 E. 6d).

Zusammenfassend ist es demnach nicht zu beanstanden, wenn

der Regierungsrat von einer Zuweisung der ARA Marthalen an die seinerzeit vom Beschwerdeführer

vorgeschlagene A AG abgesehen hat.

3.

Im aktuellen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer, ihm

die Entwässerung und Trocknung des Klärschlamms auf einer eigenen Anlage zu

ermöglichen und in der Folge die Entsorgung über die Zementwerke zu gestatten.

3.1 Diese vom Beschwerdeführer

neu präsentierte Lösung nützt nicht bestehende Kapazitäten, sondern würde

ihrerseits erhebliche Investitionen erforderlich machen. Laut einer mit der

Beschwerde eingereichten Offerte würde der Bau einer eigenen Schlammtrocknungsanlage

rund Fr. 1 Mio. kosten. Demnach wäre die Situation bei Errichtung einer

neuen Schlammtrocknungsanlage für den Beschwerdeführer ähnlich wie bei einer

Zuweisung an die SVA Hard: In beiden Fällen sind erhebliche Investitionen

notwendig. Die vom Beschwerdeführer neu vorgeschlagene Lösung trägt somit

nichts zur Vermeidung von Überkapazitäten bei. In der Zuweisung der ARA

Marthalen an die SVA Hard ist kein Widerspruch zu Art. 31 Abs. 1 USG

ersichtlich. Dies gilt erst recht für den alternativ verfügten Entsorgungsweg

über die bestehende STA Dübendorf.

3.2

3.2.1

Gemäss den Berechnungen des Beschwerdeführers wäre die Entsorgung über eine

eigene Trocknungsanlage preisgünstiger als die vom Kanton zugelassenen

Entsorgungsvarianten. Bereits im Rückweisungsentscheid hat das Verwaltungsgericht

festgehalten, dass kein Anspruch auf gleichmässige Kostenbelastung besteht. Immerhin

warf das Gericht an gleicher Stelle die Frage auf, ob sich eine Gemeinde bei

krassen Ungleichheiten der Zuweisung mit Erfolg widersetzen könne. Die Frage

konnte indes offen gelassen werden, da keine genügenden Anhaltspunkte dafür

ersichtlich waren, dass die Entsorgung über die SVA Hard zu stossenden Kostenunterschieden

führen würde. Daran hat sich inzwischen nichts geändert. Im Gegenteil: Die

Betreiberin der SVA Hard entsorgt den Klärschlamm derzeit zu einem Preis von Fr. 975.-/t.

Damit liegen die Kosten innerhalb der üblichen Bandbreite. Eine Verletzung des

Gleichheitsgebots ist nicht ersichtlich.

Falls die Betreiberin der SVA Hard die Klärschlammentsorgung

– wie dies der Beschwerdeführer zu befürchten scheint – in der Zukunft zu einem

höheren Preis anbieten sollte, so ist an Folgendes zu erinnern: Können sich der

Betreiber einer Entsorgungsanlage und der Inhaber der zugewiesenen

Abwasserreinigungsanlage nicht einigen, so ist es Sache der Verwaltungsbehörde,

die strittigen Punkte verfügungsmässig zu regeln.

3.2.2

Mit Bezug auf den alternativen Entsorgungsweg über die STA Dübendorf

scheinen die Kosten für den Beschwerdeführer, jedenfalls unter Berücksichtigung

der Transportkosten, vergleichsweise hoch zu sein. Indes ist hier zu beachten,

dass die Zuweisung an die STA Dübendorf in Ausnützung der bestehenden

Kapazitäten erfolgt. Insoweit hat diese Lösung sowohl gegenüber der Zuweisung

an die SVA Hard als auch gegenüber der Erstellung einer eigenen Schlammtrocknungsanlage

durch den Beschwerdeführer einen klaren Vorteil. Erfolgt eine Zuweisung gemäss Art. 31

Abs. 1 USG zur Vermeidung von Überkapazitäten an eine bestehende

Entsorgungsanlage, so können sich daraus durchaus erhebliche Kostenunterschiede

ergeben. Dies ist im Interesse der Nutzung bestehender Anlagen grundsätzlich

hinzunehmen. Dabei ist jedoch wiederum daran zu erinnern, dass bei erfolglosen

Tarifverhandlungen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte.

3.3 Nach

Auffassung des Beschwerdeführers ist die von ihm gewünschte Entsorgung über

eine eigene Schlammtrocknungsanlage ökologischer als die Entsorgung über die

SVA Hard. Bezüglich der Entsorgung in der STA Dübendorf weist er vor allem auf

die Nachteile des verhältnismässig langen Transportweges hin.

Gemäss Art. 30 Abs. 3

USG müssen Abfälle umweltverträglich entsorgt werden (vgl. auch Art. 19 Abs. 1

der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998; ferner Ursula Brunner

in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 30 N. 46 ff.).

Weder bezüglich der SVA Hard noch bezüglich der STA Dübendorf bestehen

Anhaltspunkte dafür, dass eine Entsorgung über diese Anlagen der Pflicht zur

umweltverträglichen Verwertung widersprechen würden. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer

selbst eingereichten Unterlagen ergibt, weist die Entsorgung in

Schlammverbrennungsanlagen bei den ökologischen Kriterien gute Werte auf.

Sodann minimiert oder reduziert ein Konzept mit wenigen zentralen

Entsorgungsanlagen die Sicherheitsrisiken und die Eingriffe in die Landschaft.

Die im Rahmen der Abfallplanung zu berücksichtigenden

Kriterien sind vielfältig (vgl. Tschannen, Art. 31 N. 20). Es ist ein

Gesamtkonzept zu schaffen. Dabei kann gerade auch das Interesse des Kantons

berücksichtigt werden, die Entsorgung zur Reduktion von Sicherheitsrisiken oder

zum Schutz der Landschaft zu zentralisieren. Wie gesehen haben die Kantone

selbst die Befugnis, die Entsorgung des Klärschlamms aus öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen

zu monopolisieren (vorn 2.1.2). Angesichts der Vielzahl der ins Gewicht

fallenden Kriterien steht der Verwaltungsbehörde bei der Entsorgungsplanung und

der Zuweisung des Klärschlamms an die Entsorgungsanlagen ein erhebliches Ermessen

zu, in welches das Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG nicht eingreift.

Selbst wenn die seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagene Lösung mit einer

eigenen Schlammtrocknungsanlage in ökologischer Hinsicht langfristig leichte

Vorteile hätte, so würde in der Zuweisung an die SVA Hard oder an die STA

Dübendorf keine vom Verwaltungsgericht korrigierbare Rechtsverletzung liegen.

3.4 Zusammenfassend

erweist sich der angefochtene Zuweisungsentscheid als rechtsbeständig. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Mit Dispositiv-Ziffer A.II des angefochtenen Beschlusses

wurden der Beschwerdeführer und die beiden anderen noch am Verfahren

beteiligten Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen aufgefordert, die Verträge

zur Sicherstellung der Entsorgungsoptionen und zur Festlegung angemessener

finanzieller Beteiligung bis spätestens 30. Oktober 2005 abzuschliessen

und dem AWEL Kopien dieser Verträge einzureichen. Eine allfällige Nichteinigung

war dem AWEL innert derselben Frist mitzuteilen. Angesichts des Zeitablaufs ist

diese Frist bezüglich des Beschwerdeführers neu anzusetzen. Als angemessen

erscheint eine Frist bis 31. März 2006.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem im vorliegenden

Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht

nicht.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer A.II des Beschlusses des

Regierungs­rates vom 25. Mai 2005 angesetzte Frist bis 30. Oktober

2005 läuft neu bis 31. März 2006.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7. Mitteilung an …